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Ein solcher Artikel kann daher nach der Richtlinie über die Haftung für fehlerhafte Produkte keine verschuldensunabhängige Haftung des Verlegers oder der Druckerei der genannten Zeitung begründen
Der KRONE-Verlag ist ein Presseunternehmen mit Sitz in Österreich. Er ist Medieninhaber und Verleger einer Regionalausgabe der „Kronen-Zeitung“. Am 31. Dezember 2016 veröffentlichte er darin einen Artikel über die Vorzüge einer Auflage aus geriebenem Kren, der unter dem Namen eines Ordensmitglieds veröffentlicht wurde, das als Experte auf dem Gebiet der kräuterkundlichen Heilkunst in einer von der Zeitung täglich veröffentlichten Kolumne unentgeltlich Ratschläge erteilt.
Der Artikel hatte folgenden Text:
Die Klägerin, eine österreichische Staatsangehörige, die auf die Richtigkeit der im Artikel angeführten Behandlungsdauer vertraute, brachte Kren an ihrem Fußgelenk auf, beließ ihn dort für etwa drei Stunden und entfernte ihn erst, als es bereits zu starken Schmerzen aufgrund einer toxischen Hautreaktion gekommen war.
Da die Klägerin der Ansicht war, einen Schaden erlitten zu haben, erhob sie gegen den KRONE- Verlag Klage auf Ersatz des ihr durch die Körperverletzung entstandenen Schadens. Nachdem ihre Klage in erster Instanz und in der Berufungsinstanz abgewiesen worden war, erhob die Klägerin Revision an den Obersten Gerichtshof (Österreich).
Der Gerichtshof, der um Vorabentscheidung ersucht worden ist, ist der Ansicht, dass ein Exemplar einer gedruckten Zeitung, die im Zuge der Behandlung eines Themas aus dem Umfeld der Medizin einen unrichtigen Gesundheitstipp zur Verwendung einer Pflanze erteilt, durch dessen Befolgung eine Leserin dieser Zeitung an der Gesundheit geschädigt wurde, kein „fehlerhaftes Produkt“ im Sinne der Richtlinie über die Haftung für fehlerhafte Produkte ist.
Würdigung durch den Gerichtshof
Sodann erinnert der Gerichtshof daran, dass der Wille des Unionsgesetzgebers darin zum Ausdruck kommt, dass in dieser Richtlinie keine Bestimmungen darüber enthalten sind, wonach für Schäden, die durch eine Dienstleistung verursacht wurden, in Bezug auf die das Produkt nur den körperlichen Träger bildet, die Haftung für fehlerhafte Produkte eingreifen könnte.
Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass sich der unrichtige Ratschlag nicht auf die gedruckte Zeitung, die seinen Träger bildet, bezieht. Insbesondere betrifft die fragliche Dienstleistung weder Darbietung noch Gebrauch dieser gedruckten Zeitung, so dass diese Dienstleistung nicht zu den der gedruckten Zeitung innewohnenden Faktoren gehört, die als Einzige die Beurteilung ermöglichen, ob das Produkt fehlerhaft ist.
Schließlich hebt der Gerichtshof hervor, dass die Haftung von Dienstleistern und die Haftung der Hersteller von Endprodukten Gegenstand zweier unterschiedlicher Haftungsregelungen sind, da die Tätigkeit von Dienstleistern nicht derjenigen von Herstellern, Importeuren und Lieferanten gleichgesetzt wird. Er erinnert daran, dass das System der Haftung des Dienstleisters im Hinblick auf die Besonderheiten der Dienstleistungen Gegenstand einer gesonderten Regelung sein sollte.
Somit fällt nach Auffassung des Gerichtshofs ein unrichtiger Gesundheitstipp, der in einer gedruckten Zeitung veröffentlicht wird und der den Gebrauch einer anderen körperlichen Sache betrifft, nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie über die Haftung für fehlerhafte Produkte und ist nicht geeignet, eine Fehlerhaftigkeit dieser Zeitung zu begründen und nach der genannten Richtlinie die verschuldensunabhängige Haftung des „Herstellers“ auszulösen, ungeachtet dessen, ob es sich bei diesem um den Verleger oder die Druckerei der Zeitung oder um den Autor des Artikels handelt.
