Newsletter
Die Kundin schloss bei Parship einen entsprechenden Dating-Vertrag ab, widerrief diesen aber nach vier Tagen. Von den 524,- EUR in Rechnung gestellten Kosten wollte Parshop nur 130,- EUR erstatten, da der Rest für bereits erbrachte Leistungen (u.a. Erstellung eines Persönlichkeitsprofils) aufgewendet worden sei.
Zu Unrecht wie nun der EuGH nun entschied. Eine anteilige Berechnung könne nur dann stattfinden, wenn zu Beginn des Vertrages auf die Einzelberechnungen hingewiesen werde:
Die vorstehend (...) vorgenommene Auslegung entspricht dem im vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/83 genannten Ziel, für ein möglichst ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu sorgen (...).
Im vorliegenden Fall sah der in Rede stehende Vertrag aber keinen gesonderten Preis für irgendeine Leistung vor, die als von der in diesem Vertrag vorgesehenen Hauptleistung abtrennbar angesehen werden kann."
Somit sind für die Beurteilung, ob der Gesamtpreis etwa überhöht ist, alle Umstände in Bezug auf den Marktwert der erbrachten Dienstleistung relevant, d. h. sowohl der Vergleich mit dem Preis, den der betreffende Unternehmer von anderen Verbrauchern unter den gleichen Bedingungen verlangt, als auch der Vergleich mit dem Preis einer von anderen Unternehmern erbrachten gleichwertigen Dienstleistung.
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist (...) zu antworten, dass Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2011/83 im Licht deren 50. Erwägungsgrundes dahin auszulegen ist, dass für die Beurteilung, ob der Gesamtpreis im Sinne dieser Bestimmung überhöht ist, der Preis für die Dienstleistung, den der betreffende Unternehmer anderen Verbrauchern unter den gleichen Bedingungen anbietet, sowie der Preis einer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von anderen Unternehmern erbrachten gleichwertigen Dienstleistung zu berücksichtigen sind."
Bisherige Rechtsprechung war, dass Firmen nicht ohne sachlichen Grund ein Hausverbot erteilen können, wenn ihr Ladengeschäft bzw. ihren Online-Shop für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet war.
Nun hat der BGH seine bisherige Beurteilung modifiziert. Grund der Anpassung ist eine zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des BVerfG:
In diesem Fall greift die Wirkung von Art. 3 Abs. 1 GG zwischen dem Betreiber einer solchen Einrichtung und deren (potentiellen) Besuchern, Gästen oder Kunden über die in Art. 3 Abs. 3 GG und in den §§ 19 ff. AGG besonders geregelten Diskriminierungsverbote hinaus und stellt die Ausübung des Hausrechts durch den Veranstalter bzw. Betreiber in einen Zusammenhang mit dem Recht des Einzelnen auf Teilhabe am kulturellen Leben (...). Dem Betreiber einer Einrichtung, die erhebliche Bedeutung für das gesellschaftliche und kulturelle Leben hat, wird eine besondere rechtliche Verantwortung zugewiesen, die es ihm verbietet, bestimmte Personen ohne sachlichen Grund auszuschließen.
Welche Bedeutung der Zugang zu einer Einrichtung für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben hat, ist daher nicht aus der Perspektive des einzelnen Besuchers zu beurteilen; vielmehr ist aus objektivierter Sicht desjenigen, der die Einrichtung dem allgemeinen Publikumsverkehr öffnet, zu fragen, welche Funktion die von ihm willentlich eröffnete und betriebene Einrichtung bei typisierender Betrachtung hat. Dies zeigt auch der von dem Bundesverfassungsgericht gezogene Vergleich zu anderen Fällen der mittelbaren Grundrechtswirkung, in denen insbesondere die Unausweichlichkeit von Situationen, das Ungleichgewicht zwischen sich gegenüberstehenden Parteien, die gesellschaftliche Bedeutung von bestimmten Leistungen oder die soziale Mächtigkeit einer Seite eine maßgebliche Rolle spielen (...)."
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Solange die Teilnahme an dem jeweiligen Online-Portal keine relevante gesellschaftliche oder kulturelle Bedeutung aufweist, kann somit auch ohne Anlass oder Angabe von Motiven ein Ausschluss erfolgen. Insofern ist die in der Vergangenheit ergangene Rechtsprechung dazu nunmehr überholt.
Bekannte bzw. bedeutsame Seiten wie beispielsweise Facebook oder Amazon werden sich nicht auf diese Ausnahme berufen können, sehr wohl aber eine Vielzahl von anderen Shops, Foren oder Social Media-Portalen.
Wichtig ist dabei vor allem, dass die Bestimmung der Relevanz objektiv zu erfolgen hat und nicht aus der subjektiven Sicht des betroffenen Teilnehmers. Webseiten-Betreibern steht damit ab sofort eine deutlich bessere Möglichkeit zur Verfügung, unliebsame Kunden bzw. Teilnehmer auszuschließen, ohne sich in rechtliche Gefahr zu begeben.
