Newsletter
!
Eine Verfallsentscheidung kann auch dann ergehen, wenn eine Marke nur in einem einzigen Mitgliedstaat zur gebräuchlichen Bezeichnung geworden ist. Im vorliegenden Fall hätte das EUIPO allerdings die zentrale Rolle der professionellen Betreiber auf dem Markt für Fitnessgeräte und Fitnesstraining berücksichtigen müssen
Die amerikanische Gesellschaft Mad Dogg Athletics ist Inhaberin der Unionswortmarke SPINNING, die im Jahr 2000 für „Audio- und Videokassetten“, „Fitnessgeräte“ und Dienstleistungen des „Fitnesstraining“ eingetragen wurde.
Im Jahr 2012 beantragte die tschechische Gesellschaft Aerospinning Master Franchising beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), die Rechte der Inhaberin an der Marke SPINNING für verfallen zu erklären, da diese zur gebräuchlichen Bezeichnung für die betreffenden Waren „Fitnessgeräte“ und die betreffenden Dienstleistungen des „Fitnesstraining“ geworden sei.
Mit Entscheidung vom 21. Juli 2016 erklärte das EUIPO die Rechte von Mad Dogg Athletics an der Marke SPINNING für die im Antrag des tschechischen Unternehmens genannten Waren und Dienstleistungen für verfallen. Das EUIPO stellte u. a. fest, dass der Begriff „spinning“ in der Tschechischen Republik zur gebräuchlichen Bezeichnung eines Typs von „Fitnesstraining“, nämlich des Indoor Cycling, sowie der dafür verwendeten „Fitnessgeräte“, nämlich Indoor Cycles, geworden sei. Von den Marktteilnehmern könne daher nicht mehr verlangt werden, ein Recht auf Alleinnutzung des Begriffs „spinning“ als Unionsmarke zu beachten.
Mad Dogg Athletics erhob beim Gericht der Europäischen Union Klage auf Aufhebung der Entscheidung des EUIPO.
Das Gericht stellt in seinem Urteil vom heutigen Tag fest, dass eine Entscheidung über den Verfall der Marke SPINNING genau wie eine Entscheidung über die Eintragung einer Unionsmarke für das Gesamtgebiet der Union verbindlich ist.
Wird nachgewiesen, dass eine Unionsmarke ihre Kennzeichnungskraft in einem begrenzten Teil der Union – unter Umständen in einem einzigen Mitgliedstaat – vollständig verloren hat, bedeutet diese Feststellung folglich zwingend, dass die Marke die in der Verordnung über die Unionsmarke vorgesehenen Wirkungen nirgendwo in der Union mehr entfalten kann. Die Rechte des Inhabers der Marke sind somit bereits dann in Bezug auf die gesamte Union für verfallen zu erklären, wenn die Marke auch nur in einem einzigen Mitgliedstaat zur gebräuchlichen Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen geworden ist, für die sie eingetragen ist.
Das Gericht stellt daher fest, dass das EUIPO die Rechte der Inhaberin der angegriffenen Marke zu Recht auf der Grundlage von Beweisen für verfallen erklärt hat, die sich auf einen einzigen Mitgliedstaat, die Tschechische Republik, beziehen.
Nach Auffassung des Gerichts hat das EUIPO allerdings zu Unrecht angenommen, dass die bei der Beurteilung des Verfallsgrundes als maßgeblich zu berücksichtigenden Verkehrskreise nur aus den Endverbrauchern von „Fitnessgeräten“ und nicht auch aus professionellen Kunden bestünden. Das Gericht weist darauf hin, dass im Verfahren vor ihm nachgewiesen wurde, dass die von Mad Dogg Athletics unter der Marke SPINNING vermarkteten Indoor Cycles in den weitaus meisten Fällen von professionellen Betreibern von Fitnessstudios, Sporteinrichtungen und Rehabilitationszentren erworben werden. Diese professionellen Betreiber stellen die Fahrräder dann im Rahmen von Dienstleistungen des „Fitnesstraining“ ihren eigenen Kunden zur Verfügung, damit sie die Räder zur sportlichen Betätigung in der Gruppe nutzen können.
Das Gericht stellt deshalb fest, dass die professionellen Betreiber auf den Märkten für „Fitnessgeräte“ eine zentrale Rolle spielen und maßgeblich beeinflussen, welche Dienstleistungen des „Fitnesstraining“ die Endverbraucher auswählen. Die Entscheidung des EUIPO enthält aber keine Ausführungen zur Wahrnehmung der Marke SPINNING durch professionelle Kunden, obwohl deren Meinung zu der Frage, ob die angegriffene Marke tatsächlich zu einer gebräuchlichen Bezeichnung für die betreffenden Waren und Dienstleistungen geworden ist, vom EUIPO in der Verfallsentscheidung hätte berücksichtigt werden müssen.
