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Newsletter vom 16.02.2011 |
Betreff: Rechts-Newsletter 7. KW / 2011: Kanzlei Dr. Bahr |
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____________________________________________________________ 1. BGH: Anforderungen an das Double-Opt-In bei Telefon-Werbeanrufen _____________________________________________________________ Die strengen Anforderungen, die das deutsche Recht an die Zulässigkeit von Werbeanrufen bei Verbrauchern stellt, sind mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Das hat der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden. Die AOK Plus, die Allgemeine Ortskrankenkasse für Sachsen und Thüringen, hatte sich im Jahr 2003 gegenüber der Verbraucherzentrale Sachsen verpflichtet, es zu unterlassen, Verbraucher ohne deren Einverständnis zu Werbezwecken anzurufen. Ferner hatte sie sich verpflichtet, für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe von 5.000 € zu zahlen. Im September 2008 erhielten zwei Verbraucher Werbeanrufe von einem Call-Center, das von der AOK Plus beauftragt worden war. Die Verbraucherzentrale hat die AOK Plus daraufhin auf Zahlung von 10.000 € in Anspruch genommen. Die beklagte AOK hat behauptet, die Einwilligung der Angerufenen im sog. Double-Opt-In-Verfahren erhalten zu haben: Die Verbraucher hätten an Online-Gewinnspielen teilgenommen, dort ihre Telefonnummer angegeben und durch Markieren eines Feldes ihr Einverständnis auch mit Telefonwerbung erklärt. Daraufhin sei ihnen eine E-Mail mit dem Hinweis auf die Einschreibung für das Gewinnspiel (sog. "Check-Mail") an die angegebene E-Mail-Adresse übersandt worden, die sie durch Anklicken eines darin enthaltenen Links bestätigt hätten. Die Klage der Verbraucherzentrale war vor dem Landgericht und dem OLG Dresden erfolgreich. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Das deutsche Recht geht zwar damit, dass es unaufgeforderte Werbeanrufe stets als unzumutbare Belästigung und damit als unlauter einstuft, über die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken der Europäischen Union hinaus. Aufgrund einer in der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation enthaltenen Öffnungsklausel ist der deutsche Gesetzgeber aber berechtigt, Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern generell von deren vorherigem ausdrücklichen Einverständnis abhängig zu machen (sog. "opt in"). Im Streitfall hatte - so der BGH - die beklagte AOK das Einverständnis der angerufenen Verbraucher nicht nachgewiesen. Für diesen Nachweis kommt insbesondere der Ausdruck einer E-Mail des angerufenen Verbrauchers in Betracht, in der er sich ausdrücklich mit der Werbung einverstanden erklärt. Die Speicherung der entsprechenden E-Mail ist dem Werbenden ohne weiteres möglich und zumutbar. Diesen Nachweis hat die beklagte AOK nicht geführt, sondern sich nur allgemein auf die Einhaltung des Double-Opt-In-Verfahrens berufen. Dieses elektronisch durchgeführte Double-Opt-In-Verfahren ist von vornherein ungeeignet, um ein Einverständnis von Verbrauchern mit Werbeanrufen zu belegen. Zwar kann bei Vorlage der dabei angeforderten elektronischen Bestätigung angenommen werden, dass der - die Einwilligung in Werbeanrufe enthaltende - Teilnahmeantrag für das Online-Gewinnspiel tatsächlich von der angegebenen E-Mail-Adresse stammt. Damit ist aber nicht sichergestellt, dass es sich bei der angegebenen Telefonnummer tatsächlich um den Anschluss des Absenders der Bestätigungs-E-Mail handelt. Es kann zahlreiche Gründe für die versehentliche oder vorsätzliche Eintragung einer falschen Telefonnummer geben. Das Gesetz verlangt aber zwingend, dass der konkret angerufene Teilnehmer vor dem Werbeanruf ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat. Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 164/09 - Telefonaktion II LG Dresden - Urteil vom 8. April 2009 - 42 HKO 42/08 OLG Dresden - Urteil vom 22. September 2009 - 14 U 721/09 Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 11.02.