Newsletter
Die Klägerinnen sind vier führende deutsche Tonträgerhersteller. Der Beklagte ist Inhaber eines Internetzugangs. In seinem Haushalt leben auch seine Ehefrau und deren volljähriger Sohn.
Die Klägerinnen ließen den Beklagten durch Anwaltsschreiben abmahnen; sie behaupteten, am 12. Juni 2006 seien über seinen Internetanschluss 3.749 Musikaufnahmen, an denen sie die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte besäßen, in einer Internettauschbörse zum Herunterladen verfügbar gemacht worden. Der Beklagte gab ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Er weigerte sich jedoch, die geltend gemachten Abmahnkosten zu bezahlen.
Die Klägerinnen nehmen den Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 ? in Anspruch.
Der Beklagte macht geltend, er sei für die behaupteten Rechtsverletzungen nicht verantwortlich. Sein damals 20-jähriger Stiefsohn habe die Musikdateien über den Internetanschluss zugänglich gemacht. Der Stiefsohn des Beklagten hat im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung gegenüber der Polizei eingeräumt, er habe mit dem Tauschbörsenprogramm "BearShare" Musik auf seinen Computer heruntergeladen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerinnen 2.841 ? zu zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen. Dazu hat es ausgeführt, der Beklagte sei für die Verletzung der urheberrechtlich geschützten Rechte an den Musiktiteln verantwortlich. Er habe dadurch, dass er seinem 20-jährigen Stiefsohn den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, die Gefahr geschaffen, dass dieser an urheberrechtsverletzenden Musiktauschbörsen teilnehme. Es sei ihm daher zumutbar gewesen, seinen Stiefsohn auch ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen. Der Beklagte habe diese Verpflichtung verletzt, weil er seinen Stiefsohn nicht - jedenfalls nicht hinreichend - belehrt habe. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.
Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber - etwa aufgrund einer Abmahnung - konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Da der Beklagte nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass sein volljähriger Stiefsohn den Internetanschluss zur rechtswidrigen Teilnahme an Tauschbörsen missbraucht, haftet er auch dann nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen seines Stiefsohnes auf Unterlassung, wenn er ihn nicht oder nicht hinreichend über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen belehrt haben sollte.
Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12 - BearShare OLG Köln - Urteil vom 22. Juli 2011 - 6 U 208/10
BVerfG (Kammer), Beschluss vom 21. März 2012 - 1 BvR 2365/11
OLG Köln, Urteil vom 17. August 2012 - 6 U 208/10, juris
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 08.01.2013
Gameforge warb für sein bekanntes Rollenspiel wie folgt:
Von Montag, den 20. April 17:00 bis Freitag, den 24. April 17:00 hast du die Chance, Deinen Charakter aufzuwerten!" Die Wörter "Deinen Charakter aufzuwerten" waren mit einem Link versehen, bei dem der User auf eine Unterseite geführt wurde, wo er die virtuellen Zubehörartikel gegen Entgelt kaufen konnte.
Der BGH hat diese Werbung als wettbewerbswidrig eingestuft, da sie gegen Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs.3 UWG verstoße. Es würde gezielt eine unmittelbare Kaufaufforderung an Kinder gerichtet, was nach dieser Vorschrift verboten sei.
Die Streitfrage, ob unter den Begriff Kinder alle minderjährigen Personen oder nur unter 14-jährige fallen, lassen die Karlsruher Richter bewusst offen. Da sich das Spiel gezielt auch an unter 14-jährige richte, müsse dieser Streit im vorliegenden Fall nicht beantwortet werden.
Die gezielte Ansprache an Kinder leitet der BGH aus einer Gesamtbetrachtung ab. Zwar würden in der Werbung inzwischen auch Erwachsene mit "Du" angesprochen, so dass alleine aus diesem Umstand noch nicht auf die Minderjährigkeit geschlossen werden könne. Hinzu kämen im vorliegenden Fall jedoch die durchgehende Verwendung der Ansprache in der zweiten Person Singular, überwiegend kindertypische Begrifflichkeiten und gebräuchliche Anglizismen.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Sollte der BGH bei seiner Ansicht bleiben (und derzeit sind keine Gründe erkennbar, warum er von seiner Linie abweichen sollte), dann brechen harte Zeiten für den Free2Play-Bereich an.