Aus diesen Gründen hebt das Gericht die Entscheidung des EUIPO auf, soweit es um die Waren „Fitnessgeräte“ und die Dienstleistungen des „Fitnesstraining“ geht.
Urteil in der Rechtssache T-718/16
Quelle: Pressemitteilung des EuG v. 08.11.2018
Durch Tests, die mit leerem Behälter durchgeführt werden, wird die Energieeffizienz von Staubsaugern nicht unter Bedingungen gemessen, die den tatsächlichen Bedingungen des Gebrauchs so nah wie möglich kommen
Seit dem 1. September 2014 werden alle in der Europäischen Union verkauften Staubsauger einer Energieverbrauchskennzeichnung unterzogen, deren Modalitäten von der Kommission in einer Verordnung zur Ergänzung der Richtlinie über die Energieverbrauchskennzeichnung festgelegt wurden. Die Kennzeichnung dient u. a. dazu, die Verbraucher über die Energieeffizienz und die Reinigungsleistungen von Staubsaugern zu informieren. Die Verordnung sieht keine Tests von Staubsaugern mit vollem Staubbehälter vor.
Die Dyson Ltd vermarktet Staubsauger ohne Staubbeutel. Sie trägt vor, die Verordnung führe die Verbraucher in Bezug auf die Energieeffizienz der Staubsauger in die Irre, da die Leistung nicht „während des Gebrauchs“, sondern nur mit leerem Behälter gemessen werde. Die Kommission habe daher beim Erlass der Verordnung einen wesentlichen Aspekt der Richtlinie missachtet, denn sie verlange, dass die Methode für die Berechnung der Energieeffizienz von Staubsaugern die normalen Nutzungsbedingungen widerspiegele.
Dyson erhob Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung. Mit Urteil vom 11. November 2015 wies das Gericht die Klage ab. Dyson legte ein Rechtsmittel ein, dem der Gerichtshof mit Urteil vom 11. Mai 2017 stattgab. Der Gerichtshof stellte fest, dass das Gericht eines der Argumente von Dyson umqualifiziert hatte, weil es der Ansicht war, dass Dyson die Ausübung der Befugnis der Kommission für den Erlass der streitigen Verordnung beanstandet habe.
Der Gerichtshof hält es für eindeutig, dass Dyson die fehlende Zuständigkeit der Kommission für den Erlass der Verordnung rügte. Dyson machte nämlich geltend, dass ein wesentlicher Aspekt der Richtlinie missachtet worden sei, und rügte nicht einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission. Der Gerichtshof hat die Sache daher an das Gericht zurückverwiesen, damit es über dieses Vorbringen von Dyson entscheidet.
In seinem heutigen Urteil folgt das Gericht dem Vorbringen von Dyson und erklärt die Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern für nichtig.
Das Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil hervorgehoben hat, dass die Information des Verbrauchers über die Energieeffizienz der Geräte während ihres Gebrauchs ein wesentliches Ziel der Richtlinie darstellt und eine politische Entscheidung des Unionsgesetzgebers widerspiegelt.
Sodann stimmt es dem Gerichtshof zu, dass die Richtlinie die Harmonisierung der einzelstaatlichen Maßnahmen hinsichtlich der Information der Endverbraucher über den Energieverbrauch „während des Gebrauchs“ bezweckt, damit sie „effizientere“ Produkte wählen können.
Somit war die Kommission, wollte sie sich nicht über einen wesentlichen Aspekt der Richtlinie hinwegsetzen, verpflichtet, sich für eine Berechnungsmethode zu entscheiden, mit der die Energieeffizienz von Staubsaugern unter Bedingungen gemessen werden kann, die den tatsächlichen Bedingungen des Gebrauchs so nah wie möglich kommen. Dies impliziert, dass der Staubsaugerbehälter bis zu einem gewissen Grad gefüllt ist, unter Berücksichtigung der Anforderungen an die wissenschaftliche Gültigkeit der erzielten Ergebnisse und die Richtigkeit der gegenüber den Verbrauchern gemachten Angaben.
Die von der Kommission zur Berechnung der Energieeffizienz von Staubsaugern gewählte Methode, bei der ein leerer Behälter zum Einsatz kommt, steht nach Ansicht des Gerichts nicht mit den wesentlichen Aspekten der Richtlinie im Einklang.
