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Newsletter vom 14.11.2012 |
Betreff: Rechts-Newsletter 46. KW / 2012: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BFH: Umsatzsteuerrechtliche Leistungsbeziehungen im Internet _____________________________________________________________ Mit Urteil vom 15. Mai 2012 XI R 16/10 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Unternehmer, der über seine Internetseite den Nutzern die Möglichkeit verschafft, kostenpflichtige erotische oder pornografische Bilder und Videos zu beziehen, auch dann umsatzsteuerrechtlich Leistender ist, wenn der Nutzer hierzu auf Internetseiten anderer Unternehmer weitergeleitet wird, ohne dass dies in eindeutiger Weise kenntlich gemacht wird. Die inländische Klägerin betrieb eine Internetseite. Sie verschaffte Nutzern des Internets die Möglichkeit, kostenpflichtige Bilder und Videos mit erotischen oder pornografischen Inhalten anzusehen. Die Nutzer, die die Internetseite der Klägerin aufgerufen hatten, wurden von dort auf die Internetseite eines Unternehmens mit Sitz in Spanien und von dieser auf die Internetseite einer GmbH weitergeleitet, auf der die Bilder und Videos enthalten waren. Das spanische Unternehmen stellte eine gebührenpflichtige Sonderrufnummer nebst Einwahlplattform zur Verfügung, über die Nutzer mit Hilfe eines sog. Webdialers über ihre Telefonrechnungen Gebühren für die bezogenen kostenpflichtigen Internetangebote entrichteten, und kehrte die eingezogenen Entgelte nach Abzug einer Provision an die Klägerin aus. Die Klägerin behandelte die vorbezeichneten Umsätze als nicht steuerbar. Sie war der Ansicht, dass mit einer Internetseite, die einladend auf eine andere verweise bzw. auf eine andere Internetseite weiterleite, gegenüber dem Nutzer keine Leistungen erbracht würden. Dem folgte der BFH nicht. Der Betreiber einer Internetseite, der dort kostenpflichtige Leistungen anbiete, sei vergleichbar mit einem Unternehmer, der im eigenen Laden Waren verkaufe. So wie dieser umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich als Eigenhändler anzusehen sei, sei der Betreiber einer Internetseite als derjenige zu behandeln, der die dort angebotenen kostenpflichtigen Leistungen erbracht habe. Nur wenn der Betreiber einer Internetseite in eindeutiger Weise vor oder bei dem Geschäftsabschluss zu erkennen gebe, dass er für einen anderen tätig werde, also in fremdem Namen und für fremde Rechnung handele, und der Kunde, der dies erkannt habe, sich ausdrücklich oder stillschweigend damit einverstanden erkläre, könne dessen Vermittlereigenschaft umsatzsteuerrechtlich anerkannt werden. Urteil vom 15.05.12 - XI R 16/10
Quelle: Pressemitteilung des BFH v. 07.11.2012
Der Beklagte warb für seine Spielwaren mit der Erklärung, dass diese "CE-geprüft" seien. Die Frankfurter Richter stuften dies als irreführend ein. Denn die Wortwahl erwecke den Eindruck, eine unabhängige Stelle habe die Waren geprüft und für einwandfrei befunden. In Wahrheit bringe der Verwender mit dem CE-Zeichen lediglich selbst die Konformität seines Produktes mit den einschlägigen Vorschriften zum Ausdruck.
Der durchschnittliche Verbraucher werde dadurch in unzulässiger Weise in die Irre geführt.
Die Beklagte gab eine Unterlassungserklärung ab, eine bestimmte Klausel zu Lieferfristen nicht mehr zu benutzen. Wenig später verwendete sie eine ähnliche Regelung jedoch sowohl in ihrem eigenen Online-Shop als auch auf eBay.
