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Newsletter vom 15.10.2014 |
Betreff: Rechts-Newsletter 42. KW / 2014: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BGH: Longdrink-Bezeichnung "ENERGY & VODKA" nicht verboten _____________________________________________________________ Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass es sich bei der Bezeichnung "ENERGY & VODKA" nicht um eine nach der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 - der sogenannten Health-Claims-Verordnung - verbotene Angabe handelt. Die Beklagte vertreibt alkoholfreie und alkoholische Getränke verschiedener internationaler Marken, darunter in Dosen abgefüllte Mischgetränke, die aus Wodka und einem weiteren Bestandteil bestehen. Das streitgegenständliche, als "ENERGY & VODKA" bezeichnete Mischgetränk besteht zu 26,7% aus Wodka und zu 73,3% aus einem koffeinhaltigen Erfrischungsgetränk und hat damit einen Alkoholgehalt von 10%. Der Kläger, der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V., sieht in der Bezeichnung des Getränks "ENERGY & VODKA" einen Verstoß gegen Verordnungen der Europäischen Union. Er hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Berufungsgericht hat die Bezeichnung "ENERGY & VODKA" als nährwertbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006* angesehen und einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 dieser Verordnung** angenommen. Die Angabe "ENERGY & VODKA" suggeriere dem Verbraucher, dass das Getränk besondere positive Nährwerteigenschaften aufweise. Der Verbraucher schreibe dem Getränk eine anregende, stimulierende Wirkung auf seinen Organismus zu. Für ein Getränk mit einem Alkoholgehalt von 10% sei die Angabe deshalb unzulässig. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Entscheidung des Landgerichts bestätigt, das die Klage abgewiesen hatte. Die vom Kläger beanstandete Bezeichnung "ENERGY & VODKA" des Getränks der Beklagten ist - so der Bundesgerichtshof - keine Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006*. Mit ihr wird weder unmittelbar noch mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass das Getränk besondere Eigenschaften besitzt. Mit der Bezeichnung "ENERGY & VODKA" wird lediglich auf eine Eigenschaft des Produkts hingewiesen, die alle Lebensmittel der entsprechenden Gattung aufweisen. In einem solchen Fall fehlt der Bezeichnung die besondere Zielrichtung, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bei nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben geregelt werden soll. Im Streitfall ergibt sich für die Verbraucher aus dem Zutatenverzeichnis und den weiteren Angaben auf der beanstandeten Aufmachung des Produkts ohne weiteres, dass es sich um ein Mischgetränk handelt, das aus Wodka und einem Energydrink besteht. Die entsprechende "energetische" Wirkung dieses Getränks ist keine besondere Eigenschaft im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, sondern ist bei Energydrinks allgemein vorhanden. Die Bezeichnung "ENERGY & VODKA" verstößt auch nicht gegen kennzeichenrechtliche Vorschriften der Europäischen Union bei Spirituosen nach der Verordnung (EG) Nr. 110/2008. Zwar muss Wodka nach diesen Bestimmungen einen Mindestalkoholgehalt von 37,5% aufweisen. Das schließt aber nicht aus, dass ein Energydrink, dem Wodka beigemischt ist, in der Bezeichnung einen Hinweis auf diese Spirituose enthalten darf. Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 167/12 - ENERGY & VODKA *Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (2)Ferner bezeichnet der Ausdruck 1."Angabe" jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist, einschließlich Darstellungen durch Bilder, graphische Elemente oder Symbole in jeder Form, und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt; … 4."Nährwertbezogene Angabe" jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt, und zwar aufgrund a)der Energie (des Brennwerts), die es i)liefert, ii)in vermindertem oder erhöhtem Maße liefert oder iii)nicht liefert, und/oder b)der Nährstoffe oder andere Substanzen, die es iv)enthält, v)in verminderter oder erhöhter Menge enthält oder vi)nicht enthält; 5."Gesundheitsbezogene Angabe" jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. (3) Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent dürfen keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen. Bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent sind nur nährwertbezogene Angaben zulässig, die sich auf einen geringen Alkoholgehalt oder eine Reduzierung des Alkoholgehalts oder eine Reduzierung des Brennwerts beziehen.
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 09.10.2014
Die Beklagte, Media Markt, warb in einem Wochenblatt wie folgt: "Man lernt nicht nur für die Schule, sondern für die Tiefpreise (Überschrift) Die Klägerin sah hierin eine unzulässige Kaufaufforderung gegenüber Minderjährigen, die nach Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs.3 UWG unzulässig sei. Diese Ansicht hat der BGH nicht geteilt, sondern die Klage als unbegründet abgewiesen. Es fehle an einem Wettbewerbsverstoß, da die Werbung nicht produktbezogen sei. Unter das Verbot würden nur solche Aufforderungen fallen, die ein bestimmtes Produkt ausgerichtet seien. Es reiche nicht aus, einen allgemeinen Kaufappell auszusprechen.
