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Newsletter vom 15.10.2008 |
Betreff: Rechts-Newsletter 42. KW / 2008: Kanzlei Dr. Bahr |
Die Universität, die die Kosten des Projekts in Höhe von insgesamt 34 900 Euro trug, sieht sich durch den Vertrieb einer CD-ROM mit dem Titel „1000 Gedichte, die jeder haben muss“, durch die Firma Directmedia in ihren Rechten verletzt. Von den Gedichten auf dieser CD-ROM stammen 876 aus der Zeit zwischen 1720 und 1900; hiervon sind 856 auch in der von Herrn Knoop erarbeiteten Liste von Gedichttiteln benannt. Directmedia hat sich nämlich bei der Zusammenstellung der Gedichte auf ihrer CD-ROM an dieser Liste orientiert. Sie hat einige der dort angeführten Gedichte weggelassen, andere hinzugefügt und die von Herrn Knoop getroffene Auswahl jeweils kritisch überprüft. Die Gedichttexte selbst hat Directmedia eigenem digitalem Material entnommen. Der Bundesgerichtshof, der bereits der Klage von Prof. Knoop als Schöpfer eines Sammelwerks stattgegeben hat, ist der Ansicht, dass die Entscheidung des Rechtsstreits, soweit sich Directmedia und die Universität gegenüberstehen, von der Auslegung der Datenbankrichtlinie1 abhängt. Der Bundesgerichtshof fragt sich, ob die unter solchen Umständen erfolgte Übernahme des Inhalts einer Datenbank eine „Entnahme“ im Sinne der Richtlinie ist, die der Hersteller der Datenbank untersagen kann. In seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Hersteller einer Datenbank, wenn er deren Inhalt Dritten – und sei es gegen Entgelt – zugänglich macht, die Dritten nicht an der Abfrage der Datenbank zu Informationszwecken hindern darf. Erst wenn für die Darstellung des Inhalts der Datenbank auf dem Bildschirm die ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils dieses Inhalts auf einen anderen Datenträger erforderlich ist, kann die betreffende Abfrage von der Genehmigung des Herstellers abhängig gemacht werden. Der Begriff der „Entnahme“, die der Hersteller einer geschützten Datenbank untersagen kann, ist dahin zu verstehen, dass er jede unerlaubte Aneignung der Gesamtheit oder eines Teils des Inhalts einer Datenbank erfasst. Auf die eingesetzten Mittel und Formen kommt es nicht an. In diesem Zusammenhang ist es für die Frage, ob eine „Entnahme“ vorliegt, unerheblich, ob die Übertragung auf einem technischen Verfahren der Kopie des Inhalts einer geschützten Datenbank wie einem elektronischen, elektromagnetischen, elektrooptischen oder ähnlichen Verfahren beruht. Das Kopieren des Inhalts einer solchen Datenbank auf einen anderen Datenträger erfüllt selbst in Form des Abschreibens den Tatbestand der Entnahme ebenso wie ein Datei-Download oder eine Fotokopie. Zudem kann der Begriff „Entnahme“ auch nicht auf Handlungen beschränkt werden, die die Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils einer geschützten Datenbank betreffen. Schließlich steht der Umstand, dass in einer Datenbank enthaltene Elemente erst nach kritischer Prüfung durch den Urheber der Übertragung in eine andere Datenbank übernommen werden, nicht der Feststellung entgegen, dass eine Übertragung von Elementen der ersten Datenbank zur zweiten stattfindet. Der Gerichtshof gelangt zu dem Ergebnis, dass die Übernahme von Elementen aus einer geschützten Datenbank in eine andere Datenbank aufgrund einer Bildschirmabfrage der ersten Datenbank und einer im Einzelnen vorgenommenen Abwägung der darin enthaltenen Elemente eine „Entnahme“ sein kann, die der Hersteller der Datenbank untersagen kann, soweit es sich bei dieser Operation um die Übertragung eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts der geschützten Datenbank oder um die Übertragung unwesentlicher Teile handelt, die durch ihren wiederholten und systematischen Charakter möglicherweise dazu geführt hat, dass ein wesentlicher Teil dieses Inhalts wiedererstellt wird; die Prüfung, ob dies der Fall ist, ist Sache des vorlegenden Gerichts. EuGH, Urt. v. 09.10.2008 - Az.: C-304/07 Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 09.10.2008
