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Die Beklagte setzte im Online-Bereich das Bewertungssystem eines bekannten Dritt-Unternehmens ein. Dort hieß es u.a. "garantiert echte Meinungen". Gab ein Kunde eine neutrale oder schlechte Bewertung ab, konnte die bewertete Firma ein Schlichtungsverfahren beantragen, so dass die Äußerung des Kunden bis zum Ende des Prozesses nicht veröffentlicht wurde.
Die Vorinstanzen bewerteten diesen Umstand als irreführend
Dieser Bewertung ist der BGH nun nicht ganz gefolgt. In den Vorinstanzen sei nicht geklärt worden, ob die Beklagte ihre User möglicherweise über diese Einschränkung ausreichend informiere. Wenn dies nämlich der Fall sei, so würde kein Verbraucher getäuscht, so dass kein Wettbewerbsverstoß vorliege.
Werde der Nutzer hingegen in nicht ausreichendem Umfang informiert, liege eine Irreführung vor, denn der Kunde gehe dann davon aus, dass sämtliche Bewertungen sofort publiziert würden.
Zur Klärung dieser Frage verwiesen die BGH-Richter den Rechststreit an die Vorinstanz zurück.
In einem Interview für den MDR Thüringen im Juni 2015 hatte der Ministerpräsident u.a. geäußert: „Ich appelliere an alle demokratischen Parteien und ihre Vertreter, dass es wirklich keine Gemeinsamkeiten auf der Basis von NPD-Anträgen geben darf“ und „Die Nazis werden damit aufgewertet“.
Der Entscheidung liegen folgende Erwägungen zugrunde:
Als nicht verbotene Partei kann die NPD sich auf das aus Art. 21 GG folgende Recht auf Chancengleichheit der politischen Parteien berufen. Aus die- sem Recht folgt ein an die Adresse des Staats gerichtetes Neutralitätsgebot für den allgemeinen politischen Wettbewerb. Das Neutralitätsgebot gilt nur für amtliche Tätigkeiten von Amtsinhabern, nicht aber bei ihrem Tätigwerden als Privatperson oder als Parteipolitiker.
Dem Neutralitätsgebot unterliegen auch die hier angegriffenen Äußerungen des Ministerpräsidenten, da sie ihm als amtliche Äußerungen in seiner Funktion als Ministerpräsident zuzurechnen sind. Ausschlaggebend für eine Qua- lifizierung als amtliche Äußerung ist die Nutzung staatlicher Ressourcen durch die Verlinkung des Interviews auf dem Twitter-Account der Thüringer Staatskanzlei und auf der Facebook-Seite des Freistaats Thüringen.
Durch seinen an andere Parteien gerichteten Appell, NPD-Anträge nicht mit- zutragen, hat der Ministerpräsident parteiergreifend zulasten der NPD in den allgemeinen politischen Wettbewerb eingegriffen und damit das Neutralitätsgebot verletzt. Der Appell war daher unzulässig. Das gilt auch für die Bezeichnung als „Nazis“, die hier zur Begründung des unzulässigen Appells dient. Nicht zu entscheiden war, ob die Bezeichnung als „Nazis“ als negatives Werturteil generell unzulässig ist.
Die Entscheidung ist mit acht zu eins Stimmen ergangen. Das Mitglied des Thüringer Verfassungsgerichtshof Petermann hat ein Sondervotum abgegeben.
Thüringer Verfassungsgerichtshof - 5/2016 - VerfGH 25/15
Quelle: Pressemitteilung des VerfGH Weimar v. 08.06.2016
Die Beklagte Uber - eine Firma mit Sitz in den Niederlanden - betrieb die Softwareapplikation (App) „UberPOP“ für Smartphones. Mit dieser App wurden kostenpflichtige Beförderungen in privaten Pkw vermittelt. Die App, die inzwischen eingestellt wurde, richtete sich an Personen ohne eigenen Pkw, die gelegentlich eine Beförderungsmöglichkeit suchen, sowie an Personen mit eigenem Pkw, die eine Mitfahrgelegenheit anbieten können. Von den Fahrpreisen, die von den mitfahrenden Nutzern der App über Kreditkarte eingenommenen wurden, behielt Uber 24,2 %, den Rest erhielt der Fahrer.