Das Gericht entscheidet daher, dass die Kommission einen wesentlichen Aspekt der Richtlinie außer Acht gelassen hat, und erklärt die Verordnung für nichtig, da sich die Methode zur Berechnung der Energieeffizienz nicht vom Rest der Verordnung trennen lässt
Urteil in der Rechtssache T-544/13 RENV Dyson Ltd / Kommission
Quelle: Pressemitteilung des EuG v. 08.11.2018
Der Anspruch des verstorbenen Arbeitnehmers auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub kann nämlich im Wege der Erbfolge auf seine Erben übergehen
Der verstorbene Ehemann von Frau Bauer war bei der Stadt Wuppertal (Deutschland) und der verstorbene Ehemann von Frau Broßonn bei Herrn Willmeroth beschäftigt. Da die Verstorbenen vor ihrem Tod nicht alle Urlaubstage genommen hatten, beantragten Frau Bauer und Frau Broßonn als deren alleinige Rechtsnachfolgerinnen von den ehemaligen Arbeitgebern ihrer Ehemänner eine finanzielle Vergütung für diese Urlaubstage. Die Stadt Wuppertal und Herr Willmeroth lehnten die Zahlung ab, worauf Frau Bauer und Frau Broßonn die deutschen Arbeitsgerichte anriefen.
Das mit diesen Rechtsstreitigkeiten befasste Bundesarbeitsgericht (Deutschland) ersucht den Gerichtshof, in diesem Kontext das Unionsrecht1 auszulegen, wonach jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen erhält und dieser Anspruch außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf.
Das Bundesarbeitsgericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof 2014 bereits entschieden hat, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nicht mit seinem Tod untergeht2.
Es sei jedoch fraglich, ob diese Rechtsprechung auch dann gelte, wenn eine solche finanzielle Vergütung nach dem nationalen Recht nicht Teil der Erbmasse werde, wie dies in Deutschland der Fall sei. Außerdem könne der mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verfolgte Zweck, dem Arbeitnehmer Erholung zu ermöglichen und einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zur Verfügung zu stellen, nach dem Tod des Arbeitnehmers nicht mehr verwirklicht werden.
Mit seinem Urteil von heute bestätigt der Gerichtshof, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nach dem Unionsrecht nicht mit seinem Tod untergeht. Außerdem können die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers eine finanzielle Vergütung für den von ihm nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen.
Sofern das nationale Recht eine solche Möglichkeit ausschließt und sich daher als mit dem Unionsrecht unvereinbar erweist, können sich die Erben unmittelbar auf das Unionsrecht berufen, und zwar sowohl gegenüber einem öffentlichen als auch gegenüber einem privaten Arbeitgeber.
Der Gerichtshof erkennt an, dass der Tod des Arbeitnehmers unvermeidlich zur Folge hat, dass er die Entspannungs- und Erholungszeiten nicht mehr wahrnehmen kann, die mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der ihm zustand, verbunden sind. Der zeitliche Aspekt ist jedoch nur eine der beiden Komponenten des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub, das einen wesentlichen Grundsatz des Sozialrechts der Union darstellt und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausdrücklich als Grundrecht verankert ist.
Dieses Grundrecht umfasst auch einen Anspruch auf Bezahlung im Urlaub und – als eng mit diesem Anspruch auf „bezahlten“ Jahresurlaub verbundener Anspruch – den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub.
Diese finanzielle Komponente ist rein vermögensrechtlicher Natur und daher dazu bestimmt, in das Vermögen des Arbeitnehmers überzugehen, so dass der tatsächliche Zugriff auf diesen vermögensrechtlichen Bestandteil des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub dem Vermögen des Arbeitsnehmers und in der Folge denjenigen, auf die es im Wege der Erbfolge übergehen soll, durch den Tod des Arbeitnehmers nicht rückwirkend entzogen werden kann.
Stellt sich heraus, dass eine nationale Regelung (wie die in Rede stehende deutsche Regelung) nicht im Einklang mit dem Unionsrecht ausgelegt werden kann, hat das mit einem Rechtsstreit zwischen dem Rechtsnachfolger eines verstorbenen Arbeitnehmers und dessen ehemaligem Arbeitgeber befasste nationale Gericht die nationale Regelung unangewendet zu lassen und dafür Sorge zu tragen, dass der Rechtsnachfolger von dem ehemaligen Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für den von dem Arbeitnehmer gemäß dem Unionsrecht erworbenen und vor seinem Tod nicht mehr genommenen bezahlten Jahresurlaub erhält.
Diese Verpflichtung hat das nationale Gericht unabhängig davon, ob sich in dem Rechtsstreit der Rechtsnachfolger und ein staatlicher Arbeitgeber (wie die Stadt Wuppertal) oder der Rechtsnachfolger und ein privater Arbeitgeber3 (wie Herr Willmeroth) gegenüberstehen.
Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-569/16 und C-570/16
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 06.11.2018
In dem Interview hatte der Bundesinnenminister erklärt, die Antragstellerinnen oder ihre Mitglieder stellten sich gegen den Staat und verhielten sich staatszersetzend. Zur Begründung hat der Senat insbesondere angeführt, dass kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, weil die getätigten Aussagen bereits von der Internetseite des Ministeriums entfernt wurden und auch keine Anhaltspunkte für die Absicht einer Wiederholung der getätigten Aussagen von den Antragstellerinnen dargelegt wurden.