Insoweit stellt der Gerichtshof klar, dass die in dieser Richtlinie vorgesehene verschuldensunabhängige Haftung für fehlerhafte Produkte zwar nicht auf die vorliegende Rechtssache anwendbar ist, dass aber andere Regelungen der vertraglichen oder außervertraglichen Haftung anwendbar sein können, die wie die Haftung für verdeckte Mängel oder für Verschulden auf anderen Grundlagen beruhen.
Urteil in der Rechtssache C-65/20 KRONE-Verlag
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 10.06.2021
2. Zu den Voraussetzungen eines im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs in Betracht kommenden Anspruchs des Verbrauchers auf einen Kostenvor-schuss für noch nicht angefallene Kosten des Ausbaus einer mangelhaften Kaufsache und des Einbaus einer als Ersatz gelieferten Sache (Bestäti-gung von Senatsurteil vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 27, 35, 53 f.).
3. Ein Anspruch des Käufers auf Vorschuss für die Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache besteht nicht (Bestätigung von Senatsurteil vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, aaO Rn. 49 f.)."
Die Klägerin ist ein Verlag aus Dortmund, der unter anderem digitale Medien – wie etwa ein digitales Nachrichtenportal – verbreitet.
Die beklagte Stadt ist verantwortlich für ein Internetportal, das – jedenfalls im Mai 2017 – in Teilen werbefinanziert gewesen ist.
Der klagende Verlag verlangt von der beklagten Stadt, ihr Telemedienangebot im Rahmen der kommunalen Öffentlichkeitsarbeit auf die redaktionelle Darstellung der eigenen Aktivitäten zu beschränken. Er meint, das Gebot der Staatsferne der Presse würde es der öffentlichen Hand – und damit auch den Kommunen – untersagen, in Wettbewerb zur privaten Presse mit eigenen Angeboten zu treten. Ausgenommen hiervon seien Veröffentlichungen zur Öffentlichkeitsarbeit in einem gebotenen Umfang.
Die beklagte Stadt würde den Bereich kommunaler Öffentlichkeitsarbeit überschreiten, wenn sie beispielsweise Artikel zum allgemeinen lokalen Stadtgeschehen veröffentliche. Insbesondere die Berichterstattung über Fremdaktivitäten – wie nichtstädtische Veranstaltungen in einem „Veranstaltungskalender“, einen Profi-Fußballverein oder „Nightlife“ – gehöre nicht in ein städtisches Informationsmedium und sei der freien Presse vorbehalten. Dagegen vertritt die beklagte Stadt u. a. die Ansicht, sie erfülle durch das Internetportal ihre Verpflichtung zur öffentlichen Daseinsvorsorge.
Das Landgericht Dortmund hat am 08.11.2019 der Klage stattgegeben (Az. 3 O 262/17). Die beklagte Stadt verstoße – so das Landgericht – gegen den Grundsatz der Staatsferne der Presse, weil das von ihr betriebene Internetportal als Informationsplattform mit journalistischen Beiträgen über das gesamte politische und gesellschaftliche Leben in der Stadt berichten wolle. Gegen dieses Urteil wendet sich die beklagte Stadt mit ihrer Berufung, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage begehrt.
Die zur Entscheidung anstehenden Sach- und Rechtsfragen hat der Senat in der heutigen mündlichen Verhandlung mit den anwesenden Parteien und ihren Anwälten ausführlich erörtert. Dabei hat der Senat zu erkennen gegeben, dass bei Vornahme einer wertenden Gesamtbetrachtung eine Verletzung des aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz folgenden Gebots der Staatsferne der Presse nicht feststellbar sei.
Es könne nicht festgestellt werden, dass das Internetportal der Stadt in unzulässiger Weise die private Presse substituiere. Im Hinblick auf den Umfang des Internetportals einschließlich der großen Anzahl an Haupt- und Unterseiten könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass durch den Betrieb des Stadtportals in der streitgegenständlichen Form ein Leseverlust bei der privaten Presse und eine damit dem Institut der freien Presse zuwider laufende Meinungsbildung durch den Staat von oben nach unten eintrete.
Zwar würden einzelne Artikel gegen das Gebot der Staatsferne der Presse verstoßen. Diese würden aber aufgrund der abrufbaren Fülle an Informationen „untergehen“.
Einzelheiten der Begründung der Senatsentscheidung ergeben sich aus dem noch abzusetzenden Urteil, das nach der Zustellung an die Parteien auch zur Veröffentlichung vorgesehen ist.
Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10.06.2021 (Az. 4 U 1/20, OLG Hamm), nicht rechtskräftig
Quelle: Pressemitteilungen des OLG Hamm v. 10.06.2021 und v. 01.06.2021
Der Beklagte war eine Anwaltskanzlei und betrieb auf seiner Seite auch ein Weblog. Der Kläger begehrte hinsichtlich einer dort veröffentlichen News einen Gegendarstellungsanspruch.
Zu Unrecht wie das OLG Koblenz nun entschied. Denn bei der Webseite des Beklagten handle es sich um keinen journalistisch-redaktionellen Inhalt, sondern vielmehr um kommerzielle Kommunikation:
Auf seiner Homepage gibt der Antragsgegner als Tätigkeitsfelder seiner Kanzlei die Rechtsbereiche Abmahnung, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Rufschädigung und IT-Recht an und stellt sich und seine Kanzlei vor.
Unter „Kanzlei“ Unterpunkt „Presse und Veröffentlichungen“ sind Links zu diversen Artikeln gesetzt, die teils von in der Kanzlei tätigen Rechtsanwälten an anderer Stelle veröffentlicht wurden oder in denen die Kanzlei von Drittautoren erwähnt wird.
Weiter sind Videobeiträge der Kanzlei unter „Lieblingskollegen“ zu den Laien allgemein interessierenden arbeitsrechtlichen Themen verlinkt. All dies soll erkennbar die Rührigkeit und Bekanntheit der Kanzlei insbesondere in ihren Fachgebieten aufzeigen, ihre Kompetenz unterstreichen, die Anwälte persönlich in Aktion präsentieren und das Interesse des Lesers als potentiellem Kunden wecken. Als Beitrag zur öffentlichen Kommunikation können die Verlinkungen nicht gewertet werden."
Soweit allgemein gehalten informiert wird, ist ersichtlicher Zweck, potentiellen Kunden die Kompetenz der Kanzlei auf ihrem Fachgebiet und die ausführliche und ihren Interessen zugewandte Betreuung eines Falles zu demonstrieren und sie zur Kontaktaufnahme zu bewegen. Die Vielzahl an in den Blog eingestellten Beiträgen macht ihn noch nicht zu einem journalistisch-redaktionell gestalteten Angebot.
Vielmehr erklärt sie sich zwanglos damit, dass sich bei einer Anwaltskanzlei mit Tätigkeitsschwerpunkten wie denen des Antragsgegners ein IT-affines Marketing aufdrängt und gleichgelagerte Massen- oder Serienverfahren regelmäßig einen nicht unbedeutenden Anteil ihrer Geschäftstätigkeit ausmachen. Die im Blog betriebene, werbende Darstellung konkreter Fallkonstellationen, aus denen die Kanzlei sich weitere Einkünfte erwartet."
Ein satzungsmäßig gegen den unlauteren Wettbewerb kämpfender Verein hatte einen Internetshop für Spielgeräte aus Holz für den Außenbereich, Kinderbetten und Matratzen betreibendes Unternehmen auf Unterlassung wegen wettbewerbswidriger Werbung in Anspruch genommen, weil der Verbraucher nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben über sein Widerrufsrecht belehrt werde.
Der Verbraucher erfahre vor Abschluss des Vertrages nicht, wie die von ihm bestellte Ware konkret versandt werde. Die Widerrufsbelehrungen für sogenannte Standard- und Speditionswaren unterschieden sich in den Regelungen zur Rücksendung. Während bei sogenannter Speditionsware eine Abholung durch das Unternehmen und das Tragen der Kosten durch dieses vorgesehen war, war bei sogenannter Standardware geregelt, dass der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen habe.
Das Landgericht Aachen hatte mit Urteil vom 27.11.2020 (Az. 42 O 38/20) einen entsprechenden Unterlassungsanspruch abgelehnt und die Klage abgewiesen.
Dieser Auffassung hat sich der Senat in seinem Urteil angeschlossen und die seitens des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung zurückgewiesen.
Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass die Widerrufsbelehrungen der Beklagten den gesetzlichen Vorgaben entsprächen. Die Beklagte informiere darüber, dass der Verbraucher die Kosten für eine Rücksendung der Ware per Post zu tragen habe, bei Speditionsware dagegen die Kosten für die Rücksendung selbst übernehme.
