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Newsletter vom 15.04.2020
Betreff: Rechts-Newsletter 16. KW / 2020: Kanzlei Dr. Bahr


anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 16. KW im Jahre 2020. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.

Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html


1. OVG Koblenz: Kein Anspruch eines Lehrers auf Beseitigung von Fotos aus Schuljahrbuch

2. OLG München: Jameda darf auch positive Wertungen löschen

3. LG Berlin: Wettbewerbswidrige Schleichwerbung durch BuzzFeed

4. LG Ellwangen: Werbeaussage "Der Spezialist" ist wettbewerbswidrige Spitzenstellungs-Reklame

5. LG Essen: Gebrauchsanweisung für ein Produkt muss in deutscher Sprache erfolgen

6. LG Karlsruhe: Kein fliegender Gerichtsstand bei Wettbewerbsverstößen nach dem Medizinproduktegesetz

7. VG Mainz: DSGVO-konforme Forderungsabtretung eines Tierarztes an ärztliche Verrechnungsstelle

8. Webinar mit RA Dr. Bahr "IT-Recht für Admins: Mit einem Bein im Knast ? - Teil 2" am 17.04.2020



Die einzelnen News:

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1. OVG Koblenz: Kein Anspruch eines Lehrers auf Beseitigung von Fotos aus Schuljahrbuch
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Ein Lehrer, der sich bei einem Fototermin in der Schule freiwillig mit Schulklassen hat ablichten lassen, hat keinen Anspruch auf Entfernung der im Jahrbuch der Schule veröffentlichten Bilder. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger ist Studienrat im rheinland-pfälzischen Schuldienst. Bei einem Fototermin in der Schule ließ er sich mit einer Schulklasse und einem Oberstufenkurs fotografieren. Die Schule gab, wie bereits im Jahr zuvor, ein Jahrbuch mit den Abbildungen sämtlicher Klassen und Kurse nebst den jeweiligen Lehrkräften heraus. Nachdem der Kläger sich zunächst erfolglos innerhalb der Schulverwaltung gegen die Veröffentlichung der Fotos gewandt hatte, erhob er Klage vor dem Verwaltungsgericht.

Er machte geltend, dass die Publikation sein Persönlichkeitsrecht verletze. Er habe kein Einverständnis zur Veröffentlichung der Bilder erteilt, sondern stehe einer solchen vielmehr ablehnend gegenüber. Er habe sich nur ablichten lassen, weil eine Kollegin ihn überredet habe. Den wahren Verwendungszweck der Fotos habe er nicht gekannt.

Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab. Nach dem Kunsturhebergesetz bedürfe es keiner Einwilligung in die Veröffentlichung der Fotos im Jahrbuch der Schule, weil diese Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte seien.

Dies ergebe sich aus der dafür erforderlichen Abwägung der wechselseitigen Interessen. Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe auch bei Veranstaltungen von regionaler oder lokaler Bedeutung.

Eine solche Bedeutung hätten die Jahrbücher mit den Klassenfotos für die Angehörigen der Schule. Demgegenüber seien die Rechte des Klägers nur geringfügig beeinträchtigt worden. Er sei im dienstlichen Bereich in einer völlig unverfänglichen, gestellten Situation aufgenommen worden und die Bilder seien in keiner Weise unvorteilhaft oder ehrverletzend.

Selbst wenn eine Einwilligung erforderlich gewesen sein sollte, wäre diese aber auch zumindest konkludent erteilt worden, weil der Kläger sich mit den beiden Schülergruppen habe ablichten lassen. Er habe gewusst oder jedenfalls wissen müssen, dass die Schule derartige Klassenfotos bereits in der Vergangenheit für Jahrbücher verwendet habe.

Es stelle ein widersprüchliches Verhalten dar, die Veröffentlichung von Fotos einerseits strikt abzulehnen und sich andererseits auf Fotos ablichten zu lassen, die offensichtlich dem Zweck der Veröffentlichung dienten.