Denn ein Großteil der derzeit am Markt befindlichen Free2Play-Titel richtet sich - unter Zugrundelegung der vorgenannten Kriterien - gezielt an Minderjährige und wäre damit (potentiell) ebenfalls wettbewerbswidrig.
Der Beklagte stellte auf seiner Webseite ein Einladungsschreiben, das von einem Dritten stammte, online. Das Einladungsschreiben enthielt einen Kartenausschnitt, der ohne entsprechende Nutzungsrechte verwendet wurde. Die klägerische Rechteinhaberin verlangte nun Erstattung der Abmahnkosten und Zahlung von Schadensersatz.
Die Vorinstanzen hatten eine Haftung abgelehnt, da es sich bei dem Einladungsschreiben um fremde Inhalte handle, für die der Beklagte erst ab Kenntnis hafte.
Der BGH ist dieser Einschätzung nicht gefolgt, sondern hat vielmehr eine volle Verantwortlichkeit des Beklagten bejaht.
Entscheidend sei, dass der fremde Inhalt eigenständig von Beklagtenseite online gestellt worden sei. Es handle sich hier um keinen Hosting-Dienst, der klassischerweise fremde Inhalte speichere. Im vorliegenden Fall habe somit gerade kein fremder Dritter das besagte Dokument online gestellt.
Insofern handle es sich bei der PDF-Datei - juristisch gesehen - um eigene Inhalte. Auf die Frage, ob sich hier eventuell fremde Inhalte zu eigen gemacht worden seien, komme es daher gar nicht an. Vielmehr trete eine Haftung bereits deswegen ein, weil eigene Inhalte vorlägen.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Karlsruher Richter stellen mit dem vorliegenden Urteil klar, dass ein Webseiten-Betreiber für sämtliche Inhalte, die er selbst online stellt, voll haftet. Seien es nun (ursprünglich) eigene oder fremde Inhalte. Auf die Frage des Zueigenmachens fremder Inhalte, mit der sich das "marionskochbuch.de"-Urteil auseinandersetzte, kommt es nicht an. Denn es handelt sich von vornherein um eigene Inhalte, für die keine Haftungsprivilegien gelten.
Die Beklagte stellte auf der bekannten Auto-Fachmesse IAA mehrere Fahrzeuge aus, ohne die Preisangabepflichten nach der PAngVO zu beachten. Ein bekannter Sportwagen-Hersteller sah hierin einen Wettbewerbsverstoß.
Das OLG Frankfurt a.M. teilte nicht diese Einschätzung, sondern verneinte vielmehr eine Rechtsverletzung.
Die PAngVO gelte nur im Verhältnis des Gewerbetreibenden gegenüber Letztverbrauchern.
Eine solche Konstellation sei bei der IAA nicht gegeben. Diese Messe sei vielmehr eine Leistungsschau der Automobilindustrie, bei der insbesondere Produktpremieren präsentiert würden. Sie richte sich nicht vorrangig an Verbraucher. Vielmehr sei es so, dass die Messe nur an besonderen Tagen für Endkunden überhaupt zugänglich sei.
Auch sei es nicht ausreichend, wenn die Beklagte bei einzelnen Nachfragen auf der Messe in Kaufgespräche eingestiegen wäre. Hierbei würde es sich um Einzelfälle handeln, die nicht zur Anwendbarkeit der PAngVO führen würden.
Durch § 104 a UrhG, der durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken im Oktober 2013 in Kraft getreten ist, wurde der fliegende Gerichtsstands im Urheberrecht in bestimmten Fällen bei Privatpersonen abgeschafft.
Das OLG Hamburg äußert zunächst klar die Ansicht, dass es auch zukünftig den fliegenden Gerichtsstand beibehalten wird. Lediglich in den Fällen, in denen der neue § 104 a UrhG greife, gelte etwas anderes.
