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Newsletter vom 14.05.2003 22:49 |
Betreff: Rechts-Newsletter 20. KW: Kanzlei RA Dr. Bahr |
Anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 20. KW. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz und Wirtschaftsrecht.
1. Gesetzesentwurf: Regierung will Missbrauch von 0190-Nummern eindämmen 2. Opposition kritisiert 0190-Gesetzesentwurf 3. Netzbetreiber haftet als Mitstörer bei 0190-Fax-Spam 4. Gesetzes-Entwurf: UWG-Reform 5. eBay ändert seine AGB zum 01.06. 6. Das neue JuSchG: Wichtige Änderungen und Äußerungen aus der Politik 7. In eigener Sache: Übernahme des Portals "DialerundRecht.de" 1. Gesetzesentwurf: Regierung will Missbrauch von 0190-Nummern eindämmen Die Bundesregierung möchte den Missbrauch von 0190er-Nummern und automatischen Einwählprogrammen, so genannten Dialern, eindämmen. Dazu hat sie dem Bundestag einen Gesetzentwurf (15/907) vorgelegt. Es geht laut Bundesregierung darum, das Angebot solcher Mehrwertdiensterufnummern transparenter zu gestalten und so die Rechtsposition des Verbrauchers zu verbessern. Dazu bekomme der Verbraucher einen Auskunftsanspruch gegen die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post und erhalte somit die Möglichkeit zu erfahren, wer sich hinter einer solchen Telefonnummer verbirgt. Darüber hinaus sollen laut Regierung sämtliche 0900-er-Nummern in einer Datenbank erfasst und im Internet veröffentlicht werden. Die Anbieter seien dazu verpflichtet, auf die Preise hinzuweisen und eine Preisansage vorzunehmen. Die Einführung von Preisobergrenzen und die Pflicht zur Zwangstrennung nach einer Stunde mindern laut Bundesregierung für den Verbraucher das Risiko, durch ein missbräuchliches Angebot einen hohen Geldbetrag zu schulden. Um dem Missbrauch mit Dialern, die sich zum Teil unbemerkt auf den PC aufschalten, zu begegnen, möchte die Bundesregierung die Anbieter dazu verpflichten, die Dialer vor Inbetriebnahme bei der Regulierungsbehörde registrieren zu lassen. Außerdem solle der Datenschutz bezüglich der 0190er-/0900-er-Nummern eingeschränkt werden. Die Zielrufnummer würde dann nicht mehr um die letzten drei Ziffern gekürzt, sondern in voller Länge auf der Telefonrechnung stehen. Quelle: Heute im Bundestag Nr. 092 Vgl. hierzu auch schon den Artikel im Kanzlei-Rechts-Newsletter v. 16.04.2003 Zurück zur Übersicht 2. Opposition kritisiert 0190-Gesetzesentwurf Die Bundesregierung hat bekanntlich letzten Donnerstag einen Gesetzesentwurf (15/907) in den Deutschen Bundestag eingebracht, der den Missbrauch von 0190-er-Nummern und automatischen Einwählprogrammen, so genannten Dialern, eindämmen soll. Schon die damalige Kabinettsvorlage von Anfang April 2003 hatte in der Wirtschaft erheblichen Widerstand hervorgerufen (der Kanzlei-Newsletter berichtete darüber). So begrüßte damals der Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten (VATM) zwar weitgehend die Regelungen, hielt es jedoch aber für "bedenklich, den Mobilfunk mit in den Anwendungsbereich des Gesetzes einzubeziehen, zumal hier von einer entsprechenden Missbrauchs- und Dialer-Problematik nicht die Rede sein kann." Nun hat sich auch die Oppostion im Bundestag zu dem aktuellen Gesetzesentwurf geäußert. Martina Krogmann, Internet-Beauftragte der CDU/CSU-Fraktion, erklärte in einem Interview , dass eine der Schwachpunkte vor allem die Tatsache sei, dass sich der Entwurf nur auf die 0900/0190-Nummern beziehe und nicht auf die sonstigen Mehrwertdienste-Nummern wie 0137 oder 0193: "Die Verlagerung auf diese Nummern ist also vorprogrammiert, das Problem bleibt weiter ungelöst, der Verbraucher wird weiter abgezockt." Krogmann schlägt vor, sämtliche