Newsletter
Inhaltlich ging um es Wettbewerbsverstöße. Die Gläubigerin machte im einstweiligen Verfügungsverfahren entsprechende Unterlassungsansprüche geltend. Die Schuldnerin meinte, es liege keine Eilbedürftigkeit mehr vor, da die Gläubigerin bereits vor 3 Jahren von identischen Rechtsverstößen Dritter Kenntnis erlangt und nichts weiter unternommen habe.
Das OLG Hamburg folgte dieser Ansicht nicht, sondern sah das Nichthandeln in der Vergangenheit als unschädlich für die Dringlichkeit der einstweiligen Verfügung an.
Abzustellen sei stets auf den identischen Schuldner. Unproblematisch sei es hingegen, wenn die Gläubigerin früher nicht gegen eine identische Wettbewerbsverletzung eines Dritten vorgegangen sei. Denn es obliege alleine der Gläubigerin, ob und wie sie einzelne Verletzungen verfolge.
Erst vor kurzem urteilte der BGH (Urt. v. 31.10.2012 - Az.: I ZR 205/11), wann bei Preisrätseln eine verbotene redaktionelle Werbung vorliegt:
Die Karlsruher Richter haben nun diese Anforderungen konkret umgesetzt und verschärft. Der Hinweis "Verlagsanzeige" reiche nicht aus, um den Leser ausreichend über den Werbeinhalt zu informieren. Vielmehr gehe der unbedarfte Verbraucher davon aus, dass er auch hier sachliche, redaktionelle Informationen erhalte.
Der Betrachter müsse vielmehr bereits auf den ersten Blick erkennen, dass es sich der Sache nach um Werbung für den Hersteller des ausgelobten Produktes handle. Zweifelsfrei müsse auszumachen sein sein, dass die Beschreibung der Bewerbung diene und nicht von der Redaktion zu verantworten sei.
Der Hinweis, dass das Produkt von dem Hersteller kostenlos als Gewinn zur Verfügung gestellt würde, reiche nicht aus, um den irreführenden Eindruck eines redaktionellen Inhalts zu entkräften.
Die Beklagte stellte Hörgeräte in ihrem Schaufenster aus, gab jedoch keine Preise an. Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen die PAngVO.
Das LG Berlin wies die Klage ab.
Für die Anwendung der PAngVO fehle es an dem erforderlichen Angebot. Würden herkömmliche Waren im Schaufenster ausgestellt, so sei idR. davon auszugehen, dass es sich um ein Angebot handle und die gesetzlichen Preisauszeichnungspflichten gelten würden.
Im vorliegenden Fall sei dies jedoch anders. Bei einem Hörgerät handle es sich um technisch komplexes Gerät, dass erst umfassend an den jeweiligen Träger angepasst werden müsse. Es handle sich um keine übliche Standardware, die jedermann sofort nutzen könne.
So sei bekannt, dass nicht jeder Kunde jedes Hörgerät tragen könne. Vielmehr müsse der Träger erst herausfinden, welches Gerät zu seinen physischen Gegebenheiten am besten passe.
Daher liege in dem Ausstellen eines Hörgeräts im Schaufenster noch Angebot iSd. PAngVO.
Vor kurzem geisterte die Nachricht durch die Online-Welt, dass das LG Bochum entschieden hätte, dass eine drei- bis fünfwöchige Lieferfrist in einem Online-Shop unverhältnismäßig und damit rechtswidrig sei. Da es sich um den von Amazon eingefügten Standard-Text handle, so manche Äußerungen, bestehe ein hohes Abmahn-Risiko für alle Amazon-Händler.
Schaut man sich die schriftlichen Entscheidungsgründe näher an, so wird man diese Einschätzung kaum teilen können.
Dem Sachverhalt lag die Besonderheit zugrunde, dass der Beklagte an 3 Stellen unterschiedliche Hinweise zu seinen Lieferfristen machte. In der Artikelübersicht hieß es:
In den Verkäuferinformationen stand hingegen:
In den hinterlegten Händlerinformationen konnte man wiederum lesen:
Das LG Bochum hat die Texte als widersprüchlich und somit irreführend eingestuft. Die unterschiedlichen Angaben könnten nicht miteinander in Einklang gebracht werden. Eine Differenzierung zwischen Lieferfrist, Warenverfügbarkeit und Versandfertigkeit sei wenig überzeugend. Dem Verbraucher komme es vielmehr einzig darauf an, wann er die Ware erhalte. Andere Angaben würden den Käufer nicht näher interessieren.
Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben sah das Gericht die Klauseln als wettbewerbswidrig an.
Eine generelle Aussage, dass eine Lieferfrist von 21 Tagen unangemessen ist, trifft das LG Bochum gerade nicht. Vielmehr stellt es auf den besonderen Einzelfall ab:
Die Robenträger betonen also ausdrücklich, dass erst durch die Kombination mit der Verfügbarkeitsklausel ein Rechtsverstoß zu bejahen ist.