In dem vorliegenden Verfahren, das einen Verbraucher betraf, wandte das Gericht die Vorschrift nicht an, da der Sachverhalt vor dem Inkrafttreten der Reform spielte.
Wie bereits das LG Hamburg (Urt. v. 13.12.2013 - Az.: 308 S 25/13) wendet nun auch das OLG Hamburg die Neuregelung auf Altfälle nicht an.
Der Beklagte bot bei eBay einen PKW zum Verkauf an. Als er das Angebot online stellte, gab er zwar einen Mindestpreis an, dies wurde jedoch von eBay nicht weiter berücksichtigt. Daraufhin brach er die Auktion ab und stellte das Angebot erneut ein. Diesmal wurde der Mindestpreis angezeigt.
Die Klägerin hatte zum Zeitpunkt des Abbruchs ein Gebot iHv. 7,10 EUR abgegeben und verlangte nun Schadensersatz.
Das OLG Hamm hat die Klage abgewiesen.
Der BGH habe entschieden, dass nach § 10 der eBay-AGB nicht nur ein Widerruf wegen Untergangs der Ware n Betracht komme, sondern es seien auch andere Fälle denkbar.
Die Hammer Richter sind der Ansicht, dass hierunter auch die Sachverhalte fallen, bei denen es zu Fehlern bei der Eingabe des Mindestpreises gekommen sei. Insofern habe aufgrund des Widerrufs durch den Beklagten kein wirksamer Vertrag mit der Klägerin bestanden. Daher stehe der Klägerin auch kein Schadensersatz zu.
Die in Essen ansässige Beklagte ist ein deutschlandweit vertretenes Unter- nehmen der Kfz-Branche und bietet u.a. Kfz-Reparaturleistungen an. Mitar- beiter der Beklagten stellten im Mai 2011 in Aussicht, für einen Auftrag zum Austausch einer Autoglasscheibe kaskoversicherten Kunden einen Gutschein für einen Folgeauftrag zu versprechen.
Diese Praxis beanstandete der kla- gende Verein als unlauteren Wettbewerb. Auf seine Klage hat das Landge- richt der Beklagten untersagt, den Austausch einer Autoglasscheibe gegen- über Kunden mit Kaskoversicherung in der Form zu bewerben, dass ein Nachlass auf die Selbstbeteiligung in Form eines Gutscheins versprochen wird, wenn sich die Kaskoversicherung nicht mit dieser Werbung einverstanden erklärt hat.
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Berufung der Beklag- ten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Die in Frage st ehende Werbung stelle unlauteren Wettbewerb dar. Nach der Aufhebung des Ra- battgesetzes sei das Werben mit Preisnachlässen zwar grundsätzlich zulässig.
Entsprechende Angebote unterlägen jedoch einer Missbrauchskontrolle, wenn der Kunde bei Entscheidungen, die er zu treffen habe, auch die Interessen Dritter zu wahren habe. Das sei der Fall, wenn der Kunde die Reparatur eines - abgesehen von der Selbstbeteiligung - vom Versicherer zu bezahlenden Kaskoschadens in Auftrag gebe.
Nach den Versicherungsbedingungen habe der Kunde alles zu tun, um den Schaden zu mindern. Er habe die Kosten der Reparatur niedrig zu halten und dem Versicherer gegenüber zutreffende Angaben zu den Reparaturkosten zu machen. Die vom Versicherungsvertrag insoweit verlangte objektive Kundenentscheidung werde durch einen dem Kunden von der Kfz-Werkstatt versprochenen Gutschein für Folgeaufträge beeinträchtigt.
Habe der Kunde in der Regel keine wirtschaftlichen Vorteile, wenn er eine günstigere Werkstatt beauftrage, profitiere er unmittelbar von der mit dem Gutschein versprochenen Vergünstigung, wenn er diese seinem Versicherer verschweige. Das Angebot der Beklagten könne den angesprochenen Kunden veranlassen, die Beklagte unter Verletzung seiner Mitteilungspflicht aus dem Versicherungsvertrag und auch unter Ausschlagung eines gleichwertigen oder kostengünstigeren Angebots eines Mit bewerbers zu beauftragen, um den versprochenen Vorteil zu erlangen.
