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Newsletter vom 14.07.2010
Betreff: Rechts-Newsletter 28. KW / 2010: Kanzlei Dr. Bahr


anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 28. KW im Jahre 2010. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.

Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html


Die Themen im Überblick:

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1. EuGH: Schwedisches Internet-Glücksspielverbot rechtmäßig

2. BGH: Unternehmer muss im Fernabsatz Hinsendekosten tragen

3. BGH: Medizinprodukt darf erst nach erneuter Prüfung auf den Markt gebracht werden

4. OLG Frankfurt a.M.: Unentgeltliche missbräuchliche Übertragung von Markenrechten unwirksam

5. OLG Hamm: Sofortige Erkennbarkeit online von Höhe der Mehrwertsteuer und Versandkosten

6. OLG Jena: Irreführende Werbung mit Gründungsjahr

7. OLG Köln: Domain "fc-bayern.es" verletzt Rechte von Bayern München

8. OLG München: 177 EUR Entschädigung für Beschlagnahme eines Laptops in Ermittlungsverfahren

9. LG Itzehoe: Als redaktioneller Artikel getarnte Werbung für Diät-Produkte rechtswidrig

10. AG Köln: Inanspruchnahme der Leistung führt zum Erlöschen des Widerrufsrechts

11. AG Tiergarten: Strafbare Markenverletzung durch Verkauf von "Diddl-Maus"-Plagiaten

12. Hamburgischer Datenschutzbeauftragter: Bußgeld-Verfahren gegen Facebook

13. Bundesrat beschließt Google Street View-Gesetz

14. SPD-Entwurf: "Button-Lösung" für Online-Vertragsabschlüsse

15. Law-Podcasting: Bewerbung von Online-Finanzprodukten und Versicherungen nur mit amtlicher Erlaubnis?

  Die einzelnen News:

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1. EuGH: Schwedisches Internet-Glücksspielverbot rechtmäßig
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Die schwedische Regelung, die die Förderung von Glücksspielen verbietet, die im Internet von privaten Veranstaltern aus anderen Mitgliedstaaten zu Erwerbszwecken veranstaltet werden, steht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht

Das Gemeinschaftsrecht steht jedoch einer nationalen Regelung entgegen, nach der die Förderung von Glücksspielen, die in Schweden ohne Genehmigung veranstaltet werden, anders geahndet wird als die Förderung von Glücksspielen, die außerhalb Schwedens veranstaltet werden

Nach dem schwedischen Glücksspielrecht ist die Förderung von Glücksspielen, die außerhalb Schwedens veranstaltet werden, in Schweden verboten und wird geahndet. Nach diesem Recht ist die Veranstaltung derartiger Spiele Veranstaltern vorbehalten, die gemeinnützige oder im Allgemeininteresse liegende Ziele verfolgen.

Herr Sjöberg und Herr Gerdin waren Chefredakteure und verantwortliche Herausgeber der schwedischen Zeitungen Expressen und Aftonbladet. Zwischen November 2003 und August 2004 ließen sie im Sportteil ihrer Zeitungen Werbeanzeigen für Glücksspiele veröffentlichen, die von den in Malta und im Vereinigten Königreich niedergelassenen Unternehmen Expekt, Unibet, Ladbrokes und Centrebet auf ihren Internetseiten angeboten wurden. Für diese Handlungen, die nach dem schwedischen Glücksspielrecht als Straftat eingestuft wurden, wurden sie in erster Instanz zu einer Geldstrafe von jeweils 50 000 SEK (etwa 5 200 Euro) verurteilt.

Das Svea Hovrätt, das für die von Herrn Sjöberg und Herrn Gerdin eingelegte Berufung zuständige höhere Gericht in Stockholm, möchte klären lassen, ob die angewandten Rechtsvorschriften, insbesondere soweit sie für die in Schweden stattfindende Förderung von im Ausland veranstalteten Lotterien bestimmte Strafen festlegen, mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen.

In seinem Urteil vom heutigen Tag weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass das Gemeinschaftsrecht die Aufhebung jeder Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs verlangt – selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus den anderen Mitgliedstaaten gilt –, sofern sie geeignet ist, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, in dem er rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die schwedische Regelung, die bewirkt, dass sowohl die Förderung von Glücksspielen, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig veranstaltet werden, als auch von solchen, die in Schweden ohne Genehmigung veranstaltet werden, verboten ist, eine Beschränkung der Teilnahme schwedischer Verbraucher an diesen Spielen zur Folge hat.