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. KG Berlin: Gepixeltes Bild von Straftäter darf in Pressebericht veröffentlicht werden _____________________________________________________________ Wird in der Presse über einen mutmaßlichen Straftäter berichtet, dessen angebliche Tat großes Aufsehen erregt hat, so darf dessen Foto in gepixelter Form auch ohne seine Einwilligung veröffentlicht werden (KG Berlin, Beschl. v. 17.09.2010 - Az.: 9 U 178/09). Bei dem Kläger handelte es sich um den Wirt einer Kneipe, der in der Vergangenheit ein Wett-Trinken mit einem 16jährigen veranstaltet hatte. Dabei hatte der Wirt heimlich Wasser getrunken, dem Jungen aber gab er Alkohol. Aufgrund der immensen Menge Alkohols fiel der Junge ins Koma und verstarb. Diese Tat erregte deutschlandweit großes Aufsehen. Während des Strafverfahrens wurde sitzungspolizeilich verboten, identifizierende Bilder des Straftäters anzufertigen. Die beklagte Zeitung berichtete über das Verfahren und veröffentlichte ein gepixeltes Bild des Klägers. Dieser sah hierin sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht und sein Recht am eigenen Bild verletzt und begehrte gerichtlich Unterlassung. Zu Unrecht wie die Berliner Richter entschieden. Bei dem Foto handle es sich um ein Bildnis der Zeitgeschichte, welches ohne Einwilligung des Betroffenen veröffentlicht werden dürfe, wenn dies im Rahmen einer Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen gerechtfertigt sei. Vorliegend habe das Wett-Trinken des Klägers und der darauffolgende Tod des Jugendlichen deutschlandweit großes Entsetzen und große Empörung ausgelöst. Auch wenn ein Strafverfahren belastend sei und eine Bild-Berichterstattung zu einer möglichen Prangerwirkung führen könne, so bestehe dennoch ein berechtigtes öffentliches Interesse an der Berichterstattung über die außergewöhnliche Straftat und damit auch an der Person des Klägers. Dadurch, dass das Bild gepixelt sei, werde auch sein Anonymisierungsinteresse ausreichend berücksichtigt. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. OLG Düsseldorf: Markenverletzung durch Verwendung geschützter Kennzeichen im Google-Anzeigentext _____________________________________________________________ Ein Unternehmen, welches im Rahmen der Google AdWords einen geschützten Markennamen als Keyword verwendet, verhält sich rechtswidrig, wenn neben den Suchergebnissen im Anzeigentext selbst der Markenname erscheint (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.12.2010 - Az.: I-20 W 136/10). Die Beklagte handelte im Internet mit Aktien und warb im Rahmen der Google AdWords mit der geschützten Marke "Hapimag". Bei Eingabe des Suchbegriffs erschien in der Anzeige der Beklagten die Aussage "Hapimag Aktien und Punkte". Die Düsseldorfer Richter bejahten eine Markenverletzung. Zwar wisse der durchschnittliche User, dass es sich bei den Anzeigen um bezahlte Werbung handle und eben nicht um generische Suchergebnisse. Aber er könne vorliegend nicht zwingend davon ausgehen, dass die Anzeigen nur von der Beklagten stammten und nicht auch von der Klägerin. Dies liege vor allem daran, dass der Markenname im Anzeigentext selbst erschienen sei. Der User könne nicht unmittelbar erkennen, ob dadurch nicht eine Anzeige von Hapimag selbst vorliege. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Der vorliegende Düsseldorfer Beschluss unterscheidet sich in einem wichtigen Detail zu den aktuellen Urteilen des OLG Braunschweig (Urt. v. 24.11.2010 - Az.: 2 U 113/08) und des LG Berlin (Urt. v. 22.09.2010 - Az.: 97 O 55/10). Im Düsseldorfer Fall wurde der geschützte Markenname im sichtbaren Teil des Anzeigentextes selbst genutzt, während die Braunschweiger und Berliner Richter über Fälle reiner Keyword-Nutzung zu entscheiden hatten. Nach der neuen Rechtsprechung des EuGH ist die Verwendung fremder Markennamen als Keywords bei Google AdWords nur noch dann ein Rechtsverstoß, wenn für den Betrachter eine sogenannte Zuordnungsverwirrung eintritt. Vgl. dazu das Interview mit RA Dr. Bahr und den Website Boosting-Aufsatz von RA Dr. Bahr "Freiwild AdWords: Zukünftig rechtlich alles erlaubt?". zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. OLG Frankfurt a.M.: Täuschung durch Zusendung eines Branchenverzeichnisses Wettbewerbsverstoß _____________________________________________________________ Die Versendung eines Branchenverzeichnisses, welches so gestaltet ist, dass es den Anschein eines Korrekturabzuges im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses erweckt, ist wettbewerbswidrig (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 29.07.2010 - Az.: 6 U 11/10). Der Kläger gab die bekannten "Gelben Seiten" heraus. Der Beklagte betrieb