Zurück |
Newsletter vom 14.10.2020 |
Betreff: Rechts-Newsletter 42. KW / 2020: Kanzlei Dr. Bahr |
|
Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. EuGH: Online-Vermittlungsplattform Parship darf nur anteilig Wertersatz berechnen _____________________________________________________________ Die Online-Dating-Plattform Parship darf nur anteilig Wertersatz berechnen, wenn der Kunde von seinem fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht Gebrauch macht und den Vertrag vorzeitig widerruft (EuGH, Urt. v. 08.10.2020 - Az.: C-641/19). Die Kundin schloss bei Parship einen entsprechenden Dating-Vertrag ab, widerrief diesen aber nach vier Tagen. Von den 524,- EUR in Rechnung gestellten Kosten wollte Parshop nur 130,- EUR erstatten, da der Rest für bereits erbrachte Leistungen (u.a. Erstellung eines Persönlichkeitsprofils) aufgewendet worden sei.
Zu Unrecht wie nun der EuGH nun entschied. Eine anteilige Berechnung könne nur dann stattfinden, wenn zu Beginn des Vertrages auf die Einzelberechnungen hingewiesen werde:
"Nur wenn der Vertrag ausdrücklich vorsieht, dass eine oder mehrere der Leistungen gleich zu Beginn der Vertragsausführung vollständig und gesondert zu einem getrennt zu zahlenden Preis erbracht werden, kann der Verbraucher sachgerecht entscheiden, ob er (...) ausdrücklich verlangen soll, dass der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung während der Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts beginnt. Nur in einem solchen Fall ist daher bei der Berechnung des dem Unternehmer nach Art. 14 Abs. 3 dieser Richtlinie zustehenden Betrags der volle für eine solche Leistung vorgesehene Preis zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Bestimmung der Höhe des Teilbetrages führt das Gericht aus: "Diese Bestimmung ist im Licht des 50. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2011/83 auszulegen, wonach der Marktwert festzulegen ist, indem der Preis einer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von anderen Unternehmern erbrachten gleichwertigen Dienstleistung zum Vergleich herangezogen wird. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. BGH: Unternehmer kann Online-Hausverbot auch ohne sachlichen Grund erteilen _____________________________________________________________ Der BGH hat seine bisherige Rechtsprechung zum Hausverbot in einer neuen Grundlagen-Entscheidung verändert (BGH, Urt. v. 29.05.2020 - Az.: V ZR 275/18). Das Urteil betraf ein Offline-Unternehmen (hier: Bade-Therme), ist jedoch komplett auf den Online-Bereich übertragbar. Bisherige Rechtsprechung war, dass Firmen nicht ohne sachlichen Grund ein Hausverbot erteilen können, wenn ihr Ladengeschäft bzw. ihren Online-Shop für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet war.
Nun hat der BGH seine bisherige Beurteilung modifiziert. Grund der Anpassung ist eine zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des BVerfG:
"Diese Rechtsprechung bedarf im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur mittelbaren Drittwirkung von Art. 3 Abs. 1 GG im Verhältnis zwischen Privaten (BVerfGE 148, 267) der Modifizierung." Und weiter: "Nach diesen Grundsätzen bedarf die Erteilung eines Hausverbots nicht schon dann eines sachlichen Grundes, wenn der Hausrechtsinhaber die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr ohne Ansehen der Person öffnet, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung, dass die Verweigerung des Zutritts für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet. Im vorliegenden Fall handelte es sich um den Besuch einer bloßen Bade-Therme. Hier verneinte der BGH den erforderlichen gesellschaftlichen Bezug, sodass das erteilte Hausverbot auch ohne sachlichen Grund erfolgen durfte.
Anmerkung von RA Dr. Bahr: Solange die Teilnahme an dem jeweiligen Online-Portal keine relevante gesellschaftliche oder kulturelle Bedeutung aufweist, kann somit auch ohne Anlass oder Angabe von Motiven ein Ausschluss erfolgen. Insofern ist die in der Vergangenheit ergangene Rechtsprechung dazu nunmehr überholt. Bekannte bzw. bedeutsame Seiten wie beispielsweise Facebook oder Amazon werden sich nicht auf diese Ausnahme berufen können, sehr wohl aber eine Vielzahl von anderen Shops, Foren oder Social Media-Portalen.
