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Das zugrundeliegende Verfahren betrifft die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen. Das Oberlandesgericht hatte im Ausgangsverfahren ohne vorherige Anhörung der Beschwerdeführerin in einer äußerungsrechtlichen Sache eine einstweilige Anordnung erlassen. Vor deren Erlass waren mehrere gerichtliche Hinweise an die Antragstellerin des Ausgangsverfahren ergangen, infolge derer sie ihre Anträge umgestellt, ergänzt und teilweise zurückgenommen hatte, ohne dass die Beschwerdeführerin hiervon Kenntnis hatte oder ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden wäre.
Dies verletzt die Beschwerdeführerin offenkundig in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit. Den wiederholten Verstoß der Fachgerichte gegen das Gebot der Waffengleichheit bei einstweiligen Anordnungen nahm die Kammer schließlich zum Anlass, auf die rechtliche Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hinzuweisen.
Sachverhalt:
Die Antragstellerin stellte deshalb beim Landgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung. Der begehrte Unterlassungstenor entsprach der zuvor außergerichtlich geforderten Unterlassungserklärung. Nachdem das Gericht dem Bevollmächtigten der Antragstellerin mitteilte, dass die Anträge nach vorläufiger Beratung keine Aussicht auf Erfolg hätten, formulierte die Antragstellerin ihren ursprünglich gestellten Antrag um und ergänzte zwei Hilfsanträge.
Das Landgericht wies den Antrag auch in seiner nachgebesserten Form durch Beschluss zurück. Im Verfahren der sofortigen Beschwerde wies der Berichterstatter des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts den Bevollmächtigten der Antragstellerin darauf hin, dass man nur einem bestimmten Antrag stattgeben werde. Die Antragstellerin nahm die übrigen Anträge daraufhin zurück. Das Oberlandesgericht erließ anschließend eine einstweilige Unterlassungsverfügung „der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung“ gegen die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin wurde zuvor nicht angehört.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der prozessualen Waffengleichheit.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
I. Die prozessuale Waffengleichheit steht im Zusammenhang mit dem Gehörsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 1 GG, der eine besondere Ausprägung der Waffengleichheit ist. Als prozessuales Unrecht gebietet dieser, in einem gerichtlichen Verfahren der Gegenseite grundsätzlich vor einer Entscheidung Gehör und damit die Gelegenheit zu gewähren, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen.
Entbehrlich ist eine vorherige Anhörung nur in Ausnahmefällen. Eine stattgebende Entscheidung über den Verfügungsantrag kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Gegenseite die Möglichkeit hatte, auf das mit dem Antrag und weiteren an das Gericht gerichteten Schriftsätzen geltend gemachte Vorbringen zu erwidern. Dabei ist von Verfassungs wegen nichts dagegen einzuwenden, wenn das Gericht in solchen Eilverfahren auch die Möglichkeiten einbezieht, die es der Gegenseite vorprozessual erlauben, sich zu dem Verfügungsantrag zu äußern, wenn sichergestellt ist, dass solche Äußerungen vollständig dem Gericht vorliegen. Insoweit kann auf die Möglichkeit zur Erwiderung gegenüber einer dem Verfügungsverfahren vorangehenden Abmahnung abgestellt werden.
Dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit genügen die Erwiderungsmöglichkeiten auf eine Abmahnung allerdings nur dann, wenn der Verfügungsantrag in Anschluss an die Abmahnung unverzüglich nach Ablauf einer angemessenen Frist für die begehrte Unterlassungserklärung bei Gericht eingereicht wird, die abgemahnte Äußerung sowie die Begründung für die begehrte Unterlassung mit dem bei Gericht geltend gemachten Unterlassungsbegehren identisch sind und der Antragsteller ein etwaiges Zurückweisungsschreiben des Antragsgegners zusammen mit seiner Antragsschrift bei Gericht eingereicht hat.
Demgegenüber ist dem Antragsteller Gehör zu gewähren, wenn er nicht in der gehörigen Form abgemahnt wurde oder der Antrag vor Gericht in anderer Weise als in der Abmahnung oder mit ergänzendem Vortrag begründet wird. Gehör ist insbesondere auch zu gewähren, wenn das Gericht dem Antragsteller Hinweise nach § 139 ZPO erteilt, von denen die Gegenseite sonst nicht oder erst nach Erlass einer für sie nachteiligen Entscheidung erfährt.
II. Nach diesen Maßstäben verletzt der angegriffene Beschluss die Beschwerdeführerin offenkundig in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit.
Durch den Erlass der einstweiligen Verfügung ohne vorherige Anhörung der Beschwerdeführerin war vorliegend keine Gleichwertigkeit ihrer prozessualen Stellung gegenüber dem Verfahrensgegner gewährleistet. Zwar hatte die Antragstellerin die Beschwerdeführerin vorprozessual abgemahnt. Der Verfügungsantrag, dem der Pressesenat stattgab, entsprach jedoch nicht mehr der außerprozessualen Abmahnung. Er war wesentlich verändert worden. Hier waren mehrere gerichtliche Hinweise an die Antragstellerin ergangen, infolge derer sie ihre Anträge umgestellt, ergänzt und teilweise zurückgenommen hatte.
Während die Antragstellerin somit mehrfach und flexibel nachsteuern konnte, um ein für sie positives Ergebnis des Verfahrens zu erreichen, hatte die Beschwerdeführerin keinerlei Möglichkeit, auf die veränderte Sach- und Streitlage zu reagieren. Sie wusste bis zur Zustellung der Entscheidung des Pressesenats nicht, dass gegen sie ein Verfahren geführt wurde. Dies verletzt die prozessuale Waffengleichheit. Spätestens das Oberlandesgericht hätte die Beschwerdeführerin vor dem Erlass seines Beschlusses über die zuvor an die Antragstellerin ergangenen Hinweise in Kenntnis setzen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu den veränderten Anträgen geben müssen.
