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Newsletter vom 16.04.2008 |
Betreff: Rechts-Newsletter 16. KW / 2008: Kanzlei Dr. Bahr |
In einer Entscheidung vom 23. Mai 2003 kam die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu dem Ergebnis, dass die Deutsche Telekom seit 1998 ihre beherrschende Stellung auf den Märkten für den direkten Zugang zu ihrem Telefonfestnetz missbrauche. Dieser Missbrauch bestehe darin, dass für den Zugang der Wettbewerber zum Netz („Vorleistungen“) Entgelte berechnet worden seien, die höher gewesen seien als die Entgelte, die den Endkunden der Deutschen Telekom in Rechnung gestellt worden seien. Diese Preisgestaltung in Form einer „Kosten-Preis-Schere“ zwinge die Wettbewerber dazu, ihren Endkunden höhere Entgelte zu berechnen, als die Deutsche Telekom ihren eigenen Endkunden in Rechnung stelle. Die Kommission verhängte daher gegen die Deutsche Telekom eine Geldbuße in Höhe von 12,6 Millionen Euro. Die Deutsche Telekom hat beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften beantragt, die Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären oder zumindest die verhängte Geldbuße herabzusetzen. In seinem heutigen Urteil weist das Gericht alle Klagegründe der Deutschen Telekom zurück. Zunächst führt das Gericht aus, dass die Kommission zu Recht festgestellt hat, dass die Deutsche Telekom von Anfang 1998 bis Ende 2001 sowie von 2002 bis zum Erlass der Entscheidung über ausreichenden Handlungsspielraum zur Beseitigung oder Verringerung der Kosten-Preis-Schere verfügte, ohne dabei die von der Regulierungsbehörde (RegTP) vorgegebene Preisobergrenze verletzen zu müssen. Das Gericht hebt hervor, dass der Umstand, dass die Entgelte der Deutschen Telekom von der RegTP genehmigt werden mussten, die Deutsche Telekom nicht ihrer wettbewerbsrechtlichen Verantwortlichkeit entzieht. Als Unternehmen in beherrschender Stellung war sie, wenn ihre Entgelte zu einer Beeinträchtigung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs auf dem Gemeinsamen Markt führten, gehalten, Entgeltänderungsanträge zu stellen. Die Deutsche Telekom hat aber den Handlungsspielraum, über den sie im Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2001 verfügte, nicht dazu genutzt, die Kosten-Preis-Schere zu verringern oder sogar vollständig zu beseitigen. In Bezug auf die Methode der Kommission zur Feststellung der Kosten-Preis-Schere stellt das Gericht fest, dass die Missbräuchlichkeit des Verhaltens der Deutschen Telekom mit der Spanne zwischen ihren Vorleistungs- und Endkundenpreisen im Zusammenhang steht. Die Kommission war daher nicht verpflichtet, nachzuweisen, dass die Endkundenpreise für sich genommen missbräuchlich waren. Ebenfalls zu Recht hat die Kommission bei ihrer Prüfung der Missbräuchlichkeit der Preispolitik ausschließlich auf die Entgelte und Kosten der Deutschen Telekom abgestellt, ohne die spezifische Stellung der Wettbewerber auf dem Markt zu berücksichtigen. Hierzu stellt das Gericht fest, dass, wenn die Rechtmäßigkeit der Preispolitik eines beherrschenden Unternehmens von der spezifischen Lage der Wettbewerber abhinge, insbesondere von ihrer Kostenstruktur, die dem beherrschenden Unternehmen im Allgemeinen nicht bekannt ist, dieses nicht in der Lage wäre, die Rechtmäßigkeit seines eigenen Verhaltens zu beurteilen. Da die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Preispolitik somit auch nicht durch etwaige Präferenzen der Wettbewerber der Deutschen Telekom für den einen oder anderen Markt beeinflusst wird, durfte die Kommission annehmen, dass bei der Berechnung der Kosten-Preis-Schere der Preis der Vorleistungen mit dem gewichteten Durchschnitt der Endkundenpreise für alle Zugangsdienste der Deutschen Telekom (analog, ISDN und ADSL) zu vergleichen sei. Hinsichtlich der Auswirkungen des vorgeworfenen Verhaltens weist das Gericht darauf hin, dass es in Deutschland im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung neben dem Festnetz der Deutschen Telekom keine andere Infrastruktur gegeben hat, die ihren Wettbewerbern einen nachhaltigen Eintritt in den Markt für Endkunden-Zugangsdienste