Sachverhalt:
Wesentliche Erwägungen des Senats:
1. Hinsichtlich der AfD-Bundestagsfraktion scheidet der Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits deshalb aus, weil ein auf der Grundlage ihres Vorbringens in der Hauptsache gestellter Antrag mangels Antragsbefugnis unzulässig wäre. Parlamentsfraktionen sind zwar als notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens im Organstreit befugt, eigene Rechte, wenn diese in der Verfassung verankert sind, und die Verletzung oder unmittelbare Gefährdung von Rechten des gesamten Parlaments geltend zu machen.
Als im Organstreit verfolgbare eigene Rechte von Fraktionen kommen aber nur solche im innerparlamentarischen Raum in Betracht. Das Recht auf Chancengleichheit im Wettbewerb der politischen Parteien aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG, auf das die Fraktion sich in ihrem Antrag berufen hat, kann sie deshalb im Organstreit weder als eigenes Recht gegenüber dem Antragsgegner verfolgen, noch steht es dem Bundestag in seiner Gesamtheit zu.
2. Soweit das Begehren der AfD darauf gerichtet ist, dem Antragsgegner aufzugeben, sein Interview von der Homepage des Ministeriums zu entfernen, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Anordnung, weil diesem Begehren bereits Rechnung getragen ist. Das Interview kann seit dem 1. Oktober 2018 von der Homepage des von ihm geführten Ministeriums nicht mehr abgerufen werden. Eine einstweilige Anordnung, die dem Antragsgegner aufgeben würde, das Interview von der Homepage zu entfernen, ginge ins Leere.
3. Soweit das Begehren der AfD darauf gerichtet ist, dem Antragsgegner in seiner Funktion als Bundesinnenminister eine Wiederholung der im Interview vom 14. September 2018 getätigten Äußerungen in sonstiger Weise zu verbieten, betrifft der Antrag künftige Handlungen des Antragsgegners und ist damit auf die in Grundgesetz und Bundesverfassungsgerichtsgesetz grundsätzlich nicht vorgesehene Gewährung vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes gerichtet. Dabei ist auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerinnen auch nicht ersichtlich, dass die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung erfordert.
Dem steht bereits entgegen, dass es an konkreten Anhaltspunkten dafür fehlt, dass der Antragsgegner beabsichtigt, die angegriffenen Äußerungen unter Rückgriff auf die Autorität seines Regierungsamtes zu wiederholen. Hiervon kann angesichts der Löschung dieser Äußerungen auf der Homepage des Ministeriums nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Die Antragstellerinnen haben zwar vorgetragen, dass das Interview nur entfernt worden sei, damit der Antragsgegner die angegriffenen Äußerungen auf allen anderen, noch nicht verbotenen Kanälen umso öfter wiederholen könne. Dabei handelt es sich aber um eine bloße Mutmaßung, die mit keinerlei Tatsachen unterlegt ist.
Auch aus dem Umstand, dass das Ministerium die Interview-Aussagen und deren vorübergehende Veröffentlichung auf der Homepage als mit dem Neutralitätsgebot vereinbar ansieht, ergibt sich nichts anderes. Insoweit handelt es sich lediglich um die Betonung eines Rechtsstandpunktes vor dem Hintergrund eines möglichen Hauptsacheverfahrens. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass der Antragsgegner seine angegriffenen Aussagen unter Einsatz der Autorität seines Regierungsamtes zu wiederholen gedenkt, ohne die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Beschluss vom 30. Oktober 2018 - Az.: 2 BvQ 90/18
Quelle: Pressemitteilung des BVerfG v. 09.11.2018
Die Klägerin sah darin einen Wettbewerbsverstoß, weil es sich um kein "echtes" Gütesiegel handle. Es fehle zum einen die Unabhängigkeit der herausgeben Stelle. Zum anderen würden die Kriterien des RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung nicht eingehalten.
Das OLG Düsseldorf folgte dieser Ansicht nicht, sondern wies die Klage ab.
Zwar setze nach der älteren BGH-Rechtsprechung die Schaffung eines Gütekennzeichens ein besonderes Anerkennungsverfahren voraus, so die Düsseldorfer Juristen. Nach diesem Standpunkt müsste - unter Beteiligung der interessierten Öffentlichkeit - der Zweck des Gütekennzeichens, die Form und Verwendung und und die genauen Gütebedingungen festgelegt werden.
Diese ältere Ansicht sei jedoch überholt. Vielmehr sei es aus europarechtlichen Gründen notwendig, von diesen hohen Anforderungen Abstand zu nehmen.
