anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 37. KW im Jahre 2004. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.
Neben den Entscheidungen des BGH (Mustang ./. by Mustang; "Regiopost" ./. "Regional Post") ist hier vor allem daer Beschluss des VG Bayreuth (Reichweite einer DDR-Lizenz für Sportwetten) zu nennen. Aus dem außergerichtlichen Bereich gibt es folgende Neuigkeiten zu vermelden: RegTP: Registrierungs-Entzug von "Autodialern", BMJ: Eckpunkte zur 2. Urheberrechtsreform und veränderte BGB-InfVO ab dem 01.10.2004? .
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Die Themen im Überblick:
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1. BGH: Markenstreit Mustang ./. by Mustang Inter Sl Spain
2. BGH: Markenrecht "Regiopost" ./. "Regional Post"?
3. VG Bayreuth: Reichweite einer DDR-Lizenz für Sportwetten
4. RegTP: Registrierungs-Entzug von "Autodialern"
5. BSI: Wegen Internet-Banking-Missbrauch Browser-Wechsel
6. BMJ: Eckpunkte zur 2. Urheberrechtsreform
7. Veränderte BGB-InfoVO ab dem 01.10.2004?
8. Olympia & Markenrecht
9. In eigener Sache: Vortrag auf IT:M
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1. BGH: Markenstreit Mustang ./. by Mustang Inter Sl Spain
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Der BGH (Urt. v. 22.07.2004 - Az.: I ZR 204/01 = http://snipurl.com/92jg) hatte darüber zu entscheiden, ob zwischen den Marken "Mustang" und "by Mustang Inter Sl Spain" eine Zeichenähnlichkeit besteht.
Dies haben die Richter letzten Endes bejaht.
Zunächst erörtern sie, ob eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den Begriffen besteht, verneinen dies aber:
"Zu Recht macht die Revision geltend, daß die Herstellerbezeichnung "Mustang" in der Marke der Beklagten deren Gesamteindruck mitprägt. (...)
Der Gesamteindruck der Marke der Beklagten wird (...) durch diese in ihr enthaltene Herstellerangabe mitbestimmt (...). Der Verkehr wird in ihr entsprechend der Funktion der Marke den Hinweis auf die Ursprungsidentität der Ware sehen, die ihm die Gewähr bietet, daß alle Waren, die derart gekennzeichnet sind, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt worden sind, das für die Qualität verantwortlich gemacht werden kann.
Wird die Marke der Beklagten durch die Herstellerangabe aber mitgeprägt, kann von einer vollständigen Zeichenunähnlichkeit zwischen den Klagemarken und der Kollisionsmarke der Beklagten nicht ausgegangen werden. (...)
Die Zeichenähnlichkeit zwischen den "Mustang"-Marken der Klägerin und der Wort-/Bildmarke der Beklagten in ihrer Gesamtheit ist trotz Warenidentität bei normaler Kennzeichnungskraft allerdings zu gering, um eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu begründen."
Jedoch liege hier ein mittelbarer Fall vor:
"Im Streitfall ist jedoch von einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne auszugehen.
Ist eine Marke zugleich Unternehmenskennzeichen, so kann eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne zu bejahen sein, wenn der Verkehr die Unterschiede zwischen den Zeichen erkennt, wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung aber von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen den Markeninhabern ausgeht.
So liegen die Dinge im vorliegenden Fall. Die Klägerin benutzt "Mustang" auch als Unternehmenskennzeichen. Die angesprochenen Verkehrskreise erkennen in der Kollisionsmarke den mit dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin identischen Wortbestandteil infolge der Herausstellung durch das vorangestellte "by" ohne weiteres als Herstellerangabe."
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2. BGH: Markenrecht "Regiopost" ./. "Regional Post"?
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Der BGH (Urt. v. 24.06.2004 - Az.: I ZR 308/01 = http://snipurl.com/92ji) hatte zu beurteilen, welche rechtlichen Konsequenzen sich ergeben, wenn bei einer streitgegenständlichen Marke eine beschreibende Angabe besonders herausgestellt wird.
