anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 50. KW im Jahre 2005. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/findex.php?p=kontakt.html
Die Themen im Überblick:
_____________________________________________________________
1. BGH: Domain-Registrierung ./. Namensinhaberschaft
2. BGH: Voraussetzungen der rechtserhaltenden Nutzung einer Marke
3. OLG Düsseldorf: Rufumleitungs-Angebot wettbewerbswidrig
4. LG Berlin: "100 EUR sind genug"-Entscheidung bei Städtplänen aufgehoben
5. LG Köln: Domain "postbank24.com" rechtswidrig / internationale Zuständigkeit
6. LG Leipzig: Neue Umlaut-Domain-Entscheidung "kettenzüge.de"
7. LG Osnabrück: Anfechtbarkeit einer irrtümlich falschen Preisangabe im Internet
8. AG Charlottenburg: Haftung einer Suchmaschinen & Ersatz von Abmahnkosten
9. AG Bruchsal: Sportwetten mit österreichischer Lizenz nicht strafbar
10. AG Solingen: Sportwetten mit österreichischer Lizenz nicht strafbar
_____________________________________________________________
1. BGH: Domain-Registrierung ./. Namensinhaberschaft
_____________________________________________________________
Der BGH (Urt. v. 09.06.2005 - Az.: I ZR 231/01 = http://shink.de/ygrpn) hatte zu entscheiden, ob ein Dritter, der für einen Namensträger eine Domain reserviert, von einem anderen Namensträger auf Unterlassung der Domain-Benutzung in Anspruch genommen werden kann.
Das OLG Celle (= Kanzlei-Infos v. 10.05.2004 = http://shink.de/m5ulkt) und das LG Hamburg (= Kanzlei-Infos v. 14.04.2005 = http://shink.de/7kmzb9) haben bislang entschieden, dass solche Stellvertreter-Domains rechtlich nicht wirksam sind, da das Namensrecht nicht schuldrechtlich übertragbar sei. Dem steht die Rechtsansicht des OLG Stuttgart (= Kanzlei-Infos v. 26.10.2005 = http://shink.de/oz6cxm) gegenüber.
Der BGH hat nun in dem aktuellen Urteil entschieden, dass zumindestens dann solche Domains rechtlich nicht zu beanstanden sind, wenn es sich bei dem Stellvertreter um eine Holdinggesellschaft des eigentlichen Firmennamens-Inhabers handle:
"Handelt es sich bei Segnitz & Co. um ein Tochterunternehmen der Beklagten, ist davon auszugehen, dass die Beklagte den Domainnamen „segnitz.de“ mit Zustimmung der Tochtergesellschaft Segnitz & Co. hat registrieren lassen.
In diesem Fall handelt es sich bei der Beklagten nicht um eine Nichtberechtigte. Innerhalb eines Konzerns kann die Registrierung der Domainnamen für die Konzernunternehmen zentral durch eine Holding oder durch eine Verwaltungsgesellschaft erfolgen (...).
Das die Registrierung vornehmende Unternehmen ist in diesem Fall wie der Inhaber des Kennzeichenrechts zu behandeln."
Das Gericht lässt aber ausdrücklich offen, ob dies stets gilt, d.h. ob ein Dritter sich stets auf die Berechtigung des eigentlichen Namensinhabers berufen kann:
"Ob dies für jede Gestattung gilt (...), bedarf im Streitfall keiner Klärung."
Die Frage nach der grundsätzlichen Berechtigung bleibt somit weiterhin ungeklärt.
____________________________________________________________
2. BGH: Voraussetzungen der rechtserhaltenden Nutzung einer Marke
_____________________________________________________________
Der BGH (Beschl. v. 06.10.2005 - Az.: I ZB 20/03: PDF = http://shink.de/6m44kr) hatte über die Voraussetzungen der rechtserhaltenden Nutzung einer eingetragenen Marke zu entscheiden.
Damit die Rechte einer eingetragenen Marke nicht verfallen, muss der Inhaber diese auch nutzen (§ 26 MarkenG).
Im vorliegenden Fall nutzte die Markeninhaberin die Marke für eine Zeitschrift, die jedoch nur in sehr geringer Stückanzahl vertrieben und zudem kostenlos abgegeben wurde. Die Gegenseite sah darin keine ausreichende Nutzung im Sinne einer markenrechtlichen Rechtserhaltung.
