Newsletter
In seinem heute verkündeten Urteil Constantin Film Verleih hat der Gerichtshof entschieden, dass die Richtlinie 2004/481 die Gerichte nicht verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Hochladen eines Films auf eine Online-Videoplattform ohne Zustimmung des Inhabers des Urheberrechts gegenüber dem Betreiber der Videoplattform anzuordnen, die E-Mail-Adresse, die IP-Adresse oder die Telefonnummer des Nutzers bekannt zu geben, der den streitigen Film hochgeladen hat.
Die Richtlinie, die die Bekanntgabe der „Adressen“ der Personen vorsieht, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzt haben, bezieht sich ausschließlich auf die Postanschrift.
In den Jahren 2013 und 2014 wurden die Filme Parker und Scary Movie 5 ohne die Zustimmung von Constantin Film Verleih, der Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an diesen Werken in Deutschland, auf die Videoplattform YouTube hochladen. Dort wurden sie mehrere zehntausend Male angeschaut. Constantin Film Verleih verlangte daher von YouTube und von Google, der Muttergesellschaft von YouTube, bei der sich die Nutzer zuvor mit einem Benutzerkonto registrieren müssen, ihr eine Reihe von Auskünften über jeden der Nutzer, die die Filme hochgeladen hatten, zu erteilen.
Diese beiden Unternehmen weigerten sich, Constantin Film Verleih Auskünfte zu diesen Nutzern, insbesondere deren E-Mail-Adressen und Telefonnummern sowie die IP-Adressen, die von ihnen sowohl zum Zeitpunkt des Uploads der betreffenden Dateien als auch zum Zeitpunkt des letzten Zugangs zu ihrem Google/YouTube-Konto verwendet wurden, zu erteilen.
Der Ausgangsrechtsstreit hing von der Beantwortung der Frage ab, ob solche Auskünfte unter den Begriff „Adressen" im Sinne der Richtlinie 2004/48 fallen. Nach dieser Richtlinie können die Gerichte anordnen, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, erteilt werden. Zu diesen Informationen gehören u. a. die „Adressen“ der Hersteller, Vertreiber und Lieferer der rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen.
Der Gerichtshof hat erstens festgestellt, dass der gewöhnliche Sinn des Begriffs „Adresse“ nur die Postanschrift erfasst, d. h. den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort einer bestimmten Person. Daraus folgt, dass sich dieser Begriff, wenn er wie in der Richtlinie 2004/48 ohne weitere Präzisierung verwendet wird, nicht auf die E-Mail-Adresse, die Telefonnummer oder die IP-Adresse bezieht.
Zweitens sind den Vorarbeiten zum Erlass der Richtlinie 2004/48 keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die darauf hindeuten würden, dass der Begriff „Adresse“ dahin zu verstehen wäre, dass er nicht nur die Postanschrift, sondern auch die E-Mail-Adresse, die Telefonnummer oder die IP-Adresse der betroffenen Personen erfasst. Drittens ergibt die Prüfung anderer Unionsrechtsakte betreffend die E-Mail-Adresse oder die IP-Adresse, dass keiner dieser Rechtsakte den Begriff „Adresse“ - ohne weitere Präzisierung - zur Bezeichnung der Telefonnummer, der IP-Adresse oder der E-Mail-Adresse verwendet.
Diese Auslegung steht nach Ansicht des Gerichtshofs im Einklang mit dem Ziel, das mit der das Auskunftsrecht betreffenden Bestimmung der Richtlinie 2004/48 verfolgt wird. Angesichts der Mindestharmonisierung in Bezug auf die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im Allgemeinen ist diese Harmonisierung nach dieser Bestimmung nämlich auf klar umschriebene Auskünfte beschränkt. Außerdem soll mit dieser Bestimmung die Beachtung verschiedener Rechte, u. a. des Rechts der Rechtsinhaber auf Auskunft und des Rechts der Nutzer auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten, miteinander in Einklang gebracht werden.
Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof zu dem Schluss gelangt, dass der Begriff „Adressen“ in der Richtlinie 2004/48 sich, was einen Nutzer anbelangt, der ein Recht des geistigen Eigentums verletzende Dateien hochgeladen hat, nicht auf die E-Mail-Adresse und Telefonnummer dieses Nutzers sowie die für das Hochladen dieser Dateien genutzte IP-Adresse oder die bei seinem letzten Zugriff auf das Benutzerkonto verwendete IP-Adresse bezieht.
Der Gerichtshof hat jedoch klargestellt, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums einen weiter gehenden Auskunftsanspruch einzuräumen, allerdings unter dem Vorbehalt, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen betroffenen Grundrechten gewährleistet ist, sowie der Beachtung der anderen allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts wie etwa des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
Urteil in der Rechtssache C-264/19
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 09.07.2020
Die Kammer stellt klar, dass es Pressefotografen und Journalisten möglich sein muss, ohne Furcht vor Strafe unverpixeltes Bildmaterial an Redaktionen zu liefern. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit für Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch eine spätere Veröffentlichung besteht auch dann nicht, wenn die Zulieferer die Veröffentlichung aktiv anstreben. Anderes kann nur gelten, wenn im Zuge der Weitergabe Umstände verschwiegen werden, die für die von den Redaktionen zu verantwortende Entscheidung über eine Unkenntlichmachung erheblich sind.
Sachverhalt:
Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung waren die Ausbreitung des Ebola-Virus und die Sorge darum Themen, die in der Öffentlichkeit breite Aufmerksamkeit erfuhren. Unmittelbar nach Anfertigung des Bildnisses in der Klinik und im weiteren Nachgang war der Beschwerdeführer von dem Abgebildeten, der behandelnden Ärztin und der herbeigerufenen Polizei wiederholt zur Löschung aufgefordert worden.
Vor der Weitergabe an die veröffentlichende Presseredaktion hatte der Beschwerdeführer das Bildmaterial unter Erläuterung des Entstehungskontextes auch anderen Nachrichtenredaktionen angeboten. Bei der Weitergabe des nicht verpixelten Bildmaterials an ein Redaktionsmitglied des veröffentlichenden Presseorgans wurde die Frage der Verpixelung nicht thematisiert. Ob der Beschwerdeführer auf die Umstände der Anfertigung der Fotos hingewiesen hatte, wurde gerichtlich nicht festgestellt.
