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Newsletter vom 15.08.2012 |
Betreff: Rechts-Newsletter 33. KW / 2012: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BGH: Pflichten eines Telefonanschluss-Inhabers _____________________________________________________________ Der BGH (Urt. v. 19.07.2012 - Az.: III ZR 71/12) hat eine wichtige Entscheidung zu den Pflichten eines Telefonanschluss-Inhabers getroffen: Ein Anschlussinhaber muss danach alle ihm zumutbaren geeigneten Vorkehrungen treffen, um eine von ihm nicht gebilligte Nutzung seines Anschlusses zu unterbinden. Unter dem Vorbehalt, dass die notwendigen technischen Mittel im maßgeblichen Zeitraum zur Verfügung stehen, ist der Telekommunikationsanbieter bei ungewöhnlichem Nutzungsverhalten (hier: ständige Verbindung eines Routers mit dem Internet bei zeitabhängigem Tarif), das zu einer Kostenexplosion führt, zur Schadensbegrenzung verpflichtet, d.h. er muss dem Kunden einen entsprechenden Hinweis geben. Dies schließt die Nutzung entsprechender Computerprogramme ein, die ein solches abweichendes Verhalten erkennen.
Hat der Kunde - etwa nach Erhalt einer massiv erhöhten Rechnung - einen handfesten Hinweis auf einen Missbrauch seines Anschlusses oder eine Fehlfunktion seiner Anlage und unterlässt er gleichwohl Maßnahmen, dem entgegen zu wirken, kann dies zu einem Ausschluss der Haftung des Telekommunikationsanbieters führen.
Die Antragstellerin ist ein Musikvertriebsunternehmen. Die Naidoo Records GmbH hat ihr das ausschließliche Recht eingeräumt, die Tonaufnahmen des Musikalbums von Xavier Naidoo "Alles kann besser werden" über Online-Tauschbörsen auszuwerten. Ein von der Antragstellerin beauftragtes Unternehmen ermittelte IP-Adressen, die Personen zugewiesen waren, die den Titel "Bitte hör nicht auf zu träumen" des Albums "Alles kann besser werden" im September 2011 über eine Online-Tauschbörse offensichtlich unberechtigt anderen Personen zum Herunterladen angeboten hatten. Die jeweiligen (dynamischen) IP-Adressen waren den Nutzern von der Deutschen Telekom AG als Internet-Provider zugewiesen worden. Die Antragstellerin hat gemäß § 101 Abs. 9 UrhG in Verbindung mit § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG beantragt, der Deutschen Telekom AG zu gestatten, ihr unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die genannten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren. Das Landgericht Köln hat den Antrag abgelehnt. Die Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Das Oberlandesgericht Köln hat angenommen, die begehrte Anordnung setze eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraus, die hinsichtlich des Musiktitels "Bitte hör nicht auf zu träumen" nicht gegeben sei. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und dem Antrag stattgegeben. Der in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung (im Streitfall das offensichtlich unberechtigte Einstellen des Musikstücks in eine Online-Tauschbörse) gegebene Anspruch des Rechtsinhabers aus § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat (im Streitfall die Deutsche Telekom AG als Internet-Provider), setzt - so der Bundesgerichtshof - nicht voraus, dass die rechtsverletzende Tätigkeit das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt hat. Aus dem Wortlaut der Bestimmung und der Systematik des Gesetzes ergibt sich eine solche Voraussetzung nicht. Sie widerspräche auch dem Ziel des Gesetzes, Rechtsverletzungen im Internet wirksam zu bekämpfen. Dem Rechtsinhaber, stehen Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz nicht nur gegen einen im gewerblichen Ausmaß handelnden Verletzer, sondern gegen jeden Verletzer zu. Er wäre faktisch schutzlos gestellt, soweit er bei Rechtsverletzungen, die kein gewerbliches Ausmaß aufweisen, keine Auskunft über den Namen und die Anschrift der Verletzer erhielte. In den Fällen, in denen - wie im Streitfall - ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG besteht, hat das Gericht dem Dienstleister auf dessen Antrag nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG zu gestatten, die Auskunft über den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte IP-Adressen zugewiesen waren, unter Verwendung von Verkehrsdaten zu erteilen. Ein solcher Antrag setzt - so der Bundesgerichtshof - gleichfalls kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus, sondern ist unter Abwägung der betroffenen Rechte des Rechtsinhabers, des Auskunftspflichtigen und der Nutzer sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in aller Regel ohne weiteres begründet.
Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 80/11 - Alles kann besser werden
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 10.08.2012
Der Endpreis müsse, so die Richter, bereits bei der erstmaligen Angabe des Flugpreises online angezeigt werden. Wenn die EU-LuftverkehrsdiensteVO verlange, dass fakultative Zusatzkosten am Beginn des Buchungsvorgangs mitgeteilt werden müssten, so müsse dies erst recht für unvermeidbare Gebühren wie im vorliegenden Fall gelten, denn nur so könne der Kunde die Flugpreise effektiv vergleichen.
Der Standpunkt, aus der Vorschrift folge im Umkehrschluss, dass zwingende Gebühren nicht schon zu Beginn des Buchungsvorgangs ausgewiesen werden müssten, lasse sich mit der gesetzgeberischen Intention nicht in Einklang bringen. Das Gesetz schütze nicht nur die Irreführung der Verbraucher über die Flugendpreise, sondern solle vielmehr auch effektive Preisvergleiche ermöglichen. Dies sei nur machbar, wenn der Kunde schon bei der ersten Ausweisung des Flugendpreises wisse, welche Leistungskomponenten in diesen Preis einfließen.
Geklagt hat ein Verein, der sich mit der Einhaltung lebensmittelrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen im Bereich der Spirituosen-Industrie befasst. Er hat von dem beklagten Unternehmen, das u.a. alkoholische Getränke vertreibt, verlangt, es zu unterlassen, ein zu gut einem Viertel aus Vodka und im Übrigen aus einer koffeinhaltigen Erfrischungsgetränk bestehendes Mischgetränk mit 10% Vol. Alkohol mit der Bezeichnung „Energy & Vodka“ zu vertreiben oder zu bewerben. Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat der Klage stattgegeben. Die für den Vertrieb des in Rede stehenden Getränks verwendete Bezeichnung „Energy & Vodka“ verstoße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (sog. Health-Claims-VO). Die Bestimmungen dieser Verordnung dienten dem Schutz des Verbrauchers. Gemäß Art. 4 Abs. 3 S. 2 der Health-Claims-VO dürften Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2% Vol. grundsätzlich keine nährwertbezogenen Angaben tragen. Das vertriebene Vodka-Mischgetränk sei ein derartiges Getränk. Der in der Bezeichnung der Beklagten verwandte Begriff „Energy“ stelle eine nährwertbezogene Angabe dar. Er vermittle dem Verbraucher den Eindruck, der Konsum des Getränks verschaffe ihm Energie, Kraft, Tatkraft und Leistungsvermögen. So werde das Getränk – unzulässigerweise – als funktionelles Lebensmittel beschrieben, das positive Nährwerteigenschaften habe. Die Bezeichnung „Energy“ habe einen eigenständigen Begriffsinhalt und bezeichne deswegen nicht lediglich die Beschaffenheit oder eine Zutat des Getränks. Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10.07.2012 (I-4 U 38/12)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 10.08.2012
Die Beklagte bietet online eine Internetseite mit einem Ärzteverzeichnis an und wendet sich schwerpunktmäßig an Patienten. Dort hieß es u.a.: "Jeder Patient möchte die beste Behandlung. Doch woher soll der informationssuchende Patient aus dem In- und Ausland wissen, welche Mediziner Experten in ihrem Fachgebiet sind?
Da die Beklagte nicht nachweisen konnte, dass die bei ihr genannten Mediziner tatsächlich über eine solche objektive Spitzenstellung gegenüber anderen Ärzten verfügten, bejahte das Gericht den geltend gemachten Unterlassungsanspruch.