Die Klägerin betreibt einen Taxiruf und eine App zur Vermittlung von Taxifahrten. Sie nahm Anstoß am Geschäftsmodell von Uber, das sie insbesondere deshalb für wettbewerbswidrig hält, weil die von Uber vermittelten Fahrer nicht im Besitz einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz waren. Mit der vorliegenden Klage verlangt sie deshalb, Uber zu untersagen, weiterhin Beförderungsleistungen in der beschriebenen Weise zu vermitteln.
Das erstinstanzlich zuständige Landgericht Frankfurt am Main hat der Klage durch Urteil vom 18.3.2015 stattgegeben. Das Landgericht hielt es für wettbewerbswidrig, dass Uber über sein Angebot „UberPOP“ Fahrtwünsche an Fahrer vermittelte, die keine Erlaubnis nach dem Personenbeförderungsgesetz besitzen, und diese damit zum Rechtsbruch anstifte.
Hiergegen hat Uber Berufung zum OLG eingelegt, über die heute mündlich verhandelt wurde. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass nach seiner vorläufigen Einschätzung die Fahrer, welche die von der Beklagten vermittelten Beförderungsaufträge ausführen, sowohl gegen das Personenbeförderungsgesetz verstoßen als auch wettbewerbsrechtlich unlauter handeln, soweit sie über keine Genehmigung zur Personenbeförderung verfügen und für die Beförderungsleistung ein Entgelt verlangen, das über die verursachten Betriebskosten hinausgeht (Benzin, Abnutzung etc.).
Die Beklagte hafte für diesen Wettbewerbsverstoß jedenfalls als Teilnehmer und könne von der Klägerin deswegen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Einem solchen Verbot stünden auch keine verfassungsrechtlichen oder unionsrechtlichen Gründe entgegen.
Am Schluss der heutigen Sitzung hat das OLG die Berufung zurückgewiesen. Die schriftliche Begründung des Urteils liegt noch nicht vor. Sobald dies der Fall ist, kann es unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de abgerufen werden.
Das Berufungsurteil ist noch nicht rechtskräftig. Uber kann es im Wege der Revision, die das OLG zugelassen hat, durch den Bundesgerichtshof überprüfen lassen.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9.6.2016, Aktenzeichen 6 U 73/15
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 09.06.2016
Der Beklagte, eine Spielhallen-Betreiberin, hatte außergerichtlich eine Unterlassungserklärung abgegeben, in der er sich verpflichtete, es zu unterlassen, in der von ihm betriebenen Spielhalle Getränke an Spielgäste kostenlos oder zu einem solchen Preis abzugeben, dass dieser einer teilweisen kostenlosen Abgabe gleichkommt.
Die Klägerin stellte nun fest, dass die Beklagte Getränke zu einem Preis von 0,50 EUR verkaufte und sah hierin einen Verstoß gegen die Unterlassung.
Das OLG Frankfurt a.M. bestätigte nun diese Ansicht.
Der Begriff der "teilweisen kostenlosen Abgabe" in dem Unterlassungsvertrag sei dahingehend auszulegen, dass Getränke zu einem Preis abgegeben werden, die in einem vergleichbaren Gastronomiebetrieb ohne Spielangebot nicht kostendeckend wären.
Denn die Parteien wollten mit dem Unterlassungsvertrag der gesetzlichen Verpflichtung aus § 8 Abs.3 HSpielhG Rechnung tragen. Danach habe der Erlaubnisinhaber einer Spielhalle sicherzustellen, dass den Spielern neben der Gewinnausgabe aus zugelassenen Spielgeräten keine sonstigen finanziellen Vergünstigungen gewährt würden. Damit sollten die Spieler vor den Gefahren der Spielsucht geschützt werden, die durch zusätzliche Anreize verstärkt würden.