online ein Branchenverzeichnis. Er übersendete ungefragt Werbetreibenden Schreiben, welche den Eindruck eines Korrekturabzuges im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses erweckten. Unterschrieben die Unternehmer das Dokument, verpflichteten sie sich damit zur Zahlung von 90,- EUR monatlich. Die Frankfurter Richter sahen hierin einen klaren Wettbewerbsverstoß. Der Angeschriebene werde durch die Art und Weise des Briefes über die tatsächlichen Umstände getäuscht. Es werde der Eindruck eines Korrekturabzuges vermittelt, in Wahrheit handelte es sich um ein neues Vertragsangebot. Die Wettbewerbswidrigkeit entfalle auch nicht deswegen, weil nur ein kleiner Teil der angeschriebenen Gewerbetreibenden auf die Täuschung hereinfiele. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. OLG Hamm: Verkauf von minderwertigem Hackfleisch keine Straftat _____________________________________________________________ Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die den Angeklagten Klemens Tönnies und 12 leitenden Angestellten sowie Mitarbeitern der Unternehmensgruppe zur Last gelegten Manipulationen im Zusammenhang mit dem Produkt "gemischtes Hackfleisch" auch den Vorwurf des Betruges begründen. Die Staatsanwaltschaft Bochum hat den Angeklagten vorgeworfen, sich durch Herstellung und Abverkauf von gemischtem Hackfleisch mit einem deutlich geringeren, als dem vertraglich vereinbarten Rindfleischanteil auch wegen Betruges strafbar gemacht zu haben. Hinreichenden Tatverdacht wegen Betruges sah die XXI. große Strafkammer des Landgerichts Essen nicht und hat die Eröffnung des Hauptverfahrens insoweit teilweise abgelehnt und die Anklage nur wegen lebensmittelrechtlicher Verstöße zugelassen. Diese Entscheidung hat der 5. Strafsenat bestätigt und die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bochum verworfen. Zureichende Anhaltspunkte für den strafrechtlich relevanten Vermögensschaden liegen nach den Ausführungen des Senats derzeit nicht vor. Der Senat konnte nicht feststellen, dass überhaupt minderwertige Ware geliefert worden ist und die Abnehmer die gelieferte Ware zu teuer bezahlt haben. Ermittlungen zu dem Verkehrswert der tatsächlich gelieferten Ware fehlen. Die gelieferte Ware unterliege nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften keinem Verkehrsverbot. Eine prozentuale Mengenangabe der Zutaten bei der Verkehrsbezeichnung „gemischtes Hackfleisch“ sei nicht erforderlich. Die vorgeschriebenen Angaben der Lebensmittelzutaten seien eingehalten, wenn auch inhaltlich fehlerhaft. Nach der im Tatzeitraum maßgeblichen Hackfleischverordnung für "gemischtes Hackfleisch" sei ein bestimmtes Mischungsverhältnis von Rind- und Schweinefleisch nicht vorgeschrieben. Die Kaufentscheidung des Endkunden richte sich – bei ordnungsgemäßer Etikettierung - nach Geschmack und Preis. Ein Schaden sei nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nicht entstanden. Der Wert von Leistung und Gegenleistung sei ausgeglichen. Selbst wenn wegen der Qualitätsabweichung der Kaufpreis zivilrechtlich gemindert werden könnte, könne darauf fußend derzeit kein strafrechtlich relevanter Schaden festgestellt werden. Die Preiskalkulation sei nicht bekannt, Marktermittlungen lägen nicht vor. Beschluss des 5. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Februar 2011 (III-5 Ws 459-471/10). Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 10.02.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. OLG Koblenz: Kosten eines Detektivs zur Vorbereitung eines Wettbewerbsprozesses erstattungsfähig _____________________________________________________________ Die Kosten eines Detektivs, der zur Vorbereitung eines Wettbewerbsprozesses aufgrund eines Anfangsverdachts eingeschaltet wird, sind erstattungsfähig (OLG Koblenz, Beschl. v. 29.12.2010 - Az.: 14 W 757/10). Es ging bei der wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung um die Frage, ob außergerichtlich angefallene Detektivkosten zu erstatten sind. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin hinsichtlich Rechtsverstoßes des Beklagten einen Anfangsverdacht. Um ausreichend Nachweise zu ermitteln, schaltete sie einen Detektiv ein. Die Koblenzer Richter gaben der Klägerin Recht und stuften die Kosten des Privatdetektivs als erstattungspflichtig ein. Die Beauftragung des Ermittlers hätte klar zur Durchführung des Prozesses gedient, so dass die Kosten von der Beklagtenseite zu erstatten seien. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. OLG Köln: Gewinnspiel in Medikamentenbewerbung rechtswidrig _____________________________________________________________ Das OLG Köln hat entschieden (Urt. v. 10.12.2010 - Az.: 6 U 85/10), dass die Bewerbung eines nicht verschreibungspflichtigen Medikaments durch ein an Fachkreise gerichtetes Gewinnspiel gegen das Heilmittelwerberecht verstoßen kann. Die Beklagte war Herstellerin eines nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels zur Behandlung von Sodbrennen. Für dieses Präparat schaltete sie in einer Fachzeitschrift für pharmazeutisch technische Assistentinnen (PTA) eine ganzseitige Anzeige. Diese Anzeige beinhaltete ein Gewinnspiel, an dem man nach der Beantwortung von drei Fragen teilnehmen konnte. Die Lösung der Fragen ergab sich aus dem Anzeigentext. Zu gewinnen waren Preise im Wert von bis zu 21,91 Euro. Hiergegen klagte ein Wettbewerbsverband, der in der Anzeige einen Verstoß gegen das Heilmittelwerberecht sah. Nachdem bereits das LG Köln die Beklagte verurteilt hatte, gab nun auch das OLG Köln dem Kläger Recht. In der vorliegenden Werbung sei eine unsachliche Beeinflussung zu sehen. Die ausgelobten Preise lägen deutlich über dem Stundenlohn einer PTA. Diese stünden daher nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der von der PTA erbrachten Leistung, nämlich der Beantwortung der drei Fragen. Die Beklagte könne nämlich keine nützlichen Informationen aus der Beantwortung der Fragen ziehen. Darüber hinaus sei die Werbemaßnahme dazu geeignet, eine positiv geprägte Beziehung der PTA zu dem beworbenen Produkt herzustellen. Es bestehe außerdem die Gefahr einer mittelbaren Gesundheitsgefährdung, da eine durch das Gewinnspiel beeinflusste PTA einem Kunden das Mittel empfehlen könnte, obwohl vielmehr die Behandlung durch einen Arzt angezeigt wäre. Anmerkung von RA Menke: Die vorliegende Entscheidung veranschaulicht einmal mehr die Tücken des Heilmittelwerberechts. Dieses sieht nämlich vor, dass eine Bewerbung von Heilmitteln durch die Veranstaltung von Gewinnspielen, die sich an Verbraucher richten, verboten ist. Hieraus ist aber nicht automatisch zu schließen, dass eine jede Veranstaltung von Gewinnspielen, die sich an Fachkreise - hier die PTA – richten, erlaubt ist. Es besteht immer dann die Gefahr, dass ein Verstoß gegen das Heilmittelwerberecht vorliegt, wenn von dem Gewinnspiel eine Beeinflussung der angesprochenen Verkehrskreise ausgeht. Dies ist bei Gewinnspielen naturgemäß der Fall. In dem vorliegenden Sachverhalt hätte die Beklagte einen Rechtsverstoß dadurch vermeiden können, dass sie mittels des Gewinnspiels nicht ein spezifisches Produkt, sondern ihr Unternehmen an sich bewirbt. Hierfür hätte sie keines der von ihr vertriebenen Produkte erwähnen dürfen. Eine nicht produktbezogene Werbung fällt nicht unter den Anwendungsbereich des HWG. Zu der Frage, wann Glücksspiele bei Heilmitteln zulässig sind, siehe auch unseren Law-Podcast "Glücksspiele und Heilmittel". zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. OLG München: Urheberin des "Tatort"-Vorspanns hat keinen Nachvergütungsanspruch _____________________________________________________________ Der "Tatort", den Fernsehzuschauern seit 40 Jahren ein Begriff, hatte im vergangenen Jahr in einem Urheberrechtsprozess das Landgericht München I beschäftigt. Dessen Urteil, gegen das beide Parteien Berufung eingelegt hatten, wurde nunmehr von einem Senat des Oberlandesgerichts München zum überwiegenden Teil aufgehoben. Gegenstand des Rechtsstreits waren (bei einem Streitwert von 150.000,--€) urheberrechtliche Nachvergütungs- und Auskunftsansprüche sowie Ansprüche auf Urheberbenennung im Zusammenhang mit dem Vorspann der beliebten Krimiserie, in dem die Augenpartie eines Opfers, ein Fadenkreuz und die Beine eines davonlaufenden Täters zu sehen sind. Die Klägerin, eine Grafikerin, Buchillustratorin, Trickfilmerin und Autorin hatte im Wege der sogenannten "Stufenklage" den Bayerischen Rundfunk und den Westdeutschen Rundfunk, zwei öffentlich-rechtliche Sendeanstalten im Rahmen des ARD-Verbundes, darauf verklagt, die Benennung einer anderen Person als Urheber zu unterlassen und im Vorspann der Krimiserie als dessen Urheberin genannt zu werden, sowie darauf, eine weitere