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Die Themen im Überblick:
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1. OLG Karlsruhe: "Sie zahlen keine MWSt"-Werbung wettbewerbswidrig
2. OLG Köln: Gewinnspiel gegenüber Rechtsanwälten wettbewerbswidrig
3. OVG NRW: dm-Drogerien dürfen Bestell- und Abholservice für Arzneimittel fortführen
4. LG Bad Kreuznach: Beweislast bei rechtswidrigem Telefonmarketing
5. VG Darmstadt: Internet-Werbeverbot für ausländischen Sportwettenanbieter
6. LG München I: Linksetzung auf illegale Kopiersoftware erneut verboten
7. LG München I: Abmahnungen einer Elektromarktkette gegen Online-Shops rechtsmissbräuchlich
8. Bundesnetzagentur senkt Mobilfunkentgelte um 16%
9. Faber-Interview zur geplanten Reform des Lotteriestaatsvertrages
10. GEMA ermahnt YouTube wegen Urheberrechtsverletzungen
11. Law-Podcasting.de: Darf ein Foren-Admin die privaten Nachrichten der User lesen?
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1. OLG Karlsruhe: "Sie zahlen keine MWSt"-Werbung wettbewerbswidrig
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Der Media Markt Mannheim hatte am 03.01.2005 mit dem Slogan: „Heute zahlt Deutschland keine MwSt - Alle Produkte dadurch 16 % billiger!“ geworben. Ein ebenfalls in Mannheim ansässiger Wettbewerber hat daraufhin Klage erhoben und geltend gemacht, die Werbung sei irreführend und damit unzulässig, weil der Media Markt bei einigen Produkten nicht den versprochenen Preisnachlass in Höhe von 16 % gewährt habe. Der Wettbewerber hat dazu anhand von fünf konkreten Produkten dargelegt, dass diese in den Tagen vor der Aktion vom 03.01.2005 zu bestimmten Preisen beworben und verkauft wurden, dass aber als Ausgangspreis für den Abzug von 16 % am 03.01.2005 höhere Preise zugrunde gelegt worden sind.
So sei etwa ein Fernsehgerät von Philips in einer am 26.12.2004 erschienenen Werbebeilage zu einem Preis von € 547,- angeboten worden, während am 03.01.2005 bei der Berechnung des Rabatts nicht dieser Preis, sondern ein höherer Ausgangspreis von € 599,- zugrunde gelegt worden sei. Der Media Markt hatte hiergegen eingewandt, bei diesen Beispielen habe es sich um Sonderangebote gehandelt, zuvor sei der Preis höher gewesen.
Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige 6. Zivilsenat des OLG Karlsruhe hat die Entscheidung des Landgerichts Mannheim, das den Media Markt verurteilt hatte, im entscheidenden Punkt bestätigt. In den Gründen führt der Senat aus, es sei irreführend, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, wenn dieser zuvor nicht verlangt worden sei. Nachdem hier unmittelbar zuvor niedrigere Preise verlangt worden waren, sei es Sache des Media Markts darzulegen, dass er ansonsten höhere Preise für diese Produkte verlangt habe.
Nachdem der Media Markt hierzu trotz gerichtlichem Hinweis nichts vorgetragen habe, seien die unmittelbar vor der Aktion vom 03.01.2005 geforderten Preise zugrunde zu legen, allein die Behauptung, es habe sich dabei um Sonderangebote gehandelt, sei nicht ausreichend. Danach ergab sich, dass der gewährte Preisnachlass nicht, wie angekündigt, bei 16 % lag, sondern deutlich niedriger, etwa bei dem Philips-Fernseher nur 8 % betrug. Damit erwies sich die Werbung, mit der ein Preisnachlass von 16 % auf sämtliche Produkte versprochen worden war, als unzutreffend und irreführend.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Der Media Markt hat allerdings die Möglichkeit, gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde zum Bundesgerichtshof einzulegen.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 08.11.2006 - 6 U 227/05 -
Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe v. 08.11.2006 - Az.: 6 U 227/05
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2. OLG Köln: Gewinnspiel gegenüber Rechtsanwälten wettbewerbswidrig
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Das OLG Köln (Urt. v. 07.07.2006 - Az.: 6 U 239/05 = http://shink.de/aloe9x) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Gewinnspiel, das sich gezielt an Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer richtet, wettbewerbswidrig ist.
