anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 24. KW im Jahre 2004. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.
Neben den diesmal zahlreichen Entscheidungen des BGH (Link-Haftung; kein Kostenersatz bei RA-Abmahnung; Randbemerkungen zu "Gambelli"; "Feigling"-Streit) sind hier vor allem die Urteile des OLG Frankfurt a.M. (Buchpreisbindung bei Online-Auktionen), des VG Köln (Mehrwertdienste-Recht auch für normale Rufnummern?) und des LG München (erlaubte Rätselspiele bei "Neun Live") zu erwähnen. Aus dem außergerichtlichen Bereich gibt es folgende Neuigkeiten zu vermelden: Click Spamming bei Google AdWords, Vortrag von RA Dr. Bahr zum M-Commerce-Recht und eine neue rechtliche Kolumne.
Die Kanzlei Heyms & Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Heyms-DrBahr.de/findex.php?p=kontakt.html
Die Themen im Überblick:
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1. EuGH: Erweiterter Urheberschutz für Datenbanken?
2. BGH: Keine Haftung für Links auf Glücksspiel-Seiten
3. BGH: Begrenzter Kostenersatz bei RA-Eigenabmahnungen
4. BGH: Randbemerkungen zur "Gambelli"- Entscheidung
5. BGH: Markenstreit "Kleiner Feigling" ./. "Frechling"
6. OLG Frankfurt: Online-Auktionen und Buchpreisbindung
7. VG Köln: Mehrwertdienste-Recht auch für normale Rufnummern?
8. VG München: Glücksspiel mit europäischer Lizenz rechtswidrig
9. LG München: Erlaubte Rätselspiele bei "Neun Live"
10. LG Cottbus: 1. Verurteilung eines dt. Tauschbörsen-Nutzers
11. Click Spamming bei Google AdWords
12. In eigener Sache: Neue rechtliche Kolumne auf "Sport-Wette.org"
13. In eigener Sache: RA Dr. Bahr: Vortrag zum M-Commerce-Recht
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1. EuGH: Erweiterter Urheberschutz für Datenbanken?
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Die jeweiligen nationalen urheberrechtlichen Regelungen zum Schutz von Datenbanken in der EU (§§ 87a ff. UrhG) gehen bekanntlich auf die Europäische Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (= http://snipurl.com/73os) zurück.
Nun liegt dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein aktueller Rechtsstreit vor, in dem es um die Schutzweite dieser Regelungen geht.
Die Kläger vergeben Lizenzen für die Nutzung der Spielpläne der höchsten englischen und schottischen Fußball-Ligen. In jeder Saison finden ca. 2.000 Begegnungen statt. Die Spielpläne werden elektronisch gespeichert und u.a. in gedruckten Broschüren präsentiert. Die Kosten für die Ausarbeitung und die Verwaltung der Spielpläne kostet ca. 18. Mio. EUR pro Jahr, während sich die Einnahmen aus den Lizenzen auf ca. 10,5 Mio. EUR belaufen.
Die Beklagten verwenden diese Datenbank, ohne über eine entsprechende Lizenz zu verfügen. Die Daten beschaffen sie sich u.a. aus dem Internet, aus Zeitschriften oder direkt von den Vereinen. Der damit erzielte Jahresumsatz beläuft sich auf einen zweistelligen Millionenbetrag.
Es liegt noch keine Entscheidung des EuGH vor, dafür aber der Antrag der zuständigen Generalanwältin. Vgl. dazu auch die offizielle Pressemitteilung (PDF, 50 KB = http://snipurl.com/73ou).
Die Generalanwältin ist der Ansicht, dass der Begriff "Datenbank" weit auszulegen sei, so dass auch Verzeichnisse von Fußballspielen geschützt seien.
Erforderlich seien quantitative und qualitative Investitionen in die Herstellung der Datenbank. Liegen dies vor, so sei der Datenbank-Inhaber vor einer Weiterverwendung wesentlicher Teil der Datenbank durch Dritte geschützt. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn dies wiederholt und systematisch geschehe und das Ergebnis der Weiterverwendung auf dem gleichen Markt angeboten wird wie die Original-Datenbank.
Eine Weiterverwendung setze nicht voraus, dass der Dritte sich die Informationen direkt aus der Datenbank beschaffe. Vielmehr sei es ausreichend, wenn er sich die Daten aus einer sonstigen Quelle (z.B. Fernsehen, Internet) besorge.
Es bleibt abzuwarten, ob sich der EuGH der Meinung der Generalanwältin anschließen oder anders entscheiden wird.
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2. BGH: Keine Haftung für Links auf Glücksspiel-Seiten
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Der BGH (Urt. v. 1. April 2004 - Az.: I ZR 317/01 = http://snipurl.com/73ob) hatte darüber zu entscheiden, ob die Online-Ausgabe einer Zeitung für Links haftet, die sie auf rechtswidrige, ausländische Glücksspiel-Seiten gesetzt hat.