Dies sei hier der Fall, da lediglich allgemein ein Kaufanreiz gesetzt werde, jedoch nicht eine konkrete Ware benannt werde.
Zum Sachverhalt: Das beklagte Unternehmen vermarktet über das Internet Brillen, Kontaktlinsen, Zubehör und Pflegemittel. Der Besteller einer Gleitsichtbrille wählt dabei über das Internet die Brillenfassung aus und gibt für die Brillengläser die Daten aus seinem Brillenpass ein, insbesondere die Sehstärke. Nach Erhalt der Brille hat der Kunde die Möglichkeit, die Brille bei Nichtgefallen binnen vier Wochen kostenfrei zurückzugeben. Beworben wurde die Gleitsichtbrille unter anderem wie folgt: "Hochwertige Gleitsichtbrillen mit Qualitätsgläsern" und "individuelle Gleitsichtbrillen, bestehend aus einer modischen Kunststoff-Fassung und Premium-Gleitsichtgläsern in Optiker-Qualität". Der Zentralverband der Augenoptiker klagte daraufhin und wollte vor Gericht ein Verbot der online-Vermarktung der Gleitsichtbrillen und der Werbung erreichen.
Aus den Gründen: Beschwerden, die so rechtzeitig und deutlich bemerkt werden, dass die Brille zurückgegeben wird, können aber kaum zu einer wirklichen Gefährdung führen. Allerdings muss das beklagte Unternehmen den Hinweis erteilen, dass nicht optimal angepasste Gleitsichtbrillen bei Benutzung im Straßenverkehr gefährlich sein können, da sie den Überblick über den seitlichen Straßenverkehr beeinträchtigen können. Die Bewerbung der Gleitsichtbrillen ist nicht irreführend. Die Bezeichnungen der Gleitsichtbrillen als "hochwertig" und als "Premium" sind nichtssagend und können deshalb auch einen verständigen und informierten Verbraucher nicht täuschen. Die Bezeichnung der Gleitsichtbrillen als "individuell" ist zutreffend, weil die Brillengläser anders als bei Fertigbrillen immerhin anhand der vom Kunden mitgeteilten individuellen Werte aus dem Brillenpass angefertigt werden. Auch der Hinweis auf "Optikerqualität" ist nicht zu beanstanden. Der Kunde weiß, dass dem beklagten Unternehmen anders als einem Optiker zur Anfertigung der Brille nur die Daten aus dem Brillenpass zur Verfügung stehen und folglich das Gestell mit Gläsern nicht dem Gesicht des Kunden angepasst werden kann. Der aufmerksame Verbraucher wird sich deshalb nur vorstellen, dass die Qualität der vom beklagten Unternehmen erstellten Brillen derjenigen entspricht, die ein Optiker ohne Kundenkontakt, also nur auf Grundlage der Daten des Brillenpasses leisten könnte (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 29.09.2014, Aktenzeichen 6 U 2/14)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Schleswig v. 10.10.2014
Die Beklagte erwarb beim Kläger, der gewerblicher eBay-Verkläufer war, ein paar Schuhe. Diese passten ihr nicht, so dass sie diese zurückschickte. Die Ware ging während der Rücksendung verloren. Der Kläger erstattete jedoch nicht den gezahlten Kaufpreis, so dass die Beklagte folgende Bewertung abgab: "Leider nicht gepasst, keine Rückerstattung bekommen! Schuhe weg. Geld weg ...!“ Dies sah der Kläger als rechtswidrig an. Die Beklagte sei zudem Mitbewerberin und handle hier zudem wettbewerbswidrig. Die Beklagte bestritt, dass sie die Produkte geschäftlich erworben hatte. Das LG Dresden lehnte den klägerischen Anspruch ab. Nach Vernehmung der Zeugen sei es erwiesen, dass die Beklagte die Ware zurückgesendet habe. Die Tatsachenbehauptung der Beklagten sei daher wahr. Es müsse daher nicht näher differenziert werden, ob die Beklagte privat oder geschäftlich gehandelt habe, denn es handle sich um eine wahrheitsgemäße Tatsachenäußerung.
Der Verkäufer der Ware trage im Falle der Rücksendung das Verlustrisiko (§ 357 Abs.2 S.2 BGB).