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ab. Der Kläger habe keine Gründe dargelegt, warum entgegen der nachvollziehbaren Wertung des Verwaltungsgerichts in der Abwägung zwischen dem Informationsinteresse und der Persönlichkeitsrechte die klägerischen Belange hätten höher zu bewerten sein müssen. Auch den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Widerspruch in seinem Verhalten habe er nicht überzeugend auflösen können.

Beschluss vom 2. April 2020, Aktenzeichen: 2 A 11539/19.OVG

Quelle: Pressemitteilung des OVG Koblenz v. 07.04.2020

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2. OLG München: Jameda darf auch positive Wertungen löschen
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Die Bewertungsplattform Jameda  darf dann positive Bewertungen löschen, wenn anhand des eigenen Überprüfungsalgorithmus der Verdacht der Manipulation besteht. Jameda  ist nicht verpflichtet, den genauen Kontrollmechanismus offenzulegen, da andernfalls die Gefahr besteht, dass Dritte diese Kenntnis zu Täuschungen missbrauchen (OLG München, Urt. v. 27.02.2020 - Az.: 29 U 2584/19).

Der Kläger war Arzt und hatte in der Vergangenheit ein entsprechendes kostenpflichtiges Online-Profil bei der verklagten Plattform Jameda.

Nachdem der Kläger bei Jameda  gekündigt hatte, löschte das Unternehmen zehn der positiven Bewertungen. Der Mediziner sah in diesem Verhalten eine Rechtsverletzung und klagte. Jameda  verteidigte sich damit, dass die Entfernung der Kommentare nicht aufgrund der Kündigung erfolgt seien, sondern weil die interne Kontrolle ergeben habe, dass die Äußerungen im Verdacht stünden, Manipulationen zu sein. Die Überprüfung sei bereits vor Erhalt der Kündigung erfolgt.

Das OLG München folgte der Argumentation der Online-Plattform und wies die Klage ab.

Jameda habe ausreichend dargelegt, dass die Bewertungs-Löschung nicht in Verbindung mit der erfolgten Kündigung stehe. Vielmehr sei der Grund der Verdacht von getäuschten Beurteilungen. Hierbei handle es sich um einen legitimen Grund, der berechtigte, die Texte zu entfernen.

Jameda sei auch nicht verpflichtet, den genauen Kontrollmechanismus offenzulegen, da andernfalls die Gefahr bestünde, dass Dritte diese Kenntnis zu Täuschungen missbrauchen würden.

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3. LG Berlin: Wettbewerbswidrige Schleichwerbung durch BuzzFeed
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Artikel auf der Online-Plattform BuzzFeed, die Affiliate-Links zu Amazon  enthalten, müssen als Werbung gekennzeichnet werden. Geschieht dies nicht, handelt es sich um wettbewerbswidrige Schleichwerbung (LG Berlin, Urt. v. 11.02.2020 - Az.: 52 O 194/18).

Es ging um Online-Artikel auf BuzzFeed.com. u.a. um den Bericht "18 geniale Dingen, die du dir mit deinem Amazon-Gutschein gönnen muss".

Das Dokument enthielt Amazon-Affiliate-Links, die jedoch nicht als Werbung gekennzeichnet waren. Der Bericht war in dem Design und Layout gehalten wie ihn redaktionelle Berichte auf der Webseite hatten.

Oberhalb dieser Link-Platzierungen erfolgte nachfolgender Hinweis:

"Wir hoffen, dass dir unsere Produktempfehlungen gefallen. Nur damit Du Bescheid weißt: BuzzFeed erhält einen kleinen Anteil der Verkäufe, die du hier verlinkt siehst."

Dies ließ das LG Berlin nicht ausreichen. Es handle sich um wettbewerbswidrige Schleichwerbung, da die Werbung nicht hinreichend deutlich gekennzeichnet sei.

