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Die Mehrwertsteuerrichtlinie ist in dieser Hinsicht gültig
Nach der Mehrwertsteuerrichtlinie können die Mitgliedstaaten auf gedruckte Publikationen wie Bücher, Zeitungen und Zeitschriften einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anwenden. Für digitale Publikationen gilt hingegen der normale Steuersatz, mit Ausnahme digitaler Bücher, die auf einem physischen Träger wie etwa einer CD-ROM geliefert werden.
Das vom polnischen Bürgerbeauftragten angerufene polnische Verfassungsgericht zweifelt an der Gültigkeit dieser unterschiedlichen Besteuerung. Es möchte vom Gerichtshof zum einen wissen, ob diese Besteuerung mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar ist, und zum anderen, ob das Europäische Parlament am Gesetzgebungsverfahren hinreichend beteiligt wurde.
In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass durch die Regelung in der Mehrwertsteuerrichtlinie, soweit mit ihr die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf die Lieferung digitaler Bücher auf elektronischem Weg ausgeschlossen wird, während sie bei der Lieferung digitaler Bücher auf jeglichen physischen Trägern zulässig ist, zwei Sachverhalte ungleich behandelt werden, die in Anbetracht des vom Unionsgesetzgeber mit der Gestattung der Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes bei bestimmten Arten von Büchern verfolgten Zwecks, und zwar dem der Förderung des Lesens, vergleichbar sind.
Sodann prüft der Gerichtshof, ob die Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist. Dies ist der Fall, wenn sie im Zusammenhang mit einem rechtlich zulässigen Ziel steht, das mit der Maßnahme, die zu einer solchen unterschiedlichen Behandlung führt, verfolgt wird, und wenn die unterschiedliche Behandlung in angemessenem Verhältnis zu diesem Ziel steht. Beim Erlass einer steuerlichen Maßnahme muss der Unionsgesetzgeber Entscheidungen politischer, wirtschaftlicher und sozialer Art treffen, divergierende Interessen in eine Rangfolge bringen oder komplexe Beurteilungen vornehmen. Infolgedessen ist ihm in diesem Rahmen ein weites Ermessen zuzuerkennen, so dass sich die gerichtliche Kontrolle der Einhaltung der genannten Voraussetzungen auf offensichtliche Fehler beschränken muss.
In diesem Kontext weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Ausschluss der Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf die Lieferung digitaler Bücher auf elektronischem Weg die Konsequenz der für den elektronischen Handel geltenden Mehrwertsteuer-Sonderregelung ist. In Anbetracht der fortwährenden Weiterentwicklungen, denen elektronische Dienstleistungen als Ganzes unterworfen sind, wurde es nämlich als erforderlich angesehen, für diese Dienstleistungen klare, einfache und einheitliche Regeln aufzustellen, damit der für sie geltende Mehrwertsteuersatz zweifelsfrei ermittelt werden kann und so die Handhabung dieser Steuer durch die Steuerpflichtigen und die nationalen Finanzverwaltungen erleichtert wird.
Durch den Ausschluss der elektronischen Dienstleistungen von der Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes erspart es der Unionsgesetzgeber den Steuerpflichtigen und den nationalen Finanzverwaltungen, bei jeder Art solcher Dienstleistungen zu prüfen, ob sie unter eine der Kategorien von Dienstleistungen fällt, die nach der Mehrwertsteuerrichtlinie in den Genuss eines ermäßigten Satzes kommen können. Eine solche Maßnahme muss deshalb als zur Verwirklichung des mit der Mehrwertsteuer-Sonderregelung für den elektronischen Handel verfolgten Ziels geeignet angesehen werden.
Würde man den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, auf die Lieferung digitaler Bücher auf elektronischem Weg einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden, wie es bei der Lieferung solcher Bücher auf jeglichen physischen Trägern zulässig ist, würde überdies die Kohärenz der gesamten vom Unionsgesetzgeber angestrebten Maßnahme beeinträchtigt, die darin besteht, alle elektronischen Dienstleistungen von der Möglichkeit der Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auszunehmen.
Zur Pflicht, das Europäische Parlament im Gesetzgebungsverfahren anzuhören, führt der Gerichtshof aus, dass sie impliziert, das Parlament immer dann erneut anzuhören, wenn der letztlich verabschiedete Text als Ganzes gesehen in seinem Wesen von demjenigen abweicht, zu dem es bereits angehört wurde, es sei denn, die Änderungen entsprechen im Wesentlichen einem vom Parlament selbst geäußerten Wunsch. Sodann prüft der Gerichtshof, ob in Bezug auf die Bestimmung der Richtlinie, mit der die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf die Lieferung von Büchern auf physischen Trägern beschränkt wird, eine erneute Anhörung des Parlaments erforderlich war.
Der Gerichtshof sieht dabei in der Endfassung der betreffenden Bestimmung nur eine redaktionelle Vereinfachung des Textes des Richtlinienvorschlags, dessen Wesen in vollem Umfang erhalten blieb. Der Rat war daher nicht verpflichtet, das Parlament erneut anzuhören. Die Richtlinienbestimmung ist folglich nicht ungültig.
Urteil in der Rechtssache C-390/15 Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 07.03.2017
Der Angeklagte wirkte als Webmaster am Betrieb von kino.to und kinox.to mit. Auf beiden Seiten fanden sich umfangreich Raubkopien von überwiegend aktuellen, sämtlich urheberrechtlich geschützten Kinofilmen und Fernsehserien.
