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Der Kläger buchte bei der Beklagten, einem Online-Portal, das Mietwagen vermittelte, einen PKW. Dabei übernahm die Beklagte die Selbstbeteiligung des Klägers.
In der Buchungsbestätigung der Beklagten hieß es dazu:
(...) stellt keine Versicherung. Die Versicherungsdeckung stellt der Autovermieter wie im Mietvertrag angegeben. Zusätzliche Versicherungen können vor Ort gegen eine zusätzliche Gebühr beim Vermieter abgeschlossen werden." Und weiter: Die Parteien stritten nun darum, ob diese Übernahme der Selbstbeteiligung durch die Beklagte eine Versicherung war oder nicht.
Der BGH lehnte eine solche Annahme ab. Es handle sich vielmehr um nachrangige Nebenleistung, die keine Versicherung im rechtlichen Sinne darstelle.
Die Übernahme der Selbstbeteiligung ergänze die vertragliche Hauptleistungspflicht zur Vermittlung des Mietwagenvertrages, indem sie dem Mieter die Möglichkeit eröffne, eine mögliche Schadensersatzpflicht gegenüber dem Vermieter, mit dem die Beklagte den Vertrag vermittelt habe, zu vermeiden oder zu reduzieren. Die Erstattung der Selbstbeteiligung diene damit gerade der Erleichterung der von der Beklagten betriebenen Vermittlung eines Mietwagenvertrages.
Nach dem seit dem 1. Januar 2013 geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder sind Inhaber von Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichtet. Dessen Höhe richtet sich für Betriebsstätteninhaber nach einer Staffelung, die sich an der Anzahl der Beschäftigten orientiert und degressiv verläuft. Auf der ersten Stufe mit keinem bis acht Beschäftigten hat der Inhaber der Betriebsstätte ein Drittel des zunächst 17,98 € im Monat betragenden Rundfunkbeitrags zu zahlen, während auf der obersten zehnten Stufe mit 20 000 und mehr Beschäftigten 180 Rundfunkbeiträge zu entrichten sind.
Für jedes betrieblich genutzte Kraftfahrzeug muss dessen Inhaber ein Drittel des Rundfunkbeitrags entrichten, wobei für jede beitragspflichtige Betriebsstätte jeweils ein Kraftfahrzeug beitragsfrei ist. Die Festsetzung des zu zahlenden Rundfunkbeitrags beruht auf den Angaben der Inhaber über die Anzahl der Beschäftigten und beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge. Kommen diese ihrer Mitteilungspflicht nicht nach, sind die Rundfunkanstalten berechtigt, bei denjenigen Rundfunkteilnehmern, die bis Ende 2012 die Rundfunkgebühr bezahlt haben, bis zur Erfüllung der Mitteilungspflicht den Beitrag in Höhe der bisher festgesetzten Rundfunkgebühr (sog. „Übergangsbeitrag“) zu verlangen.
Die Klägerin im Verfahren BVerwG 6 C 49.15 betreibt deutschlandweit eine Autovermietung und hat die Bescheide angefochten, mit denen die beklagte Rundfunkanstalt aufgrund der Angaben der Klägerin die Höhe des Beitrags für ihre Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge festgesetzt hat.
Bei der Klägerin in den Verfahren BVerwG 6 C 12 - 14.15 handelt es sich um eine Einzelhandelskette, die u. a. drei Logistikzentren besitzt und der beklagten Rundfunkanstalt die für die Beitragsfestsetzung notwendigen Angaben nicht mitgeteilt hat. Sie wendet sich gegen die Festsetzungen der Rundfunkbeiträge in Höhe der „Übergangsbeiträge“. In allen Verfahren berufen sich die Klägerinnen auf die Verfassungswidrigkeit der die Beitragspflicht begründenden Bestimmungen. Die Klagen sind in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der Klägerinnen gegen die Berufungsurteile zurückgewiesen. Da es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe handelt, besitzen die Länder die Regelungsbefugnis für den Rundfunkbeitrag. Für dessen Erhebung bedarf es verfassungsrechtlich einer besonderen Rechtfertigung. Diese ist gegeben, weil die verfassungsrechtlich verankerte Rundfunkfreiheit eine Finanzierungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk umfasst und der Beitrag die Rundfunkempfangsmöglichkeit abgilt. Die Anknüpfung an die Betriebsstätte und betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge ist geeignet, diesen Vorteil im nicht privaten Bereich zu erfassen.