Die Klägerin war der weltweit größte Hersteller von Einkaufswagen. Sie stellte seit den 1980er Jahren das streitgegenständliche Modell her. Jährlich verkaufte sie rund 1,80 Mio. Einkaufswagen. Die Beklagte stellte seit einiger Zeit nahezu identische Einkaufswagen her. Diese waren auch mit den Produkten der Klägerin stapelbar. Die Kölner Richter stuften dies als unlautere Nachahmung ein. Dem klägerischen Einkaufswagen komme nämlich eine wettbewerbsrechtliche Eigenart zugute. Wettbewerbliche Eigenart habe ein Erzeugnis immer dann, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet seien, die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen. Insoweit sei es erforderlich, dass der Verkehr – anders als bei Allerweltserzeugnissen – auf die betriebliche Herkunft des Erzeugnisses Wert lege und gewohnt sei, aus bestimmten Merkmalen auf die betriebliche Herkunft zu schließen.
Dies sei im vorliegenden Fall zu bejahen. Angesichts der zahlreichen Gestaltungsmöglichkeiten für Einkaufswagen, wie sie sich bereits aus dem Angebot der Parteien, erst recht aber aus dem wettbewerblichen Umfeld ergeben, bestünden keine Bedenken, hier von einer solchen Konstellation auszugehen.
Der Antragsteller ist seit 1998 im Öffentlichen Dienst des Landes Berlin tätig. Im September 2011 wurden zu einem Zeitpunkt, als der Antragsteller Dienst versah, von einem Computer der Zentrale aus Schadprogramme auf dem Netzwerk der Dienststelle installiert. Die daraufhin durchgeführten Durchsuchungen des Arbeitsplatzes und der Wohnung des Antragstellers bestätigten den gegen ihn erhobenen Verdacht. Auf der Festplatte eines Computers in seiner Wohnung fanden sich umfangreiche Unterlagen aus verschiedenen Personalvorgängen anderer Bediensteter, persönliche Daten der Dienststellenleitung und andere interne Daten. Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts wies den Eilantrag des Antragstellers gegen das daraufhin verhängte Amtsausübungsverbot zurück. Die weitere Ausübung der Dienstgeschäfte durch ihn sei zumindest im Augenblick nicht vertretbar, weil anderenfalls mit großer Wahrscheinlichkeit eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Dienstbetriebs, aber auch der Belange Dritter drohe. Die Maßnahme sei geboten, um weitere Aktivitäten dieser Art einstweilen zu unterbinden. Zudem habe der Antragsteller ansonsten bei einer Wiederaufnahme des Dienstes die Gelegenheit, die für eine Durchführung des Disziplinarverfahrens gebotenen Ermittlungen zu beeinträchtigen. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig. Beschluss der 5. Kammer vom 31. Juli 2012, VG 5 L 130.12
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 13.08.2012
Die Parteien stritten über die Preisangabe auf der Online-Plattform eBay. Die Beklagte bot ein Headset zum Preis von 11,99 EUR an. Der Hinweis, dass der Preis inklusive Mehrwertsteuer war, befand sich nur in den AGB. Diese waren erst erkennbar, wenn der User mehrere Seiten herunterscrollte. Das LG Bochum stufte dies als Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO) ein. Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang mit dem angegebenen Preis sei zwar nicht erforderlich. Es genüge, wenn die Informationen alsbald sowie leicht erkennbar oder gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben würden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden müsse. Zwar könne nach der Formulierung des Leitsatzes der BGH-Entscheidung vom 04.10.2007 (GRUR 2008, 84 ff.) vermutet werden, dass nicht gegen die PAngVO verstoßen werde, wenn der Hinweis sich irgendwo auf der Seite befinde. Das OLG Hamm habe in seiner Entscheidung vom 02.03.2010 (MMR 2010, 618 f.) insoweit jedoch verdeutlicht, dass entscheidend die Zuordnung der Angabe zum Preis sei und dass diese Zuordnung augenfällig sein müsse, wie immer sie auch im Einzelfall ausgestellt sein möge.
In Fällen, in denen sich der Nutzer bis zum Ende des Angebots durchscrollen müsse, um an die Informationen zu gelangen, könne von einer ausreichenden Zuordnung nicht mehr gesprochen werden.
