Newsletter
Zurück |
Newsletter vom 15.04.2009 |
Betreff: Rechts-Newsletter 15. KW / 2009: Kanzlei Dr. Bahr |
Die gegen diese Eilentscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde hat die 3. Kammer des Ersten Senats nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer ist weder in seiner Berufsfreiheit noch in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzt. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine ordnungsrechtliche Durchsetzung eines staatlichen Sportwettmonopols sind durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276; vgl. Pressemitteilung Nr. 25/2006) und die daran anschließende Kammerrechtsprechung geklärt. Aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit folgt die Notwendigkeit einer rechtlich und tatsächlich konsistenten, suchtpräventiven Ausgestaltung des staatlichen Sportwettmonopols. Das Oberverwaltungsgericht hat eine derartige Ausgestaltung in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise nach den in einem Eilrechtsverfahren geltenden Grundsätzen als gegeben angesehen. Vorbehaltlich einer eingehenden verfassungsrechtlichen Prüfung im Rahmen von Verfassungsbeschwerden gegen fachgerichtliche Hauptsacheentscheidungen durfte im Eilverfahren angenommen werden, dass das die alte Rechtslage kennzeichnende grundlegende Regelungsdefizit behoben ist und - was der Beschwerdeführer ohnehin nicht behauptet hatte - auch kein den Bereich der Sportwetten betreffendes, grundlegendes tatsächliches Ausgestaltungsdefizit besteht. Auf eine konsistente Ausgestaltung des gesamten Glücksspielsektors kommt es dabei aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht an. Soweit das Oberverwaltungsgericht europarechtlich begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung geäußert und die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens deshalb in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als offen angesehen hat, begegnet auch seine Interessenabwägung keinen durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf die gebotene Effektivität des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes. Angesichts der im vorliegenden Ausgangsverfahren einstweilen anzunehmenden grundsätzlich konsistenten rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung des staatlichen Sportwettmonopols sind dem Beschwerdeführer die Nachteile, die ihm aus der sofortigen Vollziehung entstehen können, falls sich die Ausgestaltung des Sportwettmonopols im Hauptsacheverfahren als unzureichend erweisen sollte, einstweilen zumutbar. Beschluss vom 20. März 2009 – 1 BvR 2410/08 – Quelle: Pressemitteilung des BVerfG v. 07.04.2009
Das fragliche Produkt wurde im Herbst 2008 im stationären Einzelhandel massiv beworben. Mit finanzieller Unterstützung von Microsoft warb u.a. ein bundesweit tätiger Einzelhändler für das Produkt. Noch vor Beginn der Werbekampagne Mitte Oktober 2008 verständigten sich Mitarbeiter von Microsoft und des fraglichen Einzelhändlers bei mindestens zwei Gelegenheiten über den Wiederverkaufspreis des Softwarepakets „Office Home + Student 2007“. Nicht jede Kontaktaufnahme zwischen Lieferant und Händler betreffend den Wiederverkaufspreis stellt eine verbotene Verhaltensabstimmung im Sinn von § 1 GWB dar. Allerdings darf es dabei zu keiner Abstimmung in der Weise kommen, dass sich der Lieferant konkret um die Koordinierung der Preisgestaltung des Händlers bemüht und sich Händler und Lieferant auf diese Weise über das künftige Vorgehen des Händlers verständigen. Diese Grenze wurde im vorliegenden Fall überschritten. Microsoft hat die Geldbuße akzeptiert. Quelle: Pressemitteilung des BKartA v. 09.04.2009
Die Antragsgegnerin bot auf www.financescout24.de unter der Überschrift "Ihr unabhängiger Versicherungsvergleich" auf die speziellen Bedürfnisse der Kunden zugeschnittene Versicherungsvergleiche an. Nach Eingabe einzelner Daten durch den interessierten Kunden wurde jeweils ein Ergebnis mit fünf Anbietern präsentiert und ein persönliches Beratungsgespräch angeboten. Die Liste der von der Antragsgegnerin einbezogenen Versicherungen war nur über einen Link einsehbar. Dass die Recherche der Antragsgegnerin keine Direktversicherer abdeckte und im Übrigen nur Versicherungen berücksichtigte, bei denen sie als Maklerin Provisionen erhielt, war für den Nutzer nicht erkennbar. Unter anderem war auch der Marktführer der privaten Krankenversicherungen nicht vertreten. Die Hamburger Richter sahen dies als wettbewerbswidrig an. Die Bezeichnung "unabhängiger Versicherungsvergleich" führe den Verbraucher in die Irre. Die Antragsgegnerin hätte offenlegen müssen, dass sie nur bestimmte Anbieter ausgewählt habe. Insbesondere hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass sie bewusst nur solche Anbieter ausgesucht habe, von denen sie Maklerprovisionen für die Vermittlung erhalte. Es reiche nicht aus, wenn die Antragsgegnerin diese Informationen hinter zwei Links verstecke. Vielmehr müsse die Belehrung leicht und schnell zugänglich sein. Insbesondere über der Umstand, dass Financescout24 nicht als unabhängiger Berater, sondern als Versicherungsmakler auftrete, müsse an hervorgehobener Stelle platziert werden.