Die Regelung erfasse daher auch die unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken. Denn dadurch werde das Wohlbefinden der Spieler gefördert. Sie würden zum Bleiben veranlasst, weil für ihr leibliches Wohl gesorgt sei, so dass sie sich ausgiebig ihrer Spielleidenschaft widmen könnten.
Es komme somit nicht auf den reinen Einkaufspreis der Getränke an. Der vom Beklagten verlangte Preis wäre in einem normalen Gastronomiebetrieb mit einem vergleichbaren Zuschnitt nicht kostendeckend. Daher liege ein Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung vor.
Bereits 2011 hatte das LG Bochum in einem von uns geführten Muster-Prozess einen Schadensersatz bejaht, vgl. dazu unsere News v. 11.02.2011. Der Rechtsstreit wurde damals mittels Vergleich beendet.
Im aktuellen Fall entwickelte die Klägerin Softwarelösungen, die sicheren Zugang zu drahtlosen Netzwerken ermöglichte. Sie hatte ihre Software unter die Regelungen der GPLv2 gestellt.
Die Beklagte war eine Hochschule mit unterschiedlichen Standorten und betrieb ein eigenes WLAN-Netz, womit die Studierenden und Beschäftigten Zugang zum Internet und Intranet erhielten. Gästen anderer Hochschulen wurde ebenfalls der Zugang zum Internet gewährt, diese benötigen aber eine Software um das WLAN der Beklagten nutzen zu können. Hierfür hatte die Beklagte in der Vergangenheit auf ihrer Internetseite die Open Source-Software der Klägerin zum Download angeboten, jedoch dabei keinen Lizenztext und auch keinen Quellcode zur Verfügung gestellt.
Das Gericht sah darin einen Urheberrechtsverstoß, der auch einen Schadensersatz-Anspruch begründe.
Alleine der Umstand, dass die Klägerin ihre Werke normalerweise kostenfrei unter die Bedingungen der GPL stelle, führe nicht dazu, dass sie rechtelos sei. Vielmehr könne sie bei Nichteinhaltung der von ihr verlangten Bedingungen die üblichen Ansprüche bei Urheberrechtsverstößen geltend gemachen.
Soweit der Beklagten die Erhebung personenbezogener Daten im Rahmen der Nutzung des sog. HbbTV-Dienstes bei Smart-TVs sowie der Einrichtung des Smart-TVs ohne vorherige Zustimmung untersagt werden sollte, hat das Gericht die Klage abgewiesen, da diese Daten nicht an die verklagte deutsche Gesellschaft, sondern vielmehr an die Betreiber der HbbTV-Dienste einerseits und die nicht verklagte ausländische Konzernmutter andererseits übermittelt werden. Ob die Datenübermittlung in der konkreten Art und Weise rechtmäßig war, hatte die Kammer daher nicht zu entscheiden.
Allerdings ist die Beklagte verurteilt worden, Käufer eines Smart-TV darauf hinzuweisen, dass bei Anschluss des Smart-TV an das Internet die Gefahr besteht, dass personenbezogene Daten des Verbrauchers erhoben und verwendet werden. Hierbei ist das Gericht davon ausgegangen, dass es einem Teil der Verbraucher, die ein solches Smart-TV-Gerät erwerben, nicht bekannt ist, dass nach Anschluss des Geräts personenbezogene Daten in Form von IP-Adressen auch dann erhoben werden können, wenn die Internet-Funktionalität des Smart-TV überhaupt nicht genutzt wird. Weiter ist dem Verbraucher in der Regel nicht bekannt, dass über die „HbbTV“-Funktion des Smart-TV z.B. Fernsehsender personenbezogene Daten in Form von IP-Adressen erheben können.
Die Klage hatte weiterhin Erfolg, soweit sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten und die konkrete Form der Datenschutzerklärungen betraf. Das Gericht hat es als unzumutbar angesehen, dass diese auf jeweils über 50 Bildschirmseiten präsentiert werden und zu lang und nicht hinreichend lesefreundlich aufbereitet sind. Schließlich hat das Gericht die Verwendung einer Vielzahl von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen untersagt. Gründe hierfür waren die nicht ausreichende Bestimmtheit und Transparenz im Hinblick auf den Umfang der Datenübermittlung und –verwendung.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und kann mit der Berufung angefochten werden.
