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Newsletter vom 15.03.2006, 00:03:28
Betreff: Rechts-Newsletter 11. KW / 2006: Kanzlei Dr. Bahr


anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 10. KW im Jahre 2006. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.

Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/findex.php?p=kontakt.html


Die Themen im Überblick:

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1. OLG Düsseldorf: Gewinnspiel mit Lotto-Teilnahme wettbewerbswidrig

2. OLG Köln: Wirksamwerden eines Vertragsstrafe-Versprechens

3. OLG Köln: Slogan "Der beste Preis der Stadt" wettbewerbswidrig

4. OLG Köln: Verkaufsveranstaltung für geladene Gewerbetreibende wettbewerbswidrig

5. LG München I: Unwirksamkeit verschiedener Vertragsbedingungen für "Pay-TV"

6. LG München I: Topografische Landkarten urheberrechtlich geschützt

7. AG Eisenach: Neues R-Gesprächs-Urteil

8. CCC: "Befreite Dokumente" für jedermann online

9. Interview mit Kaspersky-Gründern zur Cyberkriminalität

10. Abmahnung Supernature-Forum: Spendenaufruf zur negativen Feststellungsklage

11. Law-Podcasting.de: Löschungspflichten bei rechtswidrigen Webseiten

12. Neue Aufsätze von RAin Knigge zum Online-Recht der Heilberufe


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1. OLG Düsseldorf: Gewinnspiel mit Lotto-Teilnahme wettbewerbswidrig
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Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 19.04.2005 - Az.: 1-20 U 212/04 = http://shink.de/wf3fg1) hatte zu beurteilen, ob die kostenlose Abgabe von Lotto-Teilnahmescheinen bei einem Gewinnspiel gegen den Grundsatz der Kopplung verstößt.

Die Düsseldorfer haben dies bejaht:

"Zu Recht hat das Landgericht die "Aktion" (...) als unzulässige Kopplung zwischen Warenabsatz und Teilnahme an der Lotterie (...) angesehen.

Durch diese Vorschrift hat der Gesetzgeber jegliche Kopplung des Absatzes von Waren bzw. Dienstleistungen mit der Teilnahme an Gewinnspielen unter dem Gesichtspunkt einer unsachlicher Beeinflussung des Verkehrs durch Ausnutzung der Spiellust und der Hoffnung auf einen leichten Gewinn als unlauter angesehen (...). Eine derartige unzulässige Kopplung hat das Landgericht hier zu Recht angenommen.

Die Lotterie ist in diesem Fall als "Gewinnspiel" anzusehen. Der Gewinner wird allein durch ein Zufallselement ermittelt (...).

Die Frage, ob die Kunden der "Aktion" einen Einsatz in Form der "Bonuspunkte" leisten, ist unerheblich. Selbst wenn man sie an sich als Einsatz ansieht, empfinden die Kunden sie auf Grund der angegriffene Werbung nicht als Einsatz; die Teilnahmemöglichkeit wird mehrfach als "gratis" bezeichnet. Auf die Frage, ob auf Grund von Sinn und Zweck des § 4 Nr. 6 UWG im Rahmen dieser Vorschrift (legale) Glücksspiele nicht allgemein als "Gewinnspiele" anzusehen sind, bedarf danach keiner Entscheidung."


Und weiter:

"Den angesprochenen Verkehrskreisen ist eine Teilnahme an der Lotterie zu gleichen Bedingungen nicht anderweit möglich. Zwar kann der Verbraucher - wie die Antragsgegnerin insoweit zutreffend hervorhebt - ohne Weiteres einen Lottoschein problemlos anderweit erwerben. Es kann auch nicht die Rede davon sein, dass durch die Teilnahme über die Antragsgegnerin erhöhte Gewinnchancen bestehen oder der Verkehr dies auch nur annehmen könnte."

Siehe dazu auch das Urteil des LG Duisburg, vgl. die Kanzlei-Infos v. 15.01.2006 = http://shink.de/f24b2l

Wie schon im Falle des LG Duisburg ist auch bei der Entscheidung des OLG kritisch anzumerken ist, dass die Richter hier nicht die Abgrenzung zur wettbewerbsgemäßen Zugabe erörtern. Denn hätte es sich nicht um ein Lotto-Los, sondern um einen sonstigen Gegenstand (z.B. einen Foto-Apparat oder eine Playstation) gehandelt, dann wäre das Verhalten absolut rechtmäßig gewesen. Die Juristen stellen somit entscheidend darauf ab, um welchen Zugabe-Gegenstand es sich handelt. Ob diese sehr weite Interpretation des § 4 Nr. 6 UWG wirklich angemessen ist, kann durchaus mit guten Argumenten angezweifelt werden.

