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Newsletter vom 15.06.2011 |
Betreff: Rechts-Newsletter 24. KW / 2011: Kanzlei Dr. Bahr |
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____________________________________________________________ 1. BGH: Wann die vorzeitige Beendigung einer eBay-Auktion erlaubt ist _____________________________________________________________ Der Bundesgerichtshof hat heute über das Recht des Anbieters zur vorzeitigen Beendigung einer eBay-Auktion entschieden. Der Beklagte stellte am 23. August 2009 eine gebrauchte Digitalkamera nebst Zubehör bei eBay für sieben Tage zur Auktion ein. Am folgenden Tag beendete er das Angebot vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Gebot von 70,00 € der Höchstbietende. Er fordert vom Beklagten Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen seinem Gebot und dem von ihm behaupteten Verkehrswert der Kamera nebst Zubehör. Der Beklagte beruft sich darauf, die Kamera sei ihm am Nachmittag des 24. August 2009 gestohlen worden. In § 10 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay in der für die vorliegende Auktion maßgeblichen Fassung heißt es unter anderem: "Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen." Ergänzend wird in den auf der Website von eBay zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf als Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung unter anderem der Verlust des angebotenen Artikels genannt. Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 1.142,96 € nebst Zinsen und Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Im Revisionsverfahren war nicht mehr im Streit, dass dem Kläger die Kamera tatsächlich gestohlen worden war. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Berechtigung zur Angebotsrücknahme nach § 10 Abs. 1 Satz 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay auch im Fall eines Diebstahls des angebotenen Artikels besteht. Die in dieser Bestimmung enthaltene Bezugnahme auf eine "gesetzliche" Berechtigung zur Angebotsbeendigung ist nicht im Sinne einer Verweisung nur auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen zu verstehen. Denn in den allen Auktionsteilnehmern zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf wird auch der Verlust des Verkaufsgegenstandes als rechtfertigender Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung genannt. Darunter fällt auch der Diebstahl. Hierdurch ist für alle Auktionsteilnehmer ersichtlich, dass der Verkäufer nach den für die Auktion maßgeblichen "Spielregeln" berechtigt ist, auch im Falle des Abhandenkommens durch Diebstahl sein Angebot vorzeitig zu beenden. Urteil vom 8. Juni 2011 – VIII ZR 305/10 AG Bad Hersfeld – Urteil vom 26. April 2010 – 10 C 162/10 LG Fulda – Urteil vom 12. November 2010 – 1 S 82/10 Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 08.06.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. BGH: BILD-Zeitung darf "Terroristen"-Fotos unverpixelt veröffentlichen _____________________________________________________________ Die Beklagte ist Herausgeberin der "Bild"-Zeitung. Der Kläger wurde durch ein inzwischen rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2008 zusammen mit zwei Mitangeklagten wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit versuchter Beteiligung an einem Mord zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt (Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2008; BGH, Beschluss vom 22. September 2009 - 3 StR 203/09, Pressemitteilung Nr. 203/2009). Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch, weil in der Ausgabe der Bild-Zeitung vom 16. Juli 2008 im Rahmen einer Berichterstattung über die Urteilsverkündung unter der Überschrift "Irak-Terroristen müssen für Attentatsplan ins Gefängnis!" ein Foto des Klägers veröffentlicht wurde, auf dem sein Gesicht zu erkennen ist. Das Strafverfahren hatte einen geplanten Anschlag der Terrorgruppe "Ansar al-Islam" auf den damaligen irakischen Ministerpräsidenten Allawi zum Gegenstand. Während der Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht Stuttgart waren Fernseh- und Bildaufnahmen nach der sitzungspolizeilichen Anordnung der Vorsitzenden nach § 176 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)* am Tag der Urteilsverkündung nur mit der Maßgabe zulässig, dass bei Abbildungen der Angeklagten deren Gesichter durch geeignete Maßnahmen (pixeln) unkenntlich gemacht werden. