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Die Beklagte warb in ihrem Online-Shop mit einer Zufriedenheitsgarantie:
Die Fragen an den EuGH lauten:
2. Für den Fall, dass Frage 1 bejaht wird: Muss das Fehlen von Anforderungen, die sich auf in der Person des Verbrauchers liegende Umstände (hier: seine Zufriedenheit mit den erworbenen Waren) gründen, anhand objektiver Umstände feststellbar sein?"
Die Parteien stritten darum, ob ein Generalunternehmer von seinem Subunternehmer (hier: eine Reinigungsfirma) eine namentliche Auflistung der von ihm eingesetzten Mitarbeiter verlangen kann.
Die klägerische Firma verlangte dies, weil sie überprüfen müsse, ob der Subunternehmer den Mindestlohn an seine Angestellten bezahlt habe. Denn sie treffe andernfalls eine Haftung für die nicht eingehaltenen Vorschriften.
Das OLG Brandenburg bejahte nun diese Auskunftspflicht:
Die durch das Verlangen von Nachweisen über die Zahlung des Mindestlohns ermöglichte Kontrolle des Generalunternehmers gegenüber dem Subunternehmer ist zur Wahrung des berechtigten Interesses des Generalunternehmers auch erforderlich. Dem steht nicht entgegen (...), dass dem Generalunternehmer auch andere Möglichkeiten zur Minimierung seines Haftungsrisikos zur Verfügung stehen, so etwa die (...) Möglichkeiten, sich durch vertragliche Vereinbarung im Verhältnis zu dem Subunternehmer freizuzeichnen oder sich im Falle des Verstoßes gegen das MiLoG ein Kündigungsrecht einräumen zu lassen.
Daneben werden Vertragsstrafenregelungen oder, um auch das Insolvenzrisiko des Subunternehmers auszuschließen, die Möglichkeit des Verlangens der Absicherung einer Inanspruchnahme nach dem MiLoG durch eine Bürgschaft oder einen Sicherheitseinbehalt vorgeschlagen (...)."
Einer Weitergabe zur Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns erforderlicher personenbezogener Daten der Beschäftigten des Subunternehmers an den Generalunternehmer stehen schließlich auch keine Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Beschäftigten des Subunternehmers entgegen, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern und das berechtigte Interesse des Generalunternehmers überwiegen. Den Rechten und Interessen der Beschäftigten des Subunternehmers kann nämlich im Rahmen der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung dadurch Rechnung getragen werden, dass die zur Erfüllung des (...) Kontrollinteresses des Generalunternehmers erforderliche Offenlegung ihrer personenbezogenen Daten so datensparsam wie eben möglich erfolgt, was (...) ggf. durch Anonymisierungen, Pseudonymisierungen oder Schwärzungen sicherzustellen ist."
Der Kläger bewarb sich bei der verklagten Bank als neuer Mitarbeiter. Der Bewerbungsprozess erfolgte über das Portal XING.
Die Beklagte leitete irrtümlich eine Nachricht, die für den Kläger bestimmt war, an einen Dritten bei XING. In der Nachricht hieß es:
Diese Entscheidung ist nun vom OLG Frankfurt a.M. in der Berufungsinstanz aufgehoben worden.
Es liege zwar eine Datenschutzverletzung vor. Jedoch stünde dem Kläger kein finanzieller Ausgleichsanspruch zu, denn es fehle der konkrete Schaden:
Auch hiernach ist der Schaden jedoch nicht mit der zugrunde liegenden Rechtsgutsverletzung gleichzusetzen. Denn ausdrücklich muss der Schaden „erlitten“ werden, woraus folgt, dass dieser tatsächlich entstanden sein muss und nicht lediglich befürchtet wird (...).
Das Erfordernis des Nachweises eines tatsächlich erlittenen Schadens ist daher auch der Sache nach erforderlich, um ein vom Verordnungsgeber nicht gewolltes Ausufern von Schadensersatzforderungen in allen Fällen eines - tatsächlich für den Betroffenen folgenlosen - Datenschutzverstoßes zu vermeiden (...)."
Insofern führt der Kläger an, dass der Schaden nicht in dem bloßen, abstrakten Kontrollverlust über die offenbarten Daten, sondern in der Tatsache liege, dass nunmehr mindestens eine weitere Person, die den Kläger und potentielle wie ehemalige Arbeitgeber kenne, über Umstände Kenntnis habe, die der Diskretion unterlägen. Zudem empfinde der Kläger das „Unterliegen in den Gehaltsverhandlungen als Schmach, die er nicht an Dritte - vor allem nicht an potentiellen Konkurrenten - weitergegeben hätte.
Nähere Ausführungen zu einem Schaden erfolgen klägerseits nicht. Selbst bei Unterstellung einer „Schmach“, vermag der Senat diese nicht als einen immateriellen Schaden zu bewerten. Denn der Kläger hat schon nicht mitgeteilt, welche Größenordnung des Gehaltsrahmens angestrebt, ob die angebotene Summe, die durch variable Anteile ohnehin nicht die Obergrenze bildete und im noch laufenden Bewerbungsverfahren vorläufig war, mit einer Diskreditierung verbunden war."
