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Sie soll damit sicherstellen, dass die Daten zwecks Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten wie organisierter Kriminalität und Terrorismus zur Verfügung stehen. Die Richtlinie sieht daher vor, dass die genannten Anbieter und Betreiber die Verkehrs- und Standortdaten sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Daten, die zur Feststellung des Teilnehmers oder Benutzers erforderlich sind, auf Vorrat speichern müssen. Dagegen gestattet sie keine Vorratsspeicherung des Inhalts einer Nachricht und der abgerufenen Informationen.
Der irische High Court und der österreichische Verfassungsgerichtshof ersuchen den Gerichtshof um Prüfung der Gültigkeit der Richtlinie, insbesondere im Licht von zwei durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleisteten Grundrechten, und zwar des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens sowie des Grundrechts auf Schutz personenbezogener Daten.
Der High Court hat über einen Rechtsstreit zwischen der irischen Gesellschaft Digital Rights und irischen Behörden wegen der Rechtmäßigkeit nationaler Maßnahmen zur Vorratsspeicherung von Daten elektronischer Kommunikationsvorgänge zu entscheiden. Der Verfassungsgerichtshof ist mit mehreren verfassungsrechtlichen Verfahren befasst, die von der Kärntner Landesregierung sowie von Herrn Seitlinger, Herrn Tschohl und 11 128 weiteren Antragstellern anhängig gemacht wurden und auf die Nichtigerklärung der nationalen Bestimmung zur Umsetzung der Richtlinie in österreichisches Recht gerichtet sind.
Mit seinem heutigen Urteil erklärt der Gerichtshof die Richtlinie für ungültig.
Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass den auf Vorrat zu speichernden Daten insbesondere zu entnehmen ist, 1. mit welcher Person ein Teilnehmer oder registrierter Benutzer auf welchem Weg kommuniziert hat, 2. wie lange die Kommunikation gedauert hat und von welchem Ort aus sie stattfand und 3. wie häufig der Teilnehmer oder registrierte Benutzer während eines bestimmten Zeitraums mit bestimmten Personen kommuniziert hat. Aus der Gesamtheit dieser Daten können sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der Personen, deren Daten auf Vorrat gespeichert werden, gezogen werden, etwa auf Gewohnheiten des täglichen Lebens, ständige oder vorübergehende Aufenthaltsorte, tägliche oder in anderem Rhythmus erfolgende Ortsveränderungen, ausgeübte Tätigkeiten, soziale Beziehungen und das soziale Umfeld.
Der Gerichtshof sieht in der Verpflichtung zur Vorratsspeicherung dieser Daten und der Gestattung des Zugangs der zuständigen nationalen Behörden zu ihnen einen besonders schwerwiegenden Eingriff der Richtlinie in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten. Außerdem ist der Umstand, dass die Vorratsspeicherung der Daten und ihre spätere Nutzung vorgenommen werden, ohne dass der Teilnehmer oder der registrierte Benutzer darüber informiert wird, geeignet, bei den Betroffenen das Gefühl zu erzeugen, dass ihr Privatleben Gegenstand einer ständigen Überwachung ist.
Sodann prüft der Gerichtshof, ob ein solcher Eingriff in die fraglichen Grundrechte gerechtfertigt ist. Er stellt fest, dass die nach der Richtlinie vorgeschriebene Vorratsspeicherung von Daten nicht geeignet ist, den Wesensgehalt der Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten anzutasten. Die Richtlinie gestattet nämlich nicht die Kenntnisnahme des Inhalts elektronischer Kommunikation als solchen und sieht vor, dass die Diensteanbieter bzw. Netzbetreiber bestimmte Grundsätze des Datenschutzes und der Datensicherheit einhalten müssen.
Die Vorratsspeicherung der Daten zur etwaigen Weiterleitung an die zuständigen nationalen Behörden stellt auch eine Zielsetzung dar, die dem Gemeinwohl dient, und zwar der Bekämpfung schwerer Kriminalität und somit letztlich der öffentlichen Sicherheit.
Der Gerichtshof kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass der Unionsgesetzgeber beim Erlass der Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten die Grenzen überschritten hat, die er zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einhalten musste.
Hierzu führt der Gerichtshof aus, dass angesichts der besonderen Bedeutung des Schutzes personenbezogener Daten für das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens und des Ausmaßes und der Schwere des mit der Richtlinie verbundenen Eingriffs in dieses Recht der Gestaltungsspielraum des Unionsgesetzgebers eingeschränkt ist, so dass die Richtlinie einer strikten Kontrolle unterliegt.
Zwar ist die nach der Richtlinie vorgeschriebene Vorratsspeicherung der Daten zur Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels geeignet, doch beinhaltet sie einen Eingriff von großem Ausmaß und von besonderer Schwere in die fraglichen Grundrechte, ohne dass sie Bestimmungen enthielte, die zu gewährleisten vermögen, dass sich der Eingriff tatsächlich auf das absolut Notwendige beschränkt.