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, das Foto ungepixelt oder sein Antlitz in anderer Weise unkenntlich gemacht zu verbreiten. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Auf die Revision der Beklagten hat der u. a. für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass dem Kläger kein Anspruch auf Unterlassung der ihn identifizierenden Bildberichterstattung zusteht. Die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung ist grundsätzlich nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen. Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren - hier nicht vorliegenden - Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Im Streitfall handelte es sich bei der aktuellen Berichterstattung über die Urteilsverkündung um ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne des § 23 Abs. 1 KUG, an dem ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestand. Demgegenüber musste der Persönlichkeitsschutz des Klägers zurücktreten. Dem Umstand, dass der Kläger nur im Vertrauen auf die sitzungspolizeiliche Anordnung die Fotoaufnahmen ermöglicht haben will, kommt nicht das vom Berufungsgericht angenommene Gewicht zu. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass nach dem Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG ungepixelte Bildaufnahmen auch ohne Einwilligung des Klägers zulässig gewesen wären und er letztlich durch sein Verhalten allenfalls Bildaufnahmen hätte vereiteln können, die wegen des erheblichen Informationsinteresses der Öffentlichkeit grundsätzlich zulässig waren. Das Persönlichkeitsrecht ist auch im Rahmen der Sitzungspolizei nicht in weiterem Umfang zu schützen als dies nach §§ 22, 23 KUG der Fall ist. Urteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10 Landgericht Berlin - Urteil vom 26. Februar 2009 – 27 O 982/08 Kammergericht - Urteil vom 6. April 2010 – 9 U 45/09 zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. KG Berlin: Sachverständigengutachten über Grundstücke kann urheberrechtlich geschützt sein _____________________________________________________________ Das Gutachten eines Sachverständigen, das sich mit dem Verkehrswert von Grundstücken befasst, kann urheberrechtlich geschützt sein (KG Berlin, Beschl. v. 28.12.2010 - Az.: 24 U 28/11). Der Kläger erstellte als Sachverständiger über ein Grundstück ein Verkehrswert-Gutachten. Die Gegenseite bestritt die grundsätzliche Urheberrechtsfähigkeit solcher Werke. Das KG Berlin war anderer Ansicht und merkte an, dass auch Verkehrswert-Gutachten durchaus urheberrechtlich geschützt sein könnten. Auch wenn es sich um einen zumeist technischen Text handle, führe dies nicht automatisch zur Ablehnung der Schöpfungshöhe. Maßgeblich seien vielmehr die Form und Art der Einteilung und Anordnung der gutachterlichen Ausführungen. Im Ergebnis verneinten die Berliner Richter im vorliegenden Fall aber einen Urheberrechtschutz, da die Schöpfungshöhe nicht erreicht sei. Identisch sieht dies das LG Hamburg (Urt. v. 15.05.2009 - Az.: 308 O 580/08), das ein Sachverständigen-Gutachten im Rahmen einer Zwangsversteigerung als urheberrechtlich geschützt ansieht. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. OLG Düsseldorf: Deutsche Telekom AG zur Zahlung von 41 Millionen verurteilt _____________________________________________________________ Der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute entschieden, dass die Deutsche Telekom AG an die telegate AG 41,28 Millionen Euro zahlen muss. Der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts hat einen Schadensersatzanspruch gegen die Deutsche Telekom AG in Höhe von 34,215 Millionen Euro wegen überhöhter Vergütungen bejaht. Die Deutsche Telekom AG habe als marktbeherrschendes Unternehmen in der Zeit von Oktober 1997 bis zum 22.01.2001 die Wettbewerbschancen der telegate AG unbillig behindert, indem es der telegate AG Telefonie-Teilnehmerdaten zur Auskunftserteilung und Erstellung von Teilnehmerverzeichnissen zu einem überhöhten Entgelt überlassen habe. Darüber hinaus seien knapp 7 Millionen Euro zu erstatten, weil die Deutsche Telekom AG die ungerechtfertigt erhaltene Vergütung seit dem 01.01.2000 zinsbringend habe anlegen können. Das Landgericht Köln (Az. 91 O (Kart) 230/04) hatte am 31.08.2005 in erster Instanz die Deutsche Telekom AG zur Zahlung von 35 Millionen Euro verurteilt. Der 2. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hatte zweitinstanzlich am 16.05.2007 zunächst eine Rückforderung von 52 Millionen Euro ausgeurteilt. Auf die Revision hatte der Bundesgerichtshof die Sache dann am 13.10.2009 zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen, soweit zum Nachteil der Deutschen Telekom AG entschieden worden war. Der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat die Revision nicht zugelassen. Die Parteien können binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof einlegen. (Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts vom 08.06.2011, Aktenzeichen VI-U (Kart) 2/11) Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf v. 08.06.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. OLG Düsseldorf: Irreführende Werbung mit "Made in Germany" bei Besteck aus China _____________________________________________________________ Werden alle wesentlichen Fertigungsprozesse im Ausland durchgeführt, ist es unzulässig, mit der Aussage "Made in Germany" für die Ware zu werben (OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.04.2011 - Az.: I-20 U 110/10). Der Kläger ging gegen den Beklagten, einen Besteck-Hersteller, vor. Er monierte, dass der Beklagte seine Waren mit einer kleinen Deutschlandfahne versehe und mit den Worten "Made in Germany" werbe. Dabei würden vor allem die Messer zu 75% in China hergestellt, lediglich die Politur werde abschließend in Deutschland vorgenommen. Hierin sah der Kläger eine Irreführung der Verbraucher und begehrte Unterlassung. Der Beklagte wandte ein, dass es zum großen Teil auf die Politur ankäme und die Messer im Übrigen keine Unterschiede zu vollständig in Deutschland produzierten Waren aufweisen würden. Die Düsseldorfer Richter stuften die Werbung als irreführend ein. Lägen alle wesentlichen Fertigungsprozesse im Ausland, so sei es wettbewerbswidrig mit der Aussage "Made in Germany" zu werben. Der Verbraucher werde nämlich bei einem solchen Slogan davon ausgehen, dass die Produktion stattgefunden hätte. Dieser Umstand könne bei einem erheblichen Teil der Verbraucher ein wichtiger Kaufanreiz seien. Identisch sieht es das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 07.11.2008 - Az.: 3-12 O 55/08), wenn für Angelgeräte und Zubehör mit dem Aufdruck "Germany" geworben wird, die Ware aber im Ausland hergestellt ist. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. OLG Jena: Wettbewerbsverstoß durch Opt-In-Versicherung bei Online-Flugbuchung _____________________________________________________________ Wird im Rahmen einer Online-Flugbuchung automatisch ein Versicherungspaket hinzugefügt, welches der Kunde erst am Ende bei der Zusammenfassung seiner Angaben entfernen kann, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor (OLG Jena, Urt. v. 06.04.2011 - Az.: 2 U 783/10). Die verklagte Fluggesellschaft bot ihren Kunden die Möglichkeit an, online Flugbuchungen vorzunehmen. Im Rahmen des Bestellvorgangs wurde automatisch und unaufgefordert ein Versicherungspaket hinzugefügt. Der Kunde musste dieses gesondert entfernen, wenn er die Versicherung nicht in Anspruch nehmen wollte. Das OLG Jena stufte dies als wettbewerbswidrig ein. Der Reiseschutz werde ohne den Willen der Verbraucher hinzugefügt. Er sei voreingestellt und könne nur gesondert am Ende der Eingaben entfernt werden. Die Buchung und das Hinzufügen der Reiseversicherung ohne vorherige bewusste Entscheidung des Kunden werde den Vorgaben des "Opt-In" nicht gerecht. Der Kunde hätte darüber informiert werden müssen, was seiner Buchung und damit dem gesamten Reisepreis hinzugefügt werde. