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Die Themen im Überblick:
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1. EuGH: Zulässigkeit eines staatlichen Glücksspiel-Monpols ("Placanica")
2. BGH: Neue Entscheidungen zur Veröffentlichung von Bildern prominenter Personen
3. OLG Hamburg: Werbung mit Testergebnis ohne Fundstellen-Hinweis wettbewerbswidrig
4. OLG Hamm: Beweislast bei Internetauktion
5. LG Hof: Keine Grundpreis-Angabepflicht bei eBay
6. LG Kleve: Widerrufsfrist bei eBay beträgt 1 Monat, nicht 14 Tage!
7. LG München I: Auch Spitznamen sind markenrechtlich geschützt ("Schweini")
8. LG München I: Abmahnungen einer Elektromarktkette gegen Online-Shops nicht rechtsmissbräuchlich
9. VG Neustadt: E-Mail-Adresse eines Beamten im Internet zulässig
10. Interview von RA Dr. Bahr zur Problematik von gebrauchter Software auf "Computer Club 2"
11. Law-Vodcast: Löschungspflichten im Internet bei Ausscheiden eines Forum-Mitglieds
12. Law-Podcasting.de: Kann ich unproblematisch Musik aus dem Podsafe Music Network spielen?
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1. EuGH: Zulässigkeit eines staatlichen Glücksspiel-Monpols ("Placanica")
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Der Gerichtshof erklärt es für Gemeinschaftsrechtswidrig, dass in Italien Vermittler, die für Rechnung ausländischer Unternehmen Wetten sammeln, mit Strafe bedroht sind. Ein Mitgliedstaat darf keine Strafe wegen Nichterfüllung einer Verwaltungsformalität verhängen, deren Erfüllung er unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht abgelehnt oder vereitelt hat.
Nach italienischem Recht darf Glücksspiele nur organisieren und Wetten nur sammeln, wer dafür eine Konzession und polizeiliche Genehmigung besitzt. Für einen Verstoß gegen diese Regelung sieht das italienische Recht Strafen vor, die bis zu drei Jahren Freiheitsentzug reichen können.
Im Jahr 1999 vergaben die zuständigen italienischen Behörden im Wege von Ausschreibungen 1.000 Konzessionen für Wetten auf Sportveranstaltungen und 671 neue Wettkonzessionen für Reitsportveranstaltungen (329 bestehende Konzessionen wurden automatisch verlängert). Diese Konzessionen galten für sechs Jahre und waren für weitere sechs Jahre verlängerbar. Von den Ausschreibungen waren u. a. diejenigen Wirtschaftsteilnehmer ausgeschlossen, die die Rechtsform einer Gesellschaft hatten, deren Anteile auf reglementierten Märkten gehandelt wurden.
Eine dieser Gesellschaften war die englische Gesellschaft Stanley International Betting Ltd, die eine entsprechende Lizenz der Stadt Liverpool besaß. Sie gehört zur Unternehmensgruppe der Stanley Leisure plc, eine an der Londoner Börse notierte englische Gesellschaft, die damals im Vereinigten Königreich der größte Buchmacher und der größte Betreiber von Glücksspielhallen war. In Italien ist Stanley durch „Datenübertragungszentren“ (DÜZ) vertreten, die von unabhängigen, aber mit Stanley vertraglich verbundenen Betreibern unterhalten werden. Diese DÜZ stellen den Wettenden Datenübertragungsmöglichkeiten zur Verfügung, mit denen sie auf den Server von Stanley im Vereinigten Königreich zugreifen können.
Die Herren Placanica, Palazzese und Sorricchio sind alle drei Betreiber von DÜZ mit Vertragsbeziehung zu Stanley. Im Jahr 2004 erhob die Staatsanwaltschaft gegen sie in Strafverfahren vor dem Tribunale di Larino und dem Tribunale di Teramo die Beschuldigung, sie sammelten und organisierten Wetten ohne die vorgeschriebene polizeiliche Genehmigung. Die genannten Gerichte haben dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften daraufhin die Frage vorgelegt, ob die italienischen Rechtsvorschriften über Glücksspiele mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs vereinbar sind.
Der Gerichtshof erinnert zunächst daran, dass eine Rechtsvorschrift, die unter Strafandrohung Tätigkeiten im Glücksspielsektor ohne eine vom Staat erteilte Konzession oder polizeiliche Genehmigung verbietet, Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit enthält. Zwar können die sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und die sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft, die mit Spielen und Wetten einhergehen, solche Beschränkungen rechtfertigen. Die Beschränkungen müssen aber den Anforderungen genügen, die sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben. Der Gerichtshof hat demgemäß die verschiedenen im italienischen Recht vorgeschriebenen Bedingungen für Tätigkeiten im Glücksspielsektor nacheinander geprüft.