erlaubt hätte. Da die Leistungen der Deutschen Telekom also unabdingbar sind, behindert eine Kosten-Preis-Schere zwischen ihren Vorleistungs- und Endkundenentgelten grundsätzlich die Entwicklung des Wettbewerbs auf diesem Markt. Unter diesen Umständen kann nämlich ein potenzieller Wettbewerber, der ebenso effizient ist wie die Deutsche Telekom, in den Markt für Endkunden-Zugangsdienste nicht eintreten, ohne dabei Verluste zu erleiden. Zudem zeugen die geringen Marktanteile, die von den Wettbewerbern auf diesem Markt gewonnen wurden, von der Behinderung der Entwicklung des Wettbewerbs auf diesen Märkten durch die Preispolitik der Deutschen Telekom. Schließlich erinnert das Gericht daran, dass die Entscheidungen nationaler Behörden auf der Grundlage des Telekommunikationsrechts der Gemeinschaft die Befugnis der Kommission zur Feststellung von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht nicht berühren. Der Kommission kann daher nicht vorgeworfen werden, die Entgelte der Deutschen Telekom einer doppelten Regulierung zu unterziehen, wenn sie gegen die Deutsche Telekom Sanktionen verhängt, weil diese ihren Handlungsspielraum nicht zur Beseitigung der Kosten-Preis-Schere genutzt hat. Rechtssache: T-271/03 Quelle: Pressemitteilung des EuG v. 10.04.2008
Die Beklagte betreibt die Internet-Auktionsplattform eBay. Der Kläger, selbst bei eBay registriert, dort aber keinen Handel betrieb, wurde im November 2003 von unzufriedenen Käufern angerufen, die der Meinung waren, sie hätten bei ihm in einer eBay-Auktion einen Pullover erworben. Wie sich herausstellte, hatte sich der Anbieter der Pullover - es handelte sich offenbar sogar um ein Plagiat eines Markenpullovers - unter dem Decknamen "universum3333" bei eBay mit dem bürgerlichen Namen des Klägers registrieren lassen; auch der Wohnort und das Geburtsdatum des Klägers waren angegeben. Nachdem der Kläger dies eBay mitgeteilt und eBay diesen Anbieter sofort gesperrt hatte, kam es in der Folge zu weiteren Anmeldungen, die sich unter Verwendung anderer Decknamen wiederum mit Name, Adresse, Anschrift, Geburtsdatum und E-Mail-Adresse des Klägers registrieren ließen. Einzelne Kunden sandten dem Kläger als dem vermeintlichen Verkäufer die erworbenen Pullover zurück. Der Kläger hat daraufhin eBay wegen der Verletzung seines Namensrechts als Störerin auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht und das Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten führte zur Zurückweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte im Rahmen der Störerhaftung für die Verletzung des Namensrechts des Klägers verantwortlich sei. Zwar könne ihr nicht zugemutet werden, im Voraus Prüfungen vorzunehmen. Allerdings setze eine Prüfungspflicht der Beklagten ein, wenn sie auf konkrete Rechtsverletzungen hingewiesen werde. Dies sei im vorliegenden Fall geschehen, ohne dass die Beklagte (erfolgreiche) Maßnahmen zur Verhinderung künftiger Namensverletzungen ergriffen hätte. Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass eBay aufgrund der erfolgten Hinweise eine Pflicht trifft, derartige Verletzungen des Namensrechts des Klägers im Rahmen des Zumutbaren zu verhindern. Eine solche Verpflichtung besteht nach der Entscheidung des BGH schon aufgrund der ersten Meldung im November 2003. Allerdings darf dem Betreiber einer Internet-Plattform (Host-Provider) nach dem Gesetz keine allgemeine Überwachungspflicht auferlegt werden, die gespeicherten und in das Internet eingestellten Informationen auf Rechtsverletzungen hin zu überprüfen. Ist der Host-Provider aber einmal auf einen klaren Rechtsverstoß hingewiesen worden, muss er diesen Anbieter nicht nur sperren, sondern im Rahmen des Zumutbaren auch entsprechende Verstöße in der Zukunft verhindern. Der Bundesgerichtshof hat das angefochtene Urteil aufgehoben, weil das Berufungsgericht noch keine Feststellungen zu der zwischen den Parteien strittigen Frage getroffen hat, ob es eBay technisch möglich und zumutbar war, weiter von Nutzern der Plattform begangene Verletzungen des Namensrechts des Klägers zu verhindern. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liege grundsätzlich beim Kläger. eBay müsse aber - wenn die Zumutbarkeit derartiger Maßnahmen bestritten werden - hierzu substantiiert vortragen. Dem Geheimhaltungsinteresse von eBay könne dabei gegebenenfalls durch den Ausschluss der Öffentlichkeit und durch ein gerichtliches Geheimhaltungsgebot Rechnung getragen werden. Quelle: Pressemitteilung des BGH Er hat deswegen mit Beschluss vom 17.03.2008 einem privaten Wettbüro (Antragsteller) vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Untersagungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe versagt und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe bestätigt. Der VGH ging davon aus, dass die dem im Ausland ansässigen Wettveranstalter dort erteilte Erlaubnis unbeachtlich sei. Im Glücksspielbereich seien die EG-Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, Genehmigungen gegenseitig anzuerkennen. Ihnen sei gerade ein Spielraum bei der Gestaltung ihrer Glücksspielpolitik eingeräumt. Das staatliche Wettmonopol sei mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar. Die gesetzlichen Regelungen gewährleisteten nun, dass das zulässige Sportwettangebot konsequent und aktiv an dem überragend wichtigen Gemeinwohlziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht ausgerichtet sei. Es seien auch effektive Regelungen zum Minderjährigen- und Spielerschutz getroffen worden. Ein Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht liege ebenso wenig vor. Die Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sei wegen der mit der Monopolisierung des Wettangebots verfolgten Ziele aller Voraussicht nach gerechtfertigt. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass es an einer für den gesamten Glücksspielsektor erforderlichen kohärenten und systematischen Strategie zur Bekämpfung der Glückspielsucht fehle. Es sei angesichts des jeweils unterschiedlichen Suchtpotenzials und der Verlustmöglichkeiten wohl nicht zu fordern, dass sämtliche Glücksspielsektoren und damit auch das gewerbliche Spiel in Spielhallen sowie die Pferdewetten einem einheitlichen Regelungswerk zu unterwerfen seien. Die Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettmonopols mit Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht könne abschließend zwar erst im Klageverfahren geklärt werden. Bei der Abwägung im vorläufigen Rechtsschutz sei aber das öffentliche Interesse zu berücksichtigen, auch bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens schädliche Auswirkungen eines weitgehend ungeregelten Wettbewerbs und einer erheblichen Ausweitung des Wettangebots zu verhindern. Das private Interesse des Antragstellers, seine Tätigkeit vorläufig fortzusetzen und daraus Gewinn zu ziehen, müsse demgegenüber zurücktreten, zumal er die Vermittlung gewerblicher Sportwetten auf nicht hinreichend gesicherter Rechtsgrundlage aufgenommen habe. Der Beschluss ist unanfechtbar. Az.: 6 S 3069/07 Quelle: Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg v, 09.04.2008
Laut einem erst jetzt im Volltext veröffentlichtem Urteil des OLG Hamburg liegt jedenfalls dann eine rechtswidrige Montage vor, wenn der Leser die Verfremdung nicht erkennen könne und davon ausgehe, die Person sehe in Wirklichkeit so wie auf dem Bild aus (Urt. v. 30.10.2007 - Az. 7 U 73/01). Auch die Hektik im Alltag der Presse rechtfertige ein solches Vorgehen nicht. Den Stein ins Rollen brachte die Zeitschrift "Wirtschaftswoche", die einen Beitrag über den ehemaligen Chef der Deutschen Telekom, Ron Sommer, mit der Überschrift "Allmächtiger Sommer" brachte und diesen mit einem veränderten Konterfei von Sommer illustrierte. Durch einen Sachverständigen wurde festgestellt, dass eine Verzerrung der Proportionen des Gesichts des Ex-Telekom-Chefs (8,7 Prozent in der Länge und 4,5 Prozent Stauchung) und eine Verkürzung des Halses vorlag. Diese Manipulationen seien für den durchschnittlichen Leser nicht erkennbar gewesen. Dem Einwand, dass bei der gerichtlich geforderten Sorgfalt Fotomontagen in der Hektik des Pressealltages überhaupt nicht mehr möglich seien, folgte das Oberlandesgericht nicht. Zur Begründung führten