Die Beklagte gibt u.a. die bekannte Zeitung "Die Welt" heraus. Die Zeitung ist auch Bestandteil des Internetauftritts der Beklagten. Im zu beurteilenden Sachverhalt berichtete die Beklagte im Oktober 2000 über eine Unternehmerin und deren Online-Glücksspiel-Angebote. In diesem Zusammenhang waren im Artikel zwei dieser Glücksspiel-Seiten verlinkt.
Die Klägerin ist der Ansicht, hierbei handle es sich um einen wettbewerbswidrigen Verstoß nach § 1 UWG iVm. § 284 StGB, da durch die Verlinkung für eine rechtswidrige Webseite eines Glücksspiel-Veranstalters geworben werde, der über keine deutsche Lizenz verfüge.
Die Beklagte ist dagegen der Meinung, sie habe die Verlinkung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs vorgenommen, sondern ausschließlich um ihren grundgesetzlich abgesicherten Presseauftragung wahrzunehmen, d.h. Information und Meinungsbildung des Bürgers.
Der letzteren Sichtweise hat sich auch der BGH angeschlossen und eine Haftung verneint:
"Die Beklagte hat nicht dadurch rechtswidrig gehandelt, dass sie im Rahmen ihres Internetauftritts neben den (...) Artikeln über die Unternehmerin (...) die als Hyperlinks ausgestaltete Internetadresse ihres in Österreich ansässgigen Glücksspielunternehmens gesetzt hat. (...)
Das Setzen des Hyperlinks (...) war zwar objektiv geeignet, den Wettbewerb dieses Unternehmens zu fördern, weil Lesern des Artikels (...) dadurch ein bequemer Weg eröffnet wurde, mit dem Unternehmen Kontakt aufzunehmen und dessen Wettangebote kennenzulernen.
Daraus, dass die Beklagte dies wollte, kann aber nicht ohne weiteres geschlossen, dass sie auch in Wettbewerbsabsicht gehandelt hat, da für die Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern, keine Vermutung besteht."
Zudem stünde die Beklagte hier auch unter dem besonderem Schutz der Pressefreiheit.
Interessant ist vor allem, dass der BGH auch eine Störerhaftung abgelehnt hat. Soweit ersichtlich stellt das höchste deutsche Zivilgericht erstmals fest, dass für das Setzen von Links weder das TDG noch der MDStV greife. Bis dato war die rechtliche Einordnung von Links unklar.
Eine Haftung komme hier nicht in Frage, da ansonsten der Beklagten unzumutbare Prüfungspflichten auferlegt worden wären. Auch sei die Grundstruktur des Internets zu berücksichtigen:
"Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im "World Wide Web" ohne den Einsatz von Hyperlinks zur Verknüpfung der dort zugänglichen Dateien praktisch ausgeschlossen wäre."
Das Urteil bezieht sich zunächst nur auf den Bereich der Presseorgane. Das Kernelement, nämlich die Frage nach der Wettbewerbs-Förderungsabsicht, dürfte jedoch auf eine Vielzahl von vergleichbaren Konstellation übertragbar sein.
Trotz dieses positiven Urteils kann aber nach wie vor nur jedem eindringlich davon abgeraten werden, auf ausländische Glücksspiel-Seiten zu verlinken, da auch nach dieser Entscheidung eine solche Verlinkung grundsätzlich ein Wettbewerbsverstoß ist.
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3. BGH: Begrenzter Kostenersatz bei RA-Eigenabmahnungen
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Der BGH (Urt. v. 06. Mai 2004 - Az.: I ZR 2/03 =http://snipurl.com/73od) hat entschieden, dass Kosten für Abmahnungen durch Rechtsanwälte, die diese in eigenem Namen vornehmen, nur begrenzt erstattungsfähig sind.
Hier waren sowohl Kläger als auch Beklagte Rechtsanwälte. Die Beklagte hatte anstatt der zulässigen drei Tätigkeitsschwerpunkten fünf Stück angegeben. Daraufhin wurde sie von den Klägern kostenpflichtig abgemahnt. Die Beklagte gab eine entsprechende Unterlassungserklärung ab, lehnte aber den Ersatz der Abmahnkosten ab.
Die Kläger klagten nun auf Zahlung der Entgelte und bekamen nicht Recht.
"Aufwendungen für eine Abmahnung sind unter dem Gesichtspunkt einer Geschäfsführung ohne Auftrag (...) nur zu erstatten, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Das gilt auch hinsichtlich der Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts. (...)
[Es] ist auch unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten (...) danach zu fragen, ob die eingesetzte Maßnahme - hier die Selbstbeauftragung - aus Sicht des Geschädigten zur Schadensbeseitigung erforderlich war.