Beschluss vom 01. Dezember 2021 - 1 BvR 2708/19
Quelle: Pressemitteilung des BVefG v. 11.02.2022
Der Angeklagte hatte am 29. Mai 2020 auf seinem YouTube Kanal unter dem Titel „Es ist Wahnsinn. Hier wird eine Volkswirtschaft kaputt gemacht und alle schauen zu.“ ein Video hochgeladen. Im Rahmen dieses Videos wurde ein Bild von fünf Personen gezeigt, welche vor einem Plakat der Partei „Die Grünen“ stehen. Über dem Bild befindet sich folgender Text:
Das Amtsgericht Hersbruck hatte den Angeklagten im April 2021 wegen Beleidigung in drei tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 80 Euro verurteilt.
Nachdem sowohl er als auch die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth gegen das Urteil Berufung eingelegt hatten, verwarf das Landgericht Nürnberg-Fürth die Berufung des Angeklagten mit Urteil vom 31. August 2021 und änderte das Urteil des Amtsgerichts Hersbruck auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hin in den Rechtsfolgen dahingehend ab, dass der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 200 Euro verurteilt wurde.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Mit Beschluss vom 31. Januar 2022 hat das Bayerische Oberste Landesgericht den Schuldspruch, also die Verurteilung wegen Beleidigung, bestätigt. In einem Fall hat der Senat das Verfahren jedoch eingestellt, da aus seiner Sicht eine der Zeuginnen keinen Strafantrag gestellt hatte. Aus diesem Grund wurde das Verfahren an das Landgericht Nürnberg-Fürth zurückverwiesen, da die Strafe wegen der jetzt rechtskräftig festgestellten Verurteilung zu Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen noch einmal neu festgesetzt werden muss.
Auch der Senat sah durch die Äußerung des Angeklagten in dem Video den Tatbestand der Beleidigung als erfüllt an. Das Recht, seine Meinung zu äußern, sei nicht schrankenlos. Der Angeklagte habe die Schranke des Persönlichkeitsrechts der Geschädigten überschritten.
Die Äußerung des Angeklagten beziehe sich ausdrücklich nicht auf ein Kollektiv (die Grünen), sondern auf die in der Videosequenz abgebildeten und damit identifizierbaren fünf Personen.
Das Berufungsgericht sei zurecht davon ausgegangen, dass die Aussage, man könne das Foto als „Warnhinweis auf einer Kippenschachtel“ verwenden, das äußere Erscheinungsbild der abgebildeten Personen mit ekelerregenden Aufnahmen etwa von Krebsgeschwüren assoziiere. Die Wertungen des Angeklagten seien für die abgebildeten Personen daher grob ehrverletzend, daran ändere auch der Smiley auf der Bildüberschrift nichts.
Der Senat wertet die Äußerung des Angeklagten als Meinungsäußerung und nicht als Tatsachenbehauptung, da ihnen jeglicher Tatsachenbezug fehle.
Solche Werturteile fielen grundsätzlich unter den Schutz der Meinungsfreiheit, die ihre Schranken jedoch in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und im Recht der persönlichen Ehre finde.
Eine solche Schranke stelle auch der Tatbestand der Beleidigung des Strafgesetzbuches dar. Im Rahmen der Beurteilung müsse das Recht der persönlichen Ehre auf der einen und das der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite abgewogen werden.
Die vom Landgericht vorgenommene Abwägung, wies nach Ansicht des Senats keine Rechtsfehler auf. Durch die Textzeile „und ich dachte immer, die Schockbilder auf den Kippenschachteln wären schlimmer“ sowie die Kommentierung des Angeklagten, „das sind absolute Lachnummern“, „das kannste auf die Kippenschachteln tun als Warnhinweis“, habe dieser die Grenze überschritten, bis zu der das Persönlichkeitsrecht und der Ehrschutz hinter dem Recht auf Meinungsfreiheit zurücktreten müsse.
Zwar sei die Grenze zulässiger Kritik bei Politikern, welche bewusst in die Öffentlichkeit träten, weiter zu ziehen als bei Privatpersonen.
Auf der anderen Seite liege aber ein wirksamer Schutz der Persönlichkeitsrechte von Amtsträgern und Politikern ebenso im öffentlichen Interesse. Von der Meinungsfreiheit dürfe bei öffentlich zur Diskussion gestellten, gesellschaftliches Interesse erregenden Beiträgen mit scharfen Äußerungen Gebrauch gemacht werden, jedoch sei nicht jede ins Persönliche gehende Beschimpfung von Amtsträgern und Politikern erlaubt.
Die Äußerungen und die vom Angeklagten übernommene Textzeile beträfen aber die abgebildeten Personen in ihrem grundlegenden, allen Menschen gleichermaßen zukommenden, Achtungsanspruch, jedenfalls soweit, als es den Vergleich mit den Warnhinweisen auf den Kippenschachteln betreffe. Das äußere Erscheinungsbild der Opfer sei in gehässiger Weise betont worden.
Zudem sei die Äußerung des Angeklagten nicht spontan gewesen, gerade bei Äußerung in den sozialen Netzwerken sei ein höheres Maß an Bedachtheit und Zurückhaltung zu erwarten. Der Senat kommt in der Gesamtabwägung zu dem Ergebnis, dass die Meinungsfreiheit des Angeklagten hinter dem Persönlichkeitsschutz der Abgebildeten zurücktreten müsse.
Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 31. Januar 2022, Az.: 204 StRR 574/21
Quelle: Pressemitteilung des Bayerischen Oberlandesgerichts
Die Klägerin engagiert sich in einer Initiative, die die Verhältnismäßigkeit der staatlich angeordneten Corona-Maßnahmen hinterfragt und in einer mittelhessischen Stadt seit Sommer 2021 angemeldete öffentliche Versammlungen durchführt. Im Zusammenhang mit zuvor durchgeführten nicht angemeldeten Zusammenkünften war auch die Klägerin beim Ordnungsamt angezeigt worden. Altstadtbewohner hatten den Bürgermeister auf diese Zusammenkünfte aufmerksam gemacht.
