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Newsletter vom 14.03.2012 |
Betreff: Rechts-Newsletter 11. KW / 2012: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BGH: Problematische Werbeäußerung von Karstadt zur Marktführerschaft im Sportartikelbereich _____________________________________________________________ Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Verurteilung des Warenhausunternehmens Karstadt im Streit um die Behauptung, Karstadt sei Marktführer im Sortimentsfeld Sport, aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen. Auf der Internetseite von Karstadt fand sich im August 2007 unter der Rubrik "Das Unternehmen" die Angabe, Karstadt sei Marktführer im Sortimentsfeld Sport. Die Klägerin, die deutsche Organisation der international tätigen INTERSPORT-Gruppe, hat diese Angabe als irreführend beanstandet und Karstadt vor dem Landgericht München I auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie hat geltend gemacht, die in ihrem Verbund unter dem INTERSPORT-Logo auftretenden Sportfachgeschäfte hätten im Geschäftsjahr 2005/06 einen deutlich höheren Jahresumsatz als die Beklagte erzielt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er hat betont, dass es für die Frage der Irreführung nicht ausreicht, wenn sich - wie vom Oberlandesgericht München festgestellt - nur ein nicht ganz unmaßgeblicher Teil der angesprochenen Verbraucher aufgrund der beanstandeten Werbung irrige Vorstellungen über die Marktstellung von Karstadt macht. Eine Irreführung ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn die Werbeaussage geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der Verbraucher eine Fehlvorstellung hervorzurufen. Aufgrund des Gesamteindrucks, den die konkrete Werbung vermittelt, sehen die angesprochenen Verbraucher in der behaupteten Marktführerschaft die quantitative Angabe, dass Karstadt den größten Umsatz auf dem Sportartikelmarkt erzielt. Nach dem, was das Berufungsgericht bislang festgestellt hat, ist diese Werbeaussage nicht unrichtig, auch wenn die in der Klägerin zusammengeschlossenen Einzelunternehmen zusammen einen größeren Umsatz als die Beklagte erwirtschaften. Bei einem Vergleich mit der Beklagten zieht das von der Werbung angesprochene Publikum erfahrungsgemäß nur diejenigen Unternehmen in Betracht, die ebenso wie die Beklagte für ihre Umsatzentwicklung als einzelne Unternehmen verantwortlich sind. Für eine Irreführung ist daher erforderlich, dass das von der Werbung angesprochene allgemeine Publikum die in der Klägerin zusammengeschlossenen Unternehmen zumindest als wirtschaftliche Einheit ansieht. Dazu hatte das Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Der Rechtsstreit ist deshalb an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, das die noch fehlenden Feststellungen nachzuholen haben wird.
Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 202/10 - Marktführer Sport
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 09.03.2012