Von einem hohen Abmahn-Risiko für alle Amazon-Händler kann also derzeitig nicht gesprochen werden. Vielmehr hat das LG Bochum hier eine auf einen besonderen Einzelfall bezogene Entscheidung getroffen, die so nicht verallgemeinerungsfähig ist.
Es ging um das Album "Lovestrong" der Sängerin Christina Perri. Die streitgegenständliche Version war speziell für den amerikanischen Markt produziert und war auch mit einem "Made in the USA"-Vermerk versehen.
Die Beklagten vertrieben das Album über den Marketstore von Amazon.
Die Hamburger Richter stuften dies als urheberrechtswidrig ein.
Die Rechte an dem Werk seien nicht erschöpft, denn es handle sich um US-Ware, die bislang in dieser Fassung nicht in die Europäische Union importiert wurde.
Auch greife die "Buchhändler-Entscheidung" des LG Hamburg (Urt. v. 11.03.2011 - Az.: 308 O 16/11), wonach ein Online-Buchhändler grundsätzlich nicht für die fremden Urheberrechtsverletzungen, die in dem Werk durch den Autoren geschehen, mit haftet, nicht.
Für eine solche restriktive Interpretation bestünde nach dem Gesetzeswortlaut keine Möglichkeit. Andernfalls stünde der Rechteinhaber nahezu schutzlos dar. Zudem würden die Wertungen des Gesetzgebers unterlaufen.
Daher würden die Beklagten auch als bloße Händler bei Amazon für die rechtswidrige Musik-CD haften.
Der Kläger veräußerte auf eBay ein vergoldetes Armband. Er stellte es in die Kategorie "Edelmetall: Gold" ein und beschrieb es als "massives goldenes Armband". In Wahrheit bestand das Produkt jedoch aus einer Messinglegierung, nur der Überzug war vergoldet.
Als der Käufer dies erfuhr, trat er vom Kaufvertrag zurück. Dies wollte der Kläger nicht hinnehmen und verlangte die Zahlung des Kaufpreises.
Das LG Karlsruhe wies die Klage ab, da der Beklagte vom Vertrag habe Abstand nehmen dürfe.
Die veräußerte Ware habe nicht der Angebots-Beschreibung entsprochen, so dass ein Rücktrittsgrund bestehe.
Sowohl aufgrund der der Kategorie ("Edelmetall: Gold") als auch des Beschreibungstextes ("massives goldenes Armband") habe der Käufer eine echte Goldware erwarten dürfen und nicht nur einen einfachen Gold-Überzug.
Zur Vertragsauslegung bei Gold- und Silberwaren seien zudem die Wertungen des Feingehaltsgesetz heranzuziehen. Danach müsse der Veräußerer für die Richtigkeit des angegebenen Feingehalts einstehen. Hierbei handle es sich um eine Beschaffenheitsangabe.
Zudem sehe das Gesetz vor, dass bei Gold- und Silberwaren, die mit anderen metallischen Stoffen ausgefüllt seien, ein Feingehalt in keinem Fall angegeben werde dürfe. Wer dagegen verstoße, begehe eine Ordnungswidrigkeit.
Diese gesetzlichen Wertungen seien auch bei der Vertragsauslegung heranzuziehen.
Die Klägerin verlangte eine Verdreifachung des Schadensersatzes, da der Jingle unterhalb drei unterschiedlicher Länder-Domains (.DE,.AT und .COM) abrufbar war.
Dieser Ansicht folgten die Robenträger nicht. Vielmehr sei der Betrag nur um 50% zu erhöhen. Es sei davon auszugehen, dass die Parteien, wenn sie sich vertraglich über eine Rechteeinräumung geeinigt hätten, nicht drei getrennte Verträge für die Domains abgeschlossen hätten, sondern vielmehr eine pauschale Rechteeinräumung vereinbart hätten.
Auch wenn die Webseiten unterschiedlich ausgestaltet seien und dementsprechend andere Zielgruppen ansprechen würden, handle es sich sämtlichst um deutschsprachige Inhalte, so dass die Parteien - aller Wahrscheinlichkeit nach - eine Gesamtregelung getroffen hätten.
Der Abgemahnte hatte bei eBay privat eine verbotene Bootleg-CD einer Musikaufnahme von Pink Floyd zum Verkauf angeboten. Er hatte das Werk vor mehreren Jahren offiziell im Handel erworben. Das Werk wird von Dritten im EU-Ausland weiterhin öffentlich zum Kauf angeboten. Die CD enthielt entsprechende GEMA- und EAN-Aufdrucke. Der Beklagte ging daher von davon aus, dass sein Handeln rechtmäßig war.