Gegen eine Webseite, die ähnliche urheberrechtswidrige Inhalte anbot, übte der Angeklagte DDoS-Attacken in Form des Distributed-Reflected-Denial-of-Service (DRDoS) aus.
Der BGH bewertete dies als strafbare Computersabotage.
Auch wenn das angegriffene Ziel selbst rechtswidrig sei, falle es gleichwohl unter den strafrechtlichen Schutz der Norm. Es sollten unbefugte Eingriffe in Informationssysteme ohne Differenzierung nach der Rechtmäßigkeit des Einsatzzwecks des Systems verboten werden.
Etwaige Einschränkungen wären auch mit den gewünschten Zielen unvereinbar, die Sicherheit der Netze und Informationen umfassend zu gewährleisten und eine sichere Informationsgesellschaft zu schaffen.
Es ging dabei vor allem um die Frage, welche Nachforschungspflichten Eheleute untereinander haben. Die amtlichen Leitsätze lauten:
2. Dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses ist es regelmäßig nicht zumutbar, die Internetnutzung seines Ehegatten einer Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Ebenfalls unzumutbar ist es regelmäßig, dem Anschlussinhaber die Untersuchung des Computers seines Ehegatten im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software abzuverlangen."
Den Antragsteller interessiert, zu welchen Hintergrundgesprächen andere Journalisten im Jahr 2016 von der Bundeskanzlerin und dem Bundeskanzleramt eingeladen wurden. Das Bundeskanzleramt hatte geltend gemacht, es plane die Gespräche zwar, dokumentiere ihre spätere Durchführung aber nicht. Die vom Antragsteller gewünschten Informationen lägen der Behörde daher nicht vor. Das Verwaltungsgericht hatte dem Eilantrag des Antragstellers weitgehend stattgegeben.
Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Bundeskanzleramtes hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts den erstinstanzlichen Beschluss geändert. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Arbeitsabläufe im Bundeskanzleramt bei der Planung, Durchführung und Dokumentation von Gesprächen mit Medienvertretern müssten erst näher aufgeklärt werden. Deshalb sei derzeit offen, ob die begehrten Auskünfte erteilt werden könnten. Mit Rücksicht hierauf könne der Antragsteller die Erteilung der von ihm erbetenen Auskünfte im Eilverfahren nicht verlangen, sondern sei auf das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht zu verweisen.
Zudem sei eine Eilentscheidung zugunsten des Antragstellers nicht möglich, weil sein Auskunftswunsch nicht den hierfür erforderlichen starken Gegenwartsbezug aufweise. Er bekunde zwar, er interessiere sich besonders für Gespräche über bestimmte aktuelle Themen. Im Kern ziele er aber auf die seit vielen Jahren bestehende Praxis des Hintergrundgesprächs mit Medienvertretern als solche und die dabei nach seiner Auffassung erfolgende Ungleichbehandlung von Journalisten. Hieraus ergebe sich nicht, warum er sogleich Auskunft benötige und seine Berichterstattung ansonsten in nicht hinzunehmender Weise erschwert werde.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Beschluss vom 8. März 2017 – OVG 6 S 1.17 –
Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg
Die Beklagte betrieb einen Online-Shop und hatte dort auch eine Suchfunktion integriert.
Die Klägerin beanstandete, dass bei Eingabe des markenrechtlich geschützten Begriffs "MO" in Kombination mit einer Produktkategorie (z.B. Jacke oder Hose) folgendes Ergebnis präsentiert wurde: Die Suchergebnisse betrafen keine Ware des Markeninhabers, sondern zeigten andere Produkte an.
Technisch hatte dies folgenden Grund. Bei dem von der Beklagten eingesetzten Tool handelte es sich eine Wortsuchmaschine, die ihre Internetseiten im Volltext untersuchte. Die Recherche analysierte, welche Seiten den jeweils in die Suchmaske eingegebenen Text enthielten. Dabei fand die Suchmaschine auch solche Wortbestandteile, die die Buchstabenfolge "mo“ infolge von Worttrennungen (mo-discher) oder wegen verwendeter Umlaute (mö- glich = mo- glich) als eigenständiges Wort auffassten. Gleiches galt für Tippfehler deutsch- oder fremdsprachiger Anzeigen.
Keiner ihrer Händler, so die Beklagte, die über ihren Shop Produkte anböten, verwende den Begriff "MO" aktiv.
Das OLG Hamburg hat in diesem Fall eine Markenverletzung bejaht.
Maßgeblich sei nämlich nicht der technische Verarbeitungsvorgang des vom Nutzer eingegebenen Suchbegriffs, sondern vielmehr in welcher Art und Weise das Suchergebnis auf der Webseite präsentiert werde.
Aus Sicht eines objektiven Dritten erwecke das Suchergebnis
Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn die Beklagte dem User erläutere, wie die Suchergebnisse aufgrund der technischen Modalitäten zustande kämen. Eine solche Information fehle aber, so dass eine Markenverletzung zu bejahen sei.
Siehe dazu auch den Aufsatz von RA Dr. Bahr "Rechtliche Probleme beim Amazon Marketing Services".
