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Ein Prominenter, der als Komiker und TV-Moderator bekannt war, wehrte sich gegen die Berichterstattung der BILD-Zeitung.
In der Berichterstattung unter voller Namensnennung hieß es:
Liebes-Geheimnis gelüftet! Offiziell ist Comedian [X] (28) seit Jahren single.
Dennoch ranken sich immer mal wieder Pärchen-Gerüchte um den 28-Jährigen. Bei dem Neusten geht es um Sex-Bloggerin [Y] (31).
Ein Foto-Fauxpas macht es nun unmöglich, seine Liebe zu [Y] noch zu leugnen.
Die verräterischen Bilder seht ihr im VIDEO!
LAUT FREUNDEN SIND DIE SEX-BLOGGERIN UND [X] EIN PAAR
Aus dem Freundeskreis heißt es laut “Bild“ jedoch, dass die beiden bereits länger ein Paar sind. Offiziell ist der Comedian single - noch. Einmal witzelte er gegenüber dem Blatt sogar: “Ich gehöre zu der großen Generation der Mittzwanziger, die beziehungsunfähig ist.“
[Y] verriet vor kurzem in einem Podcast jedoch: “Ich habe seit Monaten sehr viel unfassbar guten, vielleicht sogar den besten Sex mit ein und derselben Person. Jemand, den ich gern mag."
Denn es bestünde ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit.
Der Kläger habe in der Vergangenheit selbst mehrfach öffentlich über die Liebesbeziehung zu einer Frau berichtet und sei daher nicht schutzbedürftig:
Außerdem äußerte er, dass er in seinem Leben nur zweimal in einer festen Beziehung gewesen sei, dass beim ersten Mal seine Freundin die Beziehung beendet habe und beim zweiten Mal sein beruflicher Erfolg der Auslöser für das Ende der Beziehung gewesen sei. Das Landgericht, auf dessen Feststellungen das Berufungsgericht Bezug genommen hat, verweist insoweit konkret auf zwei mit dem Kläger geführte Interviews. (...)
Darauf nimmt die Beklagte in ihrer Berichterstattung ausdrücklich Bezug ("Einmal witzelte er gegenüber dem Blatt sogar: ‚Ich gehöre zu der großen Generation der Mittzwanziger, die beziehungsunfähig ist."). In dem am 18. Februar 2017 veröffentlichten Interview äußerte der Kläger unter anderem:"
Dadurch ermöglichte er nicht nur Einblicke in seine Lebensgestaltung, die der Öffentlichkeit ansonsten verschlossen gewesen wären. D
Die Wiedergabe von Urlaubsfotos auf dem Instagram-Account des Klägers war darüber hinaus geeignet, Interesse an den abgebildeten Vorgängen zu wecken und die nähere Beschäftigung damit herauszufordern.
Daher lag es - was letztlich auch die darauf zurückzuführende Berichterstattung zeigt - zumindest nicht fern, dass bei einer vergleichenden Betrachtung der zeitgleich auf dem Instagram-Account von Y veröffentlichten Urlaubsfotos - wie vom Berufungsgericht festgestellt - zweimal eine Ähnlichkeit des abgebildeten Ortes zu erkennen ist und einmal sogar auf dieselbe Örtlichkeit geschlossen werden kann. Dies führt zwanglos zur Frage, ob der Kläger und Y gemeinsam einen Urlaub verbrachten und wie ihr Verhältnis zueinander ist."
Die Antragstellerin begehrte eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin wegen bestimmter Werbeaussagen,
Außergerichtlich hatte die Antragsgegnerin bei den Rechtsanwälten der Gegenseite um Fristverlängerung auf die Abmahnung gebeten hatte. Als diese nicht reagierte, fragte sie erneut nach.
Die Antragstellerin reichte daraufhin bei Gericht den Antrag ein, erwähnte jedoch nicht die beiden Fristverlängerungsanträge. Die Advokaten begründeten diese Nichterwähnung damit, dass es sich um ein bloßes Missgeschick handle. Aufgrund der hohen Arbeitsbelastung in der Ferienzeit und der bereits fortgeschrittenen Zeit seien die beiden Schreiben "schlicht versehentlich vergessen" worden.
Dies genügte dem KG Berlin.
Das Gericht lehnte die einstweilige Verfügung ab:
Bereits der Umstand, dass die Antragsgegner um eine Fristverlängerung nachgesucht haben, hätte dem Landgericht mitgeteilt werden müssen. Unerheblich ist, ob die Antragstellerin davon ausging, eine Fristverlängerung brauche nicht gewährt zu werden. Unerheblich ist ebenfalls, ob die Antragstellerin das Fristverlängerungsgesuch als vorgeschoben ansah. Die Antragsgegner haben jedenfalls nach außen dokumentiert, zu der Abmahnung Stellung nehmen zu wollen.
Entscheidend ist, dass die Antragstellerin dem Landgericht diese Reaktion der Gegenseite nicht mitgeteilt hat und es so dem Landgericht nicht ermöglicht hat, auf der Grundlage des gesamten vorprozessualen Sachverhalts zu entscheiden, ob Anlass für eine Beteiligung der Gegenseite bestand und wenn ja, wie diese Beteiligung durchzuführen sei. Diese Entscheidung aber musste die Antragstellerin dem Landgericht überlassen; sie durfte sich nicht gewissermaßen an seine Stelle setzen. (...)
