anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 20. KW im Jahre 2007. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/findex.php?p=kontakt.html
Die Themen im Überblick:
_____________________________________________________________
1. KG Berlin: Zeitung darf identifizierend über das presserechtliche Vorgehen eines BKA-Mitarbeiters berichten
2. OLG Hamburg: Abbildung von Prominentem auf Rätsel-Zeitschrift zulässig
3. OLG Köln: Mithaftung auch bei Wettbewerbsverletzungen durch Geschäftsnachfolger
4. OLG Köln: Umfang des Datenbankschutz-Rechts bei Internet-Werken
5. OLG Köln: "BetterFly" - Werbung der Lufthansa beanstandet
6. OLG Schleswig-Holstein: Private Sportwetten erlaubt
7. LG Berlin: Über rechtskräftig verurteilte RAF-Terroristin darf berichtet werden
8. AG München: Abmahnkosten bei urheberrechtswidriger Kopiersoftware
9. AG München: Abmahnkosten bei Anbieten von urheberrechtswidriger Musik-CD
10. HABM: Marke "Hotel.de" für den Internet-Bereich nicht eintragungsfähig
11. Seminar mit RA Dr. Bahr: "Gewinnspielrecht"
12. Law-Podcasting.de Spezial: Darf ich Texte aus der Zeitung in meinem Podcast vorlesen?
_____________________________________________________________
1. KG Berlin: Zeitung darf identifizierend über das presserechtliche Vorgehen eines BKA-Mitarbeiters berichten
_____________________________________________________________
Nach der heutigen Entscheidung des 10. Zivilsenats des Kammergerichts darf eine Berliner Zeitung unter Nennung des vollständigen Namens des Klägers über die rechtlichen Schritte berichten, die dieser gegenüber der Verlegerin der Zeitung eingeleitet hat. Denn bei der ge-botenen Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Anony-mitätsinteresse des von der Berichterstattung Betroffenen, überwiege das öffentliche Infor-mationsinteresse. Der Kläger habe nicht versucht, seine Person und seinen Namen aus der Öffentlichkeit herauszuhalten. Vielmehr habe er durch die Geltendmachung eines Anspruchs auf Richtigstellung der Berichterstattung zum Ausdruck gebracht, dass er in diesem Fall nicht die Anonymität wahren wolle (Gesch.-Nr. 10 U 20/07).
Damit hob der Senat ein Urteil der Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin vom 15. März 2007 zum (Gesch.-Nr. 27 O 722/06) auf, mit dem es dem Verlag untersagt worden war, unter Nennung des vollständigen Namens des beim Bundeskriminalamt tätigen Beamten über dessen presserechtliche Auseinandersetzung mit dem Verlag zu berichten. Das Landgericht hatte das Verbot im Wesentlichen damit begründet, dass die Geltendmachung zivilrechtli-cher Ansprüche alltäglich und damit nicht von vornherein öffentlichkeitsrelevant sei.
Die presserechtlichen Ansprüche machte der Kläger im Zusammenhang mit einem Bericht in der Zeitung Junge Welt vom Februar 2006 geltend. Diese hatte darüber berichtet, dass sich der nach seinen Angaben von der CIA verschleppte Deutsch-Libanese Khaled Al-M. zu 90% sicher sei, dass er während seines Aufenthalts auf einem US-Stützpunkt in Afghanistan von dem BKA-Beamten verhört worden sei, den er als „Sam“ bezeichnet. Der Versuch des Be-amten diese Berichterstattung verbieten zu lassen war erfolglos, da bereits nach Auffassung des Landgerichts durch die Formulierung gerade nicht der Eindruck erweckt worden sei, der klagende BKA-Mitarbeiter sei „Sam“ (Urteil vom 7.12.2006, Gesch.-Nr. 27 O 1139/06). Auch gegen diese Entscheidung war Berufung beim Kammergericht eingelegt worden. Diese nahm der Kläger heute zurück (Gesch.-Nr. 10 U 251/06).
Gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
(Gesch.-Nr. 10 U 20/07)
Quelle: Pressemitteilung des KG Berlin v. 03.05.2007
_____________________________________________________________
2. OLG Hamburg: Abbildung von Prominentem auf Rätsel-Zeitschrift zulässig
_____________________________________________________________
Der Kläger, der seit Jahren die bekannte RTL-Show "Wer wird Millionär?" moderiert, war ungefragt auf dem Deckblatt einer Rätsel-Zeitschrift mit der Bildunterschrift „(...) zeigt mit (...) wie spannend Quiz sein kann“ abgebildet worden. Einen Bericht über den Kläger gab es in der Zeitschrift nicht. Hierfür verlangte er nun Schadensersatz.
Das OLG Hamburg (Urt. v. 05.12.2006 - Az.: 7 U 90/06) hat die Klage abgewiesen.
"Zu Recht (...) hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil die angegriffene Bildveröffentlichung als Darstellung eines Bildnisses aus dem Bereich der Zeitgeschichte (...) auch ohne Einwilligung des Klägers rechtmäßig war.
Angesichts des hohen Bekanntheitsgrads des Klägers und der von ihm moderierten laufenden Quizsendung (...) ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dieser die Veröffentlichung von Bildnissen jedenfalls im Zusammenhang mit einer Wortberichterstattung über sich hinzunehmen hat.
Dies gilt allerdings nicht einschränkungslos. Auf die Ausnahmebestimmung des § 23 I KUG kann sich nämlich derjenige nicht berufen, der mit der Veröffentlichung keinem schutzwürdigen Informationsinteresse der Allgemeinheit nachkommt, sondern durch Verwertung des Bildnisses eines anderen zu Werbezwecken lediglich sein Geschäftsinteresse befriedigen will (...). Daher braucht im Grundsatz niemand zu dulden, dass sein Bildnis ohne seine Einwilligung zur Werbung für Waren oder gewerbliche Leistungen ausgenutzt wird (...).
Wie das Landgericht zutreffend im Einzelnen ausgeführt hat, steht auch ein Rätselheft, welches ganz überwiegend Unterhaltungsinteressen dient, unter dem Schutz der (...) Pressefreiheit, da auch sein Inhalt im weiteren Sinne die Wissensvermehrung fördert und der Meinungsbildung dient. Es besteht hier allerdings die Besonderheit, dass sich das Abbild des Klägers auf der Titelseite eines Hefts befindet, dessen Inneres (...) keinen informierenden Beitrag über den Klägers enthält, auf den das Titelblatt hinweisen könnte, so dass Zweifel daran bestehen könnten, ob die Abbildung überhaupt ein Informationsbedürfnis zu befriedigen vermag.
Üblicherweise besteht nämlich der Informationswert eines Titelblatts in erster Linie darin, auf eine Berichterstattung im Inneren des Heftes hinzuweisen (...)."
Und weiter:
"Entgegen der Meinung des Klägers gewinnt der Leser bei Betrachtung der Titelseite allerdings nicht etwa den Eindruck, der Kläger empfehle den Kauf dieses Hefts. Zwar mag die abgebildete Haltung des Klägers, insbesondere die nach oben gerichtete Handfläche, der ausgestreckte Unterarm und der auf den Zuschauer gerichtete Blick, an eine Geste der Empfehlung erinnern.
Es handelt sich andererseits um keine exponierte und außergewöhnliche Haltung, sondern um eine alltägliche Geste, deren Aussagegehalt nicht eindeutig ist. (...)
Zugleich enthält jedoch die Titelseite in der Bildunterschrift eine Berichterstattung über den Kläger, die ein bestehendes Informationsinteresse befriedigt. Mit dieser Bildunterschrift wird auf die vom Kläger moderierte Sendung hingewiesen und diese als Beleg dafür bezeichnet, dass ein Quiz spannend sein könne. Damit enthält die Äußerung die Benennung einer, wenn auch weitgehend bekannten Tatsache, nämlich die Quizsendung und deren Moderation durch den Kläger, sowie deren Bewertung als spannend.
Die genannte Bildnebenschrift hat daher nicht nur, wie der Kläger meint, eine „Alibifunktion“, indem der Kläger lediglich namentlich vorgestellt und seine Funktion bezeichnet wird. Sie enthält auch eine knappe Charakterisierung und Bewertung der Quizsendung und trägt damit - allerdings in relativ bescheidenem Umfang - zur Meinungsbildung bei. Diese Meldung wird durch das fragliche Foto bebildert."
