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Newsletter vom 16.01.2013 |
Betreff: Rechts-Newsletter 3. KW / 2013: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BGH: Missbräuchliche Urheberrechts-Abmahnung führt nicht zum Erlöschen des Unterlassungsanspruchs _____________________________________________________________ Eine misbräuchliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung führt nicht zum Erlöschen des Unterlassungsanspruchs, sondern allenfalls zum Wegfall der Abmahnkosten (BGH, Urt. v. 31.05.2012 - Az.: I ZR 106/10). Die Parteien stritten um einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch. Die Beklagten waren der Ansicht, der Kläger handle rechtsmissbräuchlich. Die BGH-Richter haben nun klargestellt, dass - anders als im Wettbewerbsrecht - ein Missbrauch im Urheberrecht nicht dazu führe, dass der Unterlassungsanspruch erlösche oder eine gerichtliche Klage unzulässig sei. Anders als im Wettbewerbsrecht gebe es im Urheberrecht keine § 8 Abs.4 UWG entsprechende Rechtsnorm. Zwar könne auf den Grundsatz von Treu und Glauben zurückgegriffen werden. Dies führe nicht zu einem Ausschluss der Unterlassungsansprüche. In Wettbewerbssachen könnten eine Vielzahl von Mitbewerbern etwaige Verletzungen verfolgen. Hier sei es daher geboten, ein entsprechendes Korrektiv auf der Ebene des Missbrauchs einzuführen. Diese Grundsätze würden jedoch nicht im Urheberrecht gelten, da hier von vornherein allein der Rechteinhaber berechtigt sei. Auch sei es unverhältnismäßig, wenn der Rechteinhaber alleine wegen eines Rechtsmissbrauchs die Verletzungen seiner geschützten Rechtspositionen hinnehmen müsste. Jedoch führe ein treuwidriges Verhalten zum Ausschluss der angefallenen außergerichtlichen Abmahnkosten. Diese könne der Rechteinhaber dann nicht mehr geltend machen. Am Rande beschäftigen sich die Karlsruher Robenträger auch mit der Frage, bei welchen Umständen von einem Rechtsmissbrauch auszugehen sei. Die Vorinstanz hatte u.a. einen Missbrauch in dem Umstand gesehen, dass der Kläger außergerichtlich mehr abgemahnt hatte als er später gerichtlich einforderte. Eine solche Annahme verneint der BGH. Da hinsichtlich des unbegründeten Teils kein Kostenerstattungsanspruch bestehe, drohe den Beklagten auch keinerlei Kostenlast.
Gleiches gelte für den Umstand, wenn ein Abmahner außergerichtlich einen bewusst überhöhten Gegenstandswert annehme. Da auch hier der Abgemahnte nur zu dem objektiv angemessenen Gegenstandswert die Kosten schulde, träfen ihn keinerlei Nachteile. Daher könne dieser Umstand allein noch keinen Rechtsmissbrauch begründen.
Der Beklagte veräußerte auf eBay einen PKW und gab dabei einen bestimmten Kilometerstand an. Gleichzeitig enthielt der Text einen allgemeinen Gewährleistungsausschluss. Später stellte sich heraus, dass der Wagen einen deutlich höheren Kilometerstand hatte. Der klägerische Käufer verlangte daraufhin Schadensersatz. Die Richter stuften die Wiedergabe des Kilometerstandes als rechtlich verbindlich ein. Es handle sich - mindestens - um eine Beschaffenheitsvereinbarung. Da hier der Ist- vom Soll-Zustand abweiche, sei der Kaufgegenstand mangelhaft.
Es greife auch nicht der vom Beklagten eingeführte allgemeine Gewährleistungsausschluss. Denn es sei ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn ein Verkäufer konkrete Angaben in seinem Verkaufstext mache, zugleich aber für diese nicht einstehen wolle.