Vergütung für die Nutzung des Vorspanns zu erhalten. Die Klägerin behauptete, Alleinurheberin des die Grundlage des Vorspanns bildenden sogenannten Storyboards sowie Miturheberin bei der Verfilmung des Vorspanns zu sein. Zwischen der an die Klägerin vor mehr als vierzig Jahren ausbezahlten Pauschalvergütung von 2.500,-- DM und den den Beklagten aus der exorbitanten Nutzung des "Tatort-Vorspanns über einen Zeitraum von vier Jahrzehnten erwachsenen Vorteilen bestünde ein auffälliges bzw. grobes Missverhältnis, das es durch weitere Zahlungen auszugleichen gelte. Dem war das Landgericht in seinem Urteil vom 24. März 2010 weitestgehend gefolgt, indem es der Klägerin sowohl das Recht zusprach, als Urheberin genannt zu werden als auch zur Vorbereitung ihres Zahlungsanspruchs einen umfangreichen Auskunftsanspruch zubilligte. Das Oberlandesgericht sah die Sache jetzt weitgehend anders. Es hat die Entscheidung des Landgerichts lediglich insoweit bestätigt, als den Beklagten verboten worden war, die Behauptung aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen, dass der „Tatort“-Vorspann von einem namentlich benannten Mitarbeiter des Bayerischen Rundfunks/Fernsehens kreiert worden sei. Dies, so das Oberlandesgericht, sei eine das Urheberpersönlichkeitsrecht der Klägerin verletzende und deren Unterlassungsanspruch begründende Handlung, da es nicht den Tatsachen entspräche, dass die von den Beklagten benannte Person die alleinige Inhaberschaft an dem "Tatort"-Vorspann habe. In Bezug auf die von der Klägerin beanspruchte Nachvergütung hat das Oberlandesgericht auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Im einzelnen: Nach den deutschen urheberrechtlichen Vorschriften hat der Urheber, der einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt hat, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, einen Anspruch darauf, dass sich der andere verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird (sogenannter Fairnessausgleich, § 32a UrhG, vormals in dem - andere Voraussetzungen für eine Beteiligung an den Erträgnissen formulierenden - "Bestsellerparagraphen" des § 36 UrhG a.F. geregelt). Dabei ist es unerheblich, ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können. Bestehen klare Anhaltspunkte für einen entsprechenden Anspruch, so kann der Urheber Auskunft und gegebenenfalls Rechnungslegung verlangen, um die weiteren Voraussetzungen dieses Anspruchs ermitteln und die zu zahlende Vergütung berechnen zu können. Diese Voraussetzungen hat das Oberlandesgericht im Fall der Klägerin nicht als erfüllt angesehen. Die Auffassung des Landgerichts, sämtliche urheberrechtsschutzfähigen Werke unterlägen im Falle eines auffälligen Missverhältnisses zwischen der Nutzung des Werks und der dem Urheber hierfür entrichteten Gegenleistung einer Nachvergütungspflicht des Werknutzers, kann nach Auffassung des Oberlandesgerichts so pauschal gesehen keinen Bestand haben. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle, so der Senat ausdrücklich, die Anwendung des "Fairnessparagraphen" (§ 32a UrhG) unter dem Vorbehalt stehen, dass der Beitrag des eine Nachvergütung beanspruchenden Urhebers für das Gesamtwerk nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist. Der "Tatort"-Vorspann habe innerhalb des Gesamtwerks der "Tatort"-Krimis lediglich kennzeichnende Funktion und weise den Fernsehzuschauer in markanter Weise auf die nachfolgende Sendung hin. Dass der „Tatort“-Vorspann über einen hohen Bekanntheitsgrad in der Bevölkerung verfüge, sei in erster Linie auf die regelmäßige Ausstrahlung des unverändert gebliebenen Vorspanns über einen Zeitraum von 40 Jahren zurückzuführen. Dieser Gesichtspunkt rechtfertige allerdings nicht die Annahme, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Vorspann um einen wesentlichen Beitrag zum Gesamtwerk, namentlich dem nachfolgenden Kriminalfilm, handele. Die häufige Nutzung des „Tatort“- Vorspanns sei in erster Linie auf die hohe Akzeptanz, welche die dem Vorspann nachfolgenden, in der Regel 90-minütigen Filme der Krimiserie "Tatort" beim Publikum finden, zurückzuführen. Es könne kein vernünftiger Zweifel bestehen, dass der Fernsehzuschauer sich den "Tatort" nicht wegen des Vorspanns ansehe. Der sich auf die Hinweisfunktion beschränkende, keinen weiteren Einfluss auf den nachfolgenden Film nehmende streitgegenständliche Vorspann sei im