Und weiter:
"Eine solche Aussage unterliegt dem Bereich der Pressefreiheit und verdient gegenüber dem Bildnisrecht des Klägers und insbesondere seinem Recht an der kommerziellen Nutzung seines Bildnisses den Vorrang."
____________________________________________________________
3. OLG Köln: Mithaftung auch bei Wettbewerbsverletzungen durch Geschäftsnachfolger
_____________________________________________________________
Das OLG Köln (Beschl. v. 11.12.2006 - Az.: 6 W 132/06 = http://shink.de/0gdq5i) hatte über die Mithaftung für die Wettbewerbsverletzungen des Geschäftsnachfolgers zu entscheiden.
Der Schulderin war ein bestimmes Verhalten in der Vergangenheit durch eine einstweilige Verfügung verboten worden. Einige Zeit später stellte sie den Geschäftsbetrieb ein und übergab einer Firma in Holland das Unternehmen (Domain, Markenname usw.).
Diese neue Firma verstieß nun gegen das damalige Verfügungsverbot.
Daraufhin wurde gegen die Schulderin wegen Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung ein Ordnungsgeld von 30.000,- EUR verhängt.
"Die Festsetzung von Ordnungsmitteln (...) setzt ein Verschulden des Schuldners (...) voraus (...).
Der Schuldner eines Unterlassungstitels ist aber nicht nur gehalten, selbst die beanstandete Handlung zu unterlassen, sondern hat auch durch geeignete Maßnahmen Zuwiderhandlungen Dritter zu verhindern. Diese Obliegenheit ist freilich nicht grenzenlos; vielmehr hat der Schuldner nur dann auf Dritte einzuwirken, wenn deren Handeln in seinem Einflussbereich liegt (...).
Dementsprechend hat er seine Mitarbeiter sorgfältig zur Einhaltung des Verbots anzuhalten und diese zu kontrollieren (...). Im Einzelfall muss er auch außerhalb seines Unternehmens stehende Dritte an Zuwiderhandlungen hindern. (...)."
Und weiter:
"Zu Gunsten der Schuldnerin ist zu unterstellen, dass Herr C., der bis 1995 ihr eigener Mitarbeiter gewesen ist, die Liste zu einem Zeitpunkt verschickt hat, als er bereits für die S. Nederland B. V. tätig war.
Das niederländische Unternehmen war indessen kein völlig selbständiger Dritter, dessen Verhalten die Schuldnerin vollstreckungsrechtlich nichts anging. Sie hat nämlich, wie sie selbst vorbringt, ihren eigenen Vertrieb in Deutschland eingestellt und ist dort nicht mehr operativ tätig. Die von ihr vorher gehaltene Domain (...) hat sie der niederländischen Gesellschaft überlassen.
Diese nutzt die für die Schuldnerin eingetragene Marke (...) aufgrund einer ihr eingeräumten Lizenz. Wie sich aus den erstinstanzlichen Zeugenaussagen ergibt, akquiriert die niederländische Gesellschaft nunmehr die vormaligen Kunden der Schuldnerin.
Dass bei dieser vorher beschäftigte Vertriebspersonal ist – wie das Beispiel C. zeigt – nunmehr jedenfalls teilweise für die niederländische B. V. tätig.
Wer in dieser Weise seine eigenen unternehmerischen Aktivitäten zu Gunsten einer selbständigen Gesellschaft im benachbarten Ausland aufgibt, damit der deutsche Markt nunmehr von diesem Unternehmen unter Verwendung der alten Unternehmenswerte bearbeitet werden kann, hat diesen selbst installierten Marktnachfolger dann auch auf die existierenden gerichtlichen Werbeverbote hinzuweisen.
Wenn dies in eindringlicher Weise unter Betonung der sonst für die Schuldnerin drohenden gerichtlichen Sanktionen geschehen wäre, steht zu vermuten, dass die niederländische Gesellschaft auf die Interessen der Schuldnerin Rücksicht genommen und entsprechende Anweisungen an ihre Mitarbeiter herausgegeben hätte, mit der Folge, dass es zu der Zuwiderhandlung im Informationsschreiben seitens des Herrn C. nicht gekommen wäre. Das alles gilt um so mehr, als der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Schuldnerin – jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt – unstreitig Gründungs- und Alleingesellschafter der niederländischen B. V. war."