Die Konzession
Italien verfolgt im Glücksspielsektor eine expansive Politik, um Spieler, die als solchen verbotenen Tätigkeiten geheimer Spiele und Wetten nachgehen, dazu zu veranlassen, zu genehmigten und reglementierten Tätigkeiten überzuwechseln. Der Gerichtshof erkennt an, dass für die Verwirklichung dieses Zieles die zugelassenen Betreiber eine verlässliche, aber gleichzeitig attraktive Alternative zu einer verbotenen Tätigkeit bereitstellen müssen, was das Angebot einer breiten Palette von Spielen, einen gewissen Werbeumfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken erfordern kann.
Das Erfordernis einer Konzession wird seitens Italiens mit der Zielsetzung gerechtfertigt, eine Ausbeutung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen Zwecken zu verhindern. Der Gerichtshof hat insoweit anerkannt, dass ein Konzessionssystem einen wirksamen Mechanismus darstellen kann, um die in diesem Bereich tätigen Betreiber zu kontrollieren.
Hingegen verfügt der Gerichtshof nicht über hinreichende tatsächliche Angaben für eine Beurteilung der Frage, ob die Begrenzung der Gesamtzahl der Konzessionäre mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Dabei werden die sich aus dieser Begrenzung ergebenden Hemmnisse für die Dienstleistungsfreiheit nicht bereits dadurch gerechtfertigt, dass die festgelegte Zahl der Konzessionen nach einer spezifischen Schätzung als für das Inland „ausreichend“ erachtet worden war. Der Gerichtshof hat deshalb den vorlegenden Gerichten die Prüfung der Frage aufgegeben, ob die nationale Regelung mit der Begrenzung der im Glücksspielsektor tätigen Betreiber tatsächlich das geltend gemachte Ziel verfolgt, einer Ausbeutung der Tätigkeiten im Glücksspielsektor zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken vorzubeugen.
Der Gerichtshof hat weiter entschieden, dass der vollständige Ausschluss von Kapitalgesellschaften von den Ausschreibungen für die Konzessionsvergabe über das hinausgeht, was zur Erreichung des verfolgten Zieles erforderlich ist, zu verhindern, dass Betreiber des Glücksspielsektors in kriminelle oder betrügerische Aktivitäten einbezogen werden. Denn für die Kontrolle der Konten und Tätigkeiten der Betreiber stehen auch andere Mittel zur Verfügung, die die Niederlassungsfreiheit oder Dienstleistungsfreiheit weniger beschränken (so etwa die Einholung von Informationen über ihre Vertreter oder Hauptaktionäre). Der Gerichtshof hat ferner darauf hingewiesen, dass die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses bestimmter Betreiber von den Ausschreibungen den betreffenden Mitgliedstaat dazu verpflichtet, verfahrensrechtliche Modalitäten vorzusehen, die den sich für die Betreiber aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Schutz sicherstellen (etwa die Rücknahme und Neuverteilung alter Konzessionen). Derweil darf das Fehlen einer Konzession nicht zum Anlass für Sanktionen gegen die betroffenen Betreiber genommen werden.
Die polizeiliche Genehmigung
Nach dem in Italien angewandten Verfahren setzte die Erteilung einer polizeilichen Genehmigung den Besitz einer Konzession voraus, womit dem polizeilichen Genehmigungsverfahren die gleichen Mängel wie der Konzessionsvergabe anhaften. Das Fehlen einer polizeilichen Genehmigung kann daher nicht Personen zur Last gelegt werden, die sich eine solche Genehmigung deshalb nicht beschaffen konnten, weil ihnen unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht die Gewährung einer Konzession versagt worden war.
Die strafrechtlichen Sanktionen
Grundsätzlich sind für das Strafrecht zwar die Mitgliedstaaten zuständig, jedoch setzt das Gemeinschaftsrecht dieser Zuständigkeit Grenzen. So darf das Strafrecht nicht die vom Gemeinschaftsrecht garantierten Grundfreiheiten beeinträchtigen. Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bekräftigt, dass ein Mitgliedstaat keine strafrechtlichen Sanktionen wegen einer nicht erfüllten Verwaltungsformalität verhängen darf, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht abgelehnt oder vereitelt hat. Die Italienische Republik darf daher gegen Personen wie die in den Ausgangsverfahren Beschuldigten keine Strafen wegen der Ausübung einer Tätigkeit des organisierten Sammelns von Wetten ohne Konzession oder polizeiliche Genehmigung verhängen.
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 06.03.2007
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2. BGH: Neue Entscheidungen zur Veröffentlichung von Bildern prominenter Personen
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Kläger sind Prinz und Prinzessin von Hannover. Beklagte sind verschiedene Presseverlage.