Beide Parteien vertrieben Waren online. Der Beklagte mahnte im April 2011 einen angeblichen Wettbewerbsverstoß des Klägers ab. Es erfolge eine fehlerhafte Belehrung hinsichtlich der Rücksendekosten im Rahmen der Widerrufsbelehrung lautete der Vorwurf. Der Kläger wies diese Beanstandung zurück. Daraufhin verfolgte der Beklagte seinen geltend gemachten Anspruch nicht weiter. Fünf Monate später mahnte der Beklagte den Kläger erneut ab, weil angeblich keine Widerrufsbelehrung vorhanden sei. Das Abmahnschreiben enthielt die fast wortgleichen Ausführungen wie die vorherige Nachricht. Auch hier wies der Kläger sämtliche Ansprüche zurück und machte nun Ersatz der Aufwendungen für die zweite Abmahnung geltend. Das LG Hamburg bejahte einen Schadensersatz, da der Beklagte in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers eingegriffen habe. Spätestens bei der 2. Abmahnung hätte dem Beklagten auffallen müssen, dass der Vorwurf unberechtigt sei. Der Beklagte habe sich vielmehr von sachfremden Erwägungen leiten lassen, nämlich eine Vielzahl von Abmahnungen auszusprechen, um so einen finanziellen Vorteil zu erlangen.
Aufgrund der besonderen Umstände sei daher von einem Rechtsmissbrauch des Beklagten auszugehen, der zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichte.
Der Beklagte war bei der Klägerin angestellt. Nach der Kündigung postete er auf Facebook über seinen ehemaligen Arbeitgeber und bezeichnete diesen dort u.a. als "Drecksladen" und "armseligen Saftladen". Das Bochumer Gericht stufte diese Äußerung als rechtlich zulässig ein. Bei der Bezeichnung handle es sich zwar um Formalbeleidigungen. Jedoch sei die Verwendung im vorliegenden Kontext innerhalb eines Dialogs auf dem Facebook-Profil des Beklagten von der Meinungsfreiheit gedeckt. Es sei zu berücksichtigen, dass nicht ersichtlich war, dass dieser Dialog öffentlich, d.h. für jeden Internetbenutzer frei zugänglich war. Nach Vortrag der Beklagten konnte der Dialog nur von sogenannten "Freunden" des Beklagten mitverfolgt werden. Die vertrauliche Kommunikation in der Privatsphäre sei Ausdruck der Persönlichkeit und grundrechtlich gewährleistet. Äußerungen, die gegenüber Außenstehenden oder der Öffentlichkeit wegen ihres ehrverletzenden Gehalts nicht schutzwürdig wären, genössen in Vertraulichkeitsbeziehungen als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung verfassungsrechtlichen Schutz, der dem Schutz der Ehre des durch die Äußerung Betroffenen vorgehe.
Diese Grundsätze seien auf Dialoge im Internet und geltend gemachte Unterlassungsansprüche zu übertragen. Aufgrund des technischen Wandels ersetze ein Chat im Internet immer häufiger das persönlich gesprochene Wort. Solange diese Dialoge nicht für jedermann zugänglich seien, sondern nur für einen überschaubaren Kreis von Personen bzw. Freunden, handle es sich noch um ein vertrauliches "Gespräch", in dem die Wortwahl gegenüber dem Arbeitgeber auch mal drastischer ausfallen könne.
§ 623 BGB bestimmt: "Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen." Der Kläger war bei der Beklagten, einem IT-Unternehmen, angestellt. Der Geschäftsführer der Beklagten übersandte eine E-Mail, durch die er den Kläger kündigte. Die Mail enthielt ein eingescanntes Kündigungsschreiben. Das Düsseldorfer Gericht hielt dies nicht für ausreichend, um die gesetzlich bestimmte Schriftform zu wahren.
Gemäß § 623 BGB bedürfe die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form sei ausgeschlossen. Sei durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so müsse die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden. Da dies im vorliegenden Fall bei der Kündigung nicht der Fall sei, sei diese unwirksam.
Inhalt:
Der heutige Podcast stellt die Neuerungen der Reform dar.
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