Die Beklagte veranstaltete ein Gewinnspiel, das sich speziell an "alle Vermittlern (Anwaltskanzleien / Steuerberatern / Wirtschaftsprüfern, etc.) richtete" und bei dem ein PKW zu gewinnen war.
Der Kläger sah ein solches Spiel als wettbewerbswidrig an, weil die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die Vermittler sich bei der Auswahl der Gesellschaft, die sie ihrem Mandanten empfehlen, auch von der Möglichkeit der Teilnahme am Gewinnspiel und dem in Aussicht gestellten Gewinn leiten lassen könnten, was aber berufsrechtlich verboten sei.
Dieser Ansicht ist das OLG Köln gefolgt und hat das Gewinnspiel für wettbewerbswidrig erachtet:
"Diese Voraussetzung ist in Bezug auf die beanstandete Werbung deshalb erfüllt, weil die hiervon angesprochenen Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bei der Tätigkeit, für die ihnen die Teilnahme an dem Gewinnspiel versprochen wird, (...), die Interessen Dritter, nämlich der Erwerber, zu wahren haben.
Eine unangemessene unsachliche Beeinflussung im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG kann (...) in dem Versprechen oder Gewähren einer Zugabe liegen, wenn die umworbene Person aus Rechtsgründen gehalten ist, bei der zu treffenden Marktentscheidung die Interessen Dritter oder der Allgemeinheit zu wahren, und sie daher die Pflicht zu einer objektiven und neutralen Entscheidung trifft (...). Die Gefahr (...) wird darin gesehen, dass die umworbene Person die gebotene kritische Prüfung des Produkts vernachlässigt und den Dritten unsachlich berät, nur um in den Genuss der in Aussicht gestellten Vergünstigung zu kommen (...).
Die Gefahr einer unsachlichen Beratung ist dabei bei einem zur Objektivität und Neutralität verpflichteten Berater nicht erst dann zu bejahen, wenn damit zu rechnen ist, dass dieser im Ergebnis wegen der Zugabe, hier der Möglichkeit der Teilnahme an dem Gewinnspiel, ein für den Dritten nachteiliges Angebot oder Produkt empfiehlt. Vielmehr genügt es, dass diese Zugabe, die Möglichkeit der Teilnahme an dem Gewinnspiel, geeignet ist, in die von dem Berater zu treffenden Wertungen, welche Angebote oder Produkte er eingehender prüfen und welchen Angeboten oder Produkten er bei Gleichwertigkeit den Vorzug geben soll, einzufließen.
Ist sie das, dann wird die Objektivität des Beworbenen mehr als vom verständigen Verbraucher erwartet und mehr als geschäftlich notwendig und üblich beeinträchtigt. Im vorliegenden Fall ist das unter Berücksichtigung der Erwartungshaltung der Dritten, der Stellung des Vergünstigungsempfängers sowie des Wertes und der Art der Vergünstigung (...) anzunehmen."
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3. OVG NRW: dm-Drogerien dürfen Bestell- und Abholservice für Arzneimittel fortführen
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Das OVG NRW hatte darüber zu entscheiden, ob dm- rogerien einen Bestell- und Abholservice für Arzneimittel in Zusammenarbeit mit einer Versandhandelsapotheke unterhalten dürfen.
Mit Urteil vom 07.11.2006 (= Pressemitteilung = http://shink.de/ev5zfx) hat der 13. Senat des OVG nunmehr positiv entschieden.