Die beklagten Verlage haben in mehreren von ihnen verlegten Zeitschriften verschiedene Artikel über die Klägerin und ihren Ehemann veröffentlicht, die u. a. mit Aufnahmen dieser beiden Personen bebildert waren. Die Fotografien sind sämtlich während verschiedener Urlaubsaufenthalte der Abgebildeten aufgenommen worden und zeigen die Kläger auf belebter Straße oder in einem Sessellift. Die Kläger begehren Unterlassung der erneuten Veröffentlichung der beanstandeten Aufnahmen.
Das Landgericht hat den Klagen im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 24. Juni 2004 stattgegeben. Auf die Berufungen der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klagen abgewiesen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Schutz der Privatsphäre der Abgebildeten hinter dem mit der Pressefreiheit verwirklichten Informationsinteresse der Allgemeinheit zurücktrete, wenn die veröffentlichte Aufnahme die abgebildete Person in der Öffentlichkeit zeige.
Deshalb hatte der u. a. für Ansprüche aus Verletzung des Rechts am eigenen Bild zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs erneut über das Verhältnis von Privatsphäre und Pressefreiheit zu entscheiden. Insoweit besteht auch innerhalb des deutschen Rechts ein permanentes Spannungsverhältnis zwischen den Grundrechten des Einzelnen aus Art. 1 und 2 GG und den Grundrechten des Art. 5 GG. Die Öffentlichkeit hat nämlich einen Anspruch darauf, über das Zeitgeschehen unterrichtet zu werden und damit über alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse. Deshalb darf grundsätzlich die Presse zur Wahrnehmung ihrer meinungsbildenden Aufgaben hierüber berichten, wobei sie keiner Zensur unterliegt und nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden darf, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält. Dabei muss sie allerdings die geschützte Privatsphäre desjenigen beachten, über den sie berichten will, so dass es stets einer Interessenabwägung bedarf.
Im Rahmen dieser Interessenabwägung kann unter Berücksichtigung des Urteils des EGMR vom 24. Juni 2004 für den Informationsanspruch der Öffentlichkeit auch bei den so genannten absoluten Personen der Zeitgeschichte der Informationswert der Berichterstattung nicht außer Betracht bleiben. Der erkennende Senat hat schon mehrfach ausgesprochen, dass der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer wiegt, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Das muss im Grundsatz auch für Personen mit hohem Bekanntheitsgrad gelten, so dass es auch hier eine Rolle spielt, ob die Berichterstattung zu einer Debatte mit einem Sachgehalt beiträgt, der über die Befriedigung bloßer Neugier hinausgeht. Das schließt es nicht aus, dass im Einzelfall für den Informationswert einer Berichterstattung der Bekanntheitsgrad des Betroffenen von Bedeutung sein kann. In jedem Fall ist bei der Beurteilung des Informationswerts bzw. der Frage, ob es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis handelt, ein weites Verständnis sowie die Einbeziehung der zugehörigen Wortberichterstattung geboten, damit die Presse ihren meinungsbildenden Aufgaben gerecht werden kann, die nach wie vor von größter Bedeutung sind.
Für die entschiedenen Fälle führt das dazu, dass nur diejenigen Fotos zulässig sind, die im Zusammenhang mit der Wortberichterstattung über die Erkrankung des damals regierenden Fürsten von Monaco veröffentlicht worden sind. Bei dieser Erkrankung handelt es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis, über das die Presse berichten darf. Auf den redaktionellen Gehalt und die Gestaltung des Artikels kommt es nicht an, da die Garantie der Pressefreiheit es nicht zulässt, das Eingreifen dieses Grundrechts von der Qualität des Presseerzeugnisses abhängig zu machen. Das gilt auch, soweit der Artikel das Verhalten von Familienmitgliedern während der Krankheit des Fürsten betrifft, zumal die Zulässigkeit der Wortberichterstattung von der Revision nicht in Frage gestellt wird.
Den anderen Texten war keinerlei Beitrag zu einem Thema von allgemeinem Interesse zu entnehmen, so dass die zugehörigen Abbildungen in Ermangelung eines objektiven Informationswerts ohne Einwilligung der Abgebildeten unzulässig sind. Das gilt für die Berichterstattung über den Urlaub der Kläger in St. Moritz sowie über eine Geburtstagsfeier und schließlich auch für Abbildungen im Zusammenhang mit einem Bericht über die Vermietung einer Villa der klagenden Eheleute in gleicher Weise.