Erstens erstreckt sich die Richtlinie nämlich generell auf sämtliche Personen, elektronische Kommunikationsmittel und Verkehrsdaten, ohne irgendeine Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme anhand des Ziels der Bekämpfung schwerer Straftaten vorzusehen.
Zweitens sieht die Richtlinie kein objektives Kriterium vor, das es ermöglicht, den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den Daten und deren Nutzung zwecks Verhütung, Feststellung oder strafrechtlicher Verfolgung auf Straftaten zu beschränken, die im Hinblick auf das Ausmaß und die Schwere des Eingriffs in die fraglichen Grundrechte als so schwerwiegend angesehen werden können, dass sie einen solchen Eingriff rechtfertigen. Die Richtlinie nimmt im Gegenteil lediglich allgemein auf die von jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht bestimmten "schweren Straftaten" Bezug.
Überdies enthält die Richtlinie keine materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den Daten und deren spätere Nutzung. Vor allem unterliegt der Zugang zu den Daten keiner vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle.
Drittens schreibt die Richtlinie eine Dauer der Vorratsspeicherung der Daten von mindestens sechs Monaten vor, ohne dass eine Unterscheidung zwischen den Datenkategorien anhand der betroffenen Personen oder nach Maßgabe des etwaigen Nutzens der Daten für das verfolgte Ziel getroffen wird. Die Speicherungsfrist liegt zudem zwischen mindestens sechs und höchstens 24 Monaten, ohne dass die Richtlinie objektive Kriterien festlegt, die gewährleisten, dass die Speicherung auf das absolut Notwendige beschränkt wird.
Darüber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie keine hinreichenden Garantien dafür bietet, dass die Daten wirksam vor Missbrauchsrisiken sowie vor jedem unberechtigten Zugang und jeder unberechtigten Nutzung geschützt sind. Unter anderem gestattet sie es den Diensteanbietern, bei der Bestimmung des von ihnen angewandten Sicherheitsniveaus wirtschaftliche Erwägungen (insbesondere hinsichtlich der Kosten für die Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen) zu berücksichtigen, und gewährleistet nicht, dass die Daten nach Ablauf ihrer Speicherungsfrist unwiderruflich vernichtet werden.
Der Gerichtshof rügt schließlich, dass die Richtlinie keine Speicherung der Daten im Unionsgebiet vorschreibt. Sie gewährleistet damit nicht in vollem Umfang, dass die Einhaltung der Erfordernisse des Datenschutzes und der Datensicherheit durch eine unabhängige Stelle überwacht wird, obwohl die Charta dies ausdrücklich fordert. Eine solche Überwachung auf der Grundlage des Unionsrechts ist aber ein wesentlicher Bestandteil der Wahrung des Schutzes der Betroffenen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.
Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-293/12 und C-594/12
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 08.04.2014
Der Verein für Konsumenteninformation, ein österreichischer Verbraucherverein, ist der Auffassung, dass diese Praxis gegen das österreichische Zahlungsdienstegesetz verstoße. Dieses Gesetz untersage nämlich Zahlungsempfängern unabhängig vom gewählten Zahlungsinstrument, ein Entgelt zu verlangen.
T-Mobile Austria vertritt dagegen die Ansicht, dass weder das österreichische Gesetz noch die Unionsrichtlinie, die es umsetze (Richtlinie über Zahlungsdienste), auf sie anwendbar seien, da sie kein Zahlungsdienstleister, sondern ein Mobilfunkbetreiber sei. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber das in Rede stehende Verbot unter Verstoß gegen die Richtlinie nicht begründet, und ein Zahlschein sei auch kein Zahlungsinstrument im Sinne der Richtlinie.
Auf Antrag des Verbrauchervereins wurde T-Mobile von den österreichischen Gerichten erster und zweiter Instanz untersagt, die streitige Klausel in neue Verträge aufzunehmen und im Rahmen bestehender Verträge geltend zu machen. Der in letzter Instanz mit dem Rechtsstreit befasste Oberste Gerichtshof (Österreich) ersucht den Gerichtshof, die Richtlinie in diesem Kontext auszulegen.
In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Befugnis einräumt, das Recht des Zahlungsempfängers, vom Zahler ein Entgelt für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments zu erheben, zu untersagen oder zu begrenzen, um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, den Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente zu fördern.
Diese Befugnis findet auf die Nutzung von Zahlungsinstrumenten im Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen einem Mobilfunkbetreiber (Zahlungsempfänger) und seinem Kunden (Zahler) Anwendung. Der Gerichtshof vertritt nämlich die Ansicht, dass diese Befugnis der Mitgliedstaaten das Verhältnis zwischen einem
Darüber hinaus ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Befugnis der Mitgliedstaaten nicht auf das Verbot beschränkt ist, für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt zu verlangen. Sie gibt den Mitgliedstaaten vielmehr die Möglichkeit, Zahlungsempfängern unabhängig vom gewählten Zahlungsinstrument generell zu untersagen, vom Zahler ein Entgelt zu verlangen, sofern die nationale Regelung insgesamt der Notwendigkeit Rechnung trägt, den Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente zu fördern.
