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Newsletter vom 15.05.2013
Betreff: Rechts-Newsletter 20. KW / 2013: Kanzlei Dr. Bahr


anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 20. KW im Jahre 2013. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.

Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html


1. BGH: Google haftet ab Kenntnis für Autocomplete-Vorschläge

2. BGH: Verbotene redaktionelle Werbung bei Preisrätseln

3. BGH: Ausgleichszahlung für verpassten Anschlussflug

4. OLG Hamm: "Scheidung Online - > spart Zeit, Nerven und Geld“ kann eine zulässige Anwaltswerbung sein

5. OLG Hamm: Streitwert für unerlaubte Post-Werbesendung bei 4.000,- EUR

6. OLG Köln: Herabsetzende Äußerungen über ehemalige Mitarbeiter rechtswidrig

7. LG Berlin: Zahlreiche Datenschutz-Klauseln von Apple rechtswidrig

8. LG Bonn: Falsche Identitätsangabe eines Headhunters ist unzumutbare Belästigung

9. LG Hamburg: Kein Ausschluss der Wiederholungsgefahr trotz Unterlassungserklärung bei fehlender Vollmacht

10. VG Hannover: 250 m - Bannmeile für ambulante Straßenhändler (sog. Pingler) in Hannover ist rechtswidrig

Die einzelnen News:

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1. BGH: Google haftet ab Kenntnis für Autocomplete-Vorschläge
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Die Klägerin zu 1, eine Aktiengesellschaft, die im Internet Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika vertreibt, sowie der Kläger zu 2, ihr Gründer und Vorstandsvorsitzender, machen gegen die Beklagte mit Sitz in den USA, die unter der Internetadresse "www.google.de" eine Internet-Suchmaschine betreibt, Unterlassungs- und Geldentschädigungsansprüche geltend.

Durch Eingabe von Suchbegriffen in die Suchmaschine der Beklagten können Nutzer über eine angezeigte Trefferliste auf von Dritten ins Internet eingestellte Inhalte Zugriff nehmen. Seit April 2009 hat die Beklagte eine "Autocomplete"-Funktion in ihre Suchmaschine integriert, mit deren Hilfe dem Internetnutzer während der Eingabe seiner Suchbegriffe in einem sich daraufhin öffnenden Fenster automatisch verschiedene Suchvorschläge ("predictions") in Form von Wortkombinationen angezeigt werden. Die im Rahmen dieser Suchergänzungsfunktion angezeigten Suchvorschläge werden auf der Basis eines Algorithmus ermittelt, der u.a. die Anzahl der von anderen Nutzern eingegebenen Suchanfragen einbezieht.

Der Kläger zu 2 stellte im Mai 2010 fest, dass bei Eingabe seines Namens R.S. in dem sich im Rahmen der "Autocomplete"-Funktion öffnenden Fenster als Suchvorschläge die Wortkombinationen "R.S. (voller Name) Scientology" und "R.S. (voller Name) Betrug" erschienen. Dadurch sehen sich die Kläger in ihrem Persönlichkeitsrecht und geschäftlichen Ansehen verletzt. Sie haben u.a. behauptet, der Kläger stehe weder in irgendeinem Zusammenhang mit Scientology noch sei ihm ein Betrug vorzuwerfen noch ein entsprechendes Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet. In keinem einzigen Suchergebnis sei eine Verbindung zwischen dem Kläger und "Scientology" bzw. "Betrug" ersichtlich.

Die Kläger verlangen von der Beklagten, es zu unterlassen, auf der Internetseite ihrer Suchmaschine nach Eingabe des Namens des Klägers zu 2 als Suchbegriff im Rahmen der "Autocomplete"-Funktion die ergänzenden Kombinationsbegriffe "Scientology" und "Betrug" vorzuschlagen. Darüber hinaus  begehren sie Ersatz vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten und der Kläger zu 2 zusätzlich die Zahlung einer Geldentschädigung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. 

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger hatte Erfolg. Der u. a. für Persönlichkeitsrechtsverletzungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 

Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Kläger entsprechend §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG gegen die Beklagte als Betreiberin der Internet-Suchmaschine rechtsfehlerhaft verneint.

