anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 7. KW im Jahre 2005. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.
Neben dem Urteil des LG Berlin (Zahlungspflicht bei 0137-Rufnummern & TV-Gewinnspielen) sind hier vor allem die Entscheidungen des LG Hamburg (Haftung + Auskunftspflicht eines Online-Auktionshauses), des LG Düsseldorf (Suchmaschinenbetreiber-Verbot für Markennamen) und des LG Leipzig (Keywords bei Google AdWords keine Marken-/Wettbewerbsverletzung) zu nennen. Aus dem außergerichtlichen Bereich gibt es folgende Neuigkeiten zu vermelden: Doorwaypages bei T-Online.de & Co., EU-Kommission überprüft Mobilfunk-Tarife und EU: Gemeinsame Spam-Bekämpfung.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/findex.php?p=kontakt.html
Die Themen im Überblick:
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1. LG Berlin: Zahlungspflicht bei 0137-Rufnummern & TV-Gewinnspielen
2. LG Hamburg: Haftung + Auskunftspflicht eines Online-Auktionshauses
3. LG Düsseldorf: Suchmaschinenbetreiber-Verbot für Markennamen
4. LG Leipzig: Keywords bei Google AdWords keine Marken- / Wettbewerbsverletzung
5. AG Radolfzell: Unternehmer-Eigenschaft bei Online-Auktionen
6. AG Stuttgart: Volksverhetzung durch Linksetzung
7. AG Limburg: Weiteres R-Gesprächs-Urteil
8. Doorwaypages bei T-Online.de & Co.
9. EU-Kommission überprüft Mobilfunk-Tarife
10. EU: Gemeinsame Spam-Bekämpfung
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1. LG Berlin: Zahlungspflicht bei 0137-Rufnummern & TV-Gewinnspielen
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Das LG Berlin (Urt. v. 28.09.2004 - Az.: 5 O 241/04) hatte zu entscheiden, ob die Beklagte zur Zahlung von etwa 23.000,- EUR verpflichtet ist, die durch die telefonische Anwahl von 0137-Rufnummern verursacht wurden.
0137-Rufnummern sind sog. Televoting-Nummernm, die vor allem in TV-Sendungen eingesetzt werden. Dabei wird der Zuschauer aufgefordert, unter einer Rufnummer mit der Vorwahl 0137 anzurufen, um Einfluss auf die Fernsehsendung zu nehmen. Beispielsweise werden auf diese Weise im "Reality-TV" Teilnehmer aus der Sendung gevotet. Ein Anruf kostet meist 0,49 EUR. Gleichzeitig werden mittels dieser Rufnummer häufig Gewinnspiele veranstaltet. So finanziert sich der Fernsehsender "9 Live" über dieses Konzept. Näheres zu Mehrwertdiensten und der rechtlichen Problematik auf unserem Portal "Mehrwertdienste & Recht" = http://snipurl.com/cgnb
Im vorliegenden Fall soll die beklagte Telefonanschluss-Inhaberin über einen Zeitraum von 2 Monaten etwa 47.000 Mal 0137-Nummern angerufen haben, um insbesondere an TV-Gewinnspielen teilzunehmen.
Die Klägerin ist Netzbetreiberin und klagte nun die angefallenen Telefon-Entgelte ein. Und bekam recht.
Das Gericht wendet hier vor allem den sog. Beweis des ersten Anscheins an, da bei einer nachträglichen technischen Prüfung keine Unregelmäßigkeiten auftauchten.
"Darüber hinaus hat die Beklagte (...) auch keinerlei substantiierten Einwänge gegen die (...) Einzelverbindungsnachweise erhoben oder überhaupt zu dem Vortrag der Klägerin, die rasche Abfolge von [Anrufen] (...)erkläre sich durch die Verwendung der Wahlwiederholungstaste, Stellung bezogen. Auch sind mögliche technische Defekte am Gerät der Beklagten selbst oder auch ernsthaft in Betracht zu ziehende Möglichkeiten, die zu einer versehentlichen Daueranwahl (...) führen können, weder vorgetragen noch erkennbar.
Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beklagten erstmals in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf einen Reparaturauftrag (...) vorgetragen hat, dass der Fernseher der Beklagten (...) in Reparatur gewesen sei, kann hierdurch der Anscheinsbeweis nicht erschüttert werden."