Nach der Lebenserfahrung bestehe bei einem nicht unerheblichen Teil der Bevölkerung die Bereitschaft, sich gegenüber dem Versicherer insoweit vertragswidrig zu verhalten.
Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12.11.2013 (4 U 31/13)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 06.01.2014
Das verklagte Unternehmen, das Telekommunikations-Leistungen anbot, schrieb per Post einen ehemaligen Kunden an und warb für eine Rückkehr. Der Kunde erklärte, dass er keine Werbung wünsche.
Gleichwohl kontaktierte die Beklagte den Kunden in der Folgezeit mehrfach per postalischem Werbeschreiben. Das Werbeschreiben war jeweils "An die Bewohner des Hauses [Adresse]" gerichtet, also nur teiladressiert.
Das OLG München sah hierin einen Fall des hartnäckigen Ansprechens iSv. § 7 Abs.2 Nr.1 UWG. Danach ist postalische Briefwerbung, die grundsätzlich auch ohne Opt-In des Empfängers zulässig ist, ausnahmsweise dann nicht erlaubt, wenn der Empfänger eine weitere Zusendung zuvor ausdrücklich verboten hat.
Dies sei hier der Fall. Der ehemalige Kunde habe ausdrücklich klargestellt, keine weitere Werbung erhalten zu wollen. Gleichwohl habe er auch weiterhin Briefe zugeschickt bekommen, so dass die Beklagte einen Wettbewerbsverstoß begangen habe.
Die Parteien waren Mitbewerber im Bereich der Energieversorgung. U.a. warb die Beklagte mit der Aussage "Wir haben die bessere Energie!". Die Klägerin hielt dies für eine unzulässige Spitzenstellungswerbung.
Dieser Ansicht ist das OLG Saarbrücken nicht gefolgt, sondern hat die Klage abgewiesen.
Voraussetzung für eine Spitzenstellungswerbung sei das Vorliegen einer Tatsachenbehauptung, so die Robenträger. Beinhalte die Werbung hingegen eine reklamehafte Übertreibung, die von einem durchschnittlichen Verbraucher leicht als solche erkannt werden könne, liege kein solcher Fall vor.
Im vorliegenden Sachverhalt werde der Durchschnittsverbraucher aus der Aussage weder produkt- noch unternehmensbezogene Merkmale ableiten können. Vielmehr werde dem Betrachter relativ schnell bewusst, dass es bei Energie keine Qualitätsunterschiede gebe und dass es sich somit um eine bewusst übertriebene Anpreisung handle.
Die Beklagte bot bei eBay privat einen Bildtonträger der Musikgruppe Pink Floyd an. Sie hatte diese DVD vorher selbst erworben. Auf dem Album befanden sich zwölf Aufnahmen von musikalischen Darbietungen der Band. Die Aufzeichnungen erfolgten ohne Genehmigung von Pink Floyd.
Das AG Hamburg entschied in der 1. Instanz, dass die Abmahnkosten auf 100,- EUR zu deckeln seien, da nur eine unerhebliche Rechtsverletzung vorliege (§ 97 a Abs.2 UrhG a.F.).
Das LG Hamburg hat dem klar widersprochen und eine Anwendung des § 97 a Abs.2 UrhG a.F. abgelehnt.
Bereits das Vorhandensein eines einzelnen, nicht lizensierten Titels schließe nach ständiger Rechtsprechung des OLG Hamburg die Annahme eines Bagatellverstoßes aus. Im vorliegenden Fall befänden sich mehr als zwölf unerlaubte Aufnahmen auf der DVD. Die Musikgruppe sei zudem sehr erfolgreich und bekannt. Auch müsse berücksichtigt werden, dass durch die Weiterverbreitung der Aufnahmen ganz erheblich in die Entscheidungsfreiheit der Künstler eingegriffen werden. Denn nur diesen stehe die Entscheidungsfreiheit zu, ob und welche Aufnahmen sie verbreiten möchten.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte (möglicherweise) "gutgläubig" gehandelt habe und es sich nur um eine Privatauktion drehe.