Mehrwertdienste-Nummern mit aufzunehmen und einheitlich gesetzlich zu regeln. - Link: Interview mit Martina Krogmann - Link: Kanzlei-Newsletter 16. KW: Neues Gesetz gegen 0190-Betrügereien - Link: Pressemitteilung des VATM Zurück zur Übersicht 3. Netzbetreiber haftet als Mitstörer bei 0190-Fax-Spam Zwei neue Gerichts-Entscheidungen geben Anlaß zu der Hoffnung, daß nun vielleicht doch im schier aussichtslosen Windmühlen-Kampf gegen Fax-Spamming etwas erreicht werden kann. I. LG Hamburg-Entscheidung v. 8.5.2003: Das LG Hamburg hat am 8.5.2003 (312 O 333/03) eine einstweilige Verfügung erlassen, die es einem Rufnummernbetreiber verbietet, 0190-Fax-Spammern Mehrwertdienste-Nummern zu überlassen. In der Entscheidung beruft sich der Betroffene vor allem auf § 13 a Telekommunikationsverordnung (TKV), der da lautet: "Hat derjenige, der einem Kunden eine Mehrwertdiensterufnummer zur Nutzung überlasse hat, gesicherte Kenntnis, dass diese Rufnummer unter Verstoß gegen Satz 1 genutzt wird, hat er unverzüglich geeignete Maßnahmen zur zukünftigen Unterbindung des Rechtsverstoßes zu ergreifen. Er hat insbesondere nach erfolgloser Mahnung soweit möglich die missbräuchlich verwendete Mehrwertdiensterufnummer zu sperren, wenn er gesicherte Kenntnis von einer wiederholten oder schwerwiegenden Zuwiderhandlung hat." II. LG Hamburg-Urteil v. 14.01.2003: Ähnlich hatte das LG Hamburg (Urt.v. 14.01.2003 - Az.: 312 O 443/02) schon vier Monate zuvor entschieden: "Beim Versand wettbewerbswidriger unerbetener Fax-Werbung ist auch derjenige als Mitstörer anzusehen, der lediglich die zum Versand verwendeten 0190-Nummern an die Werbetreibenden zur Nutzung überlässt. Einer Haftung kann der Mitstörer nur entgehen, wenn er dem Werbenden die in Rede stehenden 0190-Nummern nach erster Kenntnisnahme von der fraglichen Fax-Werbung entzieht." Diese aktuelle Entscheidungen liegen voll auf einer Linie mit einem Urteil des AG Nidda (Urt. v. 11.01.2002 - 1 C 376/01) von Anfang 2002. Auch dort ging es um ein 0190-Fax-Spamming. Da der eigentliche Spammer wie immer in diesen Fällen nicht ermittelbar war, verurteilte das AG damals den 0190-Hauptbetreiber, der die Rufnummer an den vermeintlichen Spammer weitervermietet hatte (vgl. dazu auch die kritische Anmerkung von RA Dr. Bahr). Die Geriche ziehen dabei die bisher ergangene Rechtsprechung in ähnlichen Fällen vergleichend heran: Nach der Rechtsprechung kann nämlich auch derjenige haftbar sein, der seinen Telefaxanschluss einem Dritten überlässt, der dann seinerseits von diesem Anschluss aus wettbewerbswidrige Handlungen begeht. Die haftungsbegründende Handlung liegt nicht schon in der Überlassung des Telefaxanschluss zu sehen ist, sondern vielmehr in dem Umstand, dass er die von dem Dritten begangenen Rechtsverstöße nicht unterbunden hat. Diese Grundsätze sollen nun auch die Fälle des Fax-Spamming anwendbar sein: "Die Verantwortlichkeit des Beklagten ergibt sich hier aus dem Umstand, dass der Wettbewerbsverstoß unter Benutzung ihrer Anschlüsse begangen wurde, denn die Faxabrufnummern sind in den Werbefaxschreiben genannt und bilden den Anlass der Versendung dieser Schreiben. Telefaxwerbung und gebührenpflichtige 0190-Faxabrufnummern sind derart miteinander verknüpft, dass die Verantwortlichkeit der Beklagten für die vermieteten Nummern, sich auch gerade aus diesem besonderen Zusammenhang ergibt.