In der Vergangenheit war der Schuldnerin gerichtlich verboten worden die Domains "gübstiger.de" und "günstigert.de" zu verwenden, da sie die Markenrechte des Domaininhabers von "günstiger.de" und "guenstiger.de" verletzte. Wenig später stellte sich heraus, dass die Schuldnerin auch die Domains "günstigef.de", "günstiher.de", "günatiger.de" und "günstger.de" registriert hatte. Der Gläubiger sah darin eine Verletzung des gerichtlichen Verbots und stellte einen Ordnungsmittelantrag. Zu Unrecht wie die Hamburger Richter nun entschieden. Das gerichtliche Verbot umfasse nicht die neuen Verletzungshandlungen. Zwar sei im Wettbewerbsrecht anerkannt, dass auch kerngleiche Verstöße gegen ein Verbot mit erfasst seien (sogenannte Kerntheorie). Dieser Grundsatz könne jedoch auf den Bereich des Markenrechts nicht übertragen werden, da bereits die Abweichung einzelner Buchstaben ausreiche, um eine inhaltliche Übereinstimmung abzulehnen. Vielmehr bedürfe es jeweils einer umfassenden Abwägung aller maßgeblichen Umstände des konkreten Einzelfalls. Hier lehnten die Richter eine Verletzung des ursprünglichen Verbots ab, da bislang nicht verwendete Buchstaben an unterschiedlichen Stellen eingefügt worden seien, so dass sich ein gänzlich neuer Eindruck ergebe.
Für eine Segelzeitschrift fertigte der klägerischer Fotograf weit über 3.000 Fotos im Laufe von fast 40 Jahren an. Die Vereinbarung enthielt keine Regelungen zum Online-Bereich. Im Jahr 2004 veröffentliche der Verlag eine digitale Fassung der Zeitschrift online. Der Kläger forderte daraufhin auf Basis der Bestimmungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) pro Foto eine Summe von 40,- EUR. Die Hanseatischen Richter gaben dem Kläger nur teilweise Recht. Sie hielten einen Betrag von 10,- EUR pro Bild für gerechtfertigt. Den restlichen Teil der Kläger wiesen sie ab. Unzweifelhaft liege in der Online-Publikation eine Urheberrechtsverletzung, so dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch zustehe. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass es sich um keine absolute Neuveröffentlichung handle, sondern lediglich um die Zurverfügungstellung einer bereits existierenden Print-Ausgabe. Auch müsse bei der Ermittlung der Schadenshöhe der Umstand mit einfließen, dass keine vollkommen unberechtigte Nutzung durch den Verlag vorliege, sondern lediglich eine Übertretung der Grenzen der eingeräumten Nutzungsrechte. Die MFM-Honorare müssten daher entsprechend reduziert werden.
Der Beklagte betrieb eine Autowerkstatt und warb mit folgenden Text: "Wir bieten Ihnen einen Winter-Check für 15,- EUR und schenken Ihnen dazu auch noch einen Gutschein für einen kostenlosen Winter-Check, den Sie für ein weiteres Auto gleich welcher Marke nutzen können" Die Kölner Richter sahen dies als zulässig an. Denn nicht jede Werbung, die das Wort "kostenlos" benutze, müsse zwangsweise und ausnahmsweise auch unentgeltlich sein. Informiert der werbende Unternehmer den Verbraucher hinreichend klar und deutlich, dass dieser die Gratis-Zugabe nur dann erhält, wenn er vorab eine kostenpflichtige Leistung in Anspruch nimmt, liege kein Wettbewerbsverstoß vor, so die Juristen.
Der Kläger war Journalist und wollten vom Bundesdatenschutzbeauftragten Informationen über die Telekom-Bespitzelungsaffäre. Dieser verweigerte jedoch unter Hinweis auf seine Geheimhaltungspflichten jede Auskunft. Zu Recht wie das OVG nun entschied. Zwar stünde der Presse grundsätzlich ein Auskunftsanspruch zu. Dieser greife im vorliegenden Fall jedoch nicht, weil die Geheimhaltungsvorschriften überwiegten. Der Bundesdatenschutzbeauftragte habe sich zurecht auf seine Verschwiegenheitspflichten berufen. Die gesetzlichen Regelungen sähen vor, dass er über die ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten ausnahmslos Verschwiegenheit zu bewahren habe. Daher dürfe er als Datenschutzbeauftragter weder vor Gericht noch außergerichtlich ohne Genehmigung des Bundesinnenministeriums Erklärungen abgeben. Sinn dieses weitreichenden Verbots ist es zu vermeiden, dass dienstliche Erkenntnisse unkontrollierbar in der Öffentlichkeit gelangten. Nur so könne ein wirkungsvoller Schutz der betroffenen Personen oder Unternehmen gewährleistet werden und das notwendige Vertrauensverhältnis geschaffen werden.