Denn der erfolgte Hinweis sei nicht ausreichend deutlich und transparent erfolgt. So fehle es bereits an der notwendigen hinreichenden optischen Deutlichkeit, sodass nicht gewährleistet sei, dass ein Verbraucher den Text überhaupt wahrnehme.

Darüber sei er auch inhaltlich ungenügend. Denn durch den ersten Satz ("Wir hoffen, dass dir...") werde von der eigentlichen Tatsache in Satz 2 abgelenkt.

Das Gericht verurteilte die BuzzFeed Inc. als Beklagte zur Unterlassung, obgleich die deutsche BuzzFeed GmbH i m Impressum der Webseite stand. Denn die in den USA ansässige Firma sei der eigentliche Haupttäter und müsse sich das Handeln ihrer deutschen Tochter zurechnen lassen:

"Auch wenn hier die Provision - über die deutsche Gesellschaft oder direkt - an die Beklagte von Seiten des beworbenen Unternehmens fließt, ist die Konstellation doch im Ergebnis vergleichbar. Mit der Organisation der Affiliate-Werbung bei der deutschen Gesellschaft für ein drittes Unternehmen (Amazon) zur Erlangung der Provision für sich selbst hat die Beklagte die deutsche Gesellschaft in der Weise in ihre Organisation derart eingegliedert, dass der Erfolg der von der deutschen Gesellschaft vermittelten Käufe bzw. der eingenommenen Provisionen der Beklagten zugute kommt. Sie hat die deutsche Gesellschaft auf diese Weise zum Bestandteil ihrer Vertriebsorganisation gemacht.

Für die Haftung nach § 8 Abs. 2 UWG ist es unerheblich, wie die Beklagte ihre Rechtsbezieungen zur deutschen Gesellschaft im Einzelnen ausgestaltet hat und ob unter Umständen die Provisionen direkt an die Beklagte fließen. 

Schon weil die Frage zu klären ist, wie die Beklagte die Provisionszahlungen erhält, können Rechtsbeziehungen unterstellt werden. Diese rechtlichen Beziehungen verschaffen der Beklagten die Möglichkeit, sich Einfluss auf die Tätigkeit der deutschen Gesellschaft im Bereich der von ihr eingenommenen Provisionen über die von ihr geschaltete Affiliate-Werbung zu verschaffen."


Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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4. LG Ellwangen: Werbeaussage "Der Spezialist" ist wettbewerbswidrige Spitzenstellungs-Reklame
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Die Werbeaussage "Als der Spezialist für ... hat sich die Firma..."  ist eine wettbewerbswidrige Spitzenstellungsbehauptung (LG Ellwangen, Urt. v. 13.03.2020 - Az.: 10 O 5/20).

Das verklagte Unternehmen warb in der Öffentlichkeit wie folgt:

"Als der Spezialist für Außenwhirlpools hat sich die Firma (...) in den vergangenen Jahren in Ostwürttemberg etabliert. Am kommenden Sonntag - zum Beginn des Kalten Markts in Ellwangen - laden die Spezialisten zur ausführlichen Beratung am Tag der offenen Tür ein.“

und
"Die Firma (...)    der Spezialist für Außenwhirlpools lädt während des Kalten Markts in Ellwangen am Samstag, 11.01.2020 und am Sonntag, 12.01.2020, von 12.30 Uhr bis 17.30 Uhr zum Tag der offenen Tür ein"

Das LG Ellwangen stufte dies als unzulässige Alleinstellungsreklame an.

Die wiederholte Verwendung des Artikels  "der"  in Verbindung mit dem Nomen "Spezialist"  solle zum Ausdruck bringen, dass es sich bei der Beklagten um den einzigen oder den besten Spezialisten für Außenwhirlpools in Ostwürttemberg handle  Dies werde noch durch Überschrift "Beste Beratung..."  und die Aussage, sich als "der Spezialist für Außenwhirlpools ... in Ostwürttemberg etabliert"  zu haben, unterstrichen.