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. OLG Köln: "Diplomarbeit kaufen" darf in HTML-Quelltext von Ghostwriter genutzt werden _____________________________________________________________ Ein akademischer Ghostwriter darf im HTML-Quelltext die Wortkombination "Diplomarbeit kaufen" verwenden. Der durchschnittliche Verbraucher wird dadurch nicht automatisch annehmen, dass es sich um ein illegales Angebot handelt. Er wird durchaus bedenken, dass auch lediglich über derartige Angebote berichtet werden könnte (OLG Köln, Urt. v. 23.02.2011 - Az.: 6 U 178/10). Die Parteien waren Mitbewerber und boten beide im akademischen Umfeld eine Tätigkeit als Ghostwriter an. Der Beklagte hatte in dem HTML-Quelltext seiner Webseite die Worte "Diplomarbeit kaufen" verwendet und erzielte dadurch eine gute Positionierung bei den Suchmaschinen bzgl. dieses Keywords. Der Kläger hielt dies für rechtswidrig, da dadurch der Eindruck erweckt werden würde, der Beklagte biete Leistungen an, die ein potentieller Kunde als eigene ausgeben könne. Die Kölner Richter lehnten den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ab. Die Verwendung der Begriffe "Diplomarbeit kaufen" führe nicht zwingend zu dem Schluss, dass der Beklagte hier illegale Leistungen anbiete. Genauso gut könne es, dass der Beklagte lediglich über unerlaubt angefertigte Arbeiten berichte. Darüber hinaus werde ein Kunde, der derartige rechtswidrige Leistungen suche, nicht erwarten, dass ein illegaler Anbieter in den vorderen Suchergebnissen auftauche. Vielmehr werde der Suchende davon ausgehen, dass ein derartiger Dienstleister sich im Verborgenen halte und sich nicht so hervorgehoben positioniere. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. OLG Stuttgart: Werbung mit Testergebnissen muss deutlich und gut erkennbar sein _____________________________________________________________ Wer seine Produkte mit Testergebnissen bewirbt, muss die jeweilige Fundstelle des Tests hinreichend deutlich und lesbar angeben (OLG Stuttgart, Urt. v. 07.04.2011 - Az.: 2 U 170/10). Die Beklagte bewarb ihre Waren mit Testergebnissen. Die Fundstellen-Nachweise waren jedoch in sehr kleiner Schrift gehalten und somit nicht klar und deutlich erkennbar. Die Stuttgarter Richter stuften dies als wettbewerbswidrig ein. Die jeweilige Fundstelle erfülle ihren Zweck nur, wenn der Verbraucher diese leicht erkennen könne. Denn nur dann sei es ihm möglich, die getätigten Werbeaussagen auf ihren Inhalt hin zu überprüfen. Dies sei aber nicht möglich, wenn die Schrift zu klein und somit kaum lesbar sei. In der letzten Zeit haben mehrere Gerichte ebenso entschieden. Wird nicht hinreichend deutlich die Fundstelle angegeben wird, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor (KG Berlin, Beschl. v. 11.02.2011 - Az.: 5 W 17/11). So auch das LG Tübingen (Urt. v. 29.11.2010 - Az.: 20 U 86/10). zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. VG Berlin: Bundesjustizministerium muss Akten zur Laufzeitverlängerung deutscher Kernkraftwerke offenlegen _____________________________________________________________ Das Bundesministerium der Justiz muss nach einem Urteil des VG Berlin Einsicht in seine Akten zu der Frage der Zustimmungsbedürftigkeit jenes Gesetzes gewähren, mit welchem Ende 2010 die Laufzeiten der deutschen Kernkraftwerke durchschnittlich um 12 Jahre verlängert wurden. Auf der Grundlage einer sog. "Formulierungshilfe" der Bundesregierung änderte der Bundestag Ende 2010 ohne Zustimmung des Bundesrats das Atomgesetz. Im Vorfeld dieser Änderung wurde in der Presse berichtet, das Bundesministerium der Justiz vertrete die Auffassung, dass das Änderungsgesetz bei einer „moderaten Laufzeitverlängerung“ keiner Zustimmung durch den Bundesrat bedürfe. Vor diesem Hintergrund beantragte der Kläger, ihm auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes Einsicht in die im Bundesministerium der Justiz vorhandenen Unterlagen zu der Frage zu gewähren, was unter einer moderaten Laufzeitverlängerung zu verstehen ist. Die Beklagte lehnte dies ab. Das Verwaltungsgericht folgte der Argumentation der Beklagten nicht, sondern gab der Klage teilweise statt. Dem Akteneinsichtsbegehren könne nicht entgegengehalten werden, dass das Bundesministerium der Justiz bei der Vorbereitung von Gesetzen Regierungstätigkeit ausübe. Auch dabei werde es als Behörde tätig und falle nicht aus dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes heraus. Es handele sich auch nicht um Informationen aus dem "Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung", den die Regierung benötige, um unbefangen Entscheidungen treffen zu können. Dass die Regierung zukünftig in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt sein könnte, wenn die Beklagte die fraglichen Informationen aus dem abgeschlossenen Vorgang der Laufzeitverlängerung offenbare, sei nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt worden. Soweit die Beklagte in der Verhandlung zum Inhalt weiterer Akten keine genauen Angaben machen konnte, hat das Gericht das Verfahren abgetrennt und der Beklagten aufgegeben, die Stellen zu benennen, wo sich Informationen zur Zustimmungsbedürftigkeit der Laufzeitverlängerung befinden. Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache hat das Gericht die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen. Urteil vom 09.06.2011, Az.: VG 2 K 46.11 Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 09.06.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. LG Düsseldorf: DDoS-Angriffe sind strafbare Computersabotage _____________________________________________________________ DDoS-Attacken sind rechtlich als strafbare Computersabotage einzustufen, so das LG Düsseldorf (Urt. v. 22.03.2011 - Az.: 3 KLs 1/11). Der Angeklagte suchte sich die Webseite mehrerer Glücksspiel-Anbieter heraus und drohte ihnen mit DDoS-Attacken, die ihre Server zu bestimmten wichtigen Sport-Großereignissen lahmlegen würden. Für einen Betrag zwischen 1.000,- EUR und 2.000,- EUR unternahm er keinen Angriff. Bei den Unternehmen, die nicht sofort reagierten, führte er DDoS-Angriffe durch, wodurch die Server der Firmen zahlreiche Stunden nicht erreichbar waren. Den betroffenen Unternehmen entstand z.T ein mittlerer sechsstelliger EUR-Betrag als Schaden. Die Düsseldorfer Richter verurteilten den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten. Es läge sowohl der Tatbestand der Erpressung als auch der Computersabotage vor. Die DDoS-Attacken seien strafbar nach § 303 b Abs.1 Nr.2, Abs.2 StGB, denn durch das "Überfluten" des Servers mit Anfragen sei der Betrieb des Rechners zum Erliegen gekommen. Erst Mitte 2007 traten die jetzt relevanten Änderungen des § 303 b StGB in Kraft. Vorher wurden DDoS-Attacken als Fall der strafbaren Nötigung eingestuft, so das AG Frankfurt a.M. (Urt. v. 01.07.2005 - Az.: 991 Ds-6100 Js 226314/01), bei dem jemand zur Blockade der Lufthansa-Webseiten aufgerufen hatte. Die Entscheidung des AG Frankfurt a.M. wurde jedoch später durch das OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 22.05.2006 - Az.: 1 Ss 319/05) wieder aufgehoben. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. LG Hamburg: Keine wettbewerbswidrige Telekommunikations-Werbung mit "Angebot gültig bis..." _____________________________________________________________ Wirbt ein Telekommunikations-Unternehmen mit den Worten "Angebot gültig bis…", bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass das Angebot tatsächlich zeitlich befristet ist (LG Hamburg, Urt. v. 24.02.2011 - Az.: 327 P 469/10). Die Parteien, Mitbewerber auf dem TK-Markt, stritten um eine Werbung der Beklagten: "22,90 EUR* In dem Sternchenhinweis wurde erläutert, dass das Angebot bis zu einem bestimmten Datum gültig ist: "Angebot gültig bis…" Die Klägerin sah hierin einen irreführenden Wettbewerbsverstoß, denn durch den Zusatz werde beim Verbraucher der Eindruck erweckt, es handle sich um ein zeitlich befristetes Angebot, bei dem er schnell zugreifen müsse. Das Hamburger Landgericht teilte diese Auffassung nicht und wies die Klage ab. Der Zusatz "Angebot gültig bis..." impliziere nicht zwangsläufig, dass es sich um ein zeitlich begrenztes Angebot handle. Es werde daher auch kein unzulässiger Handlungsdruck beim Verbraucher aufgebaut. Dafür sei der angegebene Zeitraum von mehr als einem Monat viel zu groß. Während dieser Zeit könne der Kunde problemlos die Pro- und Contra-Argumente der beworbenen Leistung abwägen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. LG Köln: Blogspot.com haftet für Urheberrechtsverletzungen Dritter erst ab Kenntnis _____________________________________________________________ Das LG Köln (Urt. v. 28.12.2010 - Az.: 28 O 402/10) hat entschieden, dass der Diensteanbieter Blogspot.com für die Urheberrechtsverletzungen seiner bloggenden Kunden erst ab Kenntnis haftet. Ein User hatte in seinem Blog, das beim Diensteanbieter Blogspot.com lief, unerlaubt ein Foto veröffentlicht. Die Kläger sahen darin eine Verletzung ihrer Rechte und wiesen Blogspot.com auf diese Tatsache hin. Der Betreiber reagierte jedoch nicht. Erst als die Kläger ein erneutes Schreiben schickten, reagierte der Anbieter und löschte das Foto. Eine Unterlassungserklärung gab er