Die Hammer Richter sahen darin einen zweifachen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung. Die beiden Online-Portale seien getrennt voneinander zu beurteilen. Grundlage seien nämlich zwei getrennte Handlungsentschlüsse der Beklagten gewesen. Sie habe sich jeweils über unterschiedliche Vertriebskanäle an verschiedene Verkäuferkreise gewandt. Damit lägen auch zwei Verstöße gegen die Unterlassungserklärung vor.
Die von einer Verbraucherzentrale verklagte Krankenkasse hatte auf einer Job-Messe Gewinnspiele für minderjährige Verbraucher angeboten. Auf den Teilnehmerkarten hatte sie Name, Anschrift, Geburtsdatum und Kontaktdaten abgefragt und eine Unterschrift der Teilnehmer vorgesehen, die nur bei unter 15jährigen Minderjährigen vom Erziehungsberechtigten geleistet werden sollte. Mit einer ebenfalls auf der Karte abgedruckten Erklärung willigten die Teilnehmer in eine Speicherung und Nutzung der abgefragten Daten ein, um über die Leistungen der Krankenkasse informiert und beraten zu werden. U.a. unter Hinweis darauf, dass bereits 15jährige Minderjährige ihre Krankenkasse selbst wählen dürften, hatte die verklagte Krankenkasse hierin eine zulässige Werbung gesehen. Dem hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm widersprochen und der Krankenkasse eine derartige Werbung untersagt. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass Minderjährige ab dem 15. Lebensjahr grundsätzlich die nötige Reife haben, um die Tragweite der Einwilligungserklärung zur Datenspeicherung und Datenverwendung zu Werbezwecken abzusehen. Zu berücksichtigen sei zwar der mit dem Alter bei Minderjährigen zunehmende Reifeprozess. Abzustellen sei aber auf den Durchschnitt der angesprochenen Personengruppe, die in geschäftlichen Dingen noch unerfahren sei. Beim Lesen der Gewinnkarte überwiege bei ihnen der Anreiz, etwas zu gewinnen, das konsequente Nachdenken darüber, was infolge der Preisgabe der Daten passieren könne. Zudem treffe ein Jugendlicher beim Ausfüllen einer Gewinnkarte auf der Messe eine ganz kurzfristige Entscheidung über die Preisgabe seiner personenbezogenen Daten. Das sei mit der Situation bei der Wahl einer Krankenkasse nicht zu vergleichen. Diese stehe regelmäßig im Zusammenhang mit der Wahl eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes, bei der ein Jugendlicher von seinen Eltern und ggfls. dem neuen Arbeitgeber beraten werde und sich in Ruhe über die in Betracht zu ziehenden Krankenkassen informieren könne. Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20.09.2012 (I-4 U 85/12)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 09.11.2012
Das verklagte Unternehmen schloss mit einer Preissuchmaschinen einen Kooperationsvertrag. Danach durfte die Suchmaschine sämtliche Angebote des Unternehmens in ihr Portfolio übernehmen. Ungefragt schaltete der Anbieter aber auch AdWords-Anzeigen. Eines dieser Inserate verletzte die Markenrechte der Klägerin. Daraufhin nahm die Klägerin das verklagte Unternehmen in Anspruch. Sie berief sich auf den Umstand, dass die Preissuchmaschine als Beauftragte der Beklagten einzustufen sei. Die Hammer Richter folgten dieser Ansicht und bejahten eine Haftung. Auch wenn die Beklagte keine Kenntnis von der AdWords-Anzeige gehabt habe, treffe sie eine Verantwortlichkeit. Denn sie habe sich die Preissuchmaschine ausgesucht und sei mit ihr vertraglich eine Geschäftsbeziehung eingegangen.
Das AdWords-Inserat liege im Bereich der normalen Geschäftstätigkeit der Preissuchmaschine. Da die Beklagte die Kooperation nicht ausdrücklich auf einzelne Felder begrenzt habe, hätte sie mit einem solchen Vorgehen der Preissuchmaschine rechnen müssen.