VI ZR 13/06, 14/06, 50/06, 51/06, 52/06, 53/06
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 06.03.2007
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3. OLG Hamburg: Werbung mit Testergebnis ohne Fundstellen-Hinweis wettbewerbswidrig
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Das OLG Hamburg (Beschl. v. 15.01.2007 - Az. 3 U 240/06) hat entschieden, dass die Werbung mit Testergebnissen nur dann wettbewerbsgemäß ist, wenn auch zugleich Ort und Datum der Veröffentlichung angegeben wird.
Die Beklagte betrieb einen Internetversandhandel und hatte für einen PC-Drucker mit dessen Bewertung durch verschiedene Fachzeitschriften geworben, so auch mit der Angabe „FACTS - gut“. In der Anzeige fehlte aber der Hinweis, in welcher Ausgabe der Fachzeitschrift FACTS die Bewertung erschienen war.
Dies sahen die Hamburger Richter als Wettbewerbsverstoß an:
"Die angegriffene Werbung der Beklagten ist (...) als Werbung mit Testergebnissen einer Fachzeitschrift ohne ordnungsgemäße Fundstellenangaben (...) unlauter. Dazu hat der BGH (...) ausgeführt, dass die Werbung mit Testergebnissen der Stiftung Warentest ohne Angabe der Fundstelle mit den guten kaufmännischen Sitten nicht vereinbar sei. Durch die fehlende Fundstelle werde es den an dem Test Interessierten nicht nur unerheblich erschwert, sich den Test zu beschaffen. Zudem stelle die Stiftung Warentest selbst in ihren Empfehlungen zur „Werbung mit Testergebnissen“ das Erfordernis auf, dass die Angaben über Testurteile leicht und eindeutig nachprüfbar sein müssten, wozu auch gehöre, dass in der Werbung Monat und Jahr der Erstveröffentlichung angegeben würden (...).
Zudem stießen die Ergebnisse der Untersuchungen der Stiftung Warentest in der Bevölkerung auf besonderes Interesse und auf Akzeptanz, so dass das Bedürfnis, dem Verbraucher ein Aufsuchen des gesamten Testberichts durch Anführen der Fundstelle zu erleichtern, in besonderem Maße gegeben sei (...).
Diese hinsichtlich der Untersuchungsergebnisse der Stiftung Warentest entwickelten Grundsätze lassen sich auch auf die sog. Testhinweiswerbung mit Untersuchungsergebnissen von Fachzeitschriften übertragen (...). Auch im Falle der sog. Testhinweiswerbung nimmt der Werbende auf die Ergebnisse von Tests eines unabhängigen Dritten Bezug, was den werblichen Angaben ein besonderes - quasi objektives - Gewicht verleiht. Auch insoweit besteht ein besonderes Bedürfnis des angesprochenen Verkehrs, den angegebenen Test im Einzelnen nachzulesen. Auch diesbezüglich birgt das Fehlen der Fundstelle die erhebliche Gefahr, dass es den an dem Test Interessierten nicht nur unerheblich erschwert wird, sich den Test zu beschaffen."
Und weiter:
"Ein Unterschied zur Werbung mit Untersuchungsergebnissen der Stiftung Warentest besteht allerdings insoweit, als keine gesonderten Empfehlungen der Zeitschrift FACTS zur Angabe der Fundstelle bei einer werblichen Verwendung ihrer Testergebnisse bestehen. Die für die Empfehlung der Stiftung Warentest maßgebenden Gründe gelten jedoch auch im Falle der sog. Testhinweiswerbung.
Die von der Stiftung Warentest ausdrücklich verlangte Fundstellenangabe erweist sich nämlich auch im Hinblick auf die Werbung mit Testergebnissen von Fachzeitschriften zur Gewährleistung der Nachprüfbarkeit des Testaufbaus, seiner Durchführung und der Testergebnisse als erforderlich, um die notwendige Transparenz herzustellen. Gerade weil den Testergebnissen von Dritten aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein besonderes Gewicht zukommt, müssen diese - jedenfalls soweit dies durch die Angabe einer Zeitschriftenfundstelle problemlos möglich ist - überprüft werden können.
Mithin erweist sich das streitgegenständliche Fehlen der Fundstellenangabe als unlauter (...)."
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4. OLG Hamm: Beweislast bei Internetauktion
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Seit der grundlegenden "ricardo.de"-Entscheidung des BGH (Urt. v. 07.11.2001 - VIII ZR 13/01 = http://shink.de/d8zbv6) ist es höchstrichterlich anerkannt, dass für Verträge, die über das Internet geschlossen werden, grundsätzlich die allgemeinen Rechtsprinzipien gelten. D.h., gibt jemand per Mail, Chat oder auf sonstige Art eine Willenserklärung ab, ist diese genauso rechtlich verbindlich wie im Offline-Leben.