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2. OLG Köln: Wirksamwerden eines Vertragsstrafe-Versprechens
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Das OLG Köln (Urt. v. 25.11.2005 - Az.:6 U 54/05 = http://shink.de/wrtiyd) hatte darüber zu entscheiden, wann genau ein Vertragsstrafe-Versprechen wirksam wird.

Die Klägerin hatte die Beklagte außergerichtlich abgemahnt und diesem Schreiben auch eine Unterlassungserklärung beigefügt. Diese Erklärung unterzeichnete jedoch die Beklagte nicht, sondern fertigte eine eigenständige Fassung an und leitete sie der Klägerin zu. Die Klägerin bestätigte daraufhin wenig später den Eingang.

Die Kölner Richter hatten nun zu entscheiden, wann die Unterlassungserklärung, in der auch eine übliche strafbewehrte Klausel enthalten war, wirksam geworden war: Zum Zeitpunkt. wo die Erklärung der Beklagten bei der Klägerin eingegangen war? Oder erst, als die klägerische Bestätigung bei der Beklagten eingegangen war?

"Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien ein durch eine Vertragsstrafe gesicherter Unterlassungsvertrag zustande gekommen ist.

Das ist abweichend von der Auffassung der Kammer allerdings erst mit Zugang der Eingangsbestätigung der Klägerin (...) bei der Beklagten geschehen.

Der Unterlassungsvertrag ist nicht schon (...) mit Zugang der Unterlassungserklärung der Beklagten vom selben Tage bei der Klägerin zustande gekommen. Die Unterlassungserklärung müsste dazu die Annahme eines vorangegangenen Angebotes der Klägerin darstellen.

Das käme in Frage, wenn die Klägerin ihrer Abmahnung den Entwurf einer Unterlassungserklärung beigefügt hätte, der inhaltlich mit der späteren Unterlassungserklärung übereinstimmte. Das kann jedoch nicht zugrunde gelegt werden. Die als Anlage K 15 vorgelegte Abmahnung der Klägerin (...) erwähnt zwar (...) eine "beigefügte Verpflichtungserklärung", diese ist jedoch nicht mit vorgelegt worden."


Und weiter:

"Die Unterlassungserklärung der Beklagten kann vertragsrechtlich daher nicht als Annahme, sondern nur als Angebot zum Vertragsschluss angesehen werden. Das Landgericht hat angenommen, der Vertrag sei am Tage des Zugangs der Unterlassungserklärung bei der Klägerin (...) zustande gekommen.

Dem kann nicht gefolgt werden. (...)

(...) Der BGH hat in der Entscheidung GRUR 02, 824 ff. - "Teilunterwerfung" seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach die Übersendung einer Unterlassungserklärung nur dann den Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung beinhaltet, wenn die Unterwerfungserklärung nicht oder zumindest nicht in einem wesentlichen Punkt von demjenigen abweicht, was der Anspruchsteller insoweit verlangt hat (...). Dass diese Voraussetzungen vorliegen, könnte ohne Kenntnis des Wortlauts der mit der Abmahnung geforderten Unterlassungserklärung nicht festgestellt werden.

Die Klägerin hat aber durch ihre Eingangsbestätigung (...) das Vertragsangebot angenommen. Das belegt schon die Formulierung "wir bestätigen hiermit den Eingang der von Ihnen unterzeichneten Verpflichtungserklärung...".s

Denn die Klägerin hat anschließend nicht etwa die Erklärung als inhaltlich unzureichend beanstandet, sondern "auf der Basis der darin eingegangenen Verpflichtung" Ansprüche auf Auskunft und Kostenübernahme geltend gemacht. Zudem liegt in dieser Geltendmachung der sich aus der Verpflichtungserklärung ergebenden Ansprüche eine eindeutige konkludente Annahmeerklärung, weil die Ansprüche ohne ein Zustandekommen des Vertrages und damit ohne eine Annahme der Unterlassungserklärung durch die Klägerin nicht bestünden."


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3. OLG Köln: Slogan "Der beste Preis der Stadt" wettbewerbswidrig
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Das OLG Köln (Urt. v. 21.10.2005 - Az. 6 U 106/05 = http://shink.de/9w0ha5), dass der Slogan "Der beste Preis der Stadt" wettbewerbswidrig ist.

"Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin wird mit der (...) Werbeaussage "Der Beste Preis der Stadt" nicht lediglich behauptet, der von dem Werbenden verlangte Preis für den beworbenen Monitor gehöre zur Spitzengruppe der niedrigsten Preise.

Es wird vielmehr im Sinne einer Alleinstellungsbehauptung die Aussage getroffen, der Werbende (...) biete allein den niedrigsten Preis der Stadt. So versteht der durchschnittliche Kunde die formulierte Aussage, die durch die Verwendung des Superlativ und die Wahl der Singularform die Einzigartigkeit des Angebots betont (...).

Diese Alleinstellungsbehauptung der Antragsgegnerin ist irreführend, weil nach dem im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt davon auszugehen ist, dass ein Mitbewerber im Raum L. (...) im maßgeblichen Zeitpunkt den Monitor zu einem günstigeren Preis als die Antragsgegnerin angeboten hat.

Als maßgeblicher Zeitpunkt kann dabei nicht allein der Tag der Veröffentlichung der Werbung angesehen werden. Der Kunde erwartet vielmehr, dass die Aussage, die Antragsgegnerin habe den "Besten Preis der Stadt" auch noch eine gewisse Zeit nach Erscheinen des Inserats stimmt (...)."


Der Slogan "Der beste Preis der Stadt" kann somit nur dann rechtmäßig verwendet werden, wenn der Werbende über eine gewisse zeitliche Dauer auch tatsächlich die niedrigsten Preise hat.

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4. OLG Köln: Verkaufsveranstaltung für geladene Gewerbetreibende wettbewerbswidrig
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Das OLG Köln (Urt. v. 09.12.2005 - Az. 10 U 42/05) hatte darüber zu entscheiden, ob eine Verkaufsveranstaltung, an der nur geladene Gewerbetreibende teilnehmen dürfen, auch außerhalb der üblichen Ladenöffnungszeiten veranstaltet werden darf.

Gemäß § 3 LadSchlG dürfen Läden nur innerhalb bestimmter Zeiten geöffnet haben. Verkaufsstellen iSd. Gesetzes sind alle Einrichtungen, die sich an "jedermann" richten (§ 1 Abs.1 Nr.2 LadSchlG).

Die Beklagte wandte hier ein, ihre Verkaufsveranstaltung sei nicht öffentlich und richte sich daher auch nicht an "jedermann", weil sie nur für geladene Gewerbetreibende gewesen sei.

Dem haben die Kölner Richter eine Absage erteilt:

"Unter Berücksichtigung [der] (...) gesetzgeberischen Zielsetzung scheidet die Annahme eines „Verkaufs an jedermann“ (...) nur dort aus, wo entweder gar kein von diesem Gesetz erfasster Verkauf stattfindet (so etwa der Vertrieb eines Großhandelsunternehmens an Wiederverkäufer oder Großverbraucher) oder wo aus Gründen einer sachlichen Beziehung zwischen dem Betreiber des Geschäftslokals und seinen Kunden eine gerechtfertigte, nicht willkürliche Eingrenzung auf einen bestimmten und individualisierbaren Personenkreis als Abnehmer statt findet (...).

Sofern hingegen der Inhaber eines Geschäftslokals ohne eine solche sachliche Beziehung zu seinen Kunden bestimmte Gruppen (...) willkürlich auswählt, um diese jederzeit und ohne Rücksicht auf die Ladenschlusszeiten zu bedienen, dispensiert dies nicht von den Vorschriften des Ladenschlussgesetzes.

Es würde dem Sinn und Zweck des Ladenschlussgesetzes zuwider laufen, wenn der Inhaber eines Einzelhandelsgeschäftes willkürlich und ohne plausiblen sachlichen Grund bestimmten, abgrenzbaren Kundengruppen eine Bedienung nach Ladenschluss gestatten würde. Denn es kann dann nicht ausgeschlossen werden, dass er sich durch seine Auswahl nur die Möglichkeit verschaffen will, sein Geschäft – jedenfalls für diesen Kundenkreis – unter Umgehung des Ladenschlussgesetzes über den gesetzlich vorgeschriebenen Schließungszeitpunkt hinaus offen zu halten."


Da im vorliegenden Fall kein solcher sachlicher Grund erkennbar war, bewertete das OLG Köln die Verkausveranstaltung für rechtswidrig.

