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Newsletter vom 15.01.2020 |
Betreff: Rechts-Newsletter 3. KW / 2020: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. KG Berlin: Keine Kostenerstattung bei UWG-Abmahnung ggü. Minderjährigem _____________________________________________________________ Es besteht kein Anspruch auf Erstattung von Kosten bei einer UWG-Abmahnung gegenüber einem Minderjährigen, wenn das Schreiben nicht auch den Erziehungsberechtigten zugegangen ist (KG Berlin, Urt. v. 25.10.2019 - Az.: 5 U 49/29). Der Beklagte war minderjährig und verkaufte über eBay. Der Kläger mahnte ihn wegen eines Wettbewerbsverstoßes ab und begehrte schließlich vor Gericht die Erstattung der Abmahnkosten. Zu Unrecht wie das KG Berlin nun entschied. Denn die Abmahnung hätte auch den erziehungsberechtigten Eltern zugehen müssen und nicht nur dem minderjährigen Sohn. Dabei reiche es nicht aus, wenn die Eltern von der Abmahnung spätestens bei dem Gespräch mit ihrem verklagten Sohn der Prozessbevollmächtigten des Beklagten tatsächlich Kenntnis erlangt haben. Denn die tatsächliche Kenntniserlangung genüge nicht. Vielmehr gehe die einem Minderjährigen gegenüber abgegebene Erklärung dessen gesetzlichem Vertreter nur dann zu, wenn sie entweder an diesen gerichtet oder für diesen bestimmt und in dessen Bereich gelange. Im vorliegenden Fall war die Abmahnung nur an den Minderjährigen gerichtet, nicht aber an dessen gesetzlichen Vertreter.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte seine Verkaufstätigkeit auf eBay ausübe. Denn es sei nicht nachgewiesen worden, dass den Eltern dies bekannt war.
Ein Mann aus Düsseldorf hatte im September 2018 bei dem Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung erwirkt, die dem Unternehmen Facebook mit Sitz in Irland untersagte, den Mann für das Einstellen eines bestimmten Textes auf www.facebook.com zu sperren oder den Beitrag zu löschen. Diese einstweilige Verfügung ließ er Facebook ohne englische Übersetzung zustellen. Facebook machte darauf geltend, das Unternehmen verstehe den Inhalt nicht und benötige eine englische Übersetzung. Dies lässt der 7. Zivilsenat in seinem Beschluss nicht gelten. Für das Sprachverständnis komme es auf die Organisation des Unternehmens insgesamt an. Facebook verfüge in Deutschland über eine Vielzahl von Nutzern, denen die Plattform vollständig in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt werde. Auch die dabei verwendeten vertraglichen Dokumente seien in deutscher Sprache gehalten. Konkreten Formulierungen in den Nutzungsbedingungen ließen sich gründliche Kenntnisse der deutschen Sprache und des deutschen Rechts entnehmen. Befassen musste sich der Senat mit dieser Frage, weil der Mann aus Düsseldorf die ihm entstandenen Kosten in Höhe von rund 730 EUR geltend macht. Dafür ist eine Zustellung der einstweiligen Verfügung erforderlich. Die Wirksamkeit dieser Zustellung hatte der Senat zu klären. Der Inhalt des Beitrags, der nicht gelöscht werden sollte, war für die Entscheidung ohne Belang.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf v. 07.01.2020
Der Kläger ist Eigentümer und Besitzer von insgesamt 508 Loop SIM-Karten mit Easy-Money Funktion der Beklagten. Über das Guthaben von Vorbesitzern der SIM-Karten, Aufladen der Karten via Überweisungen von Girokonten, Aufladen über gekaufte Loop-UP-Karten hat der Kläger auf den Karten ein Gesamtguthaben von ca. 225.000,00 Euro angesammelt. Außerdem hat er das Guthaben auch dadurch erlangt, dass bei jedem Anruf ein Gutschriftenwert generiert wird („Easy-Money Gutschriftensystem“). Die Beklagte hatte im Jahr 2015 die 508 Karten des Klägers gesperrt und im Februar 2016 dem Kläger zunächst ordentlich, später außerordentlich gekündigt. Mit der Klage hat sich der Kläger gegen diese Kündigungen gewehrt und primär die Feststellung beantragt, dass die Kündigungen unwirksam waren. Außerdem verlangte er