die Richter die Aussagen des Sachverständigen an, wonach eine alternative Fotomontage, "bezogen auf die einzelnen Arbeitsschritte beziehungsweise Funktionen jeweils als niedrig bis mittel" zu bewerten gewesen sei. Dies gelte insbesondere für die wörtliche Wiedergabe von Sprüchen eines berühmten Kabarettisten, da sich dieser "mit unterhaltsamen oder spöttischen Äußerungen an die Öffentlichkeit wendet" und damit rechnen müsse, "dass einzelne dieser Äußerungen aufgegriffen und als Belegstellen in Texte anderer Autoren eingebunden werden". Gewehrt hatte sich ein deutscher Komiker gegen eine der größten Drogerieketten Europas, weil diese in ihrem Kundenmagazin zum Thema des unterschiedlichen Duschverhaltens von Männern und Frauen ihn unter anderem mit den Worten "Männer wollen einfach nur Seife, Frauen kaufen sich über die verschiedenen Duftrichtungen hinweg einen kompletten Obstladen zusammen" zitiert hatte. Neben dem Artikel war am rechten Seitenrand eine Werbeanzeige platziert. In der Zitierung sah der Kabarettist unter anderem eine unzulässige Ausnutzung seines Werbewertes. Seinem Verlangen nach einer Entschädigung von mindestens 200.000 Euro erteilte das OLG eine Absage. Die hanseatischen Richter kamen zu dem Ergebnis, dass in der wörtlichen Wiedergabe keine Verletzung des Namensrechtes gem. § 12 BGB liege. Schließlich stelle die "bloße Verwendung des Namens eines Prominenten in einer Werbeanzeige oder sonstigen Veröffentlichung eines Waren anbietenden Unternehmens […] noch keine Namensverletzung im Sinne des § 12 BGB dar". Schließlich sei für jeden Leser ersichtlich gewesen, dass der Komiker nicht selbst hinter dem Produkt stehe, sondern "als ein außenstehender Dritter erscheint, dessen Äußerungen zitiert werden". Auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts lehnten die Richter ab. Voraussetzung dafür sei "ein Akt werblicher Vereinnahmung, der darin besteht, dass Bild oder Werk des Betroffenen in eine Werbeanzeige mit dem Ziel [zu integrieren], den Aufmerksamkeitswert der Anzeige zu erhöhen. Da aber der redaktionelle Text mit dem Zitat deutlich getrennt von der Werbeanzeige platziert war, könne von der verlangten Aufmerksamkeitserhöhung keine Rede sein. Letztens erblickte das OLG auch keinen Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz (UrhG), da die Verwendung insoweit von dem Zitatrecht aus § 51 Nr. 2 UrhG gedeckt gewesen sei. Aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht folge laut Gericht durchaus das Recht eines jeden, "dass seine Äußerungen nicht in einen entstellenden Zusammenhang gebracht werden dürfen". Eine Entstellung vermochten die Richter jedoch nicht festzustellen.
Ein deutsches Versandhandels-Unternehmen habe - so der Kläger - ohne Zustimmung der Betroffenen seine Adressdaten an eine österreichische Firma weitergegeben. Diese österreichische Firma habe ihm dann unerlaubte Werbe-Mails zugesandt. Daraufhin begehrte der Kläger Unterlassung. Das OLG München entschied, dass alleine der Ort maßgeblich sei, wo der Kläger die betreffende Spam-Mail erhalten habe. Der Sitz des Versandhandels-Unternehmens komme dagegen nicht in Betracht. "Zuständig ist das Amtsgericht München. Dort befindet sich der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (...). Danach ist, wenn eine unerlaubte Handlung den Gegenstand des Verfahrens bildet, das Gericht des Ortes zuständig, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. (...) Er geht folglich gegen die Antragsgegnerin als mittelbare Störerin vor, da sie durch die Veräußerung seiner E-Mail-Adresse mittelbar die "Flut an Werbe-E-Mails" verursacht. Der Erfolg der schädigenden Handlung tritt deshalb dort ein, wo der Antragsteller im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit sein E-Mail-Konto nutzt. Auf ein E-Mail-Konto kann zwar von jedem beliebigen Ort aus zugegriffen werden, typischerweise erfolgt die Nutzung im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit jedoch am Sitz der Kanzlei des Antragstellers in München." Siehe zu generell zu den rechtlichen Problemen im gewerblichen Adresshandel unser Rechts-Portal "Adresshandel & Recht".
