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Die Klägerin war das bekannte Software-Haus Microsoft.
Der Beklagte bot online Microsoft-Computerprogramme zum Kauf an. Er schickte den Käufern jeweils als "Lizenzschlüssel" bezeichnete Product-Keys sowie einen Download-Link zu. Der Link führte zu einem vom Beklagten betriebenen Portal, auf dem das Programm (Microsoft Office Professional Plus 2013) zum Download bereitgehalten wurde. Das Programm konnte von sämtlichen Besuchern dieser Internetseite ohne Product-Key als 30-Tage-Testversion genutzt werden.
Microsoft selbst bot auf eigenen Servern bzw. auf genehmigten Servern Dritter die Software zum kostenlosen Download ebenfalls an.
Der BGH stufte dieses ungefragte Bereithalten der Testversion auf dem eigenen Web-Portal als Urheberrechtsverletzung ein.
Es liege nämlich eine Bereitstellung gegenüber einem neuen Publikum und somit eine öffentliche Wiedergabe vor. Denn der Beklagte habe keinen bloßen Download-Link auf die Angebote der Klägerin gesetzt, sondern vielmehr die Software auf dem eigenen Server platziert und somit eine neue, eigene Download-Quelle bereitgestellt:
2. Die nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB und Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU erforderlichen Informationen sind grundsätzlich unmittelbar in dem für den Fernabsatz benutzten Fernkommunikationsmittel selbst zu erteilen.
3. Für die Frage, ob alle in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU genannten Informationen objektiv in einem Werbemittel dargestellt werden können, ist erheblich, welchen Anteil diese Informationen am verfügbaren Raum des vom Unternehmer ausgewählten Werbeträgers einnehmen würden; die Werbebotschaft muss gegenüber den Verbraucherinformationen nicht zurücktreten. Das ist regelmäßig nicht der Fall, wenn für die verpflichtenden Verbraucherinformationen bei Verwendung einer für den durchschnittlichen Adressaten der Werbung angemessenen Schrifttype nicht mehr als ein Fünftel des für eine konkrete Printwerbung verfügbaren Raums benötigt wird.
4. Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB umfasst auch die Verpflichtung des Unternehmers, dem für seine Werbung genutzten Fernkommunikationsmittel - etwa einem Werbeprospekt - das Muster-Widerrufsformular beizufügen.
5. Wird für die verpflichtenden Verbraucherinformationen nebst Muster-Widerrufsformular mehr als ein Fünftel des für die konkrete Printwerbung verfügbaren Raums benötigt, muss das Muster-Widerrufsformular nicht in der Werbung abgedruckt und kann sein Inhalt auf andere Weise in klarer und verständlicher Sprache mitgeteilt werden; sodann ist zu prüfen, ob die übrigen Pflichtangaben nicht mehr als ein Fünftel des Raums der Printwerbung in Anspruch nehmen."
Nimmt der Text jedoch einen größeren Raum als 20 % des Gesamtplatzes an, gilt eine Ausnahme: Dann muss der Werbetreibende nicht das Muster-Widerrufsformular in dem Medium selbst platzieren, sondern dann reicht es aus, wenn der Inhalt auf andere Weise in klarer und verständlicher Sprache mitgeteilt wird.
Der Kläger war der Ansicht, dass diese Meldung rechtswidrig geschehen sei, da nicht die Voraussetzungen des § 28a BDSG a.F. eingehalten worden seien. Die Forderung sei zwar abgetreten worden, jedoch sei der Titel noch nicht umgeschrieben worden. Zudem hätte der Kläger über diese Meldung auch zuvor informiert werden müssen.
Das KG Berlin wies die Klage ab.
Die Beklagte habe nach alter Rechtslage auf Basis des BDSG a.F. die Meldung an die SCHUFA vornehmen dürfen, da ein rechtskräftiges Urteil existierte und somit ein Fall des § 28a Abs.1 Nr.1 BDSG a.F. gegeben sei. Denn die BDSG-Regelung stelle allein auf das Vorhandensein eines Schuldtitels ab und nicht, ob bereits wirksam eine Umschreibung stattgefunden habe.