Der Kläger nahm am Miles & More-Prämienprogramm der Lufthansa teil und hatte bis zum Inkrafftreten einer Anfang Dezember 2010 verlautbarten Anpassung der seit 2004 unveränderten Bedingungen für die Einlösung von Miles & More-Meilen zum 3.1.2011 ca. 900.000 Bonusmeilen gesammelt. Er hält die von der Beklagten vorgenommene Erhöhung der zur Einlösung für Business- und First Class-Flüge erforderlichen Zahl von Bonusmeilen um 15 bis 20 % aus formellen und materiellen Gründen für unwirksam. Das Landgericht Köln hat der Feststellungsklage dahingehend stattgegeben, dass die Abänderung des Prämienkatalogs der Beklagten zum 3.1.2011 hinsichtlich der vom Kläger bis zu diesem Zeitpunkt gesammelten Meilen (sog. Altmeilen) unwirksam sei und insoweit weiterhin die Tarifbestimmungen gelten, die bis zum 2.1.2011 in Kraft waren. Dagegen richtete sich die Berufung der Lufthansa. Das Oberlandesgericht hat dem Rechtsmittel stattgegeben und die Klage abgewiesen. Der Senat hat offengelassen, ob die Klage bereits unzulässig ist, weil eine vom Landgericht angenommene viermonatige Übergangsfrist bei Klageerhebung bereits abgelaufen war, da die Feststellungsklage jedenfalls unbegründet sei. Die formellen Einwände des Klägers gegen die vorgenommene Änderung würden nicht durchgreifen, weil für eine Anpassung der Prämienpreise kein besonderes Bekanntgabeverfahren einzuhalten sei und es sich bei den Bonusmeilen auch nicht um sog. E-Geld handele. Die Änderung sei auch materiell wirksam, da sie mit der in den Teilnahmebedingungen des Miles & More-Programms enthaltenen - in der Sache einer Überprüfung nach AGB-rechtlichen Maßstäben entsprechenden - Einschränkung für Änderungen der Prämienpreise („sofern dies notwendig erscheint und der Teilnehmer hierdurch nicht wider Treu und Glauben benachteiligt wird“) in Einklang stehe. Für diese Prüfung hat der Senat auf die Auswirkungen der Änderung für einen "durchschnittlichen" Teilnehmer am Miles & More-Programm abgestellt, der nach übereinstimmenden Angaben beider Parteien über maximal 12.000 Bonusmeilen verfüge. Ein solcher Kunde werde durch die vorgenommene Änderung nicht wider Treu und Glauben benachteiligt, da für ihn eine Einlösung der Bonusmeilen für (interkontinentale) Business- oder First Class-Flüge auch nach dem bis zum 2.1.2011 geltenden Prämienkatalog nicht ernsthaft in Betracht gekommen sei. Selbst bei isolierter Betrachtung von First- und Business-Class-Flügen sei die Anpassung der Prämienpreise durch die Beklagte um 15 bis 20 % nicht als treuwidrig anzusehen, auch wenn die Inflationsrate in dem Zeitraum von 2004 bis 2010 nach der Darstellung des Klägers bei 12,62 % gelegen habe. Auch sei die von der Beklagten gewählte Vorankündigungsfrist von ca. einem Monat nicht zu beanstanden, da es für einen „durchschnittlichen“ Teilnehmer des Miles & More-Programms in der Regel innerhalb eines Monats und damit zu den "alten" Konditionen möglich sei, seine Bonusmeilen für einen innerhalb des möglichen Buchungszeitraums liegenden Flug (ggf. sogar für mehrere Flüge) einzusetzen. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 08.01.2013
Die Stadt erhöhte den Steuersatz für diese Geräte in ihrer Vergnügungssteuersatzung ab Juli 2011 von 15% auf 18% der elektronisch gezählten "Nettokasse" (Einsätze der Spieler abzüglich ausgezahlter Gewinne und Umsatzsteuer) fest. Die Antragsteller rügten die Erhöhung als treuwidrig, weil der Gemeinderat die finanziellen Auswirkungen des vorherigen 15%igen Steuersatzes für die Automatenaufsteller nicht überprüft habe. Der Steuersatz mache den Beruf eines Automatenaufstellers insgesamt unrentabel und habe erdrosselnde Wirkung. Diesen Einwendungen ist