Auch wenn es sich um ein (...) wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten handelte, muss doch die Einschaltung eines Rechtsanwalts von der Sache her erforderlich sein. Allein die zeitliche Inanspruchnahme des Geschädigten durch die Schadensbearbeitung kann nicht ausreichen, um die Erstattungsfähigkeit der Kosten aus der BEauftragung des Rechtsanwalts zu begründen (...)."
Es sei vielmehr jeweils zu prüfen, ob der Geschädigte im einzelnen Schadensfall die Heranziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten durfte, was in einfach gelagerten Fällen in der Rechtsprechung verneint wird.
"Schon bei Unternehmen mit einer eigenen Rechtsabteilung oder bei Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, die in der Lage sind, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße ohne anwaltlichen Rat zu erkennen, sieht die Rechtsprechung die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Abmahnung eines solchen Vorstoßes als nicht erforderlich an. (...)
Erst recht muss ein Rechtsanwalt im Fall der eigenen Betroffenheit seine Sachkunde bei der Abmahnung eines Wettbewerbsverstoßes einsetzen. Die Zuziehung eines weiteren Rechtsanwaltes ist bei typischen, unschwer zu verfolgenden Wettbewerbsverstößen nicht notwendig. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung dafür anfallender Kosten. Entsprechendes gilt für den Fall der Selbstbeauftragung."
Etwas anderes gelte nur für den gerichtlichen Bereich:
"Die Regelung des § 91 Abs.2 S.4 ZPO, wonach ein Rechtsanwalt, der sich selbst vor einem Prozeßgericht vertritt, einen Anspruch auf Kostenerstattung wie ein bevollmächtigter Rechtsanwalt hat, kann als Sonderreglung für das gerichtliche Verfahren auf die außergerichtliche Abmahnung keine Anwendung finden (...)."
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4. BGH: Randbemerkungen zur "Gambelli"- Entscheidung
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Im Rahmen einer anderweitigen Auseinandersetzung, bei der es um die Haftung für die Verlinkung auf eine Glücksspiel-Webseite ging (vgl. dazu Punkt 2. dieses Newsletters) hat der BGH (Urt. v. 1. April 2004 - Az.: I ZR 317/01 =http://snipurl.com/73ob) auch Randbemerkungen zur bekannten "Gambelli"-Entscheidung des EuGH (Urt. v. 6 . November 2003 - Az.: C-243/01 = http://snipurl.com/2xd4) gemacht.
Seit "Gambelli" streiten die deutschen Gerichte miteinander, ob denn nun die Lizenz eines europäischen Staates ausreicht oder ob es einer deutschen Genehmigung bedarf.
Nun hat der BGH erstmals in Form einer Randbemerkung zu diesem Problem Stellung genommen, sich jedoch einer endgültigen Wertung enthalten, da dies für den zu beurteilenden Fall unerheblich war:
"Die A (...) bietet im Internet Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB an (...). Sie tut dies auch gegenüber Wettinteressenten im Inland, ohne die dafür notwendige Erlaubnis einer inländischen Behörde zu besitzen.
Eine solche Erlaubnis ist nicht mit Rücksicht darauf entbehrlich, daß die A (...) in Österreich eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Glücksspielen erteilt worden ist (...).
Die Vorschrift des § 284 StGB verstößt als solche nicht gegen die durch Art. 46 und 49 EG gewährleisteten Grundfreiheiten der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit.
Diese Grundfreiheiten können allerdings durch Rechtsvorschriften, die Glücksspielveranstaltungen beschränken, verletzt werden (vgl. EuGH, Urt. v. 6.11.2003 - Rs. C-243/01, NJW 2004, 139 f. Tz. 44 ff.- Gambelli). Die Strafvorschrift des § 284 StGB verbietet jedoch lediglich das Veranstalten eines Glücksspiels ohne behördliche Erlaubnis und ist insoweit durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt (..).
Sie trifft selbst keine Entscheidung darüber, ob und inwieweit Glücksspiele abweichend von ihrer grundsätzlichen Unerlaubtheit zugelassen werden können oder nicht (...), und verstößt als solche schon deshalb nicht gegen die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit (...).
Nach europäischem Gemeinschaftsrecht steht es im Ermessen der Mitgliedstaaten, Glücksspiele auch vollständig zu verbieten (...). Selbst wenn die landesrechtlichen Vorschriften über die Erteilung einer behördlichen Erlaubnis zur Veranstaltung von Glücksspielen nicht mit Art. 46 und 49 EG vereinbar sein sollten (...), wäre deshalb die Veranstaltung von Glücksspielen im Internet für inländische Teilnehmer nicht erlaubnisfrei zulässig (...).
Letztlich kommt es aber für die Entscheidung des vorliegenden Falles auf diese Fragen nicht an, weil der Unterlassungsantrag zumindest aus den nachstehend erörterten Gründen unbegründet."