Es sei daher nicht notwendig gewesen, dass die Beklagte eine gesonderte Zahlungsaufforderung oder Androhung einer SCHUFA-Übermittlung vornahm.
Diese Wertung gelte auch unter der DSGVO fort:
Auch wenn sich § 31 Abs. 2 BDSG (...) abweichend von der bisherigen Regelung in § 28a Abs. 1 BDSG a.F. nicht mit der Übermittlung personenbezogener Daten an Auskunfteien befasst, sondern sich auf die Verwendung durch diese im Rahmen des Scorings beschränkt (...), ergibt sich aus der Gesetzesbegründung (...), dass der „angemessene Ausgleich der widerstreitenden Interessen“ im Falle unbestrittener oder titulierter Forderungen eine Meldung offener Forderungen an Auskunfteien gestatte.
(2) Soweit in der Literatur mit Blick auf die angenommene Vorrangigkeit des Art 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f DSGVO mitunter Bedenken gegen das erweiterte Verständnis des § 31 Abs. 2 BDSG erhoben werden (...), bedarf dies vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, zumal auch die Berufungsbegründung sich hierzu nicht verhält.
Aus vorstehend ausgeführten Erwägungen wäre die Verarbeitung der Daten - nach rechtmäßiger Übermittlung - vorliegend auch gestützt auf Art 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f DSGVO rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Interessen des Klägers bei der notwendigen Gesamtschau nicht überwiegen. Insoweit sind die gesetzgeberischen Wertungen des § 31 Abs. 2 BDSG zumindest im Rahmen der Auslegung des Art 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f DSGVO zu berücksichtigen (...)."
Der Senat verweist ergänzend auf die Ausführungen der angefochtenen Entscheidung. Der Kläger hat bereits nicht dargetan, aus welchem Grunde die SCHUFA auf ein solches Vorgehen der Beklagten gehalten wäre, trotz der schutzbedürftigen Interessen der Kreditwirtschaft die (sachlich zutreffenden) Eintragungen zu löschen. Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die SCHUFA-Regelungen überhaupt eine Änderung/Löschung auf „Antrag“ des Einmeldenden vorsehen, ist nicht ausgeführt worden.
Ob sich der Kläger im Verhältnis zur Beklagten auf die Rechte aus Art. 16 S. 1 und 17 DSGVO berufen kann, kann vorliegend offen bleiben, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Eine Berichtigung nach Art. 16 S. 1 DSGVO kommt nicht in Betracht, weil die Daten - was auch der Kläger nicht abweichend vorträgt - nicht unrichtig sind. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Löschung nach Art. 17 DSGVO sind ebenso nicht ersichtlich, zumal Art. 17 Abs. 3 Buchstabe b DSGVO bei der Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt, eine Ausnahme statuiert.“
Auf YouTube hieß es in der Beschreibung zu seiner Person:
Für eine geschäftliche Handlung und Werbung spreche, dass der Beklagte sich hauptberuflich mit der Gestaltung von Aquarienlandschaften beschäftige. Dass er geschäftliche Beziehungen zu den Unternehmen unterhält, deren Produkte er bei Instagram präsentiere, liege nicht nur sehr nahe, sondern sei in Bezug auf die Firma Y durch die Beschreibung auf YouTube belegt, so das Gericht.
Im Übrigen sei die Verlinkung der präsentierten Produkte mit dem Instagram-Account des jeweiligen Herstellers ein starkes Indiz dafür, dass es dem Beklagten nicht nur um eine private Meinungsäußerung gehe, sondern er vielmehr mit der Präsentation einen kommerziellen Zweck verfolge.