“ Und weiter stellt das AG Nidda fest: „Die Beklagte hatte auch die Möglichkeit gegen den Wettbewerbsverstoß einzuschreiten. Von dem wettbewerbswidrigen Verhalten ihrer Mieter hat die Beklagte durch die Abmahnungen des Klägers Kenntnis erlangt, darauf aber nicht reagiert. An der Zusendung der Werbefaxe ist die Beklagte zwar unmittelbar beteiligt. Sie unterbindet sie aber auch nicht, obwohl sie dies auf Grund ihrer mietvertraglichen Befugnisse ohne weiteres könnte. Die Beklagte duldet hier das wettbewerbswidrige Verhalten ihrer Mieter, was das vom Kläger mit denn Klageantrag bekämpfte Verhalten der Beklagten ebenfalls wettbewerbswidrig erscheinen lässt." III. Anmerkung: Einerseits machen die Entscheidungen Hoffnung, geben sie doch berechtigen Grund zu der Erwartung, dass evtl. eine grundlegende Änderung im Fax-Spamming-Wahnsinn zu erwarten ist. Andererseits dürfen die Mithaftungsgrenzen der Rufnummernbetreiber nicht überspannt werden, weil ansonsten die Grenzen des Verursacher-Prinzips verschwimmen würden. Es bleibt somit abzuwarten, wie die Rechtsprechung sich hierzu zukünftig entwickeln wird. Zurück zur Übersicht 4. Gesetzes-Entwurf: UWG-Reform Die Bundesregierung hat heute den Entwurf einer Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beschlossen. Das Gesetz liberalisiert das derzeit geltende Lauterkeitsrecht und setzt die in der vergangenen Legislaturperiode begonnene Modernisierung der wirtschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen fort. "Nach der Abschaffung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung ist das neue UWG ein weiterer Schritt hin zu mehr Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft", betonte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. "Diese Liberalisierung unterstützt die verbraucherfreundliche Politik der Bundesregierung, die sich am Leitbild des mündigen Verbrauchers orientiert." Die Novelle verstärkt den Schutz der Verbraucherinnen und der Verbraucher vor unlauteren Wettbewerbshandlungen. Das Gesetz schafft einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Wirtschaft und denen der Verbraucherinnen und Verbraucher. Unternehmen erhalten einen größeren Handlungsspielraum im Wettbewerb und können sich zukünftig besser am Markt behaupten. Der Gesetzentwurf hat folgende Schwerpunkte: Der Verbraucher wird als Schutzobjekt erstmals ausdrücklich im Gesetz erwähnt. Dadurch wird die Rechtsprechung zum geltenden UWG aufgenommen und gleichzeitig eine Forderung der Verbraucherverbände erfüllt. Beispiele für Verbraucherinteressen im Wettbewerbsrecht: Belästigung der Verbraucher durch unerbetene Telefax- bzw. SMS- oder E-Mail-Werbung. Hinweis: Das so genannte "Spamming" ist jetzt auch nach Art. 13 der neuen Datenschutzrichtlinie über elektronische Kommunikation (Richtlinie 2002/58/EG vom 12. Juli 2002) unzulässig. Diese Richtlinienbestimmung wird im neuen UWG im Rahmen der Regelung der belästigenden Werbung ( § 7) umgesetzt. Die Generalklausel als Kernstück des geltenden UWG ( § 1) bleibt als § 3 ("Verbot unlauteren Wettbewerbs") erhalten. Sie wird durch einen nicht abschließenden Katalog von Beispielsfällen ( § 4) ergänzt, der sowohl durch die Rechtsprechung seit langem gefestigte Fallgruppen aufnimmt als auch aktuelle Probleme aufgreift. Die gewählte Konstruktion führt dazu, dass das UWG transparenter wird, ohne dass gleichzeitig die Möglichkeit, neu auftretende Problemfälle im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung zu lösen, verbaut wird. [...] [Den vollständigen Text können Sie hier online abrufen.] Quelle: Pressemitteilung Nr. 32/03 des Bundesministeriums der Justiz Zurück zur Übersicht 5. eBay ändert seine AGB zum 01.06. Die Nutzer von eBay haben diese Tage Post bekommen: "Liebes eBay-Mitglied, am 1.6.2003 treten neue Allgemeine Geschaeftsbedingungen (AGB) und eine neue Datenschutzerklaerung in Kraft." Das bekannte Auktionshaus ändert somit seine AGB Nutzungsbedingungen in knapp 3 Wochen. Wer sich über die Änderungen informieren, der kann dies für die AGB