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5. BGH: Markenstreit "Kleiner Feigling" ./. "Frechling"
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Der BGH (Urt. v. 25.03.2004 - Az.: I ZR 289/01 = http://snipurl.com/73op) hatte zu entscheiden, ob zwischen den Marken "Kleiner Feigling" und "Frechling" eine Verwechslungsgefahr besteht.
Die Klägerin, die Inhaberin der Marken "Kleiner Feigling" ist, will der Beklagten (Inhaberin der zeitlich später eingetragenen Marke "Frechling") die Weiterbenutzung untersagen.
Dem hat sich der BGH nicht angeschlossen:
"Das Berufungsgericht (...) hat angenommen, die Klagemarke "Kleiner Feigling" werde ausschließlich durch "Feigling" geprägt. Das weitere Wort "Kleiner" trete vor allem in optischer Hinsicht in den Hintergrund und werde von erheblichen Teilen des angesprochenen Verkehrs auf die Größe der Flaschen bezogen und deshalb als beschreibend aufgefaßt.
Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern.
Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft die beschreibende Wirkung des Wortes "Kleiner" der Klagemarke aus der Größe der Flaschen gefolgert, in denen die Klägerin die mit der Klagemarke gekennzeichneten Spirituosen anbietet. Denn der markenrechtliche Schutz hat von der eingetragenen Gestaltung der Klagemarke auszugehen und nicht von außerhalb der Registereintragung der Klagemarke liegenden Umständen."
Vergleiche man nun "Kleiner Feigling" mit "Frechling" bestehe zwischen diesen beiden Begriffen keine Verwechslungsgefahr, da die Worte einen klar unterschiedlichen Sinngehalt aufwiesen.
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6. OLG Frankfurt: Online-Auktionen und Buchpreisbindung
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Auch ein Privatmann, der mit einer gewissen Regelmäßigkeit neue Bücher im Internet–Auktionshandel anbietet, muss die Vorschriften des Buchpreisbindungsgesetzes einhalten.
Das hat der u.a. für das Buchpreisbindungsgesetz zuständige Kartellsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main entschieden. Der Beklagte versteigerte bei "ebay" innerhalb von 6 Wochen mehr als 40 Bücher, die er als "völlig neu", "neu", "original verpackt" oder "ungelesen" anbot. Nach seinen Angaben hatte er die Bücher von Verlagen zu Rezensionszwecken erhalten.
Als Startpreis legte der Beklagte regelmäßig 1 € fest. In den meisten Fällen erzielten die Bücher einen Preis unterhalb des gebundenen Ladenpreises. Ein Buchhändler hat von dem Beklagten deshalb Unterlassung verlangt.
Der Senat hat das in erster Instanz erlassene Verbot, neue Bücher in Online-Auktionen im Internet zu einem Preis anzubieten und/oder zu verkaufen, der nicht dem nach dem Gesetz zur Regelung der Preisbindung bei Verlagserzeugnissen festgesetzten Preis entspricht, bestätigt.
Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft, muss den festgesetzten Preis einhalten (§ 3 Buchpreisbindungsgesetz). Diese Verpflichtung trifft nicht nur gewerbsmäßige Händler. Geschäftsmäßig handelt, wer – auch ohne Gewinnerzielungsabsicht – die Wiederholung gleichartiger Tätigkeit zum wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung macht. Diese Voraussetzung liegt nach Ansicht des Senats bei einem Angebot von mehr als 40 Büchern innerhalb von sechs Wochen vor.
Dafür spielt es keine Rolle, dass der Beklagte den Handel „nebenbei“ betrieb. Der Verkauf erfolgte auch an Letztabnehmer. Insbesondere war nicht schon der Beklagte selbst Letztabnehmer, weil sich die Bücher in seinem Privatbestand befanden.
Letztabnehmer ist nur, wer die Bücher zu anderen Zwecken als dem Weiterverkauf erwirbt. Da der Beklagte die Bücher von Verlagen kostenlos erhalten hatte, diese also noch nicht im Rahmen eines ersten Kaufgeschäfts an Dritte veräußert worden waren, war der Beklagte nach Auffassung des Senats nicht als Letztabnehmer, sondern als Letztveräußerer zu behandeln.
Offen gelassen hat der Senat, ob derjenige, der ein neues Buch zum eigenen Gebrauch erwirbt oder geschenkt erhält, es dann aber ungenutzt veräußert, als Letztabnehmer anzusehen wäre, weil die Preisbindung gegebenenfalls erlischt, wenn ein Buch einmal zu dem gebundenen Preis veräußert worden ist.
Die im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene Entscheidung ist rechtskräftig.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15.06.2004, 11 U (Kart) 18/04
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 15.06.2004
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7. Mehrwertdienste-Recht auch für normale Rufnummern?