festzustellen, dass bei künftiger wirksamer Beendigung der Vertragsverhältnisse die Guthaben auf den SIM-Karten in voller Höhe auszuzahlen seien. Er hat hilfsweise, d.h. für den Fall, dass eine Kündigung wirksam war und die Vertragsverhältnisse beendet wurden, Auszahlung des angesammelten Guthabens auf seinen Karten (ca. 225.000,00 Euro) und Schadensersatz bezüglich des angeblichen Sammlerwertes der SIM-Karten in Höhe von ca. 100.000,00 Euro verlangt. Die Beklagte hatte sich gegen die Klage gewandt und vortragen lassen, dass die Kündigungen möglich und wirksam gewesen seien. Der Kläger habe auch keine über die positiven Saldi auf den Guthabenkonten hinausgehende Zahlungsansprüche, da er Wahlwiederholungs-Apps zur Erhöhung seines Guthabens benutzt habe und damit gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und gegen Treu und Glauben verstoßen habe. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Kündigungen der 508 Mobilfunk-Verträge nicht wirksam waren. Über den nur hilfsweise gestellten Zahlungsantrag musste das Landgericht daher nicht mehr entscheiden. Auf die von der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung hat der 8. Senat des OLG München heute entschieden, dass durch die ordentliche Kündigung der Beklagten die Vertragsverhältnisse zwar wirksam beendet wurden. Der Senat hat dann aber dem Hilfsantrag des Klägers auf Auszahlung des aufgelaufenen Guthabensbetrags in Höhe von 224.840,02 Euro zum Zeitpunkt der Beendigung der Verträge nebst Zinsen stattgegeben. Diese Guthabenshöhe beruhe auf Einzahlungen bzw. Aufladungen und auch aus im Easy-Money-Programm entstandenen Gutschriften, die nur einheitlich auf den Guthabenkonten geführt würden. Der Senat ist der Auffassung, dass die Beklagte von Anfang an konkret darlegen und beweisen hätte müssen, welcher Betrag davon auf die von ihr behauptete missbräuchliche Nutzung der „Easy-Money-Funktion“, z.B. durch Nutzung von Wahlwiederholungs-Apps oder overlapping calls, entfalle. Dies habe die Beklagte erst eine Woche vor der mündlichen Verhandlung und damit nicht rechtzeitig getan. Da der Kläger diese verspätete Aufteilung in zulässiger Weise bestritten habe, wäre hierzu nunmehr eine Beweisaufnahme erforderlich, die den Rechtsstreit verzögern würde. Daher sei der verspätete Vortrag der Beklagten hierzu nicht mehr zu berücksichtigen. Ob sich der Kläger hinsichtlich der Easy-money-Guthabensteile den Einwand treuwidrigen Verhaltens entgegenhalten lassen müsste, weil er diese Guthabensteile durch Wahlwiederholungs-Apps und overlapping calls zumindest überwiegend selbst kreiert hat, musste der Senat daher nicht mehr entscheiden. Einen Anspruch auf Ersatz des angeblichen Sammlerwerts der SIM-Karten in Höhe von ca. 100.000,00 Euro verneint der Senat, weil die Kündigung rechtmäßig gewesen sei und es damit an einer Pflichtverletzung oder unerlaubten Handlung als Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch fehle. Der Senat hat die Revision zum BGH nicht zugelassen. Die im Rechtsstreit unterlegenen Beklagte kann deshalb (nur) mit Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH gegen die Entscheidung vorgehen.
Quelle: Pressemitteilung des OLG München v. 12.12.2019
Das LG Berlin stuft einen Betrag iHv. 2.000,- EUR für angemessen ein:
"(...) Vereinzelt ein Wert von 500,00 € für das reine Informationsinteresse angesetzt wird (...). zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 5. LG Köln: Irreführende Werbung auf Online-Plattform für Rabatte _____________________________________________________________ Es ist irreführend auf Online-Plattform für Rabatte mit einem Wertgutschein über 499,- EUR für eine bestimmte Dienstleistung (hier: ärztliche Faltenbehandlung) zu werben, wenn der eigentliche Preis deutlich höher liegt. Denn der Verbraucher geht davon aus, dass es sich bei dem genannten Betrag um die Gesamtkosten handelt (LG Köln, Urt. v. 30.10.2019 - Az.: 84 O 128/19).