Die Ausübung dieser Befugnis setzt zwar voraus, dass die nationale Regelung insgesamt dieser Notwendigkeit Rechnung trägt, doch verfügen die Mitgliedstaaten über einen weiten Ermessensspielraum bei ihrer Umsetzung. Es ist Sache des Obersten Gerichtshofs, zu prüfen, ob die österreichische Regelung diese Voraussetzung erfüllt.
Der Gerichtshof stellt ferner klar, dass es sich sowohl bei Überweisungsaufträgen in Papierform als auch bei Überweisungsaufträgen im Onlinebanking um Zahlungsinstrumente im Sinne der Richtlinie handelt.
Was die Auslegung des Begriffs der Zahlungsinstrumente betrifft, konstatiert er, dass zwischen den verschiedenen Sprachfassungen dieser Richtlinie Divergenzen bestehen. Da es solche nicht personalisierten Zahlungsinstrumente gibt, stellt der Gerichtshof fest, dass der Begriff des Zahlungsinstruments im Sinne der Richtlinie einen nicht personalisierten Verfahrensablauf erfassen kann, der zwischen dem Nutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und der vom Nutzer eingesetzt werden kann, um einen Zahlungsauftrag zu erteilen.
T-Mobile hat die zeitliche Begrenzung der Wirkungen des Urteils beantragt4. Der Gerichtshof kann eine solche Begrenzung nur ausnahmsweise vornehmen. Hierfür müssen die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit dem Unionsrecht unvereinbaren Verhalten veranlasst worden sein, weil eine erhebliche objektive Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Bestimmungen des Unionsrechts bestand.
Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Voraussetzung in der vorliegenden Rechtssache nicht erfüllt ist, da die einschlägigen Vorschriften der Richtlinie durch das österreichische Zahlungsdienstegesetz ordnungsgemäß umgesetzt worden sind. Darüber hinaus konstatiert er, dass T-Mobile vor ihm nicht dargetan hat, dass eine Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen besteht. Infolgedessen lehnt es der Gerichtshof ab, die Wirkungen des Urteils in zeitlicher Hinsicht zu begrenzen.
Urteil in der Rechtssache C-616/11
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 10.04.2014
Diese Feststellung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass keine anwendbare technische Maßnahme existiert, um die Anfertigung von unrechtmäßigen Privatkopien zu bekämpfen
Die Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts1 ermöglicht den Mitgliedstaaten, eine Ausnahme von dem ausschließlichen Vervielfältigungsrecht der Urheber und der Inhaber verwandter Schutzrechte festzulegen, nach der Privatkopien angefertigt werden dürfen (Privatkopieausnahme). Sie bestimmt außerdem, dass die Mitgliedstaaten, die sich für die Einführung einer solchen Ausnahme in ihr innerstaatliches Recht entscheiden, verpflichtet sind, die Zahlung eines "gerechten Ausgleichs" an die Urheberrechtsinhaber vorzusehen, um diese für die Nutzung ihrer Werke oder anderen Schutzgegenstände angemessen zu entschädigen.
ACI Adam u. a. sind Importeure und/oder Hersteller von unbeschriebenen Datenträgern wie CDs oder CD-Rs. Nach den niederländischen Rechtsvorschriften müssen diese Unternehmen die Privatkopievergütung an die Stiftung Stichting de Thuiskopie entrichten. Die Höhe dieser Vergütung wird von einer anderen Stiftung, der SONT, festgelegt.
Nach Ansicht von ACI Adam u. a. hätte die SONT bei der Festlegung der Höhe der Vergütung nicht den Schaden berücksichtigen dürfen, der den Inhabern von Urheberrechten durch Privatkopien entstehen kann, die auf der Grundlage einer unrechtmäßigen Quelle angefertigt werden.
Vor diesem Hintergrund hat der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) beschlossen, dem Gerichtshof Fragen vorzulegen.
In seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass es ganz offensichtlich eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts zur Folge hätte, wenn die Mitgliedstaaten befugt wären, Rechtsvorschriften zu erlassen, nach denen u. a. die Anfertigung von privaten Vervielfältigungen auf der Grundlage einer unrechtmäßigen Quelle zulässig wäre.
Des Weiteren darf die Verwirklichung des Ziels, die Verbreitung der Kultur zu fördern, nicht durch Verzicht auf einen rigorosen Schutz der Urheberrechte oder durch Duldung der unrechtmäßigen Verbreitung von nachgeahmten oder gefälschten Werken erfolgen.
Daher entscheidet der Gerichtshof, dass nationale Rechtsvorschriften, die in keiner Weise zwischen Privatkopien, die auf der Grundlage von rechtmäßigen Quellen angefertigt werden, und solchen unterscheiden, die auf der Grundlage von nachgeahmten oder gefälschten Werken angefertigt werden, nicht geduldet werden können.