Die Suchwortergänzungsvorschläge "Scientology" und "Betrug" bei Eingabe des Vor- und Zunamens des Klägers zu 2 in die Internet-Suchmaschine der Beklagten beinhalten eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger, da ihnen ein fassbarer Aussagegehalt innewohnt, zwischen dem Kläger zu 2 und den negativ belegten Begriffen "Scientology" und/oder "Betrug" besteht ein sachlicher Zusammenhang.

Die Kläger würden hierdurch in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt, wenn diese Aussage – wie sie vorgetragen haben – unwahr wäre und deshalb in der Abwägung ihrer grundrechtlich geschützten Position gegenüber derjenigen der Beklagten das Übergewicht zukäme.

Diese Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger ist der Beklagten auch unmittelbar zuzurechnen. Sie hat mit dem von ihr geschaffenen Computerprogramm das Nutzerverhalten ausgewertet und den Benutzern der Suchmaschine die entsprechenden Vorschläge unterbreitet.

Daraus folgt allerdings noch nicht, dass die Beklagte für jede Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung durch Suchvorschläge haftet. Der Beklagten ist nämlich nicht vorzuwerfen, dass sie eine Suchvorschläge erarbeitende Software entwickelt und verwendet hat, sondern lediglich, dass sie keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen hat, um zu verhindern, dass die von der Software generierten Suchvorschläge Rechte Dritter verletzen.

Nimmt ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion auf Unterlassung der Ergänzung persönlichkeitsrechtsverletzender Begriffe bei Eingabe des Namens des Betroffenen in Anspruch, setzt die Haftung des Betreibers die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus.

Der Betreiber einer Suchmaschine ist regelmäßig nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt. 

Weist ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.

Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - eine rechtliche Würdigung unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Prüfungspflichten ebenso wenig vorgenommen wie unter dem Gesichtspunkt des - nur in engen Grenzen zu gewährenden -  Anspruchs auf Geldentschädigung und des Anspruchs auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Dies wird es nachzuholen haben.

Urteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 269/12 
LG Köln - Urteil vom 19. Oktober 2011 - 28 O 116/11

OLG Köln - Urteil vom 10. Mai 2012 - 15 U 199/11
abgedruckt in GRUR-RR 2012, 486 und ZUM 2012, 987

Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 14.05.2013

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2. BGH: Verbotene redaktionelle Werbung bei Preisrätseln
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Der BGH (Urt. v. 31.10.2012 - Az.: I ZR 205/11) hat entschieden, wann bei Preisrätseln eine verbotene redaktionelle Werbung vorliegt:

"Ein in einer Zeitschrift abgedruckter Beitrag, der mit „Preisrätsel“ überschrieben ist und sowohl redaktionelle als auch werbliche Elemente enthält, verstößt gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG, wenn der werbliche Charakter der Veröffentlichung für einen durchschnittlich informierten und situatonsadäquat aufmerksamen Leser nicht bereits auf den ersten Blick, sondern erst nach einer analysierenden Lektüre des Beitrags erkennbar wird."


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3. BGH: Ausgleichszahlung für verpassten Anschlussflug
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Die Klägerin nimmt die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht eines Mitreisenden auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 600 € nach der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) in Anspruch.

Die Reisenden buchten bei der beklagten Iberia S.A. für den 20. Januar 2010 eine Flugreise von Berlin-Tegel über Madrid nach San José (Costa Rica). Der Start des von der Beklagten durchgeführten Fluges von Berlin nach Madrid erfolgte mit einer Verspätung von eineinhalb Stunden, was dazu führte, dass die Reisenden den Anschlussflug nach San José nicht mehr erreichten, weil der Einsteigevorgang bereits beendet war, als sie an dem betreffenden Ausgang ankamen. Sie wurden erst am folgenden Tag nach San José befördert.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Auf ihre Revision hat der Bundesgerichtshof die Beklagte nunmehr antragsgemäß zur Zahlung verurteilt.