In diesem Zusammenhang ist auch unerheblich, dass im hiesigen Fall von den Antragsgegnern am 30.07.2021 eine Schutzschrift eingereicht worden ist. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Antragstellerin gegen die ihr obliegende prozessuale Wahrheitspflicht verstoßen und sich deshalb prozessual unredlich verhalten hat. Dieses Verhalten wird nicht dadurch ungeschehen gemacht, dass es etwa folgenlos geblieben ist.
Auf die Anspruchsdurchsetzung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren hat dies keine Auswirkungen.
Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs im Sinne von § 8c UWG kann hingegen dazu führen, dass der Anspruchssteller mit der Geltendmachung des Anspruchs dauerhaft ausgeschlossen ist (...).
Unabhängig davon, dass Letzteres nicht - gar stets - angemessen erscheint, ist es grundsätzlich nicht unbedenklich, im über nur eingeschränkte Erkenntnismöglichkeiten verfügenden Eilverfahren eine vorweggenommene Entscheidung über die Zulässigkeit einer Klage in der Hauptsache zu treffen."
Soweit die Antragstellerin sich vorliegend darauf beruft, Grund des unterlassenen Vortrags sei eine Arbeitsüberlastung aufgrund der Ferienzeit und der bereits fortgeschrittenen Zeit kurz vor Ablauf der dringlichkeitsschädlichen Frist, weshalb die Aufnahme der beiden Schreiben (...) „schlicht versehentlich vergessen“ worden sei, ist dies ungenügend.
Der Vortrag der Antragstellerin bleibt zu pauschal und vage.
Es fehlt an konkretem und substantiiertem Sachvortrag, der geeignet wäre, das Verschweigen des Fristverlängerungsgesuchs der Antragsgegner und das Verschweigen der inhaltlichen Stellungnahme der Antragsgegner – gerade vor dem Hintergrund der irreführenden Erklärung in der Antragsschrift unter IV. – dahingehend plausibel zu machen, dass es sich nicht als unredlich darstellt. Ein bloßes Vergessen des Fristverlängerungsgesuchs und der inhaltlichen Einwendungen ist gerade angesichts des engen zeitlichen Zusammenhanges zwischen dem Eingang dieser Erklärungen und der Übersendung der Antragsschrift vom 30.07.2021 derart fernliegend, dass es überdies auch nicht glaubhaft ist."
Mit dieser Aussage hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe durch Beschluss vom 7. September 2022 eine entgegenstehende Entscheidung der Vergabekammer Baden-Württemberg vom 13. Juli 2022 aufgehoben. Der Nachprüfungsantrag einer konkurrierenden Anbieterin wurde zurückgewiesen.
In dem Vergabeverfahren zweier kommunaler Krankenhausgesellschaften für ein digitales Entlassmanagement für Patienten war vorausgesetzt, dass die Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes hinsichtlich der personenbezogenen Daten der zur Entlassung anstehenden Patienten erfüllt sein müssen.
Eine der Anbieterinnen sicherte in ihren Angebotsunterlagen zu, das von ihr als Hosting-Dienstleisterin eingebundene luxemburgische Tochterunternehmen eines US-amerikanischen Konzerns werde den Auftrag ausschließlich bearbeiten und die Daten würden ausnahmslos auf einem in Frankfurt/Main stehenden Server einer deutschen GmbH verarbeitet. Die Krankenhausgesellschaften kündigten im Vergabeverfahren an, dieser Anbieterin den Zuschlag erteilen zu wollen, weil sie ihr Angebot als das wirtschaftlichste ansähen.
Auf einen nachfolgenden Nachprüfungsantrag einer Konkurrentin, die sich ebenfalls um den Auftrag bewirbt, entschied die Vergabekammer Baden-Württemberg jedoch, die ausgewählte Anbieterin aus dem Vergabeverfahren auszuschließen, da der Einsatz des luxemburgischen Tochterunternehmens gegen die Datenschutzgrundverordnung verstoße und daher die Anforderungen der Vergabeunterlagen nicht eingehalten seien.
Die Nutzung von Diensten der luxemburgischen Tochtergesellschaft eines US-amerikanischen Unternehmens gehe mit einer unzulässigen Datenübermittlung in ein Drittland (hier: die USA) einher. Für diese Annahme reiche bereits das latente Risiko eines Zugriffs von staatlichen und privaten Stellen außerhalb der Europäischen Union aus.
Der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 7. September 2022 stattgegeben. Die Entscheidung der Vergabekammer wurde aufgehoben und der Nachprüfungsantrag zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Senats ist im Rahmen der Nachprüfung einer Vergabeentscheidung grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Bieter seine vertraglichen Zusagen erfüllen wird. Erst wenn sich aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran ergeben, muss der öffentliche Auftraggeber ergänzende Informationen einholen und die Erfüllbarkeit des Leistungsversprechens prüfen.
Im jetzt entschiedenen Fall hatte die Anbieterin jedoch eindeutige Zusicherungen zu dem Inhalt des Vertrags zwischen ihr und der luxemburgischen Holding-Dienstleisterin gemacht. Danach dürfen Daten ausschließlich an diese luxemburgische Gesellschaft übermittelt und ausnahmslos von ihr und nur in Deutschland verarbeitet werden.
Die Krankenhausgesellschaften können auf dieser Grundlage berechtigt darauf vertrauen, dass die Anbieterin diese Vorgaben auch in ihrem Verhältnis zur Hosting-Dienstleisterin vertragsgemäß umsetzen wird. Sie müssen nicht damit rechnen, dass die luxemburgische Gesellschaft vertragswidrige und gegen europäisches Recht verstoßende Weisungen befolgen und personenbezogene Daten in die USA übermitteln wird.