Der Beklagte betrieb eine Gaststätte und hatte dort gleichzeitig sowohl Geldspielgeräte als auch Wettautomaten aufgestellt.
Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen § 21 Abs.2 GlüStV und sprach eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aus. Als der Beklagte nicht einlenkte, ging die Angelegenheit vor Gericht.
Das OLG Frankfurt a.M. verneinte eine Verletzung des § 21 Abs.2 GlüStV und wies die Klage ab.
§ 21 Abs.2 GlüStV gelte ihrem Wortlaut nach nur für Spielhallen und Spielbanken, so die Richter. Gaststätten seien davon gerade nicht erfasst.
Es könne auch nicht angenommen werden, dass das Trennungsgebot, das sich aus der glücksspielrechtlichen Norm ergebe, auf einem offensichtlichen Versehen des Gesetzgebers beruhe. Denn die Gefahr, Gerätespieler zusätzlich der Sportwette zuzuführen, sei in einer Spielhalle, die in der Regel zum Spielen aufgesucht wird, größer als in einer Gaststätte, die in der Regel zum Verzehr von Speisen und Getränken aufgesucht werde.
Eine analoge Anwendung des § 21 II GlüStV auf Gaststätten scheide mangels planwidriger Regelungslücke daher aus.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf v. 29.07.2019
Der Beklagte handelt gewerblich mit Kraftfahrzeugen. Im Rahmen dieser Tätigkeit kaufte er Gebrauchtwagen, die zuvor von einer internationalen Autovermietung als Mietwagen genutzt worden waren. Ein solches Auto kauften die Kläger bei dem Beklagten, wobei das Fahrzeug im Kaufvertrag ausdrücklich als „Werkswagen“ der betreffenden Fahrzeugherstellerin bezeichnet wurde. Nach der Unterzeichnung des Kaufvertrages erhielten die Kläger von dem Beklagten die Fahrzeugpapiere, in denen das international tätige Mietwagenunternehmen als vorherige Halterin ausgewiesen ist. Hierauf ließen die Kläger den Wagen vor Ort stehen und nahmen den Beklagten schließlich gerichtlich auf Rückabwicklung des Kaufvertrages in Anspruch.
Sie waren der Auffassung, das Fahrzeug sei mangelhaft, weil es sich nicht um einen „Werkswagen“ handele. Hierunter falle nach ihrem Verständnis das von einem Werksmitarbeiter genutzte Fahrzeug. So hätten sie den Begriff „Werkswagen“ auch bei Abschluss des Kaufvertrages verstanden. Dass das Fahrzeug tatsächlich zuvor als Mietwagen eingesetzt worden sei, hätten sie erst aus den Fahrzeugpapieren erfahren.
Der Beklagte verteidigte sich im Prozess unter anderem mit der Argumentation, dass der betreffende Automobilhersteller verschiedene Kategorien von Werkswagen anbiete, unter anderem die zuvor als Mietwagen genutzten Fahrzeuge. Hierüber und über die konkrete Nutzung als Mietwagen seien die Kläger vor Abschluss des Kaufvertrages aufgeklärt worden. Die verschiedenen Arten von Werkswagen würden sich auch nicht unterscheiden, da alle Fahrzeuge vor ihrer Weiterveräußerung von der Herstellerin vollumfänglich überprüft würden.
Während das Landgericht Mainz der Darstellung des Beklagten gefolgt war und die Klage abgewiesen hatte, verurteilte der 6. Zivilsenat - nach einer in Teilen wiederholten Beweisaufnahme - auf die Berufung der Kläger den Beklagten zur Rückabwicklung des Kaufvertrages.