Demnach greifen auch die allgemeinen Beweisregeln, d.h. derjenige, der einen Anspruch (z.B. Zahlung des Kaufpreises) geltend macht, muss auch beweisen, dass die Tatsachen hierfür vorliegen. Konkret beinhaltet dies, dass er beweisen muss, dass exakt die andere Person Partei des Kaufvertrages geworden ist.
Nach Ansicht der überwiegenden Rechtsprechung (OLG Naumburg, Urt. v. 02.03.2004 - Az.: 9 U 145/03 = Kanzlei-Info v. 23.12.2004 = http://shink.de/l0k26f; OLG Köln, Urt. v. 06.09.2002 - Az.: 19 U 16/02 = http://shink.de/64jcq) [Vorinstanz: LG Bonn, Urt. v. 07.08.2001 - Az.: 2 O 450/00 = http://shink.de/x5y8n]; LG Bonn, Urt. v. 19.12.2003 - Az.: 2 O 472/03 = http://shink.de/oesxn6) reicht es hierfür nicht aus, dass das Gebot von jemandem abgegeben wurde, der das Passwort des Käufers kannte, da es keinen entsprechenden Sicherheitsstandards bei den Passwörtern gebe, der einen Anscheinsbeweis begründen könne.
Gleicher Ansicht ist auch das AG Erfurt (Urt. v. 14.09.2001 - Az.: 28 C 2354/01 = http://shink.de/71vfra): "Die Angabe einer E-Mail-Adresse in Verbindung mit dem Passwort ist noch kein ausreichendes Indiz dafür, dass es eine bestimmte Person gewesen ist, die an einer Internetversteigerung teilgenommen hat."
Dieser Ansicht hat sich nun auch das OLG Hamm (Urt. v. 16.11.2006 - Az.: 28 U 84/06 = http://shink.de/r03ok8) angeschlossen:
"Die Beweislast dafür, dass der Beklagte das "Kaufgebot" (...) abgegeben und dadurch den Vertrag (...) angenommen hat, (...), liegt nach allgemeinen Regeln beim Kläger.
Ein Anscheinsbeweis hierfür aus dem Grunde, dass der Beklagte bei eBay unter dem betreffenden Namen "M.O" (als Mitglied seit 03.07.2003) registriert war und dort auch (im Übrigen mit durchgängig positiver Bewertung) bereits eine Vielzahl von Geschäften getätigt hat, kommt nach richtiger Auffassung nicht in Betracht.
Der Sicherheitsstandard im Internet ist derzeit nicht ausreichend, um aus der Verwendung eines geheimen Passworts auf denjenigen als Verwender zu schließen, dem dieses Passwort ursprünglich zugeteilt worden ist (...).
Entsprechende Risiken muss der Internet-Nutzer, also hier der Verkäufer einkalkulieren. Auch aus Gründen der Missbrauchsgefahr und aus Billigkeitsgründen besteht überdies (...) kein Anlass zu einer abweichenden Beurteilung."
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5. LG Hof: Keine Grundpreis-Angabepflicht bei eBay
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Das LG Hof (Urt. v. 26.01.2007 - Az.: 24 O 12/07: PDF via MIR = http://shink.de/5ziv2v) hatte zu entscheiden, ob die Angabepflicht des Grundpreises auch bei eBay-Angeboten gilt.
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV hat ein Unternehmer, der Fleischwaren anbietet, nicht nur den eigentlichen Verkaufspreis anzugeben, sondern darüber hinaus auch den jeweiligen Grundpreis, also z.B. Preis pro 100 g.
Das LG Hof hatte nun die Frage zu klären, ob diese Grundpreis-Angabepflicht auch bei eBay-Angeboten greift. Die Richter verneinen dies:
"Der Verfügungsbeklagte hat keine unlautere Wettbewerbshandlung begangen. Der Verkauf von 2 kg Leberkäse unter der Auktionsnummer (...) im Rahmen einer eBay-Auktion unter Unterlassung der Angaben zum Grundpreis ist kein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV.
Bei der so genannten Auktion bestimmt nicht der Verkäufer, sondern der Käufer den Preis. Es ist daher dem Verkäufer weder möglich, den Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) anzugeben, noch den Endpreis. Die Preisangabenverordnung dient dem Schutz des Verbrauchers und zugleich des Wettbewerbs. Beide sind jedoch vorliegend nicht schutzbedürftig, da nicht der Unternehmer mit Preisen wirbt, sondern der Kunde den Preis bestimmt.
Demgemäß schließt auch § 9 Abs. 1 Nr. 5 PAngV die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung auf Warenangebote bei Versteigerungen aus. Unter den Begriff der Versteigerung fallen auch Internet-Auktionen (...)."
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6. LG Kleve: Widerrufsfrist bei eBay beträgt 1 Monat, nicht 14 Tage!