Es sei von einem Streitwert von 10.000,- EUR auszugehen, was Abmahnkosten iHv. 651,80 EUR bedinge. Dieser Streitwert sei mehr als angemessen, da in die Rechte der ausübenden Künstler eingegriffen werde.
Der Beklagte verwendete sieben Fotografien des Klägers sowohl in einer Zeitung als auch im Internet. Die Bilder hingen thematisch zusammen und zeigte die Veranstaltung in einem Friseursalon.
Das LG Oldenburg stellte zunächst fest, dass pro Bild von einem Schadensersatz von 90,- EUR auszugehen sei.
Im vorliegenden Fall seien die Beträge jedoch nicht einfach zu addieren. Denn es sei davon auszugehen, dass die Parteien einen nicht unerheblichen Rabatt vereinbart hätten, wenn der Beklagte tatsächlich die Rechte an allen sieben Bilder sich hätte einräumen lassen. Hätte sich der Kläger auf keinen solchen Rabatt eingelassen, sei es wahrscheinlich, dass der Beklagte dann eben nur drei oder vier Fotografien verwendet hätte.
Daher sei von einem Gesamtbetrag von 500,- EUR auszugehen (anstatt bei einer reinen Addition von 630,- EUR).
Einen weiteren Schadenersatz wegen Nichtnennung des Urhebers lehnte das Gericht ab, da der Kläger eine Verwendung im kommerziellen Bereich nicht geplant hatte.
Die Beklagte warb online für einen Privatkredit. Dabei gestaltete sie ihre Webseite so aus, dass der Verbraucher die Soll-Zinsangabe und das 2/3-Beispiel (§ 6 a PAngVO) nur dann sehen konnte, wenn er einen weiteren Button mit der Aufschrift "Kreditdetails" anklickte.
Das LG Potsdam stufte diese Gestaltung als nicht ausreichend ein.
Es genüge nicht, so das Gericht, dass die Information sich auf einer Seite befinde, auf die der Verbraucher nicht zwangsläufig, sondern rein zufällig geraten könne, aber nicht müsse. Entsprechend der Rechtsprechung des BGH zu den Anforderungen im Internethandel müssten die Angaben der PAngVO für den Kunden auf einer Seite leicht erkennbar und gut wahrnehmbar dargestellt werden, die er vor Beantragung seines Kredites zwingend aufrufen müsse. Im vorliegenden Fall würde jedoch der Verbraucher, wenn er nicht die Information zu den Kreditdetails anklicke, ohne Kenntnis ein Darlehen beantragen können.
Der Kläger war Kunde bei einem Mobilfunk-Unternehmen und hatte dort einen Flatrate-Tarif mit einer monatlichen Pauschale abgeschlossen. Er begehrte von der Beklagten, dem Telekommunikations-Unternehmen, einen Einzelverbindung-Nachweis, damit er die Rentabilität seines Tarifs überprüfen konnte.
Das AG Bonn hat die Klage abgewiesen. Dem Kunden stehe kein solcher Anspruch zu.
Das Telekommunikations-Unternehmen sei nicht zur Auflistung von Einzelverbindungen verpflichtet. Nach § 45e TKG bestehe nur dann ein solche Pflicht, wenn die Angaben zur Nachprüfung der Teilbeträge der Rechnung für den Kunden erforderlich seien.
Bei einer pauschalen Vergütung auf Flatrate-Basis bestehe keine solche Notwendigkeit, denn die Entgelte fielen unabhängig von Art und Umfang der Nutzung an.
Etwas anderes ergebe sich auch aus den datenschutzrechtlichen Vorschriften, wonach ein Telekommunikations-Unternehmen nur in engen Grenzen derartige Daten überhaupt speichern dürfe. Es sei in das Belieben des Unternehmers erstellt, ob er auf Wunsch eine solche Leistung freiwillig erbringe ("...auf Wunsch dürfen...", § 99 Abs.1 S.1 TKG).
Auch scheitere der Anspruch bereits daran, dass er rechtsmissbräuchlich sei. Denn der Kläger sei ohne großen Aufwand selbst in der Lage, sich einen Überblick über die getätigten Verbindungen zu verschaffen, z.B. indem er kostenlose Apps wie "DroidStats" oder "Stats Free" benutze.