Die Firma dm hatte in acht Testfilialen in Deutschland ihren Kunden den Service angeboten, einen Bestellschein auszufüllen, diesen in eine Bestelltasche zu stecken und in eine Bestellbox einzuwerfen. Im Falle rezeptpflichtiger Arzneimittel hatte der Kunde das Rezept mit in die Bestelltasche zu legen. Der Kooperationspartner der Firma dm, eine Versandapotheke in Venlo, lieferte die bestellten Medikament, welche der Kunde dann spätestens 72 Stunden nach Aufgabe seiner Bestellung in dem dm Markt abholen konnte.
Der Oberbürgermeister der Stadt Düsseldorf untersagte diesen Service jedoch. Seiner Auffassung nach verstieß die Firma dm gegen das Arzneimittelrecht. Danach dürfen apothekenpflichtige Arzneimittel nur in einer Apotheke oder im genehmigten Versandhandel durch eine Apotheke abgegeben werden.
Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, welches die Firma dm daraufhin vor dem VG Düsseldorf anstrengte, unterlag sie ebenso wie im Beschwerdeverfahren vor dem OVG.
Auch im Hauptsacheverfahren wurde die Klage der Firma dm von dem VG Düsseldorf zunächst abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat das Oberverwaltungsgericht des Landes NRW nunmehr zugunsten der Firma dm entschieden (Urteil vom 07.11.2006 - Az.: 13 A 1314/06).
In der mündlichen Urteilsbegründung heißt es der Pressemittelung zufolge:
"Das Vertriebskonzept der Firma dm und der Venloer Apotheke verstoße weder gegen das Arzneimittelrecht noch gegen das Apothekenrecht. Seit 2004 lasse dieses den Versandhandel mit Arzneimitteln durch Apotheken zu. Auch niederländische Apotheken könnten Arzneimittel nach Deutschland versenden.
Der Sache nach entspreche das Vertriebskonzept zwar nicht dem herkömmlichen Bild des Versandhandels, bei dem eine Ware an eine vom Besteller angegebene Anschrift geliefert werde. Der vom Gesetz verwendete Begriff des Versandhandels sei aber für neue Formen des Versandhandels offen. Zwischenzeitlich hätten sich vermehrt Formen des Versandhandels entwickelt, bei denen der Besteller die Ware von Abholpunkten, etwa in Gewerbebetrieben mit langen Öffnungszeiten wie Tankstellen oder Videotheken, oder in Paketstationen rund um die Uhr abholen könne. In solchen Formen würden auch Arzneimittel vertrieben.
Das Vertriebskonzept von dm und der Venloer Apotheke sei nicht anders zu bewerten, es berge eher weniger Gefahren für die Arzneimittelsicherheit in sich als der Vertrieb von Arzneimitteln im Versandhandel herkömmlichen Stils oder mit anderen Abholstationen."
Und weiter:
"Die Firma dm unterhalte mit dem Bestellservice auch keine verbotene Rezeptsammelstelle. Dem Inhaber einer Präsenzapotheke sei eine Rezeptsammelstelle außerhalb der Apothekenräume grundsätzlich untersagt. Demgegenüber sei das Sammeln von Rezepten außerhalb der Apothekenräume für eine Versandhandelsapotheke geradezu typisch. Mit der Zulassung des Versandhandels mit Arzneimitteln sei darum auch das Sammeln von Rezepten in Briefkästen oder wie hier in Bestellboxen in den dm-Filialen zugelassen.
Unabhängig davon, dass damit die Voraussetzungen für ein Einschreiten des Oberbürgermeisters der Stadt Düsseldorf gefehlt hätten, sei die gegen die Firma dm ergangene Untersagungsverfügung auch deshalb aufzuheben, weil die Behörde das ihr zustehende Ermessen nicht gesehen und betätigt habe. Die Behörde sei zu Unrecht von einer Pflicht zum Einschreiten ausgegangen. Auch habe sie nicht in Erwägung gezogen, ob nicht anstelle oder neben der Firma dm die Venloer Apotheke hätte in Anspruch genommen werden können. Dieser Ermessensnichtgebrauch sei im gerichtlichen Verfahren nicht mehr zu heilen."