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Über die Entscheidung des VG Köln (Beschl. v. 26.04.2004 - Az.: 11 L 673/04 = http://snipurl.com/73p7) hatten die Kanzlei-Infos schon am 29.04.2004 (= http://snipurl.com/73p8) berichtet. Nunmehr liegt der Beschluss im Volltext vor.
Es ging hier um die Frage, ob ein Eilantrag gegen ein Abrechnungsverbot für Erotik-Dialer begründet ist oder nicht.
Interessant bei der gerichtlichen Auseinandersetzung war insbesondere, ob die Ermächtigungsnorm des § 43c Abs.1 S.4 TKG das ausgesprochene Rechnungsverbot deckte. Denn der betreffende Dialer benutzte keine Mehrwertdienste-Rufnummer (wie z.B. 0900), sondern verwandte die Frankfurter Vorwahl (069).
Gemäß § 43b Abs.6 TKG iVm der Vfg. 54/2003 müssen kostenpflichtige Dialer grundsätzlich die 09009-Rufnummerngasse verwenden.
Eine direkte Anwendung des § 43c Abs.1 S.4 TKG auf den vorliegenden Fall scheide aus, weil das TKG nur für 0190/0900-Dialer gelte:
"Ein Anwählprogramm, das eine Verbindung zu einer sonstigen Rufnummer herstellt, ist also nicht ein unzulässiger Dialer im Sinne des § 43b Abs. 6 TKG, sondern ist vielmehr überhaupt kein "Dialer" im Sinne des Gesetzes, vgl. § 43b Abs. 5 TKG, und unterfällt somit nicht dem unmittelbaren Regelungsbereich des Gesetzes."
Dann diskutieren die Verwaltungsrichter eine analoge Anwendung:
"Offen und im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung nicht zu klären ist jedoch die Frage, ob § 43c Abs. 1 Satz 4 TKG auf die vorliegende Fallkonstellation analog angewendet werden kann oder ob die Antragsgegnerin sich möglicherweise auch auf die allgemeinere Norm des § 43c Abs. 1 Satz 1 TKG als Ermächtigungsgrundlage für ihre Verfügung stützen kann.
Bei dieser Prüfung wird zu berücksichtigen sein, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des TKG ausdrücklich den Missbrauch mit den 0190er-/0900er- Mehrwertdienstenummern bekämpfen wollte, die wiederum dazu dienen, Dienstleistungen schnell und einfach über die Telefonrechnung der jeweiligen Telekommunikationsgesellschaft abzurechnen.
(...) spricht jedoch Vieles dafür, dass es sich bei der vorliegenden Abrechnungsvariante um eine Umgehung des Gesetzes handelt, die davon profitiert, dass der Gesetzgeber (...) nicht jedes Anwählprogramm in eine bestimmte Rufnummerngasse verwiesen hat (...), sondern nur diejenigen Anwählprogramme, die Verbindungen zu 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern herstellen.
Eine Umgehung des Gesetzes kommt deswegen in Betracht, weil über die nunmehr praktizierte Art der Abrechnung im Ergebnis wieder Blocktarifierungen für die Inanspruchnahme von Internet-Dienstleistungen ermöglicht werden, die durch § 43b Abs. 3 TKG gerade verhindert bzw. an strengere Voraussetzungen geknüpft werden sollten."
Letzten Endes lassen die Richter das Ergebnis offen, da der Eilantrag schon aus anderen Gründen scheiterte.
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8. VG München: Glücksspiel mit europäischer Lizenz rechtswidrig
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Die Entwicklung in Sachen Glücksspiel-Recht in Deutschland in den vergangenen Monaten ist außerordentlich turbulent.
Ende letzten Jahres hat der EuGH (Urt. v. 6 . November 2003 - Az.: C-243/01 = http://snipurl.com/2xd4) eine grundlegende Entscheidung in Sachen Glücksspiele getroffen ("Gambelli").
Seitdem streiten die deutschen Gerichte munter miteinander. Vgl. zuletzt das LG Karlsruhe (Urt. v. 21. Januar 2004 - Az.: 14 O 3/04 KfH III) in unseren Kanzlei-Infos v. 15.05.2004 (= http://snipurl.com/73pc) mit zahlreichen weiteren Nachweisen.
Nun hatte das VG München (Beschl. v. 31. März 2004 - Az.: MM 22 S 04.1266) ebenfalls eine Entscheidung zu diesem Themenkomplex zu treffen.
Der Antragsteller meldete am 7. November 2003 ein Gewerbe für den Bereich "Erstellen von Internetpublikationen, Tätigkeit von im Internetbereich, Vermittlung von Aufträgen, Tätigkeit im EDV-Bereich" beim Gewerbeamt München an. Real nahm er aber Einsätze für Sportwetten für eine österreichische Firma in Empfang, die dort über eine entsprechende Glücksspiel-Lizenz verfügt.
