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Newsletter vom 15.12.2010 |
Betreff: Rechts-Newsletter 50. KW / 2010: Kanzlei Dr. Bahr |
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____________________________________________________________ 1. EuGH: Gerichtliche Zuständigkeit bei Internet-Verbraucherverträgen _____________________________________________________________ Nach der Verordnung der Europäischen Union über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen sind Klagen gegen Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, in der Regel vor den Gerichten dieses Staates zu erheben. Des Weiteren kann nach dieser Verordnung in Streitigkeiten, die einen Vertrag betreffen, die Klage beim Gericht des Ortes erhoben werden, an dem die Verpflichtung aus dem Vertrag erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Liegt hingegen ein Verbrauchervertrag vor, gelten besondere Regeln, die den Verbraucher schützen sollen: Hat der dem Verbraucher gegenüberstehende Gewerbetreibende seine Tätigkeit auf den Mitgliedstaat "ausgerichtet", in dem der Verbraucher wohnt, kann der Verbraucher eine etwaige Klage beim Gericht des Mitgliedstaats erheben, in dem er selbst wohnt, und umgekehrt auch nur in diesem Staat verklagt werden. In den beiden Rechtsstreitigkeiten, die dem heutigen Urteil des Gerichtshofs zugrunde liegen, geht es um die Frage, ob ein Gewerbetreibender seine Tätigkeit im Sinne der Verordnung auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers "ausrichtet", wenn er zur Kommunikation mit den Verbrauchern eine Website nutzt. Rechtssache C-585/08 Herr Pammer, der in Österreich wohnt, wollte eine Frachtschiffsreise von Triest (Italien) nach Fernost unternehmen. Er buchte eine solche Reise bei der in Deutschland niedergelassenen Reederei Karl Schlüter unter Vermittlung durch eine deutsche Reiseagentur, die auf den Verkauf von Frachtschiffsreisen im Internet spezialisiert ist. Herr Pammer lehnte es jedoch ab, die Reise anzutreten, da seiner Ansicht nach die Bedingungen an Bord nicht der Beschreibung entsprachen, die die Reiseagentur von der Reise gegeben hatte. Er verlangte daher die Rückerstattung des von ihm bereits entrichteten Reisepreises. Da ihm die Reederei Karl Schlüter nur einen Teil dieses Preises erstattete, erhob Herr Pammer Klage bei einem österreichischen Gericht. Die Reederei Karl Schlüter erhob dagegen die Einrede der Unzuständigkeit der österreichischen Gerichte. Sie begründete dies damit, dass sie in Österreich keine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübe. Rechtssache C-144/09 Herr Heller, der in Deutschland wohnt, buchte bei einem in Österreich gelegenen Hotel, dem Hotel Alpenhof, mehrere Zimmer für einen einwöchigen Aufenthalt. Er nahm diese Buchung per E-Mail unter Verwendung einer E-Mail-Adresse vor, die auf der von ihm besuchten Website des Hotels angegeben war. Herr Heller bemängelte die Leistungen des Hotels und verließ es ohne Begleichung der Hotelrechnung. Das Hotel verklagte ihn daraufhin bei einem österreichischen Gericht auf Zahlung des Rechnungspreises. Hiergegen erhob Herr Heller eine Unzuständigkeitseinrede mit der Begründung, als in Deutschland wohnhafter Verbraucher könne er nur vor den deutschen Gerichten verklagt werden. Der mit diesen beiden Rechtsstreitigkeiten befasste österreichische Oberste Gerichtshof hat den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung über die Frage ersucht, ob darin, dass ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen seine Dienstleistungen über das Internet anbietet, eine „Ausrichtung“ seiner Tätigkeit auch auf andere Mitgliedstaaten liegt. Bei Bejahung dieser Frage kämen den in diesen Staaten wohnhaften Verbrauchern, die die Leistungen des Unternehmens in Anspruch nehmen, im Fall eines Rechtsstreits mit diesem die günstigeren Zuständigkeitsregeln der Verordnung zugute. In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die