Die Strafgerichte verurteilten den Beschwerdeführer daraufhin wegen unbefugten Verbreitens eines Bildnisses gemäß §§ 33, 22 f. KunstUrhG zu einer Geldstrafe. Zwar handele es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Eine befugte Verwendung oder Verbreitung des Bildnisses hätte jedoch eine weitergehende Verfremdung und Unkenntlichmachung vorausgesetzt, zumal von der Veröffentlichung in Anbetracht der Darstellungsweise und der hohen Auflagenzahl eine besondere Prangerwirkung ausgegangen sei.
Die unverpixelte Veröffentlichung sei dem Beschwerdeführer auch zuzurechnen, weil er die bebilderte Berichterstattung selbst veranlasst und angestrebt habe. Es hätte ihm daher oblegen, die Unkenntlichmachung in geeigneter Weise sicherzustellen.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
Allerdings begegnet es keinen Bedenken, dass die Gerichte die Weitergabe an die Redaktion zum Zweck einer späteren Veröffentlichung als „Verbreiten“ im Sinne der §§ 22 f. KunstUrhG gewertet haben. Das stellt nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs infrage, wonach externe Bildarchive bei einer Weitergabe von Bildmaterial an Presseredaktionen keinen Prüfpflichten in Hinblick auf eine Veröffentlichung unterliegen.
Denn diese Rechtsprechung betrifft die Konstellation routinemäßiger Zulieferung von Bildmaterial, dessen Einsatzweise und konkreter Veröffentlichungskontext noch im Unklaren liegen.
Verfassungsrechtlich spricht demgegenüber nichts dagegen, dass Pressefotografen und Journalisten, die mit Blick auf eine bestimmte Veröffentlichung Bildmaterial liefern, dabei gewissen - auch strafrechtlich bewehrten - Sorgfaltspflichten unterliegen. Insbesondere dürfen sie die Umstände, unter denen die Bildaufnahmen gemacht wurden, nicht verschweigen, soweit sie für Schutzvorkehrungen zugunsten der Betroffenen relevant sein können.
Die angegriffenen Entscheidungen beruhen jedoch auf einer grundrechtlichen Maßstäben nicht genügenden Abwägung. Das Landgericht begründet eine Verletzung der Interessen des Abgebildeten in erster Linie mit der erheblichen Stigmatisierung und öffentlichen Bloßstellung durch die spätere unverpixelte Veröffentlichung. Es knüpft damit an Umstände an, die zum Zeitpunkt der tatbestandlichen Weitergabe an die Presseredaktion weder vorhanden waren noch sich abzeichneten. Zwischen den Risiken und Schäden aus einer Weitergabe an die Presse und denjenigen aus einer späteren Veröffentlichung hätte das Landgericht differenzieren müssen.
In Abgrenzung dazu knüpft das Oberlandesgericht bei der Abwägung zwar an den richtigen Bezugspunkt an. Die von ihm angeführten Gesichtspunkte berücksichtigen jedoch die Arbeits- und Verantwortungsstrukturen der Presse und vorangehender Recherchen nicht ausreichend. Besondere Umstände, die eine achtlose, konkret interessenverletzende und damit rechtswidrige Weitergabe der Bildaufnahmen an die Redaktion belegen könnten, sind nicht festgestellt. Insbesondere die fehlende Verpixelung der Bildaufnahmen ist kein Umstand, aus dem sich eine Verletzung von Sorgfaltspflichten im Zeitpunkt der Weitergabe ergeben könnte.
Denn angesichts der presserechtlich gebotenen Prüfung und Verantwortung der veröffentlichenden Redaktion kann eine Verpixelung schon bei einer Weitergabe von Fotos an die Presse grundsätzlich nicht verlangt werden. Ein Verschweigen erheblicher Umstände, etwa des Widerspruchs des Betroffenen gegen die Herstellung der Bildaufnahmen oder der Löschungsaufforderungen seitens der Klinikmitarbeiter ist gerichtlich nicht festgestellt.
Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Verpixelung im Rahmen der Weitergabe nicht angesprochen hat, kann beim Zuliefern von Bildmaterial an eine professionelle Presseredaktion nicht als Verstoß gegen journalistische Sorgfaltspflichten gelten. Denn es liegt in der Verantwortung der Redaktionen, bei der Veröffentlichung von Bildaufnahmen die Rechte der Abgebildeten zu wahren, über die hierzu nötige Fachkunde zu verfügen und die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
Es erschließt sich damit nicht, weshalb bereits die Weitergabe der unverpixelten Bildaufnahmen an die Presseredaktion aus Sicht der Strafgerichte berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzte.
Beschluss vom 23.06.2020 - Az.: 1 BvR 1716/17
Quelle: Pressemitteilung des BVerfG v. 08.07.2020
Die Kammer greift damit die Maßgaben der Senatsentscheidungen zum „Recht auf Vergessen“ auf und konkretisiert sie für die Konstellation aktueller Berichterstattung über vergangene Ereignisse. Dabei hat sie bekräftigt, dass eine wahrhafte Berichterstattung über Umstände des sozialen und beruflichen Lebens im Ausgangspunkt hinzunehmen ist.
Zudem hat sie klargestellt, dass die Gewährleistung einer „Chance auf Vergessenwerden“ durch das Grundgesetz nicht dazu führt, dass die Möglichkeit der Presse, in ihren Berichten Umstände zu erwähnen, die den davon Betroffenen unliebsam sind, schematisch durch bloßen Zeitablauf erlischt.
Vielmehr kommt es darauf an, ob für den Bericht als Ganzen ein hinreichendes Berichterstattungsinteresse besteht und ob es für die Einbeziehung des das Ansehen negativ berührenden Umstands objektivierbare Anknüpfungspunkte gibt. Solange das der Fall ist, ist es Aufgabe der Presse, selbst zu beurteilen, welche Umstände und Einzelheiten sie im Zusammenhang eines Berichts für erheblich hält und der Öffentlichkeit mitteilen will. Dies gilt auch unter den Verbreitungsbedingungen des Internets.