Der Vorteil bezieht sich auf die Möglichkeit der Nutzung des Programmangebots für die Erledigung betrieblicher Aufgaben, für die Beschäftigten und/oder für die Kunden. Die Annahme des Gesetzgebers, dass Rundfunkprogramme in Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen typischerweise empfangen werden und deren Inhaber hiervon in unternehmensspezifischer Weise profitieren, ist von seinem Gestaltungsspielraum noch gedeckt. Zu Recht ist der Gesetzgeber von einer nahezu lückenlosen Verbreitung klassischer und neuartiger Empfangsgeräte - z.B. internetfähige PCs, Smartphones und Tablets - in Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen ausgegangen. Für die Betriebsstätten stützt sich diese Annahme zum einen auf die Verbreitung von internetfähigen PCs, die bereits 2013 in 87 % der Betriebsstätten vorhanden waren und von deren weiterer Zunahme der Gesetzgeber ausgehen durfte. Zum anderen konnte der Gesetzgeber auf den bereits vor Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vorliegenden Bestand an Anmeldungen nicht privater Rundfunkteilnehmer zur Rundfunkgebühr wegen des Besitzes von Radios, Fernsehgeräten und weiteren neuartigen Empfangsgeräten für seine Annahme zurückgreifen. Kraftfahrzeuge sind zu 97 % mit einem Autoradio ausgestattet.
Die erforderliche Rechtfertigung des Rundfunkbeitrags ist des Weiteren anzuerkennen, weil eine Flucht aus der Rundfunkgebühr auch im nicht privaten Bereich festzustellen war, und damit Zweifel an der Belastungsgleichheit der Erhebung der Rundfunkgebühr bestanden. Insbesondere die Verbreitung gebührenpflichtiger multifunktionaler Empfangsgeräte ließ sich auch bei nicht privaten Rundfunkteilnehmern nicht mehr mit der gebotenen Sicherheit feststellen.
Aus den vorgenannten Gründen und zur Gewährleistung einer möglichst gleichmäßigen Erhebung des Beitrags war der Gesetzgeber nicht gehalten, eine Befreiungsmöglichkeit bei fehlendem Gerätebesitz vorzusehen.
Die Höhe des Beitrags für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge begegnet am Maßstab des Gleichbehandlungsgebots ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Ausgestaltung des Beitragstarifs orientiert sich in beiden Fällen am jeweiligen Vorteil, den der Inhaber durch die Rundfunkempfangsmöglichkeit hat.
So ist die degressive Staffelung der Beitragshöhe für Betriebsstätten angesichts des Umstandes, dass sich der Vorteil für die Betriebsstätten nicht nur durch die Nutzung des Rundfunkangebots durch die Beschäftigten, sondern auch durch die Kunden und im Rahmen der Erfüllung betrieblicher Aufgaben widerspiegeln kann, sachlich gerechtfertigt. Demgegenüber durfte sich der Gesetzgeber bei den Kraftfahrzeugen für eine linear zu der Anzahl der Fahrzeuge steigende Beitragshöhe entscheiden, weil hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeiten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks insoweit keine Unterschiede bestehen.