Der Kläger wendet sich gegen die von der Polizeidirektion in Hannover an verschiedenen öffentlich zugänglichen Orten betriebene Videoüberwachung. Mit Urteil vom 9. Juni 2016 hatte das Verwaltungsgericht seiner ursprünglich auf 78 Kameras bezogenen Klage in Bezug auf 56 Kamerastandorte stattgegeben und der Polizeidirektion Hannover aufgegeben, an diesen Standorten die Bildübertragung sowie die Aufzeichnung dieser Bilder zu unterlassen. Hinsichtlich der weiteren 22 Standorte hatte es die Klage abgewiesen, da diesbezüglich die Voraussetzungen nach dem - zum Zeitpunkt des Urteilserlasses geltenden - Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) für eine Videobeobachtung und Aufzeichnung vorlägen (Az.: 10 A 4629/11).
Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung hat die Polizeidirektion ursprünglich beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern, soweit es der Klage stattgegeben hat und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat die Polizeidirektion den Betrieb von 51 der vom stattgebenden Tenor des Verwaltungsgerichts umfassten Kamerastandorte eingestellt bzw. auf andere Behörden übertragen.
In Bezug auf 49 dieser Standorte haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Hinsichtlich zwei weiterer Standorte, an denen die Polizeidirektion beabsichtigt, den Betrieb der Kameras im Jahr 2021 unter Einsatz neuer Kameramodelle wiederaufzunehmen, hat der Kläger seinen Klageantrag angepasst und beantragt festzustellen, dass der Betrieb dieser Kameras rechtswidrig war. Bei den beiden letztgenannten Kameras handelt es sich um eine Kamera am Standort Königsworther Platz, die dauerhaft Bilder aufgezeichnet und für fünf Tage gespeichert hat sowie um eine sog. Veranstaltungskamera am Theodor-Heuss-Platz, die nur anlassbezogen, z.B. bei großen Veranstaltungen, aktiviert wurde.
Die fünf aktuell noch von der Polizeidirektion betriebenen Kameras sind ebenfalls Veranstaltungskameras, die nur anlassbezogen angeschaltet werden. Eine Übersicht sämtlicher Standorte findet sich auf der von der Polizeidirektion Hannover betriebenen Internetseite.
In Bezug auf die Kamerastandorte, für die die Beteiligten übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben haben, hat der Senat das Verfahren eingestellt. Hinsichtlich der fünf aktuell noch von der Polizeidirektion betriebenen Veranstaltungskameras an den Standorten Rudolf-von-Bennigsen-Ufer, Bruchmeisterallee, Lister Platz, Schützenplatz und TUI-Arena hat die Berufung keinen Erfolg, da der Betrieb dieser Standorte gegenwärtig rechtswidrig ist. In Bezug auf die Kamerastandorte Königsworther Platz und Theodor-Heuss-Platz hat der Senat festgestellt, dass der Betrieb dieser Kameras bis zur Demontage der Kameras im März 2020 rechtswidrig war.
Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die Videobeobachtung zwar einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstelle, der jedoch grundsätzlich durch die nunmehr seit dem 24. Mai 2019 gültigen § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 i.V.m. Satz 2 und Satz 3 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) gerechtfertigt werden könne. Die genannten Vorschriften genügten den verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung einschränkende Normen.
Das Land verfüge über die notwendige Gesetzgebungskompetenz und die maßgeblichen Vorschriften seien hinreichend bestimmt und verhältnismäßig. Die Polizeidirektion habe jedoch nicht ausreichend dargelegt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Normen in Bezug auf die streitgegenständlichen Kamerastandorte erfüllt seien. So entspreche die von der Polizeidirektion vorgenommene Kenntlichmachung nicht den Anforderungen des § 32 Abs. 3 Satz 2 NPOG. Die von der Polizeidirektion auf vorhandenen Pfosten angebrachten Aufkleber seien aufgrund der Krümmung der Pfosten und der Vielzahl der auf diesen Pfosten regelmäßig angebrachten anderen Aufkleber/Zettel für den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer - anders als die früher von der Polizeidirektion teilweise zur Kennzeichnung genutzten Hinweisschilder - nicht ausreichend wahrnehmbar.
Die von der Polizeidirektion vorgelegten Jahresstatistiken seien nicht geeignet, den nach § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NPOG erforderlichen Zusammenhang zwischen einer temporären Veranstaltung und einer im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dieser Veranstaltung zu erwartenden Straftat darzulegen. Zudem habe die Polizeidirektion keine Daten dazu vorgelegt, wann sie die temporär genutzten Veranstaltungskameras jeweils aktiviert habe und welche Straftaten in diesen Zeiträumen erfasst worden seien
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen. Die Entscheidung kann aber mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden und ist bis zum Ablauf der dafür geltenden Fristen noch nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des OVG Lüneburg v. 06.10.2020
Die Umwelthilfe hatte ihr Akteneinsichtsbegehren auf das Umweltinformationsgesetz gestützt und damit in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht obsiegt (Urteil vom 20. April 2018, Aktenzeichen 6 A 48/16). Die Bedenken wegen laufender strafrechtlicher Ermittlungsverfahren und des etwaigen Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen teilte das Verwaltungsgericht nicht.
