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Newsletter vom 15.06.2022 |
Betreff: Rechts-Newsletter 24. KW / 2022: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. EuG: Löschung der Apple-Marke "THINK DIFFERENT" erfolgte zu Recht _____________________________________________________________ Das Gericht weist die Klagen der Apple Inc. gegen die Entscheidungen des EUIPO ab, mit denen das Wortzeichen THINK DIFFERENT für verfallen erklärt wurde. In den Jahren 1997 (T-26/21), 1998 (T-27/21) und 2005 (T-28/21) erwirkte die Klägerin, die Apple Inc., die Eintragung des Wortzeichens THINK DIFFERENT als Marke der Europäischen Union. Zu den Waren, für die die Eintragung beantragt wurde, gehören unter anderem Computerprodukte wie Computer, Computerterminals, Tastaturen, Computerhardware, -software und Multimediaerzeugnisse. Im Jahr 2016 reichte die Streithelferin, die Swatch AG, beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) drei Anträge auf Erklärung des Verfalls der angegriffenen Marken ein. Das Unternehmen machte geltend, die angegriffenen Marken seien für die betreffenden Waren innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht ernsthaft benutzt worden. Am 24. August 2018 erklärte die Löschungsabteilung des EUIPO die angegriffenen Marken für alle betreffenden Waren ab dem 14. Oktober 2016 für verfallen. Die Beschwerden von Apple gegen die Entscheidungen der Löschungsabteilung wurden von der Vierten Beschwerdekammer zurückgewiesen. Im Januar 2021 reichte Apple drei Klagen beim Gericht der Europäischen Union ein. Mit seinem heutigen Urteil in diesen drei Rechtssachen weist das Gericht die Klagen ab. Es stellt fest, dass Apple vor dem EUIPO die ernsthafte Benutzung dieser Marken für die betreffenden Waren in den fünf Jahren vor dem 14. Oktober 2016 (Tag der Einreichung der Anträge auf Verfallserklärung), d. h. vom 14. Oktober 2011 bis zum 13. Oktober 2016, hätte nachweisen müssen. Mit ihren Klagen rügte Apple u. a., dass die Beschwerdekammer im Rahmen der Beurteilung der ernsthaften Benutzung der angegriffenen Marken den hohen Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise nicht berücksichtigt habe. Insbesondere bestritt sie die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer, wonach die maßgeblichen Verkehrskreise die Etiketten auf der Verpackung eines iMac Computers, auf denen die angegriffenen Marken abgebildet seien, leicht übersähen. Nach Ansicht des Gerichts hat Apple nicht dargetan, dass die Berücksichtigung eines hohen Aufmerksamkeitsgrades die Beschwerdekammer zu der Feststellung veranlasst hätte, der Verbraucher hätte die Verpackung bis ins kleinste Detail geprüft und sehr genau auf die angegriffenen Marken geachtet. Darüber hinaus weist das Gericht die Rüge von Apple zurück, wonach die Beschwerdekammer die in der Zeugenerklärung vom 23. März 2017 vorgetragenen Verkaufszahlen der iMac Computer in der gesamten Europäischen Union zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Die dieser Erklärung beigefügten Jahresberichte für die Jahre 2009, 2010, 2013 und 2015 enthalten nur Informationen über den weltweiten Nettoabsatz der iMac Computer, liefern aber keine näheren Angaben zu den Verkaufszahlen der iMac Computer in der Europäischen Union. Ferner rügte Apple die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer, dass die angegriffenen Marken nicht unterscheidungskräftig seien. Das Gericht stellt fest, dass dieses Vorbringen auf einem verfehlten Verständnis der angefochtenen Entscheidungen beruht, und stellt klar, dass die Beschwerdekammer dem Ausdruck „THINK DIFFERENT“ nicht jedwede Unterscheidungskraft absprach, sondern ihm eine eher schwache Unterscheidungskraft zusprach. Das Gericht führt aus, dass die Schlussfolgerungen