Soweit die Rundfunkanstalten bei mangelnder Mitwirkung der Betriebsstätten- und Kraftfahrzeuginhaber den Rundfunkbeitrag zunächst nicht ermitteln und stattdessen lediglich einen „Übergangsbeitrag“ festsetzen können, werden nicht diejenigen begünstigt, die bewusst ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen und damit einer höheren Beitragspflicht entgehen wollen. Eine derartige, nicht hinnehmbare Privilegierung gegenüber den ihrer Mitwirkungspflicht nachkommenden Beitragspflichtigen liegt nicht vor. Denn die Rundfunkanstalten sind verpflichtet, die gesetzlich geschuldeten Beiträge im Wege der Nacherhebung festzusetzen, sobald sie die erforderlichen Angaben erhoben haben.
BVerwG 6 C 12.15 - Urteil vom 07. Dezember 2016
BVerwG 6 C 13.15 - Urteil vom 07. Dezember 2016
BVerwG 6 C 14.15 - Urteil vom 07. Dezember 2016
BVerwG 6 C 49.15 - Urteil vom 07. Dezember 2016
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 07.12.2016
Im Rahmen der gerichtlichen Bewertung hatten die Robenträger zu beurteilen, ob ein Blogbetreiber dazu verpflichtet werden kann, eine Gegendarstellung zu bringen.
Diese Frage haben die Juristen bejaht.
Das Blog weise die erforderlichen journalistisch-redaktionellen Inhalte auf und erfülle zudem das Kriterium der Aktualität. Das Merkmal Aktualität bedeute nicht, dass zu jeglicher aktuellen politischen Frage Stellung bezogen werde, sondern vielmehr sei es inhaltlich zu bemessen.
Ausreichend sei es, wenn Stellung genommen wurde zu Bezug zu aktuellen Vorkommnissen und politischen Fragestellungen.
Es handle sich zudem um keine private Webseite, sondern die Homepage weise weise einen erheblichen Grad an professioneller Arbeitsweise auf.
Eine Stellenanzeige der Klägerin war ungefragt übernommen worden. Sie begehrte daraufhin vor Gericht Unterlassung.
Das KG Berlin lehnte den Anspruch ab, da der Text nicht die erforderliche Schöpfungshöhe nach dem Urheberrecht aufweise.
Stellenanzeigen könnten - wie andere Texte - grundsätzlich urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie ein ausreichendes Maß an Kreativität und Individualität aufwiesen.
Das Werk müsse sich von der Masse des Alltäglichen und von der lediglich handwerklichen oder routinemäßigen Leistung abheben.
Dies sei hier nicht der Fall. Anhand von mehreren Merkmalen verdeutlichen die Richter, dass die Stellenanzeige nur alltägliche Leistungen enthalte und daher urheberrechtlich nicht geschützt sei.
Ein Energieunternehmen schrieb seine Kunden per E-Mail an und platzierte an hinterer Stelle des Textes eine Erhöhung der Tarife.
Die Düsseldorfer Richter stuften dies als rechtswidrig ein.
Die E-Mails seien ersichtlich in der Absicht verfasst, dem Leser von Anfang zu Beginn den Glauben zu vermitteln, es gehe allein um allgemeine Informationen, die nicht das Vertragsverhältnis des Empfängers beträfen, so das Gericht.
Dieser Glaube werde über 1,5 eng beschriebene Seiten aufrecht erhalten. Erst danach sei von einer Preiserhöhung im konkreten Vertragsverhältnis die Rede. Zu diesem Zeitpunkt, so das offensichtliche Kalkül des Versenders, habe der überwiegende Teil der Empfänger die Lektüre entweder abgebrochen, weil er nicht damit rechne, dass im weiteren Verlauf ihn konkret betreffende Informationen enthalten sei, oder ist so „eingelullt", dass er die auf Seite 2 Mitte platzierte, entscheidende Textstelle nicht als solche erkenne.
Die Klägerin war Immobilienmaklerin und vermittelte für den Beklagten ein Grundstück. Da der Vertragsschluss über das Internet zustande kam, berief sich der Beklagte später auf sein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht und meinte, er müsse keine Maklerprovision zahlen.
Das OLG Hamm hat die Klage abgewiesen.