Obwohl die Zulässigkeit des Vertriebskonzepts, wie es zwischen der Firma dm und der Venloer Apotheke vereinbart worden ist, nach Auffassung des Gerichts grundsätzliche Bedeutung hat, wurde die Revision zum BVerwG nicht zugelassen. Begründet hat das OVG seine Entscheidung damit, daß diese Frage nicht allein entscheidungserheblich sei. Der weiterhin entscheidungserhebliche Ermessensnichtgebrauch rechtfertige nicht die Zulassung der Revision.
Es bleibt abzuwarten, ob gegen die Entscheidung die Nichtzulassungsbeschwerde zum BVerwG eingelegt wird.
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4. LG Bad Kreuznach: Beweislast bei rechtswidrigem Telefonmarketing
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Das LG Bad Kreuznach (Urt. v. 16.02.2006 - Az.: 5 O 39/05) hatte über die Beweislast bei rechtswidrigem Telefonmarketing zu entscheiden.
Klägerin war ein Verbraucherschutzverein, Beklagte ein Weinhandel-Unternehmen. Die Beklagte rief mehrfach in der Vergangenheit eine Kundin an und bot ihr Weine zum Verkauf an. Die Kunde verneinte und bat um Streichung aus der Telefonliste. Dennoch erfolgten weitere Telefonanrufe von Personen, die sich als Mitarbeiter der Beklagten ausgaben.
Die Klägerin nahm daraufhin die Beklagte auf Unterlassung. Diese wandte ein, sie habe keine weiteren Anrufe veranlasst. Vielmehr müsse es sich um ehemalige Mitarbeiter handeln.
Die Richter sind dieser Argumentation nicht gefolgt und haben die Beklagte zur Unterlassung verurteilt:
"Aufgrund des Vorbringens der Beklagten bedarf lediglich die Frage der Erstbegehung und damit der Wiederholungsgefahr der Erörterung. Die Beklagte hat vorprozessual (...) erklärt „… Im Falle XXX teile ich Ihnen mit, dass dieser Kunde versehentlich doppelt angelegt wurde. Bei der einen Kundennummer haben wir den Vermerk, kein Telefonkontakt erwünscht, vermerkt. Bei der doppelten, fehlerhaften Eintragung fehlte der Vermerk. …"
Im Falle XXX hatte die Beklagte dessen Bitte um Sperrung seiner Adresse für Werbemaßnahmen "technisch nicht wirksam entsprochen“ (...), so dass es zu einem weiteren Anruf kam und die Beklagte die strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab (...).
Vor diesem. Hintergrund ist das Gericht der sicheren Überzeugung (§ 286 ZPO), dass es Mitarbeiter der Beklagten waren, die XXX anriefen, obwohl dieses sich weitere Anrufe verbeten hatte. Die rein theoretische Möglichkeit, dass ein ehemaliger Mitarbeiter der Beklagten ausgerechnet XXX ausgerechnet unter Verleugnung seines wahren Arbeitgebers angerufen hat, hat außer Betracht zubleiben."
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5. VG Darmstadt: Internet-Werbeverbot für ausländischen Sportwettenanbieter
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Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt hat mit Beschluss vom 2. November 2006 einen Eilantrag einer in Österreich ansässigen Aktiengesellschaft gegen eine Verbotsverfügung des Regierungspräsidiums Darmstadt abgelehnt, mit der dieser die Vermittlung von Glücksspielen (Oddset-Sportwetten) ohne die erforderliche Erlaubnis in Hessen untersagt wurde.
Das Verbot erstreckt sich dabei auch auf die Vermittlung über das Internet. Die Kammer ist der Auffassung, dass das Staatslotteriegesetz des Landes Hessen bis zu einer gesetzlichen Neuregelung weiterhin Anwendung findet.
Dies gelte ungeachtet dessen, dass nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes das staatliche Lotteriemonopol in Hessen mit Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz unvereinbar sei, weil das staatliche Monopol nicht konsequent auf das Ziel der Bekämpfung der Suchtgefahren ausgerichtet sei.