Sachverhalt:
Einleitend heißt es, der Betroffene habe „zwei große Leidenschaften: die Fliegerei und die Juristerei“. Einen Pilotenschein besitze er, weniger gut sei es um seinen rechtswissenschaftlichen Abschluss bestellt. Vom Staatsexamen sei er wegen Täuschungsversuchs ausgeschlossen worden. Anschließend schildert der Artikel, der Betroffene habe immer wieder rechtliche Schwierigkeiten. So sei er jüngst in einem Strafprozess wegen Bestechung einer Krankenkassengutachterin zu einem Jahr Haft auf Bewährung verurteilt worden.
Die Entscheidung über seine Revision in einem weiteren Strafverfahren wegen versuchter Anstiftung zur Falschaussage und Nötigung stehe noch aus. Das Ende des Artikels kommt auf die strafgerichtlichen Verurteilungen zurück und wirft die Frage auf, ob dem Kläger des Ausgangsverfahrens nun möglicherweise wegen Unzuverlässigkeit ein Entzug seines Pilotenscheins drohe.
Auf Klage des Betroffenen untersagten die Zivilgerichte die Erwähnung des Täuschungsversuchs in dem Bericht. Zwar müsse man die Mitteilung wahrer Tatsachen aus der Sozialsphäre in weitem Umfang hinnehmen. Der Betroffene werde jedoch durch die Mitteilung als ein Mensch dargestellt, dem unredliche Methoden nicht wesensfremd seien. Ein konkreter Anlass für das neuerliche Aufgreifen des Täuschungsversuchs habe nicht bestanden.
Der Betroffene dürfte wegen dieses längst vergangenen Fehlverhaltens nicht dauerhaft an den Pranger gestellt werden. Auch werde die Berichterstattung durch das Verbot nur unwesentlich eingeschränkt, da die Beschwerdeführerin weiter über die angebliche Prozessfreude und das nicht abgeschlossene Jurastudium berichten könne, nur nicht über die konkreten Umstände seiner erfolglosen Beendigung.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
1. Die Kammer hat für die gebotene Abwägung zwischen dem Berichterstattungsinteresse der Presse und den Persönlichkeitsinteressen Betroffener zentrale Gesichtspunkte aufgegriffen, die im Fall eines Wiederaufgreifens lange zurückliegender Ereignisse zu beachten sind.
Danach gilt im Ausgangspunkt, dass die Mitteilung wahrer Tatsachen mit Sozialbezug hinzunehmen ist. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt kein Recht, in der Öffentlichkeit so dargestellt zu werden, wie es dem eigenen Selbstbild und der beabsichtigten Wirkung entspricht. Betroffene können sich nicht aus der Gesamtheit ihres vergangenen sozialbezogenen Verhaltens und der darin zum Ausdruck kommenden Persönlichkeit die Aspekte herausgreifen, von denen sie sich eine positive Außenwirkung versprechen und alles andere einseitig dem Blick der Öffentlichkeit entziehen.
Anderes gilt für die Mitteilung von Tatsachen und Handlungen, die dem Kern der Privatsphäre zuzurechnen sind und deshalb im Grundsatz einer öffentlichen Erörterung entzogen sind. Hierzu gehören etwa Details privater Beziehungen und persönliche Ausdrucksformen der Sexualität. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der freien Persönlichkeitsentfaltung auch durch eine wahre Tatsachenberichterstattung kann darüber hinaus - insbesondere angesichts der großen Breitenwirkung personenbezogener Informationen über das Internet - unter besonderen Umständen auch aus einer unzumutbar anprangernden Wirkung erwachsen.
Diese kann sich z.B. aus der außergewöhnlichen Art, Weise und Hartnäckigkeit einer Berichterstattung ergeben oder daraus, dass eine einzelne Person aus einer Vielzahl vergleichbarer Fälle herausgegriffen und zum „Gesicht“ einer personalisierten und individualisierenden Anklage für ein damit verfolgtes Sachanliegen gemacht wird. Einzelne müssen nicht unbegrenzt hinnehmen, ohne, dass sie dafür Anlass gegeben haben, in aller Öffentlichkeit mit ihrem gesamten, teils lange zurückliegenden Verhalten förmlich zermürbt zu werden.
Für ein Überwiegen des Interesses an einem Schutz der Persönlichkeit genügt es hingegen nicht, dass der mitgeteilte Umstand dazu geeignet ist, das soziale Ansehen oder den Respekt, den die betreffende Person genießt, zu mindern.
Jenseits dieser besonderen Fälle ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass das öffentliche Berichterstattungsinteresse durch Zeitablauf weniger akut werden kann.
Das gilt besonders für die Berichterstattung über lange zurückliegende Straftaten, bei der zusätzlich das Resozialisierungsinteresse in Rechnung zu stellen ist. Dieses Abflauen des Berichterstattungsinteresses in der Zeit lässt sich jedoch nicht aus dem zeitlichen Abstand des zu berichtenden Ereignisses als solchem ableiten. Es ist vielmehr bei einer neuerlichen Berichterstattung anhand ihres jeweiligen Anlasses zu bemessen.
Dieser kann neu entstehen und einem Vorgang neue Aktualität geben. Andernfalls könnte man über Fehltritte, Ansichten oder Äußerungen von öffentlich bekannten Personen, die diese als Heranwachsende oder in früheren Lebensphasen charakterisieren, regelmäßig nicht berichten. Denn oft werden seit dem betreffenden Ereignis mehrere Jahrzehnte vergangen sein, wenn diese erstmals in die Öffentlichkeit treten. Für die Frage, wie sich der Faktor Zeit auf das Berichterstattungsinteresse auswirkt, ist auch das Verhalten der betroffenen Person von Bedeutung.
Eine aktiv in die Öffentlichkeit tretende und dort kontinuierlich präsente Person kann nicht in derselben Weise verlangen, dass ihr vergangenes Verhalten nicht mehr Gegenstand öffentlicher Erörterung wird, wie eine Privatperson, deren zwischenzeitliches Verhalten von einem „Vergessenwerdenwollen“ getragen war.