Und weiter:
"Der Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung des abgerechneten Entgeltes steht auch nicht entgegegn, dass die umstrittenen Verbindungen zu dem Zweck angewählt wurden, Glücksspiele zu Quizsendern, insb. des TV-Senders "9 Live" teilzunehmen.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich (...) um eine staatlich genehmigte Lotterie oder Ausspielung iSv. § 763 S.1 BGB, ein bindendes Versprechen iSv. § 657 BGB, ein Preisausschreiben nach § 661 BGB oder eine staatlich nicht genehmigte Lotterie iSv. § 763 S.2 BGB bzw. ein Spiel oder eine Wette iSv. § 762 BGB handelt.
Denn selbst wenn durch die Teilnahme (...) eine Verbindlichkeit nach § 762 BGB nicht begründet worden sein sollte, sind die (...) in Rechnung gestellten Entgelte zu bezahlen. Denn Grundlage (...) sind nicht besondere zwischen ihr und dem Quizsender getroffene Entgeltabrede, sondern in erster Linie der zwischen den Parteien geschlossene (wertneutrale) Vertrag über Telefondienstleistungen (...).
Auch handelt es sich bei dem zwischen den Parteien bestehenden Telefondienst-Vertrag nicht um einen dem Schutzzweck des § 762 BGB unterfallenden Nebenvertrag. (...)
Um einen solchen Nebenvertrag handelt es sich (...) schon deshalb nicht, weil er nicht zweckgebunden auf die Teilnahme an Gewinnspielen gerichtet ist, sondern wertneutral zum Zwecke der Erbringung von Telefondienstleistungen abgeschlossen ist."
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2. LG Hamburg: Haftung + Auskunftspflicht eines Online-Auktionshauses
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Das LG Hamburg (Urt. v. 22.06.2004 - Az.: 312 O 1052/03) hatte zu beurteilen, ob ein Online-Auktionshaus für die Rechtsverletzungen, die ein Verkäufer im Rahmen einer Versteigerung begeht, mit haftet. Und ob der Verletzte einen Anspruch auf Nennung der Daten des Verkäufers hat.
Beides haben die Hamburger Richter bejaht.
Die erste Frage beantwortet das LG mit einem klaren "Ja" und nimmt dabei Bezug auf die Grundlagen-Entscheidung des BGH (Urt. v. 11. März 2004 - I ZR 304/01 - PDF = http://snipurl.com/ct03). Eine Haftung tritt danach dann ein, wenn dem Betreiber die Rechtsverletzung bekannt war und es ihm möglich war, das Posting oder den Eintrag zu löschen, um so die Rechtsverletzung zu beseitigen.
Die Richter stellen dabei auf den Umstand ab, dass es technisch möglich sei, zukünftige Rechtsverletzungen zu vermeiden:
"Vom Vorhandensein solcher zumutbaren Kontrollmöglichkeiten ist hier (...) auszugehen. Denn die Klägerinnen behaupten, dass es durch entsprechende Filter-Programme technisch möglich sei, die eingehenden Angebote vor einer Freischaltung auf die Verwendung bestimmter Schlüsselwörter zu überprüfen und beim Auffinden eines Schlüsselwortes die Freigabe von einer Überprüfung abhängig zu machen.
Dass ein solches Vorgehen technisch möglich ist, bestreitet die Beklagte nicht; sie meint nur, dass ein solches Vorgehen nicht verhindern könne, dass inkriminierte Produkte mit veränderter Schreibweise oder sonst ohne Verwendung der Schlüsselworte angeboten würden.
Letztes trifft zwar zu, steht aber der Qualifikation einer solchen Maßnahme als zumutbarerer Kontrollmöglichkeit zur Unterbindung künftiger Rechtsverletzungen nicht entgegen. Denn durch derartige Kontrollmaßnahmen könnte immerhin verhindert werden, dass das Angebot eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels von einem Interessenten, der es sich illegal verschaffen will, durch eine einfache Suche über den Markennamen bei der Beklagten finden kann."
Auch hinsichtlich des Auskunftsanspruchs betritt das LG Hamburg Neuland:
"Die Verpflichtung der Beklagten folgt aus § 242 BGB (...) Einem solchen Anspruch steht (...) § 5 S.2 TDDSG nicht entgegen.