Der Kläger, seit 1951 im Vereinsregister eingetragen, ist der Zentralverband der deutschen Wohnungswirtschaft und tritt unter dem Vereinsnamen „Haus & Grund Deutschland – Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V.“ auf. Die Beklagte wurde im Jahre 1992 gegründet und firmiert unter „Haus und Grund Verwaltungsgesellschaft mbH (...)“. Das Unternehmen hat die Verwaltung von Immobilien und Grundstücken zum Gegenstand. Die Klägerin sah sich durch diesen Firmennamen in ihrem Markenrecht verletzt. Die Beklagte wandte ein, dem Wortbestandteil "Haus & Grund" komme keine ausreichende Unterscheidungskraft zu, so dass ein Anspruch ausscheide. Dem sind die höchsten deutschen Zivilrichter nicht gefolgt, sondern haben eine Markenverletzung bejaht: "An diesem Maßstab gemessen kann dem Klagezeichen die Schutzfähigkeit nicht abgesprochen werden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Wortfolge „Haus & Grund“ nicht unmittelbar auf einen bestimmten Dienstleistungsbereich hinweist. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Begriffe „Haus“ und „Grund“ gehören zwar für sich genommen zur Alltagssprache und können in vielfacher Weise in einen beschreibenden Zusammenhang mit Dienstleistungen für Haus- und Grundbesitzer gesetzt werden. Als Bezeichnung für einen Verein wie den Kläger beschreibt die Wortfolge „Haus & Grund“ aber nicht konkret dessen satzungsgemäße Aufgaben. Es kommt hinzu, dass die Verbindung von für sich genommen beschreibenden Wörtern zu einem einheitlichen Begriff unterscheidungskräftig sein kann, wenn sich gerade aus der Zusammensetzung eine Kennzeichnung von individueller Eigenart ergibt (...). Dies ist dann der Fall, wenn ein einprägsamer Gesamtbegriff entsteht, der das Tätigkeitsgebiet des Unternehmens schlagwortartig umreißt, ohne es konkret zu beschreiben (...). So verhält es sich auch im Streitfall. Die aus den Begriffen „Haus“ und „Grund“ gebildete Kombination „Haus & Grund“ ergibt ein einprägsames Schlagwort, dem als Kurzbezeichnung des klagenden Verbandes Unterscheidungskraft zukommt."
Erst vor kurzem hatte sich das OLG Düsseldorf (Urt. v. 18.12.2007 - Az.: I-20 U 17/07) zur Impressumspflicht für gewerbliche Verkäufer auf mobile.de geäußert. Im Fall der Karlsruher Richter hatte der Verkäufer für 10 Gebrauchtfahrzeuge lediglich die Netto-Preise angegeben, d.h. die Mehrwertsteuer weggelassen. Ein Mitbewerber sah hierin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO) und zudem eine irreführende Werbung. Der Verkäufer wandte ein, die Angebote richteten sich nur an Unternehmer und nicht an Endkunden, so dass es zulässig sei, mit den Netto-Preisen zu werben. Dem ist das OLG Karlsruhe nicht gefolgt und hat den Verkäufer zur Unterlassung verpflichtet: "Wie ein Angebot zu verstehen ist, bestimmt sich nach der Auffassung der Verkehrskreise, an welche die Werbung gerichtet ist (...). Ob sich die Angebote der Beklagten an Privatkunden oder – ausschließlich – an Kfz-Händler richten, ist nach dem Verständnis derjenigen Personen zu beurteilen, die üblicherweise auf die Gebrauchtwagenangebote bei www.mobile.de zugreifen. Auf die Frage, ob der Beklagte die Fahrzeuge tatsächlich auch an Privatkunden veräußern wollte, kann es in diesem Zusammenhang nicht ankommen (...). Die von der Klägerin beanstandeten Angebote des Beklagten sind für einen durchschnittlichen Leser so zu verstehen, dass die Angebote auch an Privatkunden gerichtet waren. Die Internetseite www.mobile.de ist für Privatkunden wie für Händler in gleicher Weise zugänglich. Eine Unterscheidung von Angeboten, die nur für Privatkunden gedacht sind, und anderen Angeboten, die sich an Händler richten, gibt es auf dieser Internetseite nicht. Ob und inwieweit es einen anderen Bereich der Internetseite gibt – zwischen den Parteien streitig –, der nur für Händler zugänglich ist, kann dahinstehen; denn die Angebote des Beklagten waren im sogenannten „öffentlichen Bereich“ platziert, der unstreitig