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5. LG München I: Unwirksamkeit verschiedener Vertragsbedingungen für "Pay-TV"
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Die 12. Zivilkammer des Landgerichts München I, die zuletzt mit einer Entscheidung zur teilweisen Unwirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) im Rahmen von Prepaid-Guthaben bei Handyverträgen für Aufmerksamkeit sorgte (siehe Pressemitteilung 13/06), musste sich nun mit den AGB eines so genannten "Pay-TV-Anbieters" auseinandersetzen. Ein Verbraucherverband verlangte mit einer so genannten Unterlassungsklage, dass der Anbieter zahlreiche Passagen der AGB nicht mehr verwenden darf und sich auch bei bereits bestehenden Verträgen auf diese Bedingungen nicht mehr berufen kann, da diese Klauseln gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen.

Das Landgericht München I folgte der Auffassung des Verbraucherverbandes und untersagte in seiner nicht rechtskräftigen Entscheidung vom 23.2.2006 (Aktenzeichen 12 O 17192/05) die Verwendung der angegriffenen Bedingungen.

Dies betrifft zunächst eine Klausel, mit der sich der Anbieter vorbehält, das Programmangebot, die einzelnen Kanäle, deren Nutzung und die Zusammensetzung der Programmpakete "zum Vorteil des Abonnenten zu ergänzen, zu erweitern oder in sonstiger Weise zu ergänzen". Nach Ansicht der Kammer handelt es sich um einen unwirksamen Leistungsänderungsvorbehalt zugunsten des Anbieters, da nicht hinreichend auf die Zumutbarkeit einer Änderung für den Kunden abgestellt werde.

Was ein "Vorteil" für den Kunden sei, sei nicht ausreichend bestimmt. Demgegenüber sei zu berücksichtigen, dass der Kunde aus einem umfangreichen Angebot von Kanälen und Programmpaketen ein spezifisches Leistungspaket wählt. Dieser Entscheidung kommt daher eine besondere Bedeutung zu, die bei der vorbehaltenen Beliebigkeit der Leistungsänderungsklausel nicht berücksichtigt wird. Weiterhin darf auch eine Klausel, nach der eine einmalige jährliche Preiserhöhung erfolgen kann, wenn sich die Kosten der Bereitstellung des Programms erhöhen, nicht mehr verwendet werden.

Die Klausel sah vor, dass die Preiserhöhung 3 Monate im Voraus angekündigt werden muss und der Abonnent berechtigt ist, zu kündigen, wenn die Erhöhung mehr als 5 % ausmacht. Die Klausel gebe die Voraussetzungen der Erhöhung nicht genügend konkret an. Gleichzeitig sei die Preiserhöhung für die Kunden nicht kalkulierbar. Nachdem die Werbung des Anbieters gerade auf das Angebot eines bestimmten Leistungspaketes für einen bestimmten Preis abziele, muss der Preis für die Kunden grundsätzlich fest bleiben. Schließlich erklärten die Richter auch einige weitere Klauseln für unwirksam. Dies betrifft unter anderem eine Klausel, nach der sich der Anbieter vorbehält, bei Änderungen und Umstrukturierungen des Programmangebots die Beiträge zu ändern und eine weitere Klausel, nach der der Kunde bei Zustimmung zu einer Leistungsänderung wegen einer Anpassung der Preisstruktur nicht mehr kündigen darf.

Sämtliche dieser Klauseln darf der Pay-TV-Anbieter, für den Fall, dass das Urteil rechtskräftig wird, nicht mehr verwenden und sich in bestehenden Verträgen darauf nicht mehr berufen. Für den Fall einer Zuwiderhandlung wurden Ordnungsmittel (Ordnungsgeld oder Ordnungshaft) angedroht.

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6. LG München I: Topografische Landkarten urheberrechtlich geschützt
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Das LG München I (Urt. v. 09.11.2005 - Az.: 21 O 7402/02) hat entschieden, dass topografische Landkarten urheberrechtlich geschützt sind.

Eine topografische Karte gibt - laut Wikipedia (= http://shink.de/8y0uek) - "die sichtbaren Erscheinungen der Erdoberfläche (Topographie) vermessen und lagerichtig bzw. lagetreu kartiert" wieder.

Der Kläger erstellte im Rahmen seiner hoheitlichen Aufgaben über das vom ihm betriebene Landesvermessungsamt u.a. seit Jahrzehnten ein umfangreiches Kartenwerk her. Im Rahmen der Herstellung seiner Radwanderkarte benutzte die Beklagte zahlreichen Kartenblätter des Klägers und übernahm dabei zahlreiche Eintragungen.