Denn seit Oktober 2017 bestünde die Möglichkeit sogenannter Unionsgewährleistungsmarken. Unionsgewährleistungsmarken sollten Waren, für die der Inhaber eine bestimmte Qualität gewährleiste, von solchen unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung bestünde.
Damit übernehme die Gewährleistungsmarke die gleichen Funktion wie ein Gütezeichen, so das OLG Düsseldorf. Es reiche daher aus, wenn das Gütezeichen die Kriterien einer Unionsgewährleistungsmarke erfülle, die deutlich geringer seien als die Anforderungen nach der älteren BGH-Rechtsprechung.
Im vorliegenden Fall sah das Gericht diese Voraussetzungen als erfüllt an, sodass keine Irreführung des Verbrauchers vorliege,
Der klagende Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) wendet sich gegen Werbung der Beklagten, die bundesweit zahlreiche Fitnessstudios betreibt. Anlässlich der Olympischen Spiele in Rio de Janeiro hatte die Beklagte eine Rabattaktion mit den Slogans „Olympia Special“, „wir holen Olympia in den Club“ und „Training bei (Name der Beklagten) wird olympisch“ beworben.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassen der Verwendung dieser Anpreisungen in Anspruch. Er ist der Ansicht, dass die Werbung gegen das Olympiamarkenschutzgesetz (OlympSchG) verstoße.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat auch vor dem OLG keinen Erfolg. Es liege kein Verstoß gegen das OlympSchG vor.
Es bestehe zum einen keine (auch nur mittelbare) Verwechslungsgefahr zwischen den in der angegriffenen Werbung verwendeten Begriffen und den nach dem OlympSchG geschützten Bezeichnungen „Olympia“ und „olympisch“. Der „verständige Durchschnittsverbraucher“ könne der beworbenen Rabattaktion keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beklagte „etwa einer der Sponsoren der Olympischen Spiele sei oder sonst geschäftliche Beziehungen mit den Veranstaltern der Spiele unterhalte.“ Zwar könne ein gewisser Anhaltspunkt hierfür darin liegen, dass der Begriff „Olympia Special“ blickfangartig in einer grafischen Gestaltung verwendet werde, die an ein Logo erinnere, wie es der Art nach auch von Sponsoren der Olympischen Spiele häufig benutzt werde.
Dies genüge jedoch nicht für eine Verwechslung, da in derartigen Fällen - wie der Verkehr aus eigener Erfahrung auch wisse - die Sponsorstellung des werbenden Unternehmens durch entsprechende Hinweise deutlich herausgestellt werde. Hieran fehle es vorliegend. Das OLG könne die „maßgebliche Verkehrsauffassung“ auch aus eigener Sachkunde beurteilen, da es selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehöre.
Die Werbung stelle zum anderen auch keine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei dabei zwischen einer „zulässigen bloß assoziativen Bezugnahme („Olympia-Rabatt“ und „Olympische Preise“) und dem unlauteren Imagetransfer zu differenzieren“.
Die rein zeitliche Bezugnahme auf parallel stattfindende Olympische Spiele sowie die Verwendung eines nach dem OlympSchG geschützten Begriffes als Synonym für eine außergewöhnlich gute Leistung seien unbedenklich. Ein unlauterer Imagestransfer liege erst bei Angaben vor, in denen der Verkehr eine „unmittelbare Übertragung der besonderen Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung auf die beworbene Ware oder Dienstleistung“ sehe.
Die Werbung müsse dahin verstanden werden, dass das Produkt qualitativ mit den Olympischen Spielen vergleichbar sei, also bildlich gesprochen „Olympia-Qualität“ habe. Die sei hier nicht der Fall. Die Angabe „Olympia Special“ stelle allein den zeitlichen Bezug zu den parallel stattfindenden Spielen blickfangmäßig heraus. Was mit den weiteren Aussagen „wir holen Olympia in den Club“ und „Training bei... wird olympisch“ zum Ausdruck gebracht werden solle, sei für den Werbeadressaten „nicht ohne weiteres erkennbar“.
Deutlich sei jedoch, dass die Beklagte die Bedingungen der Rabattgewährung lediglich mit den bei den Olympischen Spielen verwendeten Begriffen umschreibe. So werde etwa die für die Rabattgewährung maßgebliche Zahl der Trainingsbesuche in „Medaillen“ gemessen und ein persönlicher „Medaillenspiegel“ in Aussicht gestellt. Dies sei eine zulässige spielerische Übertragung der nach dem Olympiaschutzgesetz geschützten Begriffe auf die Darstellung der Rabattbedingungen. Eine Qualitätsbehauptung als Grundlage für einen unzulässigen Imagetransfer könne den Angaben dagegen nicht entnommen werden.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 01.11.2018, Az. 6 U 122/17
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision vor dem Bundesgerichtshof begehrt werden.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 12.11.2018
Erläuterungen:
Grundsätzlich muss ein gewerblicher Verkäufer alle wesentlichen Informationen angeben, damit der Verbraucher eine informierte Entscheidung treffen kann (§ 5 a Abs.2, Abs.4 UWG).