jedoch nicht ab. Die Kölner Richter bejahten einen Unterlassungsansprch. Zwar hafte ein Diensteanbieter wie Blogspot.com grundsätzlich erst Kenntnis für die Urheberrechtsverletzungen Dritter, da andernfalls die Grenze der Zumutbarkeit überschritten würde. Im vorliegenden Fall greife diese Haftungsprivilegierung jedoch nicht, weil Blogspot.com auf das erste Schreiben nicht reagiert habe. Es wäre dem Portalbetreiber jedoch möglich gewesen, bereits beim ersten Mal die Inhalte auf etwaige Rechtsverletzungen hin zu untersuchen. Da dies nicht erfolgt sei, hafte das Unternehmen. Ähnlich sieht dies das OLG Hamburg (Urt. v. 02.03.2010 - Az.: 7 U 70/09), wonach Blogspot.com ebenfalls ab Kenntnis für rechtswidrige Blog-Beiträge haftet. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. LG Köln: Heimliches Überwachen von Mitarbeitern kann bei schwerem Verdacht von Verfehlungen zulässig sein _____________________________________________________________ Das heimliche Überwachen von Mitarbeitern per Video stellt grundsätzlich einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen dar. Dies kann jedoch gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber einen konkreten Verdacht hinsichtlich einer schweren Verfehlung hat und dieser nicht anders beweisen kann (LAG Köln, Urt. v. 18.11.2010 - Az.: Sa 817/10). Bei der Klägerin handelte es sich um eine seit langem beschäftigte Filialleiterin bei der Beklagten. Die Beklagte stellte in dieser Filiale sehr hohe Inventurdifferenzen fest, die sie sich nicht erklären konnte. Sie ließ daraufhin in den Geschäftsräumen Kameras installieren, um zu überprüfen, ob Gegenstände entwendet würden. Auf dem Bildmaterial war zu erkennen, dass die Klägerin mehrere Zigarettenpackungen entwendete. Nach einer Anhörung unter Beisein des Betriebsrates hatte die Klägerin keine Erklärung für die Aufnahmen. Sie behauptete immer noch, nichts entwendet zu haben. Ihr wurde daraufhin fristlos gekündigt. Heimliche Videoaufnahmen würden grundsätzlich in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers eingreifen. Im vorliegenden Fall sei jedoch der Eingriff ausnahmsweise gerechtfertigt. Für den Nachweis, dass auffällig hohe Inventurdifferenzen vorgelegen haben, habe der Arbeitgeber im Übrigen keine andere Möglichkeit gehabt, als die Geschäftsräume zu überwachen. Darüber hinaus zeige das Bildmaterial nur den Kassenbereich, dessen Überwachung grundsätzlich zulässig sei. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. LG München: Unrichtige Angaben im Impressum von Google Places Profil abmahnbar _____________________________________________________________ Fehlerhafte Impressumangaben sind abmahnfähige Wettbewerbsverstöße, dies gilt auch für ein unrichtiges Impressum in einem Google Places Profil (LG München, Beschl. v. 22.03.2011 - Az.: 17 HK O 5636/11). Die Impressums-Vorschriften würden nicht nur für die eigene Webseite gelten, sondern auch für andere Orten im Internet, so u.a. auch für das Google Places Profil. Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte einen falschen Geschäftssitz angegeben. Hierin liege ein Wettbewerbsverstoß, der gerichtlich verfolgt werden könne. Bereits in der Grundlagen-Entscheidung aus dem Jahr 2006 hat der BGH (Urt. v. 20.07.2006 - Az.: I ZR 228/03) entschieden, dass Impressums-Verstöße grundsätzlich Wettbewerbsverletzungen sind. Nach Ansicht mancher Instanzgerichte ist dennoch nicht jede Zuwiderhandlung verfolgbar. So stuft z.B. das OLG Brandenburg (Beschl. v. 17.09.1009 - Az.: 6 W 141/09) die Verfolgung geringfügiger Verstöße als Rechtsmissbrauch ein. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Podcasting: Endgültig: Kopplung von Gewinnspiel mit Warenabsatz erlaubt _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Endgültig: Kopplung von Gewinnspiel mit Warenabsatz erlaubt". Inhalt: Nun ist es amtlich: Das jahrzehntelange Kopplungsverbot bei Gewinnspielen ist ab sofort aufgehoben. Der Bundesgerichtshof hat Ende 2010 (Urt. v. 05.10.2010 - Az.: I ZR 4/06) ein endgültiges Machtwort gesprochen. Welche praktischen Konsequenzen hat nun diese neue Rechtsprechung? Dieser Frage geht der heutige Podcast nach. Siehe dazu auch unser Video zur "vorgeschalteten" Entscheidung des EuGH "Law-Vodcast: Deutsches Kopplungsverbot bei Gewinnspielen europarechtswidrig". zurück zur Übersicht |