Die Klägerin veröffentlichte daraufhin im Internet ein Gedicht unter dem Titel „Denunzianten“, in dem es u.a. heißt, dass „manch einer“, der „genüsslich denunzierte“ sich vor einem „Drei-Mann-Standgericht“ wiederfand, dessen Urteil „Tod durch Erschießen“ lautete.
Die Beklagte engagiert sich in einer Gegeninitiative und veröffentlichte über Facebook ihrerseits einen Text. Die Klägerin wurde dort aufgefordert zu erklären, was sie mit ihrem „unfassbaren Statement“ genau meinte. Weiter heißt es: „Darin fordert (die Klägerin) sinngemäß für in ihren Augen Denunzianten ein knappes 3-Mann-Standgericht mit dem einzig richtigen Urteil „Tod durch Erschießen“. Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Eilverfahren, dass sie es unterlässt, zu behaupten, sie fordere in Bezug auf die Anzeigen von Bürgern hinsichtlich der nicht angemeldeten Zusammenkünfte die genannte Vorgehensweise.
Das Landgericht hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.
Der Klägerin stehe kein Unterlassungsanspruch zu, stellt das OLG fest. Bei der angegriffenen Äußerung handele es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung.
Aus dem Gesamtkontext ergebe sich vielmehr, dass eine Meinungsäußerung vorliege.
Maßstab sei dabei das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Demnach habe die Beklagte ihr Verständnis von dem Text der Klägerin wiedergegeben. Der Leser verstehe, dass die angegriffene Äußerung „die Deutung“ der Beklagten sei. Dafür spreche schon der Zusatz „sinngemäß“.
Der Klägerin werde dagegen nicht eine Äußerung „in den Mund gelegt“, die sie so nicht getan habe. Die angegriffene Äußerung enthalte kein objektiv falsches Zitat, sondern die Interpretation eines Dritten, hier der Beklagten.
Meinungsäußerungen unterlägen grundsätzlich grundrechtlichem Schutz. Bei Abwägung der berührten Rechtspositionen stelle sich der mit der Äußerung verbundene Eingriff in die Ehre und das Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht als rechtwidrig dar. Die angegriffene Äußerung gehe auf objektive Anhaltspunkte in Form des veröffentlichten Gedichts zurück. Die Beklagte beziehe sich auch darauf. Die Veröffentlichung der Beklagten stelle einen Beitrag zum „geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage“ dar. Die Interessen der Klägerin müssten dahinter zurücktreten.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.2.2022, Az. 16 U 87/21
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 10.02.2022
Dem Antrag des Vorstandsvorsitzenden der jüdischen Gemeinde Pforzheim, die Staatsanwaltschaft Karlsruhe zur Anklageerhebung gegen die Parteivorsitzenden oder zu weiteren Ermittlungen zu verpflichten, gab der Senat dennoch keine Folge, weil er die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, individuell zu belangende Täter seien nicht zu ermitteln, als rechtlich nicht zu beanstanden angesehen hat.
Die Wahlplakate mit den Aufschriften „Zionismus stoppen: Israel ist unser Unglück! Schluss damit!“ sowie „Wir hängen nicht nur Plakate!“ hatten das Oberlandesgericht Karlsruhe bereits in der Vergangenheit beschäftigt.
Nachdem die Staatsanwaltschaft Karlsruhe zunächst von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen und die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe diese Entscheidung bestätigt hatte, ordnete das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 26. Februar 2020 auf einen Klageerzwingungsantrag des Antragstellers hin die Aufnahme von Ermittlungen an.
Zur Begründung führte der Senat damals aus, es liege ausgesprochen nahe, dass das zuerst genannte Plakat nicht zu dem Zweck bei der Synagoge angebracht worden sei, Kritik am Staat Israel zu üben, sondern dass es sich um eine speziell gegen die jüdische Bevölkerung in Deutschland gerichtete Aussage handele, durch welche der Eindruck einer Bedrohung durch diese erweckt werden solle. Deshalb – und so bekomme das neben dem ersten angebrachte zweite Plakat „Wir hängen nicht nur Plakate!“ seinen Sinn – signalisierten die Verfasser als Reaktion auf die behauptete Bedrohung Gewaltbereitschaft und kündigten – unter Einbindung des beworbenen Lesers – Selbstjustiz an.
Die in der Folge aufgenommenen Ermittlungen stellte die Staatsanwaltschaft Karlsruhe mit Verfügung vom 7. Mai 2021 mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe keinen Erfolg, weshalb der Antragsteller erneut Klageerzwingungsantrag beim Oberlandesgericht Karlsruhe gestellt hat. Dieser Antrag wurde nunmehr als unbegründet verworfen.
Das Oberlandesgericht hat dabei zunächst seinen Beschluss vom 26. Februar 2020 ausdrücklich bestätigt, wonach die in Pforzheim aufgehängten Wahlplakate den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Plakate nach dem Ergebnis der weiteren Ermittlungen nicht unmittelbar vor der Synagoge, sondern in circa 110 Metern Entfernung an einem Laternenmast gegenüberliegend angebracht waren. Auch stünde einer Anklageerhebung kein unvermeidbarer Verbotsirrtum auf Seiten der Beschuldigten entgegen.
Allerdings rechtfertigen nach den weiteren Ausführungen des Senats tatsächliche Gründe die Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft. Die Verantwortlichkeiten für die Plakatgestaltung und -verwendung sowie die innerparteilichen Abläufe der Entscheidungsfindung für die Gestaltung und deutschlandweite Verbreitung der Plakate einschließlich der Orte ihrer Anbringung konnten im Zuge der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen nicht aufgeklärt werden.
