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Newsletter vom 16.01.2008 |
Betreff: Rechts-Newsletter 3. KW / 2008: Kanzlei Dr. Bahr |
"Leitsätze: 2. Ein auf die Verletzung einer Gemeinschaftsmarke in einem Mitgliedstaat gestützter Unterlassungsanspruch besteht jedenfalls in der Regel für das gesamte Gebiet der Europäischen Gemeinschaft." Konkret führen die Richter aus: "Nach dem Wortlaut ihres Antrags wenden sich die Klägerinnen gegen einen firmenmäßigen Gebrauch des angegriffenen Zeichens. Sie begehren, der Beklagten die Benutzung des Zeichens "THE HOME STORE" allgemein "zur Kennzeichnung eines auf den Betrieb von Baumärkten gerichteten Geschäftsbetriebs" zu verbieten. (...) Ein rein firmenmäßiger Gebrauch ist jedoch keine Benutzungshandlung i.S. von Art. 9 GMV. Eine Benutzung "für Waren oder Dienstleistungen" i.S. von Art. 5 Abs. 1 der Markenrechtsrichtlinie ist nicht gegeben, wenn ein Firmenzeichen nur für die Bezeichnung eines Geschäfts verwendet wird (...). Für Art. 9 Abs. 1 GMV gilt kein anderer Benutzungsbegriff. Nach Art. 14 Abs. 1 GMV bestimmt sich die Wirkung der Gemeinschaftsmarke ausschließlich nach der Gemeinschaftsmarkenverordnung. Die durch Art. 5 Abs. 5 der Markenrechtsrichtlinie unter bestimmten Voraussetzungen eröffnete ergänzende Anwendung des nationalen Rechts, um ein Zeichen gegen die Verwendung zu anderen Zwecken als der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen zu schützen - also auch gegen einen firmenmäßigen Gebrauch - ist damit für Gemeinschaftsmarken ausgeschlossen. Die Gemeinschaftsmarke ist nicht gegen rein firmenmäßigen Gebrauch geschützt."
"Leitsätze: 2. Die Länder sind für diesen Regelungsgehalt sachlich zuständig, da der Bund von seiner Annex-Kompetenz keinen Gebrauch gemacht hat. 3. Die unterschiedliche Behandlung von Glücksspielanbietern einerseits und den gewerblichen Spielvermittlern andererseits, insbesondere hinsichtlich der Werbeauflagen, ist sachlich gerechtfertigt, da dem Gesetzgeber diesbzüglich ein weiter Ermessensspielraum zusteht. 4. Die 2/3-Abgabepflicht nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 LotterieStV ist ebenfalls verfassungsgemäß, da hierdruch verhindert wird, dass gewerblicher Spielvermittler eine im Verhältnis zu den Einnahmen aufwendige und kostenintensive Vertriebs- und Werbetätigkeit aufnimmt. Insbesondere sollen Spielinteressenten nicht durch eine umfangreiche und massive Vertriebs- und Werbetätigkeit der gewerblichen Spielvermittler verstärkt zur Spielteilnahme verleitet werden." Zwar ist der LotterieStV zum 01.01.2008 durch den Glücksspiel-Staatsvertrag (GlüStV) abgelöst worden. Da aber auch der GlüStV (nahezu) identische Pflichten aufstellt, ist die Entscheidung auf die neue Rechtslage 1:1 übertragbar.
"Leitsätze: 2. Die Aufstellung und der Betrieb solcher Spielgeräte sind auch nach § 6a Satz 1 Buchst. b SpielV verboten, wenn der erreichte und aufaddierte Punktestand auf ein „Highscore“-Konto auf dem internen Gerätespeicher aufgebucht wird, sofern damit die Möglichkeit einer späteren Geldauszahlung besteht."