Zu Unrecht wie die BGH-Richter entschieden.
"Seiner Annahme, eine ernsthafte Benutzung sei deshalb nicht gegeben, weil die beiden Druckschriften in Deutschland lediglich von zehn Bibliotheken regelmäßig bezogen würden, kann nicht zugestimmt werden.
Hierbei bleibt unberücksichtigt, dass es für die betreffenden Druckschriften nach der Natur der Sache nur einen sehr speziellen Abnehmerkreis gibt. Es kann deshalb aus der geringen Auflage nicht auf eine bloße Scheinbenutzung geschlossen werden.
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch, dass die beiden Zeitschriften nach der von der Widersprechenden vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ihrer Operation Managerin über die ISBN-Nummer in Buchhandlungen zu erhalten sind."
Und hinsichtlich des Umstandes, dass die Zeitschrift kostenlos abgegeben wurde:
"Die Ernsthaftigkeit der Benutzung kann aber nicht (...) verneint werden, die unentgeltliche Verteilung einer Kundenzeitschrift an aktuelle und potentielle Unternehmenskunden stelle keine Markenbenutzung im geschäftlichen Verkehr dar.
Für die Beurteilung einer rechtlich relevanten Benutzung einer Marke im geschäftlichen Verkehr kommt es in der Regel nicht darauf an, ob die so gekennzeichnete Ware gegen Entgelt vertrieben wird. Eine davon abweichende Sicht käme nur dann in Betracht, wenn der unentgeltliche Vertrieb keinen Bezug zu einer geschäftlichen Tätigkeit aufwiese und sonach allenfalls "symbolischen" Charakter hätte.
Davon kann bei einer an 500 aktuelle oder potentielle Kunden gerichteten Direktwerbung schon deshalb keine Rede sein, weil die von den umworbenen Kunden akquirierten Aufträge zu Meinungsumfragen jeweils einen erheblichen Umfang haben.
Es kommt hinzu, dass das werbende Unternehmen eine auch international nicht unbedeutende Stellung auf dem Gebiet der Meinungsforschung hat."
Siehe zum Bereich des Markenrechts und der Markenanmeldungen generell das Info-Portal der Kanzlei Dr. Bahr "MarkenFAQ.de" = www.markenfaq.de
_____________________________________________________________
3. OLG Düsseldorf: Rufumleitungs-Angebot wettbewerbswidrig
_____________________________________________________________
Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 21.06.2005 - Az.: I-20 U 29/05 = http://shink.de/mvs98h) hat entschieden, dass das Rufumleitungs-Angebot eines deutschen Netzanbieters wettbewerbswidrig ist.
Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassung einer unter der Bezeichnung "Switch + Profit" angebotenen Telefondienstleistung in Anspruch, bei der die Antragsgegnerin ihren Festnetzkunden, die zugleich über einen Mobiltelefonanschluss eines beliebigen Anbieters verfügen, eine "Umleitungs-Option" anbietet, bei deren Aktivierung von einem Festnetzanschluss der Antragsgegnerin ausgehende, an den Mobilfunktelefonanschluss des Kunden gerichtete Anrufe auf einen Festnetzanschluss der Antragsgegnerin umgeleitet werden, ohne dass der Anruf zuvor in das Mobilfunknetz eingespeist wird.
Dies führt in Bezug auf das Mobilfunknetz der Antragstellerin dazu, dass die Antragsgegnerin das sogenannte Zusammenschaltungsentgelt in Höhe von derzeit 14,32 Cent pro Minute, das sie aufgrund einer "Zusammenschaltungsvereinbarung" mit der Antragstellerin bei von ihrem Festnetz in das Mobilfunknetz der Antragsstellerin weitergeleitete Anrufe an diese zu zahlen hat, nicht anfällt.
Wird die Umleitungsfunktion ausgeübt, so berechnet die Antragsgegnerin einem Anrufer, der den betreffenden Mobilfunkanschluss anwählt, aber aufgrund der von der Antragsgegnerin eingerichteten Rufumleitung unmittelbar in das Festnetz umgeleitet wird, für die Vermittlung dieses Anrufs dennoch das - im Vergleich zu den Gebühren, die regelmäßig für ein festnetzinternes Gespräch zu zahlen sind, deutlich erhöhte - Entgelt, welches bei einem Anruf aus dem Festnetz in das Mobilfunknetz anfallen würde.