für jedermann zugänglich ist. Das heißt: Interessenten suchen auf www.mobile.de Angebote mit der Erwartung, dass diese zumindest in der Regel für jedermann – das heißt auch für Privatkunden – gedacht sind." Und weiter: "Die Angebote des Beklagten enthalten nach Auffassung des Senats keine für einen durchschnittlichen Interessenten hinreichenden Hinweise, dass die Angebote nur für Händler gedacht sind. Ein entsprechender ausdrücklicher Zusatz (beispielsweise „Verkauf nur an Händler“) fehlt. Die Hinweise im Fließtext „Preis Export-FCA“ bzw. „Preis-Händler-Export-FCA“ sind jedenfalls für einen durchschnittlichen Privatkunden, der sich für diese Angebote interessiert, nicht verständlich. Sie finden sich nur im Fließtext unter der Rubrik „Beschreibung“. Dieser Umstand lässt es für einen durchschnittlichen Besucher der Internetseite fernliegend erscheinen, dass sich aus dieser Formulierung eine entscheidende Einschränkung des Angebots ergeben soll."
Die Frage, inwieweit der Admin-C haftet, ist seit langem in der Rechtsprechung und rechtswissenschaftlichen Literatur umstritten. Ein höchstrichterliches Urteil fehlt hierzu bislang. Siehe dazu unseren Podcast "Haftung des Admin-C bei DE-Domains". In der aktuellen Entscheidung verneinen die Kölner Richter die Haftung insbesondere deswegen, weil ihrer Ansicht nach andernfalls den Admin-C unzumutbare Prüfungspflichten auferlegt würden. "Seine Berechtigung, gegenüber der DENIC mit Wirkung für den Domaininhaber über die Domain zu verfügen, ist zwar umfassend und unbeschränkt. Mit einer zugleich für den Domaininhaber auch gegenüber außenstehenden Dritten wirkenden Vollmacht ist sie aber nicht verbunden. Diese ist auch nicht intendiert, weil die Einrichtung der Funktion des Admin-C rein verwaltungstechnischen Notwendigkeiten dient, ebenso wie seine gleichzeitige Zustellungsvollmacht im Fall ausländischer Domaininhaber. Soweit der Admin-C erstmals im Zuge der Domainregistrierung befasst wird, erscheint es angesichts der solcherart angelegten Funktion und Aufgabenstellung unzumutbar, ihm in Zusammenhang mit dem einzutragenden Domainnamen stehende Prüfungspflichten auf potentielle (Kennzeichen-)Verletzungen aufzuerlegen. Eingedenk dessen, dass die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten Domain-Bezeichnung grundsätzlich zunächst allein in den Verantwortungsbereich des Anmelders fällt (...), ist nämlich nicht nachvollziehbar, warum ihn dennoch im Ergebnis gleichrangige Untersuchungspflichten treffen sollen, die zudem auch noch den Zweck haben, außerhalb des Vertragsverhältnisses zwischen DENIC und Domaininhaber - und nur in dieses ist er eingebunden - stehende Rechtsinhaber zu schützen. Soweit sich eine Haftung des Domaininhabers erst aus der Verbindung der Domain mit einem Inhalt ergibt, stehen der Verantwortung des Admin-C im Hinblick auf die Zumutbarkeit von Prüfungspflichten zusätzliche Erwägungen entgegen. Angesichts der Mannigfaltigkeit denkbarer Rechtsverletzungen auf den unmittelbar über die Domain oder über Verlinkungen, Suchmaschineneinträge o.ä. aufrufbaren Webseiten erscheint es schon im Ausgangspunkt ausgeschlossen, ihm eine ständige Kontrolle des Internetcontents zuzumuten." Und weiter: "Zu bedenken ist überdies, dass der Admin-C nach seinen Aufgaben und technischen Möglichkeiten nicht auf den Inhalt von Webseiten zugreifen und diesen in Einzelheiten verändern kann. Er kann ausschließlich eine rechtsverletzend benutzte Domain vollständig löschen lassen, wobei diese denkbar weitgehende, äußerste Maßnahme vielfach sogar über die allenfalls gebotenen Unterlassungspflichten des täterschaftlich handelnden Domaininhabers gegenüber dem Verletzten hinausgehen wird und deshalb unverhältnismäßig ist." Da die Frage der Haftung des Admin-C noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, hat das OLG Köln die Revision zum BGH zugelassen. Die unterliegende Klägerin hat jedoch kein Rechtsmittel eingelegt, so dass die Entscheidung nunmehr rechtskräftig ist.