Der Beklagte war ein Sharehoster aus der Schweiz und bot seinen Nutzern die Möglichkeiten entsprechende Filehosting-Dienste an. Die von der klägerischen Rechteinhaberin beauftragte Firma stellte entsprechende Urheberrechtsverletzungen durch die User der Beklagten fest und schickte an die Beklagte eine Abuse-Benachrichtigungs-Mail. Dieser Mail war jedoch irrtümlich eine leere Excel-Liste beigefügt. In der gleichen Minute wurde eine weitere E-Mail mit dem identischen Betreff geschickt, diesmal enthielt die Nachricht jedoch die 142 Links, unter denen die Rechtsverletzungen abrufbar waren. Die Dateien wurden von der Beklagten nicht gelöscht. Daraufhin erwirkte die Klägerin eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte. Diese legte nun Widerspruch ein und begehrte die Aufhebung des gerichtlichen Verbots. Aus Sicherheitsgründen würden E-Mails, die doppelt verschickt würden, nicht näher bearbeitet. Lediglich die erste Benachrichtigung werde kontrolliert, jedoch nicht die weiteren. Es handle sich um eine Schutzvorkehrung, die allgemein üblich sei. Die Beklagte habe daher keine positive Kenntnis von den Urheberrechtsverletzungen. Das LG Hamburg hat die einstweilige Verfügung bestätigt. Erforderlich sei nicht die positive Kenntnis, sondern es reiche das einfache Kennenmüssen aus. Ausreichend sei, dass dem Sharehoster die Benachrichtigung zugegangen sei. Andernfalls könne sich ein Sharehoster nämlich seiner Verantwortung entziehen, indem er einfach nicht eingehende Abuse-Nachrichten lese. Die zweite E-Mail sei auch im vorliegenden Fall zugegangen. Es gebe keinen Anlass, zur angeblichen Vermeidung von Spam- oder Phishing-Mails. Speziell bei einer für Abuse-Meldungen eingerichteten Adresse müsse davon ausgegangen werden, dass der Rechteinhaber innerhalb kürzester Zeit mehrere Nachrichten versende. Sämtliche eingehenden Mails hätten daher kontrolliert werden müssen.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Diese Wertung entspricht auch der Praxis in der Offline-Welt. Dort ist ein Schreiben breits dann zugestellt, wenn es in den Briefkasten des Empfängers geworfen wird. Der Empfänger muss das Schreiben nicht aktiv lesen.
Die Beklagte warb auf Facebook für ihr SMS-Angebot "ALLNET-SPARLFAT" und verwendete dabei auch die Aussage "SMS-Flatrate". Die Nutzung war jedoch auf 3.000 SMS pro Monat eingeschränkt. Auf diese Begrenzung wurde durch eine hochgestellte "1" hingewiesen. Die "1" wurde am Ende der Seite aufgelöst mit dem Link-Hinweis "Mehr Informationen findest Du hier". Klickte der User auf diesen Link, öffnete sich eine andere Webseite, auf der die Beschränkung erläutert wurde. Das LG Kiel stufte die Werbung als nicht irreführend ein. Es sei bereits sehr fraglich, ob die Begrenzung von monatlich 3.000 SMS überhaupt eine relevante Beschränkung darstelle. Denn aktuelle Statistiken zeigten, dass jeder Deutsche pro Jahr ca. 740 SMS verschicke, also eine Anzahl, die weit unterhalb der Grenze von 3.000 SMS pro Monat liege. Darüber hinaus erwarte der User bei dem Begriff "Flatrate" im Ergebnis an irgendeiner Stelle durchaus eine Begrenzung, z.B. bei Nutzung des Angebots des Ausland. Der Sachverhalt sei auch nicht vergleichbar mit einem anderen Urteil des LG Kiel (Urt. v. 29.02.2012 - Az.: 14 O 18/12), da dort ausdrücklich mit der Aussage "unbegrenzt im Internet surfen" geworben worden sei.
Auch sei in ausreichender Form auf die Begrenzung hingewiesen worden. Zwar fänden sich die inhaltlichen Erläuterungen erst auf der Folgeseite, jedoch ergebe sich ein ausreichender Zusammenhang durch den gesetzten Störer in Form der Zahl "1". Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Werbung auf der Online-Plattform eingesetzt worden sei und diese regelmäßig nur von solchen Personen genutzt werde, die über Erfahrungen im Umgang mit derartigen Internetseiten hätten.
Der Kläger betrieb ein freies WLAN und hatte eine Abmahnung erhalten, weil über sein Netz ein Musiktitel ins Internet gestellt worden war. Er wollte nun vor Gericht feststellen lassen, dass er nicht verpflichtet sei, Maßnahmen zur Vorbeugung oder Verhinderung etwaiger Verletzungen von Rechten der Beklagten durch Teilnehmer des öffentlichen Internetzugangsdienstes des Klägers zu treffen. Das Gericht hat das Verfahren ausgesetzt und umfangreiche Fragen zur Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof gestellt: "1. Erste Frage: Die Beantwortung der Punkte dürfte von außerordentlich hoher Relevanz für die Frage der (Störer-) Haftung für freie WLAN-Betreiber sein.