Zwar haben die Vorinstanzen zu Recht angenommen, dass der Beklagten die von der Klägerin geltend gemachte Beförderungsverweigerung ("Nichtbeförderung" nach Art. 4 der Fluggastrechteverordnung) nicht zur Last fällt, weil der Einsteigevorgang (Boarding) bereits beendet war, als die Reisenden den Ausgang erreichten. Die Klageforderung ist jedoch unter dem Gesichtspunkt der großen Verspätung begründet.

Wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in dem Urteil "Sturgeon" vom 19. November 2009 auf die Vorlage des Bundesgerichtshofs entschieden und im Fall "Nelson" mit Urteil vom 23. Oktober 2012 bestätigt hat, haben nicht nur, wie in Art. 5 der Verordnung bestimmt, die Fluggäste annullierter Flüge, sondern auch die Fluggäste verspäteter Flüge den in Art. 7 der Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch, wenn sie infolge der Verspätung ihr Endziel erst drei Stunden nach der vorgesehenen Ankunftszeit oder noch später erreichen.

Nach dem EuGH-Urteil vom 23. Februar 2013 in der Sache "Air France/Folkerts" (in der die gleichfalls für den 7. Mai 2013 zur Verhandlung terminierte Revision von Air France zurückgenommen worden ist) setzt dieser Anspruch nicht voraus, dass die verspätete Erreichung des Endziels darauf beruht, dass sich der Abflug des verspäteten Flugs um die in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung genannten Zeiten verzögert hat. Es genügt daher, dass der verspätete Abflug in Berlin dafür ursächlich war, dass die Reisenden den Anschlussflug von Madrid nach San José nicht mehr erreichen konnten und infolgedessen ihr Endziel erst mit eintägiger Verspätung erreicht haben.

In einem solchen Fall ist, wie der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat klarstellt, unerheblich, ob der Anschlussflug selbst verspätet ist oder überhaupt in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt. Die Auffassung des beklagten Luftverkehrsunternehmens, der EuGH habe mit der Anerkennung eines Ausgleichsanspruchs für einen solchen Fall seine Kompetenzen überschritten, teilt der X. Zivilsenat nicht.

Urteil vom 7. Mai 2013 – X ZR 127/11

LG Berlin – Urteil vom 20. September 2011 – 85 S 113/11
AG Wedding – Urteil vom 31. März 2011 – 8a C 10/10

Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 07.05.2013

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4. OLG Hamm: "Scheidung Online - > spart Zeit, Nerven und Geld“ kann eine zulässige Anwaltswerbung sein
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Die Aussage „Scheidung Online -> spart Zeit, Nerven und Geld“ auf der Internetseite eines Rechtsanwalts ist jedenfalls dann nicht irreführend, wenn die Art und Weise, wie Kosten gespart werden können, hinreichend erläutert wird. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 07.03.2013 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Bochum bestätigt.

Die klagende Rechtsanwaltskammer aus Hamm hatte vom beklagten Rechtsanwalt aus Bochum verlangt, nachfolgende Internetwerbung zu unterlassen:

„Scheidung online -> spart Zeit, Geld und Nerven Bei einer unstreitigen Ehescheidung können zunächst erhebliche Kosten gespart werden, da nur ein Rechtsanwalt erforderlich ist. Darüber hinaus versuchen wir, den Streitwert um 30% zu verringern.

Ein entsprechender Antrag wird von uns in unstreitigen Scheidungsangelegenheiten gegenüber dem jeweiligen Gericht gestellt. Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt dann im Scheidungstermin durch das Gericht.“

Die Rechtsanwaltskammer hatte im Wesentlichen argumentiert, die Werbung enthalte unzutreffende Aussagen und habe eine dem berufsrechtlichen Sachlichkeitsgebot widersprechende Anlockwirkung.

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat demgegenüber die beanstandete Werbung für zulässig erachtet und einen Unterlassungsanspruch der Rechtsanwaltskammer verneint.

Die beanstandete Werbung sei nicht irreführend. Dies sei aus der Sicht eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbauchers zu beurteilen, weil sich die Werbung an diesen richte.