Mit anderen Worten: Aufgrund der wirtschaftlichen Verpflechtung zwischen Schulderin und ausländischer Firma bestand die Pflicht, den Geschäftsnachfolger ausdrücklich über alle bestehenden Verbote zu informieren, so auch über die einstweilige Verfügung. Da die Schuldnerin dies unterlassen hat, liegt eine Pflichtverletzung vor.
____________________________________________________________
4. OLG Köln: Umfang des Datenbankschutz-Rechts bei Internet-Werken
_____________________________________________________________
Das OLG Köln (Urt. v. 15.12.2006 - Az.: 6 U 229/05 = http://shink.de/2ec8zq) hatte darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang urheberrechtliche Datenbankschutzrechte an bestimmten Werken bestehen.
Die Klägerin als Trägerin des Deutschen Wetterdienstes (DWD) nahm die Beklagte, einen privaten, werbefinanzierten Wetterdienst, auf Schadensersatz in Form einer angemessenen Lizenzgebühr wegen unerlaubter Nutzung ihres eigenen Internetangebots in Anspruch.
Bei den übernommenen Informationen handelte es sich vorwiegend um Flugwetterinformationen.
Die Beklagte lehnte jeden Schadensersatz ab, denn es handele sich nicht um eine Datenbank, sondern um einen bloßen Datenhaufen aus gemeinfreien Rohdaten.
Dieser Ansicht ist das OLG Köln nicht gefolgt, sondern hat die Beklagte zur Zahlung von knapp 60.000,- EUR verurteilt.
"Bei dem (...) System der Klägerin handelt es sich (...) um eine geschützte Datenbank (...).
Das Gesetz geht entsprechend der Richtlinie 96/9/EG vom 11.03.1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (...) von einem weiten Datenbankbegriff aus (...).
Anders als der Urheberrechtsschutz von Datenbankwerken (§ 4 Abs. 1 und 2 UrhG), der daneben bestehen kann (...), setzt der Datenbankschutz nach §§ 87a ff. UrhG keine persönliche geistige Schöpfung, sondern eine wirtschaftliche Leistung voraus, nämlich eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition bei der Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung ihres Inhalts. Inhaltlich muss es sich – nur – um eine systematisch oder methodisch angeordnete Sammlung unabhängiger Elemente (in Abgrenzung zu einem einheitlichen Werk der Musik, Sprach- oder Filmwerk und zur Zusammenstellung bloßer Rohdaten) handeln, die mit elektronischen oder anderen Mitteln einzeln zugänglich sind."
Und weiter:
"Dabei ist unschädlich, wenn bei elektronischen Datenbanken – wie dies in der Natur des Mediums liegt – die Daten ungeordnet in den physischen Speicher eingegeben werden und erst das elektronische Material (das Abfragesystem) ihre schutzbegründende systematische oder methodische Ordnung herbeiführt (...). Schutzgegenstand sind nicht die einzelnen in die Datenbank aufgenommenen Informationen, sondern die Datenbank (mit den für den Betrieb oder die Abfrage erforderlichen Elementen) als Gesamtheit des unter wesentlichem Investitionsaufwand gesammelten, geordneten und einzeln zugänglich gemachten Inhalts als immaterielles Gut (...)."
Ähnlich hatte das OLG Köln auch schon in der Vergangenheit entschieden, wo es die Übernahme des elektronischen Zolltarifs als Datenbankverletzung einstufte, vgl. die Kanzlei-Infos v. 03.04.2006 = http://shink.de/ju62r9
Diese Beurteilung entspricht auch der herrschenden Rechtsprechung, wie jüngst der BGH bei der Übernahme von Musik-Charts-Daten noch einmal klargestellt hat, vgl. die Kanzlei-Infos v. 14.08.2005 = http://shink.de/4h2o8
_____________________________________________________________
5. OLG Köln: "BetterFly" - Werbung der Lufthansa beanstandet
_____________________________________________________________
In einem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Köln (Az. 6 U 239/06) haben die beteiligten Fluglinien den Rechtsstreit heute im Termin zur mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Fluggesellschaft Ryanair hatte vor dem Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der der Deutschen Lufthansa AG verboten worden war, in bestimmter Weise für ihr "BetterFly"-Angebot zu werben. Die Lufthansa hatte in Anzeigen einen Preis von "ab 99 Euro" herausgestellt und im weiteren Text darauf hingewiesen, dass bei der Online-Buchung eines Tickets zusätzlich eine sog. "Ticket Service Charge" von 10,00 Euro anfällt. Darin hatte bereits das Landgericht Köln einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und damit eine unlautere Wettbewerbshandlung gesehen, weil der Endpreis nicht angegeben war.