Wichtig ist dabei vor allem, dass die Bestimmung der Relevanz objektiv zu erfolgen hat und nicht aus der subjektiven Sicht des betroffenen Teilnehmers. Webseiten-Betreibern steht damit ab sofort eine deutlich bessere Möglichkeit zur Verfügung, unliebsame Kunden bzw. Teilnehmer auszuschließen, ohne sich in rechtliche Gefahr zu begeben.
Der Kläger wendet sich gegen die von der Polizeidirektion in Hannover an verschiedenen öffentlich zugänglichen Orten betriebene Videoüberwachung. Mit Urteil vom 9. Juni 2016 hatte das Verwaltungsgericht seiner ursprünglich auf 78 Kameras bezogenen Klage in Bezug auf 56 Kamerastandorte stattgegeben und der Polizeidirektion Hannover aufgegeben, an diesen Standorten die Bildübertragung sowie die Aufzeichnung dieser Bilder zu unterlassen. Hinsichtlich der weiteren 22 Standorte hatte es die Klage abgewiesen, da diesbezüglich die Voraussetzungen nach dem - zum Zeitpunkt des Urteilserlasses geltenden - Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) für eine Videobeobachtung und Aufzeichnung vorlägen (Az.: 10 A 4629/11). Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung hat die Polizeidirektion ursprünglich beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern, soweit es der Klage stattgegeben hat und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat die Polizeidirektion den Betrieb von 51 der vom stattgebenden Tenor des Verwaltungsgerichts umfassten Kamerastandorte eingestellt bzw. auf andere Behörden übertragen. In Bezug auf 49 dieser Standorte haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Hinsichtlich zwei weiterer Standorte, an denen die Polizeidirektion beabsichtigt, den Betrieb der Kameras im Jahr 2021 unter Einsatz neuer Kameramodelle wiederaufzunehmen, hat der Kläger seinen Klageantrag angepasst und beantragt festzustellen, dass der Betrieb dieser Kameras rechtswidrig war. Bei den beiden letztgenannten Kameras handelt es sich um eine Kamera am Standort Königsworther Platz, die dauerhaft Bilder aufgezeichnet und für fünf Tage gespeichert hat sowie um eine sog. Veranstaltungskamera am Theodor-Heuss-Platz, die nur anlassbezogen, z.B. bei großen Veranstaltungen, aktiviert wurde. Die fünf aktuell noch von der Polizeidirektion betriebenen Kameras sind ebenfalls Veranstaltungskameras, die nur anlassbezogen angeschaltet werden. Eine Übersicht sämtlicher Standorte findet sich auf der von der Polizeidirektion Hannover betriebenen Internetseite. In Bezug auf die Kamerastandorte, für die die Beteiligten übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben haben, hat der Senat das Verfahren eingestellt. Hinsichtlich der fünf aktuell noch von der Polizeidirektion betriebenen Veranstaltungskameras an den Standorten Rudolf-von-Bennigsen-Ufer, Bruchmeisterallee, Lister Platz, Schützenplatz und TUI-Arena hat die Berufung keinen Erfolg, da der Betrieb dieser Standorte gegenwärtig rechtswidrig ist. In Bezug auf die Kamerastandorte Königsworther Platz und Theodor-Heuss-Platz hat der Senat festgestellt, dass der Betrieb dieser Kameras bis zur Demontage der Kameras im März 2020 rechtswidrig war. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die Videobeobachtung zwar einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstelle, der jedoch grundsätzlich durch die nunmehr seit dem 24. Mai 2019 gültigen § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 i.V.m. Satz 2 und Satz 3 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) gerechtfertigt werden könne. Die genannten Vorschriften genügten den verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung einschränkende Normen. Das Land verfüge über die notwendige Gesetzgebungskompetenz und die maßgeblichen Vorschriften seien hinreichend bestimmt und verhältnismäßig. Die Polizeidirektion habe jedoch nicht ausreichend dargelegt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Normen in Bezug auf die streitgegenständlichen Kamerastandorte erfüllt seien. So entspreche die von der Polizeidirektion vorgenommene Kenntlichmachung nicht den Anforderungen des § 32 Abs. 3 Satz 2 NPOG. Die von der Polizeidirektion auf vorhandenen Pfosten angebrachten Aufkleber seien aufgrund der Krümmung der Pfosten und der Vielzahl der auf diesen Pfosten