der Beschwerdekammer zur Unterscheidungskraft der angegriffenen Marken entgegen dem Vorbringen von Apple nicht durch ein Bündel von Beweisen zum Nachweis ihrer ernsthaften Benutzung widerlegt sind. Es trifft zwar zu, dass zu den dem EUIPO vorgelegten Beweisen für die ernsthafte Benutzung zahlreiche Presseartikel gehören, die auf den Erfolg der Werbekampagne „THINK DIFFERENT“ bei ihrer Einführung im Jahr 1997 verweisen, diese Artikel stammen allerdings aus einer Zeit, die mehr als zehn Jahre vor dem relevanten Zeitraum liegt. Das Gericht stellt fest, dass sich im vorliegenden Fall keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erkennen lässt. Darüber hinaus hat die Beschwerdekammer die angefochtenen Entscheidungen in Bezug auf die Frage, ob Apple die ernsthafte Benutzung der angegriffenen Marken nachgewiesen hat, rechtlich hinreichend begründet. Urteil des Gerichts in den verbundenen Rechtssachen T-26/21, T-27/21 und T-28/21 | Apple / EUIPO - Swatch (THINK DIFFERENT)
Quelle: Pressemitteilung des EuG v. 08.06.2022
Das BSI hatte am 15. März 2022 eine Warnung veröffentlicht, wonach die Zuverlässigkeit des russischen Herstellers Kaspersky durch die aktuellen kriegerischen Aktivitäten Russlands in Frage gestellt sei, und empfohlen, Virenschutzsoftware von Kaspersky durch alternative Produkte zu ersetzen. Die Software-Firma ging dagegen gerichtlich vor, scheiterte jedoch sowohl vor dem VG Köln (Az.: 1 L 466/22) als auch vor dem OVG Münster (4 B 473/22). Über die gegen diese Urteile eingelegte Verfassungsbeschwerde entschied nun das BVerfG und nahm den Antrag nicht zur Entscheidung an.
Inhaltlich nimmt das Gericht jedoch keine Beurteilung vor, sondern verweist Kaspersky lediglich aus prozessualen Gründen zunächst auf den normalen Gerichtsweg:
"Es ist nicht ersichtlich, dass es für die Beschwerdeführerin unzumutbar wäre, den Rechtsweg in der Hauptsache zu beschreiten. Ob nun die Warnung des BSI rechtmäßig war, hat das BVerfG somit nicht entschieden, sondern den Software-Hersteller wurde vielmehr zunächst auf den normalen Instanzenweg verwiesen, da noch einige Sachfragen zu klären seien: "Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht deshalb ausnahmsweise vor Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes zulässig, weil sie allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, die das Bundesverfassungsgericht auch ohne vorherige fachgerichtliche Aufbereitung der tatsächlichen und rechtlichen Entscheidungsgrundlagen beantworten könnte (...). zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. BGH: AGB von Paketdienstleister (u.a. Abstellgenehmigung, Beförderungsausschluss) teilweise unwirksam _____________________________________________________________ Ein der AGB eines Paketdienstleister (hier: u.a. zur Abstellgenehmigung und zum Beförderungsausschluss) sind unwirksam, da sie den Kunden unangemessen benachteiligen (BGH, Urt. 07.04.2022 - Az.: I ZR 212/20).
Der verklagte Paketdienstleister verwendete für seine Dienstleistungen nachfolgende Regelungen:
"(1) Hat der Empfänger G. eine Abstellgenehmigung erteilt, gilt das Paket als zugestellt, wenn es an der in der Genehmigung bezeichneten Stelle abgestellt worden ist." Und: "(2) Beförderungsausschlüsse (Verbotsgüter) Und: "(3) Bei Verdacht auf das Vorliegen von Verstößen gegen Beförderungsausschlüsse […] ist G. zur Öffnung der Pakete berechtigt." Der BGH stufte diese Regelungen weitgehend als rechtswidrig und somit unwirksam ein:
(1) Abstellgenehmigung: "Es liegt jedoch auf der Hand, dass diese Form der Zustellung die Gefahr birgt, dass Sendungen nach dem Abstellen durch den Frachtführer von Unbefugten an sich genommen werden. (2) Beförderungsausschluss: Der Beförderungsausschluss sei nur teilweise unwirksam.