Die Klägerin führte in dem Konzern das auf eine längere Tradition zurückgehende Geschäft mit der Herstellung von Röhren. Die Beklagte wurde 1997 gegründet, um die Aktivitäten des Mannesmann-Konzerns im Bereich der Kunststofftechnik zusammenzufassen. Mit der Auflösung des Mannesmann-Konzerns nach dessen Übernahme durch Vodafone im Jahre 2000 wurden die Klägerin und die Beklagte verkauft. Die Klägerin sieht sich nach Auflösung des Mannesmann-Konzerns aufgrund ihrer älteren Rechte allein als befugt an, den Namen „Mannesmann“ als Unternehmenskennzeichen zu führen und wollte erreichen, dass entsprechendes der Beklagten untersagt wird. Durch ein am 18. Dezember 2007 verkündetes Urteil hat der Senat - wie zuvor erstinstanzlich schon das Landgericht Düsseldorf - die Klage abgewiesen, weil die Klägerin und die Beklagte aufgrund ihrer früheren gemeinsamen Konzernzugehörigkeit gleiche Rechte haben, in ihren Unternehmenskennzeichen den Namen „Mannesmann“ zu führen. Zur Begründung seines Urteils führt der Senat aus, dass sich in der Zeit der gemeinsamen Konzernzugehörigkeit eine Gleichgewichtslage zwischen den partiell gleichnamigen Parteien ergeben habe, die unter ihren damaligen Bezeichnungen auf dem Markt nebeneinander geschäftlich tätig gewesen seien. Grundlage hierfür sei die seinerzeitige Gestattung durch die Konzernmutter gegenüber beiden Parteien gewesen. Es gebe keinerlei Anlass anzunehmen, dass gerade die Klägerin als eine Tochtergesellschaft unter vielen die alleinige Befugnis zur Führung der früheren Konzernbezeichnung erhalten haben sollen. Es sei sicher so, dass sie das Röhrengeschäft als den historischen Ursprung des Mannesmann-Konzerns fortführe. Das ändere aber nichts daran, dass sie nicht ihrerseits die Muttergesellschaft dargestellt habe, sondern jedenfalls seit 1952 nur eine Tochtergesellschaft unter vielen und zudem mit einer in den nachfolgenden Jahrzehnten schwindenden Bedeutung gewesen sei (12 % Umsatzanteil am Gesamtumsatz des Konzerns im Jahre 1998). Andernfalls könne die Klägerin sämtlichen früheren Tochtergesellschaften gegenüber die Führung des Kennzeichens aus der Zeit der gemeinsamen Konzernzugehörigkeit untersagen. Eine derartige herausgehobene Stellung der Klägerin entbehre aber jeder Grundlage. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. (20. Zivilsenat , Urteil vom 18. Dezember 2007 – I-20 U 69/07) Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf v. 07.01.2008
Hintergrund: Den Anschluss des Beklagten hatte der Musikverlag durch Ermittlung der IP-Adresse identifiziert, die im Rahmen eines gleichzeitig eingeleiteten Strafverfahrens vom Provider bekannt gegeben worden war. Der Beklagte hatte sich damit verteidigt, weder er noch seine Ehefrau oder seine vier Kinder im Alter von 17 bis 31 Jahren, die Zugang zu seinem Computer haben, hätten den Verstoß begangen. Der Senat hat die Auffassung vertreten, dass sich nicht feststellen lasse, dass der Beklagte das verbotene Filesharing selbst vorgenommen habe. Aufgrund der vorliegenden Indizien sei es zwar nahe liegend, dass die Urheberrechtsverletzung durch eines seiner Familienmitglieder begangen worden sei. Hierfür habe der Beklagte aber nicht einzustehen. Den Inhaber eines Internetanschlusses, der diesen dritten Personen zur Nutzung überlasse, treffe nur dann die Pflicht, die Nutzer zu instruieren und zu überwachen, wenn er konkrete Anhaltspunkte dafür habe, dass die Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen könnten. Solche Anhaltspunkte bestünden grundsätzlich nicht, solange keine früheren Verletzungen dieser Art oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt seien. Der Anschlussinhaber habe auch nicht bereits deshalb Anlass zur Überwachung, weil Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und darüber in den Medien umfangreich berichtet werde. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.12.2007, Aktenzeichen 11 W 58/07 Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 08.01.2008
Das Gericht folgt damit der bisherigen Rechtsprechung im Braunschweiger Raum: "Das ist jedoch nach Ansicht der Kammer hinzunehmen wegen des modernen Mediums und zwar auch dann, wenn die Verwendung einer markenrechtlich geschützten Bezeichnung im Rechtssinn als solche kennzeichenmäßig erfolgt, sobald sie als Keyword für eine "Google"-AdWords-(Werbe-) Anzeige eingesetzt wird, OLG Stuttgart MMR 2007, 649, und diese Beurteilung analog Metatags erfolgt, wozu sich BGHZ 128, 28 ff. - Impuls - geäußert hat."
"Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden." Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Entscheidungen bereits letzten Jahres gefällt wurden, somit zeitlich vor Inkrafttreten des Glücksspiel-Staatsvertrages zum 01.01.2008.
Anlass des Rechtsstreits ist ein im März 2007 vom Lokalsender „München Live TV“ ausgestrahlter Beitrag über einen Kinder-Malwettbewerb unter dem Motto „Eine Freundin für Pumuckl“, mit dem laut der TV-Moderatorin „eine Gefährtin für den einsamen Kobold“ hervorgebracht werden sollte. Die Zeichnerin war in dem Beitrag mit den Worten zu vernehmen „… ich finde, er [Pumuckl] hat es verdient, eine Freundin zu bekommen.“ Der Veranstalter des Wettbewerbs – ein Galerist – erklärte in dem TV-Beitrag, der Gewinner des Malwettbewerbs dürfe in das Malatelier der Zeichnerin nach München fahren und dort an der Hochzeit zwischen Pumuckl und seiner Freundin teilnehmen. Dann gäbe es halt ein Ehepaar, von dem man noch nicht so genau wisse, welchen Familiennamen es tragen werde. Ob das Paar auch irgendwann in einem Buch oder Film erscheinen werde, stehe – so die Moderatorin in dem TV-Beitrag – noch in den Sternen. Die Zeichnerin wollte nun auch in einem Hauptsacheverfahren Klarheit darüber, ob sie aufgrund der mit dem Verfügungsantrag geltend gemachten Vorwürfe der Autorin schadensersatzpflichtig ist und klagte daher auf Feststellung, dass sie der Autorin für bestimmte Handlungen (Mitwirkung am Malwettbewerb; Äußerung, der Pumuckl habe eine Freundin verdient; Zusage eines Besuchs in ihrem Atelier mit Teilnahme an einer Hochzeit des Pumuckl für den Gewinner) keinen Schadensersatz schuldet. Die Autorin trat dem nicht nur entgegen, sondern beantragte im Wege der Widerklage erneut – wie bereits im Verfügungsverfahren –, der Zeichnerin folgende Äußerungen und Handlungen zu verbieten: - an dem Malwettbewerb mitzuwirken, - dabei zu äußern, der Pumuckl habe eine Freundin verdient, - als ersten Preis für den Gewinner einen Besuch in ihrem Atelier mit Teilnahme an einer Hochzeit des Pumuckl in Aussicht stellen zu lassen, - eine Hochzeit des Pumuckl zu inszenieren - und durch all dies den Eindruck zu erwecken, dass sie Einfluss auf die weitere Geschichte der Literaturfigur des „Pumuckl“ habe und dass sie die Kinder bzw. den Gewinner des Malwettbewerbs an diesem Einfluss beteiligen könne. Das Landgericht München I gab der Feststellungsklage mit dem heute verkündeten Urteil im Wesentlichen statt und wies die Widerklage zurück. Die Zeichnerin habe weder durch die Teilnahme an dem Malwettbewerb, noch durch die Aussage, Pumuckl habe eine Freundin verdient, die Urheberschaft an der literarischen Figur des Pumuckl in Anspruch genommen. Sie habe damit lediglich ihre Ansicht zu diesem Thema geäußert, was ihr nach dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit auch zustehe. Dem TV-Beitrag lasse sich auch nicht entnehmen, dass die Zeichnerin die Geschichte um den Pumuckl habe weiterführen wollen. Die Zeichnerin habe das Werk der Autorin auch nicht entstellt. Nicht vergessen werden dürfe in diesem Zusammenhang, dass die Autorin selbst in einer ihrer Pumuckl-Geschichten davon erzählt, dass sich der Kobold – unglücklich – in die Nichte des Meister Eder verliebt. Im Lichte dessen müsse es die Autorin daher grundsätzlich hinnehmen, dass ihr Pumuckl mit einer Freundin in Verbindung gebracht werde. Die Zeichnerin des Pumuckl müsse sich auch – wie geschehen – mit ihrem Werk auseinandersetzen dürfen. Dem Gegenantrag der Autorin könne auch unter keinem anderen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt entsprochen werden. Verfahren des Landgerichts München I, Az. 7 O 8427/07 Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 10.01.2008