Ergebnis als lediglich untergeordneter Beitrag zum Gesamtwerk anzusehen, dessen Auswertung einen Fairnessausgleich nicht gebiete. Im Übrigen hat das Oberlandesgericht München das landgerichtliche Urteil auch insoweit aufgehoben, als dieses den Beklagten untersagte, den streitgegenständlichen "Tatort"- Vorspann ohne Benennung der Klägerin als Urheberin zu nutzen. Zwar könnten, wie das Oberlandesgericht festgestellt hat, die Beklagten dem Benennungsanspruch der Klägerin keinen ausdrücklichen Verzicht, wohl aber eine entgegenstehende Branchenübung entgegenhalten, wonach es aufgrund der Vielzahl der Mitwirkenden an einer Fernsehserie und den begrenzten Möglichkeiten, im Rahmen eines Vor- oder Abspanns diese zu benennen, unter Berücksichtigung der Interessen sowohl der am Filmvorhaben Beteiligten als auch der Zuschauer allgemein üblich sei, lediglich die am Entstehen des Filmwerks maßgeblich Beteiligten im Vor- bzw. Abspann namentlich aufzuführen. Nach den Umständen des konkreten Falles hätten die Beklagten auch, so das Oberlandesgericht, nicht mehr damit rechnen müssen, dass die Klägerin, die ein Fehlen der Urheberbenennung über viele Jahre hinweg gegenüber den Beklagten nicht gerügt hat, nun entgegen der von ihr jahrzehntelang unbeanstandeten Praxis der Beklagten ihren Benennungsanspruch als Urheberin geltend mache. Im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen wurden der Klägerin 9/10, den Beklagten samtverbindlich 1/10 der Kosten des Rechtsstreits auferlegt. (Das Geschäftszeichen der oberlandesgerichtlichen Entscheidung vom 10.02.2011 lautet: 29 U 2749/10; die Revision wurde nicht zugelassen; das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig.) Quelle: Pressemitteilung des OLG München v. 10.02.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. LG Bochum: ZDF-Software verletzt Urheberrecht _____________________________________________________________ Die ZDF-Software "WISO Mein Büro 2009" verletzt das Urheberrecht. Zu dieser Entscheidung kommt das Landgericht Bochum. Damit gab erstmals ein deutsches Gericht einem Software-Entwickler Recht, der beim Vertrieb eines Programms seine in der Lesser General Public License (LGPL) verankerten Urheberrechte als verletzt ansah (AZ I-8 O 293/09). Die adhoc dataservice GmbH aus Virneburg kann Schadenersatz fordern. Hintergrund: Die bekannte ZDF-Bürosoftware „WISO Mein Büro 2009“ hat das Open-Source-Programm "FreeadhocUDF" ohne Nennung des Quellcodes in ihre Software implementiert. "FreeadhocUDF" war unter den Bedingungen der Lesser General Public License (LGPL) im Internet frei veröffentlicht und kostenlos zur Verfügung gestellt worden. Nach Auffassung des Bochumer Landgerichts hat das beklagte Software-Unternehmen das Programm jedoch unberechtigt verwendet, indem es bei der späteren Nutzung weder Autor noch Quelltext genannt hat. RA Dr. Bahr sieht in dem Urteil eine richtungsweisende Entscheidung für die gesamte Branche: "Open-Source-Entwickler haben bisher nicht versucht, ihre Urheberrechte einzuklagen. Das Risiko, den Prozess zu verlieren und auf den Kosten sitzen zu bleiben, war ihnen bisher zu groß. Das dürfte sich nun ändern." Bahr hatte den Geschäftsführer der adhoc dataservice GmbH, Dipl.-Ing. Christoph Theuring, in dem Rechtsstreit vertreten. "Mir war es wichtig, den kommerziellen Missbrauch von Open-Source-Angeboten zu stoppen“, sagt Theuring. "Die finanzielle Entschädigung spielte bei meiner Klage keine Rolle." Das Bochumer Urteil stärkt die Position der freien Software-Entwickler – auch wenn für die Kreativen im Open-Source-Bereich wirtschaftliche Interessen nicht im Vordergrund stehen. Oftmals ist die Nennung des Autorennamens viel entscheidender in der Szene, um beispielsweise für neue Aufträge weiterempfohlen zu werden. In welcher Höhe die Buhl Data Service GmbH Schadensersatz zahlen muss, wird im weiteren Verlauf der Stufenklage entschieden. Das Urteil im Volltext steht allen Interessierten kostenlos auf der Website der Kanzlei Dr. Bahr zur Verfügung: http://www.dr-bahr.com/download/zdf-wiso-mein-buro-urheberrechtswidrig.pdf zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. LG Düsseldorf: Kündigung von Internet-System-Vertrag kann in AGB nicht ausgeschlossen werden _____________________________________________________________ Die ordentliche Kündigung eines sogenannten Internet-System-Vertrages kann