Das Gemeinschaftsrecht lässt jedoch Beschränkungen zu, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind. In Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene in Bezug auf Glücksspiele ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, in diesem Bereich im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, wie die betroffenen Interessen zu schützen sind. Somit steht es den Mitgliedstaaten frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen.

Die von ihnen vorgeschriebenen Beschränkungen müssen jedoch den Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit genügen, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergeben. Insbesondere ist zu prüfen, ob die schwedische Regelung geeignet ist, die Verwirklichung eines oder mehrerer der von diesem Mitgliedstaat geltend gemachten legitimen Ziele zu gewährleisten, und ob sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts steht fest, dass der Ausschluss privater Erwerbsinteressen vom Glücksspielsektor ein grundlegendes Prinzip der schwedischen Gesetzgebung auf diesem Gebiet ist. Diese Tätigkeiten sind in Schweden Einrichtungen vorbehalten, die gemeinnützige oder im Allgemeininteresse liegende Ziele verfolgen, und Genehmigungen für die Veranstaltung von Glücksspielen sind ausschließlich öffentlichen oder karitativen Einrichtungen erteilt worden.

Hierzu stellt der Gerichtshof fest, dass kulturelle, sittliche oder religiöse Erwägungen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit von Glücksspielveranstaltern rechtfertigen können, da es insbesondere als inakzeptabel angesehen werden könnte, zuzulassen, dass durch die Ausnutzung eines sozialen Übels oder der Schwäche und des Unglücks der Spieler private Gewinne erzielt werden. Nach der jedem Mitgliedstaat eigenen Wertordnung und im Hinblick auf den Ermessensspielraum, über den die Mitgliedstaaten verfügen, steht es einem Mitgliedstaat frei, die Veranstaltung von Glücksspielen zu beschränken und sie öffentlichen oder karitativen Einrichtungen anzuvertrauen.

Da es sich bei den Veranstaltern, die die Anzeigen schalten ließen, die zu den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Strafverfolgungen geführt haben, um private Unternehmen handelt, die Erwerbszwecke verfolgen und die nach schwedischem Recht niemals eine Genehmigung für die Veranstaltung von Glücksspielen hätten erhalten können, gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die schwedische Regelung dem Ziel gerecht wird, private Erwerbsinteressen vom Glücksspielsektor auszuschließen, und dass sie als zur Erreichung dieses Ziels erforderlich angesehen werden kann.

Das Gemeinschaftsrecht steht dieser Regelung daher nicht entgegen.

Ferner stellt der Gerichtshof fest, dass das vom Svea hovrätt angeführte schwedische Gesetz strafrechtliche Sanktionen nur für die Förderung von Glücksspielen vorsieht, die in anderen Mitgliedstaaten veranstaltet werden, während es auf die Förderung von Glücksspielen, die in Schweden ohne Genehmigung veranstaltet werden, keine Anwendung findet und letztgenannter Verstoß nur mit einer Geldbuße geahndet wird. Jedoch besteht zwischen der schwedischen Regierung einerseits und Herrn Sjöberg und Herrn Gerdin andererseits Uneinigkeit darüber, ob ein anderes schwedisches Gesetz für die Förderung von Glücksspielen, die in Schweden ohne Genehmigung veranstaltet werden, entsprechende Sanktionen vorsieht wie für die Förderung von Glücksspielen, die in einem anderen Mitgliedstaat veranstaltet werden.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Auslegung der nationalen Vorschriften im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten und nicht des Gerichtshofs ist. Daher hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob die beiden in Rede stehenden Vergehen, obwohl sie unter verschiedene Gesetze fallen, dennoch gleichbehandelt werden. Es wird insbesondere prüfen müssen, ob sie von den zuständigen Behörden in der Praxis mit der gleichen Sorgfalt verfolgt werden und zur Verhängung vergleichbarer Strafen durch die zuständigen Gerichte führen.