Die Beklagte schaltete eine Print-Anzeige, in der sie für den Verkauf von Orient-Teppichen aus einer Insolvenzmasse warb. Dabei gab sie an, dass der Abverkauf unter anwaltlichen Betreuung stattfinde: "Dr. (...) B. (www.rechtsanwalt-(...).de) begleitet den Ablauf des großen Insolvenzverkaufs." In Wahrheit waren dem betreffenden Anwalt jedoch diese Werbeaussagen nicht bekannt. Die Karlsruher Richter stuften dies als irreführend ein. Da hervorgehoben mit der Betreuung durch einen Anwalt geworben werde, gehe ein potentieller Käufer von besonders vertrauenswürdigen Umständen aus. Ein Verbraucher denke hier, der gesamte Abverkauf stehe quasi unter anwaltlicher "Schirmherrschaft" und unterliege damit besonders strengen Vorschriften. In Wahrheit waren dem Anwalt jedoch die wesentlichen Inhalte der Werbeanzeige nicht bekannt. Vielmehr beschränkte sich seine Tätigkeit auf einzelne vertragliche Angelegenheiten, jedoch keinesfalls auf eine Gesamtüberprüfung des Abverkaufs.
Insofern liege eine wettbewerbswidrige Irreführung vor.
Aufgrund einer Strafanzeige der Beklagten war gegen den Kläger ein Strafverfahren wegen des Verdachts der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung geführt worden. Das Verfahren endete am 31.5.2011 mit einem Freispruch; das Urteil ist seit dem 7.10.2011 rechtskräftig. Etwa zwei Wochen nach dem freisprechenden Urteil gewährte die Beklagte einer Zeitschrift ein Interview, das am 16.6.2011 veröffentlicht wurde. Hierin hatte sie u.a. geäußert: "Wer mich und ihn kennt, zweifelt keine Sekunde daran, dass ich mir diesen Wahnsinn nicht ausgedacht habe" und "Diese Herren erklären vor Gericht, die Tat könne sich nicht so abgespielt haben, wie es die Nebenklägerin, also ich, behauptet – und man selbst sitzt zu Hause, liest das und weiß genau: Es war aber so!". Außerdem habe sie der Kläger mit dem Tode bedroht, falls sie etwas erzähle. Nach Ansicht des Klägers verletzten ihn diese und weitere, ähnlich gelagerte Äußerungen in dem Interview in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die Beklagte dagegen berief sich auf das Recht zur freien Meinungsäußerung. Zwar sei der Kläger freigesprochen worden, jedoch habe das Gericht nicht seine Unschuld festgestellt, so dass sie weiterhin zur Darstellung ihrer Sicht der Dinge berechtigt sei. Zudem stehe ihr das Recht zum "Gegenschlag" zu, nachdem sie vom Kläger in dessen öffentlichen Äußerungen angegriffen und u.a. als rachsüchtig bezeichnet worden sei. Das Landgericht hatte der Klage auf Unterlassung der weiteren Verbreitung der beanstandeten Äußerungen stattgegeben. Hiergegen richtete sich die Berufung der Beklagten, die jedoch vom Oberlandesgericht Köln zurückgewiesen wurde. Ebenso wie das Landgericht Köln hat der auf Presserecht spezialisierte 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts die Äußerungen als Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers eingestuft. Die Äußerungen der Beklagten seien teils als Tatsachenbehauptungen, teils als Meinungsäußerungen mit Tatsachenkern einzustufen. Da weder die Wahrheit noch die Unwahrheit der behaupteten Tatsachen feststehe, sei bei der Prüfung der Frage, ob die Äußerungen unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen zulässig seien, zwar die Wahrheit der behaupteten Tatsachen zu unterstellen. Auch danach griffen die Äußerungen bei der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Interessen aber in unzulässiger Weise in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ein. Zwar sei die Beklagte, die nach dem Freispruch ihrerseits unter dem Verdacht stehe, den Kläger falsch verdächtigt zu haben, berechtigt, ihre Sicht der Dinge darzustellen, zumal die Öffentlichkeit großen Anteil an dem Strafverfahren gegen den Kläger genommen habe. Die angegriffenen Äußerungen gingen jedoch in ihrer konkreten Form über eine solche Selbstverteidigung hinaus. Es könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger freigesprochen worden sei und daher als unschuldig zu gelten habe. Die Beklagte habe ihre Äußerungen detaillierter und emotionaler gefasst, als es unter dem Gesichtspunkt der Darstellung des eigenen Standpunktes erforderlich