Auf dem Betriebsratslaufwerk befindet sich unter dem Briefkopf des Betriebsrats eine nicht unterzeichnete achtseitige Stellungnahme in einem Kündigungsschutzverfahren, das Mitarbeiter der Arbeitgeberin betrifft. Die Arbeitgeberin verdächtigt ein nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied, diese Stellungnahme während seiner Arbeitszeit verfasst und so einen Arbeitszeitbetrug begangen zu haben. Die Arbeitgeberin verlangt mit ihrem Antrag deshalb festzustellen, dass sie die vollständige Dokumentenhistorie der achtseitigen Stellungnahme ohne Zustimmung des Betriebsrats zurückverfolgen darf, um festzustellen, wann die Datei durch wen bearbeitet wurde. Hilfsweise begehrt sie die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu diesem Vorgehen. Der Betriebsrat möchte seinerseits vom Arbeitgeber die Protokolldateien für Zugriffe auf den Betriebsratsserver an bestimmten Tagen verschafft bekommen. Die Anträge der Arbeitgeberin und des Betriebsrats hatten vor dem Arbeitsgericht und vor dem Landesarbeitsgericht keinen Erfolg. Dem Arbeitgeber steht nicht das Recht zu, in die Dateien des Betriebsrats Einsicht zu nehmen. Der Betriebsrat verwaltet seine Dateien genauso wie seine sonstigen schriftlichen Unterlagen eigenverantwortlich, weil die Betriebsverfassung durch eine autonom ausgestaltete Interessenwahrnehmung geprägt ist. Auf die Eigentumsverhältnisse an den Datenlaufwerken kommt es insoweit nicht an. Dem Betriebsrat seinerseits fehlt das Rechtsschutzinteresse, um vom Arbeitgeber die Protokolldateien zu verlangen. Der Betriebsrat weiß, dass es bei seinem Laufwerk eine „undichte Stelle“ gibt. Es obliegt dem Betriebsrat in eigener Verantwortung, diese zu schließen. Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. LAG Düsseldorf, Beschlüsse vom 07.03.2012, Az.: 4 TaBV 87/11 und 4 TaBV 11/12 Vorinstanz: ArbG Wesel Beschlüsse vom 15.09.2011, Az.: 5 BV 14/11 und vom 17.09.2011, Az.: 5 BV 17/11
Quelle: Pressemitteilung des LAG Düsseldorf v. 07.03.2012
Die Beklagte hatte ehemalige Kunden, welche ihr die Klägerin zuvor abgeworben hatte, mit einem Werberundschreiben zurückzugewinnen versucht. Die Klägerin hielt diese Nutzung der ehemaligen Kundendaten zu Werbezwecken für wettbewerbswidrig. Die Münchener Richter verneinten einen Wettbewerbsverstoß. Bei den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes handle es sich nicht um Marktverhaltensregelungen im Sinne des Wettbewerbsrechts. Zweck des Bundesdatenschutzgesetzes sei es hingegen, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt werde. Zu der Frage, ob Datenschutzverletzungen abmahnfähige Wettbewerbsverstöße sind, fehlt jede höchstrichterliche Rechtsprechung. Die instanzgerichtliche Rechtsprechung entscheidet uneinheitlich.So gibt es Gerichte, die einen Wettbewerbsverstoß ablehnen (z.B. OLG Hamburg, AfP 2004, 554 [555]; LG Frankfurt a.M., MMR 2001, 259 [259 f.]. Jedoch gibt es genauso viel Rechtsprechung, die bei Datenschutzverletzungen ein wettbewerbswidriges Handeln bejahen (OLG Stuttgart, GRUR-RR 2007, 330 [331]; LG Stuttgart, DuD 1999, 294 [294]).
Das KG Berlin (Beschl. v. 29.04.2011 - Az.: 5 W 88/11) hatte jüngst das Einbinden des Facebook-Buttons "Gefällt mir" in die eigene Seite als keine abmahnfähige Rechtsverletzung eingestuft.