Daher kann die nationale Regelung, wenn beide Vergehen gleichbehandelt werden, nicht als diskriminierend angesehen werden. Setzen sich dagegen Personen, die in Schweden ohne Genehmigung veranstaltete Glücksspiele fördern, weniger strengen Sanktionen aus als Personen, die im Ausland veranstaltete Glücksspiele bewerben, enthält die schwedische Regelung eine Diskriminierung die dem Gemeinschaftsrecht zuwiderläuft.

Urteil in den Rechtssachen C-447/08 und C-448/08 Strafverfahren gegen Otto Sjöberg und Anders Gerdin

Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 08.07.2010

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2. BGH: Unternehmer muss im Fernabsatz Hinsendekosten tragen
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Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Verkäufer von Waren im Fernabsatzgeschäft einen Verbraucher nicht mit den Versandkosten für die Hinsendung der Ware an den Verbraucher belasten darf, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht.

Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Sie stellt ihren Kunden für die Zusendung der Ware einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 € pro Bestellung in Rechnung. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Erhebung solcher Kosten nach Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts bei Fernabsatzgeschäften in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.

Die Revision des Versandhandelsunternehmens hatte keinen Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des BGH hatte das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatz-Richtlinie) dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat (Beschluss vom 1. Oktober 2008, Pressemitteilung Nr. 184/2008). Dies hat der EuGH bejaht und zur Begründung ausgeführt, dass mit Artikel 6 der Fernabsatz-Richtlinie eindeutig das Ziel verfolgt wird, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Deshalb liefe eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt wäre, eine Regelung vorzusehen, die dem Verbraucher im Fall eines solchen Widerrufs die Kosten der Zusendung in Rechnung stellt, diesem Ziel zuwider (EuGH, Urteil vom 15. April 2010 - Rs. C-511/08, NJW 2010, 1941).

Aufgrund dieser für die nationalen Gerichte bindenden Auslegung der Fernabsatz-Richtlinie durch den EuGH ist § 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 312d, 357 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem Verbraucher nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten zusteht. Dementsprechend ist es Verkäufern von Waren im Fernabsatzgeschäft – wie der Beklagten im entschiedenen Fall – verwehrt, Verbrauchern die Kosten für die Hinsendung der von ihr vertriebenen Waren auch dann aufzuerlegen, wenn diese von ihrem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch machen.

Urteil vom 7. Juli 2010 – VIII ZR 268/07

LG Karlsruhe - Urteil vom 19. Dezember 2005 – 10 O 794/05 (MMR 2006, 245)

OLG Karlsruhe - Urteil vom 5. September 2007 – 15 U 226/06 (WM 2008, 419 = MMR 2008, 46)

Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 07.07.2010

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3. BGH: Medizinprodukt darf erst nach erneuter Prüfung auf den Markt gebracht werden
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Der BGH hat entschieden (Urt. v. 12.05.2010 - Az.: I ZR 185/07), dass ein Medizinprodukt unter gewissen Umständen auch dann einer erneuten Prüfung (Konformitätsverfahren) unterzogen werden muss, wenn eine solche bereits in einem anderen Mitgliedsstaat der EU stattgefunden hatte.

Die Beklagte vertrieb in Deutschland Teststreifen, die in Blutzuckergeräten verwendet werden konnten. Diese Teststreifen wurden von der amerikanischen Schwestergesellschaft der Beklagten hergestellt.

Bei den Teststreifen handelte es sich um ein Medizinprodukt, dass der so genannten CE-Kennzeichnungspflicht unterlag. Voraussetzung zum Erhalt dieses Kennzeichens ist die Durchführung eines Prüfverfahrens. Dieses wurde in den Niederlanden durchgeführt.

Die Klägerin wandte sich mit ihrer Klage dagegen, dass die Beklagte die Teststreifen nach deren Import nach Deutschland mit neuen Etiketten sowie Gebrauchsanweisungen versehen und daraufhin sofort vertrieben hatte. Ihrer Auffassung nach habe in Deutschland eine erneute Prüfung des Medizinprodukts stattfinden müssen.

Nachdem das LG Hamburg sowie das OLG Hamburg die Klage abgewiesen hatten, gab der BGH der Klägerin nun Recht.

Eine erneute Prüfung sei durchzuführen gewesen, da die Beklagte die Originalaufmachung des Produkts abgeändert und neue Gebrauchsanweisungen beigefügt hatte.