Dies sahen die Münchener als Urheberrechtsverletzung an:

"Jedes Kartenblatt der topografischen Karten des Klägers stellt für sich genommen eine Datenbank i.S. von § 87a I 1 UrhG dar.

(...) Es handelt sich bei jeder TK 25 um die Sammlung einer Vielzahl von Einzeldaten zur Beschaffenheit der Erdoberfläche im jeweiligen Kartengebiet. (...). Dass auch Datensammlungen in analoger, insbesondere gedruckter Form Datenbankschutz genießen können (...), wird spätestens seit BGHZ 141, 329 (...) nicht mehr bestritten und wurde nunmehr durch den EuGH in seiner Entscheidung vom 9. 11. 2004 (...) ausdrücklich bestätigt. (...)

Der EuGH hat daher in seiner jüngsten Entscheidungsserie vom 9. 11. 2004 klargestellt, dass Sammlungen von Werken, Daten oder anderen Elementen dann als Datenbanken im Sinne der Richtlinie anzusehen sind, wenn die einzelnen Elemente sich voneinander trennen lassen, ohne dass der Wert ihres Inhalts dadurch beeinträchtigt wird und sie eine Methode oder ein System beliebiger Art enthalten, mit der bzw. dem sich jedes der Elemente der Sammlung wieder auffinden lässt. (...)

Geschützt als Datenbank ist (...) jede Einzelkarte."


Siehe dazu auch das vor kurzem ergangene Urteil des BGH zur Urheberrechtsfähigkeit der Grundsatz von Stadtplänen (= Kanzlei-Infos v. 18.08.2005 = http://shink.de/fjf7t7) und die Zusammenfassung der sog. Stadtpläne-Abmahnungen (= Kanzlei-Infos v. 15.02.2006 = http://shink.de/c3vyff).

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7. AG Eisenach: Neues R-Gesprächs-Urteil
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Es gibt ein neues Urteil in der R-Gesprächs-Problematik:

Amtsgericht Eisenach, Urteil v. 01.03.2006 - Az.: 59 C 1440/04

(Leitsätze:)
1. Bei R-Gesprächhen greift nicht der Grundsatz der Anscheins- und Duldungsvollmacht, wenn die minderjährigen Kinder die Gespräche ohne Kenntnis und Wollen der Eltern annehmen.
2. Einen Minderjährigen dürfte es regelmäßig überfordern, wenn er die Ansage erhält, dass ein R-Gespräch entgegengenommen werden kann, wenn eine bestimmte Ziffernfolge gedrückt wird und dies Kosten von 1,50 €/Min. verursacht.

http://www.r-gespraecheundrecht.de/urteile/Amtsgericht_Eisenach_20060301.html

Hinweis:
Zu der rechtlichen Problematik von R-Gesprächen finden Sie unter www.R-GespraecheundRecht.de ausführliche Erläuterungen. Das Portal betreibt die Kanzlei Dr. Bahr.

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8. CCC: "Befreite Dokumente" für jedermann online
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Seit Anfang diesen Jahres gibt das Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Danach hat jeder Bürger nunmehr ein gesetzlich verankertes Recht auf Bundesebene auf freien Zugang zu Information von amtlichen Stellen (§ 1 IFG). Einziger Wermutstropfen: Die auskunftserteilende Behörde kann Gebühren erheben (§ 10 IFG). In der Praxis sieht dies dann so aus, dass z.T. horrende Gebühren verlangt werden. Z.B. war das Auswärtige Amt zuletzt in die Kritik geraten, weil es für vier Seiten 106 Euro Gebühren verlangt hatte.

Der Chaos Computer Club und der Bielefelder FoeBud e.V. haben nun vor wenigen Tag ein neues Info-Portal online gestellt: http://www.befreite-dokumente.de

"Wir möchten den Bürgern das Informationsfreiheitsgesetz schmackhaft machen und zeigen, dass es tatsächlich genutzt wird", erläutert Mitinitiator Frank Rosengart vom Chaos Computer Club, "zudem kritisieren wir die hohen Gebühren und möchten die Behörden ermuntern, die Akten von sich aus zu veröffentlichen".

Aus der Pressemitteilung (= http://shink.de/gjrqtk):

"Auf der Internetplattform http://www.befreite-dokumente.de können Bürger, Journalisten oder Anwälte sehr einfach die Akten der Öffentlichkeit zugänglich machen, die per IFG von den Behörden "freigekauft" wurden. So können die Kosten für eine Recherche minimiert werden und der Staat wird transparenter. Akten, die bereits digital vorliegen, können direkt eingespielt werden. Ansonsten gibt es auch eine Faxnummer, an die man die Akte schicken kann. Auch der Postweg steht offen. Die Aktensammelstellte fungiert als "Marktplatz", wo sich Interessierte finden können, um die Kosten für eine Anfrage zu teilen.