Die beklagten Ärzte warben auf einer Internet-Plattform, auf der es viele Rabattgutscheine gab, für eine medizinische Faltenreduktion und gaben dabei einen Preis iHv. 499,- EUR an:
"Wertgutschein über 499 € anrechenbar auf Faltenreduktion an einer Zone nach Wahl für 1 Person". Es stellte sich jedoch später heraus, dass es sich dabei nicht um den Endpreis handelte, sondern dass die Doktoren auf Basis der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abrechneten. Der Betrag iHv. 499,- EUR war somit nicht der Komplettpreis, sondern nur ein Teilbetrag. Die tatsächlichen Kosten waren in der Regel höher, sodass es sich bei dem Wert nur um eine Anzahlung handelte. Dies stufte das LG Köln als irreführend ein. Ein Besucher, der speziell eine Online-Plattform für Rabatte aufsuche, erwarte, dass es sich bei dem genannten EUR-Betrag um den Gesamtpreis handle. Denn wenn es sich nur um eine Anzahlung handle, habe der Kunde keinerlei finanziellen Vorteile. Im Ergebnis müsse er dann den gleichen Betrag zahlen, wie wenn er direkt einen Arzt aufsuche. Die Nutzung des Portals wäre also vollkommen sinnfrei und nutzlos.
Der Verbraucher werde daher wettbewerbswidrig durch das Angebot in die Irre geführt.
Der MDR betrieb auf Facebook eine Fanpage. Angemeldete User hatten dabei die Möglichkeit, die Beiträge zu kommentieren. In der MDR - Netiquette hieß es:
"Veröffentlicht werden nur Nutzerbeiträge, die auf den jeweiligen Artikel und sein Thema seriös und sachbezogen eingehen. Nicht erwünscht sind: Der Kläger nahm eine Vielzahl von Kommentaren an unterschiedlichen Beiträgen der Seite vor. U.a. handelte es sich dabei um folgende Erklärungen: "Sehr geehrte Damen und Herren des MDR – Mitteldeutscher Rundfunk, Sie löschen hier permanent meine Kommentare und wie ich Ihnen mitgeteilt habe, habe ich meinen Anwalt, Herrn (...) von der Kanzlei r(...).de darüber bereits in Kenntnis gesetzt. Gestern Abend habe ich einen Kommentar von Frau ... ... kommentiert, doch dieser Kommentar wurde erneut von Ihnen gelöscht, obwohl kein Verstoß vorliegt. Warum? Nennen Sie mir Gründe!! Was Sie hier machen ist Zensur und diese werde ich mir nicht gefallen lassen.“ und "Das sieht der MDR jedoch anders und betreibt Zensur, aber mein Anwalt wird sich darum kümmern. Denn auch mein Kommentar von gestern Abend wurde wieder gelöscht von diesen Zensoren!!" und "Niedrige Renten aber die Diäten für die Politik-Darsteller werden automatisch erhöht!! Da sieht man genau wo das Land steht." Der MDR löschte all diese Statements. Dagegen wehrte sich der Kläger nun vor Gericht und beanstandete insgesamt 14 Löschungen. Das Gericht wies die Klage zum größten Teil ab. Nur in einem einzigen Fall, nämlich dem Kommentar "Niedrige Renten..." sei der Kläger in seinen Rechten verletzt worden. Grundsätzlich könne sich der Kläger bei seinen Kommentaren auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG berufen. Der MDR sei jedoch berechtigt, sein virtuelles Hausrecht entsprechend der von ihm selbst aufgestellten Netiquette auszuüben. Die Löschung der meisten Beiträge sei gerechtfertigt gewesen, so das VG Leipzig. Denn es sei nicht zu beanstanden, wenn der MDR Inhalte, die nichts ihm zu und seinen Programmen zu tun hätten und die auch nicht themenbezogen seien, als unerwünscht betrachte und in seiner Netiquette darauf hinweise, dass sich die Redaktion das Recht vorbehalte, solche Kommentare zu löschen. Ebenso sei es rechtlich unbedenklich, dass der Sender - wie in der Netiquette ausgeführt - keine Diskussion über gelöschte Kommentare zulasse. Diese Nutzungseinschränkung erscheine auch im Licht der Meinungsfreiheit der Nutzer zur Erfüllung des mit der Einrichtung vorgesehenen Nutzungszwecks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. Daher sei die Löschung der meisten Kommentare gerechtfertigt gewesen, da es sich nicht um themen- bzw. beitragsbezogene Erklärungen handle. Die Kommentare setzten sich nicht inhaltlich mit dem vom MDR zur Diskussion gestellten Beitrag auseinander.