Grundsätzlich sei ein Unternehmen zwar nicht zur erneuten Durchführung des Prüfverfahrens verpflichtet, wenn dieses bereits in einem anderen Mitgliedsstaat der EU erfolgt ist.

In dem vorliegenden Fall sei aber eine Ausnahme von diesem Grundsatz gegeben, da aufgrund der Veränderungen ein neues Medizinprodukt hergestellt worden sei.

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4. OLG Frankfurt a.M.: Unentgeltliche missbräuchliche Übertragung von Markenrechten unwirksam
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Nutzt der Geschäftsführer eines Unternehmens seine Vertretungsmacht aus und räumt einem Dritten die ausschließlichen Nutzungsrechte an einer Marke ein, so handelt er missbräuchlich, wenn das Unternehmen kein Entgelt erhält, sondern der Geschäftsführer dieses selbst für sich behält (OLG Frankfurt, Urt. v. 06.05.2010 - Az.: 6 U 210/09).

Die Klägerin ging gegen die Beklagte aus einer eingetragenen Marke vor. Die Beklagte berief sich auf einen Nutzungsvertrag, den sie mit dem Geschäftsführer der Klägerin in der Vergangenheit geschlossen hatte. In dem Vertrag war der Beklagten die unentgeltliche Nutzung der Marke eingeräumt worden.

Die Klägerin war der Auffassung, dass der Vertrag unwirksam sei. Der Beklagten müsse klar gewesen sein, dass der Geschäftsführer habe hier seine Vertretungsmacht ausgenutzt.

Das Gericht verurteilte die Beklagte. Es erklärte, dass der Geschäftsführer seine Vertretungsmacht missbraucht habe, als er die Übertragung der Markenrechte veranlasst habe, ohne dass die Klägerin hierfür ein Entgelt erhalten habe. Der Lizenzierungsvertrag sei daher unwirksam.

Dies habe die Beklagte auch ohne weiteres erkennen können, da eine Marke immer einen gewissen wirtschaftlichen Wert darstelle und die unentgeltliche Übertragung für den Geschäftsführer als rechtlichen Vertreter offensichtlich problematisch gewesen sei.

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5. OLG Hamm: Sofortige Erkennbarkeit online von Höhe der Mehrwertsteuer und Versandkosten
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Die Angabe zur Mehrwertsteuer und den Versandkosten müssen dem Preis in einem Online-Shop unmissverständlich zuzuordnen sein (OLG Hamm, Urt. v. 02.03.2010 - Az.: 4 U 208/09).

Der Beklagte betrieb einen Internet-Versandhandel. Auf seiner Webseite fanden sich die Angaben zur Mehrwertsteuer und zu den Versandkosten erst ganz am Ende der Seite. Bei den Preisen war auch kein Sternchen-Hinweis platziert, der auf diese Erläuterungen hinwies.

Die Hammer Richter stuften dies als Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO) ein. Nach den gesetzlichen Bestimmungen müssten die Hinweise zwingend dem Preis zuzuordnen sein.

Dies sei hier nicht der Fall.

Erst nach längerem Scrollen gelange der User an das Ende der Webseite, wo er die besagten Hinweise lesen könne. Zwischen der Preisangabe und dem Ende der Seite fänden sich aber viele andere Informationen, die den Kunden ablenken würden. Der Verbraucher würde nicht damit rechnen, dass er weitere Informationen dort ganz unten auffinden würde.

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6. OLG Jena: Irreführende Werbung mit Gründungsjahr
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Wirbt eine Porzellanmanufaktur damit, die älteste am Ort zu sein und versieht sämtliche Waren mit einem Gründungsjahr, so geht der durchschnittliche Kunde davon aus, dass auch in diesem Jahr die Herstellung und Produktion begonnen hat. War dies tatsächlich nicht der Fall, so ist die Reklame irreführend und damit wettbewerbswidrig (OLG Jena, Urt. v. 08.07.2009 - Az.: 2 U 983/08).

Die Beklagte, eine Porzellanmanufaktur, warb damit, die älteste Produktionsstätte in der Region zu sein und gab als Jahreszahl 1760 an.

Die Klägerin hielt dies für irreführend, weil die Beklagte tatsächlich erst im Jahre 1762 begonnen habe zu produzieren. Zwei Jahre zuvor sei ihr lediglich die Lizenz zur Herstellung erteilt worden.