Dem Beklagten stehe ein entsprechendes Widerrufsrecht zu, denn auch Maklerleistungen unterfielen den fernabsatzrechtlichen Vorschriften. Der Begriff der Dienstleistung sei umfassend zu verstehen und daher weit auszulegen.
Für diese Auslegung sprächen neben dem Wortlaut der Norm gesetzessystematische Gründe sowie Ziel und Zweck der verbraucherschützenden Normen, ein hohes Schutzniveau für Verbraucher zu schaffen.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die beklagten Städte Duisburg und Bielefeld führen zur Ermittlung der Kontrollhäufigkeit von Gastronomiebetrieben sogenannte risikoorientierte Kontrollen durch. Dabei verwenden sie ein Beurteilungssystem, wonach in verschiedenen Kategorien durch einen Kontrolleur oder eine Kontrolleurin Punkte vergeben werden.
Je größer die Punktzahl ist, desto höher ist die Risikoeinstufung des Betriebs und desto häufiger erfolgen behördliche Kontrollen. Zu den zu beurteilenden Kategorien gehören etwa die Einhaltung lebensmittelrechtlicher Bestimmungen, Mitarbeiterschulung, Eigenkontrolluntersuchungen, bauliche Beschaffenheit oder Personalhygiene. Gefördert durch das nordrhein-westfälische Verbraucherschutzministerium, beantragte die zu den Verfahren jeweils beigeladene Verbraucherzentrale bei den Städten Duisburg und Bielefeld die laufende Herausgabe des Gesamtpunktwertes für sämtliche Gastronomiebetriebe in Duisburg und Bielefeld.
Sie ordnet die Punktwerte sodann drei Ergebnisstufen in den Farben grün, gelb und rot zu und zeigt auf ihrer Internetseite sowie in einer App die Bewertung auf einem horizontalen Balkendiagramm in den Ampelfarben an. Gegen die Herausgabe der Punktwerte an die Verbraucherzentrale hatten mehrere Gastronomiebetreiber aus Duisburg und Bielefeld geklagt.
Der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit insgesamt neun Urteilen die erstinstanzlichen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Minden im Ergebnis bestätigt. Die Weitergabe der von der Verbraucherzentrale nachgefragten Informationen - insbesondere Name und Anschrift des Gastronomiebetriebs sowie der im Rahmen der Risikobeurteilung ermittelte Punktwert - finde im Verbraucherinformationsgesetz keine rechtliche Grundlage.
Das Ergebnis der behördlichen Risikobeurteilung in Form eines Punktwerts sei keine Information, zu der nach diesem Gesetz Zugang zu gewähren wäre. Der Wert gebe keine Auskunft über konkret festgestellte Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften. Es handele sich auch nicht um eine Auswertung einer behördlichen Überwachungsmaßnahme. Der Punktwert lasse keine Rückschlüsse auf konkrete Ergebnisse der Betriebskontrolle zu; eine Weitergabe des Werts entspreche aus diesem Grund auch nicht dem Zweck des Verbraucherinformationsgesetzes, Transparenz zu schaffen.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Aktenzeichen:
Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 12.12.2016
Im ersten Fall hatte RTL innerhalb eines gekennzeichneten Werbeblocks einen Programmhinweis auf das Jugendformat „Toggo" in dem zur Senderfamilie gehörenden Programm Super RTL ausgestrahlt, sog. Cross-Promotion. Werbung muss nach § 7 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) als solches leicht erkennbar und vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein (Erkennungs- und Trennungsgebot). Programmhinweise zählen jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Programm und nicht zur Werbung.
Sie werden nach § 45 Abs. 2 RStV auch nicht auf die zulässige Dauer der Fernsehwerbung angerechnet. Der Zuschauer muss klar erkennen können, wann auf Programm wieder Werbung folgt. Folgt auf einen Programmhinweis ohne Zäsur (Werbelogo) erneut kommerzielle Werbung, wird das Trennungsgebot von Werbung und redaktionellem Inhalt verletzt.