Die Klägerin, die Deutsche Post AG und Inhaberin der Marke "Regiopost", klagte gegen ein Unternehmern, das im Besitz der Marke "Regionale Post" u.a. für den Bereich "Transportwesen" war.
Zwar hat der BGH aus formalen Gründen keine endgültige Entscheidung getroffen, sondern das Verfahren an die Berufungsinstanz zurückverwíesen. Dennoch sind die Gründe, die im Rahmen dieser Entscheidung erwogen wurden, lesenswert:
"Die angegriffene Wort-/Bildmarke des Beklagten "Regional Post" ist für die Dienstleistungsklasse "Transportwesen" eingetragen. Ansprüche aus der Klagemarke gegen die Marke des Beklagten kommen nicht in Betracht, wenn das Markenwort "Regiopost" im Bereich des Transportwesens als beschreibend anzusehen ist (...).
Sollte dies nicht der Fall sein, ist zu würdigen, ob der Wortbestandteil der angegriffenen Marke "Regional Post" für die Dienstleistungsklasse "Transportwesen" beschreibend ist. Einer beschreibenden Angabe kann ein bestimmender Einfluß auf den Gesamteindruck einer aus mehreren Bestandteilen gebildeten Marke fehlen, weil der Verkehr beschreibende Angaben nach der Lebenserfahrung nicht als betrieblichen Herkunftshinweis, sondern lediglich als Sachhinweis versteht (...)."
Und weiter:
"Kommt das Berufungsgericht (...) zu der Auffassung, der Verkehr verstehe in Anbetracht der konkreten Gestaltung der angegriffenen Marke den Wortbestandteil "Regional Post" als einen das Zeichen prägenden Herkunftshinweis, wird es zu prüfen haben, ob die Kennzeichnungskraft der Klagemarke, zu welcher bislang keine Feststellungen getroffen sind, die Annahme einer markenrechtlich relevanten Verwechslungsgefahr rechtfertigt (...).
Ungeachtet dessen kann eine Markenrechtsverletzung ausgeschlossen sein, falls die Vorschrift des § 23 MarkenG eingreift (...). Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Senats (...) entschieden hat, ist Art. 6 Abs. 1 lit. b der Markenrechtsrichtlinie, der durch § 23 Nr. 2 MarkenG umgesetzt worden ist, auch in Fällen anzuwenden, in denen eine markenmäßige Benutzung des Zeichens nicht verneint werden kann (...).
Danach kommt es gegebenenfalls darauf an, ob die Benutzung des Wortes "Regional Post" in der angegriffenen Marke im Sinne des § 23 MarkenG gegen die guten Sitten verstößt (...)."
Der BGH stellt in dieser Entscheidung noch einmal die Voraussetzungen und Grenzen eines markenrechtlichen Anspruchs heraus. Insbesondere die Beschränkung nach § 23 Nr. 2 MarkenG, die nunmehr auch bei einer markenmäßigen Benutzung greifen soll, wurde dadurch ausdrücklich statuiert.
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3. VG Bayreuth: Reichweite einer DDR-Lizenz für Sportwetten
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Die Entwicklung in Sachen Glücksspiel-Recht ist Deutschland in seit knapp einem 3/4 Jahr außerordentlich turbulent.
Ende letzten Jahres hat der EuGH (Urt. v. 6 . November 2003 - Az.: C-243/01 - Gambelli = http://snipurl.com/8rzq) eine grundlegende Entscheidung in Sachen Glücksspiele getroffen ("Gambelli"). Vgl. dazu den Artikel von RA Dr. Bahr: "Glücksspiele: Grundlegende Änderung der Rechtsprechung" = http://snipurl.com/8hkm
Seitdem sind zahlreiche Entscheidungen deutscher Gerichte zu diesem Bereich gefallen, Pro und Contra. Vgl. z.B. den Artikel von RA Dr. Bahr "VG Karlsruhe: Glücksspiel mit europäischer Lizenz rechtmäßig" = http://snipurl.com/92jj
Nun hat das VG Karlsruhe durch einen Beschluss (Beschl. v. 09.08.2004 - Az.: B 1 S 03.939) im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes eine neue Facette zu diesem Thema hinzugefügt:
Inhaltlich ging es dem Antragsteller darum, die Wirksamkeit der städischen Untersagungsverfügung bis zum Ende des Hauptsache-Verfahrens außer Kraft zu setzen. Der Antragsteller hatte für einen inländischen Anbieter, der noch aus DDR-Zeiten über eine verwaltungsrechtliche Glücksspiel-Lizenz verfügte, Sportwetten entgegengenommen. Die zuständige Stadt sah dies als nicht ausreichend an und verbot mit sofortiger Wirkung den Betrieb des Geschäftes.