Anders sei dies bei dem Betrag "Niedrige Renten...". Hierbei handle es sich um ein themenbezogenes Statement. In der Äußerung werde auch kein konkreter Politiker beleidigt, vielmehr handle es sich um eine zulässige, allgemeine Polemik. Diese sei vom Recht auf Meinungsäußerung gedeckt.
Die polnische Datenschutzbehörde (UODO) hatte wegen der Nichteinhaltung der nach Art. 14 DSGVO vorgesehenen Informationspflichten bei Verwendung von Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen ein Bußgeld iHv. ca. 220.000,- EUR verhängt. Das betroffene Unternehmen, die Bisnode Polska, war die nationale Tochter der weltweit tätigen Firma Bisnode AB. Bisnode war ein großer Anbieter für digitale Wirtschaftsinformationen und stellt vor allem Kreditauskünfte und sonstige Informationen über Unternehmen zur Verfügung. Wir hatten über den Fall ausführlich in unseren News v. 04.04.2019 berichtet. Streitpunkt war dabei insbesondere, dass Bisnode Polska ca. 6 Mio. Datensätze aus öffentlich zugänglichen Quellen verarbeitete, einschließlich aus dem Zentralregister und Informationen über die Wirtschaftstätigkeit (CEiDG). Bei sämtlichen Betroffenen handelte es sich um Unternehmer, Verbraucherdaten waren nicht betroffen. Bisnode Polska informierte nicht sämtliche 6 Mio. Betroffene, sondern benachrichtigte nur ca. 680.000 Personen, von denen eine E-Mail-Adresse vorlag, auf elektronischem Wege. Alle anderen Personen erhielten keine Nachricht. Bisnode Polska stufte eine Benachrichtigung per Briefpost oder Telefon als unverhältnismäßig ein und sah von der Erfüllung der Informationspflicht nach Art. 14 DSGVO ab, veröffentlichte aber eine entsprechende Nachricht auf der eigenen Webseite. Nun hat das Gericht das vom UODO verhängte Bußgeld aufgrund von Verfahrensfehlern aufgehoben. Die Höhe des Bußgeldes werde nämlich maßgeblich durch die konkrete Anzahl der betroffenen Datensätze bestimmt. Hierzu habe das Amt aber keine nachprüfbaren Belege vorgelegt, sondern sei einfach von 6 Mio. betroffenen Daten ausgegangen, was Bisnode Polska aber bestritten habe. Es fehlten daher wichtige Ausführungen. Insbesondere sei es fehlerhaft, die Höhe des Bußgeldes mit allgemeinen, generalpräventiven Erwägungen zu begründen. Art. 58 DSGVO bestimme ausdrücklich, dass ein verhängtes Bußgeld mit dem konkret festgestellten Sachverhalt in Verbindung stehen müsse. Eine generelle Abschreckungswirkung sei kein tauglicher Rechtsgrund. Die polnische Datenschutzbehörde hat bereits angekündigt, das Bußgeld in einem neuen Verwaltungsverfahren zu überarbeiten.
Das Gericht beantwortete auch die Frage, ob Bisnode Polska nun die Betroffenen hätte informieren müssen oder nicht. Es stellt sich auf den Standpunkt, dass die hohen Kosten für den Versand dieser Informationen per Post nicht bedeuten könnten, dass ein unverhältnismäßiger Aufwand vorliege.