Die Beklagte warb mit dem Slogan: "Als eines von nur drei Instituten erhielt sie für die Kreditberatung das Urteil GUT – und gehört damit zu den Testsiegern.“ Der Kläger hält dies für irreführend, weil die Beklagte mit dem Qualitätsurteil „gut (2,4)“ hinter einem mit „gut (1,6)“ bewerteten Kreditinstitut nur das zweitbeste Ergebnis erzielt habe. Sie gehöre daher entgegen der Werbeaussage nicht zu den Testsiegern. Dieser Ansicht ist das OLG Köln nicht gefolgt, sondern hat die Werbung für rechtmäßig erachtet: "Die in diesem Zusammenhang stehende Aussage, dass sie „damit zu den Testsiegern“ gehöre, werden die angesprochenen Verbraucher (...) nicht als weitergehende Behauptung einer absoluten Spitzenstellung (miss-) verstehen (...). Denn der mit den Gepflogenheiten der Werbesprache vertraute Verbraucher wird annehmen, dass ein Unternehmen, das bei einem Testvergleich nicht nur einen der drei vorderen Plätze, sondern – absolut – den ersten Platz erreicht hat, dies in seiner Werbung auch klar zum Ausdruck bringen wird. Vor diesem Verständnishintergrund lässt die gewählte Formulierung – nämlich die Verwendung der Pluralform „gehört damit zu den Testsiegern“ statt des Singulars „ist (der) Testsieger“ – bereits hinreichend deutlich erkennen, dass die Beklagte bei differenzierter Betrachtung der einzelnen Testergebnisse in der Rangfolge allenfalls einen zweiten Platz erreicht haben kann."
"Die Beklagte hat in der streitgegenständlichen Werbebroschüre (...) behauptet, der von ihr vertriebene (...) Strom setze sich zu 100% aus regenerativen Quellen zusammen (...). Diese Darstellung war unrichtig und damit irreführend (...). Denn der (...) Strom der Beklagten stammt (...) überwiegend nicht aus regenerativen Quellen sondern aus fossilen und sonstigen Energieträgern, sowie aus Kernkraft. (...) Daraus resultierte ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch (...)." Die Richter sind der Ansicht, dass die vermeintlich umweltfreundliche Erzeugung zu einem erhöhten Kaufanreiz beim Kunden führe und somit der Verkehr in die Irre geführt werde. Ähnlich sah dies vor kurzem das LG Köln, das einem Händler verbot im Rahmen seiner Werbung neu hergestellte Tintenpatronen als "wiederbefüllt", also als gebraucht, zu bezeichnen, vgl. die Kanzlei-Infos v. 05.10.2008.