Die Kammer sieht auch keinen Verstoß gegen die in den Artikeln 43 Abs. 1, 49 und 55 des EG-Vertrages gewährten Grundfreiheiten. Insbesondere lasse sich aus einer der in Gibraltar ansässigen Tochtergesellschaft der Antragstellerin erteilten Erlaubnis kein Recht ableiten, auch in Hessen Sportwetten zu vermitteln. Die dieser Tochtergesellschaft in Gibraltar erteilte Erlaubnis stehe unter dem Vorbehalt, dass eine Vermittlung von Sportwetten an Bürger anderer Staaten nur insoweit erfolgen dürfe, als deren nationales Recht dies zulasse.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof möglich.
Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 3 G 1896/06.
Quelle: Pressemitteilung des VG Darmstadt v. 09.11.2006
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6. LG München I: Linksetzung auf illegale Kopiersoftware erneut verboten
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Das LG München I (Urt. v. 11.10.2006 - Az.: 21 O 2004/06) hatte erneut die Konstellation zu entscheiden, ob ein Presseunternehmen im Rahmen seiner redaktionellen Berichterstattung berechtigt ist, auf eine ausländische, urheberrechtswidrige Kopier-Software zu verlinken und über den Hersteller und das Produkt zu berichten.
Im Jahre 2005 hatte eine identische Konstellation für viel Aufsehen erregt. Verklagt wurde damals der bekannte Heise-Verlag, der sowohl in der 1. als auch 2. Instanz weitestgehend unterlag, vgl. zuletzt die Kanzlei-Infos v. 02.09.2005 (= http://shink.de/zkv146). Dem Verlag wurde lediglich gestattet, über die Software zu berichten, diese jedoch nicht zu verlinken. Heise hatte damals gegen die Entscheidung Verfassungsbeschwerde eingelegt. Die Beschwerde läuft noch.
Im Rahmen der Berichterstattung über diesen Prozess setzte das nun beklagte Presseorgan einen Link auf eine Unterseite der ausländischen Webadresse, auf der die Software in deutscher Sprache ausführlich beschrieben und zum Download angeboten wurde.
Wie schon im vorangegangenen Verfahren entschieden die Münchener Richter auch hier: Die Berichterstattung sei von der Pressefreiheit gedeckt, eine Verlinkung sei jedoch nicht gestattet:
"Der Beklagte hat durch das Setzen des streitgegenständlichen Hyperlinks einen Verstoß von S(...) gegen § 95a Abs. 3 UrhG auf der verlinkten Website jedenfalls in Gestalt der Werbung für die Software "C(...)" and der damit unmittelbar verbundenen Möglichkeit, auch zu der ebenfalls werbenden Seite über die Software "A(...)" zu gelangen, willentlich and adäquat kausal unterstützt.
Er hat nämlich auch die Software "A(...)" in dem streitgegenständlichen Artikel genannt."
Und weiter:
"Obwohl § 95a UrhG und die Vorschriften des Rechts der unerlaubten Handlung und der Störerhaftung insoweit einschränkend ausgelegt werden müssen, dass jedenfalls im Kernbereich noch eine Presseberichterstattung auch über Produkte, die Kopierschutz in rechtswidriger Weise umgehen, möglich sein muss, kann hieraus vorliegend eine Rechtfertigung aktiver Unterstützungshandlungen, wie sie die Verlinkung darstellt, nicht abgeleitet werden.
Es ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit, den Text von Online-Berichten direkt mit Hyperlinks zu unterlegen, eine gegenüber klassischen Printmedien sowie Rundfunk- und Fernsehberichterstattungen ungleich größere Vielfalt der Informationsauswahl für den Internet-Leser mit sich bringt.