Die einleitende Werbeaussage „Scheidung online -> spart Zeit, Geld und Nerven“ werde durch den nachfolgenden Text erläutert und sei nicht isoliert zu betrachten. Der Verbraucher verstehe diese Aussage als einleitenden Hinweis auf danach erläuterte Sparmöglichkeiten und Vorteile einer „Online-Scheidung“.

Der Hinweis auf eine Zeitersparnis sei schon deswegen zutreffend, weil mit dem Rechtsanwalt elektronisch kommuniziert werden könne und hierzu nicht seine Kanzleiräume aufgesucht werden müssten.

Nachvollziehbar sei auch, dass ein Mandant die mit einem Scheidungsverfahren verbundenen psychischen Belastungen vermindern, mithin „Nerven“ sparen könne, wenn er mit seinem Rechtsanwalt nicht persönlich in Kontakt treten müsse.

Der Hinweis auf eine Kostenersparnis sei ebenfalls nicht zu beanstanden, weil insoweit zutreffend die Möglichkeit einer Kostenersparnis bei einer unstreitigen Scheidung und einer Herabsetzung des Streitwertes aufgezeigt werde. Ein Verbraucher wisse auch, dass weniger Kosten anfielen, wenn der Streitwert herabgesetzt werde.

Die beanstandete Werbeaussage verstoße auch nicht gegen das berufsrechtliche Sachlichkeitsgebot. Dieses Gebot sei erst dann verletzt, wenn sich die Werbung als übertriebene reklamehafte („marktschreierische“) Herausstellung darstelle. Die im vorliegenden Fall gewählte Form der Werbung und ihr Inhalt genügten dem Sachlichkeitsgebot.

Die einleitende Werbeaussage sei noch als sachbezogen anzusehen. Dass sie einen stark komprimierten Inhalt habe und ihr eine nicht unerhebliche Anlockungswirkung zukomme, führe nicht zu ihrer Unzulässigkeit. Eine Anlockwirkung sei ein unverzichtbarer Werbebestandteil. Die Aussage habe einen sachlichen berufsbezogenen Hintergrund, in ihr liege keine übertriebene reklamehafte Herausstellung.

Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 07.03.2013 (4 U 162/12)

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 07.05.2013

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5. OLG Hamm: Streitwert für unerlaubte Post-Werbesendung bei 4.000,- EUR
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Das OLG Hamm (Beschl. v. 11.04.2013 - Az.: 9 W 23/13) hat entschieden, dass der Streitwert für unerlaubte Post-Werbesendungen bei 4.000,- EUR liegt.

Die Parteien stritten über die Höhe des Streitwertes bei unerlaubten postalischen Briefen. Trotz Unterlassungsaufforderung versandte die Beklagte mehrfach solche Werbesendungen.

Hiergegen ging die Klägerin inhaltlich erfolgreich vor.

Im vorliegenden Rechtsstreit ging es nur noch um die Frage, welche Streitwert-Höhe für derartige Fälle anzusetzen sind.

Die Vorinstanz, das LG Bielefeld, hatte noch einen Betrag iHv. 10.000,- EUR festgelegt. Dies änderten die Hammer Richter nun ab und fixierten den Wert bei 4.000,- EUR.

Dieser Betrag sei angemessen und ausreichend. Zwar würde in den Gewerbebetrieb der Klägerin eingegriffen, aber nicht in derartig erheblicher Weise, dass ein Wert von 10.000,- EUR verhältnismäßig sei. Die von Beklagtenseite vorgebrachten 1.000,- EUR seien jedoch zu gering. Daher sei die Summe bei 4.000,- EUR festzusetzen.

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6. OLG Köln: Herabsetzende Äußerungen über ehemalige Mitarbeiter rechtswidrig
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Herabsetzende Äußerungen über ehemalige Mitarbeiter (hier: Handelsvertreter) sind rechtswidrig (OLG Köln, Urt. v. 06.02.2013 - Az.: 6 U 127/12).