Es verwies demgegenüber auf das seiner Meinung nach überwiegende öffentliche Interesse an der Offenlegung der Informationen. Die gegen das Urteil gerichteten Anträge des Kraftfahrtbundesamtes und der Volkswagen AG auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil wurden jetzt vom Oberverwaltungsgericht unanfechtbar abgelehnt und damit die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Die geltend gemachten Zulassungsgründe vermochten den Senat nicht zu überzeugen.
Bereits mit unanfechtbarem Beschluss vom 27. April 2020 (Aktenzeichen 4 LA 251/19) hatte der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts die Anträge auf Zulassung der Berufung des Kraftfahrtbundesamtes und dreier beigeladener Automobilunternehmen gegen ein ähnliches Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. April 2019 (Aktenzeichen 6 A 222/16) zurückgewiesen.
In jenem Urteil – das damit ebenfalls rechtskräftig geworden ist – hatte das Zweite Deutsche Fernsehen erfolgreich Einsicht in Unterlagen des Kraftfahrtbundesamtes hinsichtlich der Software-Updates in Bezug auf die von den beigeladenen Automobilunternehmen genutzten Abschalteinrichtungen bei den Dieselmotoren der Baureihe EA 189 begehrt.
Das Verwaltungsgericht hatte das Kraftfahrtbundesamt verurteilt, dem Kläger Einsicht in Unterlagen zu den Modellen VW Amarok, Audi A4, A5 und Q5 sowie Seat Exeo zu gewähren, insbesondere in jene Unterlagen, aus denen hervorgeht, was die Behörde im Fall der Bewertung des Software-Updates zu den genannten Modellen unter einer Abschalteinrichtung versteht und durch welche Bewertung welcher Änderungen der Software eine illegale Abschalteinrichtung aus Behördensicht als „entfernt“ gilt.
Quelle: Pressemitteilung des OVG Schleswig v. 06.10.2020
Der Kläger bewarb sich bei der verklagten Bank als neuer Mitarbeiter. Der Bewerbungsprozess erfolgte über das Portal XING.
Die Beklagte leitete irrtümlich eine Nachricht, die für den Kläger bestimmt war, an einen Dritten bei XING. In der Nachricht hieß es:
Erst als er von der Beklagten abgelehnt wurde, machte er u.a. einen Schadensersatzanspruch wegen der DSGVO-Verletzung iHv. 2.500,- EUR geltend.
Das Gericht gab dem Kläger nur teilweise Recht, und zwar in Höhe von 1.000,- EUR:
Ein hohes Risiko besteht dann, wenn zu erwarten ist, dass bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Schaden für die Rechte und Freiheiten des/der Betroffenen eintritt. In einem solchen Fall ist es nicht maßgeblich, ob die Datenschutzverletzung auch zu einen besonders hohen Schadensumfang führt (...).
Durch die Versendung der Nachricht an einen unbeteiligten Dritten bestand nicht nur eine hohe Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, viel mehr ist dadurch ein Schaden bereits eingetreten.
Infolge der Weitersendung der Daten wurden persönliche, berufliche Informationen an einen unbeteiligten Dritten weitergeleitet. Dadurch hat der Kläger die Kontrolle darüber verloren, wer Kenntnis davon hat, dass er sich bei der Beklagten beworben hat. Diese Informationen sind auch dazu geeignet, den Kläger zu benachteiligen, wenn diese Informationen an etwaige Konkurrenten für einen Arbeitsplatz gelangen oder gar den Ruf des Klägers zu schädigen, wenn z.B. der derzeitige Arbeitgeber des Klägers erfahren hätte, dass sich der Kläger nach anderweitigen Arbeitsstellen umschaut."
Nach dem Vortrag des Klägers hat Herr (...) die Beklagte am 23.10.2018 darüber in Kenntnis gesetzt, dass er der falsche Empfänger der Nachricht sei, so dass die Beklagte ab diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis von dem Verstoß hatte. Dies hat die Beklagte nicht bestritten, sondern nur vorgetragen, dass der Kläger erstmals ihr gegenüber trotz vorheriger Gespräche dies mit der Email 16.12.2018 erklärte. Darüber hinaus hat sie auch in der Klageerwiderung (...) ausdrücklich nicht bestritten bzw. lediglich vorgetragen, dass es aus Rechtsgründen unerheblich sei, dass sie es nicht unverzüglich an ihn mitgeteilt hätte."
Sofern der Kläger konkrete Nachtelle nicht vorträgt, spricht dies nicht gegen einen Anspruch auf Schmerzensgeld, da personenbezogene und Insbesondere private Informationen, die nur den Kläger und die von ihm Insoweit einbezogenen Personen wie die Beklagte betreffen, an einen unbeteiligten Dritten durch ein der Beklagten zurechenbares Fehlverhalten eines Mitarbeiters zur Kenntnis gelangt sind, wobei vorliegend - und anders als bei der von der Beklagter angeführten Entscheidung des OLG Dresden - damit eine Außenwirkung dieser Rechtsverletzung eintrat und damit eine etwaige Bagatellgrenze jedenfalls überschritten ist.