Ebenfalls erheblich für die von den Fachgerichten vorzunehmende Abwägung können Gegenstand und Herkunft der mitgeteilten Information sein. War eine Information ohne Weiteres zugänglich, darf sie eher öffentlich berichtet werden, als wenn sie über aufwändige Recherchen oder gar rechtswidrige Handlungen erlangt wurde. Relevant ist auch, ob der mitgeteilte Umstand eher dem privaten Bereich zugeordnet ist oder ein Verhalten betrifft, das einen stärkeren Sozialbezug aufweist. Für die Schwere der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts aussagekräftig ist schließlich die Breitenwirkung der beanstandeten Berichterstattung, also etwa der Adressatenkreis der Publikation, die Auflagenzahl und die Verfügbarkeit im Internet.
Bei Würdigung des Interesses an einer freien Presseberichterstattung ist in Rechnung zu stellen, dass die öffentliche Vermittlung wahrer Tatsachen von allgemeinem Interesse zu den elementaren Aufgaben der Presse gehört. Die Herstellung eines Tatsachenfundaments, von dem die Allgemeinheit ausgehen kann, ist elementare Voraussetzung demokratischen aber auch privaten Entscheidens – sowohl bei einer politischen Wahl als auch bei wirtschaftlichen Entscheidungen. Dabei ist es Ausgangspunkt und Voraussetzung einer freien Presse, selbst zu entscheiden, was berichtet wird und wie Umstände miteinander verknüpft, bewertet und zu einer Aussage verwoben werden.
2. Diesen verfassungsrechtlichen Maßgaben genügen die angegriffenen Entscheidungen nicht. Sie verkennen, dass die grundsätzliche Berechtigung der Presse zur Mitteilung wahrer, nicht allgemein der öffentlichen Erörterung entzogener Umstände über in der Öffentlichkeit stehende Personen nicht schematisch durch Zeitablauf erlischt. Besondere Gründe des Falls jenseits des Zeitfaktors, die eine Unzulässigkeit der Mitteilung begründen könnten, werden weder aus den Feststellungen noch aus der von den Gerichten getroffenen Abwägung ersichtlich.
Insbesondere ist der Täuschungsversuch im juristischen Staatsexamen im Zusammenhang mit der Berichterstattung kein Makel, der geeignet wäre, das Gesamtbild einer Person zu dominieren und ein selbstbestimmtes Privatleben des Betroffenen ernstlich zu gefährden. Die Gefahr einer sozialen Ausgrenzung geht von der Mitteilung nicht aus. Dass es sich bei der Einbeziehung des Täuschungsversuchs in den Artikel um eine nach ihrer Form und Hartnäckigkeit unzumutbar anprangernde Art der Berichterstattung handelt, ist ebenfalls nicht erkennbar.
Stattdessen war in die Abwägung maßgeblich einzustellen, dass der Betroffene stets öffentlich tätig war und die Öffentlichkeit suchte. Eine Person, die aus eigenem Zutun derart dauerhaft in der Öffentlichkeit steht, kann nicht verlangen, dass ihre in der Vergangenheit liegenden Fehler, nicht aber ihre Vorzüge, in Vergessenheit geraten. Gegenstand des „Rechts auf Vergessen“ sind nicht einzelne Handlungen, deren Interesse, erinnert zu werden, absolut und schematisch mit Zeitablauf erlischt.
Vielmehr kommt es stets auf den jeweiligen Bericht und das daran bestehende Informationsinteresse an. Dieses ist im Ausgangspunkt von den Presseorganen selbst zu beurteilen.
Rechtlich erforderlich ist allein, dass die Einbeziehung eines Umstands in den jeweiligen Bericht nicht objektiv ohne jeden Anknüpfungspunkt ist. Dem genügen die angegriffenen Entscheidungen nicht.
Beschluss vom 23. Juni 2020 - 1 BvR 1240/14
Quelle: Pressemitteilung des BVerfG v. 10.07.2020
Die Beklagte war eine Kommanditgesellschaft. In einem Gesellschafterbeschluss wurde die Geschäftsführung der Beklagten angewiesen, die personenbezogenen Daten der Gesellschafter nicht ohne ausdrückliche Zustimmung an Mitgesellschafter herausgeben.
Die Klägerin, die Mitgesellschafterin war, wehrte sich gegen diesen Beschluss.
Die Beklagte verteidigte sich u.a. damit, dass die anlasslose Herausgabe personenbezogener Daten an Mitgesellschafter gegen Art. 6 DSGVO verstoße. Es bestehe zudem die konkrete Gefahr für einen Rechtsmissbrauch durch die Klägerin, da es der Klägerin nur darum gehe, entsprechend ihrem Geschäftsmodell die Anleger anzuschreiben und ihnen ihre Geschäftsanteile möglichst unter dem Marktwert abzukaufen.
Das KG Berlin bejahte den Auskunftsanspruch.
Der Verpflichtung zur Herausgabe der Informationen werde auch nicht durch Art. 6 DSGVO ausgeschlossen:
Der Erfüllungsbegriff geht über das nationale Verständnis des § 362 BGB hinaus und erfasst die Wahrnehmung der sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte sowie die Erfüllung der vertraglichen Pflichten. Auch spricht lit. b) nicht von der Erfüllung von Hauptleistungspflichten, sodass jede erforderliche Datenverarbeitung, die in Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis und seinen Hauptund Nebenpflichten steht, von der Erlaubnis nach lit. b) erfasst ist (...).
Die Erfüllung der gesellschaftlichen Treuepflicht und Förderung des Gesellschaftszwecks steht daher eine Vertragserfüllung dar."
Bei Eingabe des Nachnamens eines bestimmten Kieferorthopäden erschien die AdWords-Anzeige der Beklagten, ohne dass diese näher Kenntnis von dieser Verknüpfung hatte.
Das OLG Frankfurt a.M. entschied, dass das verklagte Unternehmen in keiner Weise hafte.
Zum einen stelle sich das Inserat nach ständiger Rechtsprechung als absolut zulässig dar:
(...), hat sie (...) das Unternehmenskennzeichen des Antragstellers auf die Blacklist setzen lassen.