Der Kläger war ehemaliger Handelsvertreter bei der Beklagten. Die Beklagte schickte an ihre Angestellten und freien Handelsvertreter nachfolgende E-Mail:

"an Alle

Im Rahmen der konsequenten Neuausrichtung unseres Schuh-Vertriebs wurden mit allen Handelsvertretern intensive Gespräche geführt: auf der MCP im Januar, im Rahmen eines Schuh-Symposiums in der Schweiz und darüber hinaus in zahlreichen Einzelgesprächen.

Dabei wurde eine neue Strategie definiert, die die Positionierung der Marken, aber auch die Wirtschaftlichkeit des Schuhprojekts berührt.

Leider hat sich Herr C. in diesen Wochen als extrem unzuverlässig, unmotiviert und nicht kooperativ gezeigt. Er hat bereits sehr früh über einen Anwalt unsere Vertriebsleitung unter Druck gesetzt. Herr C. wurde über viele Jahre in erheblichem Umfang und völlig unüblich finanziell unterstützt; die inzwischen enormen Schulden versucht er nun auf juristischem Wege zu umgehen; parallel setzt er sich aber nicht für seine Umsätze bzw. das Unternehmen ein.

Herr C. hat uns daher keine andere Wahl gelassen, ihn mit sofortiger Wirkung zu kündigen; und zwar nachdem sowohl Herr M., Frau T. und ich selbst fest davon ausgingen, dass er nachdem er U. aufgegeben hatte, er sich zukünftig voll und ganz auf seine K. Schuh-Vertretung konzentriert. Sowohl seine Ergebnisse als auch sein Engagement waren aber wie zuvor auch unprofessionell und einseitig zu Lasten von N.

Daher sollten alle Abteilungen Maßnahmen ergreifen, dass Herr C. keine Informationen, Produkte, Gelder etc. bezieht und er aus den internen Informationssystemen abgemeldet wird.

Weiterhin hat er in erheblichem Maße, dauerhaft und vielfach gegen seine (auch vertraglichen) Verpflichtungen als Handelsvertreter verstoßen. Der Schaden für das unternehmen, der sich hieraus ergibt, ist noch gar nicht vollumfänglich abzusehen und muss gemeinschaftlich noch zusammengetragen werden. Hierzu bitte ich alle Mitarbeiter, die schlimmsten Kundenbeschwerden, Versäumnisse, Pflichtverletzungen etc. seitens Herrn C. mit Herrn D. zusammenzutragen."

Das OLG Köln stufte diese Äußerungen als wettbewerbswidrig ein.

Es bestünde ein Wettbewerbsverhältnis, da das beklagte Unternehmen und der klägerische Handelsvertreter auf dem gleichen Markt tätig seien.

Inhaltlich seien die Äußerungen in der E-Mail herabsetzend und pauschal, ohne konkrete Tatsachen belegt. Zwar könnten sich auch Mitbewerber auf die allgemeine Meinungsfreiheit berufen, jedoch müssten besonders die Interessen des betroffenen Konkurrenten berücksichtigt werden. 

Die herabsetzende Äußerung müsse sich nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen und sachlich Gebotenen halten. Eine pauschale, hinsichtlich konkreter Missstände ganz im Vagen bleibende Herabsetzung, wie hier, genüge dafür nicht.

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7. LG Berlin: Zahlreiche Datenschutz-Klauseln von Apple rechtswidrig
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Das LG Berlin (Urt. v. 30.04.2013 - Az.: 15 O 92/12) hat entschieden, dass zahlreiche Datenschutz-Klauseln von Apple rechtswidrig sind.

Es ging bei dem Rechtsstreit um die bekannten Datenschutz-Klauseln von Apple.

Das Berliner Gericht stufte 8 Klauseln der Datenschutzrichtlinie als rechtswidrig ein.

In kurzen, knappen Sätzen werden die Bestimmungen als klar wettbewerbswidrig bewertet:

"Sie [die Klausel] differenziert nicht zwischen unterschiedlichen Datenbeständen. Umfasst sind also sowohl Daten, die der Verbraucher im Rahmen eines Bestellprozesses übermittelt, als auch die Daten der Nutzung eines Telemediendienstes.