Wörtlich hat der Senat ausgeführt: „Anders als die Antragstellerin meint, musste nicht allein die Tatsache, dass die A. ein Tochterunternehmen eines US-amerikanischen Konzerns ist, die Antragsgegnerinnen an der Erfüllbarkeit des Leistungsversprechens zweifeln lassen.
Die Antragsgegnerinnen mussten nicht davon ausgehen, dass es aufgrund der Konzernbindung zu rechts- und vertragswidrigen Weisungen an das Tochterunternehmen kommen wird bzw. das europäische Tochterunternehmen durch seine Geschäftsführer gesetzeswidrigen Anweisungen der US-amerikanischen Muttergesellschaft Folge leisten wird.“
Das von den Krankenhausgesellschaften bevorzugte Angebot weicht damit nicht von den bei der Ausschreibung formulierten Anforderungen an Datenschutz und IT-Sicherheit ab. Der Senat hat daher keinen Grund dafür gesehen, dieses Angebot aus dem Vergabeverfahren auszuschließen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 7.9.2022, Aktenzeichen: 15 Verg 8/22
Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe v. 07.09.2022
Die Landesanstalt für Medien NRW hatte zum Schutz von Kindern und Jugendlichen gegenüber den zypriotischen Gesellschaften insgesamt drei Internetangebote mit frei zugänglichen pornografischen Inhalten beanstandet und deren weitere Verbreitung in Deutschland untersagt, solange die pornografischen Inhalte nicht entfernt werden oder durch die Einrichtung einer geschlossenen Benutzergruppe sichergestellt wird, dass nur Erwachsene Zugang zu diesen erhalten.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte die Anträge der Anbieter auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht hat nun die hiergegen gerichteten Beschwerden zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt: Die von den Anbietern vorgebrachten Gründe geben keine Veranlassung, die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zu ändern.
Es unterliegt bei vorläufiger Einschätzung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass bei der Aufsicht über Telemedien-Angebote die inhaltliche Entscheidung über deren Vereinbarkeit mit dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag allein der von den Ländern gemeinsam errichteten Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) zugewiesen ist. Ihre Einbindung in den Entscheidungsprozess verstößt weder gegen das Bundesstaats- noch das Demokratieprinzip.
Trotz ihrer Aufgabe einer länderübergreifenden einheitlichen Spruchpraxis im Jugendmedienschutz dient die KJM - ein sachverständiges Gremium, dessen Mitglieder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht an Weisungen gebunden sind - formal als ein Organ der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt. Die ihr in der Sache zugewiesenen weitreichenden Entscheidungsbefugnisse sind unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Telemedienaufsicht gerechtfertigt, um staatlichen Einfluss zu begrenzen.
Die Reglementierung jugendgefährdender Inhalte erfordert wertende Entscheidungen, die eine gewisse Gefahr einer politischen Instrumentalisierung zur Einflussnahme auf die freie Kommunikation bergen. Es dürfte daher jedenfalls zulässig sein, den für die Rundfunkaufsicht entwickelten Grundsatz der Staatsferne auch auf den Bereich der Telemedien zu erstrecken.
Der Untersagung können die Anbieter auch nicht das sogenannte Herkunftslandprinzip entgegenhalten, wonach für Internetanbieter aus einem EU-Mitgliedstaat grundsätzlich nur die dortigen Regeln gelten.
Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, Kindern und Jugendlichen drohten ernste und schwerwiegende Gefahren durch freien Zugang zu pornografischen Internetseiten. Dem setzen die Anbieter mit ihren Beschwerden nichts Durchgreifendes entgegen. Nachdem die Landesmedienanstalt den EU-Mitgliedstaat Zypern hinreichend in die Maßnahmen eingebunden hatte, musste sie auch nicht die (ungewisse) Umsetzung einheitlicher Jugendschutzvorschriften in Zypern abwarten.
Wenn ein Mitgliedstaat sich für andere Schutzmodalitäten als ein anderer Mitgliedstaat entscheidet, kann das keinen Einfluss auf die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der jeweiligen nationalen Bestimmungen haben. Vielmehr müssen die Beeinträchtigungen der zypriotischen Anbieter in ihrer unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit im Hinblick auf den hohen Stellenwert des Jugendschutzes zurücktreten.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar.
Aktenzeichen: 13 B 1911/21, 13 B 1912/21 und 13 B 1913/21 (I. Instanz: VG Düsseldorf 27 L 1414/20, 27 L 1415/20, 27 L 1416/20)
Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 08.09.2022
Es ging um die nachfolgende Bestimmung des bekannten Audio-Streaming-Dienstes Spotify:
Spotify kann etwa eine Preiserhöhung erwägen, wenn z.B. die Kosten für Inhalte, die Kosten für die IT-Infrastruktur von Spotify und die allgemeinen Gemeinkosten steigen, was zu einer Erhöhung der Gesamtkosten für die Bereitstellung der Spotify-Dienste führt. Alle Preisänderungen treten frühestens 30 Tage, nachdem Spotify Sie benachrichtigt hat, mit Beginn des nächsten Abrechnungszeitraums für Ihr Abonnement in Kraft. Ihr ordentliches Kündigungsrecht gemäß Ziffer 12 bleibt unberührt."