Auch die Durchsuchung der Räumlichkeiten des Bundesverbandes der Partei „Die Rechte“ in Dortmund am 2. Mai 2019 durch die Staatsanwaltschaft Dortmund im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Urkundenfälschung und versuchten Wahlfälschung ergab keine Hinweise zu den Verantwortlichkeiten für die Gestaltung oder Verwendung der Plakate.
Zwar liegt es nahe, dass die beschuldigten Tatverdächtigten aufgrund ihrer Stellung als Parteivorsitzende an den Entscheidungen zur Gestaltung und Verbreitung der in Pforzheim angebrachten Plakate mitgewirkt haben. Hinreichend konkrete Beteiligungsbeiträge konnten aber nicht ermittelt werden.
Eine nachweisbare individuelle Verantwortlichkeit ist jedoch nach dem im Strafrecht geltenden Schuldprinzip zwingende Voraussetzung für die Möglichkeit einer strafrechtlichen Ahndung. Vor diesem Hintergrund konnte der Antrag, die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung zu verpflichten, keinen Erfolg haben.
Die – im Klageerzwingungsverfahren nur ausnahmsweise mögliche – Anordnung weiterer Ermittlungen scheiterte bereits an dem formalen Umstand, dass der Antragsteller nicht dargelegt hat, von der Erhebung welcher Beweise die Staatsanwaltschaft abgesehen hat und welche Ergebnisse von dieser Beweiserhebung zu erwarten gewesen wären.
Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts ist kein Rechtsmittel gegeben.
Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Februar 2022, Aktenzeichen: 1 Ws 189/21
Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe v. 09.02.2022
Axel Springer hatte gegen Adblocker geklagt, weil es sich durch die Adblocker-Angebote in seinen Urheberrechten verletzt sah.
Zu Unrecht, wie das LG Hamburg nun entschied.
Denn es handle sich nicht um Umarbeitungen im urheberrechtlichen Sinne:
Der Nutzer initiiert den Prozess der Erstellung der Datenstrukturen zunächst nur dadurch, dass er – erlaubter Weise (s.o.) – die Dateien der Klägerin (HTML-Datei etc.) von den Servern der Klägerin und ggf. Dritten abruft. Durch den Einsatz von „A. Plus“ greift der Nutzer dann in den Ablauf des Prozesses der Webseitenerstellung ein.
Wie bereits oben erwähnt, geschieht dies in zwei Varianten: In einer Variante wird die Ausführung von Anweisungen der Webseitenprogrammierung an den Browser (zum Herunterladen von Ressourcen vom Ad-Server) verhindert und in der anderen Variante werden Anweisungen (Stilvorgaben) an den Browser erteilt, die den Vorrang vor den in der Webseitenprogrammierung (bestehend u.a. aus HTML5-Datei, CSS-Datei und JavaScripten) enthaltenen Anweisungen erhalten.
In der Variante des Nichtanzeigens von Werbung greift der Nutzer mittels „A. Plus“ in den Prozess der Webseitenerstellung ein, indem „A. Plus“ den Download von Ressourcen von Ad-Servern dadurch blockiert, dass das Programm den Browser dazu veranlasst, vor der Ausführung jedes Abrufbefehls zu prüfen, ob ein Download erfolgen soll, und im Fall, dass die in den Filterlisten hinterlegten Filterregeln greifen, den Abruf zu unterlassen. Dadurch verhindert „AdBlock Plus“, dass der DOM-Baum in der Weise gestaltet wird, wie dies vom Webseitenersteller beabsichtigt."
Aus dem Vortrag der Klägerseite und den als Anlagen eingereichten Screenshots der Webseiten ergibt sich nicht, dass die Gestaltung der Webseiten (...) individuell geprägt ist.
Zwar kann sich eine schutzfähige Gestaltung auch aus einer individuellen Zusammenstellung vorbekannter Elemente ergeben (...). Allein aus dem Umstand, dass Texte, Bilder, Grafiken, Videos und Elemente zur Einbeziehung der Nutzer (etwa zur Abgabe von Kommentaren oder zur Durchführung von Abstimmungen) kombiniert werden, folgt aber bei Webseiten keine hinreichende Schöpfungshöhe.
Auch die Verwendung von Links zu weiterführenden Artikeln stellt bei Onlineangeboten keine eigenschöpferische Leistung dar. Gleiches gilt für die Einbindung von Newstickern (...)). Die Voranstellung einer Zusammenfassung (...) dient der Übersichtlichkeit, stellt aber – unabhängig davon, ob ein solches Element auch in Angeboten Dritter zu finden ist – ebenfalls keine eigenschöpferische Leistung dar, die einen Urheberrechtsschutz begründet."
Bislang jedoch relativ erfolglos.
Im Herbst 2016 leitete die Juristische Fakultät der Universität Heidelberg das Verfahren zur Bestellung des jetzigen Bundesverfassungsgerichtspräsidenten zum Honorarprofessor ein und gab in diesem Rahmen zwei schriftliche Gutachten auswärtiger Hochschullehrerinnen bzw. -lehrer in Auftrag.
Nach Eingang der Gutachten und einem entsprechenden Antrag der Juristischen Fakultät beschloss im Februar 2018 der Senat der Universität die Bestellung zum Honorarprofessor. Im Oktober 2019 beantragte der Kläger die Mitteilung der Namen der Gutachter und die Übermittlung der Gutachten selbst. Die Universität lehnte dies ab und berief sich im Wesentlichen darauf, dass sie bei der Einholung der Gutachten im Kernbereich der verfassungsrechtlich geschützten Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre gehandelt habe.
Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts hat auf die hiergegen erhobene Klage entschieden, dass der Kläger einen Anspruch auf Mitteilung der Namen der Gutachter nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) habe.
Dieser Anspruch werde nicht durch die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG ausgeschlossen, wonach Hochschulen keine Informationen erteilen müssten, soweit Forschung und Lehre betroffen seien. Diese Regelung bezwecke die Wahrung der verfassungsrechtlich geschützten Wissenschaftsfreiheit.