Da die Informationen keiner weiteren Person neben Herrn (...) zugänglich gemacht wurden und insbesondere der Kläger keine weiteren beruflichen oder persönlichen Beeinträchtigungen erlitten hat, wird ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 € für angemessen erachtet."
In der Vergangenheit hatte das verklagte Möbelhaus bereits zweimal falsch für seine Produkte geworben, indem es für seine Möbel die falsche Holzart angab. Der Schuldner gab daraufhin eine Unterlassungserklärung ab und versprach für den Fall der Zuwiderhandlung die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe. In der Folgezeit kam es zu zwei Verstößen, woraufhin die Beklagte 5.000,- EUR (1. Verstoß) und 10.000,- EUR (2. Verstoß) an den Gläubiger überwies.
Im vorliegenden Rechtsstreit ging es nunmehr um den dritten Verstoß. Der Gläubiger forderte nun eine Vertragsstrafe von 30.000,- EUR ein.
Zu Recht wie das LG Flensburg nun entschied:
Es ist aber zu berücksichtigen, dass der Wettbewerbsverband das Interesse seiner Mitglieder an der Einhaltung der Wettbewerbsregeln vertritt und diese Wettbewerbsregeln von der Beklagten in der Vergangenheit mehrfach verletzt worden waren (...).
Eine vorangegangene Vertragsstrafe von 10.000,- EUR (...) blieben ohne Wirkung.
Die Beklagte hat nicht vorgetragen, welche Maßnahmen sie angesichts der bisherigen Vertragsstrafe veranlasst hat, um ihr Kontrollsystem zu verbessern.
Die Vertragsstrafe muss geeignet sein, den Schuldner von einer weiteren Verletzung (...) abzuhalten. Mit welcher Vertragsstrafe diese Wirkung erreicht werden kann, hängt auch von der Größe des Unternehmens und den aufzuwendenden Kosten zur Vermeidung von Wettbewerbsverstößen ab.
Angesichts dessen, dass die Beklagte in Deutschland im Geschäftsjahr 2018/2019 einen Umsatz von 1,1 Milliarden EUR erwirtschaftet, erscheint eine wesentlich geringere Vertragsstrafe zur Einwirkung nicht geeignet. Die verhängte Vertragsstrafe führt auch nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Beklagten."
Die Klägerinnen waren seit Anfang des Jahres 2019 ein Team. Zuvor hatten sich seit dem Ausscheiden einer Olympiasiegerin verschiedene neue Mannschaften unter Profi-Beachvolleyballerinnen gebildet. Zu Beginn der Saison 2019 waren die Klägerinnen das viertbeste deutsche Frauenteam der Weltrangliste.
Der Beklagte ist der Spitzenverband für die Sportart Volleyball in Deutschland. Seit April 2019 meldete er die Klägerinnen nicht mehr zu internationalen Turnieren an. Er zog ihnen stets vier andere Spitzenteams vor, obwohl die Klägerinnen nach der aktuellen Weltrangliste jeweils besser als mindestens eines dieser Teams waren. Die Preisgelder der Turniere sind die wichtigste Einnahmequelle der professionellen Volleyballerinnen.
Der beklagte Verband berief sich darauf, der immerwährende Qualifikationsdruck um freie Turnierplätze sei einer bestmöglichen Entfaltung der neuen Teams abträglich; die Qualifikation zur Olympiade in Tokio und die dort angestrebten sportlichen Erfolge könnten darunter leiden. Deswegen seien die vier „gesetzten“ Teams stets vorzuziehen und fest zu berücksichtigen.
Mit einem heute verkündeten Urteil hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main der Klage der beiden Profi-Volleyballerinnen auf Schadensersatz stattgegeben. Es sei nachgewiesen, dass ihnen durch ihre nicht erfolgte Teilnahme bei internationalen Turnieren Preisgelder in Höhe von zumindest 17.000 US-Dollar entgangen seien.
Die Streitigkeit habe nicht vorrangig vor einem Schiedsgericht ausgetragen werden müssen. Zwar enthielten die Verträge der Klägerinnen mit dem Beklagten jeweils eine Schiedsvereinbarung. Diese sei aber unwirksam, „weil die Klägerinnen sich ihr nicht freiwillig unterworfen haben“, so die Richter.
Seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall Pechstein sei bei professionellen Leistungssportlern von einer unfreiwilligen Unterwerfung unter eine Schiedsgerichtsbarkeit auszugehen, wenn die Profisportler „vor der Wahl stehen, eine Schiedsklausel anzunehmen, um durch die Ausübung ihres Sports ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können, oder sie nicht zu akzeptieren und damit vollständig auf ihren Lebensunterhalt durch Ausübung des Sports zu verzichten.“ Es sei nicht belegt, dass die Klägerinnen seinerzeit tatsächlich die Wahl hatten, die Schiedsklauseln abzuschließen oder nicht. Deswegen sei von einer Unfreiwilligkeit auch dann auszugehen, wenn die Volleyballerinnen die Klauseln kritiklos unterzeichnet hätten.