Die Klausel sei einseitig zugunsten von Spotify formuliert. Bei gestiegenen Kosten dürfe es seine Preise erhöhen, bei gefallenen Kosten hingegen bestünde keine Verpflichtung, sein Entgelt zu reduzieren:
Risiken und Chancen einer Veränderung von Kostenelementen, die nicht allein von den unternehmerischen Entscheidungen der Beklagten, sondern von externen Faktoren wie der Gesetzgebung abhängig sind, werden damit zwischen den Parteien ungleich verteilt."
Die Beklagte hat diese Senkung zwar an ihre Kunden weitergegeben, ohne dass sie nach dem Wortlaut der Regelung in Ziff. 4.3 hierzu verpflichtet gewesen wäre. Hätte sie dies jedoch nicht getan, hätte für die Kunden auf Grundlage des geschlossenen Vertrags kein Anspruch bestanden, dass die Kostensenkung an sie weitergegeben wird, obwohl dies im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses den Geboten von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entspricht.
Eine solche Verpflichtung ist für die Beklagte - wie diese in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat - auch deshalb nicht unzumutbar, weil sie einen erhöhten Arbeitsaufwand dadurch befürchtet, Anfragen der Nutzer zu etwaigen Kostensenkungen beantworten zu müssen, zumal sie die Kosten dieses Arbeitsaufwands im Rahmen der Saldierung ihrer Gesamtkosten berücksichtigen könnte."
Das Kündigungsrecht entspricht nicht den Interessen des Kunden, weil diese aufgrund des infolge der hohen Wechselbarrieren bestehenden Lock-In Effekts in der Regel kein Interesse an einer Kündigung des Vertrags mit der Beklagten haben werden. Im Fall einer Kündigung des Kunden kann dieser zwar zu einem anderen Anbieter wechseln, verliert jedoch die von ihm angelegten oder von ihm gespeicherten Playlists sowie weitere Einstellungen.
Auch stehen ihm bei einem anderen Anbieter nicht sämtliche Inhalte, insbesondere nicht die von der Beklagten gefertigten Inhalte, zur Verfügung. Auf die Möglichkeit, im Fall einer Kündigung das kostenfreie Angebot der Beklagten (Spotify Free) unter Beibehaltung der eigenen Einstellungen zu nutzen, wird in der Klausel nicht hingewiesen, so dass eine Kompensation durch einen Wechsel des Tarifs ausscheidet."
Die Beklagte war ein Energieanbieter und verwandte auf ihren Schreiben im Briefkopf ein Zertifikat des TÜV-Saarlands. Unterhalb des Zertifikats hatte sie einen Hinweis platziert: "gültig bis 25.06.2020".
Das LG Berlin stufte dies als irreführend ein.
Denn es werde mit einem TÜV-Zertifikat geworben, das zum Zeitpunkt der Benutzung nicht mehr aktiv sei.
Die Irreführung entfalle auch nicht durch den Umstand, dass auf den Ablauf hingewiesen werde:
Das TÜV-Logo tritt hier blickfangmäßig hervor und erweckt zunächst unabhängig vom genauen Inhalt der zugrunde liegenden Prüfung bei den angesprochenen Verkehrskreisen – hier dem Empfänger des Schreibens – abstrakte Gütevorstellungen hinsichtlich der Beklagten und der von ihr angebotenen Leistungen.
Auf den Gegenstand der Prüfung kommt es danach nicht mehr zwingend an, so dass ein nicht unerheblicher Teil der Verkehrskreise den gegebenenfalls weiter erläuternden Text um das Logo herum ohnehin nicht mehr weiter beachten wird.
Dies beruht insbesondere auch darauf, dass niemand ernsthaft damit rechnet, dass überhaupt mit einer tatsächlich nicht mehr gültigen Zertifizierung geworben werden könnte.
Denn das ergibt objektiv keinen Sinn. Darüber hinaus ist der aufklärende Hinweis von dem zum Logo gehörenden Text etwas abgesetzt, so dass er nicht zwingend als dazu gehörend wahrgenommen wird. Jedenfalls genügt aber die Gestaltung des Hinweises hier nicht, um die durch die Beibehaltung des Logos erweckte Fehlvorstellung wieder vollständig zu beseitigen. "
Der für Bauen zuständige Stadtrat des genannten Bezirks hatte in einer Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung im Mai 2022 behauptet, die Antragstellerin habe im Zusammenhang mit der Sanierung eines ihr gehörenden Hauses bestimmte, vom Wohnungsamt angeforderte Unterlagen nicht eingereicht.
Ferner hatte er u.a. ausgeführt, bei der Antragstellerin komme es „knapp unter der Einhaltung von Vorschriften“ zu Verzögerungen, Verschleppungen und Umgehungsversuchen „mit dem Ziel, hier Mieter*innen zu entmieten und letztlich dieses Haus einer hohen Verwertung zuzuführen“, was ein „extremes Beispiel für Spekulationen für den Raubbau an unserer Wohnstruktur“ darstelle.
Gegenüber der Presse wiederholte der Baustadtrat, die Antragstellerin führe die Sanierung des Hauses „sehr langsam“ aus. Es sei von einer „Verzögerungstaktik“ auszugehen, mit der „Mieter*innen mürbe gemacht und zur Kündigung getrieben werden sollen“.
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts hat dem auf Unterlassung gerichteten Eilantrag der Antragstellerin überwiegend stattgegeben.
Bei der erstgenannten Äußerung handele es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung, da die Antragstellerin die angeforderten Unterlagen vorgelegt hatte.