Sie stellt damit eine globale Einwilligung in Datenverarbeitungsprozesse dar, ohne dass der Umfang der Einwilligung dem Verbraucher hinreichend transparent gemacht wird (...)."

Und zu einer anderen Datenschutz-Regelung heißt es:

"Die Klausel benennt den Zweck der Erhebung nicht. Es wird keine Auskunft darüber erteilt, wie die Daten von der Beklagten genutzt werden."

Und zu einer anderen Bestimmung heißt es kurz:

"Sie stellt eine Pauschaleinwilligung dar. Eine gesonderte Erklärung hinsichtlich des genannten Zweckes ist bei der vorliegenden Klausel nicht vorgesehen. Sie erweckt den Eindruck einer zwingenden, nicht zu verhindernden Einwilligung seitens des Verbrauchers."


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8. LG Bonn: Falsche Identitätsangabe eines Headhunters ist unzumutbare Belästigung
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Gibt es ein Headhunter bei einem telefonischen Abwerbeversuch eine falsche Identität an, so handelt es sich bei dem Anruf um eine unzumutbare Belästigung, gegen die der Arbeitgeber gerichtlich vorgehen kann (LG Bonn, Urt. v. 03.01.2013 - Az.: 14 O 165/12).

Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BGH sind telefonische Abwerbeversuch eines Headhunters grundsätzlich erlaubt. Der betroffene Arbeitgeber kann sich hiergegen nicht wehren.

Im vorliegenden Fall gab es jedoch die Besonderheit, dass der Headhunter in der Telefonzentrale eine falsche Identität angegeben hatte, um zum Mitarbeiter durchgestellt zu werden. Erst als er den gesuchten Arbeitnehmer am Apparat hatte, gab er seine tatsächliche Identität preis.

Die Bonner Richter sahen hierin einen Fall der unzumutbaren Belästigung.

Denn bei einer Identitätstäuschung werde der Arbeitgeber auch unzumutbar belästigt, denn es sei ein elementarer Grundsatz wettbewerblichen Anstands, dass der Wettbewerbsteilnehmer sich offen zu seiner Identität bekenn und diese nicht verberge.

Da die Beklagte sich nicht an diesen Prinzipien gehalten habe, liege ein Wettbewerbsverstoß vor.

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9. LG Hamburg: Kein Ausschluss der Wiederholungsgefahr trotz Unterlassungserklärung bei fehlender Vollmacht
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Eine Unterlassungserklärung, die ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten abgibt und im eigenen Namen unterschreibt, ist nur dann wirksam, wenn der Advokat auf Aufforderung hin eine Vollmacht vorlegt (LG Hamburg, Beschl. v. 17.04.2013 - Az.: 310 O 133/13).

Inhaltlich ging es um die Verletzung von Fotorechten im Online-Bereich. Der Antragsgegner hatte zu kommerziellen Zwecken unerlaubt ein Foto verwendet. Auf die Abmahnung hin, die wir für unsere Mandanten aussprachen, meldete sich ein Rechtsanwalt und legte eine Unterlassungserklärung für den Antragsgegner vor, die der Advokat jedoch selbst unterschrieben hatte. Eine Vollmacht fehlte.

Auf die Aufforderung hin, eine entsprechende Vollmacht vorzulegen, erfolgte nichts. Auch eine telefonische Rückfrage blieb erfolglos.

Das LG Hamburg entschied, dass der Rechteinhaber sich in einem solchen Fall nicht darauf verweisen lassen müsse, dass hier möglicherweise eine wirksame Stellvertretung vorliege. Vielmehr sei der Abgemahnte - spätestens auf die Aufforderung hin - verpflichtet nachzuweisen, dass er wirksam eine Vollmacht erteilt habe. Denn andernfalls bestünde für den Rechteinhaber die Unklarheit, ob die abgegebene Unterlassungserklärung nun wirksam sei oder nicht.