Aktenzeichen: 7 A 430/16 Im zweiten Fall hatte RTL innerhalb eines gekennzeichneten Werbeblocks einen Programmhinweis auf die Sendung „Yps" in dem zur Senderfamilie gehörenden Programm RTLNITRO ausgestrahlt und diesen Hinweis mit einem kommerziellen Werbespot für eine Programmzeitschrift verbunden, sog. Kombispot.
Auch hier erkannte das Gericht einen Verstoß gegen das Trennungsgebot von Werbung und Programm. Ein sog. Kombispot trägt den Verstoß bereits in sich. Er ist regelmäßig unzulässig. Lässt sich der Kombispot in Programmhinweis und Werbung trennen, muss auch hier ein Werbelogo platziert werden. Das Gericht hat in diesem Fall wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen.
Aktenzeichen: 7 A 280/15
Quelle: Pressemitteilung des VG Hannover v. 18.11.2016
Der Beklagte hatte einen Link auf die Webseite eines Dritten gesetzt. Auf dieser Homepage wurde ein Foto benutzt.
Der Rechteinhaber ging nun gegen den Verlinkenden vor und begehrte Unterlassung.
Zu Recht wie das LG Hamburg im Wege der einstweiligen Verfügung entschied.
Entsprechend den Vorgaben, die der EuGH vor kurzem aufstellte (EuGH, Urt. v. 08.09.2016 - Az.: C-160/15), sei der Verlinkende mit verantwortlich für die von dem Dritten begangene Urheberrechtsverletzung.
Für die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht reiche es nach Ansicht der Richter aus, wenn die verlinkende Webseite an sich gewerblich unterhalten würde. Durch die eigentliche Verlinkung selbst müsse nicht zwingend eine Umsatzerzielung beabsichtigt sein.
Dass der Verlinkende von der Rechtsverletzung keine Kenntnis gehabt habe, sei nicht schädlich, da er zumutbare Nachforschungen zur Frage der Rechtmäßigkeit des Foto-Einsatzes unterlassen habe.
So habe der Beklagte außergerichtlich auf die Abmahnung des Rechteinhabers wörtlich geantwortet: Darin sehen die Robenträger eine entsprechende Verletzung der Sorgfaltspflichten und bejahen die Haftung.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Nach Meinung der EuGH-Richter soll bei Handeln im Falle der Gewinnerzielungsabsicht grundsätzlich von der Kenntnis einer Rechtsverletzung auszugehen sein.
Übrigens fühlen sich die Hamburger Richter selbst ein wenig unwohl bei den Konsequenzen, die sich aus ihrer Entscheidung ergeben, denn der Tenor des Beschlusses hat eine ungewöhnliche Einschränkung. Dort heißt es nämlich: Denkt man diesen Ansatz des EuGH zu Ende, bedeutet dies nichts anderes, dass jede kommerzielle Webseite ab sofort nicht mehr verlinken dürfte. Denn die vom EuGH aufgestellte Verpflichtung, sich vorab über die Rechtslage an den urheberrechtlich geschützten Werken zu informieren, ist nicht nur völlig lebensfremd, sondern in der Praxis auch gar nicht durchführbar.
Verlinkt eine Webseite nun dennoch, steht sie stets mit einem Bein in der Haftung, da sie nie hinreichend sicher sein kann, dass die verlinkte Webseite nicht doch irgendwo einen Urheberrechtsverstoß begeht.
Da die Linksetzung eines der elementaren Elemente des Internets ist, würde eine solche Rechtsansicht, wenn sie sich denn durchsetzen sollte, zu einer massiven Einchränkung und Veränderung in diesem Bereich führen.
Die Beklagte gab im Impressum ihres Online-Auftritts lediglich eine Postfach-Adresse an.
Dies sei unzureichend, so das LG Traustein, da es sich hierbei um keine ladungsfähige Adresse handeln würde.