gewesen sei. Auch stehe der Beklagten kein so weitgehendes Recht auf einen "Gegenschlag" gegen die Angriffe des Klägers auf ihre Person zu. Sofern sie die Äußerungen des Klägers zu ihrer Person als unangemessen empfunden habe, stehe ihr ebenso wie diesem der Rechtsweg offen. Das "Recht zum Gegenschlag" sei vor allem für den politischen Meinungskampf entwickelt worden und könne im vorliegenden Fall die angegriffenen konkreten Aussagen nicht rechtfertigen. Dabei sei vor allem der Gefahr einer Selbstjustiz Rechnung zu tragen, die in einem Rechtsstaat grundsätzlich unzulässig sei und auch wegen der damit verbundene Gefahr der Eskalation durch wechselseitige Verletzungen zu unterbinden sei. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Die Beklagte kann jedoch bei dem Bundesgerichtshof gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde einlegen.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 08.11.2012
Das hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in einem lebensmittelrechtlichen Rechtsstreit zwischen einem Unternehmen (Klägerin) und dem Landratsamt Schwäbisch Hall (Beklagter) mit Beschluss vom 29.10.2012 entschieden. Die Klägerin stellt Geflügelfleischprodukte her. Der Beklagte leitete gegen ein lebensmittelrechtliches Bußgeldverfahren ein, weil er die Verkehrsbezeichnungen “Puten-Filetstreifen, gebraten“ und “Hähnchen-Filetstreifen, gebraten“ wegen der industriellen Herstellung dieser Produkte für irreführend hält. Dabei werden Puten- bzw. Hähnchenbrüste in einer Trommel mechanisch behandelt ("getumbelt"). Sie erhalten dadurch eine weiche Struktur und werden teilweise zerrissen. Danach werden sie mit einem brätartig fein zerkleinerten Fleischanteil in einen Kunstdarm gefüllt und gekocht. Die erkaltete Masse wird in Streifen gleicher Größe geschnitten, die frittiert werden. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Feststellungsklage der Klägerin, dass ihre Produktbezeichnungen nicht irreführend sind, abgewiesen. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung machte die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieses Urteils geltend. Der VGH teilte die Zweifel nicht und lehnte den Zulassungsantrag ab. Die von der Klägerin gewählten Produktbezeichnungen seien rechtlich nicht festgelegt. Sie entsprächen auch keiner nach allgemeiner Verkehrsauffassung üblichen Bezeichnung. Bezeichnung und Aufmachung der streitigen Geflügelfleischerzeugnisse seien ferner geeignet, über deren tatsächliche Beschaffenheit und die Art ihrer Herstellung zu täuschen. Insoweit habe das Verwaltungsgericht rechtlich zutreffend darauf abgestellt, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die Bezeichnung wahrscheinlich auffassen werde. Bei Anlegung dieses Maßstabs sei auch der Senat der Auffassung, dass ein Großteil der Verbraucher bei der Bezeichnung "Puten- bzw. Hähnchen-Filetstreifen, gebraten“ erwarte, dass diese Produkte wie im traditionellen Fleischerhandwerk aus dem natürlich gewachsenen Stück Geflügelfleisch geschnitten seien. Zudem werde in den Leitsätzen für Fleisch und Fleischerzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuchs, die ein wichtiges Hilfsmittel zur Ermittlung der Verbrauchervorstellungen seien, der Begriff "Filet“ bei Geflügel als die "von Haut und Knochen befreite („filetierte“) Brustmuskulatur“ beschrieben. Daher sei anzunehmen, dass der Verbraucher dem Begriff "Filet“ gerade die Bedeutung eines Qualitätsmerkmals in dem Sinne beimesse, dass die Streifen unmittelbar aus naturbelassener Geflügelbrust geschnitten seien. Er rechne dagegen nicht ernsthaft damit, dass Produkte mit der Bezeichnung "Filet-Streifen“ aus der erkalteten Masse gewonnen würden, die entstehe, nachdem Geflügelbrüste durch mechanische Behandlung (Tumbeln) eine weiche Struktur erhalten hätten und teilweise zerrissen worden seien und dann mit einem erheblichen Anteil an brätartig fein zerkleinerter Fleischmasse in einen Kunstdarm gefüllt und gekocht worden seien. Schließlich habe das Verwaltungsgericht die maßgebliche Verbrauchererwartung entgegen dem Vortrag der Klägerin auch nicht falsch ermittelt. Der Beschluss ist unanfechtbar (9 S 1353/11).