Aus seiner Telefonrechnung ersieht der Anrufer die Umleitung des Anrufs in das Festnetz nicht. Dem die Rufumleitungsoption ausübenden Kunden erteilt die Antragsgegnerin für jeden umgeleiteten Anruf eine Gutschrift in Höhe von 2,59 Cent pro Gesprächsminute auf seiner Telefonrechnung für den Festnetzanschluss.
Das OLG Düsseldorf hat das Verhalten der Antragsgegnerin für wettbewerbswidrig erklärt:
"Der Unterlassungsanspruch ist (...) begründet.
Indem die Antragsgegnerin durch das streitgegenständliche Angebot (...) dazu veranlasst, bei der Entgegennahme von an ihren Mobilfunkanschluss gerichteten Telefonanrufen nicht von der Leistung des Mobilfunkanbieters (...) Gebrauch zu machen, sondern durch Umleitung des Anrufs in das Festnetz eine von der Antragsgegnerin angebotene Telefondienstleistung in Anspruch zu nehmen, greift sie in die Kundenbeziehung zwischen dem Inhaber des Mobilfunkanschlusses und dem Mobilfunknetzbetreiber ein.
Allerdings ist ein Einbrechen in fremde Vertragsbeziehungen ebenso wie ein Abwerben von Kunden als solches nicht wettbewerbswidrig. Kein Wettbewerber hat Anspruch auf die Bewahrung seines Kundenkreises oder den Fortbestand eines einmal begründeten Vertragsverhältnisses mit einem Kunden (...).
(...) Ein (...) Umlenken von Kunden (...) kann jedoch - wie generell das Abfangen von Kunden - bei Hinzutreten besonderer Unlauterkeitsumstände wettbewerbswidrig sein. Dies ist der Fall, wenn unlautere Mittel eingesetzt werden, etwa wenn der Kunde unzureichend über das Leistungsangebot der Mitbewerber oder über die aus der Vertragsauflösung erwachsenden Nachteile und Risiken informiert wird."
Auf den konkreten Fall übertragen meinen die Richter dazu:
"Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor.
Das sich an den Inhaber eines Festnetzanschlusses der Antragsgegnerin (...) richtende Angebot der Antragsgegnerin erscheint ihm aufgrund der Angaben (...) als ausschließlich vorteilhaft.
Er hat, wenn er von der Umleitungsoption Gebrauch macht, keinerlei Entgelt zu bezahlen. Anders als bei von Mobilfunkanbietern angebotenen Rufumleitungen in das Festnetz (...) hat der Angerufene (...) keinerlei Entgelt für die Umleitung des Anrufs zu bezahlen. Zudem bietet ihm die Antragsgegnerin durch die - allerdings relativ geringfügige - Gutschrift auf der Telefonrechnung einen gewissen zusätzlichen finanziellen Anreiz, von der Umleitungsfunktion Gebrauch zu machen.
Hierbei wird der von dem Angebot angesprochene Kunde aber nicht darüber informiert, dass die Antragsgegnerin durch die Umleitung des Anrufs in ihr Festnetz (...) nicht unerhebliche Kosten erspart. (...)
Diese Tarifgestaltung für ein tatsächlich rein festnetzinternes Gespräch zum Nachteil des Anrufers ist aber für den Kunden (...) von Bedeutung, obwohl er selbst dieses Entgelt nicht zu zahlen hat, sondern der Anrufer, der ihn auf seinem Mobilfunkanschluss erreichen will.
Denn wie die Antragstellerin zu Recht hervorhebt, müsste dem Kunden, der die Umleitungsoption wählt und hierdurch finanzielle Vorteile (...) erzielt, dies bei Kenntnis aller Umstände so erscheinen, als würde dies auf Kosten des ihn Anrufenden ohne dessen Wissen geschehen.