Die Antragstellerin zu 1 ist ein französisches auf Sportberichterstattung spezialisiertes Unternehmen; die mit ihr verbundene Antragstellerin zu 2 ist u.a. für den Erwerb von Verwertungsrechten zuständig. Der Antragsgegner ist ein in Frankfurt am Main ansässiger Verein, in dem die Vereine und Kapitalgesellschaften der Fußballbundesliga und der 2. Fußballbundesliga zusammengeschlossen sind. Neben der Organisation des Spielbetriebs vermarktet er die Medienrechte an den Bundesligaspielen.
Die Antragstellerin zu 1 schloss mit dem Antragsgegner einen Vertrag über näher umrissene mediale Verwertungsrechte der Spielzeiten 2017/2018 bis 2020/2021 für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gegen Zahlung einer jährlichen Servicepauschale sowie pro Spielzeit fälliger Vergütung. Die Antragstellerin zu 2 übernahm diesen Vertrag nachfolgend und übertrug später Rechte an die Antragstellerin zu 1 zurück.
Infolge der Corona-Epidemie stellte der Antragsgegner den gesamten Spielbetrieb ab dem 13.3.2020 ohne Bestimmung von Ersatzterminen ein. Nach gescheiterten Gesprächen kündigten die Antragstellerinnen den Vertrag Ende April 2020. Der Spielbetrieb wurde Mitte Mai 2020 wiederaufgenommen.
Der Antragsgegner widersprach der Kündigung und erhob am 11.5.2020 Schiedsklage. Das Schiedsgericht stellte mit Schiedsspruch vom 12.11.2020 u.a. die Unwirksamkeit der Kündigungen und eine daran anknüpfende Schadensersatzverpflichtung der Antragstellerin zu 1 fest. Es habe kein Leistungshindernis, sondern nur eine Leistungserschwernis für den Antragsgegner vorgelegen. Die Wiederaufnahme der Spiele sei zum Kündigungszeitpunkt bereits vorhersehbar gewesen. Der Antragsgegner habe unter Nutzung der ihm eingeräumten Freiheiten bei der Spielplanfestlegung seine vertraglichen Pflichten erfüllen können.
Ohne Erfolg haben die Antragstellerinnen vor dem OLG die Aufhebung dieses Schiedsspruches begehrt. Das OLG stellte fest, dass kein Aufhebungsgrund (§ 1059 Abs. 2 ZPO) vorliegt.
Das Schiedsgericht habe insbesondere nicht den Anspruch der Antragstellerinnen auf rechtliches Gehör verletzt. Die zahlreichen von den Antragstellerinnen erhobenen Einwände begründeten im Ergebnis in keinem Fall eine Gehörsverletzung. Das Schiedsgericht habe vielmehr den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Vortrag in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hinreichend gewürdigt.
Das Ergebnis des Schiedsspruchs halte auch einer kartellrechtlichen Kontrolle stand, wobei zur Wahrung der Anerkennung der Schiedsfähigkeit kartellrechtlicher Streitigkeiten nur eine auf das Ergebnis des Schiedsspruchs bezogene eingeschränkte Kontrolle erfolge. Angesichts der baldigen Wiederaufnahme des Spielbetriebs und der im Hinblick auf die Dauer des Vertrags nur geringen Dauer der Unterbrechung sei die weitere Bindung an den Vertrag zumutbar.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 03.03.2022, Az. 26 Sch 2/21)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 03.03.2022
Beide Parteien vertreiben apothekenpflichtige Arzneimittel. Das Sortiment der Beklagten umfasst ein nicht verschreibungspflichtiges Schmerzgel mit einem Apothekenabgabepreis von 9,97 €. Dieses Arzneimittel gaben Außendienstmitarbeiter der Beklagten kostenlos an Apotheken ab. Die Verkaufsverpackungen waren dabei mit der Aufschrift „Zu Demonstrationszwecken“ gekennzeichnet.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassen in Anspruch. Sie sieht in dieser Abgabe einen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) sowie gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG). Das Landgericht hatte zunächst einen Unterlassungsanspruch wegen unzulässiger Abgabe von Mustern eines Fertigarzneimittels an Apotheken im Sinne des § 47 Abs. 3 AMG bejaht.
Auf die Revision gegen das die Berufung zurückweisende Urteil des Landgerichts hatte der BGH den EuGH zur Auslegung der § 47 Abs. 3 AMG zugrundliegenden Richtlinie angerufen. Dieser entschied, dass die Richtlinie nicht der Abgabe von Gratismustern nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Apotheken entgegenstehe (EuGH, Urteil vom Urt. v. 11.6.2020 - C-786/18).
Im daraufhin neu durchzuführenden Berufungsrechtzug wies das OLG nunmehr die Unterlassungsanträge der Klägerin zurück. Die Abgabe des Arzneimittels zu Demonstrationszwecken verstieße gemäß der Auslegung des EuGH nicht gegen § 47 Abs. 3 AMG.
Es liege aber auch kein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 S. 1 HWG vor, entschied das OLG. Nach § 7 Abs. 1 HWG sei es unzulässig,
Die Außendienstmitarbeiter hätten den Apotheken jeweils nur ein einzelnes Exemplar zu Demonstrationsprodukts überlassen. Der Einkaufswert habe bei 5,34 € gelegen. Durch den Aufdruck „zu Demonstrationszwecken“ werde das Produkt jedoch nicht mit dem handelsüblichen Original gleichgesetzt. Sein Wert sei wesentlich geringer. Die überwiegend geöffnet übergebenen Packungen überschritten jedenfalls nicht die Ein-Euro-Grenze.