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Das LG Kleve (Urt. v. 02.03.2007 - Az.: 8 O 128/06 = http://shink.de/zz5y0i) hat entschieden, dass bei eBay-Angeboten die Widerrufsfrist einen 1 Monat und nicht 14 Tage beträgt.
"(...) Die vom Verfügungskläger beanstandete Widerrufsbelehrung ist (...) fehlerhaft und daher (...) wettbewerbswidrig. Die Widerrufsfrist beträgt hier nicht 2 Wochen, sondern 1 Monat.
Gemäß § 355 Abs. II Satz 1 BGB ist die Widerrufsbelehrung "in Textform" mitzuteilen. "Textform" bedeutet nach der nach Ansicht der Kammer nicht interpretationsbedürftigen oder interpretationsfähigen Regelung in § 126b BGB Widergabe "in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Widergabe in Schriftzeichen geeignete Weise". Die Kammer folgt nicht der in der Rechtsprechung teilweise vertretenen Ansicht, diese Voraussetzungen seien auch erfüllt, wenn der Empfänger einer elektronischen Widerrufsbelehrung diese speichern oder ausdrucken und damit dauerhaft machen könne.
Nicht der Empfänger der Widerrufsbelehrung hat die Erfüllung der die Textform bestimmenden Merkmale zu leisten, sondern der Anbieter von Waren hat die Belehrung in Textform mitzuteilen, also eine Mitteilung herauszugeben, die seinerseits bereits die genannten Anforderungen erfüllt."
Das LG Kleve schließt sich damit den Ansichten des OLG Hamburg (=Kanzlei-Infos v. 02.09.2006 = http://shink.de/dz4hog und v. 13.02.2007 = http://shink.de/5yu2hg) und des KG Berlin (= Kanzlei-Infos v. 10.08.2006 = http://shink.de/gjh0rn und v. 01.01.2007 = http://shink.de/3edhlx) an.
Das LG Flensburg (= Kanzlei-Infos v. 08.09.2006 = http://shink.de/mdhvqv) und das LG Paderborn (= Kanzlei-Infos v. 17.01.2007 = http://shink.de/cndh3) sind dagegen genau der entgegengesetzten Ansicht.
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7. LG München I: Auch Spitznamen sind markenrechtlich geschützt ("Schweini")
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Die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I verurteilte heute in erster Instanz aufgrund einer Klage des Fußball-Nationalspielers Bastian Schweinsteiger einen Fleischgroßhändler, es zu unterlassen, ohne Zustimmung die Kennzeichnung „Schweini“ im geschäftlichen Verkehr zu verwenden.
Auch muss der Großhändler die von ihm eingetragene Marke „Schweini“ beim Deutschen Patent- und Markenamt löschen lassen. Schließlich stellte das Gericht fest, dass Schweinsteiger wegen der unbefugten Namensverwendung ein Schadensersatzanspruch zusteht. Der Fleischhändler muss zur Berechnung des Schadens zunächst Auskunft erteilen, in welchem Umfang er die Kennzeichnung "Schweini" verwendet hat und welche Umsätze damit erzielt wurden.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, gegen das Urteil kann der Fleischwarenhändler Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) München einlegen.
Zur Sache
Der beklagte Fleischhändler hatte Mitte 2005 die Marke "Schweini" beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet, seinen Angaben nach, da dieser Begriff als eine schlagwortartige Verniedlichung für nahezu alle Wörter benutzt werde, die den Wortbestandteil „Schwein“ beinhalten. Es sei ihm alleine um die Bezeichnung von Schweinswürsten gegangen. An den Fußballer habe er nicht gedacht. Weder die Identität, noch die Individualität des Fußballers würden sich aus dem Begriff „Schweini“ ableiten lassen. Auch habe sich Schweinsteiger gegen den Spitznamen damals noch zur Wehr gesetzt und diesen abgelehnt.
Entscheidung des Gerichts: Spitznamen genießen Schutz des Namensrechts
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Denn bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke Mitte 2005 hatten zahlreiche Medien für den Fußballer im Rahmen der Berichterstattung über den Confederations Cup 2005 den Spitznamen "Schweini" erdacht und verwendet. Somit lag nach Ansicht des Gerichts bereits zum damaligen Zeitpunkt hinsichtlich des Klägers ein gesetzlich geschützter individualisierbarer Name vor. Auch Spitznamen genießen insoweit den besonderen gesetzlichen Schutz des Namensrechtes.
Aktiver Gebrauch und Zuordnung in den Medien maßgeblich
Es kommt nicht darauf an, ob Schweinsteiger den Spitznamen "Schweini" selbst aktiv gebraucht hat. Ausreichend sind insoweit auch die Verwendung des Spitznamens für Bastian Schweinsteiger in der Öffentlichkeit und die Zuordnung des Spitznamens hinsichtlich des Fußballspielers Schweinsteiger in den Medien. Auch damit entsteht ein Namensschutz für den mit dem Spitznamen bezeichneten Kicker.