Dies gilt nach einer Entscheidung des OLG München jedoch nicht für den Abdruck eines T-Shirts, das mit einem Logo versehen ist (Urt. v. 13.03.2008 -Az. 29 U 5826/07). Als maßgebliche Norm führten die bayerischen Richter § 57 UrhG an, der die Publikation von Gegenständen erlaubt, die im Vergleich zum abgebildeten Hauptgegenstand nur als Beiwerk einzustufen sind (so genanntes unwesentliches Beiwerk). Ein unwesentliches Beiwerk liegt nach Meinung des OLG vor, „wenn es keine noch so unbedeutende inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand aufweist und durch seine Zufälligkeit und Beliebigkeit für ihn ohne jede Bedeutung ist“. Dies sei der Fall, wenn das Beiwerk schlicht ausgetauscht werden könne, ohne das der Hauptgegenstand in seiner Wirkung beeinträchtigt werde. Im entschiedenen Fall hatte das Magazin „Focus“ für die Titelstory „Beruf und Karriere. Was soll ich werden?“ einen jungen Mann auf dem Cover abgebildet, der ein T-Shirt mit dem Logo eines Designers trug, der hinsichtlich der Veröffentlichung nicht gefragt wurde. Die identischen Richter hatten in der gleichen Sache vor kurzem einen Unterlassungsanspruch abgelehnt, vgl. die Kanzlei-Infos v. 07.03.2008. Dieses Mal trat die Domainbörse als Kläger auf und begehrte die Erstattung der außergerichtlich angefallenen Kosten für die Abwehr der Abmahnung. Diese Klage haben die Richter abgelehnt: "Denn die Rechtslage war zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Schreibens bezogen auf die Frage der Störerhaftung der Klägerin unklar. Veröffentlichte Rechtsprechung zu dieser Fragestellung existierte genauso wenig wie Literaturmeinungen, wie die Kammer bei der Beratung der im November hierzu anstehenden Entscheidung feststellte. Allein zu der Haftung des Auktionshauses ebay finden sich diverse auch höchstrichterliche Entscheidungen auch mit markenrechtlichem Kontext, die jedoch allesamt nicht auf die Klägerin unmittelbar übertragbar sind. Denn im Gegensatz zu ebay bietet die Klägerin bei ihrem Geschäftsmodell nicht nur eine Internetplattform für Kunden, um dort etwas – eine Domain – in eigener Verantwortung zum Verkauf anzubieten. Vielmehr leistet die Klägerin einen weiteren Dienst, nämlich die Platzierung der zu der Domain jeweils passenden Werbelinks, welche durch die Vereinbarung der Klägerin mit der Firma Google automatisch eingeblendet werden und an welchen der Kunde verdient. Genau dieser Beitrag erfordert – auch wenn er einen Automatismus darstellt - eine gegenüber ebay gesonderte Betrachtung, denn die Klägerin hat diesen Automatismus geschaffen und zu verantworten." Und weiter: "Die Rechtsauffassung der Beklagten, wonach die Klägerin angesichts dieser speziellen Leistung als Störerin haftbar gemacht werden kann, ist nicht abwegig, sondern durchaus vertretbar, auch wenn die Kammer sich in der vorgenannten Entscheidung im Ergebnis nicht dafür ausgesprochen hat. Da die Beklagte damit jedoch in ihrem "Abmahnschreiben" vom 28.06.2007 eine vertretbare, in Rechtsprechung und Literatur noch nicht besprochene Rechtsmeinung vertreten hat, kann ihr ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Eingriff in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb der Klägerin nicht vorgehalten werden."
Nach einer Entscheidung des LG Frankfurt a. M. haben die Grossisten aber keine Pflicht sämtliche von ihnen „vertriebenen Presseerzeugnisse einschließlich der Tagespresse auf rechtswidrige Beiträge hin zu überprüfen“ (Urt. v. 03.04.2008 - Az. 2-03 O 188/07). Soweit der Betroffene einer unzulässigen Berichterstattung dem Pressehändler eine Abmahnung zuschickt und dieser daraufhin keine Magazine mit dem entsprechenden Artikel mehr ausliefert sowie den Restbestand vernichtet, stehe ihm laut LG kein Unterlassungsanspruch zu. Schließlich fehle es an der erforderlichen Erstbegehungsgefahr, weil der Grossist gerade die Auslieferung eingestellt habe. Daran ändere sich auch nichts durch die Möglichkeit, dass der Pressehändler das entsprechende Magazin bei anderen Händlern erwerben könnte. Insoweit handle es sich nach richterlicher Auffassung nur um eine unzureichende abstrakte Gefahr.