Darüber hinaus habe aber auch nicht die Gefahr der Weitergabe der Packung an Apothekenkunden und damit eine realistische Gefahr der unsachlichen Beeinflussung des Apothekers bestanden. Das Überlassen eines einzelnen Exemplars mit dem Aufdruck „Zu Demonstrationszwecken“ habe erkennbar der Eigenerprobung des Apothekers bzw. seines Personals gedient. Der Apotheker habe gewöhnlich kein nennenswertes Interesse, nur einem einzelnen Kunden ein Probeexemplar überlassen zu können. „Eine für den Betrieb wirtschaftlich interessante Kundenbindung lässt sich so nicht aufbauen“, stellt das OLG fest. Die Klägerin habe nicht widerlegen können, dass es allein darum gegangen sei, “den Apothekern Konsistenz und Geruch des Produkts vorzuführen“.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.2.2022, Az. 6 U 161/15
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 09.03.2022
Erläuterungen:
es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten;
(3) 1Pharmazeutische Unternehmer dürfen Muster eines Fertigarzneimittels abgeben oder abgeben lassen an
Ärzte oder Zahnärzte,
Der klagende Verbraucherverband hatte im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die Antragsgegnerin als Energieversorgungsunternehmen, das die Grundversorgung von Haushaltskunden in bestimmten Gebieten u.a. in Köln vornimmt, wegen Unterlassung in Anspruch genommen.
Die Vorgehensweise des Unternehmens, Haushaltskunden im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG zu unterschiedlichen Preisen zu beliefern und für die Unterscheidung allein auf das Datum des Vertragsschlusses abzustellen, stelle einen Verstoß gegen die Vorschriften des EnWG dar. Das Landgericht Köln hatte mit Beschluss vom 08.02.2022 (Az. 31 O 14/22) einen entsprechenden Unterlassungsanspruch abgelehnt und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Dieser Auffassung hat sich der Senat angeschlossen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Energieversorgungsunternehmen für Netzgebiete, in dem es die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführt, zwar nach § 36 Abs. 1 S. 1 EnWG verpflichtet ist, Allgemeine Bedingungen und Preise öffentlich bekannt zu geben und jeden Haushaltskunden zu diesen Bedingungen und Preisen zu beliefern.
Allerdings begründe dies keine Verpflichtung zur Belieferung sämtlicher Kunden zu gleichen Preisen. Vielmehr sei der in § 36 Abs. 1 S. 1 EnWG normierte Grundsatz der Preisgleichheit dahingehend zu verstehen, dass die Lieferung der Energie zu den Allgemeinen Preisen, die veröffentlicht wurden, und nicht ohne Bezug dazu angeboten wird.
Zwar würden damit im Ergebnis die Kunden benachteiligt, die zu einem späteren Zeitpunkt die Grundversorgung in Anspruch nehmen und dafür höhere Preise zahlen müssten. Allerdings erfolge diese Benachteiligung aus einem sachlichen Grund. Denn alternativ müssten die Kunden, die bereits (ggf. aus wirtschaftlicher Not) die Grundversorgung in Anspruch nehmen, erhöhte Preise bezahlen. Ein anderes Verständnis der genannten Norm - so wie von dem antragstellenden Verbraucherverband vertreten - führe darüber hinaus zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Versorgungsunternehmens.
Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 02.03.2022 - Az. 6 W 10/22
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 08.03.2022
Auszug aus dem Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG):
(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Die Veröffentlichungen im Internet müssen einfach auffindbar sein und unmissverständlich verdeutlichen, dass es sich um die Preise und Bedingungen der Belieferung in der Grundversorgung handelt. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
(…)."
Der Kläger war Arbeitnehmer bei der Beklagten und machte u.a. einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend. Da der Arbeitnehmer nur verspätet bzw. unvollständig seiner Verpflichtung nachkam, beanspruchte der Angestellte Schadensersatz.
Zu Recht, wie das LAG Berlin-Brandenburg nun entschied:
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass gerade ausgehend von Erwägungsgrund 146 Satz 3 zur DSGVO eine weite Auslegung geboten ist, um den Zielen der Verordnung in vollem Umfang zu entsprechen. Hiermit wäre es unvereinbar, würde eine Schadensersatzpflicht nur bei erheblichen Rechtsverstößen eintreten, da dann eine Vielzahl von Fallgestaltungen denkbar wäre, in denen Betroffene trotz Verstößen gegen die Regelungen der DSGVO keine Kompensation erhielten."
Gemessen an der Zweckrichtung des Schadensersatzes hält die Kammer unter Berücksichtigung und Abwägung der Umstände des vorliegenden Falls einen immateriellen Schadensersatz in Höhe von 1.000,-- Euro je unvollständig beantwortetem Auskunftsverlangen für angemessen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Auskunft der Beklagten offensichtlich unvollständig erfolgte. Auch nach der Klageerweiterung vom 21. Dezember 2020 hat die Beklagte die Auskunft nicht vervollständigt. Durch die unzureichende Auskunft hatte der Kläger keine umfassende Kenntnis über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die Beklagte bei zwei für ihn nachteiligen Sachverhalten (Versetzung und Abmahnung).