Die Verwaltungsrichter lehnen das Begehren des Antragsstellers haben, da das zeitlich später durchzuführende Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben würde. Insofern sei es daher auch nicht angebracht, im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu Gunsten des Antragstellers zu entscheiden:
"Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung ist von der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides auszugehen. Der Antragsgegner wird aller Voraussicht nach mit Widerspruch und Anfechtungsklage unterliegen. Der Antrag ist deshalb abzulehnen."
Zunächst erörtern die Richter, ob Sportwetten als Glücksspiel einzustufen sind und bejahen dies mit der überwiegenden Rechtsprechung:
"Nach der (...) überwiegend in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Ansicht handelt es sich bei Oddset-Wetten um ein Glücksspiel (...). Zwar werden teilweise Einwendungen gegen diese Einordnung erhoben (...). Das Gericht hält diese Einwendungen jedoch nicht für stichhaltig. Nach allgemeiner Auffassung liegt das Wesen des Glückspiels im Sinne des § 284 StGB darin, dass die Entscheidung über Gewinn und Verlust nach den Vertragsbedingungen nicht wesentlich von den Fähigkeiten, den Kenntnissen und der Aufmerksamkeit der Spieler abhängt, sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall (...).
Danach spricht nach Ansicht der Kammer vieles für die Annahme, dass es sich bei einer Oddset-Sportwette um ein Glücksspiel handelt, weil der Ausgang von Sportereignissen regelmäßig von Faktoren abhängt, die auch von „Experten“ nicht kalkuliert werden können, seien es Schiedsrichterentscheidungen, Verletzungen, Witterungsbedingungen etc (...)."
Dann setzt sich das Gericht mit der spannenden Frage auseinander, ob nicht die noch aus DDR-Zeiten stammende verwaltungsrechtliche Lizenz als staatliche Genehmigung ausreichend ist:
"Der Antragsteller kann sich nicht auf die (...) im Jahr 1990 erteilte Erlaubnis auf der Grundlage des Gewerbegesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 06.03.1990 berufen. Diese Erlaubnis (...) besitzt keine bundesweite Geltung. Nach der in der obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung (...) fällt das Recht der Sportwetten in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder.
Damit sind die einzelnen Länder befugt, diese Materie in eigener Zuständigkeit zu regeln; die Ausübung der sich daraus ergebenden staatlichen Befugnisse steht deshalb dem Freistaat Bayern zu. (...) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (...) beschränkt sich die Verwaltungshoheit eines Bundeslandes grundsätzlich auf sein eigenes Gebiet (...). Auch Sinn und Zweck dieser Regelung bieten keinen Anlass für die Auslegung, dass Verwaltungsakte der DDR nunmehr im gesamten Bundesgebiet gelten sollten."
Das Gericht stimmt damit mit der Rechtsansicht des OVG NRW (Beschluss v. 05.12.2003 - Az.: 16 L 2273/03; Beschl. v. 14.05.2004 - Az.: 4 B 2096/03 = http://snipurl.com/79f3) überein. Anderer Ansicht ist jedoch der BGH (Urt. v. 11.10.2001 - Az.: ZR 172/99 = http://snipurl.com/6xqa), der entschied, dass eine landesrechtlich erteilte Genehmigung ausreicht, um im gesamten Bundesgebiet tätig zu werden. Vgl. zu diesem Streit auch den Artikel von RA Dr. Bahr "Bayern: Sportwetten-Werbespots im DSF verbieten" (= http://snipurl.com/92jm).