der VGH nicht gefolgt. Die Gemeinden dürften die Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer zur Deckung ihres Finanzbedarfs erheben. Bei Erlass einer entsprechenden Steuer-satzung seien sie nicht verpflichtet, die Interessen der Steuerpflichtigen mit den Interessen der Gemeinde abzuwägen. Es sei daher nicht treuwidrig, dass der Gemeinderat der Stadt Freiburg vor seiner Entscheidung einen zunächst erbetenen Bericht der Verwaltung über die finanziellen Auswirkungen des alten Steuersatzes nicht abgewartet habe. Der 18%ige Steuersatz verletze auch nicht die Berufsfreiheit von Spielautoma-tenaufstellern. Er habe keine "erdrosselnde" Wirkung. Dies wäre nur der Fall, wenn der Steuersatz es ausschlösse, im Gebiet der steuererhebenden Körperschaft den Beruf des Spielautomatenbetreibers ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen. Der erzielte Gewinn müsste soweit gemindert sein, dass nicht nur einzelne Unternehmer sich zur Aufgabe ihres Berufs veranlasst sähen. Es müsste eine Tendenz zum Absterben der gesamten Branche in der Weise erkennbar werden, dass schwächere Anbieter ohne Ersatz durch neue Anbieter aus dem Markt schieden. Eine solche Entwicklung sei in der Stadt Freiburg nicht festzustellen. In Freiburg seien Anfang des Jahres 2011 insgesamt 484 Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt gewesen, davon 315 in Spielhallen. Ab Februar 2011 habe sich diese Zahl auf 533 (davon 369 in Spielhallen) und ab Dezember 2011 auf 563 (davon 363 in Spielhallen) erhöht. Seit Februar 2011 gebe es bis heute unverändert 36 Spielhallen. In den letzten zweieinhalb Jahren seien sechs Bauanträge zur Errichtung neuer Spielhallen sowie zwei Bauanträge zur Erweiterung vorhandener Spielhallen gestellt worden. Diese Anträge seien ein Indiz für die Erwartung der in der Branche tätigen Unternehmen, dass zumindest nach dem Ausscheiden einzelner Marktteilnehmer in Freiburg Spielhallen wirtschaftlich erfolgreich betrieben werden könnten. Vor diesem Hintergrund gebe es keine Anzeichen dafür, dass der gewählte Steuersatz die Ausübung des Berufs des Spielhallenbetreibers in der Regel wirtschaftlich unmöglich mache. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann nach Zustellung des vollständigen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 2 S 1010/12).
Quelle: Pressemitteilung des VGH Mannheim v. 02.01.2013
Die Beklagte betrieb die Webseite "www.kindercampus.de", die sich an Kinder ab 7 Jahren richtete. Auf der Internetseite erschien in einer Winterlandschaft ein Elch, der dem Nutzer einen Schneeball entgegen warf. Anschließend erschien die Aufforderung "Klick und wirf zurück". Daraufhin tauchte der Elch immer wieder an unterschiedlichen Positionen innerhalb der Winterlandschaft auf. Sobald der Nutzer mit dem Mauszeiger über einen auf der Seite befindlichen Werbebanner fuhr, erschien ein Fadenkreuz, mit dem der Spieler die Richtung markierte, in die ein Schneeball geworfen werden sollte. Nach drei Wurfversuchen wurde der Nutzer auf eine Drittseite umgeleitet, auf der ein Produkt beworben wurde. Unterhalb des Spiele-Fensters war der Text "Werbung" in kleiner Schrift eingeblendet. Das LG Berlin hat dies als Fall der unzulässigen Schleichwerbung eingestuft. Da hier die beworbene Zielgruppe Minderjährige seien, müssten besonders hohe Anforderungen an die Trennung von redaktionellem Inhalt und Werbung gestellt werden. Denn anders als bei Erwachsene sei die Kritikfähigkeit bei Kindern noch nicht in erheblichem Umfang ausgebildet. Es bestehe daher eine erhöhte Gefahr der Einflussnahme.
Der Text "Werbung" reiche nicht aus, es müsse vielmehr ein wesentlich deutlicherer Hinweis erfolgen.