Hierbei handle es sich um einen Wettbewerbsverstoß, der erheblich sei und daher gerichtlich verfolgbar sei.
Die aktuelle Entscheidung entspricht der ganz herrschenden Rechtsprechung, wonach bloße Postfach-Informationen im Impressum eines Internetauftritts nicht genügen, um den Vorschriften des § 5 TMG zu genügen.
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vom 14.12.2016
Betreff:
Rechts-Newsletter 50. KW / 2016: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 50. KW im Jahre 2016. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Internet-Vermittlungsplattform für Mietwagen schließt mit Kunden keinen Versicherungsvertrag
2. BVerwG: Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge verfassungsgemäß
3. KG Berlin: Blog muss Gegendarstellung bringen
4. KG Berlin: (Kein) Urheberrechtlicher Schutz von Stellenanzeigen
5. OLG Düsseldorf: Versteckte Preiserhöhungen in langer E-Mail sind Wettbewerbsverstoß
6. OLG Hamm: Für Maklerleistungen gilt das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht
7. OVG Münster: Gastro-Kontrollbarometer hat keinen Info-Anspruch ggü. Lebensmittelüberwachungsbehörden
8. VG Hannover: TV-Programmhinweise im Werbeblock ohne Zäsur unzulässig
9. LG Hamburg: Haftung für Links auf urheberrechtswidrige Seiten
10. LG Traustein: Postfach im Impressum einer Webseite nicht ausreichend
Die einzelnen News:
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1. BGH: Internet-Vermittlungsplattform für Mietwagen schließt mit Kunden keinen Versicherungsvertrag
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Eine Online-Plattform, die Mietwagen vermittelt und die sich zur Übernahme der Selbstbeteiligung des Mieters verpflichtet, schließt keinen Versicherungsvertrag ab. Vielmehr handelt es sich um ein nachrangiges Angebot zur eigentlichen Hauptleistung, der Vermittlung von Mietwagen (BGH, Urt. v. 23.11.2016 - Az.: IV ZR 50/16).
"(...) nimmt die Buchung Ihres Mietwagen beim Autovermieter vor, so wie auf dem Voucher angegeben und bucht die Zahlung im Namen des Autovermieters ab. Der Voucher ist kein Mietvertrag und (...) vermietet keine Fahrzeuge. (...)
"Wenn Sie ein (...) Produkt gebucht haben, das die Erstattung der Selbstbeteiligung im Schadensfall und bei Diebstahl des Mietfahrzeugs beinhaltet, wird Ihnen (...) unter bestimmten Voraussetzungen den Betrag erstatten, den Sie an den Vermieter bezahlt haben. Diese mögliche Erstattung ist KEINE Versicherung sondern ein Service von (...), über den die Gesellschaft im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens entscheidet."
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2. BVerwG: Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge verfassungsgemäß
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Erhebung eines Rundfunkbeitrags für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Vorinstanzen:
OVG Münster 2 A 95/15 - Urteil vom 28. Mai 2016
VG Köln 6 K 2444/14 - Urteil vom 04. Dezember 2014
Vorinstanzen:
OVG Münster 2 A 96/15 - Urteil vom 28. Mai 2016
VG Köln 6 K 2448/14 - Urteil vom 04. Dezember 2014
Vorinstanzen:
OVG Münster 2 A 188/15 - Urteil vom 28. Mai 2016
VG Köln 6 K 8023/13 - Urteil vom 04. Dezember 2014
Vorinstanzen:
VGH München 7 BV 15.344 - Urteil vom 30. Oktober 2015
VG München M 6b K 13.3729 - Urteil vom 15. Oktober 2014
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3. KG Berlin: Blog muss Gegendarstellung bringen
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Auch ein Webseiten-Blog kann den rundfunkrechtlichen Vorschriften unterliegen und eine Gegendarstellung bringen müssen (KG Beschl. v. 28.11.2016 - Az.: 10 W 173/16).