Dies wird aber für eine nicht unerhebliche Zahl von Durchschnittskunden bei ihrer Entscheidung für oder gegen das Angebot der Antragsgegnerin ebenso von Bedeutung sein wie der Umstand, dass die Aufwendungen der Antragsgegnerin erheblich geringer sind als bei einer Einspeisung des Anrufs in das Mobilfunknetz(...)."
_____________________________________________________________
4. LG Berlin: "100 EUR sind genug"-Entscheidung bei Städtplänen aufgehoben
_____________________________________________________________
Schon seit längerem wird über die mit Online-Stadtplänen verbundenen Urheberrechtsverletzungen und Abmahnungen kontrovers diskutiert. Vor etwa 7 Monaten gab es ein Aufsehen erregendes Urteil des AG Charlottenburg, das feststellte, dass 100,- EUR anwaltliche Abmahnkosten "genug seien", vgl. die Kanzlei-Infos v. 13.05.2005 = http://shink.de/qy2rls
Diese Entscheidung ist nun im Berufungsverfahren vor dem LG Berlin aufgehoben worden. Das Gericht hatte schon im schriftlichen Vorverfahren angemerkt, dass die rechtliche Bewertung der 1. Instanz keinen Bestand haben dürfte.
In der mündlichen Verhandlung nun einigten sich Parteien auf Anraten des Gerichts darauf, dass die Beklagte an die Klägerin 1.640,- EUR zahlt und die gesamten Kosten des Rechtsstreits trägt. Der Vergleich steht noch unter einem Widerrufsvorbehalt und wird erst Ende Dezember 2005 endgültig rechtskräftig.
_____________________________________________________________
5. LG Köln: Domain "postbank24.com" rechtswidrig / internationale Zuständigkeit
_____________________________________________________________
Das LG Köln (Urt. v. 08.03.2005 - Az.: 33 O 343/04 = http://shink.de/xlevnq) hatte über die Rechtmäßigkeit der Domain "postbank24.com" zu entscheiden.
Klägerin war die bekannte deutsche Privatkundenbank, die über 70 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Registermarken, die jeweils den Bestandteil "Postbank" beinhalten, verfügt. Der Beklagte ließ die Domain "postbank24.com" für sich registrieren, wobei er zeitweilig mit einer Adresse in der Bundesrepublik Deutschland registriert war. Inhalte waren unter der Domain nicht abrufbar. Der Beklagte gab aber an, bald Inhalte für das Land Thailand zur Verfügung zu stellen.
Da kein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorlag, prüfte das Gericht im vorliegenden Fall keine markenrechtlichen Ansprüche, sondern nahm nur das allgemeine Namensrecht (§ 12 BGB) als Maßstab.
"Schon jeder private Gebrauch des fremden Namens durch einen Nichtberechtigten führt zu einer Zuordnungsverwirrung. (...)
Diese Beeinträchtigung folgt auch vorliegend schon daraus, dass jeder Träger eines unterscheidungskräftigen Namens das berechtigte Interesse hat, mit dem eigenen Namen unter der im Inland üblichen und häufig verwendeten Top-Level-Domain "com" im Internet aufzutreten. Er braucht es nicht zu dulden, dass er auf Grund der Registrierung durch einen Nichtberechtigten von der Nutzung seines eigenen Namens ausgeschlossen wird (...).
Der Gebrauch des Namens "Postbank" in der beanstandeten Internet-Adresse "postbank24"" ist unbefugt, da dem Beklagten keine eigenen Rechte an diesem Namen zustehen. Die Absicht, unter der Bezeichnung "postbank24" demnächst in Thailand ein Dienstleistungsunternehmen für Kredit- und Finanzierungsangelegenheiten zu betreiben, begründet noch keinen Namens- oder Firmenschutz.
Ob möglicherweise Dritte Namens- und/oder Markenrechte an der Bezeichnung "Postbank" geltend machen können, ist schon deshalb ohne Belang, da sich der Beklagte auf derartige Rechte Dritter im Verhältnis zur Klägerin nicht berufen kann."