Denn zum einen würde es die Verbreitung von nachgeahmten oder gefälschten Werken fördern und damit zwangsläufig den Umfang der Verkäufe oder anderer rechtmäßiger Transaktionen im Zusammenhang mit geschützten Werken verringern und daher die normale Verwertung dieser Werke beeinträchtigen, wenn man zuließe, dass solche privaten Vervielfältigungen auf der Grundlage einer unrechtmäßigen Quelle angefertigt werden dürften. Zum anderen kann die Anwendung solcher nationaler Rechtsvorschriften die Inhaber von Urheberrechten ungebührlich schädigen.
Im Übrigen ist es nach Auffassung des Gerichtshofs Sache des Mitgliedstaats, der die Anfertigung von Privatkopien gestattet hat, eine korrekte Anwendung dieser Erlaubnis sicherzustellen und somit Handlungen einzuschränken, die von den Rechtsinhabern nicht genehmigt wurden.
Nationale Rechtsvorschriften aber, die nicht zwischen rechtmäßigen und unrechtmäßigen privaten Vervielfältigungen unterscheiden, können keine korrekte Anwendung der Privatkopieausnahme sicherstellen. Der Umstand, dass keine anwendbare technische Maßnahme existiert, um die Anfertigung von unrechtmäßigen Privatkopien zu bekämpfen, vermag diese Feststellung nicht in Frage zu stellen.
Außerdem muss das Vergütungssystem einen angemessenen Rechts- und Interessenausgleich zwischen den Urhebern (als Empfängern des gerechten Ausgleichs) und den Nutzern von Schutzgegenständen sichern.
Ein System der Privatkopievergütung, das hinsichtlich der Berechnung des gerechten Ausgleichs, der den Anspruchsberechtigten gebührt, nicht danach unterscheidet, ob die Quelle, auf deren Grundlage eine private Vervielfältigung angefertigt wurde, rechtmäßig oder unrechtmäßig ist, trägt aber nicht zu diesem angemessenen Ausgleich bei.
In einem solchen System wird der entstandene Schaden und somit die Höhe des gerechten Ausgleichs, der den Anspruchsberechtigten gebührt, nach Auffassung des Gerichtshofs nämlich aufgrund des Kriteriums des Schadens berechnet, der den Urhebern sowohl durch private Vervielfältigungen, die auf der Grundlage einer rechtmäßigen Quelle angefertigt werden, als auch durch solche entsteht, die auf der Grundlage einer unrechtmäßigen Quelle angefertigt werden. Der so errechnete Betrag wird dann auf den Preis überwälzt, den die Nutzer von Schutzgegenständen zum Zeitpunkt der Zurverfügungstellung von Anlagen, Geräten und Trägern, mit denen Privatkopien angefertigt werden können, zahlen.
Dadurch werden mittelbar alle Nutzer bestraft, da sie zwangsläufig zum Ausgleich des Schadens beitragen, der durch private Vervielfältigungen entsteht, die auf der Grundlage einer unrechtmäßigen Quelle angefertigt werden. Somit müssen die Nutzer nicht unerhebliche Zusatzkosten in Kauf nehmen, um Privatkopien anfertigen zu können.
Urteil in der Rechtssache C-435/12
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 10.04.2014
Gegenstand des Verfahrens sind arbeitsgerichtliche Entscheidungen, die einen solchen Aufruf im konkreten Fall für zulässig hielten. Die fachgerichtliche Auslegung des
Sachverhalt und Verfahrensgang: Im Dezember 2007 führte die Gewerkschaft in einer Filiale eines Einzelhandelsunternehmens eine solche Flashmob-Aktion durch. Es beteiligten sich etwa 40 bis 50 Personen; die Aktion dauerte zwischen 45 und 60 Minuten.
Der Beschwerdeführer ist ein Arbeitgeberverband für den Einzelhandel. Seine Klage mit dem Ziel, der Gewerkschaft den Aufruf zu weiteren derartigen Flashmobs zu untersagen, blieb vor den Arbeitsgerichten in allen Instanzen erfolglos.
Dagegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
a) Der Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG ist nicht auf Streik und Aussperrungals die traditionell anerkannten Formen des Arbeitskampfs beschränkt. Die Wahl der Mittel, die die Koalitionen zur Erreichung ihrer koalitionsspezifischen Zwecke für geeignet halten, überlässt Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich ihnen selbst.
Das Grundgesetz schreibt nicht vor, wie die gegensätzlichen Grundrechtspositionen im Einzelnen abzugrenzen sind; es verlangt keine Optimierung der Kampfbedingungen. Umstrittene Arbeitskampfmaßnahmen werden unter dem Gesichtspunkt der
b) Danach lässt sich eine Verletzung des Beschwerdeführers in seiner Koalitionsfreiheit durch die angegriffenen Urteile nicht feststellen. Das Bundesarbeitsgericht berücksichtigt insbesondere, dass sich durch die Teilnahme Dritter an Flashmob-Aktionen die Gefahr erhöhen kann, dass diese außer Kontrolle geraten, weil Dritte weniger beeinflussbar sind.