Sie wendet sich damit gegen einen Bescheid der Regierung von Mittelfranken, in dem die außerordentlichen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses bei einem Sicherheitsdienst nach dem Mutterschutzgesetz für ausnahmsweise zulässig erklärt wurde. Die Klägerin war von ihrem Arbeitgeber bei einer Firma eingesetzt, über die sie auf ihrem privaten Facebook-Account eine sehr negative Äußerung eingestellt hatte. Die Regierung hat deshalb die Kündigung zugelassen. Die Klägerin habe so schwerwiegend gegen die Treuepflicht gegenüber ihrem Arbeitgeber und die Betriebsdisziplin verstoßen, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar erscheine. Das Vertrauensverhältnis sei durch das Verhalten der Klägerin nachhaltig zerstört. Auch eine Weiterbeschäftigung bei einem anderem Kunden sei dem Arbeitgeber nicht zumutbar. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin abgelehnt. Der BayVGH hat diese Entscheidung nun geändert und der Klägerin Prozesskostenhilfe gewährt. Die Klage gegen die Zulassung der Kündigung habe hinreichende Erfolgsaussicht. Eine ausnahmsweise Kündigung während der Schwangerschaft sei nur bei besonders schweren Verstößen der Schwangeren gegen arbeitsvertragliche Pflichten zulässig, die dazu führten, dass dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses schlechthin unzumutbar werde. Diese Voraussetzungen seien mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt, weil es sich bei den Äußerungen der Klägerin unter Berücksichtigung von Anlass (private Vertragsbeziehung der Klägerin mit dem Kunden, einem Telefonanbieter) und Kontext der Äußerung (privater Facebook-Account der Klägerin) nicht um eine Schmähkritik im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehandelt habe, sondern die Äußerung wohl noch vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt gewesen sei. Was den Kontext der Äußerung angehe, sei auch zu unterscheiden, ob die Äußerung über den „öffentlichen“ oder über den so genannten „privaten“ Bereich bei Facebook nur im Freundeskreis erfolgt sei. Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel. (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29.02.2012, Az. 12 C 12.264)
Quelle: Pressemitteilung des VGH München v. 06.03.2012
Nach Auffassung des Landgerichts sind die entsprechende Werbepraxis von Facebook und die verwendeten Klauseln mit wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen sowie den Regeln über Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht vereinbar. Landgericht Berlin, Urteil vom 6. März 2012 - 16 O 551/10 -
Quelle: Pressemitteilung des LG Berlin v. 06.03.2012