Durch diesen actus contrarius wäre eine bestehende Erstbegehungsgefahr wieder ausgeräumt gewesen (...). Im Gegensatz zur Wiederholungsgefahr ist bei einer Erstbegehungsgefahr die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nämlich nicht erforderlich. Ausreichend ist vielmehr in Falle einer Berühmung wie der hier vorliegenden die eindeutige Erklärung, dass die beanstandete Erklärung in Zukunft nicht mehr vorgenommen werde (...).
Dies hat die Antragsgegnerin sowohl durch ihre Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht als auch durch ihre Erklärung gegenüber Google getan."
Der Beklagte bot auf der Internetauktionsplattform eBay einen BMW 318d, Erstzulassung April 2011, Laufleistung 172.000 km an. Nach ausführlicher Beschreibung des Fahrzeugs und der Ausstattung hieß es:
Der Kläger begehrt nunmehr Schadensersatz in Höhe von gut 13.000 €, die er seiner Ansicht nach für ein vergleichbares Fahrzeug aufbringen müsste. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Schadensersatz, bestätigte auch das OLG.
Der Beklagte habe ein Fahrzeug im Wert von mindestens € 12.000,00 angeboten. Aus dem Gesamtkontext des Verkaufsangebots werde deutlich, „dass es sich bei der Angabe „Preis: € 1,00“, die an sich für ein Sofort-Kauf-Angebot steht, um ein Versehen handelt und der Verkäufer - hier der Beklagte - das Fahrzeug versteigern, nicht aber für 1,00 € verkaufen möchte.“
Diese Auslegung der Willenserklärung des Beklagten nach dem Empfängerhorizont sei hier eindeutig. Der Beklagte müsse sich nicht daran festhalten lassen, dass ihm bei der Eingabe seines Angebots ein Fehler unterlaufen sei (Abgabe zum Sofort-Kauf), da hier aus dem Kontext klar ersichtlich sei, dass eine Versteigerung gewollt gewesen sei.
Jedenfalls hätte der Beklagte hier, einen wirksamen Kaufvertrag unterstellt, seine Willenserklärung wirksam angefochten. Er habe gegenüber dem Kläger sofort erklärt, dass der Preis als Startpreis, nicht als Sofort-Kaufpreis, gemeint gewesen sei und deshalb die Transaktion abgebrochen.
Das landgerichtliche Urteil ist rechtskräftig, nachdem der Kläger seine Berufung auf den Hinweisbeschluss hin zurückgenommen hat.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 14.5.2020, Az. 6 U 155/19
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 09.07.2020
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. hatte einen Energiedienstleister auf Unterlassung in Anspruch genommen. Mit einer E-Mail mit dem Betreff "Aktuelles zu ihrem Energieliefervertrag" hatte dieser sich im März 2018 an einen Kunden gewandt. Die E-Mail enthielt zunächst im Fließtext einen Hinweis auf die als Anlage zur E-Mail beigefügte Rechnung und sodann in einem zweiten Absatz den Hinweis, dass der Rechnung "weitere wichtige Informationen" zum Stromliefervertrag beigefügt seien.
In der Anlage war auf der ersten Seite die Rechnung enthalten. Am Schluss der ersten Seite erfolgte der Hinweis, dass weitere Rechnungsdetails sowie wichtige Preisinformationen auf den folgenden Seiten zu finden seien. Es folgten die "Erläuterungen zu ihrer Abrechnung" und darunter der Punkt "Erhöhung ihres Strompreises".
Unter dieser Überschrift wurden sodann neue Arbeits- und Grundpreise mitgeteilt. Eine Gegenüberstellung zu den bisherigen Preisen oder eine Aufschlüsselung einzelner Preisbestandteile erfolgte nicht.
Die Verbraucherzentrale hatte die Auffassung vertreten, die Information des Kunden über die Preiserhöhung sei nicht hinreichend transparent und verstoße daher gegen § 41 Abs. 3 S. 1 EnWG.
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat die Beklagten mit Urteil vom 26.06.2020 zur Unterlassung verurteilt und die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Köln damit teilweise abgeändert. Zur Begründung führte der Senat im Wesentlichen aus, die Beklagte habe gegen das Transparenzgebot gem. § 41 Abs. 3 EnWG verstoßen, indem sie die einzelnen Preisbestandteile und deren Änderungen nicht dargestellt habe. Energielieferanten seien nach der Vorschrift dazu verpflichtet, Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode und auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten.
Dem sei jedoch nicht Genüge getan, wenn die Information über eine Preiserhöhung in einem allgemeinen Schreiben versteckt sei. Es gehöre auch zur Transparenz, dass der Kunde wisse, auf der Erhöhung welchen Bestandteils des Entgelts eine Preiserhöhung beruhe.
Es sei für die Entscheidung des Kunden von erheblicher Bedeutung, ob der Preis aufgrund einer Erhöhung von hoheitlichen Bestandteilen, wie Steuern und Abgaben, oder aus anderen Gründen steige.
Da es sich bei der Frage, ob ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorliege, um eine Frage von erheblicher Bedeutung für zahlreiche Verbraucher und Stromanbieter handele und diese bislang nicht höchstrichterlich entschieden ist, hat der Senat die Revision zugelassen.
Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 26.06.2020 - Az. 6 U 304/19
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 10.07.2020
Der Antragsteller ist Journalist. Auf seinen Antrag hatte das Verwaltungsgericht Hannover das Niedersächsische Justizministerium im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, ihm sämtliche Erlasse, die das Ministerium in Bezug auf den Umgang der Justiz mit der Corona-Pandemie verfasst hat, zugänglich zu machen (Az.: 4 B 2369/20).
Das Verwaltungsgericht war davon ausgegangen, dass es sich bei den Erlassen um Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handele, weil eine Übertragung des Corona-Virus von Mensch zu Mensch durch die Luft verhindert werden solle.
Dem ist der 2. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nicht gefolgt. Auf die Beschwerde des Ministeriums hat es den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Zur Begründung hat der Senat insbesondere darauf abgestellt, dass die Erlasse keine Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes darstellten.