Es setzt der - im Ausgangsverfahren auch tatsächlich eingeschränkten - Teilnahme Dritter daher auch rechtliche Grenzen. So muss der Flashmob als gewerkschaftlich getragene Arbeitskampfmaßnahme erkennbar sein, was auch für Schadensersatzforderungen der Arbeitgeber bei rechtswidrigen Aktionen von Bedeutung ist.
Das Bundesarbeitsgericht hat sich auch mit der Frage nach wirksamen Gegenmaßnahmen der Arbeitgeberseite gegen einen streikbegleitenden Flashmob intensiv auseinandergesetzt. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, eine eigene Einschätzung zur praktischen Wirksamkeit von Reaktionsmöglichkeiten der Arbeitgeberseite an die Stelle derjenigen der Fachgerichte zu setzen, solange diese nicht einer deutlichen Fehleinschätzung folgen.
Eine solche ist hier nicht erkennbar. Das Bundesarbeitsgericht berücksichtigt insbesondere auch die Interessen der Arbeitgeberseite. Gegen die fachgerichtliche Einschätzung, das Hausrecht und die vorübergehende Betriebsstilllegung seien als wirksame Verteidigungsmittel anzusehen, ist verfassungsrechtlich daher nichts zu erinnern.
2. Der Beschwerdeführer kann zudem nicht mit Erfolg geltend machen, er sei in seinen Grundrechten aus Art. 9 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG verletzt, weil die angegriffenen Urteile die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung missachteten.
Die Gerichte sind aufgrund des Justizgewährleistungsanspruchs verpflichtet, wirkungsvollen Rechtsschutz zu bieten. Sie müssen bei unzureichenden gesetzlichen Vorgaben mit den anerkannten Methoden der Rechtsfindung aus den bestehenden
Es unterliegt von Verfassungs wegen auch keinen Bedenken, dass das Bundesarbeitsgericht die Flashmob-Aktionen auf der Grundlage geltenden Rechts nach Maßgabe näherer Ableitungen aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht als generell unzulässig beurteilt.
Beschluss vom 26. März 2014 - 1 BvR 3185/09
Quelle: Pressemitteilung des BVerfG v. 09.04.2014
Die Klägerin vertreibt Fruchtgummi in Bärenform und ist u.a. Inhaberin der Wortmarken "GOLDBÄR" und "GOLDBÄREN". Die Beklagten vertreiben seit März 2011 in Goldfolie verpackte Schokoladenfiguren in Bärenform, die eine rote Schleife um den Hals tragen. Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung der für sie eingetragenen Marken. Die Ausgestaltung des Lindt-Teddys sei nichts anderes als die bildliche Darstellung des Wortes "GOLDBÄR".
Das Landgericht Köln hatte der auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz gerichteten Klage in erster Instanz stattgegeben. Hiergegen hatten die Beklagten Berufung zum Oberlandesgericht Köln eingelegt und argumentiert, der Lindt-Teddy stelle lediglich eine logische und einheitliche Fortsetzung ihrer eigenen Produktlinie dar, wobei sich die Aufmachung vor allem an dem "Goldhasen" orientiere.
Mit seinem heute verkündeten Urteil hat sich das Oberlandesgericht im Wesentlichen der Argumentation der Beklagten angeschlossen. Eine Verletzung einer Wortmarke wie "Goldbär" durch eine dreidimensionale Figur wie den Schoko-Teddy könne dann vorliegen, wenn die Bezeichnung "Goldbär" die für den Verbraucher naheliegende, ungezwungene, erschöpfende und gleichsam einprägsame Betitelung und damit die am nächsten liegende griffige Bezeichnung der Figur sei. Dies könne hier nicht festgestellt werden. Der Gesamteindruck des Schoko-Teddys setze sich nicht allein aus Form und Farbe zusammen; maßgeblich sei vielmehr auch der Aufdruck der Bezeichnung "Lindt" nebst Logo bzw. der Aufdruck "Lindt-Teddy". Dieser werde vom Käufer in besonderem Maße als Herkunftsnachweis auf die Beklagte bezogen, zumal sich das Produkt in seiner Gesamtgestaltung an den als Produkt der Beklagten bekannten "Goldhasen" anlehne. Schließlich könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagten ihr Produkt an die Marke der Klägerin angenähert habe, um Qualitätsvorstellungen, die der Verkehr mit dem Begriff "Goldbären" verbinde, in unlauterer Weise für sich auszunutzen. Hiergegen spreche, dass die Beklagten selbst bekannte Hersteller im Süßwarensegment seien und sich das beanstandete Produkt in ihre eigene Produktlinie einfüge.
Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, da insbesondere die Frage, wann eine Überkreuzkollision zwischen einer Wortmarke und einer dreidimensionalen Gestaltung angenommen werden könne, grundsätzlicher Natur sei.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 11.04.2014
Bei Eingabe des Namens des Klägers zu 2) in die Google-Suchmaske wurde dieser automatisch mit den Worten "Scientology" und "Betrug" kombiniert (autocomplete-Funktion). Der Kläger zu 2 sah hierin eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts, die Klägerin zu 1 sah sich in ihrem geschäftlichen Ansehen geschädigt.
Beide nahmen Google auf Unterlassung sowie Zahlung von Anwaltskosten in Anspruch, der Kläger zu 2 begehrte darüber hinaus eine Geldentschädigung. Erfolg hatte die Klage nur insoweit, als Google zur Unterlassung der Suchwortkombination des Namens mit dem Begriff "Scientology" verurteilt wurde. Die weitergehende Klage hat der 15. Zivilsenat in seinem heute verkündeten Urteil (Az: 15 U 199/11) abgewiesen.
Die Klage war vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Köln zunächst ohne Erfolg geblieben. Das Oberlandesgericht war der Auffassung, dass eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten nicht vorliege. Da das der Suchmaschine zugrunde liegende Programm nur automatisiert das Nutzerverhalten auswerte und andere Nutzer dies wüssten, sei mit einer bestimmten Wortkombination keine inhaltliche Aussage verbunden.
Auf die Revision der Kläger hat der Bundesgerichtshof die Vorentscheidungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen. Der BGH war der Auffassung, dass der Autocomplete-Funktion ein fassbarer Aussageinhalt innewohne und jedenfalls ab dem Zeitpunkt ein Unterlassungsanspruch bestehen könne, in welchem die Beklagte von konkreten Verletzungen von Persönlichkeitsrechten durch Suchwortergänzungen Kenntnis erlangt habe. Das Oberlandesgericht Köln hatte sich nun mit der Frage zu beschäftigen, ob Google seinen Pflichten zur Überprüfung von konkreten Beanstandungen hinreichend nachgekommen war.
Das war nach Auffassung der Richter insoweit nicht der Fall, als der Kläger zu 2) die Kombination seines Namens mit dem ergänzenden Begriff "scientology" beanstandet hatte. Die Beklagte hatte zunächst eine Prüfung und Abhilfe verweigert. Der Kläger zu 2 hatte die Google Germany GmbH mit einer Mail vom 4.5.2010 darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Wortkombination seines Namens mit dem Begriff "Scientology" auf einer Manipulation durch fiktive Suchanfragen beruhen müsse und hatte dazu aufgefordert, die Anzeige dieses Suchwortergänzungsvorschlags abzustellen.
Hierauf hatte die Beklagte mit E-Mail vom 13.5.2010 geantwortet, dass "die betreffenden Suchanfragen automatisch erstellt…" würden und sie daher, "dem Wunsch von Einzelpersonen, die derzeit angezeigten Links zu entfernen oder zu ändern, nicht nachkommen…." könne.
Aus dieser ablehnenden Antwort ergab sich nach Ansicht des Gerichts die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Verletzung der Prüfungspflicht und damit auch eine Wiederholungsgefahr. Ein Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Geldentschädigung bestehe dagegen nicht. Das Verschulden der Beklagten wiege nicht besonders schwer. Sie habe, wenn auch erst verspätet, den Eintrag gelöscht und damit den Rechtsverstoß beseitigt und in seinen Auswirkungen begrenzt.
Soweit auch die Kombination mit dem Begriff "Betrug" beanstandet wurde und die Klägerin zu 1 eigene Ansprüche verfolgt hat, sei die Klage ebenfalls unbegründet. Die Beklagte habe hier auf die jeweils erste Beanstandung hin kurzfristig reagiert, weshalb kein Unterlassungsanspruch bestehe. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte von den weitergehenden Beanstandungen frühestens am 15.6.2010 erfahren habe. Jedenfalls am 16.6.2010 waren sodann die Suchergänzungsvorschläge "Scientology" und "Betrug" aus der Autocomplete-Funktion der Suchmaschine der Beklagten entfernt. Damit sei die Beklagte ihren Pflichten in ausreichendem Maße nachgekommen.
Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Hiergegen können die Kläger innerhalb eines Monats ab Zustellung des Urteils Nichtzulassungsbeschwerde erheben.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 08.04.2014
Die Parteien des Rechtsstreits waren beide als Immobilienmakler tätig. Die Beklagte hatte auf ihrer Homepage nicht angegeben, welches Amt ihr die Erlaubnis zur Maklertätigkeit nach § 34 c GewO erteilt hatte. Die Klägerseite sah hierin einen Verstoß gegen die impressumsrechtlichen Vorschriften des § 5 TMG.