Die Kammer des Landgerichts stellte weiter fest, dass der beklagte Verband den beiden Volleyballerinnen Schadensersatz schulde, „weil er sie ohne sachlich gerechtfertigten Grund anders behandelt habe als die übrigen Nationalteams.“ Der Verband habe eine Monopolstellung. Daher sei er verpflichtet, „jeden für Wettkämpfe zu normieren, der die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung erfüllt.“ Es sei nicht gerechtfertigt, „dass der Beklagte die Neubildungen seiner Spitzenteams zum Anlass genommen habe, das Prinzip der Bestenauslese zu suspendieren und die von ihm bestimmten Nationalteams unabhängig von den von ihnen gezeigten Leistungen zu internationalen Turnieren zu melden.“
Die Erwartung, die protegierten Teams würden aus trainingswissenschaftlichen oder psychologischen Gründen besser abschneiden, wenn ihre Turnierplätze gesichert seien, sei nicht durch tragfähige Gründe belegt.
Das heutige Urteil (Aktenzeichen 2-06 O 457/19) ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.
Quelle: Pressemitteilung des LG Frankfurt a.M. v. 07.10.2020
Die Beklagte bot ihren Kunden an, AU-Scheine durch einen mit der Beklagten kooperierenden Arzt im Rahmen einer Ferndiagnose per WhatsApp zu erhalten. Hierfür musste der Erkrankte mehrere vorformulierte Fragen online beantworten.
Das LG Hamburg bewertete das Angebot der Beklagten - wie schon in dem Verfahren LG Hamburg (Urt. v. 03.09.2019 - Az.: 406 HK O 56/19) - als Wettbewerbsverletzung.
Denn es liege ein Verstoß gegen die ärztliche Sorgfalt vor. Aus der ärztlichen Berufsordnung ergebe sich eindeutig, dass ein Arzt bei der Ausstellung von ärztlichen Dokumenten mit der notwendigen Sorgfalt und nach bestem Wissen zu verfahren habe.
Damit sei es nicht zu vereinbaren, dass über den Einzelfall hinausgehend AU-Scheine regelmäßig ohne persönlichen Kontakt erteilt würden. Die medizinische Sorgfalt gebiete grundsätzlich einen unmittelbaren Kontakt zwischen Arzt und Patient.
Ein entsprechendes Attest setze zuverlässige Feststellungen durch den Arzt voraus. Eine solche Feststellung sei nur durch einen persönlichen Kontakt möglich.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass während der Corona-Pandemie eine zeitlich begrenzte Ausnahmeregelung erfolgt sei. Denn diese Ausnahmeregelung zeige gerade, dass lediglich in dieser Sondersituation von dieser Grundregel abgewichen werden dürfe.
Der Kläger verlangte von der verklagten Auskunftei die Löschung der Informationen über seine Restschuldbefreiung. Am 14.02.2019 wurde ihm die Restschuldbefreiung erteilt, am 18.02.2019 begehrte er die Entfernung. Er machte u.a. geltend, dass es zu den Schulden insbesondere aufgrund einer einzigartigen Konstellation (u.a. psychische Erkrankung) gekommen sei.
Das Gericht wies die Klage ab.
Es bestünde grundsätzlich ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs.1 f) DSGVO an der Speicherung der Restschuldbefreiung, da die Allgemeinheit ein sachlicher Grund an dieser Information habe. Die Beklagte dürfe diese Daten daher grundsätzlich drei Jahre lang vorhalten.
Etwas anderes könne sich nur dann ergeben, wenn ein atypischer Geschehensverlauf vorliege, der eine vorzeitige Löschung rechtfertige. Dieser Grund könne rechtlicher, wirtschaftlicher, ethischer, sozialer, gesellschaftlicher oder familiärer Natur sein.
Notwendig sei es hierfür jedoch, so das Gericht, dass der Betroffene diesen Sachverhalt hinreichend begründe und auch glaubhaft mache.
Diese Voraussetzungen habe der Kläger nicht erfüllt. Die vorgebrachten Umstände seien nicht ausreichend vorgebracht würden. Es sei zu beachten, dass eine vorzeitige Löschung nur ausnahmsweise gerechtfertigt sei:
Es liegen nämlich vorrangige berechtigte Gründe für die Verarbeitung vor. Die Interessen der Vertragspartner der Beklagten überwiegen die Interesse des Klägers. Die Banken haben etwa vor Vergabe eines Kredits die Pflicht, die Bonität der potentiellen Kreditnehmer sorgfältig und objektiv zu prüfen. Die Beklagte unterstützt die Kreditunternehmen dabei durch ihre Informationssysteme.