Lesenswert ist die Entscheidung insbesondere auch deswegen, weil die Kölner Richter sich zu der Frage zu äußern hatten, ob hier überhaupt ein deutsches Gericht zuständig war. Die Juristen bejahen dies, ohne sich jedoch näher mit dem konkreten Sachverhalt zu beschäftigten:
"Die örtliche Zuständigkeit folgt jedenfalls aus § 32 ZPO, der auch für die Verletzung von Firmen und Namensrechten gilt. Als Erfolgs- und damit Tatort ist auch Köln anzusehen, da der Domainname auch hier bestimmungsgemäß abrufbar ist (siehe zu vergleichbaren Fallgestaltungen: KG NJW 1997, 3321; OLG Karlsruhe CR 1999, 783, 784 –"badwildbad.com" m.w.N.)."
Schaut man sich die zitierten Entscheidungen einmal näher an, fällt auf, dass sowohl im Falle des KG Berlin (Urt. v. 25.03.1997 - Az.: 5 U 659/97 - "concertconcept.com") als auch im Falle des OLG Karlsruhe (Urt. v. 09.06.1999 - Az.: 6 U 62/99 - "badwildbad.com" = http://shink.de/4cfx1y) in jedem Falle solche Inhalte abrufbar waren, die Deutschland als bestimmungsgemäßen Abrufort klar begründeten bzw. nahelegten.
Im vorliegenden Fall ist der einzige sachliche Anknüpfungspunkt, den das Gericht in seine Wertungen aber nicht mit hat einfliessen lassen, der vorübergehende Aufenthaltspunkt des Beklagten in Deutschland. Dem Gericht reicht es aber aus, dass die COM-Domain auch in Deutschland abrufbar war.
Mit dieser Begründung ist praktisch die Allzuständigkeit deutscher Gerichte und die uferlose Anwendung deutschen Rechts auf sämtliche Internet-Fälle gegeben. Gerade in der Anfangsphase des WWW tendierten die deutsche Gerichte dazu, die deutsche Zuständigkeit und die Anwendung deutschen Rechtes schon alleine aufgrund der Tatsache zu bejahen, dass die betreffenden Webseite auch in Deutschland abrufbar war [KG, NJW 1997, 3321 (3321); LG Berlin, AfP 1996, 405 (406); LG Düsseldorf, WM 1997, 1444 (1446); LG München, CR 1997, 155 (156); LG Nürnberg-Fürth, NJW-CoR 1997, 229 (230); CR 1997, 415 (416)]. Dies führte quasi zu einer Allzuständigkeit deutscher Gerichte.
Besonders kontrovers diskutiert wurde dies anhand der strafrechtlichen Verurteilung einer Person, die von Australien aus in deutscher Sprache den Massenmord an der jüdischen Bevölkerung im 3. Reich leugnete (BGH, Urt. v. 12.12.2000 - 1 StR 184/00 - "Auschwitzlüge" im Internet = http://shink.de/91j9fc).
In der letzten Zeit setzt sich aber immer mehr eine differenzierte Ansicht auch in der Rechtsprechung durch [OLG Frankfurt, RDV 1999, 170 (170); LG Hamburg, CR 2000, 392 (393)]. Es soll eine deutsche Zuständigkeit nur dann begründet sein bzw. deutsches Recht nur dann zur Anwendung kommen, wenn der "bestimmungsgemäße" Abruf der Webseite (auch) in Deutschland war. Was unter "bestimmungsgemäß" zu verstehen ist, soll anhand einer Vielzahl von Kriterien (Sprache, Zahlungsmittel, Charakter der beworbenen Leistung, TLD, Umfeld, Marktbedeutung u.a.) ermittelt werden, vgl. z.B. die Kanzlei-Infos v. 10.06.2003 = http://shink.de/w3dofz
Dies hätten die Kölner Richter im vorliegenden Fall näher untersuchen müssen und im Zweifelsfall, wenn keine näheren Informationen möglich gewesen wären, den Anspruch ablehnen müssen.
____________________________________________________________
6. LG Leipzig: Neue Umlaut-Domain-Entscheidung "kettenzüge.de"
_____________________________________________________________
Das LG Leipzig (Urt. v. 24.11.2005 - Az.: 05 O 2142/05) hatte eine weitere Entscheidung zu Umlaut-Domains zu treffen.