Durch einen Schadenersatz von jeweils 1.000,-- EUR wird ausreichend sichergestellt, dass durch die Zahlung eines spürbaren Betrages der Regelung des Art. 15 DSGVO zur Geltung verholfen wird und die Verpflichteten angehalten werden, die entsprechenden Maßgaben einzuhalten."
Ein Beschuldigter hatte in die Durchsuchung seines Kfz-Kofferraums durch die Polizei zugestimmt. Die Polizei hielt sich bei der Erteilung der Einwilligung jedoch nicht an die Voraussetzungen des § 51 BDSG.
§ 51 BDSG lautet:
Zum anderen ergibt sich die Unwirksamkeit der Einwilligung daraus, dass der Beschwerdeführer von den Polizeibeamten entgegen § 500 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 51 Abs. 4 S. 3 BDSG nicht auf den vorgesehenen Zweck der Datenverarbeitung hingewiesen wurde.
§ 500 Abs. 1 StPO erklärt die § 45ff. BDSG für entsprechend anwendbar, soweit öffentliche Stellen der Länder im Anwendungsbereich der StPO personenbezogene Daten verarbeiten. Unter personenbezogenen Daten sind gemäß § 46 Nr. 1 BDSG alle Informationen zu verstehen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Verarbeitung meint gemäß § 46 Nr. 2 BDSG jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie u.a. das Erheben und das Erfassen.
Vorliegend wurde seitens der in ihrem repressiven Aufgabenbereich tätig gewordenen Polizeibeamten die Information erhoben, dass sich Betäubungsmittel in dem Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers befinden. Bei dieser Information handelt es nicht um ein bloßes Sachdatum (auf welches das BDSG nicht anwendbar ist), sondern um ein personenbezogenes Datum. Zwar beziehen sich Informationen über den Inhalt einer Sache grundsätzlich alleine auf die Sache. Kein Sachdatum, sondern ein personenbezogenes Datum liegt allerdings dann vor, wenn in der Information über eine Sache aufgrund individualisierender Identifikationsmerkmale, des Detaillierungsgrades oder der Einzigartigkeit der Sache ein Bezug zu einer Person angelegt ist (...).
So liegt der Fall hier: Das Kraftfahrzeug, in welchem die Betäubungsmittel gefunden wurden, weist dadurch einen eindeutigen Bezug zum Beschwerdeführer auf, dass es auf diesen zugelassen ist. Damit bezieht sich die erhobene Information, also das Vorhandensein von Betäubungsmitteln, über das Kraftfahrzeug (auch) auf den Beschwerdeführer."
Gleiches gilt für den Fall, dass - wie hier - entgegen § 51 Abs. 4 S. 3 BDSG nicht vorab über den vorgesehenen Zweck der Datenverarbeitung hingewiesen worden ist (...)."
Am 21.12.2021 verurteilte das zuständige Schöffengericht einen 29jährigen Angestellten aus dem Hochschwarzwald wegen Fälschung beweiserheblicher Daten in 52 tatmehrheitlichen Fällen und gemeinschaftlichen Betrugs in 60 tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung, sowie zu einer zusätzlichen Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 30,00 Euro.
Der Angeklagte bat seit 2015 im Darknet seine Dienste als ausgebildeter Mediengestalter für jegliche Grafiken und das Fälschen von Dokumenten an. In seiner Preisliste kostete beispielsweise ein gefälschter Ausweis Scan auf Wunschdaten 35 Euro. Im Zeitraum 2015 bis 2018 fälschte er in 52 Fällen Ausweis-Scans, mit denen seine Auftraggeber Bankkonten oder Nutzeraccounts unter Falschpersonalien eröffneten.
Seit 2016 betrieb der Angeklagte darüber hinaus gemeinsam mit einem weiteren unbekannten Täter einen so genannten Fakeshop unter den Domains waschmaschino.de, waschmaschino.net und waschmaschino.com. Der Angeklagte wurde als Administrator und Designer eingesetzt. Er mietete den Server an, erstellte und pflegte den optisch ansprechenden Shop, übernahm die Erstinstallation und Erstellung diverser Angebote zu Waschmaschinen und Trocknern. Der Mittäter übernahm insbesondere die Kommunikation mit den Kunden. Die professionell gestaltete Internetseite vermittelte äußerlich den Eindruck eines seriösen Online Shops. Ziel der Täter war es, Kunden zu Bestellungen und Vorabzahlungen zu veranlassen.
Die bestellte Ware wurde nie versandt.
Dem Plan entsprechend kauften 60 Personen in dem Online-Shop Waschmaschinen und Trockner und gingen in Vorkasse, erhielten die bestellte Ware jedoch nie. Durch den Fakeshop wurde ein Gesamtschaden in Höhe von 19.975,75 Euro verursacht. Der Angeklagte selbst erhielt hiervon einen Anteil in Höhe von mindestens 2.996 Euro.