"Der Kläger kann vom Beklagten aber unter keinem Gesichtspunkt die Freigabe der Domain "wachs.de" verlangen. Ein solcher Anspruch folgt weder aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 Abs. 6 MarkenG, noch aus § 12 BGB, § 1004 BGB. Denn eine Freigabeerklärung zu Gunsten des Klägers wäre gleichbedeutend mit einem "Schlechthin-Verbot" des Domain-Namens ohne Rücksicht darauf, was sich hinter der unter dieser Anschrift erreichbaren Webseite verbirgt." Auch aus dem Wettbewerbsrecht ergebe sich ein solcher Anspruch nicht: "Eine Freigabe der Domain kann der Kläger auch nicht über die §§ 3, 4 Nr. 10, 8, 9 UWG vom Beklagten verlangen. Dies folgt letztlich schon aus den obigen Darlegungen (...). Soweit der Kläger dem Beklagten unter Verweis auf die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts "ahd.de" (vgl. MMR 2006, 608 ff.) ein missbräuchliches Verhalten vorwirft, kann die Kammer ihm nicht folgen. Der entscheidende Unterschied zur Entscheidung "ahd.de" liegt nach Auffassung der Kammer hier darin, dass es sich bei der Bezeichnung "Wachs" um einen generischen Begriff handelt, der sich genauso gut dafür anbietet, allgemeine Informationen zu verbreiten wie für die kennzeichnende Benutzung. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH "Mitwohnzentrale.de" (GRUR 2001, 1961 ff.) stellt die Registrierung und Nutzung eines Gattungsbegriffs als Internet-Domain grundsätzlich noch keine unzulässige Behinderung der Entfaltungsmöglichkeiten von Wettbewerbern dar, denn es liegt im Wesen jeder Wettbewerbshandlung, den Spielraum von Wettbewerbern einzuschränken. Die Grenze ist erst dann überschritten, wenn ein Mitbewerber gezielt in seiner Entfaltung im Internet gehindert wird, um ihn zu verdrängen oder wenn er seine Leistung im elektronischen Geschäftsverkehr durch eigene Anstrengung nicht mehr angemessen zur Geltung bringen kann (...). Diese Voraussetzungen sind hier aber, wie bereits oben gesagt, nicht gegeben."
Der Student, der weder über ein Radio noch einen Fernseher verfügt, hatte erklärt, seinen PC mit Internetzugang nicht zum Rundfunkempfang zu nutzen. Als der WDR von ihm, nachdem die bis Ende 2006 festgeschriebene Gebührenfreiheit für internetfähige PCs weggefallen war, Rundfunkgebühren in Höhe von 16,56 Euro (für die Monate Januar bis März 2007) forderte, hielt er entgegen: Es könne nicht bei fast universell nutzbaren elektronischen Geräten eine allgemeine Gebührenpflicht angenommen werden, nur weil mit ihnen theoretisch auch ein Rundfunkempfang möglich sei. Demgegenüber machte der WDR geltend, die Gebührenpflicht knüpfe allein an das Bereithalten eines Gerätes an, mit dem sich Hörfunk- oder Fernsehprogramme empfangen ließen. Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Münster gab dem Kläger Recht. Auch wenn nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag die Geeignetheit eines Gerätes zum Empfang grundsätzlich ausreiche und es auf die konkrete Nutzung nicht ankomme, sei der Kläger nicht rundfunkgebührenpflichtig. Während bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten der schlichte Besitz regelmäßig das Bereithalten zum Empfang schon deshalb vermuten lasse, weil eine andere Zweckverwendung in der Regel ausgeschlossen sei, verhalte es sich mit neuartigen multifunktionalen Geräten anders. Inzwischen könne neben internetfähigen PCs auch mit Notebooks, UMTS-Handys oder sogar mit internetfähigen Kühlschränken Rundfunk empfangen werden. Da aber bei derartigen Geräten ein Bereithalten zu vielen anderen Zwecken möglich sei, könne aus dem bloßen Besitz nicht automatisch auf ein Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden. Internetfähige PCs in Behörden, Unternehmen oder heimischen Arbeitszimmern würden in Deutschland für verschiedenste Zwecke, aber typischerweise (noch) nicht als Rundfunkempfangsgeräte genutzt. Dies gelte auch für internetfähige PCs im Übrigen. Entsprechendes belege die so genannte ARD/ZDF-Online-Studie 2007, wonach im Jahr 2007 nur 3,4 % der "Onliner" und 2,1 % der Gesamtbevölkerung ab 14 Jahren das Netzradio täglich nutzten. Dass der Kläger seinen PC tatsächlich zum Rundfunkempfang nutze, habe der Beklagte nicht nachgewiesen. Die Kammer verkenne nicht, so die Richter, dass der Nachweis der tatsächlichen Nutzung in der Praxis schwierig zu führen sei. Solange der Rundfunkstaatsvertrag aber an der gerätebezogenen Gebührenpflicht festhalte, ohne den neueren technischen Entwicklungen erkennbar Rechnung zu tragen, sei eine einschränkende Auslegung geboten, weil die Rundfunkgebühr anderenfalls eine unzulässige Besitzabgabe für internetfähige PCs darstelle. Az.: 7 K 1473/07 (nicht rechtskräftig) Quelle: Pressemitteilung des VG Münster v. 06.10.2008