- Wenn ein (privater) Verkäufer nicht als Halter in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist, muss ein (privater) Käufer von sich aus prüfen, ob der Verkäufer zum Fahrzeugverkauf berechtigt ist. Die bloße Angabe des Verkäufers, er sei ein gewerblicher Zwischenhändler und auch der Umstand, dass der Verkäufer im Besitz der Fahrzeugpapiere und der Fahrzeugschlüssel ist, erübrigt die gebotene Überprüfung durch den Käufer nicht.
- Die z. B. per E-Mail übersandte "Bestätigung" eines Überweisungsauftrages kann gefälscht sein - allein ein Überweisungsauftrag lässt regelmäßig nicht erkennen, dass das vermeintlich angewiesene Geld auch tatsächlich auf dem Empfängerkonto ankommen wird.
Die nachstehend geschilderten Fälle, die der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm zu verhandeln hatte, verdeutlichen die genannten Risiken.
Rechtsstreit 5 U 110/15 Oberlandesgericht Hamm:
Zum vereinbarten Termin erschien eine Person, die dem Kläger die (entwendeten) Ausweispapiere des Dritten vorlegte und sich als dessen Beauftragter ausgab. Der Erschienene überließ dem Kläger eine vermeintlich echte Quittung eines Geldinstitutes über die beauftragte Überweisung des vereinbarten Kaufpreises von 30.500 Euro vom Konto des Dritten auf das Konto des Klägers. Die Beteiligten unterzeichneten einen schriftlichen Kaufvertrag und eine Erklärung zur Fahrzeugübernahme, die eine im Namen des Dritten verfasste, auf dem Beauftragten ausgestellte Vollmacht zur Entgegennahme des Fahrzeugs enthielt.
In der Annahme einer bevorstehenden Gutschrift des Kaufpreises übergab der Kläger sein Fahrzeug mit sämtlichen Schlüsseln und den auf seinen Namen ausgestellten Fahrzeugpapieren dem angeblichen Beauftragten des Dritten. Den Kaufpreis erhielt der Kläger in der Folgezeit nicht.
Zwei Tage nach der Veräußerung des Fahrzeugs durch den Kläger stieß der - mit dem Kläger seinerzeit nicht bekannte - Beklagte aus Bochum bei einer Internetrecherche auf das Fahrzeug des Klägers. Dieses wurde über ein Internetportal für 22.900 Euro zum Verkauf angeboten. Die verkäuferseitigen Informationen beschränken sich auf die Angabe "Privatanbieter", die Ortsangabe "Rheine" und die Mitteilung einer Handynummer. Der Beklagte nahm über die Handynummer Kontakt zum Anbieter auf und vereinbarte einen Besichtigungstermin in Rheine. Während der Anfahrt nach Rheine erhielt der Beklagte einen Anruf des Anbieters, eines vermeintlich gewerblichen Zwischenhändlers, der ihm ein Entgegenkommen anbot, so dass man sich in Greven traf.
Probefahrt und Besichtigung des Fahrzeugs erfolgten sodann in Greven, die Beteiligten einigten sich auf einen bar zu zahlenden Kaufpreis von 21.700 Euro und eine umgehende Vertragsabwicklung. Der Absprache entsprechend erfolgte die Kaufabwicklung am selben Abend am Wohnsitz des Beklagten in Bochum. Gegen Barzahlung erhielt der Beklagte das Fahrzeug mit sämtlichen Papieren und Schlüsseln. Die Beteiligten unterzeichneten einen schriftlichen Kaufvertrag über einen privaten Gebrauchtwagenkauf, in dem der namentlich bezeichnete Verkäufer einen Wohnsitz in Rheine vorgab und sich mit Angaben eines serbischen Personalausweises auswies.
Nachdem der Beklagte den Kläger unter Hinweis auf seinen vermeintlichen Fahrzeugerwerb kontaktiert hatte, erfuhren die Beteiligten von der Abwicklung der Betrugsgeschäfte unter dem Namen des unbeteiligten Dritten. Sie stritten daraufhin über das Eigentum an dem Fahrzeug, dessen wirksame Übereignung an den unbeteiligten Dritten der Kläger in Abrede stellte, während sich der Beklagte u.a. auf einen gutgläubigen Erwerb berief.
Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat den Rechtsstreit in seinem am 22.02.2016 verkündeten Urteil zu Gunsten des Klägers entschieden.
Der Kläger habe, so der 5. Zivilsenat, sein Eigentum an dem Fahrzeug durch die von ihm getätigte Veräußerung nicht verloren. Das Fahrzeug sei nicht wirksam an einen Geschäftspartner übereignet worden. Auf Käuferseite habe im vorliegenden Fall ein Vertretergeschäft vorgelegen. Dieses habe der Kläger mit dem Namensträger, das sei der an den Betrugsgeschäften unbeteiligte Dritte gewesen, als Erwerber ab- schließen wollen. Mit dem Namensträger sei aber keine wirksame Vereinbarung zustande gekommen. Er habe die handelnden Personen zu dem Erwerbsgeschäft weder bevollmächtigt noch das Geschäft nachträglich genehmigt.