Der Angeklagte, der die Taten über seinen Verteidiger einräumte, wurde durch einen bei ihm im Rahmen einer Durchsuchung aufgefundenen USB-Stick überführt. Dieser enthielt Dateien zum Betrieb des Fakeshops und auch einige von ihm verfälschte Ausweis-Scans. Der Angeklagte gab an, er habe mittlerweile „…aufgehört mit Allem. Ich möchte ein normales Leben führen. Ich werde das auf keinen Fall mehr wieder tun“. Seinen Sinneswandel begründete er mit einem vorherigen Strafverfahren, aber auch mit positivem familiärem Einfluss: „Verwandte und die Freundin haben auf mich eingeredet.“
Auch seinem Kind zuliebe habe er aufgehört.
Die Vorsitzende begründete das Urteil des Schöffengericht damit, dass zugunsten des Angeklagten dessen Geständnis bereits im Ermittlungsverfahren wie auch im Rahmen der Hauptverhandlung sowie sein sehr kooperatives Verhalten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zu werten sei. Bereits dort hätte der Angeklagte insbesondere auch Hinweise auf den konkreten, ihn belastenden USB-Stick gegeben und damit an der Aufklärung aktiv mitgewirkt.
Darüber hinaus bestanden zur Tatzeit keine Vorstrafen, und der Angeklagte habe sich mit der Einziehung der sichergestellten Gegenstände einverstanden erklärt. Die Taten lägen lange Zeit zurück. Es habe eine geringe Hemmschwelle zur Tatbegehung aufgrund der im Internet herrschenden Anonymität bestanden. Der Angeklagte habe sich bereit erklärt, an der Entsperrung des noch sichergestellten BITCOIN-Wallets mitzuwirken.
Zu Lasten des Angeklagten berücksichtigte das Gericht, dass durch den Betrieb des Fakeshops ein beträchtlicher Schaden entstanden sei, der sich auf viele Geschädigte verteilt habe. Auch die kriminelle Energie sei hoch, dies zeige sich durch arbeitsteiliges Vorgehen, Verschleierung der Täter und auch durch die relativ aufwendige Begehungsform.
Neben der Freiheitsstrafe von 2 Jahren verhängte das Schöffengericht eine zusätzliche Geldstrafe, weil der Angeklagte seine Taten in Bereicherungsabsicht beging und er daher zusätzlich am Vermögen getroffen werden sollte. Damit sei der Angeklagte finanziell nicht überfordert.
Nach den Feststellungen des Gerichts verfüge er nach wie vor über ein nicht unerhebliches Einkommen.
Urteil des Amtsgerichts München vom 21.12.2021
Das Urteil ist hinsichtlich dieses Angeklagten rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 04.02.2022
Clearview AI ist ein amerikanisches Unternehmen, das sich mit Hilfe sehr großer Bilddatenmengen und von maschinellem Lernen auf die Gesichtserkennung mit Computersystemen spezialisiert hat. Nach aktuellen Schätzungen hat es etwa 10 Milliarden Bilder von Gesichtern in seiner Datenbank.
Die italienische Datenschutzbehörde hat dies als massiven Verstoß gegen die DSGVO bewertet:
Aus der Untersuchung (...)ging hervor, dass Clearview AI entgegen der Behauptung des Unternehmens auch die Verfolgung italienischer Staatsbürger und Personen, die sich in Italien aufhalten, ermöglicht.
Die Ergebnisse ergaben, dass die im Besitz des Unternehmens befindlichen personenbezogenen Daten, einschließlich biometrischer und Geolokalisierungsdaten, ohne angemessene Rechtsgrundlage illegal verarbeitet werden, was sicherlich nicht das berechtigte Interesse des amerikanischen Unternehmens sein kann. Das Unternehmen hat auch gegen andere Grundprinzipien der DSGVO verstoßen, wie z. B. diejenigen in Bezug auf die Transparenzpflichten, indem es die Benutzer nicht angemessen informiert hat, die Beschränkung der Zwecke der Verarbeitung, Benutzerdaten für andere Zwecke als die, für die sie online veröffentlicht wurden, verwendet zu haben und die Speicherung zu beschränken, keine Aufbewahrungsfristen für Daten festgelegt zu haben.
Die Tätigkeit von Clearview AI verletzt daher die Freiheiten der betroffenen Personen, einschließlich des Schutzes der Vertraulichkeit und des Rechts, nicht diskriminiert zu werden."
Schließlich hat der Garant Clearview AI auferlegt, einen Vertreter im Gebiet der Europäischen Union zu benennen, der als Gesprächspartner fungiert, zusätzlich zu oder anstelle des Datenverantwortlichen mit Sitz in den Vereinigten Staaten, um die Ausübung der Rechte zu erleichtern interessiert."