Im vorliegenden Fall ging es Naturkosmetik-Produkte, die die Beklagte online veräußerte, dabei jedoch nicht näher die Inhaltsstoffe auf der Webseite angab.
Dies stufte das OLG Karlsruhe als nicht ausreichend ein und somit als Verstoß gegen die gesetzliche Pflicht.
Denn insbesondere bei (Natur-) Kosmetik-Ware mache der Verbraucher seine Kaufentscheidung regelmäßig von der inhaltlichen Zusammensetzung abhängig und befasse sich auch näher mit dem Verzeichnis der Inhaltsstoffe. Allergien und Unverträglichkeiten seien auch bei Kosmetikprodukten nach der Lebenserfahrung nicht selten, so das Gericht weiter.
Der potenzielle Kunde erwarte - wie im stationären Ladengeschäft, wo er auf der Ware die genauen Inhaltsstoffe nachlesen könne - auch online eine entsprechende Auflistung der näheren Bestandteile. Diese Angaben seien schon im Rahmen des Onlineangebots selbst zu erwarten und nicht erst später nach dem Kauf auf der Produktpackung.
Auch wenn diese Informationsaufbereitung für den einzelnen Online-Shop möglicherweise mühsam und aufwendig sei, sei die Verpflichtung gleichwohl verhältnismäßig und angemessen.
Das Landgericht Heidelberg hat den Antrag der RNZ GmbH auf Unterlassung dieser Äußerung mit Urteil vom 09.05.2018 (Az. 1 O 42/18) zurückgewiesen, da es sich bei der angegriffenen Äußerung um eine wertende Meinungsäußerung handele, die dem Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 5 GG unterliege. Gegen diese Entscheidung hatte die RNZ GmbH Berufung eingelegt und ausgeführt, bei der Aussage, die RNZ unterstütze die Antifaschistische Initiative Heidelberg (AIHD) handele es sich um eine Tatsachenbehauptung, die objektiv falsch und diffamierend sei.
Der unter anderem für Pressesachen zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat die Entscheidung des Landgerichts Heidelberg mit Urteil vom 24.10.2018 bestätigt. Bei der angegriffenen Aussage handelt es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung sondern um ein - pauschales – Werturteil und damit um eine Meinungsäußerung. Meinungsäußerungen sind weitgehend durch das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 GG) geschützt, während unwahre Tatsachenbehauptungen unzulässig sind.
Eine konkret greifbare Tatsache, was mit der behaupteten „Unterstützung“ gemeint sein soll, lässt sich der Äußerung nach Auffassung des Senats nicht entnehmen. Die Aussage wurde zudem im Zusammenhang mit weiteren, klar wertenden Aussagen getroffen, so dass die Äußerung insgesamt als pauschales Werturteil, also eine Meinungsäußerung, zu beurteilen ist. Daher war auch nicht darüber zu entscheiden, ob die Äußerung wahr oder unwahr ist.
Bei der bei Meinungsäußerungen vorzunehmenden Abwägung des unternehmerischen Persönlichkeitsrechts der RNZ GmbH gegen das Interesse der Beklagten an der freien Rede überwiegt das Interesse der Beklagten. Ein Ausnahmefall, in dem auch eine Meinungsäußerung unzulässig ist, liegt nicht vor. So ist die Grenze zur sog. „Schmähkritik“ – also einer Äußerung, bei der die Diffamierung der Person nahezu alleiniger Inhalt ist – nicht überschritten. Auch in ihrer Pauschalität ist der Unterstützungsvorwurf nicht vorranging auf eine Diffamierung der RNZ GmbH gerichtet. Für den Erhalt der wichtigen Funktion der Presse im demokratischen Staat als „Wachhund der Öffentlichkeit“ ist es im Übrigen unabdingbar, dass auch Missstände bei der Presse Gegenstand der öffentlichen Diskussion sein können. Ob die geäußerte Kritik berechtigt ist, ist für den Schutz der Meinungsäußerung nicht entscheidend.
Bei der Abwägung hat der Senat auch berücksichtigt, dass die Beklagten im Rechtsstreit eine konkrete Berichterstattung – nämlich den Hinweis in der RNZ auf eine (Gegen-)Veranstaltung der AIHD bei gleichzeitigem Hinweis auf die anstehende Veranstaltung der AfD – als Grund für ihre umstrittene Äußerung nennen. Für die Zulässigkeit des vorliegenden Werturteils ist der Tatsachenkern – die RNZ berichtet über eine Veranstaltung der AIHD – hinreichend.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2018, Az. 6 U 65/18
Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe v. 05.11.2018
Das LG Coburg stufte dies als wettbewerbswidrig ein.