Würde sie die Einträge löschen, würde der Kläger so stehen wie jemand, der noch nichtzahlungsunfähig war und dem noch keine Restschuldbefreiung erteilt wurde. Dies würde jedoch nicht angemessen, das Bonitätsrisiko des Klägers widerspiegeln (...). Es besteht auch kein Löschungsanspruch gemäß Art. 17 Abs. 1 d) DSGVO. Die streitgegenständlichen personenbezogenen Daten des Klägers sind entgegen seiner Auffassung nicht unrechtmäßig verarbeitet worden."
Auch die weitere Speicherung durch die Auskunftei und die Verwendung eines Wahrscheinlichkeitswerts sei rechtmäßig:
Daher ist nach § 31 BDSG unter bestimmten Voraussetzungen die Verwendung eines von Auskunfteien ermittelten ermittelten Wahrscheinlichkeitswerts über die Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsunwilligkeit einer natürlichen Person zulässig. Die Ermittlung eines solchen Wahrscheinlichkeitswerts setzt die vorherige Datenverarbeitung durch die Auskunftei voraus.
Die Verarbeitung dient darüber hinaus, der objektiven Einschätzung der Bonität des potentiellen Vertragspartners. Anderenfalls wäre die Kreditwirtschaft allein auf die eigenen Angaben potentieller Kreditnehmer angewiesen."
§ 1 Abs.2 Nr.1 PAngVO verpflichtet jeden Online-Shop-Betreiber bei der Preisangabe darauf hinzuweisen, dass der Betrag auch die jeweilige Umsatzsteuer enthält.
Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob diese Pflicht auch besteht, wenn ein Unternehmen lediglich der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG unterliegt.
Eine Differenzbesteuerung kommt immer dann zum Zuge, wenn beim Ersterwerb der Ware keine Umsatzsteuer anfällt und das Produkt später weiterveräußert werden soll. Bei der Differenzbesteuerung unterliegt nur die Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis der Umsatzsteuer.
Das LG Hamburg hat diese Frage bejaht:
Die - zudem ohne, etwa durch ein Sternchen o. Ä., Bezug zu den Preisangaben unter der Rubrik „Wie sind eure Bürozeiten?“ im weiteren Angebotstext erfolgte - Angabe „Alle Artikel unterliegen der Differenzbesteuerung gem. Paragraph 25a UStG“ hat insoweit den Anforderungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 7 Satz 2 PAngV nicht genügt."
Zurück
Newsletter
vom 14.10.2020
Betreff:
Rechts-Newsletter 42. KW / 2020: Kanzlei Dr. Bahr
1. EuGH: Online-Vermittlungsplattform Parship darf nur anteilig Wertersatz berechnen
2. BGH: Unternehmer kann Online-Hausverbot auch ohne sachlichen Grund erteilen
3. OVG Lüneburg: Polizeiliche Videobeobachtung öffentlich zugänglicher Orte in Hannover rechtswidrig
4. OVG Schleswig-Holstein: Kraftfahrtbundesamtes muss Deutscher Umwelthilfe Akteneinsicht bei Rückruf von Dieselfahrzeugen gewähren
5. LG Darmstadt: DSGVO-Schadensersatz-Anspruch iHv. 1.000,- EUR für irrtümliche Datenweiterleitung an Dritten
6. LG Flensburg: 30.000,- EUR angemessene Vertragsstrafe bei irreführender Werbung
7. LG Frankfurt a.M.: 17.000,- US-Dollar Schadensersatz für Profisportlerinnen
8. LG Hamburg: Online-Angebot Arbeitsunfähigkeits-Scheine per WhatsApp ist Wettbewerbsverstoß
9. LG Hamburg: Längerfristige Speicherung der Restschuldbefreiung auch unter DSGVO rechtmäßig
10. LG Hamburg: Preisangabepflichten eines Online-Shops bei Differenzbesteuerung
Die einzelnen News:
____________________________________________________________
1. EuGH: Online-Vermittlungsplattform Parship darf nur anteilig Wertersatz berechnen
_____________________________________________________________
Die Online-Dating-Plattform Parship darf nur anteilig Wertersatz berechnen, wenn der Kunde von seinem fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht Gebrauch macht und den Vertrag vorzeitig widerruft (EuGH, Urt. v. 08.10.2020 - Az.: C-641/19).
"Nur wenn der Vertrag ausdrücklich vorsieht, dass eine oder mehrere der Leistungen gleich zu Beginn der Vertragsausführung vollständig und gesondert zu einem getrennt zu zahlenden Preis erbracht werden, kann der Verbraucher sachgerecht entscheiden, ob er (...) ausdrücklich verlangen soll, dass der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung während der Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts beginnt. Nur in einem solchen Fall ist daher bei der Berechnung des dem Unternehmer nach Art. 14 Abs. 3 dieser Richtlinie zustehenden Betrags der volle für eine solche Leistung vorgesehene Preis zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der Bestimmung der Höhe des Teilbetrages führt das Gericht aus:"Diese Bestimmung ist im Licht des 50. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2011/83 auszulegen, wonach der Marktwert festzulegen ist, indem der Preis einer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von anderen Unternehmern erbrachten gleichwertigen Dienstleistung zum Vergleich herangezogen wird.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
2. BGH: Unternehmer kann Online-Hausverbot auch ohne sachlichen Grund erteilen
_____________________________________________________________
Der BGH hat seine bisherige Rechtsprechung zum Hausverbot in einer neuen Grundlagen-Entscheidung verändert (BGH, Urt. v. 29.05.2020 - Az.: V ZR 275/18). Das Urteil betraf ein Offline-Unternehmen (hier: Bade-Therme), ist jedoch komplett auf den Online-Bereich übertragbar.