Eben dies ist dem Kläger eines Schmerzensgeld-Prozesses widerfahren, über den nun die 7. Zivilkammer des Landgerichts München I zu entscheiden hatte. Nachdem er die Ausstrahlung des Films „Das Wüten des Wahnsinns – Alltag in der Psychiatrie“ nicht mehr verhindern konnte, verklagte er den Regisseur und die Produzentin der Dokumentation ebenso wie den ausstrahlenden Sender und den ärztlichen Direktor des Krankenhauses – der die Filmaufnahmen zugelassen hatte – auf Schadensersatz. Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand die Frage, ob der Kläger den Filmaufnahmen zugestimmt hatte bzw. ob er solcherlei – und sei es auch nur durch „schlüssiges Verhalten“ – in seinem Zustand überhaupt wirksam erklären konnte. Der ärztliche Direktor hatte die Patienten, die auf dem Gang der Station versammelt waren, vor den Filmaufnahmen gebeten, auf ihr Zimmer zu gehen, wenn sie nicht gefilmt werden wollten; der Regisseur hatte daraufhin die Patienten gefragt, wer mitwirken wolle und nochmals darauf hingewiesen, dass nur gefilmt werde, wer damit einverstanden sei. Daraus, dass der Kläger geblieben sei und im weiteren Verlauf sogar mehrmals versucht habe, ins Bild zu kommen, sei – so die Beklagten – die Einwilligung des Klägers zu schließen gewesen. Dieser Sichtweise wollten sich die Richter der 7. Zivilkammer nicht anschließen, nachdem der gerichtlich bestellte Sachverständige erläutert hatte, dass der Kläger in seinem Zustand der „psychotischen Ambivalenz“ zu bewusstrationalen Entscheidungen gar nicht in der Lage gewesen sei: Die Erkrankung des Klägers zeichne sich gerade dadurch aus, dass er sich in der akuten Phase nicht entscheiden könne und daher mal so, mal anders und dann auch wieder gar nicht entscheide. Gerade impulshaftes und provokantes Verhalten – wie das sich-ins-Bild-Drängen – sei Teil des Krankheitsbildes. Allen Beklagten sei – so die 7. Zivilkammer in ihrem Urteil – grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen; insbesondere der ärztliche Direktor hätte aufgrund seines Fachwissens erkennen müssen, dass das Verhalten des Klägers als Ausdruck seiner akuten schizophrenen Psychose und nicht als Einwilligung in die Filmaufnahmen zu bewerten gewesen sei. Und auch ein Privat-Sender darf eben nicht ohne weiteres Privates senden. Wegen des schwerwiegenden Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte des Klägers verurteilte die Kammer die Beklagten zu einer Geldentschädigung in Höhe von insgesamt € 30.000,00. Quelle: Pressemitteilung des LG München I v 01.04.2008.
"Denn (...) eine beantragte Akteneinsicht zu versagen, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen der beschuldigten Person entgegenstehen, d.h. wenn deren Interesse an der Geheimhaltung ihrer in den Akten enthaltenen persönlichem Daten größer ist als das berechtigte Interesse des Geschädigten, den Akteninhalt kennen zu lernen. Dies wird insbesondere auch dann angenommen, wenn die Ermittlungen keinen hinreichenden Tatverdacht für die Verletzung des Anzeigenerstatters und Geschädigten ergeben haben (...). So liegt der Fall auch hier, denn aus dem Umstand, dass eine bestimmte IP-Nummer einer bestimmten Person zugeordnet werden kann, folgt noch nicht, dass diese Person auch zu der angegebenen Tatzeit über den genannten Anschluss die vorgeworfenen Urheberechtsverletzungen begangen hat, so dass diesbezüglich nicht ohne weiteres ein hinreichender Tatverdacht bejaht werden kann."
Im Rahmen des Protestes gegen den Braunkohleabbau hatte der später verklagte Inhaber am 18. April 2005 die Web-Kennung "braunkohle-nein.de" reserviert. Zu diesem Zeitpunkt war er Mitglied der "Bürgerbewegung Braunkohle-Nein e. V.". Der so eingetragene Verein wurde im März 2007 in "Braunkohle-Nein e. V." geändert. Nachdem es zu Meinungsverschiedenheiten kam, trat der Beklagte aus dem Verein aus und wurde vom Verein, der nunmehr den Namen "Braunkohle-Nein e. V." hatte, auf Verzicht der gleichlautenden Internetadresse verklagt. Die Richterin gab dem Antrag statt, da gemäß § 12 BGB zu Lasten des Vereins eine Namensverletzung vorgelegen habe. Dem Einwand des Inhabers, er habe vor der Eintragung des Namens "Braunkohle-Nein e. V." die Adresse reserviert, schenkte das Landgericht keine Beachtung. Begründung: Der Prioritätsgrundsatz besage lediglich, "dass dann, wenn mehrere Personen als berechtigte Namensträger in Betracht kommen, für sie hinsichtlich der Registrierung ihres Namens als Internetadresse grundsätzlich das "Gerechtigkeitsprinzip der Priorität" gilt". Da der Inhaber aber mit bürgerlichem Namen vollständig anders heißt, wurde er zum Verzicht auf "braunkohle-nein.de" gegenüber der Vergabestelle Denic verurteilt.