Im Rahmen der Verfolgung von Online-Urheberrechtsverstößen verfolgte die Rechteinhaberin auch den Beklagten. Als erste Auskunft erhielt sie vom TK-Anbieter die Mitteilung, der minderjährige Sohn sei Anschluss-Inhaber. Bei einer weiteren Anfrage wurde schließlich der Vater als Inhaber der Telefonleitung benannt. Das Gericht lehnte den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ab. Es sei nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass tatsächlich der Beklagte der Verantwortliche sei. Denn durch die widersprüchliche Auskunft sei mehr als unsicher, ob die nun erteilten Informationen stimmen würden.
Es bestünden daher erhebliche Zweifel, ob der Beklagten tatsäüchlich zuverlässig als Benutzer ermittelt worden sei oder ob nicht vielmehr Fehler bei der Erfassung oder Übertragung der entsprechenden Daten vorliegen könnten.
Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht entschieden und damit ein entsprechendes Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main bestätigt. Die Klägerin ist Rechtsanwältin und zudem im Besitz einer US-amerikanischen Anwaltszulassung. Sie war vom 1. Mai 2011 bis 31. Juli 2011 in der Steuerberater- und Anwaltssozietät der drei Beklagten tätig. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses wurde die Klägerin mit entsprechendem Profil als Rechtsanwältin der Kanzlei auf der Homepage der Sozietät geführt. Ferner wurde in dem News Blog der Homepage eine Webseite geführt, in der ebenfalls Profil und Foto der Klägerin dargestellt wurden, verbunden mit der Nachricht, dass sie das Anwaltsteam nun im Bereich Handels- und Gesellschaftsrecht verstärke. Beide Veröffentlichungen erfolgten mit Wissen und Wollen der Klägerin. Nach dem Ausscheiden war die Klägerin weiter als Rechtsanwältin zugelassen. Sie wurde zudem Leiterin der Rechtsabteilung eines Unternehmens. Von ihren ehemaligen Arbeitgebern verlangte sie die Löschung ihrer persönlichen Daten auf beiden Websites. Die beklagte Sozietät löschte die Daten von ihrer Homepage, nicht aber von der Website im Rahmen des News Blogs. Die hiergegen beantragte einstweilige Verfügung war vor dem Arbeitsgericht erfolgreich. Die Berufung der Beklagten war ohne Erfolg. Auch das Hessische Landesarbeitsgericht war der Ansicht, dass die beklagte Sozietät die persönlichen Daten der Klägerin samt Foto von allen Seiten ihrer Internetpräsentation löschen müsse. Den Beklagten wurde für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von 50.000 € angedroht. Die Veröffentlichung greife nach Ende des Arbeitsverhältnisses unberechtigt in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Das veröffentlichte Profil habe werbenden Charakter. Bewusst würden durch Foto und Text die individuelle Persönlichkeit und die berufliche Qualifikation der Klägerin herausgestellt. Es entstehe der unzutreffende Eindruck, dass die Klägerin nach wie vor in der Sozietät arbeite. Dies führe auch zu Wettbewerbsnachteilen der Klägerin in ihrer Position als Rechtsanwältin. Potentielle Mandanten würden auf die Homepage der Beklagten verwiesen. Ein berechtigtes Interesse der Beklagten an der Veröffentlichung der Daten der Klägerin nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses gebe es nicht.