Im Sinn einer Verhältnismäßigkeitsabwägung war die Verlinkung vorliegend sicherlich ein geeignetes Mittel, die Informationsverschaffung und damit den Auftrag der Presse zu fördern. Sie war jedoch zur Erfüllung dieses Auftrags vorliegend nicht unbedingt erforderlich, da der Leser bereits durch die in dem Artikel wiedergegebenen Informationen sehr weitgehend unterrichtet werden konnte.
Ganz sicher war die Verlinkung aber nicht verhältnismäßig im engeren Sinne, da hiermit über die zur Verfügung Stellung weiterer Informationen hinaus zugleich eine so schwerwiegende Rechtsgefährdung der ebenfalls grundsätzlich geschützten Rechte der Klägerinnen an ihrem geistigen Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG verbunden war, dass dem gegenüber das vergleichsweise geringe Plus an Information das Setzen eines Links im Einzelfall nicht geboten."
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7. LG München I: Abmahnungen einer Elektromarktkette gegen Online-Shops rechtsmissbräuchlich
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Es trifft zu, dass die auf Wettbewerbs- und Markenrecht spezialisierte 33. Zivilkammer des Landgerichts München I in sechs Fällen Anträge von Märkten einer großen deutschen Elektromarktkette auf Erlass von einstweiligen Verfügungen gegen verschiedene Online-Händler wegen Rechtsmissbrauchs abgelehnt hat. Bei den Zivilkammern des Gerichts gingen seit dieser Entscheidung keine vergleichbaren Anträge mehr ein. Die Kammern für Handelssachen sind der Entscheidung der 33. Zivilkammer nicht gefolgt und erlassen – sofern ein Wettbewerbsverstoß glaubhaft gemacht wurde – weiterhin einstweilige Verfügungen.
Beim Landgericht München I waren zum Zeitpunkt der jetzt in der Presse diskutierten Entscheidungsserie der 33. Kammer bereits von verschiedenen Märkten der Kette ca. 80 ähnliche Anträge gestellt worden. Gerügt wurden meistens unzu-treffende Versandkostenangaben der Online-Händler in Preissuchmaschinen. So findet sich dort häufig für einen Anbieter die – unabhängig vom Produkt – immer gleiche Angabe „Versandkosten ab 3.99 €“, auch wenn bei schwereren Produkten die anfallenden Versandkosten tatsächlich erheblich höher sind. Teilweise werden auch falsche Angaben zum Liefertermin oder zur Energieeffizienz angebotener Elektrogeräte gerügt.
Die 33. Zivilkammer stützt ihre Auffassung, das Vorgehen der Kette sei bei einer Gesamtwürdigung als rechtsmissbräuchlich einzuordnen, auf die Zusammenschau verschiedener Gesichtspunkte, wie: die Anzahl eingegangener Anträge; die Tatsache, dass durch die abwechselnde Adressierung an Kammern für Handelssachen und Zivilkammern, der Eindruck erweckt wird, die Gesamtzahl der Anträge solle nicht zu offensichtlich werden; die Höhe der Streitwerte; die Tatsache, dass die Antragsschriften textbausteinartig aufgebaut und über große Strecken wortidentisch sind; und die Tatsache, dass in jedenfalls 12 Fällen die Antragste-lerin noch vor Abschluss des einstweiligen Verfügungsverfahrens bereits das Hauptsacheverfahren eingeleitet habe.
Die Kammer zieht hieraus die Schlussfolgerung, dass das Verhalten insgesamt als rechtsmissbräuchlich einzuordnen sei. Erkennbar dominiere das Gebührenerzielungsinteresse derart, dass etwaige Interessen der äußerst marktstarken Antragsteller an einer widerspruchsfreien Wiedergabe der Versandkosten hier zurückzustehen hätten.
Auch die Tatsache, dass auf Seiten der Elektromarktkette verschiedene rechtlich selbständige Märkte als Antragstellerinnen aufträten, ändere hieran nichts, sondern spreche eher für die Missbrauchsabsicht, da angesichts der Tatsache, dass alle Abmahnungen zentral von der selben Kanzlei aus versandt würden, die Verwendung verschiedener Anttragstellerinnen erkennbar dazu diene, mit rein formalistischen Mitteln dem Vor-wurf der Rechtsmissbräuchlichkeit entgegenzuwirken.