Quelle: Pressemitteilung des VGH Mannheim v. 07.11.2012
Der bekannte Discounter Netto warb für eine E-Zigarette mit nachfolgenden Aussagen: "Die gesündere Art zu rauchen. Die Klägerin sah in dieser Anpreisung eine Irreführung, da dadurch der Eindruck erweckt werde, die E-Zigarette sei gesundheitlich völlig unbedenklich. Der durchschnittliche Verbraucher gehe aufgrund des Werbetextes davon aus, dass der Genuss absolut unproblematisch sei. Das Gericht folgte dieser Ansicht und verbot die Werbung in dieser Form. Zwar bestünde keine generelle Aufklärungspflicht hinsichtlich aller denkbaren Gesundheitsrisiken. Insbesondere treffe den Unternehmer nicht die Obliegenheit, sämtliche Nachteile aufzuzählen. Die Grenze zur Wettbewerbswidrigkeit werde jedoch dort überschritten, wo bestehende Gesundheitsrisiken verharmlost würden oder der unzutreffende Eindruck erweckt würde, das Produkt sei gesundheitlich vollkommen unbedenklich. Ein solcher Fall liege hier vor, so die Robenträger.
Die Aussage "Die gesündere Art zu rauchen" erwecke beim durchschnittlichen Konsumenten den Eindruck, die E-Zigarette sei in gesundheitlicher Hinsicht vollkommen problemfrei. In Wahrheit dürften jedoch bestimmte Personengruppen (z.B. Schwangere, Alkoholkranke) das Produkt nicht verwenden, was auch ausdrücklich in der Gebrauchsanleitung erwähnt werde.
Der Beklagte verwendete unerlaubt ein Produktfoto (hier: paniertes Schnitzel mit Zitronenscheibe) auf seiner Webseite. Der klägerische Fotograf verlangte wegen der Nutzung Schadenersatz iHv. 270,- EUR und verdoppelte diesen Betrag wegen Nichtnennung seiner Person als Urheber Die Düsseldorfer Richter bejahten diesen Anspruch. Das Anbringen des Urhebervermerks sei eine der tragenden Ausprägungen des Urheberpersönlichkeitsrechts und nehme daher eine wichtige Stellung ein. Es sei daher nur angemessen und konsequent, diesen Fall genauso zu ahnden wie den Fall der unberechtigten Nutzung.
Daher sei der auf der MFM-Tabelle basierende Wert entsprechend zu verdoppeln, so dass dem Kläger ein Anspruch auf 540,- EUR als Schadensersatz zustehe.