Die Kläger betreiben u.a. im Raum Stuttgart, Pforzheim, Heilbronn, Göppingen und Neckarsulm Annahmestellen für die Vermittlung von Sportwetten, die an die Sportwetten GmbH Gera weitergeleitet werden. Die Sportwetten GmbH Gera in Thüringen ist im Besitz einer 1990 von einem Hoheitsträger in der früheren DDR erteilten Gewerbeerlaubnis, die ihr das Gewerbe „Abschluss von Sportwetten-Buchmacher“ gestattet. Die Untersagungsverfügungen waren u. a. darauf gestützt, dass die im Jahr 1990 für Sportwetten Gera erteilte DDR-Erlaubnis jedenfalls in den alten Bundesländern unbeachtlich sei. Dieser Auffassung, die sich in Übereinstimmung mit einer - allerdings inzwischen durch das Bundesverfassungsgericht aus anderen Gründen aufgehobenen - Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts befindet, ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt, sondern hat aus Artikel 19 Einigungsvertrag entnommen, dass der in der DDR erteilten Erlaubnis auch im Hinblick auf die alten Bundesländer Bedeutung zukomme, und daher entschieden, dass die Untersagungsverfügungen jedenfalls ermessensfehlerhaft waren. Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssachen wurde jeweils die Berufung zugelassen. Az.: 4 K 3230/06 u.a., vgl. auch Pressemitteilung vom 22.09.2008 Quelle: Pressemitteilung des VG Stuttgart v. 07.10.2008
"Vorbemerkung der Bundesregierung Dabei haben die Beteiligten in großer Übereinstimmung insbesondere folgende Eckpunkte zur Änderung der gesetzlichen Grundlagen vereinbart: • Abschaffung des sog. „Listenprivilegs"; dadurch wird die Verwendung personenbezogener Daten zu Zwecken des Adresshandels zukünftig nur noch mit ausdrücklicher Einwilligung der Betroffenen möglich sein. • Einführung eines gesetzlichen Kopplungsverbots für marktbeherrschende Unternehmen; d. h. die Erbringung einer Leistung darf künftig nicht mehr an die Preisgabe personenbezogener Daten geknüpft werden, es sei denn, dass die Kenntnis dieser Daten für die Abwicklung des mit dem Betroffenen geschlossenen Vertrages zwingend erforderlich ist. • Die Bußgeldtatbestände für Verstöße gegen das Datenschutzrecht sollen erweitert werden. • Die Möglichkeiten zur Abschöpfung von Gewinnen aus illegaler Datenverwendung sollen, soweit erforderlich, ergänzt werden. Die Bundesregierung hat die Absicht, bis Ende November 2008 einen Entwurf zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und zur Regelung eines Datenschutzaudits vorzulegen. 1. Gegen wie viele Firmen wird im Zusammenhang mit dem „illegalen Datenhandel" derzeit von wem ermittelt (bitte einzeln auflisten)? Die Ermittlungen gegen die betroffenen Unternehmen sind Sache der jeweils z ständigen Staatsanwaltschaften der Länder. Einzelheiten zu den Ermittlungen sind der Bundesregierung nicht bekannt. 2. Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele Daten deutscher Bürgerinnen und Bürger auf dem „illegalen Datenhandelmarkt" im Umlauf waren oder sind? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Die Datenschutzaufsicht über den nicht-öffentlichen Bereich obliegt den Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder. 3. Wird im Zusammenhang mit dem „illegalen Datenhandel" auch gegen ausländische Firmen ermittelt? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 4. Sind in diesem Zusammenhang der Bundesregierung auch Informationen zugetragen worden, die darauf schließen lassen, dass in Deutschland auch mit Daten von Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten illegaler Handel getrieben wurde? a) Wenn ja, um wie viele Datensätze handelt es sich hierbei? Erkenntnisse hierzu liegen der Bundesregierung nicht vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 5. Zu welchem Zeitpunkt erhielten die Bundesregierung oder ihr unterstellte Ämter, Behörden oder Dienste Kenntnis von einem „illegalen Handel" mit personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit der aktuellen Berichterstattung stehen, und wer wurde nach den ersten Hinweisen informiert, und welche Schlussfolgerungen wurden von der entsprechenden Behörde oder der Bundesregierung gezogen? Die Bundesregierung und ihr Geschäftsbereich erhielten durch die Berichterstattung in den Medien erstmals Kenntnis von einem „illegalen Handel" mit personenbezogenen Daten. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Mangels näherer Angaben zur Person des Herrn T. kann der Fall nicht überprüft werden. Nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit liegen dort keine Erkenntnisse darüber vor, ob Personen an Firmen vermittelt wurden, die nun unter dem Verdacht stehen, illegal mit personenbezogenen Daten gehandelt zu haben. Die Vermittlung durch die Agenturen für Arbeit und die Grundsicherungsstellen ist verboten, wenn ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis begründet werden soll, das gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt (vgl. § 36 Abs. 1 SGB III, § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 36 Abs. 1 SGB III). 8. Wie viele Personen wurden durch die ARGEn in den vergangenen drei Jahren an so genannte Call-Center-Firmen oder Firmen die auf dem Glücksspielmarkt tätig sind vermittelt (bitte nach Bundesländern und Jahreszahl einzeln auflisten)? Diese Frage lässt sich anhand der Statistiken, die der Bundesagentur für Arbeit vorliegen, nicht beantworten. 9. Hat die Bundesregierung darüber Kenntnis, wie viele kommunale Meldeämter von der Affäre um Datenklau (SPIEGEL ONLINE vom 29. August 2008) betroffen sind? Wenn ja, bitte einzeln aufzählen. 10. Hat die Bundesregierung im Fall des Datenklaus in kommunalen Meldeämtern Kontakt zu den Landesinnenministerien aufgenommen, und um Auskunft gebeten? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Die Bundesregierung hat in dieser Angelegenheit keinen Kontakt zu den Innenministerien der Länder aufgenommen. 11. Hält vor dem Hintergrund des angeblichen Diebstahls von Meldedaten das Bundesministerium des Innern nach wie vor an ihren Plänen zur Einführung eines bundesweiten Melderegisters fest (bitte begründen)? Der Referentenentwurf für ein Bundesmeldegesetz befindet sich in der Ressortabstimmung. Er sieht die Einführung eines Bundesmelderegisters vor und soll unter anderem der Verbesserung der Datensicherheit dienen. a) Sind der Bundesregierung diese Indizien bekannt oder zugeleitet worden, und wenn ja, seit welchem Zeitpunkt? Der Bundesregierung liegen zu der genannten Aussage der Verbraucherschutzzentrale Schleswig-Holsteins keine Erkenntnisse vor. Die Bundesregierung hat die Verbraucherschutzzentrale auch nicht um Übermittlung der dort - angeblich -vorhandenen belastbaren Indizien gebeten. Anhaltspunkte dafür, ob öffentliche Stellen des Bundes personenbezogene Daten unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften erhoben oder verwendet haben, hat die Bundesregierung nicht. Die Datenschutzaufsicht über die öffentlichen Stellen der Länder obliegt den Ländern. 13. Welche Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung angesichts der aktuellen Datenschutzskandale vorzuschlagen, um zukünftig die Daten der Bundesbürger besser vor einem illegalen Zugriff zu schützen? Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
"Aktuelles Rechtswissen für erfolgreiche Spielkonzepte: Gewinnspielrecht" Ein Themenauszug: Der neue Glücksspiel-Staatsvertrag (GlüStV) Neuere höchstrichterliche Rechtsprechung bei Gewinnspielen 2007 - 2009: Datenschutzrechtliche Fallstricke Eine ausführliche Informations-Broschüre gibt es hier als PDF zum Download.
Inhalt: So gibt es bisher erst eine knappe Handvoll von gerichtlichen Entscheidungen zu diesem Thema. Der heutige Podcast beleuchtet daher diesen Bereich ein wenig näher.
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