Zurück
Newsletter
vom 15.01.2014
Betreff:
Rechts-Newsletter 3. KW / 2014: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 3. KW im Jahre 2014. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Keine Haftung für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger
2. BGH: Urteilsgründe liegen vor: Online-Rollenspiel "Runes of Magic": Unzulässige Werbung gegenüber Kindern
3. BGH: Haftung für fremde, aber selbst online gestellte Inhalte
4. OLG Frankfurt a.M.: Auf Auto-Fachmesse IAA keine PAngVO-Preisangabepflichten
5. OLG Hamburg: Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes im Urheberrecht nicht für Altfälle
6. OLG Hamm: Abbruch einer eBay-Auktion auch bei fehlendem Mindestpreis
7. OLG Hamm: Wettbewerbswidrige Gutscheine bei Kfz-Reparaturen
8. OLG München: Wettbewerbsverstoß durch Zusendung teiladressierter Werbeschreiben
9. OLG Saarbrücken: "Wir haben die bessere Energie!" zulässige Werbeaussage
10. LG Hamburg: § 97a Abs.2 UrhG a.F. gilt nicht bei privaten eBay-Angeboten von urheberrechtswidrigen Bildtonträgern
11. LG Oldenburg: 90 EUR Schadensersatz bei Online-Fotoklau
12. LG Potsdam: Wettbewerbswidrige Soll-Zins-Angabe bei Kredit-Werbung auf Webseite
13. AG Bonn: Telefon-Flatrate-Kunde hat keinen Anspruch auf Einzelverbindungs-Nachweis
Die einzelnen News:
____________________________________________________________
1. BGH: Keine Haftung für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger
_____________________________________________________________
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht.
LG Köln - Urteil vom 24. November 2010 - 28 O 202/10
ZUM-RD 2011, 111
ZUM 2012, 583
GRUR 2012, 601 = WRP 2012, 702
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
2. BGH: Urteilsgründe liegen vor: Online-Rollenspiel "Runes of Magic": Unzulässige Werbung gegenüber Kindern
_____________________________________________________________
Der BGH (Urt. v. 17.07.2013 - Az.: I ZR 34/12) hatte bekanntlich entschieden, dass der Anbieter Gameforge im Rahmen seines Online-Fantasy-Rollenspiels "Runes of Magic" nicht mit dem Slogan "Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse Etwas" werben darf. Nun liegen die schriftlichen Entscheidungsgründe vor.
"Pimp deinen Charakter-Woche (Überschrift)
Ist Dein Charakter bereit für kommende Abenteuer und entsprechend gerüstet?
Es warten tausendevon Gefahren in der weiten Welt von Taborea auf Dich und Deinen Charakter. Ohne die entsprechende Vorbereitung kann die nächste Ecke im Dungeon der letzte Schritt gewesen sein.
Diese Woche hast Du erneut die Chance Deinen Charakter aufzumotzen!
Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse "Etwas'"
Die Entscheidung ist als Versäumnisurteil ergangen und daher noch nicht rechtskräftig. Gameforge hat vielmehr 14 Tage Zeit, gegen die Entscheidung Rechtsmittel einzulegen.
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
3. BGH: Haftung für fremde, aber selbst online gestellte Inhalte
_____________________________________________________________
Stellt ein Webseiten-Betreiber fremde Inhalte selbst online, haftet er für etwaige Urheberrechtsverstöße in den Dokumenten. Er kann sich nicht auf die Haftungsprivilegierung für fremde Inhalte berufen (BGH, Urt. v. 04.07.2013 - Az.: I ZR 39/12).
Die Entscheidung ist eine konsequente Weiterführung der in "marionskochbuch.de"-Entscheidung (BGH, Urt. v. 12.11.2009 - Az.: I ZR 166/07) aufgestellten Grundsätze.