Die Stadt München untersagte daraufhin dem Antragsteller den weiteren Betrieb mit sofortiger Wirkung. Der Antragsteller wendete sich im einstweiligen Rechtsschutz gegen diese sofortige Schließung und wollte zumindest bis zur Entscheidung in der Hauptsache sein Geschäft weiterbetreiben dürfen.
Dies hat das VG München abgelehnt:
"(...) ergibt sich, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der (...) Anordnung (...) gegenüber dem Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung in der Hauptsache diese nicht befolgen zu müssen, überwiegt."
Die Richter folgern dies insbesondere aus der Tatsache, dass aller Voraussicht nach das Hauptsacheverfahren zugunsten der Stadt München ausgehen wird. Denn der Antragsteller verstoße mit seinem Handeln gegen § 284 StGB. Dabei sei es unbeachtlich, dass die Firma, für die der Antragsteler die Einsätze sammle, über eine europäische Glücksspiel-Lizenz verfüge:
"§ 284 StGB ist gemeinschaftsrechtlich unbedenklich. § 284 StGB enthält keine Diskriminierung ausländischer Wettunternehmer, weil das Erlaubniserfordernis für alle Veranstalter gleichermaßen gilt.
§ 284 StGB enthält auch keine ungerechtfertigte Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs."
An dieser Einschätzung ändere sich auch nichts durch das Gambelli-Urteil. Bei Gambelli sei Kritikgegenstand gewesen, dass keine grundsätzliche Möglichkeit der Konzessierung bestanden habe. Dies sei aber bei § 284 StGB ja anders, da dieser im Grundsatz von einer Genehmigung ausgehe. Somit seien die Sachverhalte nicht vergleichbar. Daran ändere sich auch nichts durch die Tatsache, dass eine Zulassung von privaten Veranstaltern in Bayern grundsätzlich nicht möglich sei.
Des weiteren betone die Entscheidung ausdrücklich, dass es den nationalen Gerichten oblassen bleibe, hierüber abschließend zu entscheiden.
Dann setzt sich das Gericht mit dem Beschluss des Hessischen VGH (Beschl. v. 09.02.2004 - Az.: 11 TG 3060/03 = Kanzlei-Info v. 24.02.2004 = http://snipurl.com/5tzq) auseinander, dass eine Gemeinschaftswidrigkeit bejaht hatte:
"Der HessVGH vertritt (...) die Auffassung, die (...) Einschränkungen (...) seien (...) nicht gerechtfertigt. Nach derzeitigem Sachstand könne auch § 284 StGB mit Blick auf die (...) Rechtsprechung des EuGH nicht angewendet werden.
Der HessVGH hat dabei jedoch nicht erörtert, dass § 284 StGB nicht jede Veranstaltung von Sportwetten unter Strafe stellt, sondern nur die ohne behördliche Erlaubnis durchgeführte Veranstaltung, also von der grundsätzlichen Möglichkeit der Erteilung einer Erlaubnis ausgehe.
Die Regelung der Zulassung einzelner Anbieter (...) fällt in die Gesetzgebungskompetenz der Länder, so dass allenfalls die jeweilige landesrechtliche Zulassungsregelung, die für private in- und ausländische Anbieter gar nicht die Möglichkeit der Erlaubniserteilung vorsieht, gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen könne, nicht aber § 284 StGB selber."
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung des VG München verwundert ein wenig. Nicht wegen des Ergebnisses, sondern vielmehr wegen der Entscheidungsgründe.
Es ist den Münchener Richtern zuzustimmen, dass § 284 StGB selber nicht gemeinschaftswidrig ist, da er die Glücksspiel-Tätigkeit unter Erlaubnis-Vorbehalt stellt. Allenfalls die landesrechtlichen Regelungen, die ausnahmslos keine Möglichkeit der Genehmigung vorsehen, könnten dies sein.
Und hier beisst sich die Katze selber in den Schwanz. So berechtigt die (dogmatische) Kritik an dem Beschluss des HessVGH ist, fragt sich der Leser, warum denn das VG bei seiner vorherigen, eigenen Prüfung nur den § 284 StGB erörtert, aber in keiner Weise auf die bayerischen Regelungen und das dortige absolute Verbot eingeht.
Angesichts dieser widersprüchlichen Argumentation ist die Entscheidung daher nur wenig überzeugend.
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9. LG München: Erlaubte Rätselspiele bei "Neun Live"
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Eine Münchnerin nahm am Neujahrstag des Jahres 2003 an einem „Rätselspiel“ des Münchener Fernsehsenders „Neun Live“ teil. Ein Moderator des Fernsehsenders forderte die Zuschauer im 3-Minuten-Takt auf, herauszufinden, wie viele Dreiecke in einem eingeblendeten Bild zu sehen seien. Wer die Antwort wisse, solle eine ebenfalls eingeblendete Telefonnummer (Kosten hierfür: 0,49 €/Minute) wählen; bei richtiger Antwort lockten 1.500,00 € Gewinn.