"Es ist eigentlich die Aufgabe der Behörden, eine solche Plattform bereit zu stellen, aber das wir noch einige Jahre dauern", bedauert Axel Rüweler vom FoeBuD e.V. "Die hohen Gebühren kann sich kaum jemand leisten und stehen im krassen Gegensatz zu dem, was das Gesetz eigentlich bezwecken sollte. Mit dem Portal versuchen wir, den Gebühren ein wenig entgegenzuwirken, aber der Gesetzgeber ist aufgefordert hier, für Abhilfe zu sorgen."


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9. Interview mit Kaspersky-Gründern zur Cyberkriminalität
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Die Süddeutche Zeitung hat vor kurzem ein lesenswertes Interview (= http://shink.de/fut9cx) mit den Gründern des russischen Software-Hauses "Kaspersky" zum Thema "Cyberkriminalität" geführt.

Die russische Firma stellt eine der bekanntesten Antiviren-Softwaren her, die es seit langem auf dem Markt gibt.

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10. Abmahnung Supernature-Forum: Spendenaufruf zur negativen Feststellungsklage
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Der Betreiber des Boards supernature-forum.de, Martin Geuß, wurde vor kurzem kostenpflichtig abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert, weil in seinem Forum angeblich rechtswidrige Inhalte durch unbekannte Dritte gepostet wurden. Vgl. dazu die Online-Dokumentation unter http://www.supernature-forum.de/abmahnung.html. Geuß beauftragte daraufhin die Kanzlei Dr. Bahr mit der Wahrnehmung seiner Interessen.

Die Ansprüche wurden zurückgewiesen und eine Gegenabmahnung ausgesprochen. Daraufhin erklärten die Abmahner rechtlich unverbindlich, die Angelegenheit bis auf weiteres auf sich beruhen zu lassen.

Um für den konkreten Fall und darüber hinaus allgemein Rechtssicherheit für die Problematik der Foren-Haftung zu schaffen, hat sich der Betreiber nunmehr entschieden, negative Feststellungsklage zu erheben und ruft hierfür aktuell zu einer Spendenaktion auf = http://shink.de/u0e8qg

Der vorliegende Sachverhalt ist kein Einzelfall. Erst vor wenigen Monaten wurde z.B. ein Foren-Betreiber ebenfalls kostenpflichtig abgemahnt, weil der Nickname eines Users angeblich Markenrechte verletze. Das Verfahren endete schließlich erfolgreich mit der erhobenen negativen Festellungsklage im November 2005, vgl. die Kanzlei-Infos v. 16.11.2005 = http://shink.de/p68dxr

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11. Law-Podcasting.de: Löschungspflichten bei rechtswidrigen Webseiten
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Auf www.Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es seit kurzem eine neue Podcast-Folge, diesmal zum Thema "Löschungspflichten bei rechtswidrigen Webseiten" = http://shink.de/4qwrgp

Inhalt: Der zugrundeliegende Fall ist schnell erzählt: Aus einem beliebigen Grund verletzt eine meiner Seiten das Recht eines Dritten. Selbstverständlich nehme ich die Seite vom Netz und entschuldige mich für die nicht beabsichtigte Rechtsverletzung. Jetzt verlangt der Dritte aber auch die Löschung der betreffenden Webseite internetweit. D.h., die Seite soll in keiner Suchmaschine, in keinem Proxy und in keinem sonstigen Cache mehr auftauchen.

Eine Frage, die sich schon viele Webseiten-Betreiber gestellt haben: Hat der Dritte auf eine solche Handlung einen Anspruch?

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12. Neue Aufsätze von RAin Knigge zum Online-Recht der Heilberufe
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Es gibt zwei neue Aufsätze von RAin Knigge zum Online-Recht der Heilberufe:

- "Homepages von Ärzten: Rechtlich abgesichert?" = http://shink.de/tr5kwi

- "Apothken-Seiten rechtssicher machen" = http://shink.de/lhjvc0

Die Aufsätze sind offline in der med-online 1/2006, S. 8ff. und in der apo-online 1/2006, S. 12ff. erschienen.

Die Artikel beleuchten jeweils die standes- und wettbewerbsrechtliche Seite des Online-Auftritts der einzelnen Heilberufe.


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