Die Jenaer Richter stufen die Werbung als unlauter ein.

Der durchschnittliche Verbraucher gehe bei der Angabe von Jahreszahlen davon aus, dass es sich hierbei um das Gründungsjahr der Firma handle, in dem auch mit der Produktion begonnen worden sei.

Diese Angabe stimme aber nicht, vielmehr habe die Beklagte erst zwei Jahre später mit der Produktion begonnen.

Eine Irreführung sei im vorliegenden Fall insbesondere deswegen anzunehmen, weil die Beklagte damit werbe, das älteste Gewerbe vor Ort zu sein. Auch sei die Branche der Porzellan-Manufakturen ein Bereich, bei dem Tradition eine wichtige Rolle spiele, da dies bei den Kunden Zuverlässigkeit und Solidität vermittle.

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7. OLG Köln: Domain "fc-bayern.es" verletzt Rechte von Bayern München
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Die Abkürzung "FC Bayern" für den Bundesligisten "FC Bayern München AG" ist namensrechtlich geschützt. Daher verletzt die Registrierung der spanischen Domain "fc-bayern.es" das Namensrecht des Vereins (OLG Köln, Urt. v. 30.04.2010 - Az.: 6 U 208/09).

Der Beklagte registrierte die spanische Domain "fc-bayern.es". Der bekannte Fussball-Club sah hierin eine Namensverletzung.

Die Kölner Richter gaben dem Traditionsclub Recht. Auch die Kurzform "FC Bayern" genieße namensrechtlichen Schutz und sei eindeutig der Klägerin zuzuordnen.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Fussball-Club in Spanien  unter dem Namen "Bayern de Munich" oder einfach nur unter "Bayern" bekannt sei. Denn es komme nicht darauf an, ob ein spanischer Fußballfan "FC Bayern" kenne, sondern ob derjenige, der auf die Webseite stoße, annehme, diese werde von der Klägerin selbst betrieben.

Die FC Bayern München AG habe daher ein berechtigtes Interesse daran, dass derjenige, der die spanische Webseite des Beklagten aufrufe, nicht davon ausgehe, sie stamme von ihr.

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8. OLG München: 177 EUR Entschädigung für Beschlagnahme eines Laptops in Ermittlungsverfahren
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Für die rechtswidrige Beschlagnahme eines Laptops durch die Staatsanwaltschaft hat der Geschädigte einen Ersatzanspruch von ca. 2,- EUR/Tag, so das OLG München (Beschl. v. 23.03.2010 - Az.: 1 W 2689/09).

Die Klägerin begehrte Schadensersatz, weil im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens unzulässigerweise ihr Laptop beschlagnahmt wurde. Sie begehrte einen Ausgleich für den Zeitraum, in dem sie den Computer nicht nutzen konnte.

Die Münchener Richter sprachen ihr einen Ausgleich von 2,30 EUR/Tag zu. Da der Rechner an 77 Tagen nicht vorhanden war, kamen die Robenträger auf einen Gesamtbetrag von 177,10 EUR.

Bei einem Computer müsse davon ausgegangen werden, dass dieser mittlerweile zum notwendigen Lebensbedarf gehöre. Maßgeblich hierbei sei die zunehmende Internet-Nutzung im privaten Alltag zur Kommunikation, zur Informationsbeschaffung sowie zur Erledigung von Geschäften.

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9. LG Itzehoe: Als redaktioneller Artikel getarnte Werbung für Diät-Produkte rechtswidrig
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Das LG Itzehoe (Urt. v. 06.04.2010 - Az.: 5 O 81/09) hat noch einmal klargestellt, dass eine als redaktioneller Artikel getarnte Werbung in einer Frauenzeitschrift wettbewerbswidrig ist.

Die Beklagte, eine Frauenzeitschrift, hatte eine als redaktionellen Artikel getarnte Werbung bei sich im Blatt veröffentlicht.

Die Richter beanstandeten dies als unzulässige Schleichwerbung.

Den Werbecharakter machten die Juristen insbesondere an dem Umstand fest, dass der Zeitungsbericht nur von einem einzigen Diät-Produkt gehandelt habe. Es seien weder Vergleichsprodukte angeführt worden noch seien kritische Aspekte des betreffenden Produktes beleuchtet worden.