So sei es unklar, was mit
" -verderbliche und temperaturempfindliche Güter genau meint sei, so dass die AGB nicht ausreichend klar und verständlich seien. Die sonstigen Sätze hingegen seien nicht zu bestanden und genügten den Transparenzanforderungen.
(3) Öffnen von Paketen:
"Der Beklagten ist es nach § 39 PostG nicht gestattet, bei einem Verdacht auf Vorliegen von Verstößen gegen die von ihr vorgesehenen Beförderungsausschlüsse Pakete zu öffnen. (...) zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. BGH: MyRight-Sammelklagen in Dieselskandal rechtlich zulässig _____________________________________________________________ Der vom Präsidium des Bundesgerichtshofs vorübergehend als Hilfsspruchkörper eingerichtete VIa. Zivilsenat (vgl. Pressemitteilung Nr. 141/2021 vom 22. Juli 2021) hat heute entschieden, dass ein Inkassodienstleister sich wirksam Schadensersatzforderungen abtreten lassen kann, deren sich Schweizer Erwerber von Kraftfahrzeugen gegen die beklagte Volkswagen AG berühmen.
Sachverhalt: In diesem Fall schaltete sie vom regulären Abgasrückführungsmodus 0 in einen Stickoxid-optimierten Abgasrückführungsmodus 1 (Prüfstanderkennungssoftware). Es ergaben sich dadurch auf dem Prüfstand geringere Stickoxid-Emissionswerte als im normalen Fahrbetrieb. Das Kraftfahrt-Bundesamt bewertete diese Software als unzulässige Abschalteinrichtung und ordnete für die betroffenen Fahrzeuge einen Rückruf an. In der Schweiz erließ das Bundesamt für Straßen (ASTRA) im Oktober 2015 ein vorläufiges Zulassungsverbot für bestimmte Fahrzeuge mit Dieselmotoren der Baureihe EA 189, von dem das Fahrzeug des Zedenten nicht betroffen war. Der Erwerber ließ Ende 2016 ein Software-Update aufspielen. Am 18. Dezember 2017 trat der Erwerber – so wiederum im Revisionsverfahren zu unterstellen – seine Forderungen gegen die Beklagte an die Klägerin, eine nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) registrierte Inkassodienstleisterin in der Rechtsform einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, treuhänderisch zur Einziehung ab. Die Klägerin sollte die Forderung zunächst außergerichtlich geltend machen. Im Falle des Scheiterns der außergerichtlichen Geltendmachung sollte die Klägerin die Ansprüche im eigenem Namen gerichtlich geltend machen, wobei ihr im Erfolgsfall eine Provision zukommen sollte. Der Erwerber sollte für etwaige Kosten der Rechtsverfolgung nicht aufkommen müssen.
