anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 24. KW im Jahre 2006. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/findex.php?p=kontakt.html
Die Themen im Überblick:
_____________________________________________________________
1. BGH: Wann ist eine Person ein Unternehmer?
2. OLG Düsseldorf: Internetangebote von gewerblichen Spielvermittlern
3. OLG Frankfurt a.M.: Buchpreisbindung im Internet III
4. OLG Frankfurt a.M.: Abmahnkosten auch bei eigener Rechtsabteilung ersatzfähig
5. OLG Hamburg: GmbH-Geschäftsführerhaftung für Markenverletzungen
6. OLG München: Negative Test-Ergebnisse im Internet
7. LG München I: Stromanbieter schützt Marke erfolgreich gegen Branchendienst
8. VG Gelsenkirchen: Vermittlung von privaten Sportwetten rechtswidrig
9. VG Hannover: Schulverweis wegen Internet-Beleidigung gegen Lehrer rechtmäßig
10. AG Krefeld: Vermittlung von privaten Sportwetten ins Ausland nicht nach § 284 StGB strafbar
11. AG Ravensburg: Private Sportwetten-Vermittlung nicht strafbar
12. EU-Domains: "frankfurt.eu" gehört Stadt Frankfurt
13. Law-Podcasting.de: Nutzung von urheberrechtl. Merchant-Werken durch Affiliates
_____________________________________________________________
1. BGH: Wann ist eine Person ein Unternehmer?
_____________________________________________________________
Der BGH (Urt. v. 29.03.2006 - Az.: VIII ZR 173/05 = http://shink.de/4ibcu0) hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen eine Person als Unternehmer (§ 14 BGB) gilt.
Diese Frage ist insbesondere auch im Online-Bereich von großer Relevanz, weil sich hieraus weitreichende rechtliche Konsequenzen ergeben. Z.B. ein Unternehmer, der Gegenstände bei eBay an Verbraucher versteigert, muss das Fernabsatzrecht beachten. Auch muss er zwingende Vorschriften des BGB beachten, z.B. den Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) oder die Preisangabenverordnung.
Der BGH nimmt wie folgt Stellung:
"Unternehmer ist (...) eine Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine gewerbliche Tätigkeit setzt - jedenfalls - ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus (...)
Die Revision meint (...), trotz des insoweit geschäftsmäßigen Auftretens der Beklagten am Markt liege eine gewerbliche Tätigkeit nicht vor; hierfür sei weiter erforderlich, dass die Tätigkeit mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt werde. Daran fehle es bei der Beklagten, weil sie die Pferdezucht nur als Hobby betreibe; die damit einhergehenden Geschäfte dienten nur dazu, die Verluste etwas zu reduzieren.
Dem ist das Berufungsgericht mit Recht nicht gefolgt.
Beim Verbrauchsgüterkauf setzt das Vorliegen eines Gewerbes und damit die Unternehmerstellung des Verkäufers nicht voraus, dass dieser mit seiner Geschäftstätigkeit die Absicht verfolgt, Gewinn zu erzielen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verbraucherkreditrecht (...) und auch der ganz herrschenden Auffassung (...) zur Auslegung des (...)Unternehmerbegriffs (...)"
Und weiter:
"Zwar ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum handelsrechtlichen Kaufmannsbegriff, der ebenfalls an den Gewerbebegriff anknüpft, eine Gewinnerzielungsabsicht des Kaufmanns oder selbständigen Unternehmers im Bereich des Handels- bzw. Unternehmensrechts grundsätzlich unverzichtbar (...). Ob das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht im Handels- und Unternehmensrecht inzwischen überholt ist, hat der Bundesgerichtshof (...) offen gelassen und bedarf auch hier keiner Entscheidung. Jedenfalls ist beim Verbrauchsgüterkauf (...) die Unternehmerstellung des Vertragspartners des Verbrauchers nicht von der Motivation, Gewinn zu erzielen, abhängig. (...)
Auch hier steht das Interesse des Gesetzgebers an einem wirksamen Verbraucherschutz (...) im Vordergrund und nicht die Anknüpfung an den traditionellen Gewerbebegriff des deutschen Handelsrechts.
Dementsprechend wird in der Begründung zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (...) zur Erläuterung des Unternehmerbegriffs (...) nicht auf den traditionellen Gewerbebegriff des deutschen Handelsrechts Bezug genommen, sondern darauf hingewiesen, dass der (...) maßgebliche Unternehmerbegriff (...) der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie entspreche. Aus dieser Bezugnahme auf die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie wird deutlich, dass dem Unternehmerbegriff(...) der europäisch-autonome Unternehmerbegriff zugrunde liegt (...), der vom Gedanken des Verbraucherschutzes geprägt ist.