Bei den übrigen Äußerungen handele es sich um Werturteile, die mit dem Sachlichkeitsgebot nicht vereinbar seien. Sie beruhten auf sachfremden Erwägungen, weil ihnen kein sachgerecht und vertretbar gewürdigter Tatsachenkern zugrunde liege.
Die Äußerungen des Bezirksstadtrats zeichneten das negative Bild eines zielgerichtet agierenden Eigentümers, der die Sanierung von Wohnungen verzögere, um aus Gründen der Spekulation Mietverhältnisse zu beenden.
Hierfür fehle es an tatsächlichen Anhaltspunkten. Denn das Bezirksamt selbst habe die Leerstandsgenehmigungen erteilt und verlängert und sei gerade nicht gegen die Antragstellerin nach dem Zweckentfremdungsrecht vorgegangen. Auch die Voraussetzungen für ein bauaufsichtliches Einschreiten hätten nach der eigenen Auffassung des Bezirksamts nicht vorgelegen. Das Bezirksamt müsse sich die Äußerungen des Stadtrats zurechnen lassen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Beschluss der 2. Kammer vom 30. August 2022 (VG 2 L 239/22)
Quelle. Pressemitteilung des VG Berlin v. 31.08.2022
Im vorliegenden Fall ging es um eine Webseite, auf der Verbraucher Gleitsichtbrillen bestellen konnten. Dafür musste der Kunde seine individuelle Sehstärke und weitere Angaben aus seinem Brillenpass angeben. Bestimmte weitere Angaben (wie z.B. Kopf- und Körperhaltung, Augenhöhe usw.) wurden dabei kraft Natur der Sache nicht abgefragt.
Im Rahmen des Bestellvorgangs platzierte die Beklagte folgenden Text:
Das LG Köln stufte dies als nicht ausreichend ein, denn auf die mit dem Kauf verbundenen Gefahren werde in nicht ausreichender Form hingewiesen.
Es bestünde eine grundsätzliche Pflicht, bei derartigen Produktionen auf die Risiken hinzuweisen:
Bei der Information, dass durch die Verwendung von Gleitsichtbrillen, die ohne Ermittlung von Hornhautscheitelabstand, Fassungsvorneigung und Einschleifhöhe hergestellt werden, eine Gefährdung im Straßenverkehr entstehen könnte, handelt es sich im Sinne des § 5a Abs. 1, 2, S. 1 Nr. 1 UWG um eine wesentliche Information, deren Offenlegung zum Schutze der Interessen des Verbrauchers nach den Umständen des Einzelfalls unerlässlich ist. Die Kammer schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des OLG Schleswig (Urt. v. 29.09.2014 – 6 U 2/14, MMR 2015, 390, Rn. 46 ff. an, welches hierzu wie folgt ausgeführt hat:
Indem nämlich die Bekl. Gleitsichtbrillen anbot, die ohne Ermittlung von Hornhautscheitelabstand, Fassungsvorneigung und Einschleifhöhe hergestellt waren, und hierbei nicht auf die Möglichkeit hinwies, dass die Benutzung dieser Brillen im Straßenverkehr gefährlich sein könne, handelte sie nach §§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 5a Abs. 1, Abs. 2 UWG irreführend. Denn hierdurch verschwieg sie ein Risiko und damit eine Tatsache, über die sie unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung nach der Verkehrsauffassung aufzuklären hatte. (…)
Dem angesprochenen verständigen und durchschnittlich informierten Verbraucher wird ohne Warnhinweis nicht bewusst sein, dass die Benutzung der Gleitsichtbrille zu Gefahren im Straßenverkehr führen kann, da einige Angaben aus dem Brillenpass auf der Internetseite abgefragt werden und angegeben werden müssen. Es entsteht somit der Eindruck, die Brille werde durchaus individuell angepasst, sodass der Verbraucher mit einer entsprechenden Beeinträchtigung nicht rechnen wird."
Denn der streitgegenständliche Hinweis ist aufgrund seiner konkreten Ausgestaltung nur erschwert zugänglich. Erst wenn der Verbraucher mit der Maus über den innerhalb des Angebots in kleiner Schriftform eingeblendeten Text zur Beachtung der Hinweise zur Nutzung fährt bzw. dieser von ihm angeklickt wird, wird in kleiner Schrift auf mögliche Gefahren im Straßenverkehr hingewiesen.
Das Zusammenspiel dieser einzelnen, von dem Verbraucher zu überwindenden Schritte, um den Hinweis angezeigt zu bekommen, erschwert den Zugang zu dem Hinweis erheblich. Der Text, hinter dem der Hinweis durch Mouse-over-Effekt oder Klicken abgelegt ist, ist auch nicht in einer Weise hervorgehoben, dass der Verbraucher intuitiv mit der Maus über den Text fahren oder diesen anklicken wird.
Hinsichtlich des Mouse-over-Effekts ist zudem zu beachten, dass dieser bei der Nutzung von Mobilgeräten nicht funktioniert. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der angesprochene Verkehrskreis einen solchen Hinweis zu Risiken oder Gefahren, wie oben ausgeführt, generell nicht erwarten wird, sodass der Hinweis in den streitgegenstandichen Ausgestaltungen nicht ohne Weiteres erkennbar ist."
Inhaltlich ging es um die Beschwerde gegen eine erfolgte Hausdurchsuchung. Der Beschuldigte war der Belohnung bzw. Billigung von Straftaten sowie des Verunglimpfens des Andenkens Verstorbener verdächtig.