Bislang liegen nur vereinzelt Urteile vor: Das OLG Köln zu "schlüsselbänder.de" (= Kanzlei-Infos v. 29.09.2005 = http://shink.de/1quh2j), das OLG Hamburg zu "günstiger.de" (= Kanzlei-Infos v. 25.05.2005 = http://shink.de/qk369g), das OLG München zu "österreich.de" (= Kanzlei-Infos v. 06.11.2005 = http://shink.de/r2t5z), das LG Frankfurt a.M. zu "günstig.de" (= Kanzlei-Infos v. 15.11.2005 = http://shink.de/gpwy3r) und das AG Köln zu "görg.de" (= http://shink.de/lief7q).
Im Falle des LG Leipzig ging es um die Domain "kettenzüge.de". Die Klägerin begehrte die Unterlassung der Domain-Benutzung durch den Beklagten.
Zunächst untersuchte das Gericht, ob die Klägerin ihren Anspruch auf Markenrecht stützten konnte und verneinte dies:
"Die Klägerin hat (...) keinen Kennzeichenschutz im Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG an der Bezeichnung "Kettenzüge" erlangt. Grundsätzlich sind Domains nur bei entsprechender Verkehrsgeltung schutzfähig gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 MarkenG, da es sich um Geschäftsabzeichen handelt; als Geschäftsbezeichnung wird die Domain als solche von der Klägerin aber nicht genutzt (...).
Wird eine Internetdomain vom Verkehr nur als Adresse verstanden, scheidet ein Schutz über § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG aus (...). Zwar erscheint unstreitig bei Angabe der Internetdomain das Warenangebot der Klägerin, doch tritt sie in der hierauf erscheinenden Homepage (...) einzig und unter besonderer Hervorhebung unter dem englischsprachigen Firmenbestandteil auf.
Es ist darüber hinaus nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, dass auch die Domain über die Funktion als Internetadresse hinaus (eine eigenständige) Kennzeichnungsfunktion hätte."
Nachdem die Richter dies verneint haben, beschäftigten sie sich mit der Frage, ob ein Fall des Domain-Grabbings vorliegt, lehnen dies jedoch auch ab:
"Voraussetzung eines (...) Behinderungswettbewerbs ist (...), dass neben der (...) Beeinträchtigung der Interessen eines Mitbewerbers ein weiteres Merkmal hinzutritt, namentlich dass gezielt der Zweck verfolgt wird, den Mitbewerber an seiner Entfaltung zu hindern und ihn dadurch vom Markt zu verdrängen.
Hierfür ist weder ausreichend vorgetragen, noch lässt sich dies allein aus der Registrierung der Domain ableiten, die für sich im Übrigen nicht unlauter ist. Ohne diese Zweckrichtung muss die Behinderung aber noch derart sein, dass der Mitbewewrber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann (...). Die hierzu vorzunehmende Gesamtabwägung (...) geht im Ergebnis zu Lasten der Klägerin.
Selbst wenn man von der Gefahr eines denkbaren Verkaufs an potentielle Mitbewerber der Klägerin ausginge, erschließt sich für die Kammer unter Würdigung insbesondere der Einschätzung des Geschäftsführers der Klägerin nicht, inwieweit ihre Absatzchancen maßgeblich beeinträchtigt werden könnten, zumal das in deutscher Schreibweise gehaltene Wort "Kettenzüge" noch in Verbindung mit anderen, unstreitig noch freien Top-Level-Domains, wie etwa dem bei Unternehmen weithin gebräuchlichen ".com" benutzt werden könnte."
____________________________________________________________
7. LG Osnabrück: Anfechtbarkeit einer irrtümlich falschen Preisangabe im Internet
_____________________________________________________________
Unrichtige Preisangaben im Internet infolge eines Eingabefehlers sind anfechtbar. Dieses ergibt sich aus einer Entscheidung der 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück.
Die beklagte Elektrofirma aus der Grafschaft Bentheim bot über ihren Internet-Shop im März 2005 einen Plasma-Fernseher zu einem Nettopreis von 399,-- EUR zuzüglich Versandkosten und Mehrwertsteuer an. Der Fernseher sollte tatsächlich 3.999,-- EUR kosten. Der in Köln wohnende Kläger bestellte am 29. März 2005 über den Internet-Shop der Beklagten diesen Fernseher und erhielt unmittelbar nach der Bestellung per Email eine Auftragsbestätigung.