Die überkommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum handelsrechtlichen Gewerbebegriff hindert deshalb (...) auch beim Verbrauchsgüterkauf nicht daran, für das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit des Verkäufers auf das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht zu verzichten. Dies ist im Interesse eines wirksamen Verbraucherschutzes auch hier geboten, weil eine Gewinnerzielungsabsicht des Verkäufers als rein unternehmensinterne Tatsache dem Verbraucher beim Vertragsschluss häufig verborgen bleiben wird (...) und auch kein überzeugender Grund dafür ersichtlich ist, den Verbraucherschutz beim Verbrauchsgüterkauf davon abhängig zu machen, ob der Verkäufer mit einer in professioneller Weise betriebenen Geschäftstätigkeit Gewinn erzielen oder (...) damit lediglich Verluste reduzieren will."
D.h., eine Unternehmereigenschaft ist auch dann gegeben, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.
Praktische Konsequenz dieses höchstrichterlichen Urteils wird sein, dass die Instanzgerichte noch mehr bzw. früher als jetzt schon die Unternehmereigenschaft von Personen im Internet bejahen werden.
____________________________________________________________
2. OLG Düsseldorf: Internetangebote von gewerblichen Spielvermittlern
_____________________________________________________________
Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 13.04.2006 - Az.: VI-U (Kart) 23/05 = http://shink.de/sa2xwa) hatte über die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des LG Düsseldorf (= Kanzlei-Infos v. 03.12.2005 = http://shink.de/khiotu) zu entscheiden.
Gemäß § 14 LotterieStV können Unternehmer als gewerbliche Spielvermittler auftreten. Der Spielvermittler führt in aller Regel die an einem Glücksspiel interessentierten Spieler zu Gemeinschaften zusammen, um so - vermeintlich oder zutreffend - die Gewinnchancen des Einzelnen zu erhöhen. Klassische Spielvermittler sind z.B. Faber oder Tipp24.
Zunächst bestätigt auch das OLG, dass bei der gewerblichen Spielvermittlung das "ganz normale" Fernabsatzrecht mit all seinen Belehrungspflichten gilt. Zwar macht § 312 d Abs. 4 Nr. 4 BGB für „Wett- und Lotterie-Verträge“ eine Ausnahme. Diese Ausnahmevorschrift erfordert nach Ansicht der Rechtsprechung ein gewisses spekulatives Spielelement, das gerade beim Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen Spielvermittler und Spieler nicht gegeben ist. Nur beim direkt abgeschlossenen Spielvertrag mit dem Veranstalter greift somit die Ausnahmevorschriften. Online-Verträge mit gewerblichen Spielvermittlern unterfallen daher ganz herkömmlich dem Fernabsatzrecht.
Insofern steht hier dem Verbraucher das ganz normale Widerrufsrecht nach § 312 d Abs. 1 BGB zu.
Lesenswert sind die Entscheidungsgründe auch deswegen, weil sich - soweit ersichtlich - erstmalig ein deutsches Gericht mit der materiellen Vereinbarkeit des LotterieStV mit dem EU-Kartellrecht in puncto gewerbliche Spielvermittler äußert.
Zunächst beschäftigt sich das Gericht mit der im LotterieStV geregelten Hinweispflicht für gewerbliche Spielvermittler:
"Die in § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 LotterieStV geregelte Hinweispflicht des gewerblichen Spielevermittlers verstößt nicht gegen Art. 81 Abs. 1 EG.
Art. 81 Abs. 1 EG betrifft an sich nur das Verhalten von Unternehmen und nicht durch Gesetz oder Verordnung getroffene Maßnahmen der Mitgliedstaaten. Die Ausübung staatlicher Gewalt durch Rechtsetzung, Rechtsprechung oder hoheitliches behördliches Handeln unterliegt daher grundsätzlich nicht Art. 81 EG, auch wenn dieses Handeln wettbewerbsbeschränkende Wirkung hat.
Allerdings dürfen die Mitgliedstaaten aufgrund von Art. 81 EG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 EG keine Maßnahmen treffen oder beibehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH liegt ein solcher Fall vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen Art. 81 EG verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt, erleichtert oder deren Auswirkungen verstärkt oder er der eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, dass er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt (...).
Die in § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 LotterieStV geregelte Hinweispflicht des gewerblichen Spielevermittlers, die Spieler über den für die Spielteilnahme an den Veranstalter weiterzuleitenden Betrag zu informieren, schreibt den Spielevermittlern weder eine verbotene Kartellabsprache vor noch erleichtert sie eine solche. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Verpflichtung zur Information über die Preisbestandteile die Auswirkungen einer möglicherweise zwischen den Ländern bzw. den ländereigenen Lotteriegesellschaften bestehenden wettbewerbsbeschränkenden Kartellabsprache verstärkt."