Bisheriger Prozessverlauf: Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin fehle für die Geltendmachung der Schadensersatzforderung des Erwerbers die Aktivlegitimation. Die Klägerin habe für die Geltendmachung der Forderung, die Schweizer Recht unterfalle, einer Erlaubnis nicht nur – wie vorhanden – nach § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, sondern nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RDG bedurft, über die sie nicht verfüge. Folge des Fehlens der Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RDG sei, dass die Klägerin durch ihr Tätigwerden gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen habe. Dieser Verstoß führe nicht nur zur Nichtigkeit des der Abtretung zugrundeliegenden schuldrechtlichen Dienstleistungsvertrags mit dem Zedenten, sondern auch zur Nichtigkeit der Forderungsabtretung.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Der Bundesgerichtshof hat anhand einer am Wortlaut, an der Systematik und an Sinn und Zweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes sowie an der Gesetzgebungsgeschichte orientierten Auslegung klargestellt, dass ein nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG registrierter Inkassodienstleister auch dann keiner weiteren Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RDG bedarf, wenn er eine ihm treuhänderisch übertragene und einem ausländischen Sachrecht unterfallende Forderung außergerichtlich geltend macht. Dabei hat der Bundesgerichtshof die Entscheidungen des VIII. Zivilsenats vom 27. November 2019 (VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89, vgl. Pressemitteilung Nr. 153/2019) und des II. Zivilsenats vom 13. Juli 2021 (II ZR 84/20, BGHZ 230, 255, vgl. Pressemitteilung Nr. 127/2021) berücksichtigt. Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass das Abhängigmachen der Tätigkeit der Klägerin von einer zusätzlichen Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RDG zur Erreichung des Schutzzwecks des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht erforderlich ist. Weil sich schon deshalb die Auffassung des Berufungsgerichts als rechtsfehlerhaft erwies, der Klägerin fehle wegen einer aus einem Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz folgenden Nichtigkeit der Abtretung die Aktivlegitimation, hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht wird sich nunmehr mit der inhaltlichen Berechtigung der Forderung des Zedenten zu befassen haben. Urteil vom 13. Juni 2022 – VIa ZR 418/21
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 13.06.2022
Der Kläger wandte sich gegen die dauerhafte Sperrung seines Social-Media-Accounts. Der verklagte Plattform-Betreiber hatte in der Vergangenheit mehrere Beiträge des Klägers gelöscht. Nachdem das mehrfach hintereinander passiert war, erfolgte sie ohne vorherige Anhörung oder Abmahnung das Benutzerkonto des Klägers. Zu Unrecht, wie nun das OLG Brandenburg entschied.
Aus der neuesten BGH-Rechtsprechung ergebe sich, dass der User bei solchen umfangreichen Handlungen grundsätzlich vorab angehört und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werden müsse:
"Die vorübergehende (...) Deaktivierung und die dauerhafte Aussetzung oder Kündigung von Konten (...) erfordern in gleicher Weise eine Abwägung der gegenüberstehenden Grundrechtspositionen im Wege der praktischen Konkordanz, was nach der o.a. Rechtsprechung des BGH auch die Berücksichtigung verfahrensrechtlicher Sicherungen beinhaltet. Dass die Netzwerkbetreiber vor dem Ergreifen von Sanktionen die ihnen zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts ergreifen müssen, gilt nicht nur für vorübergehende Maßnahmen, sondern erst recht für die dauerhafte Kündigung eines Nutzerkontos, die die Grundrechte des Nutzers in weitaus stärkerem Maße beeinträchtigt als etwa die 30-tägige Versetzung in den "read-only"-Modus. Zwar sei es in besonderen Ausnahmefällen möglich, von einer vorherigen Abmahnung abzusehen. Dies sei jedoch nur schwerwiegenden Rechtsverstößen möglich. Es reiche nicht aus, dass in der Vergangenheit