Der Betroffene hatte auf Facebook das Posting eines anderen Users öffentlich geliked, also mit einem sog. Emoji einer Faust mit nach oben gerecktem Daumen. Das Posting des Dritten bezog sich auf die sog. Kuseler Polizistenmorde und laute vor dem Hintergrund auf eine anberaumte Gedenkstunde der Getöteten wie folgt "Keine einzige Sekunde Schweigen für diese Kreaturen".
Das LG Meinigen sah in dem Liken eine entsprechende Teilnahmehandlung und bestätigte die Hausdurchsuchung als rechtmäßig:
Nach der Rspr. des BGH setzt die Gleichstellung der Wiedergabe fremder Missachtung als Äußerung eigener Missachtung voraus, dass sich der Nutzer die fremde Äußerung zu eigen macht, mithin so in den eigenen Gedankengang einfügt, dass sie insgesamt als eigene erscheint.
Darin liegt auch die ureigentliche Funktion des sog. Likes auf Facebook oder vergleichbaren Medien. Unbeschadet dessen, dass die Anbringung eines solchen "Likes", der wörtlich übersetzt jedenfalls in Mitteleuropa so viel wie "(ich) mag es" oder "(ich) will es" bedeutet, regelmäßig durch das Betätigen einer Schaltfläche mit den Worten "Gefällt mir" erfolgt, ist gerade auch das Zurschaustellen dieser Befürwortung nach außen Sinn dieser Kommentarfunktion.
Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass öffentlichkeitswirksame Vorgänge in anderen Medien regelmäßig damit als besonders herausragend etikettiert werden, dass sie nach der Anzahl ihres "Likes" (oder demgemäß Distanzierung bedeutende "Dislikes") ohne weiteres und nachgerade selbsterklärend bemessen werden."
In den modernen Medien hat er sich jedenfalls zum regelrechten Sinnbild der Befürwortung etabliert.
In der auch hier in Rede stehenden Kommentarfunktion der Plattform Facebook dient diese Symbolik auch der gezieltermaßen öffentlichen Bewertung eines Beitrages, was nicht zuletzt dadurch zum Ausdruck kommt, dass entsprechende Symbol-Schaltflächen vom Betreiber des Portals unter den Beiträgen als eine Art Einladung zum Kommentieren vorgehalten werden. Soweit kommt darin auch nicht nur eine gewissermaßen stille Befürwortung - etwa nur dem Verfasser gegenüber - zum Ausdruck, sondern die bewusst und für die Öffentlichkeit des Internets zum Ausdruck gebrachte Befürwortung der Inhalte.
Deutlicher kann man ein Zueigenmachen kaum zum Ausdruck bringen bzw. allenfalls expressis verbis mit den Worten "Ich stimme dem zu" - nicht anderes symbolisiert aber hier allgemeinhin das in Rede stehende sog. Emoji.
Die darin liegende Bekundung von Sympathie nach außen ist insoweit auch aus Sicht eines Dritten mit einer verbal kundgegebenen Zustimmung nach außen gleichzusetzen (...)"
Details zur Entscheidung sollen erst in Kürze veröffentlicht werden. Insofern sind viele Punkte derzeit noch unklar.
Es handelt sich um das höchste DSGVO-Bußgeld, das die Irische Datenschutzbehörde bislang verhängt hat.
Der Irish Examer berichtet, dass nach den Angaben eines Instagram -Sprechers die Beanstandungen sich auf veraltete Einstellungen beziehen würden, die seit bereits einem Jahr aktualisiert worden seien.
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Newsletter
vom 14.09.2022
Betreff:
Rechts-Newsletter 37. KW / 2022: Kanzlei Dr. Bahr
1. BGH: Zulässigkeit einer Berichterstattung, die über eine Liebesbeziehung spekuliert
2. KG Berlin: Wer eine einstweilige Verfügung zu erschleichen versucht, verstößt gegen prozessuale Wahrheitspflicht
3. OLG Karlsruhe: Vergabe von IT- und Cloud-Dienstleistungen an EU-Töchtern amerikanischer Firmen doch möglich
4. OVG Münster: Untersagung von pornografischen Internetangeboten aus Zypern (u.a. xHamster) rechtmäßig
5. LG Berlin: Einseitige Preisanpassungsklausel von Spotify ist rechtswidrig
6. LG Berlin: Werbung mit abgelaufenem TÜV-Zertifikat ist irreführend, auch wenn auf Ablauf hingewiesen wird
7. VG Berlin: Bezirksstadtrat darf nur Wahres sagen und nicht unsachlich sein
8. LG Köln: Bei Online-Kauf von Gleitsichtbrillen nach bloßen Angaben aus dem Brillenpass ist Warnhinweis erforderlich, Mouse-Over-Text nicht ausreichend
9. LG Meiningen: Bloßes Liken eines fremden Facebook-Posts kann strafbare Handlung sein
10. Irische Datenschutzbehörde: 405 Mio. EUR DSGVO-Bußgeld gegen Instagram
Die einzelnen News:
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1. BGH: Zulässigkeit einer Berichterstattung, die über eine Liebesbeziehung spekuliert
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Der BGH hat klargestellt, dass die Presse unter bestimmten Umständen über die Liebesbeziehung eines Prominenten spekulieren darf (BGH, Urt. v. 02.08.2021 - VI ZR 26/21).
[X]: Liebt er Sex-Bloggerin [Y]?
Der BGH stufte diese Darstellung als rechtmäßig ein. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers sei nicht verletzt worden.