Der Senat sah es als maßgeblich an, dass beim Autokauf der Begriff „Werkswagen“ allgemein so verstanden werde, dass das Fahrzeug entweder im Werk zu betrieblichen Zwecken genutzt wurde oder von einem Mitarbeiter vergünstigt gekauft, eine gewisse Zeit genutzt und dann auf dem freien Markt wiederverkauft wird. Eine Nutzung als Mietwagen werde hingegen üblicherweise mit dem Begriff „Werkswagen“ nicht verbunden. Dass die betreffende Fahrzeugherstellerin und der Beklagte den Begriff „Werkswagen“ intern möglicherweise weiter fassen, sei unerheblich. Für die Auslegung des Vertragsinhalts komme es grundsätzlich darauf an, wie der Vertragspartner, hier die Kläger, diesen nach dem üblichen Sprachgebrauch im Automobilhandel verstehen durfte.
Den Beweis dafür, dass die Kläger über die vorherige Nutzung als Mietwagen aufgeklärt wurden und sie daher ausnahmsweise den Begriff „Werkswagen“ ebenso weit gefasst verstanden hätten wie der Beklagte, habe dieser nicht geführt. Das veräußerte Fahrzeug weise also, weil es sich wegen der Nutzung als Mietwagen nicht um einen „Werkswagen“ handelt, nicht die vereinbarte Beschaffenheit auf und sei mangelhaft. Die Kläger seien daher berechtigt, den Kaufvertrag rückabzuwickeln. Eine Nutzungsentschädigung müssten sie sich hierbei nicht anrechnen lassen, da sie das Fahrzeug unstreitig nicht bewegt und beim Beklagten belassen hatten.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz v. 12.08.2019
Die verklagte Firma bot Usern an, entgeltlich bei Dritten Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO einzufordern. In seiner Werbung stellte es heraus, dass diese Selbstauskunft zur Vorlage für alle Zwecke für die explizit aufgeführten Vermieter und Arbeitgeber geeignet seien.
Dies stufte das OLG München als irreführend ein.
Es sei zwar zutreffend, dass der User mit der erhaltenen Selbstauskunft tun und lassen könne, was er wolle, so die Richter. Er sei daher auch berechtigt, diese ungeschwärzt an einen Dritten weiterzugeben.
Es bestünde jedoch keine Verpflichtung, dies gegenüber Arbeitgebern oder Vermietern zu tun. Vielmehr sei es auch nach Inkrafttreten der DSGVO ausreichend, eine gegenüber der Selbstauskunft nach Art. 15 DSGVO reduzierte Bonitätsauskunft vorzulegen.
Die Beklagte suggeriere hingegen mit ihrer Werbung, der Verbraucher könne die über sie einzuholenden Selbstauskünfte bedenkenlos ungeschwärzt an Vermieter oder Arbeitgeber weitergeben. Dies sei gerade nicht der Fall:
Der Beklagte betrieb in der Vergangenheit eine Homepage und bot dort das Tuning von Fahrzeugmotoren an. Die Seite enthielt unter anderem ausführliche Darstellungen zum Begriff des Motortunings und zur Leistungssteigerung eingesetzten Elektronik.
Auf die Abmahnung der Klägerin gab der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, es zukünftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für die Ausführung wesentlicher Tätigkeiten des Kraftfahrzeugtechnikerhandwerks zu werben, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein.
Der Beklagte löschte die bisherigen Inhalte von seiner Webseite. Dort fanden sich neben seinen Kontaktdaten nur noch die Angaben:
Das Gericht bestätigte diese Ansicht und verurteilte den Beklagten zur Zahlung.
Die Entfernung der umfangreichen Texte von der Webseite sei nicht ausreichend gewesen, so das Gericht. Denn durch die Angaben "Chiptuning, Dieseltuning und Benzintuning" bewerbe der Beklagte weiterhin seine selbständige Tätigkeit.
Der durchschnittliche Kunde werde diese Informationen dahingehend verstehen, dass der Beklagte weiterhin seine Tätigkeiten anbiete, die eine Eintragung in die Handwerksrolle voraussetzten. Entscheidend sei dabei auch nicht, ob der Beklagte diese Leistungen auch tatsächlich erbringe. Denn die Unterlassungserklärung beziehe sich auf das Bewerben und nicht das Anbieten von Dienstleistungen.