mehrere Beiträge gelöscht worden seien: "Eine Frist für die Abhilfe ist nur dann nicht erforderlich, wenn die andere Seite die Erfüllung ihrer Pflichten ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn nach Abwägung der Interessen beider Parteien besondere Umstände eine sofortige Kündigung rechtfertigen (...). zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. OLG Frankfurt a.M.: Amazon darf in Gesamtbewertung eines Produktes nicht bezahlte Rezensionen mit einfließen lassen _____________________________________________________________ Fließen in das Gesamtbewertungsergebnis für Produkte, die auf eine Verkaufsplattform angeboten werden, auch Rezensionen ein, für die an den Rezensenten ein - wenn auch geringes - Entgelt gezahlt wird, liegt unlautere getarnte Werbung vor, sofern die Berücksichtigung dieser bezahlten Rezensionen nicht kenntlich gemacht wird. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute verkündeter Entscheidung die vom Landgericht ausgeurteilte Unterlassungsverpflichtung bestätigt. Die Klägerin bietet im Internet die entgeltliche Vermittlung von Kundenrezensionen an. Die Kunden der Klägerin sind ausschließlich Händler auf Online-Verkaufsplattformen. Die Beklagte betreibt die Verkaufsplattform amazon.de. Die Produkte werden dort mit einem Gesamtsterne-Bewertungssystem bewertet. Die Beklagte vermittelt zudem ihren Verkaufspartnern gegen Entgelt Kundenrezensionen im Rahmen des sog. Early Reviewer Programms (i.F.: ERP). Dabei handelt es sich um Bewertungen ausländischer Rezensenten gegen Entgelt oder Gutscheine für Produkte, die zuvor auf dem US-, UK- oder Japan-Marketplace gekauft wurden. Diese Bewertungen werden auch deutschen Käufern angezeigt und fließen in das Gesamtbewertungsergebnis ein. Die Klägerin wendet sich gegen die Veröffentlichung von ERP-Rezensionen, wenn diese Teil des Gesamtbewertungsergebnisses werden und nicht darauf hingewiesen wird, dass die Rezensionen bezahlt wurden und wie viele dieser Rezensionen Teil des Gesamtbewertungsergebnisses sind. Die gegen die vom Landgericht ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung gerichtete Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Es liege eine unlautere getarnte Werbung vor, bestätigte das OLG. ERP-Rezensionen zu veröffentlichen, ohne darauf hinzuweisen, dass die Rezensionen bezahlt wurden und wie viele Rezensionen Teil des Gesamtbewertungsergebnisses sind, sei unlauter. Die Berücksichtigung dieser ERP-Rezensionen - und damit auch nicht ihr Anteil - würde von der Beklagten nicht kenntlich gemacht und ergebe sich auch nicht aus den Umständen. Ob Internetnutzer damit rechneten, dass in ein Gesamtbewertungsergebnis auch immer Rezensionen einfließen, die nicht sachlich begründet sein, könne offenbleiben. Dies dürfe jedenfalls „kein Freibrief dafür sein ... , beeinflusste Rezensionen zu verwenden“, stellte das OLG klar. Die Berücksichtigung von ERP-Rezensionen habe hier auch geschäftliche Relevanz. Die Rezensenten des ERP erhielten eine kleine Belohnung für die Abfassung der Rezension. „Daraus folgt zwangsläufig, dass sie bei Abgabe ihrer Bewertung nicht frei von sachfremden Einflüssen sind“, betont das OLG. Es bestehe vielmehr die konkrete Gefahr, dass ein nicht geringer Anteil der Teilnehmer an dem Programm sich veranlasst sehe, ein Produkt positiver zu bewerten als dies tatsächlich seiner Meinung entspreche, um weiterhin an dem Programm teilnehmen zu dürfen. Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.06.2022, Az. 6 U 232/21
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 09.06.2022
Das verklagte Unternehmen veranstalte online ein Weihnachts-Gewinnspiel. Es gab täglich Preise zu gewinnen, u.a. auch einen Fernseher und eine Waschmaschine. Dabei waren zwar die konkrete Energieeffizienzklasse angegeben, jedoch fehle jede Information über das Spektrum der verfügbaren Effizienzklassen, d.h. es wurde nicht erläutert, welche Energieeffizienzklassen es generell gibt. Dies stufte die Klägerin als wettbewerbswidrig ein. Zu Unrecht, wie das OLG Hamm nun entschied.