Die Kammern für Handelssachen des Landgerichts München I sind dieser Argumentation nicht gefolgt, sondern betonen, dass angesichts der Größe der Elekt-romarktgruppe die Abmahntätigkeit hinsichtlich des Umsatzes von völlig unter-geordneter Bedeutung sei. Da die Antragstellerin als Branchenführerin sich auch über ihre Niedrigpreise am Markt positioniere, sei es nachvollziehbar, wenn sie gegen Versandhändler vorgehe, die unter möglicherweise irreführenden Angaben mit niedrigen Preisen würben.
Die Zahl der Abmahnungen zeige zunächst nur, dass offenbar in einer Vielzahl von Fällen gegen das Irreführungsgebot verstoßen wurde. (z.B. Urteil der 17. Kammer für Handelssachen vom 21.09.2006, Az. 17HK O 12520/06, Rechtsmittelfrist läuft noch)
Wie das OLG München in der Sache entscheiden wird, ist noch offen. Die An-tragstellerin hat alle an den Beschlüssen der 33. Zivilkammer beteiligten Richter wegen angeblicher Befangenheit abgelehnt und gegen die dies zurückweisenden Beschlüsse Beschwerden eingelegt, über die noch nicht entschieden wurde.
Beschlüsse des Landgerichts München I vom 29.08.2006, Az. 33 O 14925/06 u.a., nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 13.11.2006
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8. Bundesnetzagentur senkt Mobilfunkentgelte um 16%
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Die Bundesnetzagentur hat laut einer Pressemitteilung (= http://shink.de/ypxwjr) entschieden, dass die Entgelte für die Anrufzustellung in den Mobilfunknetzen, die sog. "Terminierungsentgelte", um ca. 16% zu senken sind.
Von der Entscheidung sind zunächst nur T-Mobile, E-Plus und O2 betroffen.
"Wir korrigieren mit der Entscheidung eine Schieflage im Wettbewerb, die zwischen dem Mobilfunk und dem Festnetz besteht und verschaffen allen Beteiligten Rechts- und Planungssicherheit. Dabei bewegen wir uns im Rahmen der vergleichbaren und effizient arbeitenden europäischen Mobilfunkunternehmen. Gerade dieser detailliert ermittelte Vergleichsmaßstab gewährleistet, dass die deutschen Festnetzkunden nicht mehr zahlen müssen als in günstigen Ländern der EU.
Andererseits wird auch der erfreuliche Wettbewerb der Mobilfunkunternehmen untereinander erhalten und der notwendige Anpassungsprozess so gestaltet, wie es den vergleichbaren kostenbasierten Gleitpfaden in Europa entspricht", äußert sich Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur.
Zukünftig sollen die Mobilfunkbetreiber somit nur noch 8,78 Cent (T-Mobile) bzw. 9,94 Cent (E-Plus und O2) abrechnen dürfen. Die Festlegung der D2-Preise erfolgt erst später.
Die Umsetzung soll am 23. November 2006 erfolgen.
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9. Faber-Interview zur geplanten Reform des Lotteriestaatsvertrages
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In der Berliner Zeitung (BZ) ist ein lesenswertes Interview (= http://shink.de/xm1ame) mit Norman Faber, einem der größten gewerblichen Spielvermittler in Deutschland, erschienen.
Thema des Interviews ist die geplante Reform des Lotteriestaatsvertrages (LotterieStV). Zur LotterieStV-Reform siehe den Aufsatz von RA Dr. Bahr "Haftung Der Entwurf eines neuen Lotteriestaatsvertrag" (= http://shink.de/77wwq) Oder die Podcast-Reihe der Kanzlei Dr. Bahr: "Entwurf eines neuen Lotteriestaatsvertrag: Teil 1 (= http://shink.de/vkt9b3), Teil 2 (= http://shink.de/qy2wj) und Teil 3 (= http://shink.de/jpy3o)".