Im Zweifel liege sein Fokus dann allein auf dem Kauf- bzw. Miet-Vorgang. Und die weiteren Folgen, speziell der Verlust des Widerrufsrechts, würden nicht wahrgenommen werden.
Daher genüge der Bestellvorgang nicht den gesetzlichen Anforderungen und sei wettbewerbswidrig.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, Google hat Berufung vor dem OLG Köln eingelegt.
Bei einem unserer Mandanten stellte ein Anwalt für seinen Klienten einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO. Es wurde keine Auskunft erteilt, sondern vielmehr um Vorlage einer ordnungsgemäßen Vollmacht geben, um die wirksame Stellvertretung zu überprüfen.
Der Anwalt legte einige Zeit später eine Vollmacht vor, verklagte dann aber unsere Mandantin auf Auskunft vor Ablauf eines Monats. Während des Gerichtsverfahrens erteilte unsere Mandantin Auskunft, sodass der Rechtsstreit hinsichtlich dieses Punktes übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Es ging daher hinsichtlich dieses Punktes nur noch um die Kosten.
Das AG Berlin-Mitte legte dem Kläger hinsichtlich dieses Punktes die Kosten auf, denn es sei vollkommen gerechtfertigt, eine ordnungsgemäße Vollmacht von einem Anwalt zu verlangen. Alle andere würde gegen den Sinn und Zweck der DSGVO verstoßen:
Das folgt aus Art. 12 Abs. 6 DSGVO, wonach der Verantwortliche bei begründeten Zweifeln an der Identität der natürlichen Person, die den Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 21 gestellt hat, zusätzliche Informationen anfordern muss, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind. In Erwägungsgrund 64 der DSGVO heißt es zudem, dass der Anspruchsschuldner alle vertretbaren Mittel nutzen sollte, um die Identität einer Auskunft suchenden betroffene Person zu überprüfen. Dies muss umso mehr für die Bevollmächtigung des auftretenden Rechtsanwalts gelten."
Die Frist betrifft nicht die Auskunft an sich, sondern die zur Verwirklichung der Auskunft ergriffenen Maßnahmen. Zwar ist diese Information unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern im Sinne § 121 BGB, zu erteilen. Begrenzt wird die Frist aber von einer Monatsfrist. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht veranlasst, ein Unternehmen auf Auskunft zu verklagen, bevor die Monatsfrist abgelaufen ist.
Vorliegend hat die Beklagte die Auskunft elf Tage nach Vorlage der Originalvollmacht erteilt. Da die Monatsfrist noch nicht abgelaufen war, hat die Beklagte keinen Anlass zur Klage im Sinne des § 93 ZPO gegeben."
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vom 14.08.2019
Betreff:
Rechts-Newsletter 33. KW / 2019: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 33. KW im Jahre 2019. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Testversion von Microsoft Office ungefragt auf eigenem Download-Portal ist Urheberrechtsverletzung
2. BGH: Wenn fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung mehr als 20% des Platzes einnimmt, muss Text nicht direkt im Angebot abgedruckt werden
3. KG Berlin: Meldung an SCHUFA auch bei Forderungsabtretung rechtmäßig
4. OLG Frankfurt a.M.: Schleichwerbung eines Instagram-Influencers wettbewerbswidrig
5. OLG Frankfurt a.M.: Trennungsgebot von Geldspielgeräten und Wettautomaten gilt nicht für Gaststätten
6. OLG Koblenz: Mietwagen ist kein "Werkswagen" = irreführende Angaben im PKW-Verkaufsvertrag
7. OLG München: Irreführende Werbung mit Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO
8. LG Frankfurt a.d. Oder: Verstoß gegen Unterlassungserklärung bei unzutreffenden Angaben auf Webseite
9. LG Köln: User müssen bei Google Play Store ausdrücklich auf Widerrufsrecht verzichten
10. AG Berlin-Mitte: Anwalt muss Vollmacht vorlegen, um Auskunftsanspruch nach Art.15 DSGVO für seinen Mandanten geltend machen zu können
Die einzelnen News:
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1. BGH: Testversion von Microsoft Office ungefragt auf eigenem Download-Portal ist Urheberrechtsverletzung
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Es stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, wenn die kostenlose Testversion eines Computerprogramms (hier: Microsoft Office Professionell 2013) ungefragt auf dem eigenen Download-Portal Dritten zur Verfügung gestellt wird (BGH, Urt. v. 28.03.2019 - Az.: I ZR 132/17). Das gilt auch dann, wenn das Computerprogramm zuvor vom Urheberrechtsinhaber auf einer anderen Internetseite frei zugänglich im Internet zur Verfügung gestellt worden ist.