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Newsletter
vom 16.03.2022
Betreff:
Rechts-Newsletter 11. KW / 2022: Kanzlei Dr. Bahr
1. BGH: Ist eine Zufriedenheitsgarantie auch eine Garantie im rechtlichen Sinn? Vorlage an den EuGH
2. OLG Brandenburg: Generalunternehmer hat berechtigtes Interesse nach Art.6 Abs.1 f) DSGVO ggü. Subunternehmer
3. OLG Frankfurt a.M.: Kein DSGVO-Schadensersatz bei irrtümliche Datenweiterleitung an Dritten
4. OLG Frankfurt a.M.: Bundesliga-Fernsehverwertungsvertrag nicht außerordentlich kündbar wegen Corona-Unterbrechung
5. OLG Frankfurt a.M.: Kein Wettbewerbsverstoß bei kostenloser Abgabe eines nichtverschreibungspflichtigen Schmerzgels
6. OLG Köln: Gesplittete Neukundentarife können zulässig sein
7. LAG Berlin-Brandenburg: 1.000,- EUR DSGVO-Schadensersatz für verspätete oder unvollständige Auskünfte
8. LG Kiel: Polizeiliche Durchsuchung wegen DSGVO-Verstoß rechtswidrig
9. AG München: 2 Jahre Freiheitsstrafe für Fake-Shop-Betreiber
10. Italienische Datenschutzbehörde: 20 Mio. EUR DSGVO-Bußgeld gegen Clearview wegen rechtswidriger Gesichtserkennung
Die einzelnen News:
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1. BGH: Ist eine Zufriedenheitsgarantie auch eine Garantie im rechtlichen Sinn? Vorlage an den EuGH
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Der BGH (Beschl. v. 10.02.2022 - Az.: I ZR 38/21) hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob eine Zufriedenheitsgarantie auch eine Garantie im rechtlichen Sinne ist und somit die entsprechenden Pflichten gelten.
"(...) Warranty
Every (...) product comes with our own lifetime guarantee. If you are not completely satisfied with any of our products, please return it to your specialist dealer from whom you purchased it. Alternatively, you can return it to "(...) " directly but remember to tell us where and when you bought it."
Dem BGH stellte sich die Frage, ob für eine solche Form der Zufriedenheitsgarantie auch die üblichen Vorschriften für Garantien gelten. Diese Problematik hat er nun dem EuGH vorgelegt.
"1. Kann eine andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderung im Sinne von Art. 2 Nr. 14 der Richtlinie 2011/83/EU und eine andere nicht mit der Vertragsmäßigkeit verbundene Anforderung im Sinne von Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2019/771 vorliegen, wenn die Verpflichtung des Garantiegebers an in der Person des Verbrauchers liegende Umstände, insbesondere an seine subjektive Haltung zur Kaufsache (hier: die in das Belieben des Verbrauchers gestellte Zufriedenheit mit der Kaufsache) anknüpft, ohne dass diese persönlichen Umstände mit dem Zustand oder den Merkmalen der Kaufsache zusammenhängen müssen?
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2. OLG Brandenburg: Generalunternehmer hat berechtigtes Interesse nach Art.6 Abs.1 f) DSGVO ggü. Subunternehmer
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Ein Generalunternehmer hat ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs.1 f) DSGVO, von seinem Subunternehmer Nachweise zur Einhaltung des Mindestlohns seiner Mitarbeiter zu verlangen (OLG Brandenburg, Urt. v. 23.02.2022 - Az.: 4 U 111/21).
"Der Generalunternehmer hat (...) ein berechtigtes Interesse, von dem Subunternehmer einen Nachweis zur Einhaltung der Mindestlohnzahlung zu verlangen. Dieses ergibt sich daraus, dass der Generalunternehmer gemäß § 13 MiLoG i.V.m. § 14 AEntG wie ein Bürge für die Verpflichtung des Subunternehmers gegenüber seinen Beschäftigten für die Zahlung des Mindestlohns einzustehen hat.
Und weiter:
"Bei all diesen alternativen Maßnahmen muss der Generalunternehmer jedoch entweder in Kauf nehmen, dass der Subunternehmer von vornherein eine höhere Vergütung verlangt, etwa um Avalkosten oder Liquiditätseinbußen durch Sicherheitseinbehalte abzudecken, oder er kann lediglich reaktiv bei Verstößen das Vertragsverhältnis beenden und Ersatz seiner Aufwendungen/Schäden verlangen. Eine Vereinbarung, wonach sich der Subunternehmer verpflichtet, dem Generalunternehmer Unterlagen zum Nachweis der Mindestlohnzahl vorzulegen, wirkt dagegen allein wegen der damit verbundenen Kontrollfunktion präventiv, d.h. sie vermeidet – in den Grenzen einer im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen gebotenen Praktikabilität -, dass es überhaupt zu seiner Inanspruchnahme des Generalunternehmers durch die Beschäftigten des Subunternehmers kommen kann. Auch dieses Haftungsvermeidungsinteresse des Generalunternehmers ist jedoch gerade wegen des Gleichlaufs mit den Zwecken des Mindestlohngesetzes als berechtigt zu erachten.
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3. OLG Frankfurt a.M.: Kein DSGVO-Schadensersatz bei irrtümliche Datenweiterleitung an Dritten
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Leitet ein Unternehmen die Daten eines Bewerbers irrtümlich an einen Dritten weiter und informiert nicht unverzüglich über diesen Rechtsverstoß, so hat der Betroffene keinen DSGVO-Schadensersatz-Anspruch, wenn er hierdurch keine tatsächlichen Nachteile erleidet (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 02.02.2022 - Az.: 13 U 206/20).