Die Klägerin, ein Telekommunikations-Unternehmen, verlangte Schadensersatz. Sie berief sich darauf, dass der Kläger die Installation des vertraglich vereinbarten Telefonanschlusses verweigert habe. Der Beklagte hingegen verteidigte sich damit, dass er sich nicht Annahmeverzug befinde. Der von der Firma vorgeschlagene Termin "8-16 Uhr" an einem Werktag sei unangemessen. Das AG Bremen ist dieser Ansicht gefolgt und hat einen Anspruch verneint. Der werktags angebotene Termin "8-16 Uhr" sei grundsätzlich nicht geeignet, einen Annahmeverzug des Kunden zu begründen. Einem, heutzutage oftmals in einem Einzelhaushalt lebenden, Arbeitnehmer sei es nicht zuzumuten, einen ganzen Arbeits- bzw. Urlaubstag zu opfern, um gegebenenfalls nach achtstündiger Wartezeit einem Techniker den regelmäßig nur Minuten andauernden Ortstermin zu ermöglichen.
Darüber hinaus sei der Beklagte als Lehrer tätig, so dass seine Urlaubsansprüche an die Schulferien gekoppelt seien.
Die Beklagte hatte in der Vergangenheit Fotos des Klägers genutzt. Der Kläger übersandte daraufhin der Beklagten eine Rechnung und erklärte, er übertrage das einfache Nutzungsrecht an den Bildern gemäß seinen beiliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. In den Bestimmungen hieß es u.a.: "Bei jeder Bildveröffentlichung ist der Bildautor als Urheber zu benennen. Die Benennung muss am Bild erfolgen. Ausnahmen sind schriftlich zu vereinbaren." Einige Zeit später verwendete die Beklagte auf ihrer Webseite die Werke ohne jede Urheberbenennung. Dies sah der Kläger als Urheberrechtsverletzung an und klagte auf Schadensersatz. Das AG Kassel gab dem Kläger Recht. Es müsse hier nicht erörtert werden, ob es geschäftsüblich sei im Rahmen der Online-Nutzung auf den Urheber eines Fotos hinzuweisen. Denn die Parteien hätten vertraglich ausdrücklich eine Pflicht zur Angabe des Rechteinhabers getroffen.
Die Beklagte habe gegen diese Pflicht verstoßen und sich damit schadensersatzpflichtig gemacht. Der Kläger könne für die fehlende Urheberbenennung noch einmal die identische Höhe verlangen, die er bereits durch die Einräumung der einfachen Nutzungsrechte erhalten habe. Dies waren hier 310,- EUR pro Bild, also insgesamt 620,- EUR.
Die Klägerin machte Entgelte aus einem Telefon-Vertrag geltend. Die Beklagte verteidigte sich u.a. damit, dass die Klägerin sie unerlaubt angerufen habe und nur so der Vertragsschluss zustande gekommen sei. Der Kontrakt sei nichtig, da ein Verstoß gegen § 7 Abs.2 UWG vorliege und die Vereinbarung somit unwirksam sei (§ 134 BGB). Dies ließ das AG Lahr nicht geltend, sondern stufte den Vertrag als gültig ein. Zwar sei eine Wettbewerbsverletzung gegeben. Diese führe jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Telefon-Vertrages. Bei der UWG-Vorschrift handle es sich lediglich um eine bloße Ordnungsvorschrift, die die Art des Zustandekommens eines Vertrages betreffe. Der Telefon-Vertrag an sich werde jedoch gerade nicht verboten. Auch verbiete das Gesetz gerade nicht den Abschluss derartiger Vereinbarungen über das Telefon. Die Ansicht des AG Bremen (Urt. v. 21.11.2013 - Az.: 9 C 573/12), das durch Cold Calls abgeschlossene Verträge als unwirksam einstuft, sei wenig überzeugend und sei in der Rechtsprechung auch bislang isoliert geblieben. Gerade die Tatsache, dass der Gesetzgeber trotz Kenntnis der aktuellen Misstände im Bereich der Cold Calls bislang keine weitergehenden Regelungen getroffen habe, spreche für die Wirksamkeit des Telefon-Vertrages. Alleine der Gesetzgeber habe es in der Hand, für derartige Fälle auch die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit des Vertrages anzuordnen. Eine solche Regelung fehle bislang jedoch.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
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