"Das Bereithalten eines Computerprogramms zum Abruf auf einem Downloadportal stellt eine eigene Nutzungshandlung des öffentlichen Zugänglichmachens dar, wenn der Betreiber des Downloadportals das Computerprogramm - wie im Streitfall der Beklagte - auf einem eigenen Rechner und damit unabhängig von der ursprünglichen Quelle vorhält und auf diese Weise die Kontrolle über seine Bereithaltung ausübt (...)."
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2. BGH: Wenn fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung mehr als 20% des Platzes einnimmt, muss Text nicht direkt im Angebot abgedruckt werden
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Lange Zeit war umstritten, in welchem Umfang ein Unternehmer gegenüber seinen Kunden die fernabsatzrechtliche Muster-Widerrufsbelehrung und die sonstigen Informationen einsetzen muss, wenn nur ein begrenzter räumlicher Platz oder nur begrenzte Zeit zur Verfügung steht, z.B. auf einer Bestellpostkarte. Der BGH (Urt. v. 11.04.2019 - Az.: I ZR 54/16) hat nun endlich in dieser Angelegenheit Rechtsklarheit geschaffen:
"1. Bei einem Kauf auf Probe, bei dem die Absendung des Bestellscheins durch den Kunden ohne weiteres Handeln des Kunden ein Fernabsatzgeschäft auslöst, muss der Unternehmer die Informationspflichten gemäß Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB vor Absendung des Bestellscheins erfüllen.
Bedeutet im Klartext:
Grundsätzlich muss ein Werbetreibender die fernabsatzrechtlichen Pflichttexte in dem jeweiligen Werbemedium platzieren.
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3. KG Berlin: Meldung an SCHUFA auch bei Forderungsabtretung rechtmäßig
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Der neue Gläubiger einer Forderung, der über ein rechtskräftiges Zahlungsurteil verfügt, kann ohne weitere Androhung die offenen Verbindlichkeiten der SCHUFA melden (KG Berlin, Beschl. v. 30.07.2019 - Az.: 4 U 90/19).
Gegen den Kläger hatte der Erstgläubiger gerichtlich ein Anerkenntnisurteil erwirkt. Nach Abtretung dieser Forderung an den Zweitgläubiger, die Beklagte, meldete die Beklagte die Forderung an die SCHUFA.
"Die aktuelle Gesetzesänderung vermag eine abweichende rechtliche Bewertung auch unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung, die sich hierzu gar nicht verhält, nicht zu stützen. Insoweit merkt der Senat lediglich ergänzend wie folgt an:
(1) Auch die Gesetzesbegründung der am 30. Juni 2017 verkündeten Neufassung betont die mit § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 5 BDSG bezweckte materielle Fortgeltung des Regelungsgehaltes der in § 28a Abs. 1 BDSG a.F. aufgelisteten Voraussetzungen unter Hinweis auf deren überragende Bedeutung für den Verbraucherschutz und den Schutz des Wirtschaftsverkehrs; zugleich wird der dortige „angemessene Ausgleich widerstreitender Interessen“ betont (..)."