Der Umstand, dass der Telediensteanbieter nach dieser Vorschrift (...) den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten Auskünfte zur Strafverfolgung erteilen darf, erlaubt nicht den Umkehrschluss, dass Auskunftsverpflichtungen auf Grund zivilrechtlicher Vorschriften ausgeschlossen sein sollen und aus Gründen des Datenschutzes nichte rteilt werden dürfen.
Dem Gesetzgeber kann nämlich nicht unterstellt werden, dass er in dieser Weise Rechtsverletzer privilegieren will, die für ihr verbotenes Tuen Telediensteanbieter in Anspruch nehmen. Vielmehr handelt es sich bei den Auskunftsverpflichtungen, die die Beklagte nach den Zivilgesetzen treffen, gleichfalls um gesetzliche Auskunftsverpflicvhtungen, deren Erfüllung jedenfalls in entsprechender Anwendung des § 5 Abs.2 TDDSG zulässig ist."
Das LG Hamburg nimmt damit als eines der ersten Gerichte in Deutschland Stellung zu der problematischen Frage, ob die Vorschriften des TDDSG abschließend sind und insoweit den Telediensteanbieter nur Auskunftsverpflichtungen gegenüber Gerichten und Strafverfolgungsbehörden treffen. Oder ob auch ein zivilrechtlicher Dritter ein Auskunftsbegehren hat.
Diese Frage hat weitreichende Folgen. Sollte sich nämlich die Ansicht der Hamburger Richter durchsetzen, so wäre der Verletzte nicht mehr auf den umständlichen Weg der Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft angewiesen, sondern könnte vielmehr direkt vorgehen.
So bestünde z.B. beim Click Spamming (dazu ausführlich RA Dr. Bahr "Click Spamming: Ein (rechtlich) junges Phänomen" = http://snipurl.com/9q13) ein Auskunftsanspruch des geschädigten Affiliate gegen Google.
Auf die weitere Rechtsentwicklung darf man daher mehr als gespannt sein.
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3. LG Düsseldorf: Suchmaschinenbetreiber-Verbot für Markennamen
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Das LG Düsseldorf (Az.: 2a 0 10/05) hat entschieden, dass ein Suchmaschinenbetreiber nicht fremde Markennamen auf seinen Seiten listen darf.
Es handelt sich hierbei um eine einstweilige Verfügung, die noch nicht rechtskräftig ist. Die Gegenseite kann gegen die gerichtliche Entscheidung Rechtsmittel einlegen.
Das Besondere an dem Fall ist, dass der Antragsgegner nicht Google oder Yahoo ist, sondern der Betreiber einer kleineren, speziellen "Suchmaschine". Kritiker nennen derartige Suchmaschinen "Pseudo-Suchmaschinen", da sie angeblich keinen wirklichen Nutzwert brächten, sondern ausschließlich darauf aus seien, fremde Marken und Namen für eigene Zwecke zu nutzen.
Hier gilt es aber in jedem Einzelfall genau hinzuschauen. Im vorliegenden Sachverhalt wurde z.B. nur eine konkrete Unterseite verboten, die den geschützten Markennamen verwendet, ohne dass aber die weitere Nennung des Markeninhabers, seiner Adresse oder ein sonstiger sachlicher Bezug genannt wurde.
Ob die einstweilige Verfügung auch dann erlassen worden wäre, wenn ein gewisser Inhalt mit sachlichem Bezug auf der Webseite angeboten worden wäre, weitere Infos vorhanden gewesen wären und eine Verlinkung mit der Webseite vorgenommen wäre, erscheint nach dem derzeitigen Sach- und Kenntnisstand fraglich.
Insofern kann dieses Urteil nicht nahtlos auf jede dieser neuen, speziellen Suchmaschinen angewendet werden, zumal sich hier viele Anbieter in zahlreichen Details voneinander unterscheiden und u.U. durchaus einen Nutzwert für den Surfer bringen.