Das Gericht lehnt somit eine Verletzung des EU-Kartellrechts ab.
Dann erörtert es, ob die ebenfalls im LotterieStV verankerte Pflicht für die gewerblichen Spielvermittler, mindestens 2/3 der Einnahmen an die staatlichen Anbieter weiterzugeben, gegen geltendes Kartellrechts verstößt:
"Etwas anderes mag möglicherweise für § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 LotterieStV gelten, der die gewerblichen Spielevermittler verpflichtet, mindestens zwei Drittel der von den Spielern vereinnahmten Beträge für die Teilnahme am Spiel an den Veranstalter weiterzuleiten, weil hierdurch der Nachfragewettbewerb der Bundesländer bzw. der Landeslottogesellschaften um die gewerblichen Spielevermittlung beschränkt werden könnte."
Die Richter lassen diese Frage jedoch letzten Endes offen, da sie für den vorliegenden Rechtsstreit nicht abschließend geklärt werden brauchte.
_____________________________________________________________
3. OLG Frankfurt a.M.: Buchpreisbindung im Internet III
_____________________________________________________________
Schon mehrfach war die gesetzlich vorgeschriebene Buchpreisbindung im Internet Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen, vgl. die Kanzlei-Infos v. 15.06.2004 = http://shink.de/y8owl6, 22.07.2004 = http://shink.de/dltwgr und 22.11.2005 = http://shink.de/ez068u
Das OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 11.04.2006 - Az.: 11 W 9/06 (Kart) = http://shink.de/5o9ij) hatte nun darüber zu entscheiden, ob die Buchpreisbindung im Internet auch dann gilt, wenn der Verkäufer lediglich Ausgaben eines Buchclubs unterpreisig verkauft.
Dies haben die Frankfurter Richter bejaht:
"Das Landgericht hat zu Recht ein Ordnungsgeld gegen den Schuldner wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Beschlussverfügung (...) verhängt. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass auch Buchclubausgaben preisgebunden sind, so dass der Schuldner auch über einen Buchclub erworbene Bücher nicht zu anderen Preisen verkaufen darf als zu denjenigen, die im Buchclub dafür verlangt werden.
Die Preisbindung für Buchclubausgaben ergibt sich aus § 5 Abs. 5 Preisbindungsgesetz, wonach die Festsetzung unterschiedlicher Endpreise für einen bestimmten Titel durch einen Verleger oder Importeur oder deren Lizenznehmer zulässig ist, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist. Davon sind auch die Parallelausgaben der Buchgemeinschaften erfasst (...).
Damit ist der Preis der Buchclubausgaben ebenso exakt einzuhalten und sind Abweichungen nach oben oder unten, seien sie auch noch so geringfügiger Natur, nicht gestattet."
_____________________________________________________________
4. OLG Frankfurt a.M.: Abmahnkosten auch bei eigener Rechtsabteilung ersatzfähig
_____________________________________________________________
Die unterschiedliche instanzgerichtliche Rechtsprechung, ob Abmahnkosten auch bei einer eigenen Rechtsabteiung ersatzfähig sind, setzt sich auch in der aktuellen Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 09.02.2006 - Az.: 6 U 94/05 = http://shink.de/raxnom) fort.
"Hierzu ist die Klägerin auch nicht deshalb verpflichtet, weil es sich um ein großes Unternehmen handelt, das eine eigene Rechtsabteilung unterhält.
Zwar ist im Falle einer Abmahnung eines Verbandes zur Förderung gewerblicher Interessen anerkannt, dass die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht erstattungsfähig sind, solange es sich um einen Fall von durchschnittlicher Schwierigkeit handelt, der sozusagen zum Alltagsgeschäft dieses Verbandes gehört. Dies ist angesichts der Regelung in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG konsequent, die bereits die Aktivlegitimation des Verbandes von einer entsprechenden finanziellen und vor allem personellen Ausstattung abhängig macht.
Auf ein Unternehmen mit einer eigenen Rechtsabteilung ist diese Argumentation nach Auffassung des Senats nicht ohne weiteres übertragbar.
Zwar hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Selbstauftrag" (WRP 2004, 903, 904) in einem obiter dictum ausgeführt: "Schon bei Unternehmen mit einer eigenen Rechtsabteilung oder bei Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, die in der Lage sind, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße ohne anwaltlichen Rat zu erkennen, sieht die Rechtsprechung die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Abmahnung eines solchen Verstoßes als nicht erforderlich an. ..."
Andererseits hat der Bundesgerichtshof in den Fällen, in denen es um das insoweit gleich gelagerte Problem der Erstattungsfähigkeit von Prozesskosten (...) ging, wiederholt entschieden, dass die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort einer auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts auch dann regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig (...) anzusehen ist, wenn die Partei keine eigene Rechtsabteilung unterhält, ohne dass es auf die Frage ankäme, ob ihr die Einrichtung einer solchen zuzumuten sei (BGH WRP 2004, 777 - Unterbevollmächtigter; WRP 2004, 1492, 1493 - Unterbevollmächtigter II)."