Die Erlasse dienten dazu, die Funktionsfähigkeit der Justiz im Pandemie-Fall sowie den Gesundheitsschutz der Beschäftigten und sonstigen Personen zu gewährleisten. Die Erlasse beträfen somit nur die Innenraumluft in den Justizgebäuden, die nicht zur Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes zähle. Selbst wenn man dies anders sähe, müsse der Umweltbezug eine gewisse Intensität aufweisen.
Hieran fehle es, da die Maßnahmen nicht auf die Reinhaltung der Luft abstellten, sondern die Luft nur insoweit in den Fokus nehme, als es um die Übertragung des Corona-Virus von Mensch zu Mensch gehe. Dabei bestehe zum Ziel des Schutzes von Umweltgütern nur noch ein entfernter „beiläufiger“ Zusammenhang, der es auch unter der gebotenen Zugrundelegung eines weiten Verständnisses des Begriffs der Umweltinformationen nicht rechtfertige, die Erlasse als umweltschützende Maßnahmen zu betrachten.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Quelle: Pressemitteilung des OVG Lüneburg v. 06.07.2020
Das Biotechunternehmen mit Sitz in Tübingen forscht u. a. nach einem Impfstoff gegen das Coronavirus. Nachdem in der Öffentlichkeit über angebliche Versuche amerikanischer Behörden berichtet wurde, Zugriff auf Forschungsergebnisse des Unternehmens zu erwerben oder anderweitig zu sichern, begehrte der Antragteller vom BMG Auskunft über die Abstimmung zwischen Minister Spahn und Kanzlerin Merkel zu diesem Thema. Das Ministerium lehnte den Antrag ab. Daraufhin hat der Journalist einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht gestellt.
In dem gerichtlichen Verfahren vertrat er die Auffassung, als Vertreter der Presse stehe ihm aus dem Grundrecht der Pressefreiheit der geltend gemachte Auskunftsanspruch zu. Da es sich um einen abgeschlossenen Vorgang handele, könne ihm die Auskunft nicht verweigert werden. Mitglieder der Bundesregierung müssten damit rechnen, dass ihr Verhalten in einem öffentlichen Amt zu einem späteren Zeitpunkt öffentlich werde. Die begehrte Auskunft beziehe sich auf die aktuelle Covid-19-Pandemie, weshalb ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein hoher Gegenwartsbezug bestünden.
Das Gericht ist dem nicht gefolgt und hat im Wesentlichen ausgeführt: Dem geltend gemachten presserechtlichen Auskunftsanspruch stehe der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung entgegen. Dieser schütze insbesondere laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen, um die eigenverantwortliche Kompetenzausübung der Regierung zu gewährleisten.
Erörterungen im Kabinett seien besonders schutzwürdig. Im konkreten Fall gehe es um Abstimmungen zu einem dynamischen Geschehen, bei dem ein eigenverantwortliches Handeln der Regierung auch mit Blick auf eine eventuelle künftige Entscheidung gewahrt bleiben müsse. Gerade die Entwicklungen der jüngsten Zeit mit der Entscheidung der Bundesregierung, sich an der CureVac AG durch den Erwerb von Unternehmensanteilen zu beteiligen, belegten, dass innerhalb der Bundesregierung die Frage der staatlichen Beteiligung an einem Unternehmen der Impfstoffentwicklung aktuell sei.
Würden Abstimmungen zwischen der Bundeskanzlerin und dem Bundesgesundheitsminister bekannt, wäre die Reaktion auf angebliche oder tatsächliche Abwerbebemühungen um bedeutsame Unternehmen vorhersehbar. Dies würde der eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung der Bundesregierung zuwider laufen.
Az.: 6 L 681/20
Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 02.07.2020
Als der Kläger am Sonntag, den 02.09.2018, seine Wohnung in München-Johanneskirchen gegen 22.00 Uhr verlassen wollte, um seine Mutter zu besuchen, konnte er die Wohnungstüre nicht öffnen. Auf der Suche nach einem gewerblichen Schlüsseldienst, an den ihn die Feuerwehr verwiesen hatte, fand er eine Internetseite, die einen 24-Stunden-Notservice anbot. Auf telefonische Frage nach einem konkreten Angebot wurde der Kläger darauf verwiesen, dass sich die Kollegen erst ein genaues Bild vor Ort machen müssten.
Gegen Mitternacht erschien der Beklagte vor der Wohnungstüre. Durch deren Briefschlitz übergab er dem Kläger ein Formular. Dort waren jeweils „netto“ ein „Fallspezifischer Einsatzwert Mo. - Fr. 9-18 Uhr“ von 189 Euro, Pauschalen von An- und Abfahrt von je 20 Euro, ein Sonntag / Feiertagszuschlag von 189 bereits ausgefüllt. Ohne Unterschrift werde die Türe nicht geöffnet werden. Der Kläger habe jedenfalls, auch bei Verweigerung der Unterschrift, die Kosten für den Zeitaufwand und die An- und Abfahrt zu tragen. Der Kläger leistete daraufhin die verlangte Unterschrift.
Nach umstandslos rascher Öffnung der Tür stellte sich heraus, dass die Türfalle nicht hängen geblieben, sondern gebrochen war. Der Kläger beauftragte den Beklagten nun auch mit dem Austausch des Schlosses, dessen Preis von 169,00 Euro damit begründet wurde, dass es sich nicht um Massenware aus dem Baumarkt handeln würde.
Das Formular wurde um die Posten „Mehrarbeitszeit“ in Höhe von 139,00 Euro und „Sicherheitsschloss“ von 169,00 Euro ergänzt. Der Kläger unterschrieb dann unter dem Titel „Abnahmeprotokoll“ erneut und bestätigte damit u.a., dass er die Arbeit ohne Mängel abgenommen habe, die obenstehenden Artikel verbaut worden seien und er die Zahlung ohne Abzüge vornehmen werde. Der Kläger bezahlte den Rechnungsbetrag von 863,94 Euro in bar, nachdem ihm für den Fall einer Zahlung per EC-Karte weitere Kosten von 9,90 Euro genannt worden waren.
Der Vermieter erstattete dem Kläger nur einen Betrag von 217,18 Euro und verwies ihn auf ein entsprechendes Angebot eines anderen Anbieters sowie Preisempfehlungen des Bundesverbands Metall aus dem Jahr 2011.