Das Eigentum an dem Fahrzeug habe der Beklagte bei seinem Erwerbsgeschäft nicht vom berechtigten Kläger und auch nicht gutgläubig von einem Nichtberechtigten erworben. Ein gutgläubiger Erwerb komme nicht in Betracht, wenn dem Käufer bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt sei, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehöre. Hiervon sei im vorliegenden Fall auszugehen. Dem Beklagten hätte sich aufdrängen müssen, dass das Kraftfahrzeug nicht dem Verkäufer gehörte und dieser nicht zur Veräußerung befugt gewesen sei. Beim Erwerb eines Kraftfahrzeuges müsse sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II, den früheren Kraftfahrzeugbrief, vorlegen lassen. Mit Hilfe der dortigen Eintragungen habe er die Möglichkeit, eine Veräußerungsbefugnis des Fahrzeugbesitzers beim eingetragenen Fahrzeughalter zu hinterfragen. Auch wenn in diesem Zusammenhang der Veräußerer im Besitz des Fahrzeuges und der Zulassungsbescheinigung sei, sei der Erwerber bösgläubig, wenn besondere Umstände seinen Verdacht erregen müssten und er diese Um- stände unbeachtet lasse.
Das treffe auf den Beklagten zu. Der Beklagte habe den ihm vorgelegten Originalfahrzeugpapieren entnehmen können, dass der ihm gegenüber tretende Veräußerer nicht der letzte Fahrzeughalter sei. Die Angaben des Internetangebots und auch der dem Beklagten vorgelegte schriftliche Kaufvertrag hätten zudem gegen einen Verkauf durch einen gewerblichen Händler gesprochen. Aufgrund dieser Umstände habe der Beklagte weitere Nachforschungen anstellen müssen. Auf die Verfügungsbefugnis eines Kraftfahrzeughändlers habe er nicht vertrauen können, weil der Verkauf nicht im Rahmen eines ordnungsgemäßen Kraftfahrzeughandels erfolgt sei.
Rechtskräftiges Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22.02.2016 (Az. 5 U 110/15 OLG Hamm) Rechtsstreit 5 U 69/16 Oberlandesgericht Hamm:
Die Beteiligten schlossen sodann einen schriftlichen Kaufvertrag, der den Namensträger als Käufer auswies, vereinbarten eine Überweisung des Kaufpreises auf das Konto des Klägers sowie die Abholung des Fahrzeuges durch ein beauftragtes Transportunternehmen. Noch am Tage der Vertragsunterzeichnung erhielt der Kläger eine gefälschte Bankbescheinigung, die bestätigte, dass der genannte Namensträger den Kaufpreis auf das Konto des Klägers überwiesen habe.
Im Vertrauen hierauf händigte der Kläger dem Transportunternehmen das Fahrzeug nebst Schlüsseln und Papieren aus, welches es sodann bei einem anderen Empfänger als dem Namensträger ablieferte. Den Kaufpreis erhielt der Kläger nicht. Er erstattete Strafanzeige, sein Fahrzeug wurde zur Fahndung ausgeschrieben.
Bereits zuvor, wenige Tage nach der Abgabe des Fahrzeugs durch den Kläger, kaufte der Beklagte aus Gelsenkirchen das Fahrzeug auf einem Gebrauchtwagenmarkt in Essen zum Kaufpreis von 15.500 Euro, den er dem Verkäufer, der einen serbischen Reisepass vorzeigen konnte, in bar überließ. Mit dem Fahrzeug übernahm der Beklagte die Fahrzeugpapiere und Schlüssel. Beim späteren Versuch, das zwischenzeitlich abgemeldete Fahrzeug auf den Namen des Beklagten anzumelden, wurde das mittlerweile zur Fahndung ausgeschriebene Fahrzeug von der Polizei sichergestellt.
In dem daraufhin in erster Instanz vor dem Landgericht Essen geführten Zivilprozess (Az. 8 O 213/15 LG Essen) haben die Parteien über das Eigentum an dem Fahrzeug gestritten. Mit Urteil vom 19.04.2016 hat das Landgericht Essen das fortbestehende Eigentum des Klägers bestätigt und einen gutgläubigen Erwerb des Beklagten verneint.
Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil ist erfolglos geblieben. Nach der Anhörung der Parteien in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 05.12.2016 hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die Erfolglosigkeit der Berufung hingewiesen.
Der Kläger habe, so der Senat, das Eigentum an dem Mercedes Benz nicht verloren. Es liege keine wirksame Übereignung an den im Kaufvertrag namentlich genannten Kaufinteressenten vor, da dieser das Vertretergeschäft nicht bevollmächtigt und auch nicht nachträglich genehmigt habe. Zudem habe der in dem Vertrag vereinbarte Eigentumsvorbehalt den Eigentumswechsel verhindert.
Der Beklagte seinerseits habe das Eigentum an dem Fahrzeug bei seinem späteren Erwerbsgeschäft nicht gutgläubig erworben. Aufgrund des Umstandes, dass die Ehefrau des Klägers und nicht der Verkäufer des Beklagten als Fahrzeughalter in den Fahrzeugpapieren eingetragen gewesen sei, habe eine Nachforschungspflicht des Beklagten bestanden, der er nicht ausreichend nachgekommen sei. Er habe letztlich allein einer nicht überprüften Äußerung des Verkäufers geglaubt, nach welcher dieser das Fahrzeug von einer Frau erworben habe, die es unbedingt habe verkaufen wollen.
Nach dem erteilten rechtlichen Hinweis hat der Beklagte die Berufung in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Rechtsstreit 5 U 69/16 OLG Hamm, beendet mit der Rücknahme der Berufung am 05.12.2016.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 09.03.2017
Die Beklagte bewarb ihre Vollmilch mit der Bezeichnung "frische Weide-Milch". Auf dem Etikett waren neben diesem Text grasende Kühe abgebildet. Auf der Rückseite wurde auf Folgendes hingewiesen: Die Klägerin sah hierin eine Irreführend des Verbrauchers. Denn das Produkt stamme von Kühen, die lediglich zeitlich begrenzt auf der Weide stünden, Die Verkehrserwartung sei jedoch eine andere.