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4. LG Leipzig: Keywords bei Google AdWords keine Marken- / Wettbewerbsverletzung
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Wie schon das LG Hamburg (vgl. dazu die Kanzlei-Info v. 16.12.2004 = http://snipurl.com/ct06 und unsere Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien", Punkt 11 "Mitstörerhaftung im Internet (Google AdWords)" (= http://snipurl.com/2xd6) hat nun auch das LG Leipzig (Urt. v. 08.02.2005 - Az.: 5 O 146/05) entschieden, dass die Benutzung eines Begriffs als Keyword für die Werbung mittels Google AdWords weder eine Markenverletzung noch eine Wettbewerbsverletzung ist.
Die Antragstellerin, Inhaberin einer entsprechenden Markeneintragung, wollte der Antragsgegnerin, der posterXXL GmbH, verbieten, einen Begriff als Keyword für die Google AdWords zu schalten, weil sie darin eine angebliche Markenverletzung sah. Die Antragsgegnerin wurde durch die Kanzlei Dr. Bahr vertreten.
Das Gericht lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Sobald die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen, werden wir diese hier veröffentlichen.
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5. AG Radolfzell: Unternehmer-Eigenschaft bei Online-Auktionen
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Das AG Radolfzell (Urt. v. 29.07.2004 - Az.: 3 C 553/03 = http://snipurl.com/ct09) hatte zu beurteilen, nach welchen Kriterien zu bestimmen ist, wann bei einer Online-Auktion der Verkäufer als Unternehmer im rechtlichen Sinne (§ 14 BGB) einzustufen ist.
Wird ein Rechtsgeschäft zwischen einem Verbraucher (§ 13 BGB) und einem Unternehmer (§ 14 BGB) über ein sog. Fernkommunikationsmittel (Fax, Telefon, Internet) abgeschlossen, so steht dem Verbraucher grundsätzlich ein 14tägiges Widerrufsrecht (§ 312b BGB) zu.
Nach der überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung begründen eine Vielzahl von Online-Auktionen die Unternehmer-Eigenschaft (BGH, Urt. v. 11. März 2004 - I ZR 304/01: 59 Stück = http://snipurl.com/ct1y; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 07.07.2004 - Az.: 6 W 54/04; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 27.07.2004 - Az.: 6 W 80/04 = Kanzlei-Info v. 24.09.2004 = http://snipurl.com/ct0b). Anderer Ansicht ist das LG Hof (Urt. v. 29. August 2003 - Az.: 22 S 28/03 = http://snipurl.com/828y), das ein solches Indiz für nicht ausreichend hält.
Das AG Radolfzell schließt sich der ersteren Ansicht an und erkennt als Indizien für ein gewerbliches Handeln an, dass der Anbieter immer wieder Verkäufe vornimmt, mehrere Artikel der gleichen Art vorhält und sich selbst als "Powerseller" bezeichnet:
"Dass die Beklagte gewerblich gehandelt hat, steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der vom Kläger vorgelegten Urkunden.
Dazu trägt nicht nur bei, dass die Beklagte über mehrere gleichartige Blaupunkt Navigationsgeräte verfügt hat, sondern auch dass sie sich als Powerseller bezeichnet und nach eigener Auskunft immer wieder über eBay Dinge verkauft.
Um bei dem Beispiel des Beklagten-Vertreters zu bleiben, liegt auch dann, wenn jemand aus Spaß an der Freude immer wieder auf Trödelmärkte geht und kauft und verkauft, ein gewerbliches Handeln vor, so auch hier."
Vgl. insgesamt zu diesem Problem auch unsere Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien", Punkt 18 "Online-Auktionen und rechtliche Probleme" = http://snipurl.com/2xd6
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6. AG Stuttgart: Volksverhetzung durch Linksetzung
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Der Fall ging Ende letzten Jahres durch die Online-Gemeinde. Der Betreiber von ODEM.org, Alvar Freude, wurde wegen des Setzens von Links auf rechtsradikale Seiten zu einer Geldstrafe verurteilt, vgl. zuletzt die Kanzlei-Infos v. 08.10.2004 = http://snipurl.com/ct0c
Nun liegen die Entscheidungsgründe des AG Stuttgart (Urt. v. 07.10.2004 - Az.: 2 Ds 2 Js 21471/02) vor:
"Der Angeklagte räumt den äußeren Sachverhalt ein, ist jedoch der Auffassung, dass er sich nicht strafbar gemacht habe. Der Angeklagte beruft sich auf § 86 Abs.3 StGB bzw.auf §§ 86a Abs.3, 130 Abs.5 StGB, die auf diese Vorschrift verweisen und zuletzt auf § 131 Abs.3 StGB.