Der Kläger beruft sich wegen des auffälliges Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung auf die Unwirksamkeit des sittenwidrigen Vertrags, zumal er sich auch in einer Zwangslage befunden habe, da er am nächsten Morgen zur Arbeit erscheinen habe müssen.
Der Beklagte wendet ein, dass niemand den Kläger genötigt habe, die angebotene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen. Der Kläger hätte ihn auch - maximal belastet mit den Anfahrtskosten - weiterschicken können. Auch eine Zwangslage habe nicht vorgelegen.
Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab dem Beklagten Recht:
Es mag sein, dass sich der Kläger in einer für ihn unangenehmen Lage befand, eine Art von Zwang, gerade den Beklagten (…) zu beauftragen, erwuchs aus dieser Lage aber nicht. Der Beklagte (…) hat dem Kläger sein schriftliches und detailliertes Angebot unterbreitet. (…) Zum einen hätte der Kläger das Angebot schlicht ablehnen können, auch Anfahrtskosten hätte er zunächst faktisch nicht zahlen müssen und den Beklagten auf den Rechtsweg verweisen können.
Zum anderen hätte der Kläger auf zumutbare Weise einen anderen Schlüsseldienst beauftragen können. (…) Es ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass die Beklagten im Raum München über eine Monopolstellung verfügten. (…)“
Das Urteil ist - nach entsprechendem Hinweisbeschluss des Landgerichts München I - aufgrund Rücknahme der klägerischen Berufung vom 30.04.2020 rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 10.07.2020
Zurück
Newsletter
vom 15.07.2020
Betreff:
Rechts-Newsletter 29. KW / 2020: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 29. KW im Jahre 2020. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. EuGH: YouTube muss bei Urheberrechtsverletzungen nur Postanschrift herausgeben, nicht E-Mail, IP oder Telefon-Nummer
2. BVerfG: Strafrechtliche Verurteilung wegen Weitergabe einer unverpixelten Bildaufnahme an Presseredaktion verfassungswidrig
3. BVerfG: Zulässigkeit einer Berichterstattung über lange zurückliegende Fehltritte öffentlich bekannter Personen
4. KG Berlin: DSGVO sperrt nicht Anspruch auf Namensnennung von Mitgesellschaftern
5. OLG Frankfurt a.M.: Keine Haftung für AdWords-Anzeige bei fehlender Kenntnis
6. OLG Frankfurt a.M.: Versehentlicher Sofortkauf bei eBay begründet keinen wirksamen Kaufvertrag
7. OLG Köln: Informationen über Preiserhöhung dürfen nicht versteckt sein
8. OVG Lüneburg: Presse hat keinen Herausgabeanspruch auf "Corona"-Erlasse des Niedersächsischen Justizministeriums
9. VG Köln: Presse hat keinen Auskunftsanspruch zu Absprachen bei Corona-Forschungsergebnissen
10. AG München: Kein Wucher durch Schlüsseldienst, wenn Betroffener eingesperrt ist
Die einzelnen News:
____________________________________________________________
1. EuGH: YouTube muss bei Urheberrechtsverletzungen nur Postanschrift herausgeben, nicht E-Mail, IP oder Telefon-Nummer
_____________________________________________________________
Bei illegalem Hochladen eines Films auf eine Online-Plattform wie YouTube kann der Rechtsinhaber nach der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vom Betreiber nur die Postanschrift des betreffenden Nutzers verlangen, nicht aber dessen E-Mail-Adresse, IP-Adresse oder Telefonnummer
Constantin Film Verleih GmbH / Google Inc. et YouTube LLC
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
2. BVerfG: Strafrechtliche Verurteilung wegen Weitergabe einer unverpixelten Bildaufnahme an Presseredaktion verfassungswidrig
_____________________________________________________________
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss einer Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Pressefreiheit stattgegeben, die sich gegen eine strafrechtliche Verurteilung wegen unbefugten Verbreitens eines Bildnisses richtet. Die Bildaufnahme war anschließend ohne ausreichende Verpixelung in einer großen Tageszeitung veröffentlicht worden.
Die Fotoaufnahme, die einen dunkelhäutigen Patienten im Wartebereich eines Universitätsklinikums zeigt, war nach der Weitergabe an die Presse unverpixelt in der Onlineausgabe einer großen deutschen Tageszeitung veröffentlicht worden. Der zugehörige Bericht sollte unzureichende Sicherheitsvorkehrungen des Klinikums in Ebola-Verdachtsfällen dokumentieren.
Die Kammer hat entschieden, dass die Handhabung der §§ 33, 22 f. KunstUrhG und des darin enthaltenen abgestuften Schutzkonzepts durch die Strafgerichte vorliegend den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügt.
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
3. BVerfG: Zulässigkeit einer Berichterstattung über lange zurückliegende Fehltritte öffentlich bekannter Personen
_____________________________________________________________
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss einer Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Meinungs- und Pressefreiheit stattgegeben. Sie richtet sich gegen ein zivilgerichtliches Verbot, in einem Porträtbeitrag über einen öffentlich bekannten Unternehmer dessen mehrere Jahrzehnte zurückliegenden Täuschungsversuch im juristischen Staatsexamen zu thematisieren.
Mitte 2011 veröffentlichte die Beschwerdeführerin, die Verlegerin eines Wirtschaftsmagazins, einen Porträtbeitrag über den Betroffenen und das seinen Namen tragende und damals von ihm geleitete börsennotierte Unternehmen. Zur Sprache kommen unter anderem seine Stellung als Vorstandsvorsitzender, die Stellung seiner Ehefrau als Aufsichtsratsmitglied, die geschäftlichen Aktivitäten, die wirtschaftliche Entwicklung und jüngere Liquiditätsschwierigkeiten des Unternehmens und verschiedene rechtliche Probleme des Betroffenen und des Unternehmens.
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
4. KG Berlin: DSGVO sperrt nicht Anspruch auf Namensnennung von Mitgesellschaftern
_____________________________________________________________
Der Gesellschafter einer juristischen Person hat einen Anspruch auf Nennung der Mitgesellschafter. Dieser Anspruch ist nicht durch die DSGVO ausgeschlossen (KG Berlin, Beschl. v. 15.04.2020 - Az.: 23 U 149/18).
"Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die DSGVO habe die Anforderungen verschärft, sodass nunmehr die Datenverarbeitung nicht mehr nur der Durchführung des Vertrages dienen, sondern zu seiner Erfüllung erforderlich sein müsse.
Und weiter:
"Ein Widerspruchsrecht des Betroffenen bei einer Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) besteht nicht. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 DSGVO sieht ein Widerspruchsrecht nur bei einer Verarbeitung aufgrund von Art. 6 Abs. 1 lit. e) oder f) vor (...)"
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
5. OLG Frankfurt a.M.: Keine Haftung für AdWords-Anzeige bei fehlender Kenntnis
_____________________________________________________________
Verknüpft Google ohne Kenntnis des AdWords-Kunden dessen Inserat so, dass bei Eingabe eines Unternehmenskennzeichens die Anzeige erscheint, so haftet der Kunde hierfür frühestens ab Kenntnis. Setzt er das entsprechende Keyword dann unmittelbar auf die Blacklist, tritt keine Haftung ein (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 19.03.2020 - Az.: 6 U 240/19).
"Zusammenfassend ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den beiden Anzeigen um typische Fälle einer zulässigen Adword-Werbung handelt, die in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (...) und des Bundesgerichtshofs (...) in ständiger Rechtsprechung für rechtmäßig erachtet wurde, da eine marken-/kennzeichenmäßige Verwendung nicht vorliegt."
Die Firma hafte auch nicht nach den Grundsätzen der Störerhaftung, da sie den Begriff nach Kenntnis sofort auf die Blacklist gesetzt habe:
"Auch unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr kann ein Unterlassungsanspruch hier nicht begründet sein.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
6. OLG Frankfurt a.M.: Versehentlicher Sofortkauf bei eBay begründet keinen wirksamen Kaufvertrag
_____________________________________________________________
Bietet ein Interessent bei einem eBay-Angebot mit dem Hinweis: „Preis 1 €“ tatsächlich 1 € führt dies nicht zu einem wirksamen Kaufvertrag, wenn ersichtlich ein Versehen vorliegt und tatsächlich nicht ein Sofort-Kaufangebot abgegeben werden sollte, sondern eine Versteigerung gewollt war. Dem Interessenten steht dann kein Schadensersatz in Höhe des für ein vergleichbares Fahrzeug aufzubringenden Betrags zu, stellte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Beschluss klar.
„Preis: € 1,00“
sowie:
„Fahrzeug muss innerhalb drei Tagen noch Auktionsende – vom Höchstbietenden abgeholt und bar vor Ort gezahlt werden..., Sofortkaufangebote sind gerne erwünscht.“
Der Kläger bot 1,00 € und erhielt - automatisiert - den Zuschlag. Vor regulärem Auktionsende beendete der Beklagte die Auktion und wies den Kläger darauf hin, dass der Preis von 1,00 € als Start- und nicht als Sofortkaufpreis gemeint gewesen sei.
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.7.2019, Az. 2-20 O 77/18)
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
7. OLG Köln: Informationen über Preiserhöhung dürfen nicht versteckt sein
_____________________________________________________________
Ein Energiedienstleister darf den Verbrauchern eine Strompreiserhöhung nicht nur an versteckter Stelle in einer E-Mail ankündigen. Er muss den Verbrauchern ausreichende Informationen zur Verfügung stellen, damit diese prüfen können, ob sie von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen wollen. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 26.06.2020 - 6 U 304/19 - entschieden.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
8. OVG Lüneburg: Presse hat keinen Herausgabeanspruch auf "Corona"-Erlasse des Niedersächsischen Justizministeriums
_____________________________________________________________
Der 2. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 6. Juli 2020 entschieden, dass ein Journalist keinen Anspruch auf Herausgabe der sogenannten Corona-Erlasse des Niedersächsischen Justizministeriums hat (Az.: 2 ME 246/20).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
9. VG Köln: Presse hat keinen Auskunftsanspruch zu Absprachen bei Corona-Forschungsergebnissen
_____________________________________________________________
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) muss der Presse keine Auskunft erteilen über die Abstimmung zwischen Bundesgesundheitsminister Spahn und Bundeskanzlerin Merkel zum Umgang mit angeblichen Versuchen amerikanischer Behörden, Zugriff auf Forschungsergebnisse der CureVac AG zu erlangen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden und damit den Eilantrag eines Journalisten abgelehnt.
Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
10. AG München: Kein Wucher durch Schlüsseldienst, wenn Betroffener eingesperrt ist
_____________________________________________________________
Der in seine Wohnung Eingesperrte kann sich hier gegenüber dem herbeigerufenen Schlüsseldienst nicht auf Wucher berufen. Das Amtsgericht München wies mit Urteil vom 08.01.2020 die Klage eines Münchners gegen einen Schlüsseldienstbetreiber aus Essen auf Rückerstattung eines Großteils des gezahlten Lohnes in Höhe von 621,51 Euro ab.
„Der Kläger befand sich nicht in einer Zwangslage, wie dies von § 138 Abs.2 BGB tatbestandlich vorausgesetzt wird. (…) Eine Situation, in der es dem Kläger nicht möglich oder nicht zumutbar war, den Beklagten (…) schlicht weiterzuschicken, lag nicht vor. Der Kläger befand sich in seiner Wohnung und hatte normalen und zuverlässigen Kontakt zur Außenwelt. Er verfügte über einen funktionierenden Telefon- und Internetanschluss.
Auch ein Verstoß gegen § 138 Abs.1 BGB liege nicht vor.
„In einer vom Grundsatz der Vertragsfreiheit geprägten freien Marktwirtschaft muss es grundsätzlich den Parteien überlassen werden, eine angemessene Vergütung für eine konkrete Leistung zu bestimmen. (…) Wenn ein Anbieter dauerhaft überteuerte Angebote macht, wird er entweder seine Preisvorstellungen reduzieren müssen oder aber vom Markt verschwinden.“
Urteil des Amtsgerichts München vom 08.01.2020 - Aktenzeichen 171 C 7243/19
zurück zur Übersicht