10 Minuten nach Erhalt dieser Auftragsbestätigung erhielt er auf der Mailbox seines Handys eine Nachricht, in der sinngemäß mitgeteilt wurde, dass bei der Preisangabe des Fernsehers ein Tippfehler vorliege. Er wurde gefragt, ob er den Fernseher auch zu dem höheren Preis erwerben würde, was der Kläger ablehnte. Mit der Klage verlangte der Kläger nun die Lieferung des Fernsehers gegen Zahlung des Nettopreises von 399,-- EUR.
Das Amtsgericht Nordhorn hatte die Klage durch Urteil vom 20. 7. 2005 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagte den zunächst wirksam geschlossenen Kaufvertrag angefochten habe. Nach Auffassung des Amtsgerichts stellt es einen sogenannten Erklärungsirrtum dar, wenn nicht die gewollte Preisangabe von 3.999,-- EUR, sondern infolge eines Tippfehlers lediglich ein geringerer Preis offeriert wird. Im Falle eines solchen Irrtums könne sich der Irrende von dem zunächst wirksam geschlossenen Vertrag lösen, wenn er seine Erklärung unverzüglich anfechten würde. Diese Anfechtung sei in dem Telefonat zu sehen.
Das Landgericht Osnabrück hat die Entscheidung des Amtsgerichts nun in vollem Umfang bestätigt und ergänzend darauf hingewiesen, dass die Anfechtung auch nicht durch die auf die Bestellung folgende der Email der Beklagten ausgeschlossen sei, in der der Kauf zu dem geringen Preis bestätigt worden sei. Zwar sei ein Vertragspartner mit der Anfechtung ausgeschlossen, wenn er das irrtümliche Rechtsgeschäft später bestätige. Die Email sei aber nicht als Bestätigung im Rechtssinne zu qualifizieren. Eine Solche liege nur dann vor, wenn das Verhalten den Willen offenbaren würde, trotz der Anfechtbarkeit an dem Rechtsgeschäft festhalten zu wollen.
Daran würde es im konkreten Fall fehlen, da es sich um eine automatisch generierte Mail handelte, d. h. die Benachrichtigung wurde automatisch versandt, worauf in dem Text auch ausdrücklich hingewiesen wurde. Es hätte sich deshalb bei dieser Email lediglich um eine Bestätigung des Auftrages bzw. die Annahme des klägerischen Angebots gehandelt.
Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts vom 25. 11. 2005 ( 12 S 497/05); rechtskräftig
Quelle: Pressemitteilung des LG Osnabrück v. 06.12.2005
_____________________________________________________________
8. AG Charlottenburg: Haftung einer Suchmaschinen & Ersatz von Abmahnkosten
_____________________________________________________________
Das AG Charlottenburg (Urt. v. 25.02.2005 - Az.: 234 C 264/04 = http://shink.de/gxipge) hatte über die Haftung einer Suchmaschinen zu entschieden.
Wie die bisher überwiegende Ansicht in der Rechtsprechung kommt auch das AG Charlottenburg zum Ergebnis, dass eine Suchmaschinen für Rechtsverletzungen frühestens ab Kenntnis haftet und keine Prüfpflicht vor Veröffentlichung trifft.
Das Besondere an der Entscheidung ist, dass die Klägerin hier Ersatz der Anwaltskosten verlangte, die für das Schreiben anfielen, die die Suchmaschine in Kenntnis über die Rechtsverletzungen setzte.
Dem hat das Gericht eine Absage erteilt:
"Zum Zeitpunkt des Zugangs der streitgegenständlichen Abmahnung war die Beklagte daher noch nicht als Störer anzusehen.
Die Abmahnkosten sind mithin nicht im mutmaßlichen Interesse der Beklagten zur Vermeidung höherer Kosten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens erfolgt, sondern im alleinigen Interesse der Klägerin, die damit die Beklagte auf ihre Pflicht zur Beseitigung des rechtswidrigen Eingriffs hingewiesen hat."
Die Kanzlei Dr. Bahr unterhält mit "Suchmaschinen & Recht" (= http://shink.de/xcglyb) ein eigenes Info-Portal zur rechtlichen Problematik von Suchmaschinen.