Eine Studentenverbindung begehrte ihre Verlinkung auf der Homepage der Universität Leipzig, was ihr diese verwehrte. Auf der Homepage war auch keine andere Studentenverbindung verlinkt. Dagegen waren andere Studentenvereinigungen - hochschulpolitische Vereinigungen (RCDS, Jusos), religiöse Vereinigungen (Studentengemeinden), dem Austausch von Universität und Wirtschaft oder der internationalen Studentenbegegnung dienende Vereinigungen - verzeichnet. Dies sah die Klägerin als nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung an und begehrte ebenfalls eine Verlinkung. Zu Unrecht wie die Sächsischen Richter nun entschieden. Ein Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bestehe nicht, da auch keine andere Studentenverbindung verlinkt sei. Eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der anderen – verlinkten – Studentenvereinigungen sei durch sachliche Gründe gedeckt. Diese Vereinigungen verfolgten nämlich andere Ziele als die Studentenverbindungen. Insbesondere sei es vom Selbstverwaltungsrecht der Universität gedeckt, dass sie selbst frei entscheiden dürfe, welche Ziele von Studentenvereinigungen in ihrem Interesse lägen.
Der Kunde unterscheide in der Praxis zwischen beiden Varianten erheblich. Dem Nicht-Konzentrat bringe der Verbraucher eine deutlich größere Wertschätzung entgegen als dem bloßen Konzentrat. Dies wirke sich nicht zuletzt auf die unterschiedliche Preisgestaltung der beiden Produkte aus. Dadurch, dass der Beklagte in seinem Werbeprospekt von "Orangensaft" und nicht von "Konzentrat" spreche, würden falsche Erwartungen beim Publikum erweckt. Es reiche nicht aus, den Hinweis erst auf der Verpackung vorzunehmen, sondern die Erläuterung müsse bereits im Rahmen der Werbung erfolgen.
Der Beklagte benutzte für seine Produktbeschreibungen auf eBay den Satz: "Garantie - Echtheitsgarantie: die Echtheit aller von uns angebotenen Waren wird hiermit ausdrücklich garantiert! Sämtliche Waren in unserem Sortiment sind 100% Originalwaren." Darüber hinaus bot er an, seine Waren auch ins Ausland zu versenden, gab hierfür jedoch keine konkreten Versandkosten an. Zusätzlich war es auch möglich, die Waren via "versichertem Versand" bzw. "unversichertem Versand" zu bestellen. Ein Mitbewerber sah alle drei Punkte als wettbewerbswidrig an und klagte. Die Bochumer Richter gaben dem Kläger umfassend Recht. Die Nichtangabe der Versandkosten bei Auslandslieferungen sei ein klarer Verstoß gegen die PAngVO. Ebenso unzulässig sei, die Echtheit der verkauften Produkte derartig herauszustellen, denn es handle sich um eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Zwar gehe es bei Verkäufen über eBay nicht selten um gefälschte Markenartikel. Jedoch sei der Käufer grundsätzlich vertraglich verpflichtet, Originalwaren zu liefern. Mit der auffällig herausgestellten Garantiezusage täusche der Beklagte vor, den Kunden einen besonderen Vorzug zu bieten. Gerade aus Sicht der redlichen Verkäufer verschaffe er sich dadurch einen ungerechtfertigten Vorteil. Gleiches gelte für den versicherten Versand. Im B2C-Bereich trage der Verkäufer gesetzlich zwingend das Risiko beim Versand, so dass die Ware automatisch versichert sei. Auch hier hebe der Beklagte etwas hervor, was nach den gesetzlichen Bestimmungen ohnehin seine unabänderliche Pflicht sei.