Das Gericht glaubte dem Beklagten auch nicht, bei der Markenanmeldung alleine an seine Wursterzeugnisse gedacht zu haben ohne Bezug zum Kläger. Dies insbesondere, weil der Beklagte kurze Zeit später auch den Namen „Poldi“ als Marke anmeldete und enge persönliche Kontakte zum FC Bayern hatte.
Schweinsteiger hat wegen der unbefugten Verwendung des Namens "Schweini" daher einen Unterlassungsanspruch und kann die Löschung der Marke verlangen. Schließlich kann er auch noch Schadensersatz für die unbefugte Verwendung verlangen. Zu diesem Zweck muss der Beklagte ihm Auskunft und Rechenschaft über den Umfang der Verwendung des Namens „Schweini“ erteilen sowie den damit erzielten Umsatz bekannt geben.
Die Entscheidung ist am 8.03.2007 noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann der beklagte Fleischwarenhändler Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) München einlegen.
Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 08.03.2007
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8. LG München I: Abmahnungen einer Elektromarktkette gegen Online-Shops nicht rechtsmissbräuchlich
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Das LG München I (Urt. v. 18.01.2007 - Az.: 4 HK 16109/06 = http://shink.de/unzgzh) hatte darüber zu entscheiden, ob die Abmahnungen einer Elektromarktkette gegen Online-Shops rechtsmissbräuchlich sind.
In der Vergangenheit hatte zuerst das LG München I dies bejaht (= Kanzlei-Infos v. 13.11.2006 = http://shink.de/lu4hqn). Die Entscheidung wurde jedoch in der Beschwerdeinstanz vom OLG München wenig später aufgehoben (= Kanzlei-Infos v. 15.01.2007 = http://shink.de/93tx36).
Im vorliegenden Fall ging es primär nur noch um die Bezahlung der Abmahnkosten, da die Beklagte bereits außergerichtliche eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte.
Die Beklagte wandte ein, dass aufgrund der Vielzahl der Abmahnungen das Handeln der bekannten Elektromarktkette rechtsmissbräuchlich sei. Zudem handle es sich bei dem gerügten Verstoß (fehlerhafte UVP-Angabe) lediglich um eine unerhebliche Rechtsverletzung, die nicht abmahnfähig gewesen sei. Auch sei der Streitwert von 37.500,- EUR viel zu hoch angesetzt.
Das LG München I hat sämtliche Einwendungen der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen:
"Die Angabe einer unzutreffenden Herstellerpreisempfehlung - hier ca. 1/4 über dem tatsächlich vorgegebenen Preis - ist nämlich irreführend und verletzt in nicht nur unerheblicher Weise (...).
Der dem Abmahnschreiben einschließlich der Folgeanträge zugrunde gelegte Gegenstandswert von insgesamt € 37.500,-(€ 30.000,- für den ünterlassungsanspruch und € 7.500,- im Übrigen) ist unter Berücksichtigung der Bewertung vergleichbarer Fälle nicht zu beanstanden. Damit ergibt sich beim angemessenen Ansatz einer 1.3 Gebühr zzgl. Auslagenpauschale der verlangte Betrag von € 1.192,6 EUR."
Und weiter, hinsichtlich des Rechtsmissbrauchs:
"Die Abmahnung erfolgte nicht rechtsmissbräuchlich (...) (OLG München 29 W 2904/06, Beschluss vom 20.12.2006 und 6 W 2908, Beschluss vom 12.12.2006)."
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9. VG Neustadt: E-Mail-Adresse eines Beamten im Internet zulässig
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Das Verwaltungsgericht Neustadt hat in einem Urteil vom 6. Februar 2007 entschieden, dass der Name, die dienstliche E-Mail-Anschrift, die Namensbestandteile enthält, sowie die Telefondurchwahl eines Beamten im Internetauftritt der Dienststelle veröffentlicht werden dürfen.
Der Beamte wehrte sich mit einer Klage gegen die Veröffentlichung seiner Daten im Internet und brachte vor, es bestehe hierfür keine Notwendigkeit, weil er keinen regelmäßigen Publikumsverkehr habe. Zudem könne der Kontakt zur Dienststelle von außen auch ohne Verwendung des Namens hergestellt werden.