Außerdem könnten ihm diese durch Links bzw. Hyperlinks erreichbare Internetseiten nicht zugerechnet werden. Hier verhalte es sich ähnlich wie mit Fußnoten in der Literatur. Unstreitig sei er nicht Urheber dieser Seiten. (...) Die Seite www.teletrust.info stelle im übrigen Satire und somit Kunst dar. Dies sei für jeden klar erkennbar.
Er wende sich mit diesen Seiten gegen die Sperrverfügungen des Düsseldorfer Regierungspräsidiums. Es gehe nicht an, dass von staatlicher Stelle unerwünschte Internetseiten zensiert würden. Hierfür setze er sich ein."
Und weiter:
"Nach der Beweisaufnahme steht fest, dass die vom Angeklagten ins Feld geführten Tatbestandsausschließungsgründe nicht vorliegen. Der Angeklagte stellte beide Seiten nicht ins Internet, um staatsbürgerlichen Aufklärung zu betreiben, verfassungswidrige Bestrebungen abzuwehren, um der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte bzw. ähnlichen Zwecken zu dienen. Dies wird lediglich von ihm behauptet, jedoch in keiner Weise belegt und näher dargetan.
Auch das auf www.teletrust.info eingestellte Angebot, sich diesbezügliche Seiten vorlesen zu lassen, stellt keine Satire und somit keine Kunst dar. Alleinige Intention des Angeklagten ist über Einschränkungen der Meinungsfreiheit im Internet zu informieren und dagegen anzugehen.
Um diesen Zweck zu verfolgen, sind jedoch andere Mittel und Wege möglich als der vom Angeklagten beschrittene Weg.
Darüber hinaus sind Links und Hyperlinks dem Angeklagten zuzurechnen. Von seinen ins Netz gestellten Seiten ist es ein leichtes, über die oben genannten Links zu den nationalsozialistischen Propagandaseiten u.a. zu gelangen."
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7. AG Limburg: Weiteres R-Gesprächs-Urteil
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Das AG Limburg [Urt. v. 08.12.2004 - Az.: 4 C 1366/04 (11)] hat dem Themenbereich der sog. R-Gespräch ein neues Urteil hinzugefügt. In der Vergangenheit hatten schon das LG Braunschweig (vgl. die Kanzlei-Info v. 07.10.2004 = http://snipurl.com/ct0f) und das AG Gelsenkirchen (vgl. die Kanzlei-Info v. 11.10.2004 = http://snipurl.com/ct0g) hierüber unterschiedlich entschieden. Vgl. dazu auch den Aufsatz von RA Dr. Bahr "Vergütungspflicht für R-Gespräche?" = http://snipurl.com/ct0h
Bei den "R"-Gesprächen trägt nicht der Anrufer die Kosten, sondern der Angerufene. Der Anrufer wählt vorab eine kostenlose Rufnummer und teilt der dortigen Vermittlungsanlage die Nummer des Anzurufenden mit. Diese wählt den Anzurufenden an und fragt ihn, ob er die Kosten für das Gespräch übernehmen will. Wenn er dies bejaht, wird die Verbindung hergestellt.
Nun hat das AG Limburg [Urt. v. 08.12.2004 - Az.: 4 C 1366/04 (11)] über einen Fall zu entscheiden, bei dem die minderjährige Tochter ein solches Gespräch entgegengenommen haben sollte.
Das Gericht hat der Klage des Dienste-Betreibers zum Teil stattgegeben:
"Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die (...) minderjährige Tochter des Beklagten ohne dessen Wissen und ohne dessen Einwilligung die (...) R-Gespräche von ihrem damaligen Freund entgegengenommen hat. Die minderjährige Tochter war sich (...) nicht über die damit verbundene Kostenfolge im Klaren, da sie einen entsprechenden Hinweis von ihrem Freund (...) nicht erhalten hat, noch von unwiderlegten Vorbringen, die entsprechende Bandansage der Klägerin zu Ende angehört hat, sondern unmittelbar nach dem Hinweis, dass es sich um R-Gespräche, die (...) Tastenfolge (...) bestätigt hat."