Die Beklagte, ein Telekommunikations-Anbieter, bot ihren Tarif "Call + Surf Comfort" über fünf Monate hinweg zu einem reduzierten Preis von 39,95 EUR anstatt 44,95 EUR an. Schließlich inserierte auch noch nach 6 Monaten "Jetzt zugreifen: Über 10% günstiger!" auf Faltblättern sowie "Bis zum 18.05.2008 nochmal über 10% günstiger, monatlich 39,95 EUR" im Internet. Dabei wurde der Preis von 39,95 EUR als Sonderpreis neben dem durchgestrichenen Preis von 44,95 EUR dargestellt. Die Dortmunder Richter sahen dies als irreführend an. Gerade in der Telekommunikations-Branche, wo bekanntlich ein rasanter Preisverfall herrsche, erwarte der Kunde bei solchen Äußerungen, dass es sich um ein besonders aktuelles und günstiges Angebot handle. Durch Äußerungen wie "Jetzt zugreifen" oder "Sonderpreis" werde der Eindruck erweckt, die Preise habe es bislang so nicht gegeben. Da die Summe sich aber über 6 Monate hinweg gar nicht verändert habe, werde hier unzulässigerweise mit einem früheren Vergleichspreis geworben.
Der Kläger verlangte aufgrund eines Artikels in einer Hamburger Zeitung Schadensersatz. Er wurde in der Küche eines bekannten Hamburger Nobel-Restaurants heimlich beim Geschlechtsverkehr gefilmt. Die erleuchtete Küche war für Passanten aufgrund eines davor verlaufenden Spazierwegs gut einsehbar. Der Kläger sah sich durch die Abbildung in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Darüber hinaus greife die Berichterstattung in seine absolut geschützte Intimsphäre ein. Diese Einschätzung teilten die Hamburger Richter nicht. Zum einen seien auf dem Video die beteiligten Personen nicht identifizierbar. Für Außenstehende tauche der Kläger lediglich als männliche und schlanke Person auf. Individuelle Merkmale (z.B. Frisur, Gesichtszüge oder Kleidung) seien nicht erkennbar. Zum anderen sei der Kläger an dem Ergebnis mit Schuld, denn wer Intimhandlungen an einem solch exponierten, öffentlich zugänglichen Ort vornehme, sei weniger schutzbedürftig. Den Presse-Artikel sahen die Juristen als gerechtfertigt an, da ein sachlicher Grund für die Berichterstattung bestehe. Denn für potentielle Kunden des Restaurants sei unter hygienischen Gesichtspunkten von Bedeutung, dass auf der Küchenarbeitsplatte eines bekannten Nobel-Restaurants, Geschlechtsverkehr ausgeübt worden sei. Was soll man dem noch hinzufügen? ;-)
Im Jahr 1999 verschwand die Ehefrau des Klägers während eines gemeinsamen Urlaubs in Kuba. Der Ehemann wandte sich an die Beklagte, eine bekannte Boulevard-Zeitung. Diese berichtete in mehreren Artikeln über die Ereignisse, wobei der Gatte auch private Fotos zur Verfügung stellte. 4 Jahre später, im Jahr 2003, publizierte die Beklagte einen Bericht mit einem Nacktfoto des Klägers und seiner verschwundenen Ehefrau. Eine Einwilligung hierfür existierte nicht. Die Hamburger Richter sahen darin eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung und sprachen dem Kläger 5.000,- EUR Schmerzensgeld zu. Eine Einwilligung sei nicht entbehrlich gewesen, so die Richter. Zwar habe es sich bei dem Verschwinden der Ehefrau um ein zeitgeschichtliches Ereignis gehandelt. Jedoch habe dies zu keinem Zeitpunkt den Abdruck von Nacktfotos gerechtfertigt.
Der Beklagte war Kälteanlagenbaumeister, staatlich geprüfter Kältetechniker und Leiter der Meisterschule für Kälteanlagenbau. Er errichtete eine Ausbildungsstätte für die Kältetechnikbranche mit der Bezeichnung "Kompetenzzentrum Kältetechnik". Dies sah die Klägerin, ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, als unerlaubte Irreführung an. Zu Recht wie das LG Münster nun entschied. Der Begriff "Kompetenzzentrum" vermittle den Eindruck, es handle sich um eine zentrale Anlaufstelle für die gesamte betreffende Branche. Dies sei im vorliegenden Fall aber nicht gegeben, denn es handle sich um einen normalen Aus- und Fortbildungsbetrieb, der nicht viele unterschiedliche Angebote zu einem Unternehmen zusammenfasse. Es fehle daher die besondere Größe und Bedeutung der Einrichtung, um zulässigerweise von "Kompetenzzentrum" sprechen zu dürfen.
Inhalt: Die Online-Portale sind dabei vor allem wegen des Umstandes, dass sie angeblich ihre Kunden abzocken würden, in die öffentliche Kritik geraten. In der Auseinandersetzung ging es somit primär um die moralische Ebene und nicht um die juristische Dimension. Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Bochum (Urt. v. 08.05.2008 - Az.: 44 C 13/08) von Mitte 2008 könnte dies nun ändern. Nach Ansicht des Richters können Live-Shopping-Angebote im Internet rechtswidrig sein. Wirklich???
|