Hess LAG vom 24. Januar 2012, AZ. 19 SaGa 1480/11
Quelle: Pressemitteilung des LAG Frankfurt a.M. v. 09.03.2012
Die Beklagte hatte auf ihrer Webseite im Impressum nicht die Registernummer, die Eintragungsbehörde und den Sitz der Eintragungsbehörde angegeben.
Die Richter des LG Ingolstadt stuften dies als wettbewerbswidrigen Rechtsverstoß ein.
Mit dieser war einer britischen Verlagsgesellschaft verboten worden, in Deutschland Auszüge aus dem Buch "Mein Kampf" von Adolf Hitler zu publizieren. Mit dem Verfügungsantrag hatte der Freistaat als Inhaber der Urheberrechte Hitlers auf eine Ankündigung des Verlages reagiert, eine Broschüre mit Originalauszügen aus "Mein Kampf" von Adolf Hitler an die Kioske zu bringen. Der britische Verlag hatte den gegen die Verbotsverfügung eingelegten Widerspruch damit begründet, dass „Mein Kampf“ trotz aller Versuche des Freistaats, dies zu verhindern, in vielen Ländern der Welt legal erhältlich sei. Die geplante Publikation mit dem Titel "Das unlesbare Buch" sei ein wissenschaftliches Werk, in dem als Beleg für Hitlers propagandistische Gedankenführung und die erhebliche Widersprüchlichkeit und Verworrenheit des Originaltextes gerade einmal 1% des Originalwerks exemparisch zitiert würde. Die Textübernahmen seien daher durch das urheberrechtliche Zitatrecht gerechtfertigt. Die 7. Zivilkammer sah die beabsichtigte Veröffentlichung der streitgegenständlichen Broschüren mit Auszügen aus "Mein Kampf" hingegen nicht durch das Zitatprivileg gedeckt. In dem Urteil heißt es: „Die vorliegende Broschüre überschreitet diese Grenze [des Zitatrechts], denn sie stellt bei einer Gesamtbetrachtung nach Aufmachung, Inhalt und Marktorientierung einen Abdruck von Originalauszügen des Werks „Mein Kampf“ mit fachkundigen Anmerkungen dar. Diese dienen nur der ergänzenden Erläuterung des Originaltextes, der vorrangig für sich selbst sprechen soll. Ganz grundsätzlich heißt es in dem Urteil: „Ein Werk zu kürzen und mit Anmerkungen und Erläuterungstexten zu versehen, gibt kein eigenes Nutzungsrecht an dem gekürzt vervielfältigten und verbreiteten Originalwerk.“ Auch der Argumentation des Verlags, der Freistaat habe in ähnlichen Fällen einen Abdruck des Werkes "Mein Kampf" nicht unterbunden, also inzident gestattet und müsse nun auch die Beklagte demgemäß behandeln, folgte das Gericht nicht. Ein zum Beleg von der Beklagten vorgelegtes Werk eines anderer Autors unterschiede sich grundlegend von der Broschüre der Beklagten. (Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen: 7 O 1533/12; nicht rechtskräftig)
Quelle: Pressemitteilung des LG München v. 08.03.2012
Im Jahr 2007 war ein Film mit Tom Cruise in der Hauptrolle gedreht worden, bei dem es um das Attentat auf Hitler vom 20. Juli 1944 geht und der unter dem Titel „Operation Walküre“ in die deutschen Kinos kam. Just das Filmmaterial, auf dem die im Berliner Bendlerblock gedrehten Szenen enthalten waren, war seinerzeit beschädigt worden. Der Nachdreh kostete über 300.000 € – Geld, das die Versicherung des Filmproduzenten nun vom Münchner Kopierwerk haben wollte. Dort waren die Filmspulen entwickelt worden. Und dort, so der Vortrag der Versicherung, sei auch der Schaden entstanden. Zwar konnte letztlich nicht geklärt werden, wo und wie der Schaden entstanden war. Zahlen muss das Kopierwerk nach dem Urteil allerdings nicht. Das Gericht hatte ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, um festzustellen, ob es – wie vom Kopierwerk behauptet – einen Handelsbrauch in diesem Bereich gibt, nach dem in Deutschland im Falle von beim Kopierwerk entstandenen Schäden am Filmnegativ die Versicherung des Filmproduzenten keinen Regress beim Kopierwerk nimmt. Durch das erholte Gutachten war das bestätigt worden, so dass nur noch eine Haftung für vorsätzliches Verhalten im Raum stand. Aus den Aussagen der hierzu angehörten Zeugen ergab sich allerdings nichts dafür, dass Mitarbeiter des Koppierwerks das Filmmaterial vorsätzlich beschädigt hatten. Urteil vom 08.03.2012 - Az.: 7 O 16629/08
Quelle: Pressemitteilung des LG München v. 08.03.2012
Nach ständiger Rechtsprechung spreche für den Fall, dass die Urheberrechtsverletzungen vom Anschluss des Vermieters aus erfolgt seien, zunächst eine tatsächliche Vermutung für seine Verantwortlichkeit. Diese Vermutung habe der Beklagte jedoch im vorliegenden Fall widerlegen können. Er habe nachgewiesen, dass weder er selbst noch seine Frau zu den relevanten Download-Zeiträumen den WLAN-Zugang genutzt hätten.
Der Vermieter hafte auch nicht als Störer, weil er keine Prüfpflichten verletzt habe. Er habe kein offenes WLAN, sondern ein ausreichend gesichertes unterhalten. Mit der Aufnahme der Klausel im Mietvertrag und der Zusatzvereinbarung, mit der sich der Beklagte seitens des Mieters habe zusichern lassen, dass dieser das Internet nicht zu illegalen Zwecken nutzen werde, sei der Beklagte seinen Prüfpflichten hinreichend nachgekommen.