hier tun und für die Datenschutzerklärung hier. Sämtliche Änderungen sind farblich hervorgehoben und somit für den Nutzer sehr leicht nachzuvollziehen. RA Dr. Bahr wird voraussichtlich im nächsten Newsletter eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen Neuerungen und Änderungen bereitstellen. Link: Die neuen AGB in voller Länge Link: Die alten AGB in voller Länge Link: Die Änderungen der AGB in farblicher Darstellung Link: Die Änderungen der Datenschutzerklärung in farblicher Darstellung Zurück zur Übersicht 6. Das neue JuSchG: Wichtige Änderungen und Äußerungen aus der Politik I. Wichtige Änderungen: Seit dem 01. April 2003 gilt ein neues, überarbeitetes Jugendschutzgesetz (JuSchG). Zahlreiche wichtige Änderungen ergeben sich hierdurch (der Kanzlei-Newsletter berichtete darüber). So sind jetzt nicht nur die althergebrachten Medien wie Bücher und Zeitschriften ( § 1 Abs.2 ) erfasst, sondern auch Telemedien, also insbesondere Webseiten und Homepages ( § 1 Abs.3).Somit können zukünftig somit auch Internet-Seiten für Jugendliche indiziert werden. Eine weitere wichtige Neuerung ist die amtliche Alterseinstufung von Computerspielen. Im Gegensatz zu früher ist diese nunmehr verbindlich. Hiervon gibt es keine Ausnahmen. Das Gesetz ( § 14 Abs.2) sieht dabei folgende Aufteilung vor: - Freigegeben ohne Altersbeschränkung - Freigegeben ab sechs Jahren - Freigegeben ab zwölf Jahren - Freigegeben ab sechzehn Jahren - Keine Jugendfreigabe Zuständig für die Einteilung ist die oberste Landesbehörde oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle. Zudem sieht das Gesetz in § 15 spezielle Regelungen für sog. „jugendgefährdende Trägermedien“ vor. Unklar ist aber weiterhin das Spannungsverhältnis zu sonstigen öffentlich-rechtlichen Normen, insbesondere der Gewerbeordnung (GewO) und dem Gaststättengesetz (GastStG). Nach Ansicht des OVG Berlin (OVG Berlin, Beschluß vom 17.12.2002 – Az: OVG 1 S 67.02) sollen Betreiber von Internet-Cafes einer GewO- und/oder einer GastStG-Erlaubnis. Einer solchen Einstufung erteilt das neue JuSchG eine klare Absage, denn es differenziert zwischen Gaststätten ( § 4), Spielhallen ( § 6) und Räumlichkeiten, in den an elektronischen Bildschirmspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit gespielt werden kann ( § 13). Das hierunter die Internet-Cafes fallen, ist für alle Beteiligten unstreitig. Somit scheint für die Jugendschützer eine andere Begrifflichkeit zu herrschen als für Berliner Richter. Ob und wie sich dieser Wertungswiderspruch lösen wird, wird die Zukunft bringen. Betrachtet man das neue Gesetz im großen Überblick, so ergeben sich von juristischer Seite her zahlreiche Unstimmigkeiten: - der Händler vor Ort muss sich bei Computerspielen exakt an die Altersbestimmungen halten, der Versandhändler dagegen muss die Alterseinstufung erst bei Spielen ab 16 Jahren berücksichtigen - Spiele bedürfen gs. einer vorherigen Alterseinstufung. Ältere Spiele (> 9 Jahre), also Klassiker wie PacMan, Tetris usw., haben keine Alterseinstufung, weil es zu dieser Zeit noch kein solches Verfahren gab. Nicht eingestufte Spiele sind gs. erst ab 18 Jahren erhältlich. - der Preis für die Alterseinstufungen wurde erhöht, auf 1.000 Euro - nicht-kommerzielle Spiele müssen dementsprechend 1.000 Euro bezahlen, bevor sie eine Alterseinstufung erhalten und auch an Minderjährige abgegeben werden dürfen Dies sind nur drei Kuriositäten aus einer nicht unerheblichen Anzahl. II. Äußerungen aus der Politik: Kerstin Griese (SPD) sitzt dem Bundestagsausschuss für Familien und Jugend vor und war entscheidend an der Entstehung des neuen Gesetzes beteiligt. Das Interview offenbart, dass an viele Details anscheinend