regelmäßig angebrachten anderen Aufkleber/Zettel für den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer - anders als die früher von der Polizeidirektion teilweise zur Kennzeichnung genutzten Hinweisschilder - nicht ausreichend wahrnehmbar. Die von der Polizeidirektion vorgelegten Jahresstatistiken seien nicht geeignet, den nach § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NPOG erforderlichen Zusammenhang zwischen einer temporären Veranstaltung und einer im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dieser Veranstaltung zu erwartenden Straftat darzulegen. Zudem habe die Polizeidirektion keine Daten dazu vorgelegt, wann sie die temporär genutzten Veranstaltungskameras jeweils aktiviert habe und welche Straftaten in diesen Zeiträumen erfasst worden seien Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen. Die Entscheidung kann aber mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden und ist bis zum Ablauf der dafür geltenden Fristen noch nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des OVG Lüneburg v. 06.10.2020
Die Umwelthilfe hatte ihr Akteneinsichtsbegehren auf das Umweltinformationsgesetz gestützt und damit in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht obsiegt (Urteil vom 20. April 2018, Aktenzeichen 6 A 48/16). Die Bedenken wegen laufender strafrechtlicher Ermittlungsverfahren und des etwaigen Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen teilte das Verwaltungsgericht nicht. Es verwies demgegenüber auf das seiner Meinung nach überwiegende öffentliche Interesse an der Offenlegung der Informationen. Die gegen das Urteil gerichteten Anträge des Kraftfahrtbundesamtes und der Volkswagen AG auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil wurden jetzt vom Oberverwaltungsgericht unanfechtbar abgelehnt und damit die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Die geltend gemachten Zulassungsgründe vermochten den Senat nicht zu überzeugen. Bereits mit unanfechtbarem Beschluss vom 27. April 2020 (Aktenzeichen 4 LA 251/19) hatte der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts die Anträge auf Zulassung der Berufung des Kraftfahrtbundesamtes und dreier beigeladener Automobilunternehmen gegen ein ähnliches Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. April 2019 (Aktenzeichen 6 A 222/16) zurückgewiesen. In jenem Urteil – das damit ebenfalls rechtskräftig geworden ist – hatte das Zweite Deutsche Fernsehen erfolgreich Einsicht in Unterlagen des Kraftfahrtbundesamtes hinsichtlich der Software-Updates in Bezug auf die von den beigeladenen Automobilunternehmen genutzten Abschalteinrichtungen bei den Dieselmotoren der Baureihe EA 189 begehrt. Das Verwaltungsgericht hatte das Kraftfahrtbundesamt verurteilt, dem Kläger Einsicht in Unterlagen zu den Modellen VW Amarok, Audi A4, A5 und Q5 sowie Seat Exeo zu gewähren, insbesondere in jene Unterlagen, aus denen hervorgeht, was die Behörde im Fall der Bewertung des Software-Updates zu den genannten Modellen unter einer Abschalteinrichtung versteht und durch welche Bewertung welcher Änderungen der Software eine illegale Abschalteinrichtung aus Behördensicht als „entfernt“ gilt.
Quelle: Pressemitteilung des OVG Schleswig v. 06.10.2020
Der Kläger bewarb sich bei der verklagten Bank als neuer Mitarbeiter. Der Bewerbungsprozess erfolgte über das Portal XING.
Die Beklagte leitete irrtümlich eine Nachricht, die für den Kläger bestimmt war, an einen Dritten bei XING. In der Nachricht hieß es:
"Lieber Herr (...), ich hoffe es geht Ihnen gut! Unser Leiter - Herr (...) - findet ihr (…) Profil sehr interessant. Jedoch können wir ihre Gehaltsvorstellungen nicht erfüllen. Er kann 80k + variable Vergütung anbieten. Wäre das unter diesen Gesichtspunkten weiterhin für Sie interessant? Ich freue mich von Ihnen zu hören und wünsche Ihnen einen guten Start in den Dienstag. Viele Grüße," Der Kläger rügte diesen Fehler nicht weiter, sondern führte den Bewerbungsprozess erst einmal weiter fort. Die Beklagte selbst informierte den Kläger erst Monate später über die fehlerhafte Weiterleitung. Erst als er von der Beklagten abgelehnt wurde, machte er u.a. einen Schadensersatzanspruch wegen der DSGVO-Verletzung iHv. 2.500,- EUR geltend.