nicht durch AGB ausgeschlossen werden (LG Düsseldorf, Urt. v. 27.08.2010 - Az.: 22 S 12/10). Die Parteien stritten um die Wirksamkeit eines Internet-System-Vertrages. Die Klägerin hatte in ihren AGB die vorzeitige Kündigung des Kontraktes ausgeschlossen. Der Kunde war der Ansicht, dass er doch ordentlich kündigen könnte. Die Düsseldorfer Richter gaben der Beklagtenseite Recht. Ein Internet-System-Vertrag sei als Werkvertrag einzustufen und auch anhand der gesetzlichen werkvertraglichen Bestimmungen zu behandeln. Die Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten im Werkvertragsrecht sei mit den wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken nicht vereinbar und damit unzulässig. Insofern habe die Klägerin in ihren AGB die Kündigung nicht ausschließen dürfen, so dass die ordentliche Kündigung des Kunden zulässig und wirksam gewesen sei. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. LG Düsseldorf: Kündigungsrecht darf nicht durch AGB in Internet-System-Vertrag ausgeschlossen werden _____________________________________________________________ In einer weiteren Entscheidung hat das LG Düsseldorf (Urt. v. 25.06.2010 - Az.: 22 S 282/09) seine Rechtsansicht bestätigt und den Ausschluss der ordentlichen Kündigung für einen Internet-System-Vertrag als unwirksam eingestuft. Identisch hatte das LG Düsseldorf (Urt. v. 27.08.2010 - Az.: 22 S 12/10) entschieden. Die Parteien stritten um die Wirksamkeit eines Internet-System-Vertrages. Die Klägerin hatte in ihren AGB die vorzeitige Kündigung des Kontraktes ausgeschlossen. Die Kundin war der Ansicht, dass sie doch ordentlich kündigen könnte. Auch wenn die Klägerin in ihren AGB das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen habe, weil sie den geschäftlichen Fortbestand ihres gesamten Unternehmens dadurch fürchte, so sei dies unwirksam und unzulässig. Der Ausschluss der Kündigung in den AGB in einem Internet-System-Vertrag sei rechtswidrig und verstoße gegen die gesetzlichen Bestimmungen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. VG Köln: Abschaltung der Mehrwertdienste-Rufnummer "11861" ist rechtmäßig _____________________________________________________________ Mit einem heute bekannt gegebenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht Köln den Eilantrag eines Unternehmens gegen die von der Bundesnetzagentur angeordnete Abschaltung der Rufnummer "11861" abgelehnt. Über die früher für Auskünfte der Deutschen Bahn genutzte Nummer wurde zuletzt ein privater Auskunfts- und Weitervermittlungsservice angeboten. Auskünfte werden zu Rufnummern, Anschriften, Branchen-, Berufs- und Geschäftsbezeichnungen gegeben. Der Dienst kostet den Anrufer 1,99 EUR pro Minute aus dem deutschen Festnetz. Die Bundesnetzagentur stellte unter anderem fest, dass die gebotene Preisansage 1:47 Minuten dauerte. Zudem wurde die Nummer von dem Unternehmen im Internet zunächst ohne Preisangabe beworben. Die Bundesnetzagentur ordnete daher die Abschaltung der Rufnummer an. Das Verwaltungsgericht hat diese Maßnahme unter anderem mit der Erwägung bestätigt, dass die Preisansage deutlich zu lang sei und dem Anrufer unzulässig hohe Kosten verursache. Eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ansage müsse deutlich kürzer gefasst werden. Soweit die Bundesnetzagentur das Unternehmen darüber hinaus verpflichten wollte, bereits gezahlte Entgelte an die Verbraucher zurückzuerstatten, hatte der Eilantrag Erfolg. Das Gericht entschied, insoweit fehle es an der gesetzlichen Grundlage. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden. Az.: 1 L 1908/10 Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 14.02.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. AG Münster: Bezeichnung "Bastlerfahrzeug" kann Gewährleistungsausschluss begründen _____________________________________________________________ Die Bezeichnung eines Autos als "Bastlerfahrzeug" kann einen Gewährleistungsausschluss beinhalten. Wird der Begriff jedoch in den allgemeinen Geschäftsbedingungen an unauffälliger Stelle versteckt, ist der Ausschluss nicht wirksam vereinbart. Im Mai 2009 erwarb der spätere Kläger bei einem Automobilhändler einen gebrauchten Jeep Wrangler, einen Geländewagen mit Allradantrieb zum Kaufpreis von 4400 Euro. Später stellte sich heraus, dass der Allradantrieb nicht funktionierte. Daraufhin trat der Käufer vom Kaufvertrag