Und weiter:
"Ausgehend von der Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung durch die Beklagte hat der Kläger gegen diese unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf „Widerruf“ der unstreitig sachlich zutreffenden Meldung an die SCHUFA oder einen Anspruch dahingehend, die Beklagte möge eine Zurücksetzung des Scorewerts bei der SCHUFA „beantragen“.
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4. OLG Frankfurt a.M.: Schleichwerbung eines Instagram-Influencers wettbewerbswidrig
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Ein Influencer auf Instagram, der den kommerziellen Zweck seines Postings nicht angibt, handelt irreführend und begeht einen Wettbewerbsverstoß (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 28.06.2019 - Az.: 6 W 35/19).
Der Beklagte arbeitete hauptberuflich als Aquasacaper, d.h. er gestaltete Aquarienlandschaften. Auf Instagram trat er unter seinem Künstlernamen "X“ auf und präsentierte Aquarien, Aquarienzubehör und Wasserpflanzen, u.a. auch Produkte der Firma Y.
"Since July 2017 he is responsible for the social media of the Y"
Das OLG Frankfurt a.M. verpflichtete den Beklagten zur Unterlassung, da er seine Postings nicht hinreichend als Werbung gekennzeichnet hatte.
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5. OLG Frankfurt a.M.: Trennungsgebot von Geldspielgeräten und Wettautomaten gilt nicht für Gaststätten
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Das Trennungsgebot von Geldspielgeräten und Wettautomaten gilt nicht für Gaststätten, sodass auch von keinem Wettbewerbsverstoß auszugehen ist (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 02.05.2019 - Az.: 6 U 65/18).
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6. OLG Koblenz: Mietwagen ist kein "Werkswagen" = irreführende Angaben im PKW-Verkaufsvertrag
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Unter den Begriff „Werkswagen“ fallen nur Fahrzeuge eines Automobilherstellers, die entweder im Werk zu betrieblichen Zwecken genutzt oder von einem Mitarbeiter vergünstigt gekauft, eine gewisse Zeit genutzt und dann auf dem freien Markt wiederverkauft werden. Bietet ein Gebrauchtwagenhändler hingegen unter dem Begriff „Werkswagen“ auch Fahrzeuge an, die vom Fahrzeughersteller einem Mietwagenunternehmen zur Verfügung gestellt wurden, muss er den Käufer hierüber aufklären. Geschieht dies nicht, kann der Käufer die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen. Dies hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz in einem erst kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Urteil vom 25. Juli 2019, Az. 6 U 80/19) und damit ein Urteil des Landgerichts Mainz abgeändert.
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7. OLG München: Irreführende Werbung mit Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO
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Ein Unternehmen, das anbietet, gegen Entgelte Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO bei Dritten einzufordern, handelt irreführend, wenn es damit wirbt, dass diese Selbstauskünfte insbesondere zur Vorlage bei Vermietern und Arbeitgebern geeignet seien (OLG München, Urt. v. 04.04.2019 - Az.: 29 U 3905/18).
"ie selbst tragen zudem vor, dass es für den Verkehr “keinesfalls selbstverständlich [sei], dass die Auskunft nach Art. 15 DSGVO jene Daten enthält, die zur Vorlage bei Vermietern, Arbeitgebern und Banken geeignet ist” […].
Zutreffend gehen sie mithin davon aus, dass der angesprochene Durchschnittsverbraucher als potentiell Arbeits- bzw. Wohnungssuchender keine hinreichenden Kenntnisse über die Bedeutung der Selbstauskunft (als Betroffenenrecht) und die darin enthaltenen Daten einerseits und andererseits seine (rechtlich nicht bestehenden) Pflichten, eben diese Daten anderen gegenüber zu offenbaren, hat."