Und weiter:
"Wenn aber von einer Partei die Einrichtung einer Rechtsabteilung nicht verlangt werden kann, ungeachtet der Frage, ob eine solche für sie zweckmäßig wäre, kann ein Unternehmen, welches über eine Rechtsabteilung verfügt, grundsätzlich nicht gehalten sein, ihrer Rechtsabteilung anstelle eines Anwalts die Ahndung von Rechtsverstößen zu übertragen, und zwar auch dann nicht, wenn die Rechtsabteilung, wie die der Klägerin, mit vier auch auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts ausgebildeten Juristen besetzt ist. Denn diese Juristen haben zunächst die Aufgabe, das Wettbewerbsverhalten des eigenen Unternehmens zu prüfen und dieses zu beraten. Demgegenüber gehört es keineswegs zu den ureigenen Aufgaben eines kaufmännischen Unternehmens, Wettbewerbsverstöße von Mitbewerbern zu verfolgen (ebenso OLG Karlsruhe, WRP 1996, 591, 593).
Daher muss es dem Unternehmen überlassen bleiben, hierfür eigene Kräfte einzusetzen oder einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Dies gilt jedenfalls in Fällen des Zuschnitts, wie sie die Parteien im Zusammenhang mit hunderten Vorgängen beim Direktmarketing betreffen."
____________________________________________________________
5. OLG Hamburg: GmbH-Geschäftsführerhaftung für Markenverletzungen
_____________________________________________________________
Das OLG Hamburg (Urt. v. 14. 12. 2005 - 5 U 200/04) hat entschieden, dass nicht nur die GmbH selber, sondern auch ihr Geschäftsführer für Markenverletzungen unter bestimmten Umständen haftet.
"Nach ständiger Rechtsprechung haften die Geschäftsführer einer GmbH bei Kennzeichenverletzungen auch persönlich, wenn sie die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder wenn sie jedenfalls von ihr Kenntnis haben und die Möglichkeit, sie zu verhindern (...).
Sogar ohne eigene Kenntnis kommt eine persönliche Haftung des Geschäftsführers unter dem Gesichtspunkt der Organisationspflichtverletzung in Betracht, wenn er sich bewusst der Möglichkeit zur Kenntnis- und Einflussnahme entzieht, etwa durch einen dauerhaften Aufenthalt im Ausland (...)."
Auf den konkreten Fall übertragen stellen die Richter dann fest:
"Vorliegend hatte der Beklagte unstreitig Kenntnis von der Kennzeichenverletzung der Firma (...). Er hat sogar an der Kennzeichenverletzung teilgenommen, denn er hat das Gewerbe der Firma (...) angemeldet (...).
Entgegen der Auffassung des LG ist er als Geschäftsführer der GmbH nicht nur Gehilfe der durch die GmbH begangenen Kennzeichenverletzung und damit nur für vorsätzliches Handeln verantwortlich. Vielmehr haftet er unter den oben genannten Voraussetzungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die hier gegeben sind, auch für eine fahrlässige Kennzeichenverletzung (...). (...)
Die Haftung des Beklagten ist zusätzlich unter dem Gesichtspunkt eines Organisationsverschuldens zu bejahen. Denn als Geschäftsführer war er dafür verantwortlich, dass die GmbH sich gesetzestreu verhielt und hätte die wichtige Frage der Kennzeichenwahl nicht allein dem Gesellschafter überlassen dürfen, sondern hätte diese in eigener Verantwortung auf ihre rechtliche Zulässigkeit prüfen müssen.
Notfalls hätte er - wenn er sich gegenüber dem Gesellschafter im Innenverhältnis nicht hätte durchsetzen können - sein Amt als Geschäftsführer niederlegen und den Anstellungsvertrag kündigen müssen."
____________________________________________________________
6. OLG München: Negative Test-Ergebnisse im Internet
_____________________________________________________________
Das OLG München (Urt. v. 15. 11. 2005 - 18 U 4393/05) hatte über negative Test-Ergebnisse im Internet zu entscheiden.
Die Verfügungsklägerin, eine Flugline, begehrte die Unterlassung der Internet-Veröffentlichungen der Verfügungsbeklagten. Diese hatten online über die Flugline geäußert, sie sei die schlechteste und halte einen Negativ-Rekord in puncto Abstürze und Todesopfer. Zur Unterstützung ihrer Ansicht hatten sie auf weiterführende Informationen gelinkt.