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10. VG Hannover: 250 m - Bannmeile für ambulante Straßenhändler (sog. Pingler) in Hannover ist rechtswidrig
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Ambulanter Straßenhandel (Pingeln) ist der Handel, welcher im Umherziehen und Umherfahren zu Fuß, auf dem Fahrrad oder per Kraftfahrzeug ausgeübt wird, wobei das Verweilen an einer Stelle lediglich der Bedienung vorhandener Kunden dienen darf.

Der Kläger in dem Verfahren 7 A 498/13 betreibt Straßenhandel mit Getränken, Lebensmitteln und Süßwaren, der Kläger in dem Verfahren 7 A 2097/13 mit Fanartikeln und Getränken. Beiden erteilte die beklagte Landeshauptstadt Hannover für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 die erforderliche Sondernutzungserlaubnis.

Die Erlaubnisse gelten für das gesamte Stadtgebiet der Beklagten außerhalb der Innenstadt und mit Ausnahme der Lister Meile und der Fußgängerzone der Limmer Straße. Der Bereich der Innenstadt, in dem das Pingeln nicht erlaubt ist, ist durch eine Anlage zu jedem Bescheid zeichnerisch dargestellt. Sie umfasst unter anderem den Bereich um das Landes- und das Sprengel-Museum sowie die Bruchmeisterallee und die Waterloostraße. Den Erlaubnissen ist unter anderem die Auflage beigefügt, nach der die Erlaubnisinhaber zu den festgesetzten Märkten (Wochen-, Weihnachts- und Sondermärkten), Schulstandorten sowie zu großen Veranstaltungen, welche durch mehr als 1.000 Besucher gekennzeichnet sind, einen Mindestabstand von 250 m Luftlinie zu wahren haben.

Mit dieser Regelung hat die Stadtverwaltung den Wortlaut einer Bestimmung ihrer Sondernutzungssatzung in diese Bescheide übernommen und um die Schulstandorte erweitert.

Die Klage gegen diese 250 m-Sperrzone hat Erfolg. Diese Bestimmung ist nach Auffassung der Kammer straßenrechtlich unzulässig, soweit mit ihr nach dem Willen der Landeshauptstadt der Schutz der Veranstaltungs- und Marktteilnehmer vor Konkurrenz durch die Pingler bewirkt werden soll. Im Übrigen ist die Regelung in diesem Umfang auch nicht erforderlich und erweist sich darüber hinaus als unverhältnismäßig. Zur Wahrung einer Abgrenzung zwischen verschiedenen Sondernutzungen des Straßenraums ist keine 250 m -Bannmeile notwendig.

Die Kläger können jedoch nicht beanspruchen, dass ihnen die Stadt den ambulanten Straßenhandel auch in dem durch ihre Satzung geschützten Innenstadtbereich erlaubt. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass weder das Grundgesetz noch das Straßenrecht einen - uneingeschränkten bzw. nicht einschränkbaren - Anspruch des Straßenhändlers auf Sondernutzung aller Straßen einer Stadt zum ambulanten Handel vermittelt.

Vielmehr steht es im Ermessen der Landeshauptstadt, bestimmte Bereiche für das Pingeln zu sperren. Die Erwägungen der Landeshauptstadt, dass die städtebauliche Besonderheit der Gartendenkmale bzw. des Ensembles Rathaus, Maschpark, Landesmuseum sowie Sprengel-Museum schützenswert seien und dieses Erscheinungsbild im Zusammenhang insbesondere mit Großveranstaltungen in der AWD-Arena durch einen unattraktiven ambulanten Handel (überwiegend Alkoholverkauf) im Bereich des Landesmuseums sowie des Sprengel-Museums stark beeinträchtigt werde, tragen nach Auffassung der Kammer das Pingel-Verbot. Die gleichen Erwägungen gelten für den Bereich Bruchmeisterallee und Waterloostraße mit dem Justizministerium, der Finanzbehörden sowie dem Polizeipräsidium, der Landesbibliothek und der Internationalen Schule.

Soweit den Klagen stattgegeben worden ist, hat die Kammer die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen.

Aktenzeichen: 7 A 498/13 und 7 A 2097/13

Quelle: Pressemitteilung des VG Hannover v. 30.04.2013

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