Vielmehr fänden sich durchgehend oberflächliche und einseitige Formulierungen zugunsten des Warenherstellers.

Siehe dazu jüngst auch das OLG München (OLG München, Urt. v. 10.12.2009 - Az.: 29 U 2841/09), wo es um verbotene versteckte Link-Werbung ging.

Siehe zu dieser Problematik auch unseren Podcast "Schleichwerbung im Online-Bereich".

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10. AG Köln: Inanspruchnahme der Leistung führt zum Erlöschen des Widerrufsrechts
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Das AG Köln (Urt. v. 29.10.2009 - Az.: 129 C 85/09) hat entschieden, dass das Widerrufsrecht eines Pre-Selection-Vertrages erlischt, wenn der Kunde die Dienstleistung selbst veranlasst hat und diese über Monate in Anspruch nimmt.

Bei der Klägerin handelte es sich um ein Telekommunikationsunternehmen mit dem der Beklagte einen Pre-Selection-Vertrag über 24 Monate geschlossen hatte. Acht Monate lang bezahlte er regelmäßig die Rechnungen, danach stellte er die Zahlungen ein. Die Klägerin verlangte daraufhin von ihm den restlich ausstehenden Betrag.

Der Beklagte berief sich auf sein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht und meinte, deswegen sei kein wirksamer Vertrag zustande gekommen.

Das Kölner Gericht erteilte dieser Ansicht eine Absage. Wer eine Dienstleistung selbst beauftragt habe und diese dann über Monate in Anspruch genommen habe, könne sich nicht auf sein Widerrufsrecht berufen. Dieses sei vielmehr durch Benutzung der Dienstleistung erloschen.

Identisch sieht dies das AG Gelnhausen (Urt. v. 01.02.2010 - Az.: 52 C 898/09), das bei Inanspruchnahme der Dienstleistung ebenfalls das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht als erloschen einstuft.

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11. AG Tiergarten: Strafbare Markenverletzung durch Verkauf von "Diddl-Maus"-Plagiaten
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Ein Unternehmer, der gefälschte Marken-Ware (hier: Diddl-Maus-Handtücher) in Deutschland verkauft, macht sich der strafbaren Kennzeichenverletzung schuldig (AG Tiergarten, Urt. v. 24.03.2010 - Az.: 332a Ds 5 WI Js 2978/09 47/09).

Der Angeklagte veräußerte in Deutschland gefälschte Handtücher, die mit der Diddl-Maus bedruckt waren. Die Ware war in China produziert worden.

Nach Ansicht des Berliner Gerichts hat sich der Angeklagte der strafbaren Kennzeichenverletzung schuldig gemacht. Die Richter sprachen eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung aus.

Da der Täter bereits mehrfach einschlägig vorbestraft war, stuften die Robenträger die Einlassung des Angeklagten, er habe die Rechtsverletzung nicht erkennen können, als bloße Schutzbehauptung ein. Vielmehr sprächen die Umstände klar dafür, dass der Angeklagte die Fälschungen als solche erkannt habe.

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12. Hamburgischer Datenschutzbeauftragter: Bußgeld-Verfahren gegen Facebook
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Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat ein förmliches Bußgeldverfahren gegen Facebook eingeleitet. Hintergrund ist die anhaltende Praxis des weltweit größten sozialen Netzwerks, im Rahmen von Einladungs- und Synchronisierungsfunktionen die E-Mail- und Handy-Adressbücher seiner Nutzer auszuwerten. Dabei werden auch Daten von Nichtnutzern ohne deren Einwilligung erhoben, langfristig gespeichert und zu Vermarktungszwecken genutzt.

Hierzu der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Johannes Caspar:

"Zu der Problematik der Nutzung von Daten Dritter haben uns in den letzten Monaten viele Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern erreicht, die darüber besorgt sind, dass Facebook über ihre Adressen verfügt und Kenntnisse über ihre persönlichen Beziehungen hat. Wir halten das Speichern von Daten Dritter in diesem Zusammenhang für datenschutzrechtlich unzulässig.