Das LG Düsseldorf verneinte einen Anspruch. § 5 TMG schreibe lediglich vor, dass die zuständige Aufsichtsbehörde anzugeben sei. Nicht erforderlich sei es, dass auch die Einrichtung erwähnt werde, die die Maklererlaubnis ursprünglich erteilt habe.
Beide Behörden könnten voneinander abweichen, wie z.B. im vorliegenden Fall, da die Beklagte umgezogen sei und nun eine neue örtliche Gewerbebehörde die Aufsicht übernommen habe.
Das Gericht rechtfertigt diese geringe Höhe damit, dass die Urheberrechtsverletzungen ohnehin parallel durch potentielle andere Rechtsverletzer geschehen würden. Der wirtschaftliche Schaden, der durch das Anbieten des Musikstückes in einer P2P-Tauschbörse entstehe, sei daher sehr gering. Es sei somit gerade nicht so, dass durch das Anbieten des einzelnen eine weltweite Verbreitung geschehe.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Inhaltlich leidet das Urteil vor allem daran, dass es ein Ergebnis präsentiert, das mit der geltenden Rechtslage kaum vereinbar ist. Das AG Köln weist in den Entscheidungsgründen selbst darauf hin, dass es eine absolute Mindermeinung vertritt. Es ist unverkennbar, dass das Gericht nicht den konkreten Vorgaben des Gesetzes folgt, sondern vielmehr rechtspolitische Ansichten äußert: Dabei sind die richterlichen Äußerungen im Kern sicherlich nicht gänzlich unzutreffend. Vor allem wenn das AG Köln dann weiter ausführt: Die Rechtsprechung zum Streitwert in P2P-Urheberrechtsverletzungen ist auch nach vielen Jahren nach wie vor sehr uneinheitlich. Gerichte entscheiden hier nicht selten stark unterschiedlich, in die eine oder andere Richtung.
Es handelt sich dabei jedoch - wie gesagt - vorwiegend um rechtspolitische Themen. Funktion eines Gerichts ist es, das Gesetz anzuwenden. Soll ein bestehendes Defizit geändert werden, ist dies die Aufgabe der Gesetzgebung und nicht der Judikative.
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vom 16.04.2014
Betreff:
Rechts-Newsletter 16. KW / 2014: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 16. KW im Jahre 2014. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. EuGH: Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung rechtswidrig
2. EuGH: Verbot einer Bearbeitungsgebühr bei Zahlung mit Online-Banking nicht rechtswidrig
3. EuGH: Keine Privatkopievergütung bei unerlaubten Kopie
4. BVerfG: Streikbegleitende "Flashmob-Aktion" rechtmäßig
5. OLG Köln: Keine Verletzung der "GOLDBÄREN"-Marke durch den Lindt-Teddy
6. OLG Köln: Goolge muss ehrverletzende "Autocomplete"-Vorschläge löschen, aber keine Schadensersatz-Pflicht
7. LG Düsseldorf: Online-Impressumspflicht bei Maklern
8. AG Köln: Nur 10,- EUR Schadensersatz pro Lied bei P2P-Urheberrechtsverletzung
Die einzelnen News:
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1. EuGH: Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung rechtswidrig
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Mit der Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten sollen in erster Linie die Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Vorratsspeicherung bestimmter von den Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder den Betreibern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes erzeugter oder verarbeiteter Daten harmonisiert werden.
Digital Rights Ireland und Seitlinger u. a.
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2. EuGH: Verbot einer Bearbeitungsgebühr bei Zahlung mit Online-Banking nicht rechtswidrig
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T-Mobile Austria, ein Mobilfunkanbieter in Österreich, sah in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen1 vor, dass sie ihren Kunden bei Zahlung im Onlinebanking oder mit Zahlschein ein Bearbeitungsentgelt verrechnet. Den im Tarif "Call Europe" angemeldeten Verbrauchern, die diese Zahlungsarten gewählt hatten, wurde somit ein zusätzliches Entgelt von 3 Euro pro Monat verrechnet.
"Zahlungsempfänger" und einem "Zahler" betrifft und dass ein Mobilfunkbetreiber und sein Kunde als "Zahlungsempfänger" bzw. als "Zahler" eingestuft werden können, wenn sie eine Zahlung erhalten oder vornehmen.
T-Mobile Austria GmbH / Verein für Konsumenteninformation
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3. EuGH: Keine Privatkopievergütung bei unerlaubten Kopie
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Bei der Höhe der Abgabe für die Anfertigung von Privatkopien eines geschützten Werks dürfen unrechtmäßige Vervielfältigungen nicht berücksichtigt werden
ACI Adam BV u. a./Stichting de Thuiskopie, Stichting Onderhandelingen
Thuiskopie vergoeding
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4. BVerfG: Streikbegleitende "Flashmob-Aktion" rechtmäßig
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Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde eines Arbeitgeberverbandes gegen gewerkschaftlich
organisierte, streikbegleitende Flashmob-Aktionen im Einzelhandel nicht zur Entscheidung angenommen.