Landgericht Frankfurt a.M., 3. Zivilkammer, Urteil vom 10.06.2016, 2-03 O 364/15
Quelle: Pressemitteilung des LG Frankfurt a.M. v. 10.06.2016
Die Klägerin vertrieb seit langem Kosmetikartikel unter der Produktmarke "Fr.".
Die Beklagte bot über eBay Antifalten-Gesichtspads an, wobei in der Angebotszeile angegeben war: "(Keine Fr.)."
Die Klägerin sah darin eine unzulässige Rufausbeutung vor, denn es sei sachlich nicht begründet, ihren Produktnamen bei dem Angebot eines anderen auf diese Art und Weise zu nutzen.
Das LG München teilte diese Ansicht nicht, sondern wies die Klage ab.
Eine Rufausbeutung liege immer dann vor, wenn die Verwendung des Namens bei den angesprochenen Verkehrskreisen zu einer Assoziation zwischen dem Werbenden und dem Mitbewerber in der Weise führe, dass die Verkehrskreise den Ruf der Erzeugnisse des Mitbewerbers auf die Erzeugnisse des Werbenden übertragen würden. Das gute Image müsse sich der Ausbeutende zu nutzen machen wollen.
Hier fehle es bereits an ausreichendem Sachvortrag, ob und welchen (guten) Ruf der klägerische Produktname genieße. Ein substantiierter Sachvortrag dazu, worauf sich der vermeintliche Ruf der Produkte der gründe, sei nicht erkennbar.
Darüber hinaus grenze sich die Beklagte mit der Erklärung "(Keine Fr.)." bewusst von den klägerischen Waren ab, so dass es nicht zu einer Verwechslung und damit nicht zu einem Imagetransfer komme könne.
Vor einiger Zeit hatte der BGH in einer Grundlagen-Entscheidung (Urt. v. 18.06.2014 - Az.: I ZR 242/12) festgestellt, dass der Geschäftsführer einer GmbH nur in bestimmten Ausnahmefällen für Wettbewerbsverletzungen persönlich haftet.
Seitdem wird kontrovers diskutiert, ob diese Grundsätze auch bei Verletzungen von sogenannten absoluten Rechten anwendbar sind.
Im vorliegenden Fall mussten die Richter diese Problematik nicht vertiefen, da sie eine persönliche Haftung des Geschäftsführers aufgrund des eigenen Handelns bejahen konnten.
Außergerichtlich hatte der Geschäftsführer seine Handlungen zugegeben, im späteren Gerichtsverfahren diese jedoch bestritten. Dies ließen die Münchener Richter nicht gelten. Ein pauschales Bestreiten reiche hier nicht mehr. Vielmehr hätte es eines substantiierten Vortrages bedurft, warum der Beklagte nicht passiv-legitimiert sein sollte.
Der Beklagte war als Augenarzt mit seinen Kollegen unmittelbar räumlich zu einem Krankenhaus niedergelassen. Er warb mit der Aussage "Augenabteilung am St. G.". Die ambulanten Operationen nahmen die Mitglieder der Praxisgemeinschaft vor und mieteten sich dafür vom Krankenhaus die Infrastruktur einschließlich Teilen des Personals, insbesondere auch einen Operationssaal. Mitglieder der Praxisgemeinschaft waren auch als Belegärzte im Krankenhaus tätig.
Das Gericht stufte dies als wettbewerbswidrig ein.
Auch wenn der Beklagte nicht mit der Aussage "Augenabteilung des St. G." werbe, werde im Ergebnis der identische Eindruck beim Betrachter erweckt. Dass es sich nämlich um eine zum Krankenhaus gehörende EInrichtung handle.