"Diese Rechtsprechung bedarf im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur mittelbaren Drittwirkung von Art. 3 Abs. 1 GG im Verhältnis zwischen Privaten (BVerfGE 148, 267) der Modifizierung."
Und weiter:
"Nach diesen Grundsätzen bedarf die Erteilung eines Hausverbots nicht schon dann eines sachlichen Grundes, wenn der Hausrechtsinhaber die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr ohne Ansehen der Person öffnet, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung, dass die Verweigerung des Zutritts für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet.
Im vorliegenden Fall handelte es sich um den Besuch einer bloßen Bade-Therme. Hier verneinte der BGH den erforderlichen gesellschaftlichen Bezug, sodass das erteilte Hausverbot auch ohne sachlichen Grund erfolgen durfte.
Die Entscheidung ist nahtlos auf den Online-Bereich übertragbar, z.B. beim Ausschluss von Foren-Mitgliedern oder bei der Sperrung eines Kunden in einem Online-Shop.
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
3. OVG Lüneburg: Polizeiliche Videobeobachtung öffentlich zugänglicher Orte in Hannover rechtswidrig
_____________________________________________________________
Der 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 6. Oktober 2020 entschieden, dass die von der Polizeidirektion Hannover an den fünf im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Standorten betriebene Videobeobachtung aktuell rechtswidrig ist sowie an zwei weiteren Standorten, an denen die Kamers im März 2020 demontiert wurden, rechtswidrig war (Az.: 11 LC 149/16).
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
4. OVG Schleswig-Holstein: Kraftfahrtbundesamtes muss Deutscher Umwelthilfe Akteneinsicht bei Rückruf von Dieselfahrzeugen gewähren
_____________________________________________________________
Nach einem Beschluss des 4. Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2020 (Aktenzeichen 4 LA 141/18) ist das Kraftfahrtbundesamt nunmehr rechtskräftig verpflichtet, der Deutschen Umwelthilfe e.V. Einsicht zu gewähren in den Schriftverkehr von Herbst 2015 zwischen dem Kraftfahrtbundesamt und der Volkswagen AG betreffend die erlassene Rückrufanordnung von VW-Dieselfahrzeugmodellen der Motorbaureihe EA 189 EU5.
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
5. LG Darmstadt: DSGVO-Schadensersatz-Anspruch iHv. 1.000,- EUR für irrtümliche Datenweiterleitung an Dritten
_____________________________________________________________
Leitet ein Unternehmen die Daten eines Bewerbers irrtümlich an einen Dritten weiter und informiert nicht unverzüglich über diesen Rechtsverstoß, so hat der Betroffene einen DSGVO-Schadensersatz-Anspruch iHv. 1.000,- EUR (LG Darmstadt, Urt. v. 26.05.2020 - Az.: 13 O 244/19).
"Lieber Herr (...), ich hoffe es geht Ihnen gut! Unser Leiter - Herr (...) - findet ihr (…) Profil sehr interessant. Jedoch können wir ihre Gehaltsvorstellungen nicht erfüllen. Er kann 80k + variable Vergütung anbieten. Wäre das unter diesen Gesichtspunkten weiterhin für Sie interessant? Ich freue mich von Ihnen zu hören und wünsche Ihnen einen guten Start in den Dienstag. Viele Grüße,"
Der Kläger rügte diesen Fehler nicht weiter, sondern führte den Bewerbungsprozess erst einmal weiter fort. Die Beklagte selbst informierte den Kläger erst Monate später über die fehlerhafte Weiterleitung.
"Die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten stellen wie im vorliegenden Fall geschehen voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten des Klägers dar.
Insbesondere liege ein Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht vor:
"Die Beklagte hat auch gegen ihre unverzügliche Benachrichtigungspflicht verstoßen, da die Nachricht unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (...) erfolgen soll (...), was aber vorliegend nicht gegeben ist, da die Beklagte den Kläger erst im Dezember 2018 darüber informierte, dass die Nachricht an Herrn (...) gesendet wurde.
Schließlich führt das Gericht zur Höhe des Schadensersatzes aus:
"Dem Kläger ist auch ein Immaterieller Schaden entstanden. Infolge der Weitersendung der Daten wurden persönliche, berufliche Informationen an einen unbeteiligten Dritten weitergeleitet. Dadurch hat der Kläger die Kontrolle darüber verloren, wer Kenntnis davon hat, dass er sich bei der Beklagten beworben hat. Darüber hinaus hat eine dritte Person nun Kenntnis über den Bewerbungsvorgang und finanzielle Hintergründe bzw. Vertragswandlungen.