"Eine „SCHUFA“-Meldung darf nur bei vertragswidrigem Verhalten des Schuldners und nur nach Abwägung der betroffenen Interessen erfolgen. Dies führt in aller Regel und auch hier dazu, dass bestrittene Zahlungsverpflichtungen nicht gemeldet werden dürfen. Die sog. „Schufa“-Meldung stellt einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar; sie kann ihn erheblich schädigen, indem sie seine Kreditwürdigkeit beeinträchtigt und ihm dadurch den Zugang zu vielen Bereichen des täglichen Wirtschaftslebens erschwert oder versperrt. Sie darf daher nicht erfolgen, wenn ein Anspruchsgegner seine Zahlungspflicht mit ernst zu nehmenden Argumenten bestreitet. So liegt der Fall hier. Ob die Klägerin zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt war und ob für die Zeit nach der Kündigung noch Zahlungsverpflichtungen bestehen, ist zwischen den Parteien streitig. Die Frage bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung; jedenfalls aber sprechen für die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung gute Gründe. Vor diesem Hintergrund kommt eine „SCHUFA“-Meldung gegen die Klägerin gegenwärtig nicht in Betracht." Und weiter: "Ebenso verhält es sich mit einer Meldung an den „Fraud Prevention Pool“. Zwar resultieren aus einem solchen Eintrag keine so schweren Beeinträchtigungen wie aus einem „Schufa“-Eintrag. Auch hierbei handelt es sich jedoch um eine Datenübermittlung zum Nachteil des Betroffenen in der Telekommunikationsbranche, die nur zur Wahrnehmung berechtigter Interessen zulässig ist, die gegenüber den Interessen des Betroffenen überwiegen müssen." Siehe dazu auch die inhaltsgleiche Entscheidung des AG Mainz (= Kanzlei-Infos v. 29.07.2006).
Kläger und Beklagte sind Mitglieder eines Betriebsrates. Der Beklagte hatte auf seinem Rechner mehrere Ordner und Unterordner angelegt, in denen er mit seiner Tätigkeit als Betriebsrats-Mitglied in Zusammenhang stehende Daten abspeichert hatte. Die anderen Mitglieder, die Kläger, wollten Einsicht in diese elektronischen Daten haben. Der Beklagte verweigerte die Einsicht. Das ArbG Stade ist dieser Ansicht nicht gefolgt, sondern hat das Einsichtsrecht der Kläger bejaht: "Gem. § 34 Abs. 3 BetrVG haben die Mitglieder des Betriebsrates das Recht, die Unterlagen des Betriebsrates und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen. Das Einsichtsrecht unterliegt weder zeitlichen noch sachlichen Schranken oder Voraussetzungen. Es soll sicherstellen, dass sich jedes Betriebsratsmitglied jederzeit über die Vorgänge im Betriebsrat informieren kann. Einer Begründung oder des Vorliegens eines besonderen Interesses bedarf es nicht (...). Der Begriff der Unterlagen ist umfassend zu verstehen. (...) Hierunter fallen auch elektronisch gespeicherte Daten und Dokumente. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Einsichtsrechts. Hinzu kommt, dass das Einsichtsrecht "jederzeit" besteht. Daraus folgt, dass jedem Betriebsratsmitglied im Rahmen des machbaren zeitlich unbegrenzt und ohne Verzögerung die Einsichtnahme möglich sein muss. Dies kann im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung durch Zugriffsrechte möglich gemacht werden und hat deswegen zu erfolgen." Auch datenschutzrechtliche Gründe, so das Gericht, führten zu keiner abweichenden Beurteilung: "Schließlich ist das Einsichtsrecht (...) nicht aus datenschutzrechtlichen Gründen ausgeschlossen. Auch für den Betriebsrat und seine Mitglieder gilt die Vorschrift des § 5 BDSG über das Datengeheimnis. (...) Diese Vorschrift richtet sich nicht nur an die unmittelbar mit der Datenverarbeitung befassten Personen eines Unternehmens, sondern erfasst alle Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit im Unternehmen geschützte personenbezogene Daten zur Kenntnis bekommen. Zu diesem Personenkreis gehört auch der als Teil der speichernden Stelle anzusehende Betriebsrat. Die Geltung des § 5 S. 1 BDSchG auch für Betriebsratsmitglieder führt in keiner Weise zu einer Einschränkung der Betriebsratsarbeit (...)."