Die Lufthansa hatte mit der Berufung gegen das genannte Urteil im Wesentlichen geltend gemacht, es handele sich um einen sog. Bagatellverstoß, der keinen Unterlassungsanspruch begründen könne.
Dieses Argument ließ der Senat nicht gelten. Der Senatsvorsitzende Dr. Emil Schwippert bezeichnete die konkrete Werbung als Handhabung, für die der Senat wenig Sympathie habe und als Versuch, die Kosten des Fluges in mehr oder weniger willkürliche Bestandteile aufzuspalten. Eine unwesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs und damit eine bloße Bagatelle liege gerade deshalb nicht vor, weil hierdurch erreicht werde, dass der Mindestpreis im Billigflugsektor unter den Schwellenwert von 100,- Euro sinke.
Richtigerweise hätte der Endpreis mit 109,- Euro angegeben werden müssen. Anderslautende Entscheidungen des Bundesgerichtshofes, z. B. zu Flughafengebühren, die nicht im Endpreis angegeben werden müssen, seien hier nicht heranzuziehen, weil es sich dabei um variable Kosten handele, die für jeden Airport unterschiedlich seien.
Eine Entscheidung in der Sache erging jedoch nicht mehr, weil die beklagte Lufthansa in der mündlichen Verhandlung eine sog. Unterlassungserklärung vorlegte, die sie bereits Ende letzten Jahres - nach dem Erlass des erstinstanzlichen Urteils - gegenüber der Verbraucherzentrale Bundesverband abgegeben hatte und in der sie sich mit dem Versprechen einer Vertragsstrafenzahlung verpflichtet hatte, auf die gerügte Art der Werbung zu verzichten. Beide Fluggesellschaften erklärten daraufhin den Rechtsstreit für erledigt. Die Kosten des Verfahrens wurden der Deutschen Lufthansa AG auferlegt, weil sie ohne das erledigende Ereignis, d. h. ohne die eigene Unterlassungserklärung, das Berufungsverfahren voraussichtlich verloren hätte.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 09.05.2007
_____________________________________________________________
6. OLG Schleswig-Holstein: Private Sportwetten erlaubt
_____________________________________________________________
Das OLG Schleswig-Holstein (Beschluss v. 02.01.2007 - Az.: 3 MB 38/06 = http://shink.de/vkzeic; Beschl. v. 02.01.2007 - Az.: 3 MB 39/06 = http://shink.de/eg5lb) hat entschieden, dass private Sportwetten in Deutschland erlaubt sind.
OLG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 02.01.2007 - Az.: 3 MB 38/06 = http://shink.de/vkzeic
OLG Schleswig-Holstein, Beschl. 02.01.2007 - Az.: 3 MB 39/06 = http://shink.de/eg5lb
"Leitsatz:
Da erhebliche verfassungs- und europarechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des derzeitigen Sportwetten-Monopols bestehen, ist die Interessensabwägung im einstweiligen Verfügungsverfahren zugunsten des privaten Sportwetten-Vermittlers vorzunehmen."
_____________________________________________________________
7. LG Berlin: Über rechtskräftig verurteilte RAF-Terroristin darf berichtet werden
_____________________________________________________________
Die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin hob gestern im Rahmen des Widerspruchsverfahrens die im März 2007 im Eilverfahren erlassenen einstweiligen Verfügungen gegen verschiedene Zeitungsverlage auf. Mit fünf Beschlüssen war den Verlagen untersagt worden, Bildnisse in Verbindung mit Berichten über Haftlockerungen und einer bevorstehenden Entlassung der Antragstellerin zu veröffentlichen. Des Weiteren über ihre Ausbildung und deren Finanzierung sowie die Gewohnheiten der Inhaftierten in diesem Zusammenhang zu berichten, wie im Februar und März dieses Jahres geschehen.