Ein weiterer besonderer Umstand sei, dass die Hervorhebung am Anfang der Werbung, dort jeweils am Anfang des Satzes stünde und gleich zu Beginn der Werbung mehrfach wiederholt werde. Die regionale Begrenzung erwecke den Eindruck, in diesem Bereich der einzige oder der hervorgehobene Spezialist zu sein, also der Anbieter von Außenwhirlpools, der sich im Sinne einer Vorzugsstellung von anderen Anbietern in der Region Ostwürttemberg abgesetzt habe.

Objektiv bestünde eine solche Spitzenstellung jedoch nicht, sodass die Werbung irreführend und somit wettbewerbswidrig sei.

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5. LG Essen: Gebrauchsanweisung für ein Produkt muss in deutscher Sprache erfolgen
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Ein Online-Händler muss die Gebrauchsanweisung für ein Produkt in deutscher Sprache bereitstellen, andernfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß vor (LG Essen, Urt. v. 11.03.2020 - Az.: 44 O 40/19).

Der Beklagte bot auf eBay  Waren aus dem Feuer- und Brandprävention zum Verkauf an. Einem der Produkte war keine deutsche Gebrauchsanweisung beigelegt. Auch die gesamte Produktverpackung war ausschließlich in englischer Sprache gehalten. Eben sowenig auf der Produktverpackung oder dem Gerät selbst befanden.

Das LG Essen stufte dies als Wettbewerbsverstoß ein, da die Vorgaben des § 3 Abs.4 ProdSG nicht eingehalten würden.

Denn die Norm bestimme ausdrücklich, dass in diesen Fällen die Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache zu erfolgen habe:

"Nach eigenem Vortrag des Beklagten war die in Papierform zur Verfügung gestellte Gebrauchsanweisung nicht in deutscher, sondern in englischer Sprache verfasst. Der ebenfalls nach eigenem Vortrag des Beklagten per E-Mail vom 05.03.2019 übersandte Link zu einer Bedienungsanleitung in deutscher Sprache war gleichsam nicht ausreichend. Die Gebrauchsanweisung betraf nämlich nicht das identische Produkt. 

Bei dem verkauften Gerät handelte es sich um ein britisches Gerät. Die Gebrauchsanweisung betraf zwar das Gerät eines identischen Herstellers, unstreitig handelte es sich jedoch ein um ein anderes Gerät anderen Typs, als das gekaufte Gerät.

Dass die Abweichungen der Geräte sich nur auf den Bereich der Batterien bezogen haben mögen, kann vom Beklagten insoweit nicht mit Erfolg eingewandt werden, da die Funktionsweise unstreitig voneinander abwich und damit eine andere Gebrauchsanweisung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht."



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6. LG Karlsruhe: Kein fliegender Gerichtsstand bei Wettbewerbsverstößen nach dem Medizinproduktegesetz
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Bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen nach dem Medizinproduktegesetz gilt nicht der sogenannte fliegende Gerichtsstand. Örtlich zuständig ist vielmehr das Gericht zuständig, in dem die unterlassene Handlung hätte vorgenommen werden müssen (LG Karlsruhe, Beschl. v. 09.03.2020 -. Az.: 14 O 72/19 KfH).

Der Kläger machte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend, weil bestimmte Pflichtinformationen nach dem Medizinproduktegesetz von dem verklagten Unternehmen eingehalten wurden.

Das angerufene LG Karlsruhe erklärte sich jedoch für nicht  zuständig.

Anders als bei der Distribution von Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen Medien sei der sogenannte fliegende Gerichtsstand beim Vertrieb von Waren nicht anzuwenden.

Auch sei die beanstandete Handlung, nämlich das Unterlassen bestimmter Pflichtangaben nach dem Medizinproduktegesetz, nicht im Karlsruher Gerichtsbezirk erfolgt.