Die Angabe "Abteilung" mache ohne eine Bezugnahme auf das Krankenhaus nämlich keinen Sinn. Merkmal einer "Abteilung" sei, dass dort mehrere Stellen zusammengefasst seien, welche gemeinsame oder direkt zusammenhängende Aufgaben erfüllten und einer Instanz unterstellt seien. Eine Abteilung ist eine Organisationseinheit und damit Mitglied eines Gesamtsystems.
Durch die die Bezugnahme auf das Krankenhaus werde der Eindruck erweckt, die in diesen Räumen betriebene ärztliche Tätigkeit erfolge in einer Abteilung des Krankenhaus.
Die Klägerin führt vor dem erkennenden Verwaltungsgericht ein wasserrechtliches Klageverfahren und widersprach dort der Speicherung ihrer Daten durch das Gericht. Sie berief sich dabei darauf, dass das Landesgesetz, welches die Speicherung und Nutzung persönlicher Daten erlaube, verfassungswidrig sei. Zahlreiche Fälle von Datenmissbrauch bewiesen, dass ein Schutz der persönlichen Daten bei Speicherung nicht möglich sei.
Die Negativfolgen seien nicht absehbar und überwögen den praktischen Nutzen für das Gericht. Die Behörde habe zudem einige für sie, die Klägerin, schädliche und nicht beweisbare Vorwürfe in den Raum gestellt. Wegen der mangelhaften Berücksichtigung sensibler persönlicher Daten durch die Behörde wünsche sie keine weiteren Experimente auf ihre Kosten.
Das Gericht wies die Klage ab. Die Speicherung der Informationen sei zulässig.
Die Archivierung basiere auf den Regelungen des niedersächsischen Datenschutzgesetzes, wonach zur Aufgabenerfüllung die Gerichte grundsätzlich die Daten der Verfahrensbeteiligten speichern dürften.
Ein besonderes schutzwürdiges Interesse sei von der Klägerin nicht vortragen worden. Soweit die Klägerin ihr prinzipielles Missfallen an der Datenspeicherung äußere und dabei grundsätzliche historische, gesellschaftspolitische sowie rechtliche Erwägungen anstelle, fehle es bereits an der Besonderheit ihrer Situation.
Soweit die Klägerin geltend mache, dass ihr aus eigener Erfahrung bekannt sei, dass Gerichte Daten missbräuchlich verwendeten, bleibe ihr Einwand unkonkret und allgemein. Auch der Vorwurf, dass eine hochgradige Absicherung von Datensystemen nach außen nicht gewährleistet werden könne, bleibe allgemein und spekulativ.
Das vollständige Fehlen einer konkreten und individuellen Sondersituation der Klägerin führe dazu, dass die Gerichte ihre Arbeitsabläufe nicht dem Wunsch der Klägerin, der darauf gerichtet sei, dass ihre Daten lediglich "auf Papier" verwendet werden dürften, anzupassen brauche. Vielmehr sei es im Interesse einer effektiven Aufgabenerfüllung der rechtsprechenden Gewalt erlaubt, ihre Daten automatisiert zu verarbeiten.
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vom 15.06.2016
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1. BGH: Irreführende Werbung mit Kundenbewertungen im Online-Bereich
2. VerfGH Weimar: Facebook- und Twitter-Äußerungen von Bodo Ramelow rechtswidrig
3. OLG Frankfurt a.M.: UberPop bleibt in Deutschland verboten
4. OLG Frankfurt a.M.: Unterlassungserklärung erfasst auch kerngleiche Verstöße
5. LG Bochum: Verstoß gegen GPL begründet Schadensersatz-Anspruch
6. LG Frankfurt a.M.: Aufklärungspflicht von Samsung hinsichtlich Datenübermittlung bei Smart-TVs
7. LG München: Vergleichende Werbung bei eBay ist keine Wettbewerbsverletzung
8. LG München: Persönliche Haftung des Geschäftsführers bei Wettbewerbsverletzung
9. LG Münster: Irreführende Werbung eines Augenarztes durch Werbeaussage "Augenabteilung am St. G"
10. VG Stade: Datenspeicherung durch Gerichte rechtmäßig
Die einzelnen News:
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1. BGH: Irreführende Werbung mit Kundenbewertungen im Online-Bereich
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Es ist irreführend mit "garantiert echten Meinungen" mittels Kundenbewertungen im Online-Bereich zu werben, wenn nicht zugleich darauf hingewiesen wird, dass negative oder neutrale Bewertungen ggf. nur verzögert angezeigt werden (BGH, Urt. v. 21.01.2016 - Az.: I ZR 252/14).