Das Gericht gab dem Kläger nur teilweise Recht, und zwar in Höhe von 1.000,- EUR:
"Die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten stellen wie im vorliegenden Fall geschehen voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten des Klägers dar. Insbesondere liege ein Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht vor: "Die Beklagte hat auch gegen ihre unverzügliche Benachrichtigungspflicht verstoßen, da die Nachricht unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (...) erfolgen soll (...), was aber vorliegend nicht gegeben ist, da die Beklagte den Kläger erst im Dezember 2018 darüber informierte, dass die Nachricht an Herrn (...) gesendet wurde. Schließlich führt das Gericht zur Höhe des Schadensersatzes aus: "Dem Kläger ist auch ein Immaterieller Schaden entstanden. Infolge der Weitersendung der Daten wurden persönliche, berufliche Informationen an einen unbeteiligten Dritten weitergeleitet. Dadurch hat der Kläger die Kontrolle darüber verloren, wer Kenntnis davon hat, dass er sich bei der Beklagten beworben hat. Darüber hinaus hat eine dritte Person nun Kenntnis über den Bewerbungsvorgang und finanzielle Hintergründe bzw. Vertragswandlungen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. LG Flensburg: 30.000,- EUR angemessene Vertragsstrafe bei irreführender Werbung _____________________________________________________________ Der Betrag von 30.000,- EUR ist eine angemessene Vertragsstrafe, wenn der Unternehmer wiederholt irreführend wirbt und falsche Angaben zu seinen Verkaufsprodukten macht (LG Flensburg, Urt. v. 10.07.2020 - Az.: 6 HKO 42/19). In der Vergangenheit hatte das verklagte Möbelhaus bereits zweimal falsch für seine Produkte geworben, indem es für seine Möbel die falsche Holzart angab. Der Schuldner gab daraufhin eine Unterlassungserklärung ab und versprach für den Fall der Zuwiderhandlung die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe. In der Folgezeit kam es zu zwei Verstößen, woraufhin die Beklagte 5.000,- EUR (1. Verstoß) und 10.000,- EUR (2. Verstoß) an den Gläubiger überwies. Im vorliegenden Rechtsstreit ging es nunmehr um den dritten Verstoß. Der Gläubiger forderte nun eine Vertragsstrafe von 30.000,- EUR ein.
Zu Recht wie das LG Flensburg nun entschied:
"Die vom Kläger festgesetzte Vertragsstrafe hält sich noch im Rahmen der Billigkeit, obwohl lediglich ein Verstoß wegen der Falschdeklaration einer Holzarzt bei einem Möbel aus dem unteren Preissegment vorliegt und die Auswirkung dieses Verstoßes auf den Wettbewerb geringfügig ist. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. LG Frankfurt a.M.: 17.000,- US-Dollar Schadensersatz für Profisportlerinnen _____________________________________________________________ Das Landgericht Frankfurt am Main hat heute der Klage zweier professioneller Beach-Volleyballerinnen auf Schadensersatz gegen einen Spitzen-Sportverband in Höhe von 17.000 US-Dollar stattgegeben. Der Verband hatte die Klägerinnen seit April 2019 nicht mehr zu internationalen Turnieren zugelassen und stets andere Teams vorgezogen. Die Klägerinnen waren seit Anfang des Jahres 2019 ein Team. Zuvor hatten sich seit dem Ausscheiden einer Olympiasiegerin verschiedene neue Mannschaften unter Profi-Beachvolleyballerinnen gebildet. Zu Beginn der Saison 2019 waren die Klägerinnen das viertbeste deutsche Frauenteam der Weltrangliste. Der Beklagte ist der Spitzenverband für die Sportart Volleyball in Deutschland. Seit April 2019 meldete er die Klägerinnen nicht mehr zu internationalen Turnieren an. Er zog ihnen stets vier andere Spitzenteams vor, obwohl die Klägerinnen nach der aktuellen Weltrangliste jeweils besser als mindestens eines dieser Teams waren. Die Preisgelder der Turniere sind die wichtigste Einnahmequelle der professionellen Volleyballerinnen. Der beklagte Verband berief sich darauf, der immerwährende Qualifikationsdruck um freie Turnierplätze sei einer bestmöglichen Entfaltung der neuen Teams abträglich; die