Sei die Fundstelle für den Verbraucher nicht nachvollziehbar, sei die Werbung so zu behandeln, als ob gar keine Fundstelle angegeben worden sei, so das Gericht. Damit handle es sich um eine Wettbewerbsverletzung.
Auszugehen sei von einem normalsichtigen Betrachter ohne besondere Konzentration und Anstrengung. Die aus dem Heilmittelrecht ergangene Rechtsprechung zur Lesbarkeit könne auch hier übertragen werden. Danach seien Hinweise, die unterhalb des Schriftgrades 6-Didot-Punkt liegen würden, nicht mehr erkennbar.
Im vorliegenden Fall unterschreite die Anzeige diese Minimalvoraussetzungen, sodass davon auszugehen sei, dass ein Leser die Fundstelle nicht erkennen könne. Es liege somit ein Rechtsverstoß vor.
Die Geoblocking-Verordnung tritt zum 03.12.2018 in Kraft. Da sie zum Teil nicht unerhebliche Änderungen beinhaltet, ist es ratsam, sich frühzeitig mit dem neuen Gesetz auseinanderzusetzen und die nötigen Schritte einzuleiten.
Daher haben wir - in der für den Sie als praktischen Anwender gebotenen Kürze - nachfolgende Punkte erläutert:
Sie finden die RechtsFAQ hier.
Zurück
Newsletter
vom 14.11.2018
Betreff:
Rechts-Newsletter 46. KW / 2018: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 46. KW im Jahre 2018. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. EuG: Löschung der Marke "Spinning" erfolgte zu Unrecht
2. EuG: Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern ist unwirksam
3. EuGH: Urlaubsansprüche eines verstorbenen Arbeitnehmers sind vererbbar
4. BVerfG: AfD-Eilantrag gegen Äußerungen des Bundesinnenministers auf Homepage erfolglos
5. OLG Düsseldorf: Anforderungen an ein Gütesiegel
6. OLG Frankfurt a.M.: Werbeaussagen "Olympia Special" und "wir holen Olympia in den Club" kein Verstoß gegen OlympSchG
7. OLG Karlsruhe: Online-Shop muss bei Naturkosmetik exakte Inhaltsstoffe angeben
8. OLG Karlsruhe: Rhein-Neckar-Zeitung hat keinen Löschungsanspruch gegen AfD-Tweet
9. LG Coburg: Nicht lesbare Fundstelle bei Werbung mit Testergebnissen ist wettbewerbswidrig
10. Neue RechtsFAQ zur Geoblocking-Verordnung
Die einzelnen News:
____________________________________________________________
1. EuG: Löschung der Marke "Spinning" erfolgte zu Unrecht
_____________________________________________________________
Der EuG hebt die Entscheidung des EUIPO auf, mit der die Rechte der Inhaberin der Unionsmarke SPINNING für verfallen erklärt wurden
Mad Dogg Athletics / EUIPO
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
2. EuG: Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern ist unwirksam
_____________________________________________________________
EuG erklärt die Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern für nichtig
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
3. EuGH: Urlaubsansprüche eines verstorbenen Arbeitnehmers sind vererbbar
_____________________________________________________________
Die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können von dessen ehemaligem Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für den von dem Arbeitnehmer nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen
Stadt Wuppertal / Maria Elisabeth Bauer und
Volker Willmeroth / Martina Broßonn
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
4. BVerfG: AfD-Eilantrag gegen Äußerungen des Bundesinnenministers auf Homepage erfolglos
_____________________________________________________________
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Partei Alternative für Deutschland (AfD) und der AfD-Bundestagsfraktion abgelehnt. Der Antrag war darauf gerichtet, dem Bundesinnenminister bis auf Weiteres zu verbieten, in seiner Eigenschaft als Minister bestimmte in einem Interview enthaltene Äußerungen zu tätigen und dieses Interview von der Homepage des Ministeriums zu entfernen.
Am 14. September 2018 veröffentlichte das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat auf seiner Internetseite ein Interview des Ministers mit der Deutschen Presse-Agentur. In dem Interview äußert sich dieser wie folgt über die Antragstellerinnen:
„Die stellen sich gegen diesen Staat. Da können sie 1000 Mal sagen, sie sind Demokraten. Das haben sie am Dienstag im Bundestag miterleben können mit dem Frontalangriff auf den Bundespräsidenten. Das ist für unseren Staat hochgefährlich. Das muss man scharf verurteilen. Ich kann mich nicht im Bundestag hinstellen und wie auf dem Jahrmarkt den Bundespräsidenten abkanzeln. Das ist staatszersetzend.“
Das Interview kann seit dem 1. Oktober 2018 nicht mehr von der Homepage abgerufen werden. Die Partei Alternative für Deutschland und deren Bundestagsfraktion begehren mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, dass dem Antragsgegner bis auf Weiteres untersagt wird, in seiner Eigenschaft als Bundesminister die besagten Äußerungen zu tätigen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
5. OLG Düsseldorf: Anforderungen an ein Gütesiegel
_____________________________________________________________
Das OLG Düsseldorf hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, welche Anforderungen an ein Gütesiegel zu stellen sind (OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.08.2018 - Az.: I-20 U 123/17).