Diese umfasse zwar auch das Recht der Universitäten zur Bestellung von Honorarprofessoren, nicht aber die Auswahl der in einem Bestellungsverfahren beauftragten Gutachter.
Dabei handle es sich um einen bloßen Verfahrensschritt, dem keine inhaltliche Aussagekraft oder Vorentscheidung zukomme. Die den Universitäten zustehende Beurteilungskompetenz über die wissenschaftliche Qualifikation potentieller Honorarprofessoren werde nicht berührt.
Dahingegen habe der Kläger keinen Anspruch auf die Herausgabe der eingeholten Gutachten. Insoweit seien die Wissenschaftsfreiheit und die Beurteilungskompetenz der Universität betroffen, weil die Gutachten Rückschlüsse darauf ermöglichten, welche Anforderungen diese an die wissenschaftlichen Leistungen ihrer Honorarprofessoren und die Qualität der wissenschaftlichen Lehre stelle. Denn die in einem Bestellungsverfahren eines Honorarprofessors eingeholten Gutachten hätten maßgebliche Bedeutung für die Bestellungsentscheidung, auch wenn es sich um nicht-kompetitive Verfahren ohne eine Auswahl zwischen mehreren Bewerbern handle.
Das Urteil (11 K 1571/20) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können hiergegen die Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim beantragen.
Quelle: Pressemitteilung des VG Kalrsruhe v. 08.02.2022
Der Kläger begehrte von der Hessischen Datenschutzbehörde ein Einschreiten gegen vermeintliche Datenschutzverstöße.
In einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung, die der Kläger gegen seinen Arbeitgeber geführt hatte, hatte der beauftragte Rechtsanwalt auch zu den Gesundheitsdaten (u.a. Schwerbehinderung) des Klägers Stellung genommen. Dies stufte der Kläger als Verstoß gegen die DSGVO ein, da es sich um besondere personenbezogene Daten handle, die hätten nicht verarbeitet werden dürfen.
Die Datenschutzbehörde lehnte ein Aktivwerden ab.
Zu Recht, wie das VG Wiesbaden nun entschied. Denn sowohl der Arbeitgeber als auch der mandatierte Advokat könne sich auf die berechtigten Interessen nach Art. 6 Abs.1 f) DSGVO berufen:
Die Rechtsanwältin erklärte sich zudem nicht im eigenen Namen über die Daten des Klägers, sondern als Vertreterin und im Namen der Partei über die ihr vom Mandanten zugetragenen Tatsachen. Bei den Äußerungen eines Anwalts im Prozess handelt es sich um Parteivortrag.
Die Verarbeitung ist auch zur Wahrung der berechtigten Interessen der Mandantschaft, hier der beklagten Arbeitgeberin, erforderlich. Die Tätigkeit eines Rechtsanwalts wäre unmöglich, wenn er nicht grundsätzlich das vortragen dürfte, was ihm der Mandant mitteilt. Er würde sich sogar seinerseits der Gefahr der Anwaltshaftung aussetzen, wenn er entgegen § 138 Abs. 2, Abs. 3 ZPO nicht den Vortrag der gegnerischen Partei bestreitet und den Sachverhalt aus der Perspektive des Mandanten darstellt.
Aus anwaltlicher Vorsicht ist der Rechtsanwalt gehalten, umfassend vorzutragen und zu bestreiten . Die im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 UA 1 S. 1 f) DS-GVO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen bzw. einem Dritten (hier der Mandantschaft) an der Verarbeitung und dem Interesse des Klägers an der Vertraulichkeit seiner Daten geht zu Gunsten der Rechtsanwältin aus."
Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten des Klägers nach Art. 9 Abs. 1 DS-GVO ist zulässig."
Der Kläger verlor bei dem Beklagten, der online Glücksspiele im Ausland anbot, ca. 1.000,- EUR. Diesen Betrag forderte er nun zurück, da der Beklagte über keine deutsche Genehmigung für seine Tätigkeit verfügte.
Zu Unrecht, wie das AG Euskirchen entschied.
Denn dem Rückforderungsanspruch stehe entgegen, dass der Kläger selbst gegen das gesetzliche Glücksspiel-Verbot verstoßen habe, indem er die Dienste genutzt habe:
Nach § 817 S. 2 BGB ist eine Herausgabe einer rechtsgrundlos erlangten Leistung ausgeschlossen, wenn der Leistung ebenso ein Gesetzesverstoß zugrunde liegt.
Hier trifft den Gesetzesverstoß nach § 4 GlückStV den Kläger gleichermaßen. Seine Teilnahme an dem öffentlichen Glücksspiel ist gemäß § 285 StGB strafbar (...).
Die Beteiligung als Spieler an einem unerlaubten Glücksspiel ist strafbewehrt. Dem Spieler ist damit in objektiver wie subjektiver Hinsicht ebenso ein Rechtsverstoß anzulasten.
Durch den Klägervortrag im Prozess offenbart der Spieler, dass er sich in Deutschland an illegalem Online-Glücksspiel beteiligt hat. Dabei hat der Kläger auch die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 285 StGB erfüllt, indem er die Unerlaubtheit jedenfalls billigend in Kauf genommen hat.
Aufgrund der dem Vertragsverhältnis der Parteien zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wusste der Kläger, dass es in seiner Verantwortung liegt, sich über die Voraussetzungen der Spielteilnahme bzw. die gesetzliche Grundlage selbst zu informieren. Eine Erkundigung wäre dem Kläger auch unschwer möglich gewesen. Gleichwohl hat der Kläger nichts unternommen, sondern vielmehr bewusst die Augen verschlossen und somit einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot billigend in Kauf genommen (...)."