gar nicht gedacht wurde oder einfach unkommentiert darüber hinwegegangen wurde. Auf die Tatsache angesprochen, dass Spiele, die älter als neun Jahre sind, nie eine Altersempfehlung haben und dementsprechend nach dem neuen Gesetz nur an Erwachsene abgegeben werden dürfen, antwortet Griese lapidar: "Hier wird man den Sachverstand der USK nutzen können, um zu pragmatischen Lösungen zu kommen, etwa zu Listen unbedenklicher Evergreens oder zu Kurzprüfungsverfahren. Mögliche Lösungen sollten breit diskutiert werden." In der Praxis gibt es aber keine derartig "pragmatischen Lösungen", wie Wolf-Jürgen Karle, Pressereferent des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend, bestätigt: "Nein, Ausnahmen sind hier nicht vorgesehen." Und weiter fügt er an: "Bei der Schnelllebigkeit der Märkte werden die so genannten Spiele-Klassiker ja auch immer mehr zu reinen Sammlerobjekten, deren spezielle Fangemeinde älter als 18 Jahre ist." Gleiches gilt für den Punkt der unterschiedlichen Behandlung zwischen Verkäufer vor Ort und dem Versandhandel: Auch hier ist die Antwort von Griese mehr als verwirrend: "Im Versandhandel braucht man meistens eine Kreditkarte, die bekommt man nicht als Kind. Ansonsten müssen andere technische Möglichkeiten der Altersfeststellung gegeben sein. Außerdem ist die Alterseinschätzung bei physischer Anwesenheit im Laden einfacher zu bewerkstelligen als im Versand." Ebenso ernüchternd ist auch das Interview mit Peter Ruhenstroth-Bauer, Staatssekretär im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Insgesamt zeigen die Äußerungen aus der Politik, dass anscheinend wieder einmal ein Gesetz verabschiedet wurde, über dessen Reichweite und Konsequenzen im Vorwege nicht ausführlich nachgedacht wurde. Link: Das JuSchG Link: OVG Berlin-Entscheidung im Original Link: Heise-Artikel: "Jugendschutznovelle mit skurrilen Nebenwirkungen" Link: Interview mit Kerstin Griese (SPD) Link: Interview mit Wolf-Jürgen Karle Link: Interview mit Peter Ruhenstroth-Bauer Zurück zur Übersicht 7. In eigener Sache: Übernahme des Portals "Dialer & Recht" Seit Montag dieser haben RA Dr. Bahr und RAin Sybille Heyms das bekannte Internet-Portal "Dialer & Recht" (http://www.dialerundrecht.de) von ihrem Kollegen RA Weber übernommen. Die Kanzlei RA Dr. Bahr möchte an dieser Stelle noch einmal ihren nachdrücklichen Dank an den Kollegen Weber ausprechen. Die Plattform "Dialer & Recht" soll auch unter der neuen Verantwortung weiterhin als eine der ersten Anlaufstellen für Geschädigte dienen. Sie soll mit Anmerkungen, Urteilen und Gesetzesentwürfen zu einer kompakten Informationsbeschaffung geeignet sein und erste Hilfen an die Hand geben. Neu eingestellt wurden diese Woche: - Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 27.03.2003: 1. Der Anbieter einer über eine "0190-Nummer" abgerechneten Dienstleistung trägt die Beweislast dafür, dass mit dem Nutzer ein Vertrag über eine entgeltliche Dienstleistung geschlossen, zuvor das geforderte Entgelt genannt und die Dienstleistung auch erbracht worden ist. 2. Dem Anbieter ist es zumutbar, hierfür eine Datensicherung über Einzelverbindungen vorzunehmen und diese aufzubewahren. - Urteil des AG Fürth vom 22.8.2002: (Vorinstanz zur LG Nürnberg-Fürth-Entscheidung) - Urteil des AG Kaiserslautern vom 29.04.2003: Angesichts der Höhe der angefallenen Entgelte für Mehrwertdienste (ca. eineinhalb Minuten über 90,00 EUR) ist es dem Telefonnetzbetreiber zuzumuten, daß er ausdrücklich auf die in den Geschäftsbedingungen festgelegten Preise hinweist. Eine stillschweigende Einbeziehung nach § 305 Nr.2 b) BGB reicht nicht aus. Zurück zur Übersicht |
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