Bei dem vorliegenden Rechtsstreit ging es um die Frage, welcher Streitwert für die Abmahnung angemessen war. Die Klägerseite vertrat die Ansicht, dass 10.000,- EUR angemessen seien, so dass Abmahnkosten iHv. 651,80 EUR angefallen seien.
Dies lehnte das AG Hamburg ab und bewertete die Höhe vielmehr bei 3.000,- EUR, so dass lediglich 265,70 EUR Abmahn-Entgelte anfielen.
Bei der Bestimmung der Streitwert-Höhe seien die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Hier sei zu beachten, dass der Beklagte gutgläubig gewesen sei. Es handle sich lediglich um die Verteilung eines einzelnen Exemplars einer 30 Jahren alten Musikaufnahme in noch dazu schlechter Ton-Qualität.
Es sei der Bevölkerung nicht zu vermitteln, dass in solchen Fällen ein Zahlungsanspruch iHv. 651,80 EUR bestehen solle. Dieser Betrag stünde völlig außer Verhältnis zu der unverschuldet begangenen Rechtsverletzung und führe letztlich zu einem erheblichen Schwund von Vertrauen in den Rechtsstaat. Letztlich würden sich wohl auch diese Erwägungen in der aktuell verabschiedeten, aber noch in Kraft getretenen Urheberrechtsreform ("Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken") wiederfinden.
Der Kläger bestellte bei der Beklagten Autoreifen. Nach Abwicklung des Kaufvertrages teilte der Kläger mit, dass er keine Werbung, Newsletter, Bewertungsanfragen oder ähnliches wolle. Kurze Zeit später übersandte die Beklagte ihm gleichwohl per E-Mail eine Bewertungsanfrage.
Das AG Hannover stufte dies als einen Fall der unzumutbaren Belästigung ein.
Auch Bewertungsanfragen seien im juristischen Sinne Werbung. Der Kläger habe ausdrücklich zuvor erklärt, dass er keine solche Nachfragen wünsche.
Die Beklagte habe trotz der ausdrücklichen Aufforderung des Klägers eine derartige Nachfrage geschickt und sich somit rechtswidrig verhalten.
Der betreffende Rechteinhaber klagte auf Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten.
Der Beklagte hatte eine Torrent-Datei angeboten, nicht jedoch das Werk selbst.
Das AG München hat dies als zulässig angesehen. Es sei keine Urheberrechtsverletzung gegeben, insbesondere liege dadurch auch kein Fall der öffentlichen Zugänglichmachung vor.
Denn die Torrent-Datei enthalte das urheberrechtsverletzende Werk nicht selbst, sondern bestehe lediglich aus der Information, unter welcher Web-Adresse der Zieldownload bereitstünde. Darin sei noch kein Rechtsverstoß zu sehen.
Zurück
Newsletter
vom 14.08.2013
Betreff:
Rechts-Newsletter 33. KW / 2013: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 33. KW im Jahre 2013. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. OLG Hamburg: Keine Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung bei Wettbewerbsverstößen
2. OLG Karlsruhe: Hohe Anforderungen an Zulässigkeit von Preisrätseln in Zeitschriften
3. LG Berin: Hörgeräte im Schaufenster noch kein Angebot iSd. PAngVO
4. LG Bochum: Lieferfristen-Angabe bei Amazon kann irreführend sein
5. LG Hamburg: Noch einmal: Amazon-Händler haftet für urheberrechtswidrige Musik-CDs
6. LG Kalsruhe: Vertragsauslegung bei Gold-Angeboten auf eBay
7. LG Köln: Berechnung des Schadensersatzes bei Online-Veröffentlichung eines TV-Werbe-Jingles
8. AG Hamburg: Streitwert für private Bootleg-CD bei 3.000,- EUR
9. AG Hannover: Bewertungs-Anfrage per E-Mail ist unzulässige Werbung
10. AG München: Torrent-Datei alleine ist keine Urheberrechtsverletzung
Die einzelnen News:
____________________________________________________________
1. OLG Hamburg: Keine Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung bei Wettbewerbsverstößen
_____________________________________________________________
Ein Gläubiger kann aktuell gegen einen Schuldner ein einstweiliges Verfügungsverfahren anstreben, auch wenn er in der Vergangenheit gegen identische Wettbewerbsverstöße Dritter nicht vorgegangen ist (OLG Hamburg, Urt. v. 04.07.2013 - Az.: 3 U 161/11).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
2. OLG Karlsruhe: Hohe Anforderungen an Zulässigkeit von Preisrätseln in Zeitschriften
_____________________________________________________________
Wird ein Preisrätsel in einer Zeitschrift durchgeführt, sind nach Ansicht des OLG Karlsruhe (Urt. v. 07.06.2013 - Az.: 4 U 7/12) hohe Anforderungen an die Zulässigkeit zu stellen.