Zwar verfügen auch andere soziale Netzwerke über derartige Friend-Finding-Funktionen, diese führen aber nicht dazu, dass die Daten von Personen, die nicht zum Nutzerkreis des jeweiligen sozialen Netzwerks gehören, dauerhaft gespeichert werden. Die Kontaktvorschläge, die Facebook in den Freundschaftseinladungen unterbreitet, geben durchaus Anlass zu der Vermutung, dass die aus den Adressbüchern der Nutzer erhobenen Daten auch zur Erstellung von Beziehungsprofilen von Nichtnutzern dienen.

Bei einer Zahl von mehreren Millionen Mitgliedern allein in Deutschland ist dies eine beunruhigende Vorstellung. Wir kritisieren zudem, dass den aus dem E-Mail-Adressbuch hochgeladenen Kontakten nur ein von Facebook vorgegebener Einladungstext zugesandt wird. Eine Zurechnung der Einladung zum Nutzer, von dem die Adressen stammen, ist daher zweifelhaft, und möglicherweise liegt dadurch bereits eine unzulässige Direktwerbung vor."


Die nunmehr eingeleitete Anhörung gibt Facebook im Rahmen des Bußgeldverfahrens die Möglichkeit, zu den Vorwürfen bis zum 11. August 2010 rechtlich Stellung zu nehmen.

Quelle: Pressemitteilung der Stadt Hamburg v. 07.07.2010

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13. Bundesrat beschließt Google Street View-Gesetz
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Der Deutsche Bundesrat hat am vergangenen Freitag, den 09.07.2010, beschlossen, ein Gesetzesgebungsverfahren in puncto Google Street View einzuleiten (BR-Drs. 259/10). Der Beschluss des Bundesrates wird zunächst der Bundesregierung zugeleitet. Diese hat den Gesetzentwurf innerhalb von sechs Wochen an den Bundestag zu übermitteln, wobei sie ihre Auffassung darlegen soll.

Das Gesetzgebungsverfahren geht auf die Initiative der Bundesländer Hamburg und Saarland zurück.

Eingefügt werden soll ein neuer § 30 b in das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Die geschäftsmäßige Datenverarbeitung von "georeferenzierten Panoramaaufnahmen" im Internet soll danach nur sehr eingeschränkt erlaubt sein. Danach sind Aufnahmen nur dann statthaft, wenn es sich um Bilder handelt, die von öffentlich zugänglichen Plätzen gemacht wurden. Nicht erlaubt ist es, blickschützende Vorrichtungen wie Hecken oder Wände zu überwinden.

Der Betreiber des Dienstes muss zudem sämtliche Personen und KFZ-Kennzeichen, die er aufgenommen hat, anonymisieren.

Werden personenbezogene Daten bei den Straßen, Plätzen und Häusern erhoben, hat die betroffene Person jeweils ein Widerspruchsrecht. Das Gesetz nennt hierfür beispielhaft den Hauseigentümer oder den Mieter. Der Betreiber muss innerhalb von zwei Wochen den Eingang des Widerspruchs bestätigen.

Damit der Betroffene dieses Widerspruchsrecht überhaupt wahrnehmen kann, muss der Anbieter vor Beginn der Erfassung jeweils 4 Wochen zuvor in einer örtlichen Tageszeitung und im Internet die Aufnahmen ankündigen. Darüber hinaus hat er drei Monate zuvor die zuständige Aufsichtsbehörde zu informieren.

Verletzt der Betreiber des Dienstes seine Pflichten (z.B. fehlende Information der Öffentlichkeit, Nichtbestätigung des Eingangs des Widerspruchs), handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- EUR bzw. 300.000,- EUR belegt werden können.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Welche gesetzliche Meisterleistung dieses angedachte Gesetz ist, zeigt bereits die kurze, knappe Überschrift des neuen Paragraphen:

"Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung im Zusammenhang mit der georeferenzierten großräumigen Erfassung von Geodaten zum Zweck des Bereithaltens fotografischer oder filmischer Panoramaaufnahmen im Internet zum Abruf für jedermann oder zur Übermittlung an jedermann"

Leicht verständlich und für jedermann nachvollziehbar. Diese klare und eingängige  Sprache findet sich auch im eigentlichen Gesetzestext wieder, der bescheidene sechs Absätze aufweist.

Im Ernst: Das Gesetz strotzt vor handwerklichen Fehlern und rechtsstaatlichen Bedenken.