Arbeitskampfrechts berücksichtigt die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit des Beschwerdeführers hinreichend; daher ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.
Die im Ausgangsverfahren beklagte Gewerkschaft veröffentlichte während eines Streiks im Einzelhandel im Jahr 2007 ein virtuelles Flugblatt mit der Frage „Hast Du Lust, Dich an Flashmob-Aktionen zu beteiligen?“, bat Interessierte um die Handy-Nummer, um diese per SMS zu informieren, wenn man gemeinsam „in einer bestreikten Filiale, in der Streikbrecher arbeiten, gezielt einkaufen gehen“ wolle, „z. B. so: Viele Menschen kaufen zur gleichen Zeit einen Pfennig-Artikel und blockieren damit für längere Zeit den Kassenbereich. Viele Menschen packen zur gleichen Zeit ihre Einkaufswagen voll (bitte keine Frischware!!!) und lassen sie dann stehen.“
1. Die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen verletzen nicht die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit des Beschwerdeführers.
Proportionalität überprüft; durch den Einsatz von Arbeitskampfmaßnahmen soll kein einseitiges Übergewicht bei Tarifverhandlungen entstehen. Die Orientierung des Bundesarbeitsgerichts am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist insofern nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlagen ableiten, was im Einzelfall gilt. Entschieden die Gerichte für Arbeitssachen arbeitskampfrechtliche Streitigkeiten mit Hinweis auf fehlende gesetzliche Regelungen nicht, verhielten sie sich ihrerseits verfassungswidrig.
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5. OLG Köln: Keine Verletzung der "GOLDBÄREN"-Marke durch den Lindt-Teddy
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Im Streit zwischen der Fa. Haribo GmbH & Co. KG und zwei Firmen der Lindt & Sprüngli Gruppe um die Verletzung der Goldbären-Marke hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts heute die Klage abgewiesen (Az: 6 U 230/12).
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6. OLG Köln: Goolge muss ehrverletzende "Autocomplete"-Vorschläge löschen, aber keine Schadensersatz-Pflicht
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Im Streit mit der Fa. Google Inc. um die Unterlassung bestimmter Suchwortkombinationen hat einer der Kläger einen Teilerfolg errungen. Geklagt hatten eine Aktiengesellschaft, die im Internet Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika vertreibt (Klägerin zu 1) sowie deren Gründer und Vorstandsvorsitzender (Kläger zu 2).
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7. LG Düsseldorf: Online-Impressumspflicht bei Maklern
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Ein Makler muss auf seiner Webseite lediglich Angaben zur Aufsichtsbehörde machen. Angegeben werden muss jedoch nicht die Behörde, die die Zulassung nach § 34 c GewO erteilt hat (LG Düsseldorf, U. v. 08.08.2013 - Az.: 14c O 92/13 U.).
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8. AG Köln: Nur 10,- EUR Schadensersatz pro Lied bei P2P-Urheberrechtsverletzung
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Das AG Köln (Urt. v. 10.03.2014 - Az.: 125 C 495/13) hat entschieden, dass der Rechteinhaber bei P2P-Urheberrechtsverletzungen pro übernommenen Lied lediglich einen Schadensersatzanspruch iHv. 10,- EUR hat.
Die Entscheidung wird nur von kurzer Dauer sein, denn sie wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in der Berufung vom LG Köln aufgehoben werden.
"Es entsteht der Eindruck, dass die herrschende Rechtspraxis die beiden, die anwaltlichen Abmahngebühren bewusst begrenzenden gesetzlichen Regelungen aus den Jahren 2008 und 2013 offensichtlich soweit irgend möglich, ignoriert. In den Augen der interessierten Öffentlichkeit hat sich ein „Abmahnunwesen“ bzw. eine „Abmahnindustrie“ etabliert. Dem ist nicht gegen den erkennbaren Willen des Gesetzgebers durch die Zubilligung überhöhter Streitwerte Vorschub zu leisten. Insoweit darf auf die oben zitierten Worte der Bundesregierung und die Stellungnahme des Bundesrates vom 3. Mai 2013 verwiesen werden, nach der die herrschende Abmahnpraxis in der Öffentlichkeit als „Abzocke“ wahrgenommen und das Institut der Abmahnung in Misskredit gebracht wird."
"Der herrschenden Meinung ist schließlich entgegenzuhalten, dass sie völlig im Unklaren lässt, wie die angesetzten Streitwerte bemessen werden: Das Interesse an dem Unterlassen eines Filesharings eines populären Werks insgesamt ist sicherlich regelmäßig mit Streitwerten von Millionen von Euro anzusetzen, das Interesse daran, dass eine Person weniger, nämlich der jeweilige Beklagte an diesem teilnimmt, ist mit 1.000,00 € sicherlich nicht zu niedrig angesetzt. Damit stellen sich die gängigen Wertfestsetzungen als faule Kompromisse dar."
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