Das OLG Nürnberg hat die Klage abgewiesen.
Es sei bereits sehr fraglich, ob ein Verbraucher tatsächlich davon ausgehe, dass die Milch von Kühen stamme, die ganzjährig auf der Weide stünden. Wahrscheinlicher sei es, dass der Kunde die Erwartung habe, dass "Weide-Milch“ von Tieren herrühre, welche, wenn auch nicht ganzjährig, jedenfalls im Rahmen der üblichen Weidesaison und Weidezeiten auf der Wiese grasen würden.
Aber selbst wenn man eine andere Verkehrserwartung anlege, werde die Irreführung durch die Erläuterungen auf der Rückseite des Produktes beseitigt. Ein kritischer Verbraucher, der sich in seiner Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung des Erzeugnisses richte, werde zunächst das auf der Verpackung angebrachte Verzeichnis der Zutaten lesen und dabei auch auf den aufklärenden Hinweis stoßen.
Die Beklagten sind der Zeitungsverlag sowie die drei Verfasser des Artikels. Anlass der Berichterstattung waren die „Panama Papers“. Hierbei handelt es sich um Dateien zu Briefkastenfirmen, die eine panamaische Rechtsanwaltskanzlei für eine Vielzahl prominenter Kunden geführt haben soll. Ein anonymer Informant soll die Dateien an einen der Beklagten übermittelt haben.
In dem angegriffenen Urteil vom 11. August 2016 hatte das Landgericht Stuttgart einige der Äußerungen untersagt und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung teilweise bestätigt und teilweise abgeändert.
Insbesondere hat sich der Senat – in Anwendung der Maßstäbe aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung – mit der Frage auseinandergesetzt, ob die möglicherweise rechtswidrige Erlangung der Dateien der Veröffentlichung insgesamt entgegensteht. In tatsächlicher Hinsicht hat der Senat hierfür die zwischen den Parteien unstreitige Darstellung in dem Buch „Panama Papers – Die Geschichte einer weltweiten Enthüllung“ zugrunde gelegt. Danach ist davon auszugehen, dass die Beklagten nicht lediglich ihnen zugespielte Informationen veröffentlicht haben. Vielmehr hat sich zumindest einer der Beklagten an einem etwaigen Rechtsbruch des Informanten beteiligt, indem er sich auf dessen Angebot eingelassen hat, nicht nur bereits vorhandene, sondern auch neu entstehende Informationen zu übermitteln, sofern diese veröffentlicht werden.
Auf die möglicherweise rechtswidrige Beschaffung kann sich der Kläger jedoch nicht berufen, weil diese keine Straftat zu seinem Nachteil darstellt und ihn im Ergebnis auch nicht in eigenen Rechten verletzt. Insbesondere klagt vorliegend nicht die Kanzlei, bei der das „Leak“ bestand. Der Kläger dieses Verfahrens kann durch die Informationsweitergabe allenfalls in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sein. Dieses hat in der erforderlichen Abwägung mit dem Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit zurückzutreten.
Ein überragendes öffentliches Informationsinteresse ergibt sich insbesondere aus der fehlenden Transparenz über den hinter der Briefkastenfirma stehenden wirtschaftlichen Eigentümer, der für die Behörden seines Heimatstaats nicht identifizierbar und mithin auch nicht kontrollierbar ist, und aus dem daraus folgenden Missbrauchspotenzial, etwa für Steuerhinterziehung und Geldwäsche. Bedient sich eine sehr prominente Person wie der Kläger dieses Geschäftsmodells, das in den Augen jedenfalls eines erheblichen Teils der Allgemeinheit per se einen Missstand darstellt, rechtfertigt dies eine identifizierende Berichterstattung.
Hinsichtlich der angegriffenen Äußerungen hat der Senat aufgrund einer Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) mit dem Recht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK) wie folgt entschieden:
Die detaillierte Beschreibung des vom Kläger bewohnten Anwesens unter gleichzeitiger Nennung des Ortes, in dem dieses liegt, und die Veröffentlichung des diesbezüglichen Grundbuchauszugs verletzen in rechtswidriger Weise das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. Denn der Leser kann auch ohne Angabe des Wohnortes darüber informiert werden, dass sich der Kläger insoweit einer seiner Briefkastenfirmen bedient, die als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist. Auch für die öffentliche Meinungsbildung zur Frage, welchen Lebenszuschnitt sich der Kläger aufgrund seiner jahrzehntelangen Tätigkeit als „Geheimagent“ leisten kann und ob dieser in angemessenem Verhältnis zu seinen Leistungen steht, genügt die Beschreibung des Anwesens ohne Angabe des Wohnorts.
Die Ablichtung eines Reisepasses des Klägers, der auf eine seiner Tarnidentitäten ausgestellt ist, verletzt ihn hingegen weder in seinem Recht am eigenen Bild noch in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Senat ist dem Argument einer Gefährdung des Klägers bereits deswegen nicht gefolgt, weil dieser ohne Weiteres durch Bilder aus allgemein zugänglichen Quellen identifizierbar ist, was eine zusätzliche Gefährdung gerade durch die Veröffentlichung des Passbildes ausschließt. Auch die Tarnidentität selbst ist schon vor der Publikation des streitgegenständlichen Beitrags öffentlich enttarnt worden und über eine Internetrecherche, beispielsweise im Wikipedia-Artikel über den Kläger, zu finden.