Qualifikation zur Olympiade in Tokio und die dort angestrebten sportlichen Erfolge könnten darunter leiden. Deswegen seien die vier „gesetzten“ Teams stets vorzuziehen und fest zu berücksichtigen. Mit einem heute verkündeten Urteil hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main der Klage der beiden Profi-Volleyballerinnen auf Schadensersatz stattgegeben. Es sei nachgewiesen, dass ihnen durch ihre nicht erfolgte Teilnahme bei internationalen Turnieren Preisgelder in Höhe von zumindest 17.000 US-Dollar entgangen seien. Die Streitigkeit habe nicht vorrangig vor einem Schiedsgericht ausgetragen werden müssen. Zwar enthielten die Verträge der Klägerinnen mit dem Beklagten jeweils eine Schiedsvereinbarung. Diese sei aber unwirksam, „weil die Klägerinnen sich ihr nicht freiwillig unterworfen haben“, so die Richter. Seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall Pechstein sei bei professionellen Leistungssportlern von einer unfreiwilligen Unterwerfung unter eine Schiedsgerichtsbarkeit auszugehen, wenn die Profisportler „vor der Wahl stehen, eine Schiedsklausel anzunehmen, um durch die Ausübung ihres Sports ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können, oder sie nicht zu akzeptieren und damit vollständig auf ihren Lebensunterhalt durch Ausübung des Sports zu verzichten.“ Es sei nicht belegt, dass die Klägerinnen seinerzeit tatsächlich die Wahl hatten, die Schiedsklauseln abzuschließen oder nicht. Deswegen sei von einer Unfreiwilligkeit auch dann auszugehen, wenn die Volleyballerinnen die Klauseln kritiklos unterzeichnet hätten. Die Kammer des Landgerichts stellte weiter fest, dass der beklagte Verband den beiden Volleyballerinnen Schadensersatz schulde, „weil er sie ohne sachlich gerechtfertigten Grund anders behandelt habe als die übrigen Nationalteams.“ Der Verband habe eine Monopolstellung. Daher sei er verpflichtet, „jeden für Wettkämpfe zu normieren, der die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung erfüllt.“ Es sei nicht gerechtfertigt, „dass der Beklagte die Neubildungen seiner Spitzenteams zum Anlass genommen habe, das Prinzip der Bestenauslese zu suspendieren und die von ihm bestimmten Nationalteams unabhängig von den von ihnen gezeigten Leistungen zu internationalen Turnieren zu melden.“ Die Erwartung, die protegierten Teams würden aus trainingswissenschaftlichen oder psychologischen Gründen besser abschneiden, wenn ihre Turnierplätze gesichert seien, sei nicht durch tragfähige Gründe belegt. Das heutige Urteil (Aktenzeichen 2-06 O 457/19) ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.
Quelle: Pressemitteilung des LG Frankfurt a.M. v. 07.10.2020
Die Beklagte bot ihren Kunden an, AU-Scheine durch einen mit der Beklagten kooperierenden Arzt im Rahmen einer Ferndiagnose per WhatsApp zu erhalten. Hierfür musste der Erkrankte mehrere vorformulierte Fragen online beantworten. Das LG Hamburg bewertete das Angebot der Beklagten - wie schon in dem Verfahren LG Hamburg (Urt. v. 03.09.2019 - Az.: 406 HK O 56/19) - als Wettbewerbsverletzung. Denn es liege ein Verstoß gegen die ärztliche Sorgfalt vor. Aus der ärztlichen Berufsordnung ergebe sich eindeutig, dass ein Arzt bei der Ausstellung von ärztlichen Dokumenten mit der notwendigen Sorgfalt und nach bestem Wissen zu verfahren habe. Damit sei es nicht zu vereinbaren, dass über den Einzelfall hinausgehend AU-Scheine regelmäßig ohne persönlichen Kontakt erteilt würden. Die medizinische Sorgfalt gebiete grundsätzlich einen unmittelbaren Kontakt zwischen Arzt und Patient. Ein entsprechendes Attest setze zuverlässige Feststellungen durch den Arzt voraus. Eine solche Feststellung sei nur durch einen persönlichen Kontakt möglich.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass während der Corona-Pandemie eine zeitlich begrenzte Ausnahmeregelung erfolgt sei. Denn diese Ausnahmeregelung zeige gerade, dass lediglich in dieser Sondersituation von dieser Grundregel abgewichen werden dürfe.