Damit hatte er beim Verwaltungsgericht Neustadt keinen Erfolg: Nach dem Urteil der Richter stehen dem praktizierten Internetauftritt der Behörde weder beamtenrechtliche noch datenschutzrechtliche Vorschriften entgegen. Die Veröffentlichung von Mitarbeiterdaten in Geschäftsordnungs- oder Organisationsplänen sowie Telefonverzeichnissen einer Dienststelle sei aus organisatorischen Gründen grundsätzlich rechtlich zulässig. Sie sei hier erforderlich, weil nach dem insoweit maßgeblichen Willen der Behördenleitung die Beamten zur Auskunftserteilung an Dritte zur Verfügung stehen sollten. Im Einzelfall könne es zwar geboten sein, hiervon Abstand zu nehmen, z. B. um Belästigungen eines Beamten zu vermeiden, dafür gebe es in dem jetzt entschiedenen Fall aber keinerlei Anhaltspunkte. Der Kläger sei auch nicht von fernmündlichen oder per E-Mail übermittelten Anfragen Dritter freigestellt.
Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz möglich.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 6. Februar 2007 – 6 K 1729/06.NW –
Quelle: Pressemitteilung des VG Neustadt v. 05.03.2007
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10. Interview von RA Dr. Bahr zur Problematik von gebrauchter Software auf "Computer Club 2"
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Wer kennt sie nicht? Die beiden Wolfgangs vom legendären, aber inzwischen leider eingestellten Fernseh-Magazin "Computer Club" (= http://shink.de/2swcxa). Seit einem knappen Jahr podcasten Wolfgang Rudolph und Wolfgang Back nun auch online, unter dem Titel "Computer Club 2" = http://shink.de/sd720c
Dr. Bahr war mal wieder zum Interview eingeladen. Interview-Thema war "Gebrauchte Software - ohne Probleme?". Dabei ging es um das Thema, welche rechtlichen Probleme ich als User bei gebrauchter Software habe.
Das Interview gibt es ab Minute 02:50. Gleich im Anschluss an das Telefon-Interview folgt ein hörenswertes Gespräch mit Tobias Groten von der Fa. Tobit, also weiterlaufen lassen!
Der Podcast kann hier herunterladen gewerden = http://shink.de/qj3din
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11. Law-Vodcast: Löschungspflichten im Internet bei Ausscheiden eines Forum-Mitglieds
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Auf www.Law-Vodcast.de, dem 1. deutschen Anwalts-Video-Blog, gibt es heute ein Vodcast zum Thema "Löschungspflichten im Internet bei Ausscheiden eines Forum-Mitglieds" = http://shink.de/ft4yoz
Inhalt:
Es gibt Hunderttausende von unterschiedlichen Foren im Internet zu den unterschiedlichsten Themen und Problemen. Gerade in Foren wird häufig kontrovers und streitbar diskutiert. Es ist daher keine Seltenheit, dass nach einem heftigen Streit ein Mitglied eines Forums dieses verlässt. Der Ausscheidende verlangt dann nicht selten die Löschung seines Foren-Accounts und seiner sämtlichen Postings.
Das Interesse des Forum-Betreibers ist genau entgegengesetzt: Es kostet nur Zeit und Aufwand, die Daten des Mitglieds zu löschen. Vor allem das Beseitigen einzelner Postings würde manchen Thementhread zerstören und kaum mehr lesbar werden lassen. Reicht es daher nicht einfach aus, das ausgeschiedende Mitglied zu deaktivieren?
Wie hat sich nun ein Forum-Betreiber zu verhalten, wenn ein Ex-Mitglied solche Forderungen gegen ihn stellt?
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12. Law-Podcasting.de: Kann ich unproblematisch Musik aus dem Podsafe Music Network spielen?
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Auf www.Law-Podcasting.de , dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es ab sofort einen Podcast zum Thema "Kann ich unproblematisch Musik aus dem Podsafe Music Network spielen?" = http://shink.de/rx233i
Inhalt:
In der Praxis tauchen für einen Podcaster relativ schnell eine Vielzahl von urheberrechtlichen Fragen auf. Eine ist unter anderem: Kann ein Podcaster unproblematisch Musik aus dem Podsafe Music Network spielen?
Diese Frage nimmt in der letzten Zeit auch deswegen zunehmend an Bedeutung zu, weil immer häufiger bekannte Künstler einzelne Songs einstellen und daher das Angebot des Networks auch für die breite Masse attraktiver wird.
Das Angebot von Podsafe Music Network stammt aus den USA. Erfinder ist Adam Curry. Auf der Webseite des Networks kann sich jeder Interessierte kostenlos die angebotene Musik herunterladen und für den eigenen Podcast verwenden. Laut den Nutzungenbedingungen des Networks sind sämtliche angebotenen Werke lizenfrei, d.h. es liegen jeweils die Einwilligungen der Urheber oder der sonstigen Berechtigten vor.
Der heutige Podcast versucht, diese urheberrechtliche Frage (ansatzweise) zu beantworten.
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