Diese Informationen sind darüber hinaus auch abstrakt dazu geeignet, den Ruf des Klägers oder dessen Ansehen bzw. sein weiteres berufliches Fortkommen zu schädigen, wenn z.B. der derzeitige Arbeitgeber des Klägers erfahren hätte, dass sich der Kläger nach anderweitigen Arbeitsstellen umschaut, so dass jedenfalls auch eine solche Gefahr aus Sicht des Klägers Im Raum stand.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
6. LG Flensburg: 30.000,- EUR angemessene Vertragsstrafe bei irreführender Werbung
_____________________________________________________________
Der Betrag von 30.000,- EUR ist eine angemessene Vertragsstrafe, wenn der Unternehmer wiederholt irreführend wirbt und falsche Angaben zu seinen Verkaufsprodukten macht (LG Flensburg, Urt. v. 10.07.2020 - Az.: 6 HKO 42/19).
"Die vom Kläger festgesetzte Vertragsstrafe hält sich noch im Rahmen der Billigkeit, obwohl lediglich ein Verstoß wegen der Falschdeklaration einer Holzarzt bei einem Möbel aus dem unteren Preissegment vorliegt und die Auswirkung dieses Verstoßes auf den Wettbewerb geringfügig ist.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
7. LG Frankfurt a.M.: 17.000,- US-Dollar Schadensersatz für Profisportlerinnen
_____________________________________________________________
Das Landgericht Frankfurt am Main hat heute der Klage zweier professioneller Beach-Volleyballerinnen auf Schadensersatz gegen einen Spitzen-Sportverband in Höhe von 17.000 US-Dollar stattgegeben. Der Verband hatte die Klägerinnen seit April 2019 nicht mehr zu internationalen Turnieren zugelassen und stets andere Teams vorgezogen.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
8. LG Hamburg: Online-Angebot Arbeitsunfähigkeits-Scheine per WhatsApp ist Wettbewerbsverstoß
_____________________________________________________________
Ein Online-Angebot, Arbeitsunfähigkeits-Scheine (AU-Scheine) per WhatsApp im Rahmen einer Fernbehandlung auszustellen, ist wettbewerbswidrig, da es mit der ärztlichen Sorgfalt nicht vereinbar ist, dass der Arzt grundsätzlich auf den persönlichen Kontakt mit dem Patienten verzichtet (LG Hamburg, Urt. v. 21.07.2020 - Az.: 406 HKO 162/19).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
9. LG Hamburg: Längerfristige Speicherung der Restschuldbefreiung auch unter DSGVO rechtmäßig
_____________________________________________________________
Die längerfristige Speicherung der Restschuldbefreiung einer Person durch eine Auskunft ist auch unter den Bestimmungen der DSGVO grundsätzlich rechtmäßig, da ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit an diesen Informationen besteht (LG Hamburg, Urt. v. 23.07.2020 - Az.: 334 O 161/19).
"Im Übrigen wäre selbst bei Annahme einer besonderen persönlichen Situation des Klägers ein Löschungsanspruch des Klägers nicht zu bejahen.
"Die Beklagte als Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden Wirtschaft hat an der fraglichen Datenverarbeitung ein Interesse.
Die Verarbeitung dient den von ihr verfolgten Zwecken. Die Ermittlung der Kreditwürdigkeit und die Erteilung von Bonitätsauskünften bilden das Fundament des deutschen Kreditwesens und dienen damit auch der Funktionsfähigkeit der Wirtschaft sowie dem Schutz der Verbraucher vor Überschuldung.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
10. LG Hamburg: Preisangabepflichten eines Online-Shops bei Differenzbesteuerung
_____________________________________________________________
Auch wenn der Verkäufer eines Online-Shops der Differenzbesteuerung unterliegt, ist er verpflichtet, die nach der Preisangabenverordnung (PAngVO) bestehende Hinweispflicht aufzunehmen, dass der verkaufte Gegenstand Umsatzsteuer enthält (LG Hamburg, Beschl. v. 30.03.2020 - Az.: 327 O 84/20).
"Auch soweit die hier in Rede stehenden Angebote (...) der Differenzbesteuerung unterlagen, war die Antragsgegnerin dazu verpflichtet, anzugeben, dass die für die angebotenen Waren geforderten Preise die Umsatzsteuer enthielten, da der gewerbliche Verkäufer, der der Differenzbesteuerung unterliegt, gemäß § 25a Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 UStG auf seine Marge eine Steuer zahlt, die ihrer Natur nach ebenfalls eine im Endpreis enthaltene Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer ist und lediglich in der Rechnung nicht ausgewiesen wird.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Das OLG Hamburg hat erst kürzlich (Urt. v. 19.12.2019 - Az.: 15 U 44/19) entschieden, dass Portale, die sich auch Gewerbetreibende richten, ausdrücklich darauf auf den Umstand der Differenzbesteuerung hinweisen müssen. Andernfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß vor.