Daher ergebe sich kein Anknüpfungspunkt für eine örtliche Zuständigkeit in Karlsruhe.

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7. VG Mainz: DSGVO-konforme Forderungsabtretung eines Tierarztes an ärztliche Verrechnungsstelle
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Die Abtretung einer Arzt-Forderung an eine ärztliche Verrechnungsstelle ist auch ohne Einwilligung des Kunden erlaubt. Als Rechtsgrund für die Übertragung kommen der geschlossene Vertrag (Art. 6 Abs.1 b DSGVO) und die berechtigten Interessen (Art. 6 Abs.1 f) DSGVO) in Betracht (VG Mainz, Urt. v. 20.02.2020 - Az.: 1 K 476/19.MZ).

Der Kläger war Tierarzt und hatte mit der ärztlichen Verrechnungsstelle einen Kontrakt geschlossen, dass die Forderung abgetreten wird, sobald der Kunde mit der Bezahlung in Verzug ist. Die Parteien hatten zu diesem Zweck eine Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung geschlossen.

Der Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI)  sah hierin einen DSGVO-Verstoß und sprach eine Verwarnung aus. Der Mediziner erhob dagegen Klage, weil er sein Handeln für gerechtfertigt hielt.

Das VG Mainz bewertete die Aktivitäten des Arztes für rechtmäßig und vom geltendes Datenschutzrecht gedeckt.

Bis die ärztliche Verrechnungsstelle die Forderung als eigene ausgebe, liege eine Auftragsdatenverarbeitung vor. Daher hätten die Parteien zurecht eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen.

Sobald die Rechte an der Verbindlichkeit auf die Verrechnungsstelle übergangen seien, sei die Datenverarbeitung durch Art. 6 Abs.1 b) DSGVO (Verarbeitung zu Vertragszwecken) und Art. 6 Abs.1 f) DSGVO (berechtigte Interessen) gerechtfertigt. Denn die Bezahlung der offenen Forderungen sei eine Pflicht aus dem geschlossenen Arzt-Kontrakt.

Durch die Forderungsabtretung sei auch keine Zweckänderung nach Art. 6 Abs.4 DSGVO eingetreten.

Es habe auch keiner ausdrücklichen Zustimmung des Kunden bedurft, da dies nur notwendig gewesen wäre, wenn es sich bei den Informationen um Gesundheitsdaten gehandelt habe. Im vorliegenden Fall beträfen die Daten jedoch die Gesundheit des behandelten Tieres und nicht des Halters, sodass es sich um keine Gesundheitsdaten handeln würde.

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8. Webinar mit RA Dr. Bahr "IT-Recht für Admins: Mit einem Bein im Knast ? - Teil 2" am 17.04.2020
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Am 17.04.2020 gibt es Teil 2 des kostenlosen Webinar mit RA Dr. Bahr zum Thema

"IT-Recht für Admins: Mit einem Bein im Knast ? - Teil 2"

Der IT-Administrator muss viele Gesetze und Vorschriften beachten. Wann und wie darf er beispielsweise Schützenhilfe bei der Überwachung von Mitarbeitern leisten? Wann kann er sich weigern? Welche präventiven Überwachungsmethoden zur Aufrechterhaltung der IT-Sicherheit sind erlaubt? Und wo sind die Grenzen? 

Das Webinar beleuchtet aus praktischer Sicht, welche Rechte und Pflichten zu beachten sind und wie der IT-Admin mit den bestehenden Problemen in der Praxis umgehen kann, um eine persönliche Haftung zu reduzieren. Es handelt sich um ein mehrteiliges Webinar.


Die Veranstaltung ist kostenfrei. Anmeldungen können hier vorgenommen werden.

Teil 1 können Sie sich hier online anschauen.

Webinar-Daten:
Datum: 17. 04.2020
Uhrzeit: 11:30 - 12:30 Uhr

Kostenlose Webinar-Anmeldung hier


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