Bei der Entscheidung ging um nur um Lichtbilder, die nach § 72 UrhG leistungsschutzrechtlich geschützt sind. Es drehte sich nicht um Fotos (Lichtbildwerke), die die urheberrechtliche Schöpfungshöhe erreichen und somit unter § 2 Abs.1 Nr.5 UrhG fallen. Der Kläger hatte die Fotos selbst privat angefertigt. Sie waren erkennbar laienhaft gestaltet und erreichten nicht den Grad professioneller Produktfotos. Der Beklagte übernahm ungefragt mehrere dieser Ablichtungen. Daraufhin verlangte der Kläger Schadensersatz. Das LG Düsseldorf sprach pro Bild lediglich einen Schadensersatz von 20,- EUR zu. Die Tabellen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) seien im vorliegenden Fall keinesfalls umfänglich anwendbar, denn sie beruhten auf Erfahrungen und Daten professioneller Marktteilnehmer. Im Verhältnis zwischen Privatparteien seien sie dagegen (eher) nicht anzuwenden. Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit dem OLG Braunschweig (Urt. v. 08.02.2012 - Az.: 2 U 7/11), das bei privaten eBay-Verkäufen ebenfalls einen Schadensersatz iHv. 20,- EUR annimmt. So auch das OLG Brandenburg (Urt. v. 03.02.2009 - Az.: 6 U 58/08).
Nach OLG Köln (Beschl. v. 22.11.2011 - Az.: 6 W 256/11) ist in diesen Fällen lediglich ein Streitwert von 3.000,- EUR angemessen.
Die Klägerin begehrte die Rückzahlung zuviel gezahlter Telefon-Entgelte. Der verklagte Telekommunikations-Anbieter hatte mit der Klägerin eine SMS-Flatrate zu einem monatlichen Preis von 5,- EUR abgeschlossen. Sonderdienste und Auslandsverbindungen rechnete er gesondert ab, so dass insgesamt neben den Flatrate-Entgelten über 700,- EUR weitere Kosten anfielen. In dem Vertrag selbst tauchte der Begriff "Flatrate" auf, zudem wurde der Grundpreis genannt. Ansonsten wurden in dem Dokument auf keinerlei Einschränkungen hingewiesen. Dies erfolgte erst in den AGB. Das LG Kiel entschied, dass die Klägerin keine gesonderte Vergütungspflicht über den monatlichen Pauschaltarif hinaus treffe. Der Begriff "Flatrate" bedeute nichts anderes, als dass ein Service zu einer bestimmten Pauschale zur Verfügung stehe.
Der Verbraucher könne im vorliegenden Fall erwarten, dass die Leistung keinen Einschränkungen unterliege. Denn im Vertrag selbst würde der Preis und der Umfang genannt, so dass der Kunde zurecht davon ausgehen könne, dass an dieser Stelle auch etwaige Beschränkungen genannt würden. Da dies aber nicht der Fall sei, sondern erst in den AGB geschehe, sei die Klausel überraschend und somit unwirksam.
Mit Beschluss vom 3. Dezember 2012 lehnte die 5. Kammer des Verwal-tungsgerichts Leipzig den auf einstweiligen Rechtschutz gerichteten Antrag ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens des Datenschutzbeauftragten. Ein weiteres Verfahren der Unister GmbH mit ähnlichem Sachverhalt steht kurz vor dem Abschluss. Darüber hinaus sind noch weitere Verfahren anhängig. Hier geht es darum, dass Unister und ihre Tochterfirmen sich gegen die vom Sächsischen Datenschutzbeauftragten verlangte Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten wenden. Ein hierzu anhängiges Eilverfahren soll demnächst entschieden werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass die verwaltungsgerichtlichen Verfahren und die Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft unabhängig voneinander geführt werden.
Quelle: Pressemitteilung des VG Leipzig v. 13.12.2012
Das Jobcenter Leipzig ist telefonisch für die Bürger nur über eine zentrale Servicenummer erreichbar, die telefonische Durchwahl des Bürgers zum Sachbearbeiter ist organisatorisch nicht vorgesehen. Den Antrag der Anwaltskanzlei auf Zugang zur Diensttelefonliste mit den Durchwahlnummern der Mitarbeiter, den diese auf die Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes gestützt hatte, lehnte das Jobcenter ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klage Erfolg. Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) sieht einen umfassenden Informationsanspruch von Bürgern zu amtlichen Informationen vor, soweit dagegen nicht Sicherheits- oder Datenschutzgründe sprechen. Sicherheitsgründe lagen im vorliegenden Fall nicht vor. Die Diensttelefonnummern der Bearbeiter einer Behörde unterliegen nach dem IFG nicht dem persönlichen Datenschutz des einzelnen Behördenmitarbeiters. Die innere Organisation des Jobcenters allein ist kein Kriterium, das dem Informationsanspruch des Bürgers entgegen gehalten werden kann. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Gegen das Urteil steht den Beteiligten der Antrag auf Zulassung der Berufung zu.