Die Äußerung, über den Kläger gebe es das Gerücht, er solle Polizisten bestochen haben, verletzt den Kläger rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Es handelt sich um eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung, deren Wahrheit von den Beklagten glaubhaft zu machen wäre, was ihnen jedoch nicht gelungen ist. Nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung, die auch auf die Wiedergabe eines Gerüchts anwendbar sind, ist die Äußerung unzulässig. Ein von den Beklagten angeführtes Strafverfahren in Belgien, in dem der Kläger rechtskräftig freigesprochen worden ist, sowie die Bezugnahme auf nahezu 20 Jahre alte und überwiegend noch ältere Presseberichte genügt den Anforderungen an eine sorgfältige Recherche über den Wahrheitsgehalt des Verdachts nicht.
Einige weitere angegriffene Äußerungen, die hier nicht im Einzelnen wiedergegeben werden, hielt der Senat für zulässig.
Ein weiteres Rechtsmittel gegen das Urteil des Oberlandesgerichts ist nicht gegeben (vgl. § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Bereits am 30. November 2016 hatte ebenfalls der 4. Zivilsenat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes des Klägers gegen den Verlag und die beiden Autoren des Buches „Panama Papers – Die Geschichte einer weltweiten Enthüllung“ entschieden. Aktenzeichen
Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart v. 09.03.2017
Inhaltlich ging es um Wettbewerbsverstöße wegen irreführender Werbung.
Die Beklagte bestritt, dass sie die Domain betreibe. Vielmehr habe sie Domain an eine dritte Gesellschaft verpachtet, so dass sie für die Inhalte der Webseite nicht verantwortlich gemacht werden könne.
Das LG Aachen sah dies anders und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung.
Es könne dahingestellt bleiben, ob hier tatsächlich eine Verpachtung an jemand Drittes erfolgt sei oder nicht. Denn selbst in diesem Fall hafte die Beklagte.
Denn auch nachdem die Beklagte von der Klägerin über die Rechtsverstöße informiert habe, sei nichts unternommen worden, diese Wettbewerbsverletzungen zu beseitigen. Die Beklagte habe nichts dazu vorgetragen, dass sie den Dritten aufgefordert habe, die rechtswidrige Werbung einzustellen.
Daher hafte die Beklagte selbst als Täterin, so das Gericht.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Bereits im Jahr 2009 hat der BGH (Urt. v. 30.06.2009 - Az.: VI ZR 210/08), dass ein Domain-Verpächter zwar nur begrenzte, pro-aktive Prüfungspflichten habe. Sobald er aber von Rechtsverstößen aktiv Kenntnis erlange, müsse er tätig werden. Andernfalls sei er (mit) verantwortlich.
Das verklagte Unternehmen warb mit den Worten "Bambussocken" in seinen Prospekten für seine Strümpfe.
Die Ware besteht aus Viskose. Die Herstellung erfolget aus Bambusrohstoff. Der Bambus wurde dafür zunächst in kleine Stücke zerkleinert. In einem anschließenden Prozess wurden dann Harze und Fremdstoffe ausgekocht. Die so entstandene Zellulose wurde zu Zellstoffplatten gepresst.
Diese wurden wieder zu einer honigähnlichen Lösung verflüssigt und durch feine Spinndüsen in ein Spinnrad gepresst. Diese erstarrte im Spinnrad zu Filamenten, das zu Filamentgarn zusammengefasst und versponnen wurde.
Ohne diese chemischen Umwandlungsprozesse kann Viskose nicht versponnen werden. Durch das Viskoseverfahren verlieren die Ausgangsrohstoffe vollständig ihre natürlichen Eigenschaften. Engmaschige Textilien mit glatter Oberfläche wie Strümpfe könnten aus der Naturfaser Bambus nicht hergestellt werden, da die Fasern zu kurz sind.
Das Gericht stufte die Werbeaussage als irreführend ein.
Denn der Verbraucher gehe davon aus, dass die Socken aus dem natürlichen Textilfaser Bambus bestünden. In Wahrheit seien die Socken jedoch aus Viskosefasern.
Die Viskosefaser würden unstreitig aufgrund eines aufwändigen chemischen Prozesses hergestellt. Bambus würde lediglich als ursprünglicher Rohstoff verwendet wird, ohne dass es auf seine spezifische natürliche Eigenschaften ankomme, zumal gleichermaßen andere Rohstoffe, wie z.B. Buche, Birke, Kiefer und Fichthölzer, zur Herstellung der Viskosefasern verwendet werden könnten.
Viskose würde deshalb auch zu Recht nicht als Naturfaser, sondern als Chemiefaser bezeichnet.
Im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung wurde ausgeführt, dass das Internetportal Facebook weder Täter noch Teilnehmer der hier unstreitigen Verleumdungen sei. Damit liege weder ein „Behaupten“ noch ein „Verbreiten“ durch Facebook selbst vor. Facebook habe sich die streitgegenständlichen Inhalte auch nicht zu Eigen gemacht, da eine Veränderung des Inhalts jedenfalls nicht vorgenommen worden sei. Es handele sich somit um fremde Inhalte der Nutzer des Portals.