Zum Schluss der Entscheidung schließlich gehen die Richter auch auf die "Gambelli"-Entscheidung ein:
"Auch wenn im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 06.11.2003 Az. C-243/01 (Gambelli) Zweifel an der Vereinbarkeit der in Bayern geltenden Rechtslage mit Europäischem Recht bestehen könnten, sieht das Gericht keinen Anlass, den Rechtsstreit auszusetzen und das Verfahren dem EUGH zur Entscheidung vorzulegen. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist von der geltenden Rechtslage auszugehen (...)
Eine Aussetzung käme allenfalls im Hauptsacheverfahren in Betracht."
Zwar lässt das Gericht das Ergebnis bewusst offen, jedoch ist schon alleine die Tatsache, dass es nicht von vorherein die Problematik gänzlich ablehnt, interessant.
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4. RegTP: Registrierungs-Entzug von "Autodialern"
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Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) teilt in ihrer aktuellen Pressemitteilung (= http://snipurl.com/92ku) mit, dass sie Dialern, die automatisch auf dem Rechner des Anwenders installiert werden und sich ebenso automatisch kostenpflichtig einwählen (sog. Autodialer), die Registrierung entzogen hat:
"Die Reg TP hat festgestellt, dass ein registrierter Dialer auf einem PC von außen so manipuliert wurde, dass er ohne „OK“-Eingabe durch den Nutzer sich herunterlädt, installiert und eine Mehrwertdiensterufnummer anwählt. Anschließend bleibt dieser Dialer auf dem PC zurück als ob er sich ordnungsgemäß verhalten hätte und kann dann auch nur durch „OK“-Eingabe gestartet werden, wie dies von der Reg TP gefordert wird.
Es wurde ferner festgestellt, dass nach Aufruf bestimmter Internetseiten der Dialer sowie weitere Dateien auf den betroffenen PC geladen werden. Mindestens eine Datei (ropx.exe), welche an der Manipulation des Dialers beteiligt ist, löscht sich anschließend wieder selbständig. Zwei weitere Dateien (mshta.exe und java.info.exe) verbleiben nach bisherigen Erkenntnissen der Reg TP auf dem PC."
Sie hat sämtliche Registrierungen der Firma rückwirkend zurückgenommen, ein Rechnungs- und Inkassoverbot ausgesprochen und die Abschaltung bestimmter Rufnummernblöcke angeordnet.
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5. BSI: Wegen Internet-Banking-Missbrauch Browser-Wechsel
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Der Sprecher des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), Michael Dickopf, hat der Berliner Zeitung (= http://snipurl.com/92jo) gegenüber erklärt, angesichts des erheblichen Missbrauchs beim Internet-Banking sei es empfehlenswert, einen anderen Browser als den Internet Explorer zu benutzen.
In der letzten Zeit nehmen die Missbräuche in diesem Bereich erheblich zu. Aktuell werden insbesondere betrügerische E-Mails eingesetzt, mit deren Hilfe die Daten von Bankkunden ausspioniert werden (sog. Phishing). So ist alleine die Anzahl solcher Phishing-Mails von 300 im letzten Jahr auf etwa 200.000 bis heute angestiegen, vgl. die Kanzlei-Info v. 30.07.2004 = http://snipurl.com/92jq
Das Bundeskriminalamt hat schon im März diesen Jahres eine entsprechende Warnung (= http://snipurl.com/87nl) vor derartigen Betrügereien herausgegeben. Der Bundesverband deutscher Banken (BDB) hat eine eigene Pressemitteilung (= http://snipurl.com/87nm) zu diesem Themenkomplex herausgegeben. Zudem bietet der BDB auf seinen Seite eine 13-seitige, aktuelle Broschüre zur Online-Banking-Sicherheit zum Download an (PDF, 142 KB) = http://snipurl.com/87nn
Die Berliner Zeitung zitiert nun Michael Dickopf mit den Worten: "Wer den Internet Explorer nicht benutzt, kann auch nicht von diesen Viren und Würmern angegriffen werden".