"Lieber Herr (...), ich hoffe es geht Ihnen gut! Unser Leiter - Herr (...) - findet ihr (…) Profil sehr interessant. Jedoch können wir ihre Gehaltsvorstellungen nicht erfüllen. Er kann 80k + variable Vergütung anbieten. Wäre das unter diesen Gesichtspunkten weiterhin für Sie interessant? Ich freue mich von Ihnen zu hören und wünsche Ihnen einen guten Start in den Dienstag. Viele Grüße,"
Der Kläger rügte diesen Fehler nicht weiter, sondern führte den Bewerbungsprozess erst einmal weiter fort. Die Beklagte selbst informierte den Kläger erst Monate später über die fehlerhafte Weiterleitung. Erst als er von der Beklagten abgelehnt wurde, machte er u.a. einen Schadensersatzanspruch geltend.
In der 1. Instanz bekam der Kläger einen DSGVO-Schadensersatz iHv. 1.000,- EUR zugesprochen (LG Darmstadt, Urt. v. 26.05.2020 - Az.: 13 O 244/19).
"Der Senat folgt (...) der Auffassung, wonach über den festgestellten Verstoß gegen die Vorschriften des DS-GVO hinaus Voraussetzung für eine Entschädigung in Geld der Nachweis eines konkreten (auch immateriellen) Schadens ist. (...)
Und weiter:
"Das Vorliegen eines konkreten - immateriellen - Schadens, wozu auch Ängste, Stress sowie Komfort- und Zeiteinbußen zählen (...), hat der Kläger nicht dargetan. Der Vortrag in seinem auf einen entsprechenden Hinweis des Senats eingereichten Schriftsatz vom 11.1.2022 (...) erschöpft sich in der - erneuten - Darlegung des Datenschutzverstoßes.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, die Revision wurde zugelassen.
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4. OLG Frankfurt a.M.: Bundesliga-Fernsehverwertungsvertrag nicht außerordentlich kündbar wegen Corona-Unterbrechung
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Nach den Feststellungen des Schiedsgerichts begründet die Unterbrechung des Spielbetriebs der Bundesliga und der 2. Bundesliga infolge der Corona-Pandemie kein außerordentliches Kündigungsrecht für einen medialen Verwertungsvertrag über die Übertragung dieser Spiele. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute verkündeter Entscheidung den Antrag auf Aufhebung dieses Schiedsspruchs, mit dem die Unwirksamkeit der Kündigung und die Schadensersatzpflicht festgestellt worden waren, zurückgewiesen.
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5. OLG Frankfurt a.M.: Kein Wettbewerbsverstoß bei kostenloser Abgabe eines nichtverschreibungspflichtigen Schmerzgels
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Außendienstmitarbeiter eines Arzneimittelherstellers dürfen Apothekern kostenlos je eine einzelne Verkaufsverpackung eines nicht verschreibungspflichtigen Schmerzgels mit dem Aufdruck „Zu Demonstrationszwecken“ abgeben, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Urteil. Die Abgabe verstoße weder gegen das Arzneimittelgesetz noch gegen das Heilmittelwerbegesetz. Es liege eine geringwertige Zugabe vor, die auch nicht geeignet sei, den Apotheker unsachlich zu beeinflussen.
“Zuwendungen und sonstige Werbegaben ... anzubieten oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass es sich ... um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt“. Hier sei von einer Zuwendung von geringem Wert auszugehen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision begehren.
(vorausgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 30.7.2015, Az. 2-03 O 473/14)
§ 7 HWG Verbot von Werbegaben
(1) 1Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass
....
§ 47 AMG Vertriebsweg
(1) ...
andere Personen, die die Heilkunde oder Zahnheilkunde beim Menschen berufsmäßig ausüben, soweit es sich nicht um verschreibungspflichtige Arzneimittel handelt,
Ausbildungsstätten für die humanmedizinischen Heilberufe.
2Pharmazeutische Unternehmer dürfen Muster eines Fertigarzneimittels an Ausbildungsstätten für die humanmedizinischen Heilberufe nur in einem dem Zweck der Ausbildung angemessenen Umfang abgeben oder abgeben lassen. ...
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6. OLG Köln: Gesplittete Neukundentarife können zulässig sein
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Ein Energieversorgungsunternehmen kann in seiner Preisgestaltung bei der Grund- und Ersatzversorgung im Sinne des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG) zulässigerweise zwischen Alt- und Neukunden unterscheiden. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Beschluss vom 02.03.2022 - 6 W 10/22 - entschieden und damit einen vorangegangenen Beschluss des Landgerichts Köln bestätigt.
"§ 36 Grundversorgungspflicht
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7. LAG Berlin-Brandenburg: 1.000,- EUR DSGVO-Schadensersatz für verspätete oder unvollständige Auskünfte
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Erteilt ein Arbeitgeber verspätet oder unvollständige Auskünfte nach Art. 15 DSGVO, so kann der Mitarbeiter einen Schadensersatz iHv. 1.000,- EUR nach Art. 82 DSGVO pro Fall geltend machen (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18.11.2021 - Az.: 10 Sa 443/21).
"Wie der Kläger zutreffend ausgeführt hat, liegt bei ihm ein Schaden vor. Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des LAG Niedersachsen vom 22. Oktober 2021 – 16 Sa 761/20 besteht unabhängig von dem Erreichen einer Erheblichkeitsschwelle bei Verstößen gegen Regelungen der DSGVO ein immaterieller Schadensersatzanspruch.