Im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Filesharing-Dienst Megaupload sollten auch in Deutschland bestimmte Vermögenswerte abgeschöpft werden. Den Antrag hatte die amerikanische FBI-Behörde im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens gestellt. Die Frankfurter Richter lehnten nun dieses Gesuch ab, da sie es für unzureichend begründet bewerteten. Es sei nicht hinreichend dargestellt, dass ein Webhosting-Dienst für den rechtswidrigen Upload urheberrechtlich geschützter Dateien strafrechtlich verantwortlich sei. Nach dem Telemediengesetz sei ein Hosting-Dienst für fremde Dateien grundsätzlich nicht verantwortlich, es sei denn, er habe von Rechtsverstößen aktive Kenntnis, so die Robenträger. Der Begriff der Kenntnis sei auf positive Kenntnis beschränkt. Nicht ausreichend sei es hingegen, dass der Diensteanbieter es nur für möglich oder überwiegend wahrscheinlich halte, dass eine bestimmte Information auf seinem Server gespeichert sei. Es bestünde auch keine gesetzliche Verpflichtung, die übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu erforschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinwiesen.
Da das Rechtshilfeersuchen hier keine weiteren Umstände nenne, die eine Strafbarkeit begründen könnten, sei die beantragte Vermögensabschöpfung unbegründet.
Der Kläger verlangte die Bezahlung einer Eintragung in ein Internet-Branchenbuch. Der Beklagte berief sich auf den Umstand, dass es sich bei der Entgeltpflicht um eine überraschende Klausel handle. Das LG Saarbrücken folgte dieser Ansicht und wies die Zahlungsklage ab. Die Ausgestaltung des Preisangebots sei an einem völlig ungewöhnlichen Ort versteckt und besonders unauffällig drucktechnisch gestaltet. Der Hinweis auf die Entgeltpflichtigkeit gehe im Gesamtlayout vollkommen unter.
Vielmehr werde bewusst der Eindruck erweckt, dass es sich lediglich um ein kostenloses Bestätigungs- bzw. Überprüfungsschreiben handle. Der Empfänger der Nachricht werde bewusst und absichtlich in die Irre geführt.
"Ich hau dir vor die Fresse, ich nehme es in Kauf, nach einer Schlägerei gekündigt zu werden, der kriegt von mir eine Schönheitsoperation, wenn ich dann die Kündigung kriege, ist mir das egal.“ Wegen dieses Vorfalles kündigte die Stadt Mönchengladbach das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger am 06.06.2012 fristlos. Die gegen diese Kündigung vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage hat die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Mönchengladbach mit heute verkündetem Urteil abgewiesen. Das Arbeitsgericht hält die fristlose Kündigung für rechtswirksam, da der Kläger seinen Vorgesetzten in strafrechtlich relevanter Art und Weise bedroht hat, wegen der Bedrohung seines damaligen Vorgesetzten ungefähr ein Jahr zuvor bereits abgemahnt worden war und nach Durchführung einer Beweisaufnahme entgegen der dahingehenden Behauptung des Klägers nicht zur Überzeugung der Kammer festgestellt werden konnte, dass der Kläger zuvor von seinem Vorgesetzten massiv provoziert worden war. ArbG Mönchengladbach, 6 Ca 1749/12
Quelle: Pressemitteilung des ArbG Mönchengladbach v. 07.11.2012
Der klägerische Telekommunikations-Anbieter kündigte dem verklagten Kunden wegen eines Fehlverhaltens außerordentlich. Zugleich verlangte er die restliche Zahlung der Monatsentgelte. Das AG Tempelhof-Kreuzberg hat der Klage nur zur Hälfte entsprochen. Da der Kunde einen Mobilfunk-Flatrate-Tarif gebucht habe, müsse sich das Unternehmen die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen. Die ursprünglich für den Beklagten vorgesehenen Resourcen könnten nun anderweitig genutzt werden.
Im Wege der Schätzung bewertete das Gericht die ersparten Aufwendungen mit 50%, so dass die Mobilfunk-Firma nur auf die Hälfte der monatlichen Grundgebühren einen Anspruch habe.
RA Dr. Bahr wird auf der Veranstaltung einen Vortrag über den aktuellen Stand der Umsetzung der Cookie-Richtlinie in Deutschland und in den anderen europäischen Ländern halten. Dabei wird er insbesondere auf die praktischen Konsequenzen der geplanten bzw. vorgeschriebenen gesetzlichen Regelungen eingehen.
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