zurück und wollte seinen Kaufpreis wieder. Der Verkäufer weigerte sich zu zahlen. Laut Kaufvertrag sei ein sogenanntes Bastlerauto verkauft worden. Damit seien Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen worden. Außerdem handele es sich um einen bloßen Verschleiß des verkauften Autos. Der zuständige Richter des Amtsgerichts München gab dem Käufer jedoch Recht: Ein Allradantriebsfahrzeug könne als solches nur bezeichnet werden, wenn auch alle Räder angetrieben werden. Dies würde von einem Verbraucher bei einem Jeep vorausgesetzt. Damit habe der Verkäufer zumindest stillschweigend eine Eigenschaft des Autos zugesichert, die dann nicht vorgelegen habe. Auf das Alter des Fahrzeuges komme es daher nicht an. Auf einen möglichen Verschleiß könne sich der Verkäufer nicht berufen. Das Gericht glaube dem Verkäufer auch nicht, dass er, als professioneller Gebrauchtwagenhändler, niemals die Funktionsfähigkeit überprüft habe. Ein Gewährleistungsausschluss sei nicht wirksam vereinbart worden. Zwar könne es Fallgestaltungen geben, wo durch die Bezeichnung "Bastlerauto" ein solcher Ausschluss wirksam vereinbart werden könne, zum Beispiel, wenn ein nicht fahrbereites Auto erworben werde. Hier sei das Wort "Bastlerfahrzeug" jedoch Bestandteil einer allgemeinen Geschäftsbedingung. Die Bezeichnung "Bastlerfahrzeug" sei dabei unauffällig in den Text eingefügt. Die Schriftgröße sei deutlich kleiner als die sonstige Beschreibung des Fahrzeugs. Im Gegensatz zum anderen Text sei die Bezeichnung auch nicht durch Fettdruck hervorgehoben, so dass der Käufer visuell durch den restlichen Text davon abgelenkt würde. Ein solch versteckt angebrachter Ausschluss sei unwirksam. Der Käufer könne daher die 4400 Euro zurückverlangen. Das Urteil ist rechtskräftig. Urteil des AG München vom 17.11.09, AZ 155 C 22290/08 Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 14.02.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. Online-Shop BVDW: Rechtsunsicherheit par exellence _____________________________________________________________ Der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) teilt in einer aktuellen Pressemitteilung mit, dass er ab sofort mehr Rechtssicherheit für Online-Shops anbietet. Wörtlich: "Der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. bietet Rechtssicherheit für Online Shops. Ab sofort sind folgende Standardtexte zur Nutzung für Betreiber von E-Commerce Websites erhältlich: Anbieterkennzeichnungen, Datenschutzbestimmungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Impressum, Disclaimer und Verbraucherinformationen." Bevor der BVDW solche frohen Nachrichten verkündet, wäre es sinnvoll gewesen, vorab einmal den eigenen Online-Shop unter http://www.bvdw-shop.org unter die Lupe zu nehmen. So ist das Ganze nämlich nicht mehr als eine traurige Lachnummer: Dem geschulten Auge des Juristen fällt bereits nach wenigen Sekunden auf, dass die BVDW-Shop-Betreiber sich noch einmal die Preisangabepflichten hinsichtlich der Mehrwertsteuer ein wenig näher hätten anschauen sollten. In den AGB wird locker eine Gerichtsstands-Vereinbarung gegenüber Verbraucher getroffen (§ 9 AGB), obwohl dies nach § 38 Abs.1 ZPO unzulässig ist. Den krönenden Abschluss bildet dann die Tatsache, dass bei Online-Bestellungen die zum 10.06.2010 außer Kraft getretene und somit veraltete fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung nach wie vor verwendet wird. Vielleicht sollte der BDVW selbst einmal einen tieferen Blick in das eigene Werk wagen? Schaden dürfte es vermutlich nicht... zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Podcasting: Die datenschutzrechtliche Auskunftspflicht - Teil 2 _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Die datenschutzrechtliche Auskunftspflicht - Teil 2. Inhalt: Welche datenschutzrechtlichen Auskunftspflichten müssen Unternehmen einhalten, wenn sie personenbezogene Daten verarbeiten? Rechtsgrundlage der Auskunftspflicht ist § 34 BDSG. Mit dieser Frage beschäftigt sich der heutige Podcast. Aufgrund des großen Umfangs dieses Themas besteht der Podcast aus zwei Teilen. Heute hören Sie den zweiten Teil, den ersten gab es bereits letzte Woche. Während wir im ersten Teil umfangreich die Auskunftspflichten des Unternehmens dargestellt haben, geht es heute um die Frage, wann ausnahmsweise keine Auskunftspflicht besteht. zurück zur Übersicht |