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4. KG Berlin: (Kein) Urheberrechtlicher Schutz von Stellenanzeigen
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Stellenanzeigen sind grundsätzlich urheberrechtlich geschützt, wenn sie die erforderliche Schöpfungshöhe aufweisen (KG Berlin, Beschl. v. 18.07.2016 - Az.: 23 W 57/16).
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5. OLG Düsseldorf: Versteckte Preiserhöhungen in langer E-Mail sind Wettbewerbsverstoß
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Preiserhöhungen, die ein Unternehmen in sehr langen, umfangreichen E-Mails an seine Kunden "versteckt", sind wettbewerbswidrig (OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.10.2016 - Az.: I-20 U 37/16).
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6. OLG Hamm: Für Maklerleistungen gilt das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht
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Für Maklerleistungen gilt das herkömmliche fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht (OLG Hamm, Urt. v. 20.10.2016 - Az.: 18 U 152/15).
Der BGH hat bereits höchstrichterlich entschieden, dass Maklerleistungen dem Fernabsatzrecht unterfallen, jedoch liegen bislang keine schriftlichen Entscheidungsgründe vor (BGH, Urt. v. 07.07.2016 - Az.: I ZR 30/15 und I ZR 68/15).
Quelle: Pressemitteilung des VGH München v. 24.11.2016
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7. OVG Münster: Gastro-Kontrollbarometer hat keinen Info-Anspruch ggü. Lebensmittelüberwachungsbehörden
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Das Oberverwaltungsgericht hat heute entschieden, dass die Verbraucherzentrale NRW nach dem Verbraucherinformationsgesetz keinen Anspruch darauf hat, dass die Lebensmittelüberwachungsbehörden die im Rahmen der Risikobeurteilung von Gastronomiebetrieben ermittelten Punktwerte herausgeben.
13 A 846/15 u.a. (I. Instanz: VG Düsseldorf 26 K 5722/13 u.a.)
13 A 2059/15 (I. Instanz: VG Minden 9 K 2547/13)
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8. VG Hannover: TV-Programmhinweise im Werbeblock ohne Zäsur unzulässig
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7. Kammer hat mit Urteilen vom 17.11.2016 zwei Klagen von RTL gegen Beanstandungsverfügungen der Niedersächsischen Landesmedienanstalt abgewiesen.
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9. LG Hamburg: Haftung für Links auf urheberrechtswidrige Seiten
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Wer auf urheberrechtswidrige Seiten einen Link setzt und in Gewinnerzielungsabsicht handelt, haftet für die dort begangenen Rechtsverstöße (LG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2016 - AZ.: 310 O 402/16).
"Allerdings wäre ich nicht im Entferntesten auf die Idee gekommen, beim dortigen Seitenbetreiber nachzufragen, ob er die entsprechenden Rechte zur Veröffentlichung hat, oder sonstige Nachforschungen zu den urheberrechtlichen Hintergründen des Bildes anzustellen. Das sah ich nicht als meine Aufgabe als Linksetzender an."
Problempunkt ist nicht die Rechtsansicht der Hamburger Richter, sondern es sind vielmehr die Vorgaben des EuGH (Urt. v. 08.09.2016 - Az.: C-160/15). Das LG Hamburg setzt diese im vorliegenden Fall lediglich konsequent um.
"Dem Antragsgegner wird (...) verboten (...), soweit nicht der Antragsgegner aufgrund von im Streitfall von ihm darzulegenden und zu beweisenden Umständen berechtigte Veranlassung zur Annahme hat, eine entsprechende Einwilligung sei vom Antragsteller erteilt worden."
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10. LG Traustein: Postfach im Impressum einer Webseite nicht ausreichend
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Die Angabe eines Postfachs im Impressum einer Webseite genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen und ist somit unzulässig (LG Traustein, Urt. v. 21.07.2016 - Az.: 1 HK O 168/16).
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