Der Kläger verlangte von der verklagten Auskunftei die Löschung der Informationen über seine Restschuldbefreiung. Am 14.02.2019 wurde ihm die Restschuldbefreiung erteilt, am 18.02.2019 begehrte er die Entfernung. Er machte u.a. geltend, dass es zu den Schulden insbesondere aufgrund einer einzigartigen Konstellation (u.a. psychische Erkrankung) gekommen sei. Das Gericht wies die Klage ab. Es bestünde grundsätzlich ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs.1 f) DSGVO an der Speicherung der Restschuldbefreiung, da die Allgemeinheit ein sachlicher Grund an dieser Information habe. Die Beklagte dürfe diese Daten daher grundsätzlich drei Jahre lang vorhalten. Etwas anderes könne sich nur dann ergeben, wenn ein atypischer Geschehensverlauf vorliege, der eine vorzeitige Löschung rechtfertige. Dieser Grund könne rechtlicher, wirtschaftlicher, ethischer, sozialer, gesellschaftlicher oder familiärer Natur sein. Notwendig sei es hierfür jedoch, so das Gericht, dass der Betroffene diesen Sachverhalt hinreichend begründe und auch glaubhaft mache.
Diese Voraussetzungen habe der Kläger nicht erfüllt. Die vorgebrachten Umstände seien nicht ausreichend vorgebracht würden. Es sei zu beachten, dass eine vorzeitige Löschung nur ausnahmsweise gerechtfertigt sei:
"Im Übrigen wäre selbst bei Annahme einer besonderen persönlichen Situation des Klägers ein Löschungsanspruch des Klägers nicht zu bejahen.
Auch die weitere Speicherung durch die Auskunftei und die Verwendung eines Wahrscheinlichkeitswerts sei rechtmäßig:
"Die Beklagte als Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden Wirtschaft hat an der fraglichen Datenverarbeitung ein Interesse. Die Verarbeitung dient den von ihr verfolgten Zwecken. Die Ermittlung der Kreditwürdigkeit und die Erteilung von Bonitätsauskünften bilden das Fundament des deutschen Kreditwesens und dienen damit auch der Funktionsfähigkeit der Wirtschaft sowie dem Schutz der Verbraucher vor Überschuldung. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. LG Hamburg: Preisangabepflichten eines Online-Shops bei Differenzbesteuerung _____________________________________________________________ Auch wenn der Verkäufer eines Online-Shops der Differenzbesteuerung unterliegt, ist er verpflichtet, die nach der Preisangabenverordnung (PAngVO) bestehende Hinweispflicht aufzunehmen, dass der verkaufte Gegenstand Umsatzsteuer enthält (LG Hamburg, Beschl. v. 30.03.2020 - Az.: 327 O 84/20). § 1 Abs.2 Nr.1 PAngVO verpflichtet jeden Online-Shop-Betreiber bei der Preisangabe darauf hinzuweisen, dass der Betrag auch die jeweilige Umsatzsteuer enthält. Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob diese Pflicht auch besteht, wenn ein Unternehmen lediglich der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG unterliegt. Eine Differenzbesteuerung kommt immer dann zum Zuge, wenn beim Ersterwerb der Ware keine Umsatzsteuer anfällt und das Produkt später weiterveräußert werden soll. Bei der Differenzbesteuerung unterliegt nur die Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis der Umsatzsteuer.
Das LG Hamburg hat diese Frage bejaht:
"Auch soweit die hier in Rede stehenden Angebote (...) der Differenzbesteuerung unterlagen, war die Antragsgegnerin dazu verpflichtet, anzugeben, dass die für die angebotenen Waren geforderten Preise die Umsatzsteuer enthielten, da der gewerbliche Verkäufer, der der Differenzbesteuerung unterliegt, gemäß § 25a Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 UStG auf seine Marge eine Steuer zahlt, die ihrer Natur nach ebenfalls eine im Endpreis enthaltene Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer ist und lediglich in der Rechnung nicht ausgewiesen wird. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Das OLG Hamburg hat erst kürzlich (Urt. v. 19.12.2019 - Az.: 15 U 44/19) entschieden, dass Portale, die sich auch Gewerbetreibende richten, ausdrücklich darauf auf den Umstand der Differenzbesteuerung hinweisen müssen. Andernfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. |