Für fremde Inhalte sei Facebook als Host-Provider erst nach Meldung und Kenntnis gemäß § 10 Telemediengesetz (TMG) verantwortlich. Die Kenntnis sei in vorliegendem Verfahren unstreitig. Streitig sei, in welchem Umfang der Host- Provider tätig werden müsse. Nach § 10 TMG müsse der Inhalt entweder entfernt oder der Zugang zu ihm gesperrt werden. Allerdings beschränke sich ein solcher Anspruch auf das Bundesgebiet.
Die Kammer vertrete die Ansicht, dass sich Facebook jedenfalls bei einer schweren Persönlichkeitsverletzung, wie hier durch Verleumdung geschehen, unter Umständen nicht darauf berufen könne, dass ihr der Verletzte jede einzelne Fundstelle nachweisen müsse, an der sich der beanstandete Inhalt weiterhin befinde. Dies könne für den Verletzten unter Abwägung der Interessen der Parteien unzumutbar sein.
Nach der E-Commerce Richtlinie der EU sei ein Host Provider zwar nicht zur „proaktiven Suche“ möglicher künftiger zu beanstandender Inhalte verpflichtet. Hier erscheine jedoch bei einer schweren Persönlichkeitsverletzung grundsätzlich ein erhöhter Suchaufwand gerechtfertigt. Der BGH habe allerdings eine solche Verpflichtung nur dann bejaht, wenn diese technisch ohne zu großen Aufwand realisierbar und damit zumutbar sei. Diese Frage sei zwischen den Parteien streitig und letztlich in einem Eilverfahren nicht aufklärbar. Diese Frage könne gegebenenfalls in einem möglichen Hauptsacheverfahren durch Sachverständigengutachten beantwortet werden.
Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung sei zudem nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden, dass die gemeldeten Inhalte weiter in Deutschland von einem Durchschnittsnutzer abgerufen werden können.
Darüber hinaus bestehe keine Eilbedürftigkeit, welche für die beantragte einstweilige Verfügung notwendig sei. Die streitgegenständlichen Inhalte hätten bereits bis zur mündlichen Verhandlung, initiiert von den Prozessbevollmächtigten des Klägers, weltweite Verbreitung gefunden. Damit entfiele zwar ein Beseitigungsanspruch nicht, es sei aber andererseits nicht erkennbar, dass durch Weiterverbreitung der Inhalte dem Kläger ein weiterer Schaden drohe und ihm insoweit nicht zumutbar wäre, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann vom Kläger innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung des schriftlichen Urteils an den Klägervertreter mit dem Rechtsmittel der Berufung zum Oberlandesgericht Bamberg angefochten werden.
Quelle: Pressemitteilung des LG Würzburg v. 07.03.2017
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vom 15.03.2017
Betreff:
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1. EuGH: Keine ermäßigte Mehrwertsteuer für eBooks
2. BGH: DDos-Attacken auch dann strafbar, wenn angegriffene Webseite selbst rechtswidrig ist
3. BGH: Umfang der sekundären Darlegungslast bei P2P-Urheberrechtsverletzungen
4. OVG Berlin-Brandenburg: Keine Auskunftspflicht über Hintergrundgespräche des Bundeskanzleramtes
5. OLG Hamburg: Suchfunktion auf Shop-Seite kann Markenverletzung sein
6. OLG Hamm: Sorgfaltspflichten bei Online-Geschäften mit Kraftfahrzeugen
7. OLG Nürnberg: Bezeichnung "Weide-Milch" für Vollmilch nicht irreführend
8. OLG Stuttgart: Rechtmäßigkeit eines Süddeutsche-Artikels zu den "Panama Papers"
9. LG Aachen: Ab Kenntnis haftet Domain-Verpächter für Handlungen seines Pächters
10. LG Ulm: Werbeaussage "Bambussocken" für Textilstrümpfe irreführender Wettbewerbsverstoß
11. LG Würzburg: Keine proaktiven Löschungspflichten von Facebook für rechtswidrige Inhalte
Die einzelnen News:
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1. EuGH: Keine ermäßigte Mehrwertsteuer für eBooks
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Der Grundsatz der Gleichbehandlung steht dem Ausschluss auf elektronischem Weg gelieferter digitaler Bücher, Zeitungen und Zeitschriften von der Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes nicht entgegen
Rzecznik Praw Obywatelskich (RPO)
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2. BGH: DDos-Attacken auch dann strafbar, wenn angegriffene Webseite selbst rechtswidrig ist
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DDos-Attacken sind auch dann eine strafbare Computersabotage, wenn die angegriffene Webseite selbst rechtswidrigen Inhalten dient (BGH, Beschl. v. 11.01.2017 - Az.: 5 StR 164/16).
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3. BGH: Umfang der sekundären Darlegungslast bei P2P-Urheberrechtsverletzungen
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Der BGH hat erneut ein Grundlagen-Entscheidung (Urt. v. 06.10.2016 - Az.: I ZR 154/15) zum Umfang der sekundären sekundären Darlegungslast bei P2P-Urheberrechtsverletzungen getroffen.
"1. Bei der Bestimmung der Reichweite der dem Inhaber eines Internetanschlusses im Falle einer über seinen Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung obliegenden sekundären Darlegungslast zur Nutzung des Anschlusses durch andere Personen sind auf Seiten des Urheberrechtsinhabers die Eigentumsgrundrechte (...). Handelt es sich bei den Personen, die den Anschluss mitgenutzt haben, um den Ehegatten oder Familienangehörige, so wirkt zugunsten des Anschlussinhabers der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie (...).