In dem zugrundeliegenden Fall klagte ein Fitnessstudiobetreiber gegen einen Kunden auf rückständige Mitgliedsentgelte i.H.v. ca. 1500,- €. Der Kunde berief sich darauf, dass er den Vertrag aus „gesundheitlichen Gründen“ fristlos gekündigt hatte. Was ihm genau fehlte, blieb im Verfahren offen. Der Beklagte legte lediglich ein Attest vor, dass ihm entsprechend „gesundheitliche Gründe“ bescheinigte. Das Amtsgericht Frankfurt hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass der Beklagte sich in der Kündigungserklärung, auf die die Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) gestützt war, zwar darauf beschränken dürfe, auf "gesundheitliche Gründe" abzustellen. Im Prozess müsse er aber nachprüfbar vortragen und beweisen, dass er an einer bestimmten Erkrankung gelitten habe, die es ihm verwehrt habe, sich im Fitnessstudio sportlich zu betätigen. Auch hier hatte sich der Kunde jedoch nicht näher dazu erklärt, welche "gesundheitlichen Gründe" vorlagen, sondern wollte, dass das Gericht dies selbst durch die Vernehmung der behandelnden Ärztin ermitteln solle. Das Gericht lehnte dies ab. Es handele sich um ein unzulässiges Beweisangebot zur Ausforschung des Sachverhaltes. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des AG Frankfurt a.M. v. 27.12.2019
Die Wertungen des Gerichts ergingen im Rahmen eines Antrags auf Prozesskostenhilfe. In diesem äußert das Gericht eine Prognose über den späteren Ausgang des eigentlichen Gerichtsverfahrens. Der Kläger war in der Pflegeeinrichtung der Beklagten tätig und hatte schriftlich seine Zustimmung für einen Aushang seines Bildes in dem Unternehmen erklärt. Zeitgleich veröffentlichte die Beklagte das Foto - ohne ausdrückliche Nachfrage - auch auf ihrer Homepage und auf ihrer Facebook -Seite. Als der Kläger die Beseitigung forderte, übersah die Beklagte die Publikation des Bildes auf Facebook. Daraufhin forderte der Kläger nun auf Basis von Art. 82 DSGVO einen Schadensersatz von mindestens 3.500,- EUR. Im Rahmen des gestellten Prozesskosten-Antrags entschied das ArbG Lübeck, dass die Klage nur hinsichtlich 1.000,- EUR Aussicht auf Erfolg haben dürfte.
Denn die erfolgte Persönlichkeitsverletzung sei nicht so schwerwiegend, dass ein höherer Betrag angemessen sei. Immerhin habe der Kläger einem Offline-Ausgang seines Bildes zugestimmt:
"Weiter ist hinsichtlich der Festlegung der Obergrenze eines im Hauptsacheverfahren etwaig zuzuerkennenden Schmerzensgeldes eine angemessene Relation der Entschädigungshöhe zu in anderen Fällen von Persönlichkeitsrechtsverletzungen ausgeurteilten Entschädigungsbeträgen zu wahren. Das spätere Klageverfahren wurde durch einen Vergleich beendet, sodass keine endgültige gerichtliche Entscheidung vorliegt.
Anmerkung von RA Dr. Bahr: Das AG Diez (Urt. v. 07.11.2018 - Az.: 8 C 130/18) hatte z.B. bei Bagatellverstößen wegen unerlaubter E-Mail-Werbung eine Klage abgewiesen. Ähnlich das AG Bochum (Beschl. v. 11.03.2019 - Az.: 65 C 485/18), das nur bei einem konkreten Schadensnachweis eine Erstattung als begründet ansieht.
Das ArbG Lübeck stützt sich bei der Bestimmung der Höhe vielmehr auf die ältere, allgemeine Rechtsprechung zur Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die vor Inkrafttreten der DSGVO ergangen ist. Insofern ist die Entscheidung für den Bereich der DSGVO daher nur begrenzt aussagekräftig.
Dabei beanstandete das Gericht insbesondere, dass die erfolgte Auskunft weder vollständig noch inhaltlich richtig gewesen sei:
"Die Frage nach der Herkunft der Daten (...) wird zunächst nicht in „präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache“ beantwortet. Die Fa. (:..) ist in dem Schriftstück (...) lediglich in Klammern und Zusatz „z.B.“ genannt. Der Leser des Schriftstücks kann daraus die Schlussfolgerung ziehen, dass die Daten des Beklagten von der Fa. (...) übermittelt wurden, muss das jedoch nicht. Da die Beklagte ihrer Auskunftspflicht nicht nachgekommen sei, verhängt das Gericht ein Zwangsgeld iHv. 15.000,- EUR. zurück zur Übersicht |