_____________________________________________________________
9. AG Bruchsal: Sportwetten mit österreichischer Lizenz nicht strafbar
_____________________________________________________________
Das AG Bruchsal (Beschl. v. 02.11.2005 - Az.: 3 Ds 260 Js 14831/04 AK 32/05 = http://shink.de/x2fvai) hat entschieden, dass die Vermittlung von Sportwetten in Deutschland für einen Anbieter mit einer österreichischen Lizenz nicht strafbar ist.
Der Angeschuldigte eröffnete eine Annahmestelle für Sportwetten. An den vom Angeschuldigten aufgestellten Tippomatgeräten konnten Kunden Wetten auf die Ergebnisse von Fußballspielen oder anderen sportlichen Ereignissen zu festen Gewinnquoten abschließen. Hierzu mussten die Benutzer des Wettannahmeterminals die Wetttipps in den Computer eingeben und den Einsatz bar in das Gerät einwerfen. Per Internet wurden die Daten sodann an die Firma C nach Österreich übermittelt.
Das AG Bruchsal lehnte die Eröffnung des strafrechtlichen Hauptverfahrens ab:
"Nach den bisherigen Ermittlungen ist der Angeschuldigte einer Straftat aus Rechtsgründen nicht hinreichen verdächtig. Einer strafrechtlichen Verurteilung steht das vorrangige Europarecht entgegen, da ein Vorgehen gegen die Vermittlungstätigkeit des Angeschuldigten einen Eingriff in die Grundfreiheiten der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit darstellen würde. Es bestehen auch keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses, die einen solchen Eingriff rechtfertigen, solange in Baden-Württemberg zur fraglichen Zeit ein Monopol für die Durchführung von Sportwetten bestand und die Teilnahme privater Veranstalter am Sportwettenmarkt ausgeschlossen war."
Des weiteren ist das Gericht der Ansicht, dass schon keine Handlungsalternative des § 284 Abs.1 StGB gegeben sei, da der Angeschuldigte weder ein Glücksspiel veranstalte noch bereitstelle.
Außerdem befinde sich der Angeschuldigte in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum, da die Rechtsprechung zu Sportwetten extrem umstritten sei.
_____________________________________________________________
10. AG Solingen: Sportwetten mit österreichischer Lizenz nicht strafbar
_____________________________________________________________
Das AG Solingen (Beschl. v. 02.11.2005 - Az.: 20 Ds 60 Js 124/05 -158/05 = http://shink.de/7komt) hat entschieden, dass die Vermittlung von Sportwetten in Deutschland für einen Anbieter mit einer österreichischen Lizenz nicht strafbar ist.
Die Angeschuldigte ist Konzessionsinhaberin einer Gaststätte. Im Rahmen einer allgemeinen Kontrolle durch die Ordnungsbehörde wurde Mitte 2004 festgestellt, dass die Angeschuldigte in ihren Räumen einen sogenannten Tippomaten online aufgestellt hatte, über welchen im Rahmen einer dauerhaft bestehenden Internetverbindung Sportwetten an die österreichische C GmbH weitergeleitet werden konnten.
Die Staatsanwaltschaft sah darin einen Verstoß gegen das Verbot der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels.
Das AG Bruchsal lehnte die Eröffnung des strafrechtlichen Hauptverfahrens ab:
"Zum einen bestehen schon erhebliche Zweifel, ob die von C(...) angebotenen Sportwetten überhaupt unter dem Begriff des Glücksspiels fallen gemäß § 284 StGB. Es erscheint insoweit fraglich, ob hier der Zufall wie bei einer Wette erforderlich im Fordergrund steht oder ob das Ergebnis nicht wesentlich von Fähigkeiten, Kenntnissen und Informationsstand der jeweiligen Mitspieler abhängt (vgl. LG Bochum, NStZ-RR 2002, Seite 170)."
Auch wenn das Ergebnis überzeugend ist, so hinkt doch ein wenig die Begründung, insbesondere das Abstellen auf das Urteil des LG Bochum. Denn die Entscheidung des LG Bochum wurde nicht rechtskräftig, sondern durch den BGH aufgehoben.
Weitere Gründe für die Nichteröffnung der mündlichen Hauptverhandlung sind die mangelnde Vereinbarkeit des § 284 StGB mit den EU-Grundfreiheiten und das Vorliegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums.
|