Die Münchener Richter führen zunächst allgemein aus:
"Grundsätzlich kommt aber die Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (...) in Betracht. Dabei haben die Verfügungsbekl. im Rahmen der ihnen (...) zustehenden Freiheit der Meinungsäußerung einen Ermessensspielraum, in dem sie die Methoden und Ergebnisse der Untersuchung über die Sicherheit von Fluglinien und die dazu vorgenommenen Wertungen veröffentlichen können.
Grundlage der Veröffentlichung, die - vergleichbar mit einem Warentest - für den Anbieter der getesteten Leistung erhebliche Auswirkungen haben kann, sind ein an der Sachkunde orientiertes Testverfahren und sachliche Schlussfolgerungen aus den gewonnenen Ergebnissen.
Dazu ist erforderlich, dass die Prüfungsmethoden und -kriterien von der Sache her vertretbar sind. Solange die Untersuchung auf neutralen, sachkundigen und objektiven Kriterien beruht, haben jedoch die Verfügungsbeklagten einen erheblichen Ermessensspielraum bei der Darstellung.
Unzulässig wird eine Darstellung erst, wenn bewusste Fehlurteile und Verzerrungen oder auch unrichtige Angaben sowie eine einseitige Auswahl der getesteten Waren bzw. Leistungen vorgenommen werden (...)."
Auf den konkreten Fall übertragen äußert sich das OLG wie folgt:
"Die von den Verfügungsbeklagten ihrer Veröffentlichung zu Grunde gelegte Sicherheits-Rangliste der Zeitschrift X (...) entspricht diesen Grundsätzen eines vergleichenden Warentests, der letztlich der Verbraucheraufklärung dient.
Die Sicherheitsrate der weltweit 50 größten Fluggesellschaften wurde dadurch ermittelt, dass die Beförderungsleistung dieser Fluglinien zu der Anzahl der Unfälle sowie der Zahl der dabei an Bord ums Leben gekommenen Menschen in einer Zeitspanne seit dem 1. 1. 1973 bis zum 31. 12. 2004 ins Verhältnis gesetzt wurde. Dass die Rangliste nur auf wenigen Kriterien beruht, ist ohne Bedeutung, da die gewählten Kriterien für Passagiere einer Fluglinie maßgeblich für die Beurteilung der Sicherheit sind. (...)
Entgegen der Auffassung des LG war nicht erforderlich, über die Zeitschrift X (...) als Quelle sowie über die zu Grunde liegenden Bewertungsmaßstäbe dadurch zu unterrichten, dass die Nutzer bzw. Leser über deren Internet-Seite geführt wurden, auf der die Sicherheits-Rangliste im Einzelnen erläutert wird.
Der Weg zu der Seite mit der schlechten Bewertung der Verfügungsklagten (...) wies bereits auf der ersten Seite mit dem Titel „Die sichersten Airlines der Welt“ ausreichend auf die Herkunft des Tests sowie auf die wesentlichen Testkriterien hin.
Die Weiterleitungen zu den Seiten „Flop-10-Airlines der Welt“ sowie zu der Seite der Verfügungskl. ergänzten und vertieften diese Informationen."
Demnach war die Berichterstattung der Verfügungsbeklagten rechtlich nicht zu beanstanden.
_____________________________________________________________
7. LG München I: Stromanbieter schützt Marke erfolgreich gegen Branchendienst
_____________________________________________________________
Als die Werbestrategen eines deutschen Stromanbieters im Jahr 1999 auf die Idee verfielen, dem Strom eine Farbe zu geben, benannten sie ihre bundesweit auftretende Tochtergesellschaft mit der entsprechenden, nur leicht abgewandelten englischen Farbbezeichnung. Den so gebildeten Namen ließen sie für eine Vielzahl von Dienstleistungen als Marke schützen.
Dies wurde nun der Beklagten zum Verhängnis, die seit dem Jahr 2004 eine Branchenauskunft im Internet betreibt und ihren Firmennamen, sowie verschiedene von ihr betriebene Internet-Domains ebenfalls sehr nahe an die selbe englische Farbbezeichnung angelehnt hat. Die Klägerin sah hierin eine Verletzung ihrer älteren Marke und zog vor das Landgericht München I.
Die für Markenstreitsachen zuständige 1. Kammer für Handelssachen gab ihr Recht und untersagte der Beklagten die weitere Verwendung ihrer bisherigen Firmenbezeichnung, ihrer Internetadressen und ihres Firmenlogos. Gleichzeitig ordnete sie die Löschung der Firma der Beklagten im Handelsregister an und verpflichtete diese zum Schadensersatz gegenüber der Klägerin, dessen Höhe noch nicht feststeht.