Denn es bestünde in dieser Konstellation keine Verpflichtung, auch das Energieeffizienzklassen-Spektrum mit anzugeben. Es fehle schlicht die erforderliche Rechtsgrundlage:
"Da die in Art. 6 Unterabsatz 1 lit. a) VO (EU) 2017/1369 angesprochene Verpflichtung von Lieferanten und Händlern, auf das Spektrum der Energieeffizienzklassen hinzuweisen, erst noch der Konkretisierung durch einen delegierten Rechtsakt bedarf, ist es nicht überzeugend, bereits unmittelbar und allein aus Art. 6 Unterabsatz 1 lit. a) VO (EU) 2017/1369 eine Verpflichtung zur Angabe des Spektrums der Energieeffizienzklassen herauszulesen. (...) Und weiter: "Art. 4 lit. a) VO (EU) 1061/2010 regelte die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in einer Verkaufsstelle. Art. 4 lit. b) VO (EU) 1061/2010 betraf den – hier nicht vorliegenden Fall – des Angebots von Haushaltswaschmaschinen „zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf“. Art. 4 lit. d) VO (EU) 1061/2010 befasste sich mit der – hier ebenfalls nicht einschlägigen – Frage der Gestaltung von technischem Werbematerial. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. OLG Schleswig: Noch einmal: SCHUFA darf Insolvenzdaten nicht länger als Insolvenzbekanntmachungsportal speichern _____________________________________________________________ Der 17. Zivilsenat hält daran fest, dass dem Insolvenzschuldner regelmäßig ein Löschungsanspruch gegen die Schufa Holding AG zusteht, wenn diese Daten aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal ohne gesetzliche Grundlage länger speichert und verarbeitet als in der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsoBekVO) vorgesehen. Auch bei der Berechnung eines Score-Wertes darf die Schufa die Daten zum Insolvenzverfahren danach nicht mehr berücksichtigen. Das hat der 17. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts am vergangenen Freitag entschieden.
Zum Sachverhalt: Der Kläger begehrte Ende 2020 die Löschung der Daten von der Schufa, da die Verarbeitung zu erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Nachteilen bei ihm führe. Eine uneingeschränkte Teilhabe am Wirtschaftsleben sei ihm nicht möglich. Er könne u.a. nur noch gegen Vorkasse bestellen und keine neue Wohnung anmieten. Die Schufa wies die Ansprüche des Klägers zurück und verwies darauf, dass sie die Daten entsprechend der Verhaltensregeln des Verbandes „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ erst drei Jahre nach Speicherung lösche. Die Daten seien bonitätsrelevante Informationen und daher für die Schufa und ihre Vertragspartner von berechtigtem Interesse. Das Landgericht Kiel hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers vor dem 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der Kläger kann von der Schufa die Unterlassung der Verarbeitung der Informationen zu seinem Insolvenzverfahren sechs Monate nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens verlangen. Nach Ablauf dieser Frist überwiegen die Interessen und Grundrechte des Klägers gegenüber den berechtigten Interessen der Schufa und ihrer Vertragspartner an einer Verarbeitung, so dass sich die Verarbeitung nicht mehr als rechtmäßig im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f) Datenschutz-Grundverordnung darstellt. Es ist eine konkrete Abwägung zwischen den Interessen der Schufa und ihrer Vertragspartner an der Verarbeitung der Daten und den durch die Verarbeitung berührten Grundrechten und Interessen des Klägers anzustellen. Der Kläger hat ein Interesse daran, möglichst ungehindert am wirtschaftlichen Leben teilnehmen zu können, nachdem die Informationen über sein Insolvenzverfahren aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal gelöscht worden sind. Dieses Interesse geht dem eigenen wirtschaftlichen Interesse der Schufa als Anbieterin von bonitätsrelevanten Informationen vor. Auch gegenüber typisierend zu betrachtenden Interessen der Vertragspartner sind die Interessen des Klägers vorrangig, da keine besonderen Umstände in der Person des Klägers oder seines Insolvenzverfahrens erkennbar sind, die eine Vorratsdatenspeicherung bei der Schufa über den Zeitraum der Veröffentlichung im Insolvenzbekanntmachungsportal hinaus rechtfertigen könnten. Die Schufa kann sich nicht auf die in den Verhaltensregeln des Verbandes der Wirtschaftsauskunfteien genannte Speicherfrist von drei Jahren berufen. Diese Verhaltensregeln entfalten keine Rechtswirkung zulasten des Klägers. Sie vermögen auch keine Abwägung der Interessen vorzuzeichnen oder zu ersetzen. (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 3. Juni 2022, Az. 17 U 5/22, Revision ist zugelassen)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Schleswig v. 07.06.2022
Das LAG Kiel hatte im Rahmen eines Prozesskostenhilfe-Verfahrens die Höhe eines DSGVO-Schadensersatzanspruchs zu beurteilen. Die Klägerin war Arbeitnehmerin bei der Beklagten, einem mobilen Pflegedienst. Die Beklagte drehte u.a. mit der Klägerin eine Werbevideo für ihr Unternehmen und veröffentlichte dies auf YouTube. Sie unterließ dabei aber, die nach § 26 Abs.2 BDSG notwendige schriftliche Einwilligung einzuholen und unterrichtete die Klägerin auch nicht konkret über den Verarbeitungszweck und das ihr zustehende Widerrufsrecht. Nachdem die Klägerin gekündigt hatte, verlangte sie von der Beklagten wegen der Veröffentlichung des Videos nach Art. 82 DSGVO ein Schmerzensgeld iHv. 6.000,- EUR. Für diese Klage begehrte sie Prozesskostenhilfe.