"Der Schutz von kreativem Schaffen ist gerade für die Deutsche Wirtschaft, die sich in einem rohstoffarmen Umfeld behaupten muss, von herausragender Bedeutung. Produktpiraterie nimmt ständig zu, richtet beträchtliche wirtschaftliche Schäden an und vernichtet Arbeitsplätze. Gefälschte Produkte können auch ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellen, zum Beispiel bei Ersatzteilen oder Medikamenten. Daher muss der Produktpiraterie auf vielfältige Weise begegnet werden. Ein Mittel ist die Verbesserung des rechtlichen Instrumentariums", erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. „Für die Verbraucherinnen und Verbraucher bringt das Gesetz ebenfalls eine ganz wesentliche Verbesserung: Mit der Begrenzung des Kostenerstattungsanspruchs auf 100 Euro für die erste anwaltliche Abmahnung stellen wir sicher, dass bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen nicht über das Ziel hinausgeschossen wird. Wer keine geschäftlichen Interessen verfolgt, ist künftig vor überzogenen Abmahnkosten besser geschützt", so Zypries weiter. Das Gesetz setzt die Richtlinie 2004/48/EG durch eine Novellierung von mehreren Gesetzen zum Schutz des geistigen Eigentums um: Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Markengesetz, Halbleiterschutzgesetz, Urheberrechtsgesetz, Geschmacksmustergesetz, Sortenschutzgesetz werden weitgehend wortgleich geändert. Ferner passt das Gesetz das deutsche Recht an die neue EG-Grenzbeschlagnahme-Verordnung an. Diese Verordnung sieht ein vereinfachtes Verfahren zur Vernichtung von Piraterieware nach Beschlagnahme durch den Zoll vor. Darüber hinaus enthält das Gesetz eine Anpassung an eine EG-Verordnung zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel und schließt hinsichtlich der unberechtigten Verwendung von geographischen Herkunftsangaben eine Strafbarkeitslücke. Zum Inhalt des Gesetzes im Einzelnen: Abmahnung bei Urheberrechtsverletzungen Beispiel: Künftig kann die Kanzlei für ihre anwaltlichen Dienstleistungen nur 100 Euro von S erstattet verlangen, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung handelt. Unberührt von dieser Begrenzung bleibt der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten, also etwa dem Rechtsinhaber. Bei den übrigen Schutzrechten wie dem Marken- oder Patentrecht ist diese Ergänzung nicht erforderlich, da hier Abmahnungen ohnehin nur ausgesprochen werden können, wenn das Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt wurde. Auskunftsansprüche Sehr häufig liegen die Informationen, die erforderlich sind, um den Rechtsverletzer zu identifizieren, jedoch bei Dritten (wie z.B. Internet-Providern oder Spediteuren), die selbst nicht Rechtsverletzer sind. Künftig soll der Rechtsinhaber unter bestimmten Bedingungen auch einen Auskunftsanspruch gegen diese Dritten haben. Der Rechtsinhaber soll damit die Möglichkeit erhalten, den Rechtsverletzer mit zivilrechtlichen Mitteln zu ermitteln, um so seine Rechte gerichtlich besser durchsetzen zu können. Voraussetzung für den Auskunftsanspruch ist u.a., dass der Rechtsverletzer im gewerblichen Ausmaß gehandelt hat. Ein Zugriff auf die sogenannten Vorratsdaten findet für zivilrechtliche Auskunftsansprüche nicht statt. Beispiele: 2. Der Musikverlag M entdeckt, dass jemand komplette Musikalben einer bei ihm unter Vertrag stehenden Künstlerin im Internet zum Download anbietet. Außerdem stellt M durch Einsichtnahme in die Dateiliste des Anbieters A fest, dass auch noch zahlreiche weitere Alben anderer Künstler angeboten werden. Der Name des Anbieters dieser Musikstücke ist dabei nicht ersichtlich, M kann lediglich die Internet-Protokoll-(IP)-Adresse erkennen, die der Computer des Download-Anbieters verwendet. Diese IP vergibt der Internetzugangsvermittler des A (sein Acces-Provider), wenn A mit seinem Computer online geht. M kann neben der IP-Adresse von A auch erkennen, über welchen Provider er die Daten ins Netz stellt. Von diesem möchte M nun wissen, welcher Kunde die fragliche IP-Adresse benutzt hat. Bisher darf der Provider diese Informationen nicht an Private herausgeben. M muss stattdessen Strafanzeige erstatten und ist darauf angewiesen, dass die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren einleitet und kraft ihres strafprozessualen Auskunftsanspruches beim Provider die Information einholt, welcher Internet-Nutzer die fragliche IP-Adresse benutzt hat. Erst wenn M in dem Strafverfahren Akteneinsicht erhalten hat, erfährt er das Ergebnis dieser Abfrage und weiß dann, gegen wen er seine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen kann. Künftig kann M bei einer Klage vor dem Zivilgericht auf Unterlassung oder Schadenersatz beantragen, dass dem Provider eine Auskunftsbefugnis erteilt wird. M muss hierzu gegenüber dem Gericht glaubhaft machen, dass er