Quelle: Pressemitteilung des VG Leipzig v. 10.01.2013
Der klägerische TK-Anbieter erhob Klage auf Zahlung der angefallenen Entgelte. Die Beklagte hatte 2006 einen Mobilfunk-Vertrag mit der Klägerin abgeschlossen. Die monatlichen Entgelte lagen bei ca. 30,- EUR. Mitte 2010 erwarb sie ein Smartphone und bat die Klägerin um Erweiterung des Tarif auch auf eine mobile Internet-Nutzung. Bis zur Umstellung auf eine Flatrate fielen für den Zeitraum von einer Woche Kosten für die mobile Internetnutzung von rund 5.000,- EUR an. Rechnungsgrundlage war dabei die Abrechnung pro übertragener Datenmenge ("0,006 €/Kb"). Die Klägerin berief sich dabei auf ihre allgemeinen AGB, die die Beklagte im Jahr 2006 akzeptiert habe. Dies ließ das LG Potsdam nicht gelten. Im Jahre 2006 sei es nur zu einem Vertrag über Sprachtelefonie gekommen. Im Jahr 2010 hingegen gehe es um mobile Internet-Nutzung. Auch erscheine es generell sehr zweifelhaft, ob ein bloßer Verweis auf eine fünf Jahre alte Preisliste ausreiche, um einen wirksamen Vertrag abzuschließen. Die Beklagte habe für die Nutzung auch nicht die in Rechnung gestellte Höhe zu entrichten. Zwar werde auch ohne eine ausdrückliche Nennung des Preises eine übliche Vergütung geschuldet. Eine Abrechnung auf Basis der übertragenen Datenmenge erfülle diese Voraussetzungen jedoch nicht. Vielmehr sei es so, dass eine solche Abrechnungsvariante im Zeitalter von Smartphones überholt sei. Vielmehr sei es heutzutage marktüblich, Flatrates in diesem mobilen Bereich anzubieten.
Der Klägerin stehe daher die Vergütung nicht zu.
Der Kläger, der Hallenser Künstlers (...), wurde auf blogger.com beleidigt und erwirkte daraufhin gegen Google Deutschland eine einstweilige Verfügung. Diesen Beschluss hob das AG Halle gestern wieder im Rahmen einer mündlichen Verhandlung auf. Google konnte nachweisen, dass für blogger.com ausschließlich der Mutter-Konzern in den USA, nämlich die Google Inc., verantwortlich sei. Google Deutschland leiste hierzu keinen Beitrag.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Google Inc. kann - unproblematisch - bei derartigen Rechtsverletzungen vor einem deutschen Gericht in Anspruch genommen werden.
Die Bundesregierung hatte Mitte 2010 einen Entwurf zur Änderung des Beschäftigtendatenschutz in Deutschland vorgelegt (PDF-Download). Dann gab es einen Gesetzentwurf (BT-Drs. 17/4230). Im Laufe der Zeit versackte der Entwurf irgendwo im Nirvana des Gesetzgebungsverfahrens und ehrlicherweise rechnete niemand mehr mit einer Umsetzung. Nun ist bekannt geworden, dass die Fraktionen der CDU/CSU und der FDP einen Änderungsantrag zu diesem Vorhaben eingebracht haben (Drucksache 17(4)636 des Innenausschusses). Der Änderungsänderung soll am 16.01.2013 in der der Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages besprochen werden. Die Reaktionen auf den Änderungsantrag sind - wie nicht anders zu erwarten war - außerordentlich kontrovers. Der Datenschutzbeauftragte des Bundes, Peter Schaar, äußert sich in einer Pressemitteilung mit den Worten: "Die nunmehr vorgeschlagenen Änderungen sind ambivalent. Sie bringen Verbesserungen, überwiegend aber Verschlechterungen für den Datenschutz der Beschäftigten." Insgesamt bewertet Schaar die Überarbeitungen als "keinen großen Wurf".
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