bloße Nutzung einer Website durch einen Gewerbetreibenden zum Zweck der Tätigung von Geschäften als solche noch nicht bedeutet, dass der Gewerbetreibende seine Tätigkeit auf andere Mitgliedstaaten „ausrichtet“, was zur Anwendung der verbraucherschützenden Zuständigkeitsregeln der Verordnung führen würde. Vielmehr setzt die Anwendung dieser Regeln im Verhältnis zu Verbrauchern anderer Mitgliedstaaten voraus, dass der Gewerbetreibende seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern anderer Mitgliedstaaten herzustellen. In diesem Zusammenhang nennt der Gerichtshof verschiedene Anhaltspunkte dafür, dass der Gewerbetreibende Geschäfte mit in anderen Mitgliedstaaten wohnhaften Verbrauchern tätigen wollte. Als solche Anhaltspunkte sind alle offenkundigen Ausdrucksformen des Willens des Gewerbetreibenden anzusehen, Verbraucher anderer Mitgliedstaaten als Kunden zu gewinnen, beispielsweise das Anbieten seiner Dienstleistungen oder Güter in mehreren namentlich benannten Mitgliedstaaten oder Ausgaben des Gewerbetreibenden für Internetreferenzierungsdienste von Suchmaschinenbetreibern, um in anderen Mitgliedstaaten wohnenden Verbrauchern den Zugang zu seiner Website zu erleichtern. Jedoch können auch Anhaltspunkte, die nicht derart auf der Hand liegen – gegebenenfalls miteinander kombiniert –, das Vorliegen einer Tätigkeit belegen, die auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers „ausgerichtet“ ist. Zu solchen Anhaltspunkten gehören etwa der internationale Charakter der fraglichen Tätigkeit, wie bestimmter touristischer Tätigkeiten, die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl, die Verwendung eines anderen Domänennamens oberster Stufe als dem des Mitgliedstaats, in dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist, z. B. „.de“, oder die Verwendung neutraler Domänennamen oberster Stufe wie „.com“ oder „.eu“, die Wiedergabe von Anfahrtsbeschreibungen von einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten aus zum Ort der Dienstleistung oder die Erwähnung einer internationalen Kundschaft, die sich aus in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Kunden zusammensetzt, insbesondere durch die Wiedergabe von Kundenbewertungen. Auch wenn die fragliche Website den Verbrauchern die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der im Mitgliedstaat des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendeten ermöglicht, kann dies ein Anhaltspunkt für eine grenzüberschreitende Tätigkeit des Gewerbetreibenden sein. Hingegen gehören zu solchen Anhaltspunkten nicht bereits die Angabe der elektronischen oder geografischen Adresse des Gewerbetreibenden auf der Website oder die seiner Telefonnummer ohne internationale Vorwahl, denn solche Angaben lassen nicht erkennen, ob der Gewerbetreibende seine Tätigkeit auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten orientiert. Der Gerichtshof gelangt somit zu dem Ergebnis, dass von dem österreichischen Gericht festzustellen sein wird, ob der Website und der gesamten Tätigkeit der betreffenden Gewerbetreibenden entnommen werden kann, dass diese (im Fall der Rechtssache C-585/08) mit österreichischen Verbrauchern oder (im Fall der Rechtssache C-144/09) mit deutschen Verbrauchern in dem Sinne Geschäfte tätigen wollten, dass sie zu einem Vertragschluss mit diesen Verbrauchern bereit waren. Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-585/08 und C-144/09 Peter Pammer / Reederei Karl Schlüter GmbH & Co. KG und Hotel Alpenhof GesmbH / Oliver Heller Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 07.12.2010 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. BGH: Nach Wechsel zu anderem Unternehmen kann Telefonwerbung zulässig sein _____________________________________________________________ Wechselt ein Mitarbeiter zu einem anderen Unternehmen und informiert seine vorherigen Kunden über diesen Unternehmenswechsel, so ist darin nicht zwingend ein Wettbewerbsverstoß zu sehen. Dies gilt immer dann, wenn der Anrufer eine mutmaßliche Einwilligung annehmen darf, weil aufgrund konkreter Umstände ein sachliches Interesse an der Telefonwerbung vermutet wird (BGH, Urt. v. 11.03.2010 - Az.: I ZR 27/08). Der Beklagte war ehemaliger Mitarbeiter des klägerischen Unternehmens und wechselte schließlich zur Konkurrenz. Um seine ehemaligen Kunden über den Wechsel zu informieren, schrieb er diese per E-Mail an und kontaktierte sie auch telefonisch. Die Klägerin sah hierin einen Wettbewerbsverstoß. Die BGH-Richter teilten diese Ansicht nicht und verneinten eine Rechtsverletzung. Ein Wettbewerbsverstoß sei nicht anzunehmen, wenn der Absender von einer mutmaßlichen Einwilligung des Empfängers ausgehen dürfe. Dies sei immer dann der Fall, wenn anzunehmen sei, dass aufgrund konkreter Umstände ein sachliches Interesse an der Nachricht bestehe. Dies sei im vorliegenden Fall zu bejahen. Der Beklagte habe von einem solchen sachlichen Interesse ausgehen dürfen, da es für die Kunden durchaus interessiert und wichtig sei, wenn ein langjähriger und für sie verantwortlicher Vertriebsmitarbeiter das Unternehmen wechsle. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. BGH: Überprüfungspflicht von Bildagenturen bei Presseberichterstattung _____________________________________________________________ Die Beklagten betreiben Bildarchive zur kommerziellen Nutzung durch Presseunternehmen. Der mehrfach wegen Tötungsdelikten verurteilte Kläger verbüßt seit 1983 eine lebenslange Freiheitsstrafe. Über seine Taten wurde in den fünfziger, sechziger und frühen achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts ausführlich berichtet. Die Beklagten gaben auf Anfrage ein bzw. zwei Bildnisse aus den fünfziger und sechziger Jahren an das Magazin "Playboy" weiter, das damit einen Artikel "Die Akte … Psychogramm eines Jahrhundertmörders" bebilderte. Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagten hätten die Fotos ohne seine hierzu erforderliche Einwilligung verbreitet und dadurch sein Recht am eigenen Bild verletzt. Die Beklagten haben sich auf das Recht der Pressefreiheit berufen. Die Klagen waren darauf gerichtet, den Beklagten aufzugeben, die Weitergabe der Fotos zu unterlassen. Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihnen – mit Einschränkungen - stattgegeben. Der u. a. für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die von ihm zugelassenen Revisionen die Berufungsurteile aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Der Austausch zulässigerweise archivierten Bildmaterials steht unter dem Schutz der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Diese gewährleistet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur die Freiheit der Verbreitung von Nachrichten und Meinungen; sie schützt vielmehr auch den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu der insbesondere die Beschaffung von Informationen gehört. Dem ist bei der Auslegung des Begriffs des "Verbreitens" von Bildnissen in § 22 Kunsturhebergesetz Rechnung zu tragen. Eine quasi presseinterne Weitergabe von Fotos durch ein Bildarchiv darf deshalb grundsätzlich nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Inhaber der Bildagentur prüft, ob die unter Verwendung der Fotos beabsichtigte Presseberichterstattung rechtmäßig sein wird. Die Verantwortung für eine Presseveröffentlichung trägt alleine das veröffentlichende Presseorgan, das auch die Zulässigkeit der Verwendung der Fotos nach den §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz zu prüfen hat. Der betroffene Abgebildete hat dadurch keinen fühlbaren Nachteil. Durch die Weitergabe von Fotos im quasi presseinternen Bereich wird sein Persönlichkeitsrecht allenfalls geringfügig beeinträchtigt. Urteile des VI. Zivilsenats - VI ZR 30/09 und VI ZR 34/09 VI ZR 30/09 LG Frankfurt am Main – Urteil vom 17. April 2008 – 2/3 O 129/07 OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 