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6. BMJ: Eckpunkte zur 2. Urheberrechtsreform
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Zur Zeit wird kräftig an der Umsetzung des 2. Korbs der Urheberrechtsreform gearbeitet. Der 1. Korb der Urheberrechts-Reform ist zum 13.09.2003 in Kraft getreten, vgl. dazu ausführlich unsere Rechts-FAQ: "Fragen zum neuen UrheberR" = http://snipurl.com/4f19
Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat nun eine Übersicht über die geplanten Eckpunkte der 2. Urheberrechtsreform herausgegeben = http://snipurl.com/92js
Siehe zu den geplanten Änderungen durch den 2. Korb den JurPC-Aufsatz (= http://snipurl.com/7k5m) von Frederike Hänel und die "Göttinger Erklärung (= Kanzlei-Info v. 07.09.2004 = http://snipurl.com/92ju).
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7. Veränderte BGB-InfoVO ab dem 01.10.2004?
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Die Umsetzung der europäischen Finanzdienstleistungs-Richtlinie steht kurz bevor, vgl. die Kanzlei-Info v. 27.06.2003 (= http://snipurl.com/92jv) und v. 29.01.2004 (= http://snipurl.com/92jw).
Diese Richtlinie zielt auf die europaweite Angleichung des Rechts für den Vertrieb von Finanzdienstleistungen (Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung, Geldanlage) an Verbraucher insbesondere per Telefon, Fax oder Internet.
Im Rahmen der nationalen Anpassung werden sich zahlreiche Veränderungen ergeben, u.a. auch im BGB und in der BGB-InfoVO. Letztere ist insbesondere für Unternehmen, die gegenüber Verbrauchern Leistungen erbringen, extrem wichtig.
Eine Synopse der Veränderungen findet sich auf Schuldrechtmodernisierung.com zum Download (= http://snipurl.com/92jx). Der eigentliche Gesetzestext ist hier abrufbar = http://snipurl.com/92jz
Der Bundestag hat dem Reformvorhaben zugestimmt, nun muss der Bundesrat noch seine Entscheidung mitteilen. Geplant ist das Inkrafttreten zum 01.10.2004. Da die nächste Bundesrats-Sitzung jedoch erst am 24. September 2004 sein wird, darf bezweifelt werden, dass das Gesetz rechtzeitig verkündet werden kann.
Sobald der Bundesrat das Gesetz hat passieren lassen und somit die endgültige Fassung feststeht, werden die Kanzlei-Infos die Veränderungen noch einmal ausführlich darstellen.
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8. Olympia & Markenrecht
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Wolf-Dieter Roth hat auf Telepolis.de eine interessante und lesenswerte Glosse (= http://snipurl.com/92k0) zu den Olympischen Spielen und dem aktuellen Markenrecht geschrieben.
Anhand von zahlreichen Beispielsfällen legt er dar, welche entscheidende Bedeutung inzwischen die Wirtschaftsunternehmen mit ihren internationalen Markennamen spielen.
So gab es für Besucher und Personal detailgetreue Anweisungen, welche Marken erlaubt sind und welche nicht. So sponsorten Coca Cola und McDonalds die Spiele. Prompt waren für alle Beteiligten die Produkte von Pepsi Cola und BurgerKing nicht erlaubt.
Turnschuhe der falschen Markenhersteller mussten ausgezogen oder verfremdet werden. T-Shirts mit einem Nicht-Sponsor durften nur mit der Innenseite nach außen getragen werden.
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9. In eigener Sache: Vortrag auf IT:M
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Vom 15.09. - 18.09. finden die IT-Mittelstandstage Hamburg statt. Nähere Infos hier: http://snipurl.com/8x1d
RA Dr. Bahr wird im Rahmen dieser Veranstaltung am Freitag, den 17.09. um 17.00 einen Vortrag zum Thema
"Reform des Wettbewerbsrechts: Neues zum Marketing via E-Mail, Telefon und Fax"
halten.
Das ausführliche Programm mit allen weiteren Infos gibt es hier: http://snipurl.com/8x1i
Wie gewohnt werden Sie den Vortrag am darauffolgenden Tag als Download auf unserer Webseite unter "Vorträge & Veröffentlichungen" finden.
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