Die Richter stützen ihr Urteil sowohl auf die Verwechslungsgefahr mit der klägerischen Marke als auch auf das Vorliegen einer Rufausbeutung durch die Beklagte. Sie stellten zunächst fest, dass die Klägerin ihre Marke in den Jahren 2001 und 2002 u.a. auch für "Bereitstellen von Informationen im Internet", "Online-Dienste, nämlich Übermittlung von … Informationen aller Art" und "Dienstleistungen einer Datenbank" hat schützen lassen, so dass zwischen den von der Beklagten angebotenen und den für die Klägerin geschützten Dienstleistungen Identität besteht.
Zwischen beiden Firmenbezeichnungen bestehe Zeichenähnlichkeit und damit Verwechslungsgefahr, da die Hinzufügung im Firmennamen der Beklagten keine mitprägende Funktion habe, sondern zu dem prägenden Bestandteil (der englischen Farbbezeichnung) hinführe. Die Beklagte habe mit der Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen aber auch den Ruf der Klägerin ausgebeutet, die ihren – für das Angebot von Strom originellen – Markennamen 1999 mit einer groß angelegten, preisgekrönten Werbekampagne zur bekanntesten Strommarke in Deutschland gemacht hat.
Dass die Beklagte bei der Rufausbeutung gezielt und damit unlauter vorging, schlossen die Richter daraus, dass die Beklagte auch die exakte Schreibvariante der englischen Farbbezeichnung im klägerischen Namen als eigene Domain registrieren ließen und dass sie – bevor ihre Wahl auf die nahe bei der klägerischen Marke liegende Bezeichnung fiel – zunächst vorgehabt hatte, ihren Firmennamen in Anlehnung an den Namen des größten Suchmaschinenanbieters im Internet zu bilden.
Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 06.06.2006
_____________________________________________________________
8. VG Gelsenkirchen: Vermittlung von privaten Sportwetten rechtswidrig
_____________________________________________________________
Es liegt ein neues Urteil in Sachen Sportwetten vor: VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 29.05.2006 - Az.: 7 L 701/06.
VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 29.05.2006 - Az.: 7 L 701/06 = http://shink.de/qcg4ac
"Leitsätze:
1. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.
2. DDR-Sportwetten-Lizenzen gelten nur für das Bundesland, in dem sie erteilt worden sind.
3. Durch die Vorgaben des BVerfG (Urt. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01) ist das deutsche Sportwetten-Monopol auch europarechtskonform."
_____________________________________________________________
9. VG Hannover: Schulverweis wegen Internet-Beleidigung gegen Lehrer rechtmäßig
_____________________________________________________________
Das VG Hannover (Beschl. v. 07.06.2006 - Az.: 6 B 3325/06 = http://shink.de/vsd4cj) hatte über die Rechtmäßigkeit eines Verweis eines Schülers zu entscheiden, weil dieser im Internet seine Lehrer beleidigt hatte.
Der Antragsteller, ein Realschüler, war in einem Chatroom für Singles unter dem Namen von fünf Lehrkräften seiner Schule aufgetreten. Unter diesen Namen hatte er dann andere Lehrerinnen und Lehrer mit sexuellen Begriffen und Unterstellungen beleidigt und beschimpft.
Die Schule ordnete den sofortigen Ausschluss des Schüler vom Unterricht an und überwies ihn an eine andere Realschule. Hiergegen wendete sich der Schüler und klagte vor dem VG Hannover.
Die Richter gaben der Schule Recht:
"Rechtsgrundlage für die Überweisung des Antragstellers an eine andere Realschule ist [das Niedersächsische Schulgesetz] (...).
Danach kann ein Schüler im Wege einer Ordnungsmaßnahme an eine andere Schule derselben Schulform überwiesen werden, wenn er seine Pflichten grob verletzt (...), insbesondere gegen rechtliche Bestimmungen verstößt, den Unterricht nachhaltig stört (...). (...)
Für die Kammer besteht (...) kein Zweifel daran, dass dieses Verhalten des Antragstellers eine grobe Verletzung seiner Pflichten als Schüler (...) darstellt. Entgegen der von ihm vertretenen Auffassung lässt sich der mit der Antragsbegründung zitierten Rechtsprechung der Kammer und anderer Verwaltungsgerichte nicht entnehmen, dass eine grobe Pflichtverletzung erst dann vorläge, wenn von Schülern Erpressungen, Bedrohungen, Gewalttätigkeiten, Rauschgiftdelikte, pornografische Darstellungen usw. ausgehen.
Vielmehr zählt es auch zur Pflicht von Schülerinnen und Schülern, die Persönlichkeitsrechte aller im Schulalltag miteinander vereinten Menschen zu beachten. Daraus folgt, dass zum Beispiel beleidigende, abwertende oder entwürdigende Schüleräußerungen je nach Lage des Einzelfalles (...) zu Ordnungsmaßnahmen führen können.