Seit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom März 2006 war die Frage, ob in Deutschland die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten in Form eines Monopols nur von den Lottogesellschaften der Länder ausgeübt werden darf oder ob auch private Sportwettenveranstalter und -vermittler – insbesondere aufgrund der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit - zugelassen werden müssen, Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Entscheidungen, u.a. auch des Bundesverwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht Neustadt hatte jetzt zum einen über Klagen gegen Untersagungsverfügungen bzw. Betriebsschließungen zu befinden, die auf der Grundlage des Landesglücksspielgesetzes vom 3. Dezember 2007 bzw. seiner geänderten Fassung vom 22. Dezember 2008 ergangen waren und zur Begründung im Wesentlichen nur darauf abstellten, dass aufgrund des staatlichen Sportwettenmonopols die Tätigkeit Privater auf diesem Gebiet generell unzulässig sei und unerlaubtes Glücksspiel darstelle. Diese Behördenentscheidungen erklärte das Gericht für rechtswidrig. Das staatliche Sportwettenmonopol, das in Rheinland-Pfalz durch die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH mit den sog. Oddset-Wetten ausgeübt werde, sei mit dem Recht der Europäischen Union nicht vereinbar. Die strengen Anforderungen, die der Europäische Gerichtshof an eine solche Monopolregelung stelle (u.a. konsequente Suchtbekämpfung in allen Glücksspielbereichen, keine Anreize zum Glücksspiel durch Werbemaßnahmen und Imagekampagnen), seien in Deutschland generell und auch in Rheinland-Pfalz nicht erfüllt (Urteile vom 13. Februar 2012, Az.: 5 K 568/11.NW und 5 K 445/11.NW). Zum andern betrafen die Klageverfahren Untersagungsverfügungen neueren Datums, die die nach dem Landesglücksspielgesetz dafür zuständige Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier damit begründet hatte, dass die privaten Sportwettenvermittler – wie auch die Veranstalter, an die sie die Wetten vermitteln - für ihre Tätigkeit gem. § 4 des Glücksspielstaatsvertrags in Verbindung mit § 6 Landesglücksspielgesetz eine behördliche Erlaubnis haben müssten. Solche Untersagungsverfügungen hielt das Gericht für rechtmäßig. Der Erlaubnisvorbehalt als solcher sei unionsrechtlich nicht zu beanstanden und bleibe unabhängig davon gültig, dass die das Monopol betreffenden Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags und des Landesglücksspielgesetzes nicht mehr angewendet werden dürften. Der Umstand, dass die Erlaubnisvoraussetzungen selbst bisher nicht im Einzelnen gesetzlich geregelt seien, sei unschädlich. Das rheinland-pfälzische Innenministerium habe nach der wegweisenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2010 vorsorglich ein Erlaubnisverfahren eröffnet, die Anforderungen an die Erlaubniserteilung im Oktober 2010 zusammengestellt und sie den Interessenten mitgeteilt. Insbesondere das Verbot von Internetwetten und von Live-Wetten finde seine Grundlage in den weitergeltenden Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags. Dass die Frage noch ungeklärt sei, wie viele private Wettvermittlungsstellen für Sportwetten in Rheinland-Pfalz zugelassen werden könnten, sei unschädlich und lasse das Erlaubnisverfahren nicht diskriminierend erscheinen (Urteile vom 13. Februar 2012, Az.: 5 K 513/11.NW und 5 K 888/11.NW). Gegen die Urteile kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Quelle: Pressemitteilung des VG Neustadt v. 12.03.2012
Geschieht dies nicht, so ist zukünftig kein wirksamer Vertrag zustande gekommen und zudem besteht die Gefahr einer kostenpflichtigen Abmahnung. Wir haben daher eine neue Rechts-FAQ zur "Button-Lösung" online gestellt.
Wenn Sie Fragen bei der Umsetzung haben, sprechen Sie uns einfach an. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Obgleich die rechtlich einwandfreie Verwendung von Online-Benutzerprofilen ein wichtiges Thema darstellt, ist die Anzahl der leicht verständlichen und nachvollziehbaren juristischen Aufsätze mehr als überschaubar. Diese Lücke will der zweiteilige Beitrag schließen. Im vorliegenden ersten Teil werden die Grundlagen erörtert und erklärt. Teil 2 wird sich dann der spannenden Frage widmen, was es zu beachten gilt, wenn solche Daten tatsächlich auch zusammengeführt werden sollen. Der Artikel (S.101-104) ist im neuen Magazin von Prof. Mario Fischer "Website Boosting" in der aktuellen Ausgabe (3-4/2012) erschienen.
Zugleich gibt es den Artikel zum Download.
Inhalt:
Die Serie startet mit den Rechten und Pflichten des App-Entwicklers. Der heutige Podcast ist in drei Teile geteilt. Dies ist der dritte und letzte Teil. Den ersten gab es bereits hier und den zweiten hier.
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