Und weiter:
"Dadurch, dass die Antragsgegner die streitgegenständliche Geeignetheit der beworbenen Selbstauskunft wie geschehen herausstellen, schreiben sie der Selbstauskunft dem nach Vorteile zu, die sie in dieser Form nicht hat, sondern für den Kunden letztlich die nicht offengelegte Obliegenheit bleibt, selbst zu überprüfen, ob und inwieweit die so erholte Selbstauskunft tatsächlich zur Weitergabe an Vermieter und/oder Arbeitgeber geeignet und erforderlich ist."
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8. LG Frankfurt a.d. Oder: Verstoß gegen Unterlassungserklärung bei unzutreffenden Angaben auf Webseite
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Bei den Angaben "Chiptuning, Dieseltuning und Benzintuning" auf einer Webseite handelt es sich um Werbung für eine gewerbliche Tätigkeit, sodass hierdurch gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen werden kann (LG Frankfurt a.d. Oder, Urt. v. 29.04.2019 - Az.: 12 O 282/17).
"CHIPTUNING
Dieseltuning
Benzintuning“
Die Beklagte sah hierin einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung und klagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe iHv. 4.000,- EUR.
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9. LG Köln: User müssen bei Google Play Store ausdrücklich auf Widerrufsrecht verzichten
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User müssen bei Google Play Store ausdrücklich auf ihr Widerrufsrecht verzichten. Es ist unzulässig, die Bestellung und den Widerrufsverzicht zu einer gemeinsamen Erklärung zu verbinden (LG Köln, Urt. v. 21.05.2019 - Az.: 31 0 372/17).
Kaufte ein Nutzer im Google Play Store online ein Video, blendete das Unternehmen folgende Erklärung ein:
"Wenn du auf Kaufen klickst, stimmst du den Google Play-Nutzungsbedingungen zu. Du stimmst außerdem zu, dass deine Bestellung sofort ausgeführt wird und du damit ein gesetzliches Widerrufsrecht verlierst (außer bei Dienstleistungen) (...)“
Identisch geschah dies, wenn der Kunde das Video miete.
Dies stufte das LG Köln als rechtswidrig ein. Das Gesetz verlange für den Widerrufsverzicht eine "ausdrückliche Erklärung".
Diese Voraussetzung sei jedoch nicht gewährleistet, wenn die eigentliche Vertragserklärung und der Verzicht miteinander verbunden würden. Denn dann sei es nicht sicher, dass der Nutzer sich damit auseinandersetze, welche rechtlich bindenden Erklärungen er gerade abgegeben habe.
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10. AG Berlin-Mitte: Anwalt muss Vollmacht vorlegen, um Auskunftsanspruch nach Art.15 DSGVO für seinen Mandanten geltend machen zu können
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Das AG Berlin-Mitte (Urt. v. 29.07.2019 - Az.: 7 C 185/18) hat entschieden, dass ein Anwalt eine Vollmacht vorlegen muss, wenn er für einen Mandanten einen Auskunftsanspruch nach Art.15 DSGVO geltend macht.
"Auf das erste Schreiben des Klägers musste die Beklagte keine Auskunft erteilen, da eine Originalvollmacht des Klägers nicht beigefügt war. Es würde den Wertungen der DSGVO entgegenstehen, wenn ein nach Art. 15 DSGVO in Anspruch genommener die Auskunft einem Rechtsanwalt zur Verfügung stellen würde, ohne die Vorlage einer Originalvollmacht zu fordern.
Die Monatsfrist, innerhalb der Auskunft erteilt werden muss, läuft erst ab dem Zeitpunkt, zu dem die Vollmacht vorgelegt wurde, so das Gericht weiter:
"Die Beklagte hat den Auskunftsanspruch des Klägers nach Vorlage der Originalvollmacht rechtzeitig im Sinne der DSGVO erfüllt. Gemäß Art. 12 Abs. 3 S. 1 DSGVO muss der Schuldner der betroffenen Person die Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung stellen.
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