Da die Antragstellerin gegen eine bereits im Jahr 2005 von einem Zeitungsverlag veröffentlichte Berichterstattung mit Bildnis über ihre künstlerische Ausbildung keine Einwände erhob, könne sie nach Auffassung der Kammer jetzt nicht den besonderen Schutz für resozialisierte Straftäter in Anspruch nehmen. Die Informationen waren seit diesem Zeitpunkt bekannt. Sie hätte schon damals anonym bleiben können und – so die Richter – dies auch müssen, damit der für Straftäter vorgesehene besondere Schutz greife und zu einem Verbot der aktuellen Berichterstattung führen könne.
Schriftliche Urteilgründe liegen noch nicht vor.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung zum Kammergericht möglich.
(Gesch.-Nr. 27 O 327/07, 27 O 328/07, 27 O 227/07, 27 O 206/07 und 27 O 278/07, Landgericht Berlin)
Quelle: Pressemitteilung des LG Berlin v. 03.05.2007
_____________________________________________________________
8. AG München: Abmahnkosten bei urheberrechtswidriger Kopiersoftware
_____________________________________________________________
Das AG München (Urt. v. 24.04.2007 - 161 C 24310/06: PDF = http://shink.de/ausn23) hat zur Frage der Abmahnkosten beim Anbieten von urheberrechtswidrigen Kopiersoftware Stellung genommen.
Da der Beklagte mehrere Software-Programme bei eBay zum Verkauf anbot und mehrere Kläger ihre Ansprüche geltend machten, setzte das Gericht den Streitwert auf 160.000,- EUR fest und erkannte auf eine 7,5/10-BRAGO-Gebühr.
Der Beklagte bestritt, dass er die Abmahnung erhalten habe, geschweige denn die Unterlassungserklärung abgegeben habe, die die Klägerin außergerichtlich erhalten hatte.
Diesen Einwand ließ das Gericht nicht gelten, weil er in jedem Fall als Mitstörer hafte:
"Der Beklagte hat zumindest als mittelbarer Störer die Rechtsverletzung (...) mit verursacht, indem das Angebot unter seiner eBay-Kennung geschaltet worden war.
Nachdem zunächst die eBay-Mitgliedschaft des Beklagten bestritten wurde, legten die Klägervertreter die entsprechende Auskunft von eBay mit Angabe des Namens und der Anschrift (...) des Beklagten vor. Diesem Sachvortrag ist der Beklagte nicht mehr entgegengetreten.
Das ist das Gericht davon überzeugt, dass - sofoern der Beklagte nicht selbst das Angebot eingestellt hat - dies von einer dritten Person unter Nutzung der persönlichen Daten des Beklagten, insbesondere seines Passwortes veranlasst wurde.
Ein solches Angebot ist jedoch ebenso wie ein eigenes dem Beklagten zuzurechnen, da er dafür Sorge zu tragen hat, dass kein Dritter mit seinem nur ihm bekannten Passwort Rechtsverletzungen begeht."
Siehe zur Frage der Mitstörerhaftung bei einem Internetforum-Account die Entscheidung des LG Köln, vgl. Kanzlei-Infos v. 25.10.2006 = http://shink.de/7gcz8r
_____________________________________________________________
9. AG München: Abmahnkosten bei Anbieten von urheberrechtswidriger Musik-CD
_____________________________________________________________
Das AG München hat in mehreren Urteilen zur Frage der Abmahnkosten beim Anbieten von urheberrechtswidrigen Musik-CDs Stellung genommen.
In mehreren Entscheidungen (Urt. v. 24.04.2007 - Az.: 161 C 11226/06:PDF = http://shink.de/m6l7qe ; Urt. v. 19.04.2007 - Az.: 161 C 37343/06:PDF = http://shink.de/xwu62 und Urt. v. 19.04.2007 - Az.: 161 C 2120/07:PDF = http://shink.de/4yko9d) hatten die Beklagten jeweils online Musik-CDs zum Verkauf angeboten, bei denen es sich um Raubkopien handelte. Die Beklagten wurden jeweils kostenpflichtig abgemahnt, verweigerten jedoch die Zahlung der Kosten. Diese wurden aktuell vor dem AG München eingeklagt.