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2. VerfGH Weimar: Facebook- und Twitter-Äußerungen von Bodo Ramelow rechtswidrig
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Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat mit seinem heute verkündeten Urteil entschieden, dass der Ministerpräsident des Freistaats Thüringen die Rechte des thüringischen Landesverbands der NPD auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) verletzt hat.
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3. OLG Frankfurt a.M.: UberPop bleibt in Deutschland verboten
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Mit einem heute verkündeten Urteil hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) die Berufung der Firma Uber gegen ein vorausgegangenes Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen, mit dem Uber bundesweit untersagt worden ist, Beförderungsleistungen durch Privatfahrer zu vermitteln, die nicht über eine Erlaubnis nach dem Personenbeförderungsgesetz verfügen.
(vorausgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.3.2015, Aktenzeichen 3-08 O 136/14)
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4. OLG Frankfurt a.M.: Unterlassungserklärung erfasst auch kerngleiche Verstöße
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Eine abgegebene wettbewerbsrechtliche Unterlassungserklärung umfasst nicht nur die identische Handlung, sondern auch kerngleiche Verstöße (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 27.11.2015 - Az.: 6 U 151/15).
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5. LG Bochum: Verstoß gegen GPL begründet Schadensersatz-Anspruch
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In einem weiteren Verfahren hat das LG Bochum (Urt. v. 03.03.2016 - Az.: I-8 O 294/15) entschieden, dass ein Verstoß gegen die Lizenzpflichten der GPLv2 einen Schadensersatzanspruch begründen.
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6. LG Frankfurt a.M.: Aufklärungspflicht von Samsung hinsichtlich Datenübermittlung bei Smart-TVs
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Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. hat in einem heute verkündeten Urteil auf die Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen einen Unterhaltungselektronikhersteller über Fragen der Datenübermittelung bei Smart-TVs entschieden.
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7. LG München: Vergleichende Werbung bei eBay ist keine Wettbewerbsverletzung
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Eine vergleichende Werbung (hier: Nutzung eines Produktnamens im Angebotstext bei eBay) ist keine Wettbewerbsverletzung (LG München I, Urt. v. 06.05.2016 - Az.: 17 HKO 21868/15).
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8. LG München: Persönliche Haftung des Geschäftsführers bei Wettbewerbsverletzung
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Der Geschäftsführer einer juristischen Person haftet persönlich für eine Wettbewerbsverletzung, wenn er die beanstandete Handlung (hier: Verwendung eines "Hollywood"-Zeichens) selbst vorgenommen hat (LG München I, Urt. v. 19.05.2016 - Az.: 17 HKO 1061/15).
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9. LG Münster: Irreführende Werbung eines Augenarztes durch Werbeaussage "Augenabteilung am St. G"
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Die Werbeaussage eines Arztes "Augenabteilung am St. G." ist irreführend, wenn die Praxis gar nicht zum Krankenhaus gehört, sondern es sich um getrenntes, privatwirtschaftliches Unternehmen handelt, das lediglich Räumlichkeiten des Krankenhauses bei Bedarf anmietet (LG Münster, Urt. v. 20.11.2015 - Az.: 023 O 55/15).
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10. VG Stade: Datenspeicherung durch Gerichte rechtmäßig
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Die Speicherung von Daten der Verfahrensbeteiligten durch ein deutsches Gericht im Rahmen einer rechtlichen Auseinandersetzung ist datenschutzrechtlich zulässig (VG Stade, Urt. v. 30.05.2016 - Az.: 1 A 1754/14).
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