Und weiter:
"Demzufolge ist zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis zustande gekommen, da die minderjährige Tochter (...) beschränkt geschäftsfähig war, gleichwohl ihren Vater rechtsgeschäftlich nicht verpflichten konnte. Insoweit ist der gesetzlich vorgesehene Minderjährigenschutz (...) höher zu bewerten als das Entgeltinteresse bzw. den Entgeltanspruch der Klägerin, die naturgemäß aufgrund (...) der elektronisch gesteuerten Vorgänge nicht zu erkennen vermag, ob der jeweilige Annehmende von Gesprächen uneingeschränkt geschäftsfähig ist oder nicht. (...) Der Beklagte (...) konnte dies auch zu diesem Zeitpunkt nicht verhindern, da sich seine Tochter (...) an die Weisungen keine aktiven Gespräche zu führen uneingeschränkt gehalten hat."
Jedoch bejaht das AG Limburg einen Teil der Forderung mit folgender Begründung:
"Wirksam hingegen sind die Vertragsbeziehungen (...), die mit Rechnung vom 26.11.2003 (...) entstanden sind. Zu diesem Zeitpunkt hätte nämlich der Beklagte aufgrund der Erstrechnung v. 24.10.2003 sich nicht mit der schlichten Erklärung seiner (...) Tochter begnügen dürfen, dass diese auch nicht wisse, woher die hohen Telefonkosten stammten.
Dem Beklagten war insoweit zuzumuten, dass er sich nunmehr über die Herkunft (...) der in der Abrechnung eindeutig als R-Gespräche ausgewiesenen Gebührenforderungen [informiert]."
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8. Doorwaypages bei T-Online.de & Co.
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Frage: Was ist eine Doorwaypage? Und: Ist ihr Einsatz legal?
Antwort: Das Suchmaschinen-Wiki (= http://snipurl.com/ct0j) definiert eine Doorwaypage als
"eine Seite die ausschliesslich erstellt wurde, um für einen bestimmten Suchbegriff oder eine Suchphrase ein hohes Ranking bei Suchmaschinen zu erreichen, wird als Doorwaypage oder Brückenseite bezeichnet. Typischerweise enthält eine Doorwaypage keine für Besucher nützliche Information, und hat die Aufgabe, diesen auf die eigentliche, weniger optimierte Website weiterzuleiten. Oft werden Doorwaypages in Verbindung mit Spam-Techniken wie automatischer Weiterleitung oder Cloaking eingesetzt."
Die Meinung der meisten Internet-User ist immer noch, dass solche Techniken meistens nur von Hinterzimmer-SEO eingesetzt werden, die das Licht der Öffentlichkeit scheuen. Weit gefehlt.
So setzt z.B. auch T-Online für sein Shopping-Portal gerne Doorwaypages ein wie eine kleine Suche bei Google zeigt (= http://snipurl.com/ct0k). Der Besuch einer solchen Seite zeigt schnell, dass ASCII-Text-Wüsten zusammengehauen wurden, die ganz sicher nicht für die Augen der potentiellen Käufer gedacht sind.
Ein kurzer Blick in den Quelltext zeigt, dass hier die Software einer bekannten SEO-Firma verwendet wird. Nach 3 Sekunden wird der Nutzer dann auf das Haupt-Shopping-Portal von T-Online weitergeleitet.
Es sei hier angemerkt, dass das T-Online-Beispiel nur eines von vielen ist und hier nur exemplarisch herausgegriffen wurde.
Spätestens an diesem Punkt stellt sich nun die ganz allgemeine Frage, ob der Einsatz von Doorwaypages rechtlich zulässig ist.
Gegen die Verwendung von Doorwaypages ist aus rechtlicher Sicht zunächst nichts einzuwenden. So können sie gerade für Web-Inhalte, die gar nicht oder nur schlecht von Suchmaschinen indiziert werden können (z.B. Flash-Seiten), ein sinnvolles Mittel sein.
Die Praxis zeigt jedoch derzeit ein anderes Bild. Häufig werden Doorwaypages ohne jede Bezug zum tatsächlich angebotenen Web-Inhalt verwendet. Mittels unendlich langer Keyword-Listen, die aktuelle und wichtige Begriffe enthalten, verschafft sich der Betreiber der Webseite eine hohe Suchmaschinen-Positierung. Doorwaypages werden häufig auch mit Cloaking-Seiten zusammen benutzt.