Zu den Schülerpflichten zählt dabei auch die Beachtung der Persönlichkeitsrechte der Lehrkräfte, deren Geltung insbesondere im außerschulischen, durch den Begriff der Privatsphäre gekennzeichneten persönlichen Bereich eine Grenze darstellt, die von Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden darf (...). Hierzu zählen nicht nur die Straftatbestände der Beleidigung, der üblen Nachrede und der Verleumdung (§§ 185 ff. StGB), sondern auch andere Verletzungen des durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsrechts."
Und weiter:
"Die ohne Wissen und Genehmigung der Betroffenen vorgenommene Verbreitung der Namen von Lehrkräften der Schule in einer der Öffentlichkeit zugänglichen Seite im Internet, die von diesen Lehrkräften gegen deren Willen ein Persönlichkeitsbild vermittelt, das ihnen tatsächlich nicht zukommt und von den Betroffenen als beleidigend empfunden wird, ist danach eine schwer wiegende Pflichtverletzung (...).
Das gilt insbesondere dann, wenn sich daran mehrere Schüler gemeinschaftlich beteiligen und damit rechnen müssen, dass diese Lehrkräfte anschließend im Bereich der Schulöffentlichkeit auf diese Weise der Lächerlichkeit und dem Gespött von Mitschülern und Mitschülerinnen ausgesetzt werden. Auch hierunter kann das für ein funktionierendes Schulleben unverzichtbare Vertrauensverhältnis zwischen Schülerinnen, Schülern und ihren Erziehungsberechtigten einerseits sowie Lehrkräften und Schulleitung andererseits nachhaltig leiden."
Das VG Sigmaringen (= Kanzlei-Infos v. 26.03.2006 = http://shink.de/mnw0ia) hatte in einem artverwandten Fall, wo ein Schüler ein Lehrerbild unbefugt im Internet verwendet hatte, dagegen einen Schulausschluss als unberechtigt angesehen.
_____________________________________________________________
10. AG Krefeld: Vermittlung von privaten Sportwetten ins Ausland nicht nach § 284 StGB strafbar
_____________________________________________________________
Das AG Krefeld (Beschl. v. 04.05.2006 - Az.: 32 Cs 9 Js 827/05 = http://shink.de/3o7q1) hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass der Tatbestand des § 284 Abs.1 StGB nicht erfüllt ist, wenn ein Anbieter lediglich private Sportwetten ins Ausland vermittelt:
"Für das Halten eines Glücksspiels i.S.v. § 284 StGB ist ein Leiten des Spiels oder das eigenverantwortliche Überwachen des Spielverlaufs erforderlich (...). In der Ermittlungsakte fehlen allerdings jegliche Angaben zum Ablauf des Vermittlungs- oder Wettbetriebes, etwa zur Art der möglichen Sportwelten, zur Berechnung der Quoten sowie zu Art und Umfang der durch den Beschuldigten erbrachten Tätigkeiten.
Unterstellt, der Beschuldigte hätte tatsächlich - wofür die Gewerbeanmeldung spricht - Sportwetten vermittelt, ist zu entscheiden, ob bereits die bloße Vermittlung von Sportwetten als Halten unerlaubter Glücksspiele oder als Bereitstellen von Einrichtungen hierfür angesehen werden kann.
Dies ist - jedenfalls ohne konkrete Feststellungen über die Art der Vermittlung - nicht anzunehmen. Eine typische Vermittlertätigkeit beschränkt sich auf die Verbreitung der Spielprogramme oder Teilnahmescheine des Veranstalters, die Entgegennahme und Weiterleitung der Wettangebote und Einsätze sowie auf die Auszahlung der im Vorhinein vom Wettveranstalter festgesetzten Gewinne.
Damit wird ein Glücksspiel nicht gehalten, sondern vermittelt. Die Errichtungen werden nicht zur Veranstaltung oder zum Halten eines Glücksspiels bereit gehalten, sondern zur Vermittlung. Eine Gleichsetzung würde sich im Übrigen auch über den klaren Wortlaut des § 284 Abs. 1 StGB hinwegsetzen und daher auch mit dem strafrechtlichen Gesetzlichkeitsprinzip und Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG kollidieren (...)."
Und weiter:
"Auch ein hinreichender Tatverdacht für das Bereitstellen von Einrichtungen für ein öffentliches Glücksspiel ist nicht ersichtlich.
Unter Bereitstellen von Einrichtungen für ein öffentliches Glücksspiel ist das Zugänglichmachen von Spieleinrichtungen zu verstehen (...). Auch hier ergeben sich aus den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte. So ist nicht ersichtlich, welche Spieleinrichtungen vorhanden sind und wie genau der Betrieb organisiert ist. Nach dem Inhalt der Ermittlungsakte ermöglicht die vom Beschuldigten bereitgestellte Einrichtung lediglich die Vermittlung von Sportwetten."