Das Grundgesetz verbietet in Art. 19 Abs.1 GG ausdrücklich, dass ein Gesetz für einen bestimmten Einzelfall geschaffen wird. Gesetze müssen allgemein gelten und nicht nur einen bestimmten Adressaten oder einen bestimmten Fall betreffen. Auch wenn die gesetzliche Norm abstrakt-generell formuliert ist, in Wahrheit aber nur eine einzelne, bestimmte Konstellation betrifft, handelt es sich um ein unzulässiges Einfallgesetz.

Ein solches verbotenes Einzelfallgesetz liegt mit dem angedachten § 30 b BDSG vor.

Die Regelungen sind derart konkret und spezifisch auf Google Street View gemünzt, dass selbst der berüchtigte Blinde mit dem Krückstock dies kaum übersehen wird können.

Aber auch inhaltlich offenbaren sich viele Probleme: Warum betrifft das Gesetz nur die Fälle, in denen die Informationen über das Internet angeboten werden? Wenn man der Ansicht ist, dass die erhobenen GEO-Daten besonders schutzbedürftig sind, dann gibt es keinen sachlichen Grund, das Abwehrrecht auf das Internet zu begrenzen. Vielmehr müsste der Schutz auch dann greifen, wenn der Anbieter auf andere Weise, z.B. durch den Vertrieb auf Speichermedien, die Daten in der Öffentlichkeit anbietet.

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14. SPD-Entwurf: "Button-Lösung" für Online-Vertragsabschlüsse
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Die SPD-Fraktion hat einen Gesetzesentwurf (BT-Drs. 17/2409) eingebracht, bei dem mittels einer "Button-Lösung" der Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Internet verbessert werden soll.

Das Reformvorhaben sieht eine Ergänzung des § 312 e BGB vor. Danach soll als neuer Absatz 1 a eingefügt werden:

"(1a) Der auf eine entgeltliche Gegenleistung gerichtete Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr wird nur wirksam, wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner Bestellung vom Unternehmer einen Hinweis auf die Entgeltlichkeit und die mit dem Vertrag verbundenen Gesamtkosten in deutlicher, gestaltungstechnisch hervorgehobener Form erhalten und die Kenntnisnahme dieses Hinweises in einer von der Bestellung gesonderten
Erklärung bestätigt hat."


Bedeutet im Klartext: Der Kunde muss vor Vertragsschluss mittels einer getrennten Erklärung, z.B. in Form eines Buttons oder einer nicht vorselektierten Checkbox, bestätigen, dass er die Kostenpflichtigkeit des Angebots erkannt hat.

Aus der Begründung des Entwurfes:

"Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung einen im Wortlaut identischen Beschluss des Bundesrates zur Einführung einer sogenannten "Button-Lösung" in die Verhandlungen über die EU- Verbraucherrechterichtlinie eingebracht. Die sogenannte "Button-Lösung" sieht vor, dass ein im Internet geschlossener Vertrag nur dann wirksam wird, wenn die Verbraucherin bzw. der Verbraucher einen gesonderten, besonders graphisch hervorgehobenen Hinweis ("Button") auf den Preis erhalten und durch Anklicken bestätigt hat.

Bei den Verhandlungen in Brüssel zeigt sich nun, dass eine Vollharmonisierung des Verbraucherrechts immer weniger Anhang findet. (...) Vor diesem Hintergrund ist eine nationale Regelung erforderlich, die die bestehende Regelungslücke in diesem Bereich beseitigt und Verbraucherinnen und Verbraucher zügig vor unseriösen Anbieterinnen und Anbietern schützt."


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15. Law-Podcasting: Bewerbung von Online-Finanzprodukten und Versicherungen nur mit amtlicher Erlaubnis?
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Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Tchibo.de: Online-Finanzprodukte und Versicherungen nur mit amtlicher Erlaubnis?".

Inhalt:
Unser Podcast "Kritische Angebote in Partnerprogrammen: Finanzprodukte" ist bereits vier Jahre her. Und das damals angesprochene Problem harrt weiterhin einer Lösung.

Die juristische Frage lautet: Wann und unter welchen Umständen muss ein Affiliate, der Finanzprodukte oder Versicherungen bewirbt, selbst über eine besondere Erlaubnis nach der Gewerbeordnung  verfügen? 

Eine erste Antwort gibt nun eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg, die wir im heutigen Podcast besprechen.

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