Ein solches Verhalten verstößt gegen die Benutzungsregeln sämtlicher großer Suchmaschinen. Aus diesem Verstoß alleine lassen sich noch keine Rückschlüsse auf die Rechtswidrigkeit bzw. Rechtmäßigkeit ableiten, da relativ offen ist, ob der Webseiten-Betreiber überhaupt verpflichtet ist, sich an diese Regeln zu halten.
Gibt der Betreiber einer Webseite aber mittels Doorwaypages vor, Inhalte, Produkte oder Dienstleistungen im Internet anzubieten, die es in Wahrheit gar nicht gibt, handelt er irreführend er iSd. § 5 UWG. Denn er täuscht etwas vor, was es gar nicht gibt. Zudem ist ein solches Handeln unlauter iSd. § 3 UWG, da er durch unsachliche Mittel ein höheres Suchmaschinen-Ranking erzielt.
Die Rechtsprechung zu SEO steckt in Deutschland noch in den Kinderschuhen, daher ist nur eine rudimentäre Beurteilung möglich. Bislang liegen nur vereinzelte Urteile vor. So ist die überwiegende Anzahl der Gerichte der Meinung, dass in Meta-Tags keine fremden Markenbegriffe verwendet werden dürfen. Nach Meinung des OLG Hamburg (OLG Hamburg, Urt. v. 06.05.2004 - Az.: 3 U 34/02 = http://snipurl.com/ct0l) ist die Benutzung von weißem Text auf weißem Hintergrund ebenso unzulässig. Siehe dazu insgesamt unsere Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien", Punkt 17 "Meta-Tags / sonstige Beeinflussung von Suchmaschinen" = http://snipurl.com/2xd6
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9. EU-Kommission überprüft Mobilfunk-Tarife
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Die Europäische Kommission hat Mitteilungen an die deutschen Mobilfunkbetreiber T-Mobile und Vodafone versendet. Die Kommission beanstandet insbesondere die hohen Gebühren, die T-Mobile und Vodafone anderen Mobilfunkbetreibern für internationale Roamingdienste auf Großabnehmerebene berechnen. Ausländische Mobilfunkbetreiber müssen Anbietertarife für die Nutzung der deutschen Netze von T-Mobile und Vodafone bezahlen, wenn ihre eigenen Abonnenten ihre Mobiltelefone in Deutschland gebrauchen (so genanntes Roaming). Hohe Anbietertarife schaden den Verbrauchern, da sie an die Abonnenten der Mobilfunkbetreiber voll weitergegeben werden. Die Praktiken der beiden Unternehmen könnten damit unter die Bestimmungen von Artikel 82 des EG-Vertrages über den Missbrauch von Monopolmacht fallen. Die Kommission hatte am 2. Juli 2004 bereits zwei ähnliche Mitteilungen von Beschwerdepunkten an die Mobilfunkbetreiber Vodafone und O2 gesandt.
Mit diesem Vorgehen will die Kommission gewährleisten, dass die europäischen Verbraucher keine übermäßigen Gebühren bezahlen müssen, wenn sie ihre Mobiltelefone auf Reisen in Europa verwenden. Die Kommission hat durch die Koordinierung der technischen Normen ermöglicht, dass ein Mobiltelefon auch in anderen EU-Ländern verwendet werden kann. Sie will deshalb verhindern, dass diese Errungenschaft durch hohe Roaminggebühren, die erheblich oberhalb der Tarife liegen, die für Inlandsgespräche auf Mobiltelefonen gelten, neutralisiert wird.
Die Untersuchungen der Kommission weisen darauf hin, dass T-Mobile zwischen 1997 und mindestens bis Ende 2003 seine beherrschende Stellung auf dem deutschen Markt der Erbringung internationaler Roamingdienste an Großabnehmer über sein eigenes Netz missbraucht hat. Der Missbrauch bestand darin, dass den europäischen Mobilnetzbetreibern überhöhte Anbietertarife berechnet wurden. Hinsichtlich der von Vodafone von Anfang 2000 bis zumindest Ende 2003 berechneten Anbietertarife ist die Kommission zu den gleichen Schlussfolgerungen gelangt.