Die Vorschrift des § 817 BGB ist auch nicht teleologisch zu reduzieren (vgl. BGH, Urt. v. 30.07.1968 - 1 StR 260/68). Zwar kann bei glücksspielsüchtigen Spielern eine Rückforderung trotz § 817 BGB gegebenenfalls möglich sein, allerdings wurde die Spielsucht hier nicht substantiiert dargelegt.
Die bloße Behauptung der Glücksspielsucht führt nicht zur Überzeugung des Gerichts dahingehend, das eine solche bestanden hat. Belastbare Feststellungen zu einer Suchterkrankung sind nicht dargelegt worden. Auch die eingesetzten Wetteinsätze legen keinen anderen Schluss nahe. Anzeichen, aus denen die Beklagte hätte schließen müssen, dass der Kläger möglicherweise an einer Spielsucht leide, haben sich nicht offensichtlich aufgedrängt."
Der Kläger machte DSGVO-Auskunftsansprüche gegenüber dem Beklagten, einem Insolvenzverwalter geltend.
Der Beklagte hatte im Jahr 2017 die Betreuung einer Aktiengesellschaft als Insolvenzverwalter übernommen. Er lehnte die begehrte Auskunft ab, weil er auf Basis des Datenschutzrechts nicht zuständig sei.
Das AG Hamburg gab ihm Recht und wies die Klage ab.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG vom 16.9.2020, Az.: 6 C 10/19 ....) hat für die Aktivlegitimation des Insolvenzverwalters aus Art. 15 Abs.1 DSGVO festgestellt, dass dieser nicht "Betroffener" i.S. d. Regelung ist, da ein Übergang dieses Auskunftsanspruchs in die Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters gemäß § 80 Abs. 1 InsO nicht stattfindet. Denn er ist seinem Charakter nach untrennbar mit der Person des Berechtigten (des/der Schuldnerin) verbunden und könne nicht losgelöst von den weiteren Betroffenenrechten betrachtet werden.
Eine Ausübung durch den Insolvenzverwalter würde seine Zielrichtung und seinen Zweck verändern.
Auch eine Differenzierung nach dem Vermögensbezug der betroffenen Daten komme daher nicht in Betracht. Ob die daraus folgende Mitwirkungspflicht des Schuldners (§ 97 InsO) bzw. seiner Geschäftsleitung (§ 101 InsO) zur Mithilfe bei der Erlangung (auch) personenbezogener, aber massegenerierungsrelevanter, Daten (...) auch umgekehrt, worauf der Beklagte hinweist, zum Entfallen des Auskunftsanspruches des Schuldners (und der insofern Betroffenen) gegenüber dem Insolvenzverwalter i.S. eines analogen "dolo petit"-Einwandes desselben führt, mag dahinstehen (...).
Denn der Insolvenzverwalter ist als Amtsperson im Sinne des deutschen Insolvenzrechtes bereits per se dem datenschutzrechtlichen Unionsrecht der DSGVO nicht unterstellt."
Diese Eingruppierung der Zwangsverwalterstellung ist nachvollziehbar, da die gerichtliche Anordnung der Zwangsverwaltung nicht - wie im Insolvenzverfahren per Eröffnung - zu einer allumfassenden Beschlagnahmewirkung und nicht zur Amtswegigen Pflichtenstellung zur Massegenerierung mit einem weiten Ermessenspielraum der amtswegig bestellten Person führt. Zutreffend ist deshalb ein eigenständiger "Beruf Zwangsverwalter" abgelehnt worden und eine Listenführungsnotwendigkeit bestellungsbereiter Personen ebenso (...)."
Es ging um die Verwendung von Google Analytics auf der Webseite eines französischen Anbieters im Jahr 2020.
Die Franzosen stellen nun fest, dass der damals erfolgte US-Transfer unerlaubt erfolgte, denn es seien keine ausreichenden Schutzmaßnahmen durch den Anbieter ergriffen worden:
However, the CNIL found that this was not the case. Indeed, although Google has adopted additional measures to regulate data transfers in the context of the Google Analytics functionality, these are not sufficient to exclude the accessibility of this data for US intelligence services.
There is therefore a risk for French website users who use this service and whose data is exported."
Regarding website audience measurement and analysis services, the CNIL recommends that these tools should only be used to produce anonymous statistical data, thus allowing for an exemption from consent if the data controller ensures that there are no illegal transfers. The CNIL has launched an evaluation programme to determine which solutions are exempt from consent.
The CNIL has issued other orders to comply to website operators using Google Analytics.
The investigation by the CNIL and its counterparts also extends to other tools used by sites that result in the transfer of data of European Internet users to the United States. Corrective measures in this respect may be adopted in the near future."
Erst vor kurzem hatte die Österreichische Datenschutzbehörde identisch entschieden, vgl. unsere Kanzlei-News v. 13.01.2022.
Bei der Beurteilung der möglichen Konsequenzen ist es wichtig darauf hinzuweisen, dass hier Google Analytics in alter Form beurteilt wurde. Soll heißen: Vertragspartner war zum damaligen Zeitpunkt die Google LLC aus den USA.
Das ist heute aber nicht mehr Fall. Denn Google hat vor einiger Zeit, nämlich zu Ende April 2021, die Vertragsparteien ausgetauscht, sodass nunmehr der Webseiten-Betreiber mit Google Ireland den Analytics-Vertrag schließt. Damit hat sich auch die US-Transfer-Problematik bis auf weiteres erledigt.
Insofern wäre es falsch zu behaupten, dass die Entscheidung den grundsätzlichen Einsatz des heutigen Google Analytics verbietet.
Es bleibt natürlich die Frage offen, inwieweit gewährleistet ist, dass Google Ireland keinerlei Daten an seinen Mutterkonzern in die USA transferiert.