Die Beklagte war ein Industrieverband, der ein Gütesiegel herausgegeben hatte.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
6. OLG Frankfurt a.M.: Werbeaussagen "Olympia Special" und "wir holen Olympia in den Club" kein Verstoß gegen OlympSchG
_____________________________________________________________
Das Oberlandgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichtem Urteil bekräftigt, dass die rein assoziative Verwendung der nach dem Olympiaschutzgesetz geschützter Begriffe „Olympia“ und „olympisch“ in der Werbung nicht unlauter ist. Erst ein sog. Imagetransfer wäre unzulässig.
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.5.2017, Az. 2-6 O 399/16)
§ 1 Gegenstand des Gesetzes Olympiamarkenschutzgesetz
(1) Gegenstand dieses Gesetzes ist der Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen.
(2) Das olympische Emblem ist das Symbol des Internationalen Olympischen Komitees bestehend aus fünf ineinander verschlungenen Ringen nach dem Muster der Anlage 1 (Olympische Ringe).
(3) Die olympischen Bezeichnungen sind die Wörter „Olympiade”, „Olympia”, „olympisch”, alle diese Wörter allein oder in Zusammensetzung sowie die entsprechenden Wörter oder Wortgruppen in einer anderen Sprache.
§ 3 Rechtsverletzungen
(1) Dritten ist es untersagt, ...
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung der Inhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr die olympischen Bezeichnungen zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen, in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen oder als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer gewerbsmäßigen Veranstaltung
zu verwenden, wenn hierdurch die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Bezeichnung mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird oder wenn hierdurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Satz 1 findet entsprechende Anwendung für Bezeichnungen, die den in § 1 Abs. 3 genannten ähnlich sind.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
7. OLG Karlsruhe: Online-Shop muss bei Naturkosmetik exakte Inhaltsstoffe angeben
_____________________________________________________________
Verkauft ein Online-Shop Naturkosmetik-Produkte, so muss er die exakten Inhaltsstoffe mit angeben, da es sich bei diesen um wesentlichen Informationen für den Kauf der Ware handelt (OLG Karlsruhe, Urt. v. 26.09.2018 - Az.: 6 U 84/17).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
8. OLG Karlsruhe: Rhein-Neckar-Zeitung hat keinen Löschungsanspruch gegen AfD-Tweet
_____________________________________________________________
Die Rhein-Neckar-Zeitung GmbH beantragte, den AfD Kreisverband Heidelberg und dessen Schatzmeister zur Unterlassung der Aussage zu verurteilen, „die RNZ GmbH unterstütze die Antifaschistische Initiative Heidelberg“. Diese Aussage verbreitete der Schatzmeister des AfD Kreisverbandes Heidelberg in einem Beitrag auf seinem Twitter Account zusammen mit weiteren Behauptungen und einer Videosequenz, in der die Aussage wiederholt wurde.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
9. LG Coburg: Nicht lesbare Fundstelle bei Werbung mit Testergebnissen ist wettbewerbswidrig
_____________________________________________________________
Gibt ein Unternehmen im Rahmen seiner Werbung die Fundstelle für ein Testergebnis in kaum bzw. nicht lesbarer Form an, so handelt es sich um einen Wettbewerbsverstoß (LG Coburg, Urt. v. 26.07.2018 - Az.: 1 HK O 6/18).
Der Beklagte betrieb einen Einzelhandel im Bereich der Unterhaltungselektronik und unterhielt auch einen Online-Shop. In einer Zeitung warb er für Bluetooth-Lautsprecher unter Angabe eines Testergebnisses, das kaum bzw. nicht lesbar war.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
10. Neue RechtsFAQ zur Geoblocking-Verordnung
_____________________________________________________________
Es gibt eine neue RechtsFAQ von uns zur bald in Kraft tretenden Geoblocking-Verordnung. Sie finden die RechtsFAQ hier.
- Ab wann gilt das neue Gesetz?
- Welchen Inhalt hat die Verordnung?
- Gelten die Vorschriften auch für den stationären Handel?
- Gelten die Vorschriften auch im B2B-Verhältnis?
- Welche wesentlichen Pflichten enthält die Verordnung?
- Welche Besonderheiten gelten für Betreiber von länderspezifischen Onlineshops?
- Haftet der Händler bei einem Verkauf an einen EU-Bürger?
- Welche Sanktionen drohen bei einem Verstoß?
zurück zur Übersicht