23. Dezember 2008 – 11 U 22/08 und VI ZR 34/09 LG Frankfurt am Main – Urteil vom 17. April 2008 – 2/3 O 90/07 OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 23. Dezember 2008 – 11 U 21/08 Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 07.12.2010 zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. OVG Berlin-Brandenburg: Pro Sieben muss Werbeeinnahmen für "Bimmel-Bingo" in der Sendung "TV-Total" abführen _____________________________________________________________ Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat durch Berufungsurteil vom 2. Dezember 2010 - unter Änderung eines insoweit teilweise stattgebenden Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin - die Klage des Senders "Pro Sieben" gegen zwei Bescheide der Landesmedienanstalt Berlin-Brandenburg abgewiesen, mit denen diese von der Klägerin zunächst Auskunft über Werbeentgelte im Zusammenhang mit beanstandeten Beiträgen unter dem Titel "Bimmel-Bingo" in den Sendungen "TV-Total" Ende 2001 und Anfang 2002 verlangt und später - nach erfolglosem Fristablauf – die Auszahlung geschätzter Werbeeinnahmen geltend gemacht hatte. Im Rahmen der beanstandeten Sendebeiträge hatte ein Kamerateam unangekündigt nachts an Haustüren von Einfamilienhäusern geklingelt, um deren Bewohner zu wecken und sie zur Mitwirkung an der Sendung dadurch zu bewegen, dass ihnen für das Erraten eines von drei - zumeist drastisch ihre Verärgerung ausdrückenden - vorgegebenen Begrüßungssätzen ein Geldgewinn in Aussicht gestellt wurde. Hierbei wurden regelmäßig zunächst das Klingelschild des Hauses mit dem Familiennamen und später die mit diesem Namen angesprochenen Anwohner in Schlafbekleidung gezeigt. In zwei Beiträgen war hierbei - durch sofortiges Zuschlagen der Haustür, Herunterlassen von Jalousien oder Drohung mit dem Ruf der Polizei - deutlich erkennbar, dass kein Einverständnis mit dem Wecken und den Filmaufnahmen bestand. Die Beanstandung dieser Beiträge, u.a. wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Betroffenen und ihrer Rechte am eigenen Bild, war nicht mehr streitig, wohl aber die daran anknüpfende Auskunft über erzielten Werbeeinnahmen des Senders bzw. deren Abschöpfung. Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat in seinem Urteil festgestellt, dass das Auskunfts- und Abführungsverlangen auf der Grundlage des Medienstaatsvertrags Berlin-Brandenburg (MStV) rechtmäßig war. Das Oberverwaltungsgericht hat insbesondere auch die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin zurückgewiesen, die u.a. geltend gemacht hatte, die Entgeltabschöpfung sei im Hinblick auf die abschließenden bundesrechtlichen Regelungen des Verfalls im Strafgesetzbuch bzw. im Ordnungswidrigkeitengesetz generell unzulässig. Eine entsprechende Sperrwirkung besteht nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht. Vielmehr sei der Landesgesetzgeber durchaus befugt, im Rahmen seiner Zuständigkeit Regelungen zu schaffen, um zu verhindern, dass aus anderen rechtswidrigen Handlungen wirtschaftliche Vorteile gezogen würden. Dies entspreche einem allgemeinen Grundsatz der Rechtsordnung, der keineswegs auf das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht beschränkt sei. Wenn es im Einzelfall zu Überschneidungen kommen sollte, müsse nur sichergestellt sein, dass es nicht mehrfach zur Entgeltabschöpfung komme. Urteil vom 2. Dezember 2010 – OVG 11 B 35.08 Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg v. 08.12.2010 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. OLG Brandenburg: Keine Urheberrechtsverletzung bei Nutzung von Zeitungsartikeln in Collage _____________________________________________________________ Werden Zeitungsartikel für ein neues Werk mittels Collage genutzt, greift das Zitatrecht und es liegt keine Urheberrechtsverletzung vor, so das OLG Brandenburg (Urt. v. 09.11.2010 - Az.: 6 U 14/10). Bei der Klägerin handelte es sich um die