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4. OVG Berlin-Brandenburg: Keine Auskunftspflicht über Hintergrundgespräche des Bundeskanzleramtes
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Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat heute entschieden, dass ein Journalist einen Anspruch auf Auskünfte über die Praxis der sog. Hintergrundgespräche der Bundeskanzlerin und des Bundeskanzleramtes mit Medienvertretern nicht im Eilverfahren durchsetzen kann.
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5. OLG Hamburg: Suchfunktion auf Shop-Seite kann Markenverletzung sein
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Eine Suchfunktion auf einer Shop-Seite, die die Suchergebnisse in einer bestimmten Darstellungsform präsentiert, kann fremde Markenrechte verletzen (OLG Hamburg, Beschl. v. 27.06.2016 - Az.: 3 W 49/16).
„Suchen nach MO [generischer Begriff wie Jacke, Hose, Schuhe etc.] [x] Produkte gefunden“
„Suchen nach MO [generischer Begriff wie Jacke, Hose, Schuhe etc.] [x] Produkte gefunden“
den Eindruck, ein Suchtreffer beziehe sich konkret auf ein Produkt, das unter dem Kennzeichen "MO" angeboten würde. Dies sei aber objektiv nicht der Fall.
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6. OLG Hamm: Sorgfaltspflichten bei Online-Geschäften mit Kraftfahrzeugen
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Bei privaten Fahrzeuggeschäften aufgepasst: Vor dem Hintergrund zweier vom 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm behandelter Fälle ist auf Risiken beim "schnellen" Verkauf und Kauf von Fahrzeugen unter Nutzung des Internets hinzuweisen:
Als privater Verkäufer bot der Kläger aus Schwülper im Jahr 2014 seinen PKW Audi Q3 im Internet zum Preis von ca. 32.000 Euro zum Verkauf an. Im November 2014 rief ihn ein vermeintlicher Kaufinteressent an, der - wie später ermittelt wurde - den Namen eines unbeteiligten Dritten benutzte, dem wenige Tage zuvor die Geldbörse mit persönlichen Papieren entwendet worden war. Die Beteiligten einigten sich über den Kaufpreis und verabredeten eine Besichtigung und eventuelle Abholung des Fahrzeugs durch einen Beauftragten des Kaufinteressenten. Seine Bankverbindung übermittelte der Kläger an eine ihm mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Der Kläger aus Bremen verkaufte im Mai 2015 seinen PKW Mercedes Benz E 200 CDI für 26.800 Euro an einen namentlich genannten Käufer aus Hannover. In den Fahrzeugpapieren war die Ehefrau des Klägers als Halterin vermerkt. Ein persönlicher Kontakt zwischen den Kaufvertragsparteien fand nicht statt. Auf eine Verkaufsanzeige des Klägers im Internet hatte sich - dies ergaben die späteren Ermittlungen - ein Dritter unter dem Namen des vermeintlichen Käufers beim Kläger gemeldet.
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7. OLG Nürnberg: Bezeichnung "Weide-Milch" für Vollmilch nicht irreführend
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Die Bezeichnung "frische Weide-Milch" für Vollmilch führt den Verbraucher nicht in die Irre und ist daher nicht wettbewerbswidrig (OLG Nürnberg, Urt. v. 07.02.2017 - Az.: 3 U 1537/16).
"(...) bei diesem Produkt handelt es sich um 100% Weidemilch. Unsere Weidemilch stammt von Kühen, die mindestens 120 Tage im Jahr und davon mindestens 6 Stunden am Tag auf der Weide stehen."
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8. OLG Stuttgart: Rechtmäßigkeit eines Süddeutsche-Artikels zu den "Panama Papers"
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Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz von Matthias Haag hat mit einem am 8. Februar 2017 im Tenor verkündeten und nachfolgend abgefassten Berufungsurteil über den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Äußerungen in dem Beitrag „Das Phantom“ entschieden, der am 5. April 2016 in der Süddeutschen Zeitung und unter www.sueddeutsche.de erschienen ist. Kläger ist ein ehemaliger Privatdetektiv und „Geheimagent“, über den in dem Artikel berichtet wird.
4 U 166/16 - Oberlandesgericht Stuttgart
11 O 102/16 - Landgericht Stuttgart
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9. LG Aachen: Ab Kenntnis haftet Domain-Verpächter für Handlungen seines Pächters
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Ein Domain-Verpächter haftet für die Wettbewerbsverletzungen seines Pächters ab Kenntnis (LG Aachen, Urt. v. 27.01.2017 - Az.: 42 O 127/16).
Die Entscheidung entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
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10. LG Ulm: Werbeaussage "Bambussocken" für Textilstrümpfe irreführender Wettbewerbsverstoß
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Die Werbeaussage "Bambussocken" für Textilstrümpfe führt den Verbraucher in die Irre und ist somit ein Wettbewerbsverstoß (LG Ulm, Urt. v. 22.08.2016 - Az.: 11 O 9/16 KfH).
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11. LG Würzburg: Keine proaktiven Löschungspflichten von Facebook für rechtswidrige Inhalte
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Das Landgericht Würzburg hat am 07.03.2017 im Verfahren 11 O 2338/16 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Facebook zurückgewiesen.
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