Nach Ansicht des Strafgerichts erfüllt somit die Vermittlung von privaten Sportwetten ins Ausland nicht die Voraussetzungen der Strafnorm des § 284 StGB.
Es gilt aber zu beachten: Auch wenn die Tat nicht nach § 284 StGB verfolgt werden kann, besteht die Möglichkeit einer Strafbarkeit in Form der Beihilfe (§ 27 StGB). Dafür ist jedoch Voraussetzung, dass eine rechtswidrige Haupttat vorliegt, d.h. der ausländische Veranstalter ein nach deutschem Recht verbotenes Glücksspiel veranstaltet.
Genau diese Frage ist aber in der Rechtsprechung extrem umstritten. Das AG Krefeld musste sich mit dieser Frage aus Gründen des Sachverhalts im vorliegenden Fall nicht näher beschäftigen.
_____________________________________________________________
11. AG Ravensburg: Private Sportwetten-Vermittlung nicht strafbar
_____________________________________________________________
Die uneinheitliche Rechtsprechung in Sachen Sportwetten setzt sich auch nach der Entscheidung des BVerfG (Urt. v. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01 = http://shink.de/59opkn) weiter fort. Aktuelles Beispiel dafür ist die strafrechtliche Entscheidung des AG Ravensburg:
AG Ravensburg, Beschl. v. 06.06.2006 - Az.: 11 Ds 36 Js 21918/04 = http://shink.de/7eumi
"Leitsatz:
Die Vermittlung von Sportwetten an einen Anbieter mit EU-Lizenz ist nicht strafbar, da § 284 StGB iVm. mit den sportwettenrechtlichen Regelungen des Landes Baden-Württemberg EU-Gemeinschaftsrechts (Art. 43 und 49 EG) verletzt und daher nicht anwendbar ist.
_____________________________________________________________
12. EU-Domains: "frankfurt.eu" gehört Stadt Frankfurt
_____________________________________________________________
Das Prager Schiedsgericht hat in einem aktuellen Urteil (Urt. v. 28.03.2006 - Az.: 00394 = http://shink.de/xw0oln) entschieden, dass die Domain "frankfurt.eu" der deutschen Stadt Frankurt a.M. gehört.
Der Inhaber der Domain hatte sich auf sein eingetragenes Markenrecht "FRANKF [Und-Zeichen] URT" berufen.
Ähnlich wie schon im Fall "barcelona.eu" (= vgl. die Kanzlei-Infos v. 02.06.2006 = http://shink.de/kcc83m) stützte sich dabei der Beklagte auf die EURID-Vergaberegeln, wonach "&" als Sonderzeichen zu werten sei und demnach nicht beachtet werde.
Dem hat das Gericht eine klare Absage erteilt:
"The decision taken by the Respondent is in conflict with Section 10 Para 2 and 3 in connection with Section 11 Regulation (EC) No. 874/2004 since Traffic Web Holding B.V. has no prior rights for the registration of the domain name during Sunrise Phase 1.
The registration on the basis of a prior right shall consist of the registration of the complete name for which the prior right exists according to Section 10 Para 2 Regulation (EC) No. 874/2004. The domain application in dispute , is not identical with the design trademark “FRANKF & URT”.
The word components “FRANKF” and “URT” are clearly not names of persons such as the complete name of the representative of the Complainant, the law firm “LATHAM & WATKINS”, but only randomized by Traffic Web Holding B.V. in order to try to create a prior right and misleading the Registry within the application procedure for the domain which indeed belongs to the well known city of Frankfurt.
It is obvious that Traffic Web Holding B.V. did not apply for a word trademark “Frankfurt” since such application would have been refused by the Benelux Trademark Office."
_____________________________________________________________
13. Law-Podcasting.de: Nutzung von urheberrechtl. Merchant-Werken durch Affiliates
_____________________________________________________________
Auf www.Law-Podcasting.de , dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es ab sofort einen Podcast zum Thema "Wie weit darf ein Affiliate die urheberrechtlichen Werkes seines Merchants nutzen?" = http://shink.de/hbxlx9
Inhalt:
Letzte Woche gab es ein Podcast zum Thema "Wie weit warf ein Affiliate die Marken und Werke seines Merchants nutzen? Teil 1: Nutzung der Merchant-Marken" = http://shink.de/484k
Diese Woche folgt der 2. und abschließende Teil: "Wie weit darf ein Affiliate die urheberrechtlichen Werkes seines Merchants nutzen?"
Neben der markenrechtlichen Dimension ist ein weitereres Problemfeld der urheberrechtliche Bereich: In welchem Umfang ist der Affiliate befugt, Bilder, Logos, Texte oder sonstige urheberrechtlich geschützte Werke zu verwenden?
|