Das Gericht sah pro Fall 1.000,- EUR als angemessen an:
"Die Schadensersatzansprüche sollen, worauf auch das LAG Niedersachsen in dem Urteil vom 22. Oktober 2021 – 16 Sa 761/20 unter Bezugnahme auf Entscheidungen anderer Gerichte hingewiesen hat, generell eine Abschreckungswirkung haben. Unter Berücksichtigung des Erwägungsgrundes 146 Satz 6 zur DSGVO soll die betroffene Person einen vollständigen und wirksamen Schadensersatz für den erlittenen Schaden erhalten. Verstöße müssen effektiv sanktioniert werden. Schadenersatz bei Datenschutzverstößen sollen eine abschreckende Wirkung haben, um der Datenschutzgrundverordnung zum Durchbruch zu verhelfen.
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8. LG Kiel: Polizeiliche Durchsuchung wegen DSGVO-Verstoß rechtswidrig
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Die Einwilligung eines Verdächtigen in eine polizeiliche Durchsuchung (hier: Durchsuchung eines PKW-Kofferraums) ist nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des $ 51 BDSG eingehalten werden. Danach muss die Polizei vorab insbesondere über die Widerruflichkeit der Einwilligung, ihre ex-nunc-Wirkung und über den Zweck der Datenverarbeitung informieren. Erfolgt dies nicht, ist die strafprozessuale Maßnahme unwirksam (LG Kiel. Urt. v. 19.08.2021 - Az.: 10 Qs 43/21).
"§ 51 Einwilligung
(1) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten nach einer Rechtsvorschrift auf der Grundlage einer Einwilligung erfolgen kann, muss der Verantwortliche die Einwilligung der betroffenen Person nachweisen können.
(2) Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist.
(3) Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die betroffene Person ist vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung der betroffenen Person beruht. Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, müssen die Umstände der Erteilung berücksichtigt werden. Die betroffene Person ist auf den vorgesehenen Zweck der Verarbeitung hinzuweisen. Ist dies nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder verlangt die betroffene Person dies, ist sie auch über die Folgen der Verweigerung der Einwilligung zu belehren."
Da die Beamten sich nicht an die Vorgaben hielten und damit einen DSGVO-Verstoß begingen, erklärte das Gericht die Razzia für rechtswidrig:
"Die Unwirksamkeit der Einwilligung ergibt sich zum einen daraus, dass der Beschwerdeführer von den Polizeibeamten entgegen § 500 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 51 Abs. 3 S. 3 BDSG nicht vor Abgabe der Einwilligung von der Widerruflichkeit und der ex-nunc-Wirkung derselben in Kenntnis gesetzt wurde.
Und weiter:
"Gemäß § 51 Abs. 3 S. 1 BDSG ist die betroffene Person vor der Abgabe der Einwilligung darüber in Kenntnis zu setzen, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann (vgl. dazu § 51 Abs. 3 S. 1 BDSG), ein späterer Widerruf die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung erfolgten Verarbeitung aber nicht berührt (vgl. dazu § 51 Abs. 3 S. 2 BDSG). Fehlt es - wie vorliegend - an diesen (Vorab-)Informationen, gibt die betroffene Person die Einwilligung nicht ausreichend informiert ab, mit der Folge, dass sie nicht wirksam ist, d.h. keine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung darstellt (...).
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9. AG München: 2 Jahre Freiheitsstrafe für Fake-Shop-Betreiber
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Webdesigner eines Fakeshops wird zu empfindlicher Freiheitsstrafe und Geldstrafe verurteilt.
Aktenzeichen 813 Ls 740 Js 2242/20
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10. Italienische Datenschutzbehörde: 20 Mio. EUR DSGVO-Bußgeld gegen Clearview wegen rechtswidriger Gesichtserkennung
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Die italienische Datenschutzbehörde erklärt in einer aktuellen Pressemitteilung, eine DSGVO-Geldbuße von 20 Mio. EUR gegen den Anbieter Clearview AI wegen der unerlaubten Verwendung biometrischer Daten (Gesichtserkennung) verhängt zu haben.
"Das Unternehmen – das behauptet, über eine Datenbank mit über 10 Milliarden Bildern von Gesichtern von Menschen aus der ganzen Welt zu verfügen, die aus öffentlichen Webquellen per Web Scraping (wie Nachrichtenseiten, soziale Medien und Online-Videos) extrahiert wurden – bietet einen hochqualifizierten Suchdienst an das dank künstlicher Intelligenz die Erstellung von Profilen auf der Grundlage biometrischer Daten ermöglicht, die aus den Bildern extrahiert werden, möglicherweise angereichert mit anderen damit verbundenen Informationen, wie Titel und Geolokalisierung des Fotos, Veröffentlichungswebseite.
Und weiter:
"Angesichts der festgestellten Verstöße verhängte der Garant Clearview AI eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 20 Millionen Euro. Die Behörde befahl dem Unternehmen außerdem, Daten über Personen zu löschen, die sich in Italien aufhalten, und untersagte die weitere Erfassung und Verarbeitung durch sein Gesichtserkennungssystem.
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