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Newsletter
vom 16.02.2022
Betreff:
Rechts-Newsletter 7. KW / 2022: Kanzlei Dr. Bahr
1. BVerfG: Verstoß gegen prozessuale Waffengleichheit bei Erlass einer einstweiligen Verfügung
2. Bayerisches OLG: Abgrenzung strafbare Beleidigung und erlaubte Meinungsäußerung bei YouTube
3. OLG Frankfurt a.M.: Abgrenzung Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung bei Facebook-Text
4. OLG Karlsruhe: Wahlplakate der Partei "Die Rechte" sind strafbare Volksverhetzung
5. LG Hamburg: Adblocker verletzt nicht das Urheberrecht des Axel Springer-Verlags
6. VG Karlsruhe: Universität Heidelberg muss Namen der Gutachter bei Bestellung des Bundesverfassungsgerichtspräsidenten beauskunften
7. VG Wiesbaden: Arbeitgeber darf im Arbeitsgerichtsprozess zur Verteidigung auch Gesundheitsdaten des Arbeitnehmers vorbringen = kein DSGVO-Verstoß
8. AG Euskirchen: Rückforderungsanspruch von Wetteinsätzen gegen ausländischen Online-Glücksspiel-Anbieter ausgeschlossen
9. AG Hamburg: Insolvenzverwalter ist nicht DSGVO-Verantwortlicher von Schuldner und auch nicht auskunftspflichtig
10. Datenschutzbehörde Frankreich: Verwendung von Google Analytics (in alter Form) ist datenschutzwidrig
Die einzelnen News:
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1. BVerfG: Verstoß gegen prozessuale Waffengleichheit bei Erlass einer einstweiligen Verfügung
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Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass das Hanseatische Oberlandesgericht die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichem Recht auf prozessuale Waffengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz verletzt hat, indem es ohne vorherige Anhörung eine einstweilige Anordnung erlassen hat.
Die Beschwerdeführerin veröffentlichte auf einer von ihr verantworteten Internetplattform ein Interview, in dem unter anderem die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens erwähnt wurde. Wegen dieser Berichterstattung mahnte die Antragstellerin die Beschwerdeführerin mit anwaltlichem Schreiben zunächst erfolglos ab.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
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2. Bayerisches OLG: Abgrenzung strafbare Beleidigung und erlaubte Meinungsäußerung bei YouTube
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Der in Nürnberg angesiedelte 4. Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hatte sich in einer Revisionsentscheidung mit der Frage auseinanderzusetzen, wann eine Meinungsäußerung den Tatbestand der Beleidigung erfüllt.
„Und ich dachte immer, die Schockbilder auf den Kippenschachteln wären schlimm“ (Smiley). „Das sind die Grünen im Bayerischen Landtag … und nein: das ist KEIN Scherz."
Zu diesem Foto gab der Angeklagte in dem Video mündlich folgenden Kommentar ab:
„Ja und wenn ihr euch das anschaut, das sind welche, die sind im Bayerischen Landtag. Das ist jetzt kein Witz und das ist auch kein Scherz.
Also wenn ich mir die Figuren anschaue und die bestimmen über unsere Zukunft und solche Leute sind gewählt, also das sind ja Lachnummern, das sind absolute Lachnummern, diese Figuren. Das ist wirklich, das kannste normalerweise, wie heisst es, das kannste auf die Kippenschachtel tun als Warnhinweis.“
Tatsächlich war zu diesem Zeitpunkt nur eine der abgebildeten Personen Mitglied der Grünen im Bayerischen Landtag.
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3. OLG Frankfurt a.M.: Abgrenzung Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung bei Facebook-Text
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Die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung erfolgt unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes einer Äußerung. Die Deutung der Aussage einer die Verhältnismäßigkeit der Corona-Maßnahmen hinterfragenden Person stellt hier eine Meinungsäußerung dar. Als Bestandteil des geistigen Meinungskampfes in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage ist diese Meinungsäußerung nicht rechtwidrig. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute verkündetem Urteil bestätigt, dass der Klägerin kein Unterlassungsanspruch zusteht.
(vorausgehend LG Hanau, Beschluss vom 28.4.2021, Az. 2 O 391/21)
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4. OLG Karlsruhe: Wahlplakate der Partei "Die Rechte" sind strafbare Volksverhetzung
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Volksverhetzung durch Wahlplakate der Partei „Die Rechte“ in Pforzheim – Verfahrenseinstellung wegen fehlender Täterermittlung nicht zu beanstanden
Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat mit Beschluss vom 9. Februar 2022 bekräftigt, dass im Mai 2019 im räumlichen Umfeld der Pforzheimer Synagoge angebrachte Wahlplakate der Partei „Die Rechte“ den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllten.
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5. LG Hamburg: Adblocker verletzt nicht das Urheberrecht des Axel Springer-Verlags
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Das Adblocker-Angebot der Firma Eyeo verletzt nicht das Urheberrecht des Axel Springer -Verlages (LG Hamburg, Urt. v. 14.01.2022 - Az.: 308 O 130/19).
"Die Substanz der seitens der Klägerin bereitgestellten Dateien (u.a. HTML-Datei) bleibt unberührt. (...)
Andere Ansprüche scheiterten daran, dass die Webseite an sich nicht über eine ausreichende Schöpfungshöhe verfüge:
"Die Webseiten der Klägerin sind mangels des Vorliegens einer eigenschöpferischen Leistung nicht als „Multimediawerke“ als ungeschriebene Werkgattung i.S.d. § 2 UrhG (...) geschützt. Gem. § 2 Abs. 2 UrhG sind Werke i.S.d. UrhG nur persönliche geistige Schöpfungen.(...)
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Nachdem die Verlage im Jahr 2018 vor dem BGH die wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung in Sachen Adblocker verloren haben (vgl. unsere Kanzlei-News v. 20.04.2018), versuchen einige Anbieter, gegen die Firma Eyeo nun auf der urheberrechtlichen Schiene vorzugehen.