Faber kritisiert vor allem die geplanten Werbeverbote:
"Ja, es wird zu dramatischen Rückgängen bei den Einsätzen kommen. Ich rechne zunächst mit einem Umsatzminus von 20 Prozent. Doch das wäre nur der Anfang. Denn ohne Werbung lässt sich heute in Deutschland nichts mehr verkaufen - auch nicht Lotto.
Sollten die Ministerpräsidenten ihr Vorhaben tatsächlich umsetzen, wäre das mittelfristig das Ende des deutschen Lotto."
Auf sein eigenes Unternehmen bezogen meint er sogar:
"Für uns wäre das mit Sicherheit das Aus."
Die gemeinsame Verabschiedung des LotterieStV durch die jeweiligen Landesregierungen ist für Dezember 2006 geplant. Das Gesetzeswerk muss dann noch jeweils durch die Länderparlamente beschlossen werden.
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10. GEMA ermahnt YouTube wegen Urheberrechtsverletzungen
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Nach mehreren Zeitungsberichten, u.a. dem Handelsblatt (= http://shink.de/1e8ytb), mahnt die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) gegenüber dem Suchmaschinen-Betreiber Google die zahllosen Urheberrechtsverletzungen bei der Online-Plattform YouTube (= http://shink.de/roo9l7) an.
Google hatte YouTube erst vor kurzem für 1,31 Milliarden Euro erworben.
Zudm verlangt die GEMA Lizenzgebühren für die Videotauschbörse.
"Wir werden die Verhandlungen nicht abwarten, sondern haben Google von den Verstößen auf Youtube in Kenntnis gesetzt, wo die Rechte unserer Mitglieder betroffen sind“, äußert sich laut Handelsblatt die GEMA-Sprecher.
Auch immer mehr Unternehmen wollen die massiven Rechtsverletzungen, die auf YouTube begangen werden, nicht länger hinnehmen. So steht laut einem Bericht der Netzeitung (= http://shink.de/i6sel) der FC Bayern kurz vor einer Klage gegen die Tauschbörse. In den USA laufen schon die ersten Gerichtsverfahren (= http://shink.de/eksk8m) bzw. stehen kurz bevor (= http://shink.de/x4pqkp).
Vor kurzem verbreitete sich das Gerücht (= http://shink.de/fzr8vj), dass vom Kaufpreis etwa 500 Millionen EUR von Google für etwaige Rechtsverletzungen und anstehende Gerichtsverfahren zurückgelegt worden seien. Google dementierte dies jedoch postwendend und erklärte die Meldung für schlicht falsch (= http://shink.de/c236pr).
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11. Law-Podcasting.de: Darf ein Foren-Admin die privaten Nachrichten der User lesen?
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Auf www.Law-Podcasting.de , dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es ab sofort einen Podcast zum Thema "Darf ein Foren-Admin die privaten Nachrichten der User lesen?" = http://shink.de/cvaogi
Inhalt:
Es gibt Hunderttausende von unterschiedlichen Foren im Internet, zu den unterschiedlichsten Themen. Neben der weithin bekannten und in aller Regel am meisten genutzten Möglichkeiten der öffentlichen Postings bietet inzwischen jede Forum-Software darüber hinaus die Möglichkeit, auch sogenannte private Nachrichten mit anderen Usern auszutauschen. Diese Nachrichten sind dann nicht öffentlich, sondern können lediglich vom Sender und Empfänger gelesen werden. Dritte haben keinen Zugriff.
Nun kommt es in der Praxis immer wieder dazu, dass der Administrator eines Forums solche privaten Nachrichten ungefragt liest. Und in manchen Fällen sogar den Inhalt der gelesenen Nachrichten in aller Öffentlichkeit wiedergibt.
Ist ein Foren-Admin zu einem solchen Vorgehen berechtigt? Darf er die privaten Nachrichten grundsätzlich lesen? Und wenn ja, darf er dann hierüber öffentlich sprechen?
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