Das Gericht entschied, dass ein Streitwert von 10.000,- EUR angemessen sei und die Abmahnkosten zu zahlen seien:
"Der Anspruch ist auch in der geltend gemachten Höhe begründet. Der Gegenstandswert ist im vorliegenden Fall mit 10.000,- EUR zutreffend gewählt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nicht auf den Preis der einzelnen angebotenen CD ankommt, sondern vor allem auch auf das Klägerinteresse im Hinblick auf Ausmaß und Gefährlichkeit der Verletzungshandlung generell. (...)
(...) Das erkennende Gericht [folgt] der Auffassung des LG München I (...), wonach es der Klägerin nicht nur um die Unterbindung des festgestellten Verstoßes ging, sondern um auch die Verhinderung gleich gelagerter Fälle."
Auch sei es erforderlich gewesen, dass die Klägerin ihre Rechtsanwälte eingeschaltet habe, so dass die Anwaltskosten zu ersetzen seien. Ebenfalls unbeanstandet ließ das Gericht die 1,3-Geschäftsgebühr.
In der Entscheidung Urt. v. 08.03.2007 - Az.: 161 C 34989/06 (PDF = http://shink.de/ywtr96) erkannte das Gericht sogar auf einen Streitwert von 25.000,- EUR, wenn drei CDs angeboten werden.
Siehe dazu auch die ähnliche Entscheidung des AG Köln, vgl. die Kanzlei-Infos v. 22.03.2007 = http://shink.de/dpcpp
_____________________________________________________________
10. HABM: Marke "Hotel.de" für den Internet-Bereich nicht eintragungsfähig
_____________________________________________________________
Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM), das u.a. für die Eintragung von EU-Marken zuständig ist, hat in einem aktuellen Beschluss (Entscheidung v. 13.09.2006 - R 631/2006-4) entschieden, dass die Marke "hotel.de" für den Bereich des Internets nicht eintragungsfähig ist.
Die Beschwereführerin wehrte sch gegen die mangelnde Eintragung mit dem Argument der Verkehrsdurchsetzung. So betreibe sie 2001 die Domains www.hotel.de, www,www.hotel.at und www.hotel.ch mit einem kostenlosen Reservierungsservice für über 150.000 Hotels weltweit. Es seien ca. 1,3 Millionen monatliche Besucher zu verzeichnen mit knapp 20 Millionen Seitenaufrufe und 50.000 Hotelbuchungen mit 100.000 Übernachtungen.
Das HABM lehnte dennoch die Eintragung ab:
"Die Beschwerde ist (...) nicht begründet, da der Gegenstand der Anmeldung für alle beanspruchten Dienstleistungen beschreibend (...) ist.
Das angemeldete Zeichen besteht aus den Bestandteilen „hotel“ und „de“. Die Bedeutung des Begriffs „hotel“ ist eindeutig. (...) Die Abkürzung „de“ (...) repräsentiert die Landes-Topleveldomain für Deutschland.
Beide Begriffe sind zu einer allgemein verständlichen Kombination zusammengefasst, deren Sinngehalt sich auf den ersten Blick und ohne längere Überlegung erschließt. Die Wortbildung ist sprachüblich und nicht ungewöhnlich, auffallend oder systemwidrig. Im Gegenteil entspricht die Nachstellung der Domainbezeichnung „de“, abgetrennt durch einen Punkt, dem vorgegebenen Standard für das Internet. Alle im Internet verwendeten Domainnamen sind in dieser Weise gebildet. Die Abtrennung durch einen Punkt und die Nachstellung der Buchstabenkombination, die auf den Ländercode hinweist, ist auch nicht wirklich wählbar, sondern durch die Regeln für die Vergabe von Domainnamen vorgegeben.
Die Angabe „Hotel“ beschreibt, dass es sich um Hotels handelt. Hierbei kann es sich um ein kommerzielles Angebot handeln oder um eine bloße Information über Hotels. In jedem Falle bleibt der Begriff für Waren und Dienstleistungen, die sich auf Hotels beziehen, beschreibend.
Das Suffix „de“ konkretisiert und verstärkt diese beschreibende Bedeutung (s. Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer R 287/2005-1 vom 30. 1. 2006, „suchen.de“). Es kommt darin zum Ausdruck, dass Informationen über Hotels sich im Internet unter einer der typischen Toplevels, im konkreten Fall unter der Landes-Toplevel „.de“, finden lassen.