"Dieses Informationsinteresse an einer Liebesbeziehung mit Y begründete der Kläger durch sein eigenes Verhalten (...).
Zunächst äußerte er sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Vergangenheit mehrfach öffentlich bezüglich einer Beziehung zu einer Frau. Dabei stellte er seinen Status als Single in den Vordergrund und erklärte sich zu Vorstellungen und Wünschen hinsichtlich einer möglichen Partnerin.
Gleiches gelte für die Wiedergabe der Urlaubsfotos auf seinem Instagram -Account:"Einen weiteren Anlass zur Befassung auch mit diesem Teil seines Privatlebens gab der Kläger durch die Wiedergabe von Urlaubsfotos auf seinem Instagram-Account.
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2. KG Berlin: Wer eine einstweilige Verfügung zu erschleichen versucht, verstößt gegen prozessuale Wahrheitspflicht
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Wer eine einstweilige Verfügung zu erschleichen versucht, indem er die Reaktion des Antragsgegners nicht oder nicht rechtzeitig mittelt, verstößt gegen die prozessuale Wahrheitspflicht. In einem solchen Fall fehlt es dann für die Durchsetzung der Ansprüche am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (KG Berlin, Beschl. v. 15.10.2021 - Az.: 5 W 133/21).
"Vorliegend hat die Antragstellerin mit dem Unterlassen der Mitteilung des – von ihr abgelehnten – Fristverlängerungsgesuchs ihren prozessualen Pflichten zuwider vorgetragen. Sie hat das angerufene Gericht nicht vollständig von der gesamten vorprozessualen Korrespondenz, mithin von der vollständigen Sachlage, in Kenntnis gesetzt und so gegen ihre Pflicht zum vollständigen Sachvortrag gemäß § 138 Abs. 1 ZPO verstoßen.
Rechtsfolge eines solchen Fehlverhaltens sei der Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für das einstweilige Verfügungsverfahren:
"Die Versagung des Rechtschutzbedürfnisses erscheint auch deshalb sachgerecht, weil sie lediglich dazu führt, dass die Antragstellerin ihren Unterlassungsanspruch nur im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht mehr geltend machen kann.
Entscheidend sei der objektive Pflichtverstoß. Möglicherweise könne in Ausnahmefällen etwas anderes gelten, wenn die fehlenden Informationen nicht durch ein Fehlverhalten verursacht worden seien. Daran seien aber strenge Anforderungen zu stellen, die im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien:
"Da stets die Gesamtumstände des Einzelfalls in den Blick zu nehmen sind, kann im Falle des objektiv unredlichen Vortrags ausnahmsweise dann das Rechtschutzbedürfnis als weiterhin bestehend angenommen werden, wenn der in Rede stehende Vortrag zur vorprozessualen Korrespondenz nicht in vorwerfbarer Weise erfolgt, wobei im Hinblick auf Verfahrensbevollmächtigte zu beachten ist, dass gemäß § 85 Abs. 2 ZPO das Verhalten der Verfahrensbevollmächtigten der Partei zurechenbar ist. Dabei setzt der Vorwurf der Unredlichkeit und des Erschleichens eines Titels mehr voraus als bloße (einfache) Fahrlässigkeit. (...)
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3. OLG Karlsruhe: Vergabe von IT- und Cloud-Dienstleistungen an EU-Töchtern amerikanischer Firmen doch möglich
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Die Anbieterin eines digitalen Entlassmanagements für Patienten ist nicht allein deswegen aus einem Vergabeverfahren zweier kommunaler Krankenhausgesellschaften auszuschließen, weil sie die luxemburgische Tochtergesellschaft eines US-amerikanischen Unternehmens als Hosting-Dienstleisterin einbinden will. Die öffentlichen Auftraggeber dürfen sich vielmehr auf die bindenden Zusagen der Anbieterin verlassen, dass die Daten ausschließlich in Deutschland verarbeitet und in kein Drittland übermittelt werden.
Vorinstanz: Vergabekammer Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13.7.2022, Aktenzeichen: 1 VK 23/22
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4. OVG Münster: Untersagung von pornografischen Internetangeboten aus Zypern (u.a. xHamster) rechtmäßig
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Die Eilanträge von zwei Anbietern pornografischer Internetseiten mit Sitz in Zypern bleiben auch in zweiter Instanz ohne Erfolg. Dies hat das Oberverwaltungsgericht mit drei heute bekannt gegebenen Beschlüssen vom 7. September 2022 entschieden.
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5. LG Berlin: Einseitige Preisanpassungsklausel von Spotify ist rechtswidrig
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Die AGB-Klausel von Spotify, wonach das Unternehmen bei gestiegenen Kosten einseitig seine Entgelte anpassen kann, ist rechtswidrig (LG Berlin, Urt. v. 28.06.2022 - Az.: 52 O 296/21).
"4.3 Preisänderungen:
Spotify kann nach billigem Ermessen die Abonnementgebühren und sonstige Preise ändern, um die gestiegenen Gesamtkosten für die Bereitstellung der Spotify-Dienste auszugleichen. Für die Berechnung der Gesamtkosten maßgeblich sind beispielsweise die Kosten der Inhalte (Produktions- und Lizenzkosten), Verwaltungskosten, die Kosten der Pflege und des Betriebs unserer IT-Infrastruktur, allgemeine Gemeinkosten (Kosten des Vertriebs und des Marketings, Personalkosten, Miete, externe Dienstleister), sowie Finanzierungskosten, Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben. Spotify ist im Falle einer Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer berechtigt, die Abonnementgebühren entsprechend anzupassen.