Gemäß den bei ihren Nachprüfungen im Juli 2001 eingeholten Beweismitteln geht die Kommission davon aus, dass jedes deutsche Einzelnetz von 1997 bis mindestens Ende 2003 einen getrennten Markt bildete. In diesem Zeitraum befanden sich T-Mobile und Vodafone in einer beherrschenden Stellung auf ihren jeweiligen Netzen. Die Untersuchung hat auch ergeben, dass die mit Roamingdiensten erzielten Gewinne um ein mehrfaches höher waren als die von Mobilfunkbetreibern erbrachten vergleichbaren Dienste.
Auch waren die Tarife für Roaminganrufe wesentlich höher als die Preise, die von T-Mobile und Vodafone für die Anrufe deutscher Abonnenten von unabhängigen Diensteanbietern auf ihren jeweiligen Netzen berechnet werden.
T-Mobile und Vodafone erhalten Gelegenheit, auf die bisherigen Ergebnisse der Kommission schriftlich und mündlich zu antworten. Diese Untersuchungsergebnisse greifen jedoch nicht dem Endergebnis eines Verfahrens vor.
Quelle: Pressemitteilung der EU-Kommission v. 10.02.2005
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10. EU: Gemeinsame Spam-Bekämpfung
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Die mit der Bekämpfung von Spam befassten Behörden in 13 europäischen Ländern haben einen Informationsaustausch und die grenzüberschreitende Verfolgung von Beschwerden zur europaweiten Bekämpfung von unerwünschter elektronischer Post vereinbart. Sie wollen bei der Untersuchung von Beschwerden über grenzüberschreitenden Spam innerhalb der EU zusammenarbeiten, um die Urheber in ganz Europa leichter ermitteln und verfolgen zu können.
Die für Informationsgesellschaft und Medien zuständige Europakommissarin Viviane Reding begrüßte die Vereinbarung gegen unerwünschte E-Mail und rief die Behörden in allen EU-Mitgliedstaaten zur Teilnahme auf. „Die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten müssen Spam aus anderen EU-Ländern wirksam bekämpfen können, auch wenn derzeit der größte Teil des Spam von außerhalb der EU kommt“, erklärte sie. „Gleichzeitig arbeiten wir an einer Zusammenarbeit mit Drittländern, sowohl bilateral als auch in internationalen Foren wie der OECD und der Internationalen Fernmeldeunion.“
Die freiwillige Vereinbarung, durch die ein gemeinsames Verfahren für die Behandlung grenzüberschreitender Beschwerden über Spam geschaffen wird, wurde von dem Kontaktnetz der Behörden zur Spambekämpfung (contact network of spam enforcement authorities - CNSA) erarbeitet, das auf Initiative der EU-Kommission eingerichtet wurde. Das CNSA erleichtert es den nationalen Behörden der EU-Mitgliedstaaten und des EWR, Informationen und Methoden bei der Durchsetzung von Gesetzen gegen Spam auszutauschen.
Folgende nationale Stellen haben sich bereits auf die Anwendung des Verfahrens geeinigt: die belgische Kommission zum Schutz der Privatsphäre und der belgische Föderale Öffentliche Dienst, der dänische Verbraucherschutzdienst (Ombudsman), die französische Datenschutzbehörde CNIL, die griechische Datenschutzbehörde, das irische Ministerium für Kommunikation, Meeres- und Naturressourcen und das Amt des irischen Datenschutzbeauftragten, die italienische Datenschutzbehörde, die litauische Datenschutzbehörde, das Amt des maltesischen Datenschutzbeauftragten, die Regulierungsbehörde für elektronische Kommunikation (OPTA) und die Datenschutzbehörde (CBP) der Niederlande, das österreichische Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, die spanische Datenschutzbehörde, die tschechische Datenschutzbehörde und das Amt des zypriotischen Datenschutzbeauftragten.
Die Behörden, die sich der Vereinbarung angeschlossen haben, verpflichten sich zu „bestmöglichen“ Bemühungen bei der Behandlung von Beschwerden, die ihnen von anderen Behörden zugeleitet werden. Durch eine umfangreichere Zusammenarbeit soll das Schließen von Schlupflöchern gewährleistet werden, die von „Spammern“ und Datendieben ausgenutzt werden könnten.
Quelle: Pressemitteilung der EU-Kommission v. 07.02.2005
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