"Ein in einer Zeitschrift abgedruckter Beitrag, der mit „Preisrätsel“ überschrieben ist und sowohl redaktionelle als auch werbliche Elemente enthält, verstößt gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG, wenn der werbliche Charakter der Veröffentlichung für einen durchschnittlich informierten und situatonsadäquat aufmerksamen Leser nicht bereits auf den ersten Blick, sondern erst nach einer analysierenden Lektüre des Beitrags erkennbar wird."
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
3. LG Berin: Hörgeräte im Schaufenster noch kein Angebot iSd. PAngVO
_____________________________________________________________
Nach Auffassung des LG Berlin (Urt. v. 06.06.2013 - Az.: 52 O 297/12) handelt es sich bei Hörgeräten, die im Schaufenster eines Ladens ausgestellt werden, noch um keine Angebote iSd. PAngVO, so dass die Preisauszeichnungs-Vorschriften der PAngVO nicht greifen.
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
4. LG Bochum: Lieferfristen-Angabe bei Amazon kann irreführend sein
_____________________________________________________________
Die Lieferfristen-Angabe bei Amazon "Gewöhnlich versandfertig in 3 bis 5 Wochen" kann bei Vorliegen bestimmter Umstände irreführend und somit wettbewerbswidrig sein (LG Bochum, Urt. v. 03.07.2013 - Az.: I-13 O 55/13).
"Bestellen Sie Werkstags bis 11 und wir versenden die Ware - Verfügbarkeit vorausgesetzt - noch am selben Tag!"
"Gewöhnlich versandfertig in 3 - 5 Wochen."
"Die von bestellte Ware wird, soweit in der Artikelbeschreibung nichts anderes vermerkt, innerhalb von 1 bis 2 Werktagen auf dem schnellsten Weg (z.Zt. durch DHL) direkt zu Ihnen nach Hause geliefert."
"Ein Zeitraum von 21 Tagen erscheint hierfür angemessen. Da die Beklagte sich eine längere Frist vorbehält, ist dies im Zusammenhang mit der Klausel "wenn die Ware - Verfügbarkeit vorausgesetzt - noch am selben Tag" ebenfalls irreführend."
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
5. LG Hamburg: Noch einmal: Amazon-Händler haftet für urheberrechtswidrige Musik-CDs
_____________________________________________________________
Wer Musik-CDs, die für den amerikanischen Markt vorgesehen sind, nach Europa und damit auch nach Deutschland importiert, begeht eine Urheberrechtsverletzung. Dies gilt auch dann, wenn er die Ware lediglich als Amazon-Verkäufer vertreibt (LG Hamburg, Urt. v. 18.06.2013 - Az.: 310 O 182/12).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
6. LG Kalsruhe: Vertragsauslegung bei Gold-Angeboten auf eBay
_____________________________________________________________
Das LG Karlsruhe (Urt. v. 09.08.2013 - Az.: 9 S 391/12) hat entschieden, wie Angebote von Gold- und Silberwaren auf eBay auszulegen sind.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
7. LG Köln: Berechnung des Schadensersatzes bei Online-Veröffentlichung eines TV-Werbe-Jingles
_____________________________________________________________
Bereits in der Vergangenheit hatte das (LG Köln, Urt. v. 14.07.2010 - Az.: 28 O 128/08) die Veröffentlichung eines TV-Werbe-Jingles im Internet als rechtswidrig eingestuft, wenn eine Rechteeinräumung lediglich für den Bereich des Fernsehens vorliegt. Nun hatten die Kölner Richter über die Höhe des Schadensersatzes in diesem Fall zu entscheiden (LG Köln, Urt. v. 31.07.2013 - Az.: 28 O 128/08).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
8. AG Hamburg: Streitwert für private Bootleg-CD bei 3.000,- EUR
_____________________________________________________________
Der Streitwert für eine urheberrechtliche Abmahnung wegen einer Bootleg-CD bei eBay liegt bei 3.000,- EUR (AG Hamburg, Urt. v. 04.07.2013 - Az.: 36 a C 115/13).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
9. AG Hannover: Bewertungs-Anfrage per E-Mail ist unzulässige Werbung
_____________________________________________________________
Bittet ein Unternehmen trotz ausdrücklichem Verbots bei einem Kunden per E-Mail um eine Bewertung des verkauften Gegenstandes, so handelt es sich dabei um unzumutbare Belästigung (AG Hannover, Urt. v. 03.04.2013 - Az.: 550 C 13442/12).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
10. AG München: Torrent-Datei alleine ist keine Urheberrechtsverletzung
_____________________________________________________________
Das AG München (Urt. v. 15.03.2013 - Az.: 111 C 13236/12) hat entschieden, dass das Anbieten einer Torrent-Datei noch keine Urheberrechtsverletzung darstellt.
zurück zur Übersicht