Das LG Berlin stufte dies aus mehreren Gründen als rechtswidrig ein.
"Hierdurch wird es der Beklagten ermöglicht, erhöhte Gesamtkosten durch eine Preiserhöhung aufzufangen, hingegen den Abonnementpreis bei einer Reduzierung der Gesamtkosten, etwa wenn Finanzierungskosten, Steuern, Gebühren oder Abgaben sinken, unverändert zu lassen.
Auf den Einwand des Unternehmens, der Streaming-Markt kenne nur eine steigende Kosten-Tendenz, äußerte sich das Gericht wie folgt:"Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang vorträgt, auf dem Markt für Streaming-Dienste bestehe im Gegensatz zu Energielieferverträgen kein Bedürfnis nach Preissenkungspflichten, weil dies an der - lediglich steigenden, nicht sinkenden - Kostenentwicklung vorbeigehe, ist dies unzutreffend. Auch die Kosten des Dienstes der Beklagten hängen teilweise von Kostenelementen ab, die sinken können. Die vorübergehende Senkung der Mehrwertsteuer im Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 im Zuge der COVID19-Pandemie zeigt dies anschaulich.
Die rechtswidrige AGB-Regelung werde auch nicht durch den Umstand geheilt, dass dem Kunden in solchen Fällen ein außerordentliches Kündigungsrecht zustünde:
"Selbst wenn man von einer Kompensationsmöglichkeit durch die Kündigungsmöglichkeit ausgeht, ist die in der Klausel vorgesehene Kündigungsmöglichkeit nicht geeignet, einen angemessenen Ausgleich zu schaffen.
Das Urteil ist nichts rechtskräftig.
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6. LG Berlin: Werbung mit abgelaufenem TÜV-Zertifikat ist irreführend, auch wenn auf Ablauf hingewiesen wird
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Die Werbung mit einem abgelaufenen TÜV-Zertifikat ist irreführend. Dies gilt auch dann, wenn unterhalb der Werbung ein entsprechender Hinweis auf den Ablauf erfolgt (LG Berlin, Urt. v. 21.12.2021 - Az.: 103 O 110/20).
"Die hier durch die Abbildung des Logos hervorgerufene Irreführung wird auch nicht durch den klarstellenden Hinweis „gültig bis 25.06.2020“ unterhalb des Logos beseitigt.
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7. VG Berlin: Bezirksstadtrat darf nur Wahres sagen und nicht unsachlich sein
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Das Verwaltungsgericht Berlin hat dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg in einem Eilverfahren aufgegeben, vorerst bestimmte Äußerungen zu einem Immobilienunternehmen zu unterlassen.
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8. LG Köln: Bei Online-Kauf von Gleitsichtbrillen nach bloßen Angaben aus dem Brillenpass ist Warnhinweis erforderlich Mouse-Over-Text nicht ausreichend
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Fertigt ein Online-Shop Gleitsichtbrillen nach bloßen Angaben aus dem Brillenpass an, ist ein entsprechender Gefahren-Warnhinweis erforderlich. Ein Mouse-Over-Hinweis ist nicht ausreichend (LG Köln, Urt. v. 10.02.2022 - Az.: 33 O 8/21).
"Bitte beachten Sie unseren Hinweis bezüglich der Nutzung unserer Gleitsicht."
Ein Mouse-Over-Text wies auf die Gefahren im Straßenverkehr hin, wenn derartige Brillen benutzt würden.
"Das Anbieten von Gleitsichtbrillen, die wie vorliegend nur eingeschränkt individuell angepasst werden, ohne hierbei darauf hinzuweisen, dass die Benutzung dieser Brillen im Straßenverkehr gefährlich sein könnte, stellt eine Irreführung nach § 5a Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 Nr. 1 UWG dar.
Der von der Webseite praktizierte Warnhinweis mittels Mouse-Over-Effekts sei nicht ausreichend, so das Gericht:
"Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe handelt es sich somit vorliegend um ein Verheimlichen des Hinweises.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
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9. LG Meiningen: Bloßes Liken eines fremden Facebook-Posts kann strafbare Handlung sein
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Wer ein fremdes Facebook -Posting liked, kann sich nach Auffassung des LG Meiningen strafbar machen (LG Meiningen, Beschl. v. 05.08.2022 - Az.: 6 Qs 146/22).
"Die Handlung, derer der Beschwerdeführer verdächtig ist, ist als sog. Liken eine hinreichende Ausrichtung bzw. Kundgabe der Befürwortung der Äußerungen des Nutzers (...).
Und weiter:
"Dass eine Faust mit nach oben gerecktem Daumen Zustimmung und Gutheißung bedeutet, kann ohnehin nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Der dahinterstehende Symbolgehalt einer nonverbalen, auf Belobigung oder jedenfalls unbeschränkte Zustimmung ausgerichteten Kommunikation dürfte selbst von Rezipienten im Vorschulalter nur als solcher verstanden werden.
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10. Irische Datenschutzbehörde: 405 Mio. EUR DSGVO-Bußgeld gegen Instagram
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Nach übereinstimmenden Medienberichten - so z.B. der Spiegel oder der BR - hat die Irische Datenschutzbehörde ein DSGVO-Bußgeld iHv. 405 Mio. EUR DSGVO-Bußgeld gegen Instagram verhängt, da nur unzureichend Daten von Minderjährigen geschützt worden sein sollen.
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