Die Klägerin wartete 1 - 2 Minuten und als sich in dieser Zeit kein Zuschauer bei dem Moderator meldete, rief sie selbst an. Entgegen ihrer Erwartung meldete sich jedoch nicht der Moderator im Studio sondern eine elektronische Stimme in einer Warteschleife, die sie freundlich auf den nächsten Versuch vertröstete. Die Klägerin fühlte sich dadurch getäuscht und um die Kosten von den Telefonanruf (0,764 €) betrogen.
So kam der Fall vor das Amtsgericht München. Der beklagte Sender habe es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 100.000,00 € zu unterlassen,
„Zuschauer, unter Vortäuschung nicht vorhandener anderer Anrufe, zur aktiven Teilnahme an Rätseln in Form von Anrufen unter gebührenpflichtigen Telefonnummern aufzufordern und so den Eindruck zu erwecken, als könnte der Zuschauer unmittelbar an der Lösung des Rätsels teilnehmen und/oder die so beschriebene Veranstaltung nicht ohne ausdrücklichen und gut sichtbaren Hinweis auf dem Bildschirm auf die Lotterieverteilung der Anrufe durchzuführen.“
Die Klägerin hat vor Gericht vorgetragen, dass Verhalten der Beklagten habe „System“, nämlich möglichst viele Anrufer zu provozieren, um an den anfallenden Telefongebühren mitzuverdienen. Es handle sich im übrigen um eine Lotterie, da die Anrufer nach einem Zufallsprinzip aus der Warteschleife heraus durchgestellt würden.
Der beklagte Sender berief sich vor Gericht auf die ihm von der zuständigen Aufsichtsbehörde erteilte Genehmigung zur Durchführung derartiger Sendeformate. Die Warteschleife sei technisch zwingend erforderlich; außerdem werde in der Sendung niemals behauptet, dass der Anrufer sofort zu dem Moderator durchgestellt werde.
Der zuständige Richter des Amtsgerichts München hat die Klage abgewiesen. Rechtliche Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch der Klägerin sei es, dass eine Wiederholungsgefahr bestehe. Schon daran scheitere die Klage: Die Klägerin sei möglicherweise einmal getäuscht worden; da sie aber nunmehr, wie sie selbst vortrage, das „System“ der Beklagten erkannt habe, könne sie in Zukunft nicht mehr getäuscht werden.
Damit könne sich ihr Klagebegehren allenfalls darauf richten, andere Zuschauer vor Täuschung und Schaden zu bewahren. Hierfür fehle der Klägerin allerdings die Klagebefugnis, da eine solche sogenannte „Popularklage“ (= Klage im Interesse von Dritten) nur ganz bestimmten Personenkreisen vorbehalten sei, nämlich Mitwettbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden.
Die Klägerin fand sich mit diesem Urteil nicht ab und ging zum Landgericht München I in Berufung. Die Berufungskammer wies das Rechtsmittel in vollem Umfang zurück und bestätigte sowohl Entscheidung wie auch Begründung des Amtsgerichts München. Am Ende des Berufungsurteil fasst die Kammer prägnant zusammen:
„Dem beanstandeten Sachverhalt, sollte er sich als zutreffend erweisen, könnte allenfalls durch das erfolgreiche Einschalten staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsbehörden oder aber durch die Klage hierzu befugter Verbände Einhalt geboten werden, nicht aber durch eine zivilrechtliche Unterlassungsklage eines einzelnen Zuschauers/Verbrauchers“.
Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Aktenzeichen:
Amtsgericht München: 155 C 21673/03
Landgericht München I: 33 S 19524/03
Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 07.06.2004
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10. LG Cottbus: 1. Verurteilung eines dt. Tauschbörsen-Nutzers
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Ende März hatte die Musikindustrie angekündigt, auch in Deutschland gegen die Nutzer von Internet-Tauschbörsen vorzugehen. Sie hatte knapp 70 Strafanzeigen gegen Unbekannt gestellt, vgl. die Kanzlei-Info v. 31.03.2004 (= http://snipurl.com/73pe).
Nun berichtet die International Federation of the Phonographic Industry (IFPI) in ihrer aktuellen Pressemitteilung (= http://snipurl.com/73pf) über die 1. Verurteilung eines deutschen Tauschbörsen-Nutzers. Es handle sich dabei - so die Angaben der IFPI - um einen der 70 Fälle, in denen Strafanzeige erstattet worden sei.