Herausgeberin einer lokalen Zeitung. Sie monierte das Vorgehen des Beklagten, der einige der klägerischen Zeitungsartikel in seinem von ihm veröffentlichten Buch in einer Collage zusammengestellt hat. Dabei hat er die Artikel als grafisches Gestaltungsmittel genutzt und zusammen mit anderen Stilelementen verwendet. Die Brandenburger Richter stuften das Handeln des Beklagten als urheberrechtlich zulässig ein. Der Beklagte könne sich auf das Zitatrecht berufen. Denn er habe die einzelnen Artikel nicht bloß aneinandergereiht, sondern ein individuelles, neues Werk geschaffen. Durch die Hinzufügung weiterer Stilelemente und die eigene literarische Kommentierung weise die neu entstandene Collage originelle Züge auf und werde durch das Zitatrecht geschützt. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. OLG Hamm: Unternehmenskennzeichen "Point" wird durch Verwendung von "Werbepoint" nicht verletzt _____________________________________________________________ Der markenrechtlich geschützte Begriff "Point" wird durch die Nutzung des Unternehmenskennzeichens "Werbepoint" nicht verletzt, so das OLG Hamm (Urt. v. 30.09.2010 - Az.: I-4 U 91/10). Bei der Klägerin handelte es sich um eine Werbeagentur, die seit mehr als 30 Jahren auf dem Markt tätig war und seit einigen Jahren den Begriff "Point" als Marke für sich hat schützen lassen. Der Beklagte verkaufte bereits seit einigen Jahren Werbemittel und nutzte dabei als Unternehmenskennzeichnung den Begriff "Werbepoint". Die Klägerin sah hierin eine Markenverletzung. Die Richter folgten dieser Ansicht sind und wiesen die Klage ab. Zwar enthalte der Begriff des Beklagten den Bestand "point". Jedoch werde dieser überwiegend zur Kennzeichnung des Betriebes und nicht einzelner Produkte verwendet, so dass eine Markenverletzung ausscheide. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. OLG Jena: Für Vertragsstrafe aus wettbewerblicher Streitigkeit Landgericht zuständig _____________________________________________________________ Für Vertragsstrafe-Ansprüche aus einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärung sind grundsätzlich die Landgerichte zuständig, so das OLG Jena (Urt. v. 09.01.2010 - Az.: 2 U 330/10). Der Beklagte hatte in der Vergangenheit eine Unterlassungserklärung wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgegeben. Nun verlangte der Kläger Zahlung einer Vertragsstrafe und klagte vor dem Landgericht. Der Beklagte meinte, aufgrund der geringen Summe müsse der Anspruch vor dem Amtsgericht geltend gemacht werden. Die Richter des OLG Jena stuften das Landgericht als zuständiges Gericht ein. Unabhängig von der Höhe der Vertragsstrafeansprüche seien die Landgerichte für die Geltendmachung zuständig. Dies rühre daher, dass der Gesetzgeber bereits im Jahr 2004 in der damaligen UWG-Novellierung habe vermeiden wollen, dass die Amtsgerichte UWG-spezifische Angelegenheiten bearbeiten müssten. Dieser Arbeitsaufwand werde durch die Festlegung der landgerichtlichen Zuständigkeit vermieden werden. Auch Vertragsstrafe-Ansprüche fielen hierunter, wenn es sich im Kern um einen Wettbewerbsverstoß handle. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. OVG Koblenz: Private Sportwetten bleiben verboten _____________________________________________________________ Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit dem Unionsrecht nachhaltig infrage gestellt hat, kann die Untersagung privater Sportwettenvermittlung darauf gestützt werden, dass der Vermittler über keine glücksspielrechtliche Erlaubnis verfügt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. Unter Berufung auf das staatliche Sportwettenmonopol untersagte die zuständige Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) der Antragstellerin den Betrieb ihrer privaten Sportwettenvermittlung. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung anzuordnen, lehnte bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Zwar sei das Verbot der Sportwettenvermittlung der Antragstellerin von der ADD zunächst auf das staatliche Wettmonopol gestützt worden. Da der EuGH aber zwischenzeitlich erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit dieses Monopols mit dem Unionsrecht geäußert habe, berufe sich die ADD nicht mehr auf diesen Gesichtspunkt, sondern darauf, dass die Antragstellerin über keine Erlaubnis für die Vermittlung von Glücksspielen verfüge. Eine solche Erlaubnis, welche die Antragstellerin jederzeit beantragen könne, werde erteilt, falls die Voraussetzungen hierfür vorlägen. Gegen dieses Vorgehen der ADD bestünden keine rechtlichen Bedenken. Die gesetzliche Erlaubnispflicht als Voraussetzung für das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele diene der Begrenzung des Glücksspielangebots und damit der Verhinderung der Spielsucht sowie der Gewährleistung des Jugendschutzes. Deshalb sei das Erfordernis einer behördlichen Erlaubnis weder diskriminierend noch unverhältnismäßig und verstoße daher nicht gegen deutsches Verfassungsrecht oder europäisches Recht. Beschluss vom 8. Dezember 2010, Aktenzeichen: 6 B 11013/10.OVG Quelle: Pressemitteilung des OVG Koblenz v. 13.12.2010 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. OLG Oldenburg: Strafbarkeit von Kinderpornos auf PC trotz Nichtkenntnis _____________________________________________________________ Wer es für möglich hält, dass er Bilddateien mit kinderpornographischem Inhalt auf seinen PC überspielt hat, macht sich strafbar, wenn er diese Möglichkeit erkennt und billigt und die Dateien trotzdem einfach auf seinem PC lässt. Das entschied jetzt der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg (1 Ss 166/10). Angeklagt war ein 36-jähriger Mann aus dem Emsland. Auf seinem PC wurden 37 Bild- und 5 Videodateien mit kinderpornographischem Inhalt sichergestellt. Der Angeklagte hatte vor Gericht angegeben, rund 50 CD-Datenträger auf dem Flohmarkt gekauft zu haben. Einige davon habe er auf seinen PC überspielt, dabei jedoch nicht alle Dateien auf ihren Inhalt geprüft. Bei einigen Dateien habe er zwar kinderpornographischen Inhalt gefunden, diese Dateien jedoch sofort wieder gelöscht und die CDs vernichtet, alle übrigen überspielten Dateien (darunter befanden sich auch die später vorgefundenen kinderpornographischen) habe er weiterhin auf der Festplatte seines PC gespeichert. Zwar konnte die Einlassung des Angeklagten vor Gericht nicht widerlegt werden. Das Amtsgericht Cloppenburg hatte den Angeklagten gleichwohl wegen Besitzes von kinderpornographischen Schriften, wozu im Sprachgebrauch des Gesetzes auch Abbildungen zählen, zu einer Geldstrafe verurteilt und den Computer eingezogen. Der Angeklagte habe mit der Möglichkeit gerechnet, dass er Kinderpornographie gespeichert gehalten habe, und dies gebilligt. Die Sprungrevision des Angeklagten hatte vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. Der 1. Strafsenat entschied: Auch wer unwissentlich kinderpornographische Bilddateien auf seinen PC überspielt, erfüllt den Straftatbestand des bedingt vorsätzlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften (§184 b Abs. 4 Satz 2 StGB) sobald er den Besitz solcher Dateien für möglich hält, diese Möglichkeit billigend in Kauf nimmt und die Dateien auf seinem PC belässt. Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg v. 03.12.2010 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. OLG Stuttgart: Qualifizierter Mietpreisspiegel urheberrechtlich geschützt _____________________________________________________________ Ein qualifizierter Mietpreisspiegel kann urheberrechtlich geschützt sein, so das OLG Stuttgart (Urt. v. 14.07.2010 - Az.: 4 U 24/10). Der Kläger, ein im Mietrecht spezialisierter Anwalt, verwendete einen qualifizierten Mitspiegel, den die beklagte Stadt erstellt hatte. Diese hatte sich auf ihre Urheberrechte berufen. Der Advokat ging daraufhin vor Gericht und wollte festgestellt wissen, dass keine Urheberrechtsverletzung vorliege. Die Richter wiesen die Klage ab und bejahten damit einen Verstoß gegen Urheberrechte. Einem herkömmlichen Mietpreissspiegel fehle die erforderliche Schöpfungshöhe. Der vorliegende Fall sei jedoch anders zu beurteilen. Das Dokument enthalte nicht nur die bloße Aneinanderreihung von Zahlen, sondern darüber hinaus seien auch zahlreiche Hintergrundinformationen zusammengetragen worden. Ein solcher qualifizierter Mietspiegel erfülle die notwendige Schöpfungshöhe und sei daher urheberrechtlich geschützt. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. LG Dresden: AGB in Internet-System-Vertrag zu Vorleistungspflicht gegenüber Gewerbetreibenden wirksam _____________________________________________________________ Ein Internet-System-Vertrag ist als Werkvertrag einzustufen. Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbarte Vorleistungspflicht ist rechtlich nicht zu beanstanden, so das LG Dresden (Urt. v. 20.08.2010 - Az.: 4 S 26/10). Der Kläger hatte mit dem Beklagten einen Internet-System-Vertrag und begehrte nun die Zahlung der angefallenen Leistungsentgelte. In den AGB war eine Vorleistungspflicht des Kunden vereinbart. Im Laufe der Vertragsabwicklung kam es zwischen den Parteien zu Überwerfungen und die Zusammenarbeit wurde faktisch eingestellt. Der Kläger berief sich auf die vereinbarte Vorleistungspflicht und begehrte Zahlung. Zu Recht wie das LG Dresden entschied. Ein Internet-System-Vertrag sei als Werkvertrag einzustufen, so dass den Unternehmer die Verpflichtung treffe, das versprochene Werk erfolgreich herzustellen. Die abweichend fixierte Vorauszahlungs-Kondition sei wirksam, so dass die Klage begründet sei. Um anfänglich hohe Investitionskosten abzusichern bestehe ein berechtigtes Interesse an einer solchen Klausel. Siehe dazu auch die jüngste Entscheidung des BGH (Urt. v. 04.03.2010 - Az.: III ZR 79/09), der einen Internet-System-Vertrag ebenfalls als Werkvertrag einstuft. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. LG Düsseldorf: Unzulässiger Upload in P2P-Musiktauschbörse rechtfertigt 300,- EUR Schadensersatz _____________________________________________________________ Der Upload eines urheberrechtlich geschützten Werkes in einem P2P-Netzwerk löst einen Schadensersatzanspruch von 300,- EUR pro Werk aus (LG Düsseldorf, Urt. v. 24.11.2010 - Az.: 12 O 521/09). Die Düsseldorfer Richter nahmen dabei den GEMA-Tarif für Streams als Grundlage ihrer Berechnung (100,- EUR). Dann fügten sie noch einen Zuschlag von 50% hinzu, weil ein Upload das gesamte Werk online zur Verfügung stelle, ein Stream dagegen immer nur teilweise. Schließlich verdoppelten die Robenträger den Betrag, weil das Musikstück durch den Upload weltweit Dritten zur Verfügung gestellt worden sei. Die Urteile zur Höhe des Schadensersatzes in P2P-Fällen sind bislang recht unterschiedlich. Das LG Hamburg (Urt. v. 08.10.2010 - Az.: 308 O 710/09) nimmt einen Wert von 15,- EUR an, wobei dem Fall die Besonderheit zugrunde lag, dass die Musikwerke bereits 12 und 18 Jahre alt waren und somit keine hohe wirtschaftliche Nachfrage mehr bestand. Das AG Frankfurt a.M. hat inzwischen mehrfach einen Wert von 150,- EUR pro Werk für angemessen gehalten (Urt. v. 04.02.2009 - Az.: 29 C 549/08 - 81; Urteil v. 16.10.2009 - Az.: 31 C 1684/09 - 23). Bei Filmen geht es sogar von 250,- EUR aus (AG Frankfurt a.M., Urt. v. 09.12.2008 - Az.: 32 C 1539/08 - 84). zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. LG Düsseldorf: Verkauf von Dosen ohne Erhebung des Pfandes wettbewerbswidrig _____________________________________________________________ Der Verkauf von Dosen ohne die gesetzlich vorgeschriebene Erhebung von Pfand ist rechtswidrig und ein Wettbewerbsverstoß (LG Düsseldorf, Urt. v. 29.10.2010 - Az.: 38 O 26/10). Der Beklagte vertrieb ein Erfrischungsgetränk in Dosen, ohne Pfand zu erheben. Der klägerische Wettbewerbsverein sah hierin einen Rechtsverstoß. Diese Ansicht bestätigten die Düsseldorfer Richter. Die Verpackungsverordnung, so die Robenträger, schreibe vor, dass Pfand erhoben werde müsse. Da dies nicht geschehen sei, werde gegen die gesetzlichen Vorschriften verstoßen. Hierin liege zugleich eine Wettbewerbsverletzung. Da bei Nicht-Erhebung des Pfandes die Ware billiger sei, entstehe im direkten Abverkauf ein entscheidender Wettbewerbsvorteil. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. VG Trier: Erlaubnispflicht für Sportwetten trotz Europarechtsverstoß _____________________________________________________________ Nachdem der EuGH jüngst in mehreren, den Sportwettensektor betreffenden Entscheidungen (Urteile vom 8. September 2010 - C-316/07 u.a. -) gefordert hat, dass die rechtmäßige Einführung eines staatlichen Glücksspielmonopols voraussetze, dass der betreffende Mitgliedsstaat eine systematische und kohärente Glücksspielpolitik nicht nur im Bereich der Sportwetten verfolge, sondern vielmehr eine vergleichende Betrachtung über den Sportwettensektor hinaus auf das gesamte Glückspielwesen erforderlich sei, bestehen derzeit durchgreifende Bedenken an der Europarechtskonformität der entsprechenden Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag und im Landesglücksspielgesetz, soweit darin ein staatliches Monopol für den Bereich der Sportwetten vorgesehen ist. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit mehreren Beschlüssen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden. Zur Begründung führten die Richter aus, dass insbesondere ein Vergleich mit den Automatenspielen zeige, dass derzeit dem Erfordernis einer sektorenübergreifenden Gesamtkohärenz der Glücksspielpolitik im Bereich des Spiels an Spielautomaten nach den im Eilverfahren zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten derzeit nicht hinreichend Rechnung getragen werde. Hierbei handele es sich um den Sektor mit dem höchsten Suchtpotenzial. Deshalb müsse der Bereich dieser Spiele bei der Beurteilung, ob der Staat insgesamt eine systematische und kohärente Glücksspielpolitik betreibt, mit in den Blick genommen werden. Aus diesem Grunde dürften die das Monopol begründenden Vorschriften des § 10 Abs. 5 des Glückspielstaatsvertrages und des § 5 Abs. 1 und 3 des Landesglücksspielgesetzes derzeit nicht angewendet und das Fehlen einer Erlaubnis aus Gründen des Monopols dem Veranstalter oder Vermittler von Sportwetten nicht entgegengehalten werden. Unabhängig davon könne – wie in den vom Gericht entschiedenen Fällen geschehen - eine Untersagungsverfügung an den Veranstalter oder Vermittler von Sportwetten aber dann ergehen, wenn dieser nicht über die unabhängig vom Sportwettenmonopol erforderliche allgemeine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag verfüge. Diese habe eine eigenständige vom Monopol unabhängige Bedeutung, weil insoweit die allgemeinen Voraussetzungen nach dem Glücksspielstaatsvertrag und auch gewerberechtliche Fragen zu prüfen seien. Die Voraussetzungen für die Erteilung der allgemeinen Erlaubnis müssten jedoch zunächst im Verwaltungsverfahren geprüft werden; gegen eine Versagung könne dann das Gericht angerufen werden. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. Beschlüsse vom 29.11.2010, Az.: 1 L 1230/10.TR u.a. Quelle: Pressemitteilung des VG Trier v. 06.12.2010 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Podcasting: Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zum Abmahn-Missbrauch im Internet _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der SPD zum Abmahn-Missbrauch im Internet Inhalt: Der heutige Podcast ist sowohl vom Inhalt als auch von der Form her eine Besonderheit. Er gibt die Antwort der Bundesregierung von Ende April 2010 auf eine Kleine Anfrage der SPD zum Abmahnmissbrauch im Internet wieder. Die Fragen stammen jeweils von der SPD, die Antworten von der Bundesregierung: zurück zur Übersicht |