Gefordert wird insbesondere: "1. das zuständige Ministerium für Wirtschaft und Technologie zu beauftragen, einen novellierten Gesetzentwurf vorzulegen, der die Mängel der bestehenden Regelungen behebt; 2. eine positivrechtliche Definition von Telemedien im Gesetz festzuhalten, die definitorischen Unklarheiten des Gesetzeswortlauts in der Form auszuräumen, dass eine eindeutige Zuordnung von Diensten zum Bereich der Tele medien, Telekommunikationsdiensten und dem Rundfunk ermöglicht wird und sich bei der Überarbeitung des Gesetzes an der europäischen Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste zu orientieren; 3. das Zusenden von kommerzieller Werbung, die der Empfänger nicht ausdrücklich verlangt hat, grundsätzlich als Ordnungswidrigkeit im TMG zu ahnden, unabhängig davon, ob der Absender oder der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert wird; 4. eine eingängige Kennzeichnung für zugesandte Werbe-E-Mails in der Betreffzeile verpflichtend vorzuschreiben; 5. die Bundesnetzagentur als Verfolgungsbehörde der Ordnungswidrigkeiten zu bestimmen; 6. die Koppelung von Dienstenutzung und Preisgabe persönlicher Daten sowie Zustimmung zur Werbe-E-Mailzusendung uneingeschränkt zu verbieten. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen Online-Dienste nutzen dürfen, ohne persönliche Daten preiszugeben und dem Spamming zuzustimmen; 7. die Eingriffe in das Post- und Fernmeldegeheimnis und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die Weitergabe der Bestandsdaten an die Sicherheitsbehörden auf die Erfüllung der in § 14 Abs. 2 des Gesetzentwurfs bestimmten Zwecke zu beschränken und die Weitergabe der Daten an die Polizeibehörden der Länder zum Zwecke der Gefahrenabwehr zu streichen; dabei sollte auch geprüft werden, ob der Schutz geistigen Eigentums an dieser Stelle sachgerecht und erforderlich ist; 8. im Unterlassungsklagegesetz klarzustellen, dass den Betroffenen ein Aus- kunftsanspruch bei unverlangt zugesendeter Werbung zusteht; zudem im Unterlassungsklagegesetz einen Unterlassungsanspruch für die von unver- langt zugesendeter E-Mail Betroffenen zu verankern; 9. verbrauchernahe und dauerhaft arbeitende Beschwerdestellen für Verbraucher einzurichten, die auch über Bürgerrechte in der digitalen Welt aufklären; 10. eine gesetzliche Klarstellung ins TMG aufzunehmen, die verdeutlicht, dass es auch für Suchmaschinenanbieter keine proaktiven Überwachungspflichten gibt und eine Unterlassungs- oder Beseitigungspflicht erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung besteht, die anhand einer Interessenabwägung vorgenommen wird; 11. eine Regelung ins TMG aufzunehmen, die verdeutlicht, dass auch Meinungsforen von in die Zukunft gerichteten Überwachungspflichten ausgeschlossen sind. Umsetzen ließe sich dies durch die Einführung eines „Notice and Take down Verfahrens“."
Inhalt: Der heutige Podcast beschäftigt sich mit dem Thema, in welcher Höhe denn ein Schadensersatzanspruch gegeben ist, wenn eine Urheberrechtsverletzung festgestellt werden konnte.
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