Inhaber des Urheberrechts ist, das in gewerbsmäßiger Weise unter einer bestimmten IP-Adresse verletzt wurde. Das Gericht erlässt eine Anordnung und der Provider erteilt M daraufhin Auskunft über den Namen des Verletzers. Nun kann M seine zivilrechtlichen Ansprüche – ohne Umweg über das Strafverfahren - gegenüber dem Verletzer vor dem Zivilgericht geltend machen. M erstattet dem Provider die für die Auskunft entstandenen Kosten und macht sie gegenüber dem Verletzer als Schaden geltend. Nach dem Gesetz sind Auskunftsansprüche gegen Dritte nicht nur dann vorgesehen, wenn bereits ein gerichtliches Verfahren eingeleitet ist. Schon im Vorfeld, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich ist, hat der Berechtigte künftig einen Auskunftsanspruch. Damit kann derjenige, dessen Rechte verletzt werden, leichter herausfinden, gegen wen er überhaupt gerichtlich vorgehen muss. Das war bislang oft schwer zu ermitteln, schließlich kann der Kläger seine Klage nicht gegen „unbekannt“ richten. Der Auskunftsanspruch besteht allerdings im Einklang mit der Richtlinie nur dann, wenn auch die zugrundeliegende Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß begangen wurde. Gesondert geregelt wird der Fall, dass der Dritte die begehrte Auskunft nur unter Verwendung von so genannten Verkehrsdaten der Telekommunikation erteilen kann. Dies sind Daten zu den Umständen der Kommunikation wie etwa die Zuordnung einer Nummer zu einem Anschlussinhaber oder die Zeitdauer, wann zwischen zwei Anschlüssen eine Verbindung bestand. Unter engen Voraussetzungen soll zukünftig auch der Zugriff auf diese Verkehrsdaten möglich sein. Diese Auskunft darf allerdings nur aufgrund einer richterlichen Anordnung erteilt werden. Schadenersatz Beispiel: Die Höhe der Lizenzgebühr bemisst sich danach, was der Patentinhaber erhalten hätte, wenn er mit demjenigen, der das Patent verletzt hat, vorher einen Lizenzvertrag über die Verwendung des Patents abgeschlossen hätte. Stattdessen kann der Patentinhaber aber auch von dem Fälscher den Gewinn verlangen, den dieser durch die Benutzung des Patents erzielt hat. Der Rechtsinhaber erhält ferner bei offensichtlichem oder festgestelltem Schadenersatzanspruch einen Anspruch gegen den Verletzer auf Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen, wenn ohne diese Unterlagen die Erfüllung von Schadenersatzansprüchen fraglich wäre. Hierdurch kann er Erkenntnisse gewinnen, um seine Ansprüche erfolgreich durchzusetzen. Vorlage und Sicherung von Beweismitteln Diese Beweismittel können zur Abwendung der Gefahr ihrer Vernichtung oder Veränderung auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung gesichert werden. Soweit der Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen (z. B. Geschäftsgeheimnisse) handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit zu sichern. Grenzbeschlagnahmeverordnung Damit soll verhindert werden, dass Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, überhaupt in die EU eingeführt werden können. Diese Verordnung regelt auch die Vernichtung beschlagnahmter Piraterieware. Die Anwendbarkeit dieser Regelung hängt jedoch davon ab, dass die Mitgliedstaaten sie billigen, d. h. in ihr Recht übernehmen. Beispiel: Bei einer Einfuhrkontrolle eines Containerschiffs im Hamburger Hafen kommt der Verdacht auf, dass es Waren geladen hat, die eines dieser Schutzrechte verletzen. Der Zoll hält die Ware zurück und informiert H sowie den Eigentümer der Ware. Gegenwärtig kann die beschlagnahmte Ware nur vernichtet werden, wenn die Verletzung des Rechts gerichtlich festgestellt wurde. Die neue Grenzbeschlagnahmeverordnung sieht ein vereinfachtes Verfahren vor, wonach die Vernichtung auch dann möglich ist, wenn der Verfügungsberechtigte nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht. Sein Schweigen gilt dann als Zustimmung. Diese Regelung, die in Deutschland früher schon einmal gegolten hat, ist in den Mitgliedstaaten jetzt aber nur anwendbar, wenn das jeweilige innerstaatliche Recht dies ausdrücklich so bestimmt. Das heute verabschiedete Gesetz sieht dies vor. Schutz geographischer Herkunftsangaben Dazu gehören die Bezeichnungen zahlreicher landwirtschaftlicher Produkte wie z. B. die berühmten „Spreewälder Gurken“. Bisher gab es einen solchen Schutz nur für die nach rein innerstaatlichem Recht geschützten Bezeichnungen. Urteilsbekanntmachung Quelle: Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums v. 11.04.2008
Inhalt: Der heutige Podcast geht der Frage nach, welche praktischen Konsequenzen sich aus der Entscheidung für Fernseh-Gewinnspiele mit Mehrwertdiensten ergeben. Aufgrund des großen Umfangs ist der Podcast in zwei Teile geteilt. Heute hören Sie den ersten Teil. Der zweite Teil erscheint nächste Woche.
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