Das LAG Kiel entschied, dass die vorgetragenen Umstände die Gläubigerin nur dazu berechtigen würden, allenfalls einen Betrag iHv. 2.000,- EUR geltend zu machen:
"Gemessen daran hat das Arbeitsgericht die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht nicht unzulässig überdehnt. Es hat zutreffend erkannt, dass die summarische Prüfung anhand des Maßstabs des § 114 Abs. 1 ZPO, ob ein bestimmtes Schmerzensgeld angemessen erscheint oder nicht, sich im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens regelmäßig nur darauf beschränken kann, ob die begehrte Kompensation sich ausgehend von den konkreten Umständen des Einzelfalls der Höhe nach innerhalb eines vertretbaren Rahmens bewegt. Und weiter: "Unter Berücksichtigung und Abwägung aller Umstände des Einzelfalls stellt ein Schadensersatz in Höhe von 2.000,00 EUR die Obergrenze dar. Das hat das Arbeitsgericht auf Seite 3 und 4 des angegriffenen Beschlusses überzeugend begründet. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Bei der Entscheidung gilt es zwei Punkte zu berücksichtigen. Erstens: Das LAG Kiel hat nicht entschieden, dass der Klägerin ein DSGVO-Schadensersatz iHv. 2.000,- EUR zusteht. Vielmehr haben die Robenträger nur erklärt, dass ein solcher Anspruch in Betracht kommt. Ob die Klage letzten Endes Erfolg haben wird, wird das dann später angerufene Gericht in der Hauptsache beurteilen.
Zweitens: Der Fall weist die Besonderheit auf, dass es sich um Videoaufnahmen handelt, die mit Wissen und Wollen der Arbeitnehmerin geschahen. Die Rechtswidrigkeit ergab sich nur aus formalen Gründen (fehlende Schriftform und fehlende Aufklärung). Wenn bereits diese einfachen Verstöße zu einem solchen Betrag führen können, spricht vieles dafür, dass schwerwiegendere Verstöße (wie z.B. heimliche Videoaufnahmen) zu deutlich höheren Summen führen dürften.
Aufgrund der zahlreichen Anfragen hinsichtlich eines Online-Events zum Jahresupdate „Werbeeinwilligungen 2022 nach DSGVO und UWG“, haben wir uns nun dazu entschlossen, das exklusive Business-Seminar zu diesem Thema doch online als Webinar stattfinden zu lassen und nicht, wie ursprünglich geplant, live vor Ort in Hamburg zu sein. Im Fokus stehen dabei - wie bei den bisherigen Veranstaltungen - insbesondere die Entwicklungen des letzten Jahres, die anhand von praktischen Erfahrungen im E-Mail-Marketing und im Telefonmarketing erläutert werden. Im Anschluss an die Vorträge werden in einer offenen Diskussionsrunde die individuellen Fragen der Teilnehmer*innen von den Expert*innen beantwortet. Bis zum 15.06.2022 (heute!) gibt es einen Early-Bird-Rabatt von 50%, wenn Sie den Promo-Code "WE2022" bei der Anmeldung benutzen.
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