Der Täter ist vom LG Cottbus (Az.: 95 Ds 1653 Js 15556/04 [57/04]) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt worden. Auch zivilrechtlich habe die Person - so die IFPI - die Ansprüche anerkannt und eine Unterlassungserklärung abgegeben. Zudem habe er sich verpflichtet, 8000,- EUR Schadensersatz zu leisten.
Die Identität des Täters wurde anhand der IP-Nummer ermittelt. Die IFPI musste hier zunächst Strafanzeige stellen, da sie wegen des Datenschutzes (§ 6 Abs. 5 S.5 TDDSG) nicht direkt vom Internet-Service-Provider (ISP) die Daten herausverlangen konnte.
Als die zuständige Staatsanwaltschaft die Informationen erhalten hatte, konnte die IFPI Akteneinsicht beantragen und gelangte so an den Namen.
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11. Click Spamming bei Google AdWords
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Die aktuelle c´t (13/2004, S.170f.) berichtet über ein relativ junges rechtliches Phänomen, nämlich das sog. "Click Spamming".
Beim "Click Spamming" ruft eine Person die Online-Werbeanzeige seines unmittelbaren Konkurrenten mittels eines automatisierten Skriptes auf und verursacht so bewusst hohe Werbekosten.
Bei dieser neuen Form des Missbrauchs sind sämtliche Verfahren betroffenen, die click-basiert abrechnen. Bekanntes Beispiel hierfür sind die Google AdWords, jedoch auch sämtliche Partner-Programme, die via Pay-per-Click abrechnen (vgl. zu letzterem unsere Webseite http://www.AffiliateundRecht.de).
Das dahinterstehende Prinzip existiert schon seit längerem im Netz und wird auch in artverwandten Konstellationen genutzt: Bei DDoS-Attacken (Distributed Denial of Service) wird einfach der betreffende Server mit derartig vielen Anfragen überhäuft, dass er diese Kapazitäten nicht mehr bewältigen kann und abstürzt.
Bei den Google AdWords ruft ein Wettbewerber die Anzeigen so lange automatisiert auf, bis das jeweilige Finanz-Kontingent aufgebraucht ist und die Werbung nicht mehr erscheint.
Ein solches Verhalten ist in mehrfacher Weise rechtswidrig.
Zum einen stellt es eine wettbewerbswidrige Handlung iSd. § 1 UWG dar, da hier gezielt ein konkreter Wettbewerber in unsachlicher Weise geschädigt wird. Zum anderen handelt es sich um eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB).
Die betroffene Firma hat in derartigen Fällen einen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger.
Größtes Problem ist, wie bei fast Internet-Delikten, zunächst überhaupt die Identität des Schädigers festzustellen. Selbst wenn man die IP-Nummer ermittelt haben sollte, wird in den meisten Fällen der geltende Datenschutz dem entgegenstehen (§ 6 Abs.5 TDDSG).
Zwar wäre es hier möglich, zunächst Strafanzeige zu stellen und evtl. über eine anwaltliche Akteneinsicht an den Schädiger zu kommen. Dafür müsste aber der Anfangsverdacht einer Straftat vorliegen. Sowohl Computerbetrug (§ 263a StGB) als auch Datenveränderung (§ 303a StGB) als auch Computersabotage (§ 303b StGB) dürften hier kaum einschlägig sein.
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12. In eigener Sache: Neue rechtliche Kolumne auf "Sport-Wette.org"
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Neben den schon bestehenden rechtlichen News-Reihen bei verschiedenen Informations-Portalen (vgl. http://snipurl.com/49ef) gibt die Kanzlei Heyms & Dr. Bahr ab sofort auch auf "Sport-Wette.org" (= http://www.sport-wette.org) eine eigene Rechts-Kolumne heraus.
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13. In eigener Sache: RA Dr. Bahr: Vortrag zum M-Commerce-Recht
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RA Dr. Bahr hält heute, den 16. Mai 2004, an der Universität Augsburg einen Vortrag zu den aktuellen Fragen im Mobile-Commerce-Recht.
Ort: Unversität Augsburg, Lehrstuhl Prof. Dr. Turowski / Arbeitsgruppe M-Commerce
Raum: HS 1001, WiWi-Hörsaalzentrum, Universitätsstraße 20
Uhrzeit: 12.30 bis 14.00 Uhr
Anfahrtsskizze: Hier online = http://snipurl.com/73pr
Der Vortrag wird neben den Besonderheiten des Handy-Vertrages vor allem auf die wettbewerbs-, urheber- und kartellrechtlichen Problembereiche eingehen. Er wird abgerundet durch eine kurze Einführung in das Datenschutzrecht (u.a. stille SMS, "Location Based”-Services).
Das 12seitige Skript zu dem Vortrag gibt es ab Donnerstag dann wie gewohnt zum Download auf unserer Kanzlei-Seite unter "Vorträge & Veröffentlichungen" = http://snipurl.com/49ef
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