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6. VG Karlsruhe: Universität Heidelberg muss Namen der Gutachter bei Bestellung des Bundesverfassungsgerichtspräsidenten beauskunften
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Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit Urteil vom 18.01.2022, dessen schriftliche Gründe heute den Beteiligten übermittelt wurden, die Universität Heidelberg verpflichtet, dem Kläger die Namen derjenigen Gutachter mitzuteilen, die in dem Verfahren zur Bestellung des jetzigen Bundesverfassungsgerichtspräsidenten zum Honorarprofessor ein Gutachten erstattet haben. Gleichzeitig hat die Kammer die ebenfalls beantragte Verpflichtung zur Herausgabe der betreffenden Gutachten abgelehnt.
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7. VG Wiesbaden: Arbeitgeber darf im Arbeitsgerichtsprozess zur Verteidigung auch Gesundheitsdaten des Arbeitnehmers vorbringen = kein DSGVO-Verstoß
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Im Rahmen einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung ist sowohl der Arbeitgeber als auch der von ihm beauftragte Anwalt berechtigt, auch etwaige Gesundheitsdaten des Arbeitnehmers zu benennen und zu erläutern. Dies gilt umso mehr, wenn der Arbeitnehmer Kläger ist und die maßgeblichen Umstände selbst in den Prozess eingebracht hat (VG Wiesbaden, Urt. v. 19.01.2022 - Az.: 6 K 361/21.WI).
"Im vorliegenden Fall ist es das Interesse der Rechtsanwältin, die vertragliche Verpflichtung mit dem Mandanten, der Arbeitgeberin, zu erfüllen (...). Hierfür ist sie gehalten, die Prozessvertretung im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu übernehmen und hierzu vorzutragen.
Und weiter:
"Zudem hat der Kläger die Daten und damit Gesundheitsdaten selbst ins Verfahren eingebracht, indem er den Prozess beim Arbeitsgericht mit seiner Klage einleitete und den Gegenstand dieses Verfahrens durch den von ihm geltend gemachten Anspruch auf eine leidensgerechte Beschäftigung denkbar weit fasste.
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8. AG Euskirchen: Rückforderungsanspruch von Wetteinsätzen gegen ausländischen Online-Glücksspiel-Anbieter ausgeschlossen
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Ein Rückforderungsanspruch von Wetteinsätzen gegen einen ausländischen Online-Glücksspiel-Anbieter, der in Deutschland über keine Zulassung verfügt, ist ausgeschlossen (AG Euskirchen, Urt. v. 31.05.2021 - Az.: 13 C 158/21).
"Die Rückforderung der gezahlten Wett-Einsätze steht allerdings § 817 S. 2 BGB entgegen.
Und weiter:
"Soweit der Kläger auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zu sog. Schneeballsystemen abstellt und meint, die Anwendung des § 817 S. 2 BGB sei ausgeschlossen, greift dieses Argument nicht durch. Fälle sog. Schneeballsysteme betreffen einen gänzlich anderen Fall. Solche Schneeballsysteme stellen bereits einen Betrug - was vorliegend nicht der Fall ist - an den sich an diesem beteiligenden Teilnehmern dar. Außerdem verschleiern die Initiatoren eines Schneeballsystem bewusst die Illegalität.
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9. AG Hamburg: Insolvenzverwalter ist nicht DSGVO-Verantwortlicher von Schuldner und auch nicht auskunftspflichtig
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Nach Meinung des AG Hamburg (Urt. v. 15.11.2021 - Az.: 11 C 75/21) ist ein Insolvenzverwalter weder Verantwortlicher iSd. DSGVO noch zu einer DSGVO-Auskunft verpflichtet.
"Denn die Tätigkeit es Beklagten als Insolvenzverwalter (...) fällt nicht in den Bereich des Unionsrechtes, weshalb er nicht passivlegitimiert ist, da die Bereichausnahme zu Art. 2 a.) DSGVO gilt. Der Beklagte hat zutreffend innerhalb des Schriftsatzwechsels angesprochen, dass er als amtswegig bestellter Insolvenzverwalter nicht Verantwortlicher i.S.v. Art.4 Nr.7 DSGVO ist (...)
Und weiter:
"Der BGH hat zutreffend jüngst darauf hingewiesen, dass z.B. die Datenverantwortlichkeit des Zwangsverwalters, sofern dieser Daten selbst erhebt, grundsätzlich nur aus dessen Dienstleistungstätigkeit i.S.d. Dienstleistungsrichtlinie abgeleitet werden kann (BGH v. 15.7.2021, ZInsO 2021, 2049 Rn. 18), da dieser keine "öffentliche Gewalt" ausübe.
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10. Datenschutzbehörde Frankreich: Verwendung von Google Analytics (in alter Form) ist datenschutzwidrig
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Die Französische Datenschutzbehörde CNIL erklärt in einer aktuellen Pressemitteilung, dass Google Analytics (in alter Form) datenschutzwidrig ist, da für den Datentransfer in die USA kein ausreichendes Datenschutz-Niveau vorliegt.
"The CNIL concludes that transfers to the United States are currently not sufficiently regulated. Indeed, in the absence of an adequacy decision (which would establish that this country offers a sufficient level of data protection with regard to the GDPR) concerning transfers to the United States, the transfer of data can only take place if appropriate guarantees are provided for this flow in particular.
Verletzt sei insbesondere Art. 44 DSGVO, der vorschreibe, dass ein Datentransfer in ein Drittland nur dann erfolgen dürfe, wenn für ein ausreichendes Datenschutzniveau gesorgt sei:
"The CNIL notes that the data of Internet users is thus transferred to the United States in violation of Articles 44 et seq. of the GDPR. The CNIL therefore ordered to the website manager to bring this processing into compliance with the GDPR, if necessary by ceasing to use the Google Analytics functionality (under the current conditions) or by using a tool that does not involve a transfer outside the EU. The website operator in question has one month to comply.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Es bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung der Behörde rechtskräftig wird oder ob sich hier ein gerichtlichen Verfahren anschließt.
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