Ob dadurch auch der Eindruck erweckt wird, dass so bezeichnete Angebot betreffe in erster Linie Hotels in Deutschland, kann dahinstehen. In jedem Falle erschöpft sich das angemeldete Zeichen in der Information, dass sich im Internet Informationen über Hotels finden lassen. Ob diese unter der Topleveldomain „.com, .de, .at“ oder unter einer anderen allgemein bekannten Topleveldomain angeboten werden, ist hierfür unerheblich."
Und auf die Argumente der Beschwereführerin bezogen, meint das HABM:
"Die Prüfung des beschreibenden Charakters und der Unterscheidungskraft des Zeichens hat unabhängig von der Person des Anmelders und von der Art und Weise, wie er sein Zeichen einzusetzen beabsichtigt oder bereits einsetzt, zu erfolgen, und zwar lediglich aus der objektiven Perspektive und vor dem Hintergrund des Verständnishorizonts des von den Waren und Dienstleistungen angesprochenen Publikums.
Zweitens kann die Tatsache, dass ein Domainname nur einmal vergeben werden kann, keine für die Beschweredeführerin günstigere Beurteilung rechtfertigen.
Zum einen geht es hier um die Frage, ob die angemeldete Wortkombination „hotel.de“ als Marke schutzfähig ist und nicht, ob und wie sie als Internetadresse einsetzbar ist.
Zum zweiten folgt daraus, dass eine Internetadresse im technischen Sinne einzigartig ist, noch nicht, dass sie auch auf einen bestimmten betrieblichen Ursprung hindeutet. Die beschreibende Bedeutung der Angabe „hotel.de“ als eine Angabe darüber, dass man im Internet Informationen über Hotels erhalten kann, wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass dazu der Aufruf einer bestimmten Webseite erforderlich ist."
_____________________________________________________________
11. Seminar mit RA Dr. Bahr: "Gewinnspielrecht"
_____________________________________________________________
RA Dr. Bahr hält auch 2007 für den Anbieter "Management Circle" im Mai und Juni jeweils ein Tages-Seminar zum Thema
"Aktuelles Rechtswissen für neue Spielformen: Gewinnspiele"
Die Themen im Überblick:
Die aktuelle Rechtslage:
- Wichtige Neuerungen im Gewinnspielrecht
- Gewinnspiel und Glücksspiel richtig unterscheiden
- Risiken vermeiden: Was erlaubt das Gesetz?
Im Blickpunkt: Spiele im Internet und mit Mehrwertdiensten
- Bewerbung von Online-Angeboten
- Mithaftung von Dritten: Wer ist betroffen?
- Neue Vorgaben durch die UWG-Reform?
Gewinnspiele im Direktmarketing:
- Welche Gewinnspiele haben sich in der Praxis bewährt?
- Vom Gewinnspielteilnehmer zum Kunden
- Adressgenerierung, Adressoptimierung und Aktivierung zum Kauf
- Checkliste für er folgreiche Konzeptionen
Eine ausführliche Informations-Broschüre gibt es hier als PDF zum Download = http://shink.de/2yzaol
_____________________________________________________________
12. Law-Podcasting.de Spezial: Darf ich Texte aus der Zeitung in meinem Podcast vorlesen?
_____________________________________________________________
Auf www.Law-Podcasting.de , dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es ab sofort einen Podcast zum Thema "Darf ich Texte aus der Zeitung in meinem Podcast vorlesen?" = http://shink.de/rfafqr
Inhalt:
Heute gibt es wieder eine Spezial-Ausgabe des Law-Podcasting außerhalb der normalen Reihe.
Ab sofort gibt es nämlich einen monatlichen Podcast (Clubcasting genannt) des größten deutschen Podcast-Verbands, dem Podcastclubs e.V. = http://shink.de/q2au0v
Auch Law-Podcasting.de ist hier vertreten.
Sie hören heute die zweite Folge. Als besonderes Highlight gibt es ab sofort die Möglichkeit unter der Telefonnummer 0721 / 15 15 18 433 eine allgemeine juristische Frage zum Thema Podcasting zu stellen. RA Dr. Bahr beantwortet sie dann im monatlichen Clubcasting.
Den gesamten Clubcasting des Podcastclubs e.V. gibt es hier zum Download = http://shink.de/5vbk3h
|