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
4. OLG Frankfurt a.M.: Auf Auto-Fachmesse IAA keine PAngVO-Preisangabepflichten
_____________________________________________________________
Auf der Auto-Fachmesse IAA (Internationale Automobil-Ausstellung), die sich vorrangig an Nicht-Verbraucher richtet, gelten nicht die Preisangabepflichten der PAngVO (OLG Frankfurt a., Beschl. v. 29.11.2013 - Az.: 6 W 111/13).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
5. OLG Hamburg: Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes im Urheberrecht nicht für Altfälle
_____________________________________________________________
Das OLG Hamburg (Beschl. v. 03.01.2013 - Az.: 5 W 93/13) hat entschieden, dass die Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes im Urheberrecht, die durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken im Oktober 2013 in Kraft getreten ist, auf Altfälle nicht anwendbar ist.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
6. OLG Hamm: Abbruch einer eBay-Auktion auch bei fehlendem Mindestpreis
_____________________________________________________________
Ein eBay-Verkäufer kann seine Auktion auch dann abbrechen, wenn aus technischen Gründen kein Mindestpreis angezeigt wird (OLG Hamm, Urt. v. 04.11.2013 - Az.: 2 U 94/13).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
7. OLG Hamm: Wettbewerbswidrige Gutscheine bei Kfz-Reparaturen
_____________________________________________________________
Gutscheine von Kfz-Werkstätten für Folgeaufträge können bei der Reparatur eines Kaskoschadens mit Selbstbeteiligung des Kunden wettbewerbswidrig sein. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 12.11.2013 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen bestätigt.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
8. OLG München: Wettbewerbsverstoß durch Zusendung teiladressierter Werbeschreiben
_____________________________________________________________
Sendet ein Unternehmen einem Verbraucher Briefwerbung zu, obgleich der Empfänger dies zuvor ausdrücklich untersagt hat, liegt nach Meinung des OLG München (Urt. v. 05.12.2003 - Az.: 29 U 2881/13) eine unzumutbare Belästigung vor (§ 7 Abs.2 Nr.1 UWG).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
9. OLG Saarbrücken: "Wir haben die bessere Energie!" zulässige Werbeaussage
_____________________________________________________________
Die Werbeaussage "Wir haben die bessere Energie!" ist rechtlich nicht zu beanstanden, da es sich um keine Tatsachenbehauptung, sondern um eine leicht zu durchschauende Übertreibung handelt (OLG Saarbrücken, Urt. v. 18.12.2013 - Az.: 1 U 36/13).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
10. LG Hamburg: § 97a Abs.2 UrhG a.F. gilt nicht bei privaten eBay-Angeboten von urheberrechtswidrigen Bildtonträgern
_____________________________________________________________
Das LG Hamburg (Urt. v. 19.12.2013 - Az.: 310 S 6/13) hat entschieden, dass die Deckelung auf 100,- EUR Abmahnkosten (§ 97 a Abs.2 UrhG a.F.) nicht gilt, wenn bei eBay privat urheberrechtswidrige Bildtonträger angeboten werden.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
11. LG Oldenburg: 90 EUR Schadensersatz bei Online-Fotoklau
_____________________________________________________________
Das LG Oldenburg (Urt. v. 18.12.2013 - Az.: 1 U 36/13) hat entschieden, dass für die unerlaubte Übernahme eines Fotos ein Schadensersatz von 90,- EUR angemessen ist.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
12. LG Potsdam: Wettbewerbswidrige Soll-Zins-Angabe bei Kredit-Werbung auf Webseite
_____________________________________________________________
Die gesetzlich vorgeschriebene Soll-Zinsangabe und das 2/3-Beispiel für Privatkredite nach § 6 a PAngVO werden nur dann eingehalten, wenn der Kunde die Informationen auf der gleichen Webseite erhält. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn die Pflichtangaben erst dann angezeigt werden, wenn ein weiterer Button angeklickt wird.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
13. AG Bonn: Telefon-Flatrate-Kunde hat keinen Anspruch auf Einzelverbindungs-Nachweis
_____________________________________________________________
Ein Telefon-Flatrate-Kunde hat keinen Anspruch auf einen Einzelverbindungs-Nachweis (AG Bonn, Urt. v. 26.11.2013 - Az.: 104 C 146/13).
zurück zur Übersicht