Dass mit "nicht paketfähigen Waren (Speditionswaren)" Ware gemeint sei, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden könne, sei für den angesprochenen informierten Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtlich.
Über die Höhe der anfallenden Kosten bei Rücksendung der Waren auf dem normalen Postweg müsse der Unternehmer nicht informieren. Angaben zur Höhe der Kosten, wenn die Ware aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesandt werden kann, bedürfe es dann nicht, wenn der Unternehmer - wie hier - diese Kosten selbst übernehme.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.
Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 23.04.2021 - Az. 6 U 149/20
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 09.06.2021
Dies gilt auch nach dem Inkrafttreten der UWG-Reform, mit dem u.a. der Rechtsmissbrauch bei Preisangabeverstößen bekämpft werden sollte (OLG Rostock, Beschl. v. 17.05.2021 - Az.: 2 W 4/21).
Die Beklagte wehrte sich in einer gerichtlichen Auseinandersetzung gegen die gerichtliche Streitwertfestsetzung iHv. 10.000,- EUR. Der Rechtsstreit betraf eine fehlende Grundpreisangabe.
Das OLG Rostock wies die Streitwertbeschwerde zurück, da es den festgelegten Wert von 10.000,- EUR für passend hielt:
Vielmehr bewegt sich diese Wertfestsetzung im Rahmen des in der Rechtsprechung üblicherweise „Veranschlagten“, und zwar auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Angelegenheit keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufgewiesen hat, vielmehr – diese Einschätzung teilt der Senat durchaus – vergleichsweise einfach gelagert war, und außerdem der verfahrensanlassgebende (Erst-) Verstoß von wirtschaftlich eher geringem Gewicht gewesen ist."
Ob sich daraus auch Schlüsse auf die Wertfestsetzung ziehen lassen (werden), erscheint zumindest fraglich. Vor allen Dingen aber ist die Neuregelung noch nicht in Kraft getreten; für den vorliegenden Fall beansprucht sie jedenfalls noch keine Gültigkeit."
Zum Sachverhalt:
Auf der ersten Seite befand sich eine einheitliche Bühne mit einer durchgehenden Schneedecke und einem weite Teile der Seite bedeckenden Sternenhimmel.
Auf dieser Seite fand sich unter anderem links ein Stern mit dem Aufdruck „Weihnachtsangebot“. In der Mitte der Bühne war eine SIM-Karte mit einem runden „5G“-Störer zu sehen. Auf der rechten Seite war ein Kasten mit Flat-Tarifen und einem Preis ab 9,99 Euro/Monat zu finden.
Unter diesem Kasten befand sich die Klickfläche „Zum Angebot“. Klickte der Nutzer hierauf wurde er zur Produktseiten der Beklagten geführt. Nicht alle Tarife aus der in dem Kasten beworbenen Tariffamilie umfassen 5G-Leistungen. Die 5G-Leistungen der Beklagten sind zudem regional nur eingeschränkt erhältlich. Zudem waren die 5G-Leistungen nicht zu dem niedrigen ab-Preis erhältlich. Die Klägerin mahnte die Beklagte daher ab und begehrte das Unterlassen dieser Werbung als irreführend.
Die Entscheidung:
Zunächst hätte die Beklagte auf die eingeschränkte Verfügbarkeit der 5G-Leistungen hinweisen müssen. Die Werbung richtete sich an alle Verbraucher und nicht nur an technikaffine oder besonders technikinteressierte Verbraucher. Es sei nicht wegen der erst vor kurzem erfolgten Versteigerung von 5G-Litzenzen allgemein bekannt, dass sich das 5G-Netz deutschlandweit noch im Aufbau befindet.
Insbesondere wisse der durchschnittliche Verbraucher nicht, dass 5G-Leistungen derzeit nur in den Städten Berlin, Hamburg, München, Frankfurt/Main und Köln verfügbar sind.
Die Werbung erweckt nach Ansicht des Landgerichts Koblenz zudem den unzutreffenden Eindruck, der Kunde könne bei der Beklagten bereits im billigsten Tarif von 9,99 Euro/Monat 5G-Leistungen erhalten. Die Beklagte vermochte auch nicht mit dem Argument durchzudringen, dass sich der 5G-Störer gar nicht auf dem Kasten mit den Tarifen befindet und sich damit nicht auf diesen beziehe, sondern eigenständig nur allgemein auf die 5G-Leistungen der Beklagten hinweisen sollte.
Da sich die Werbung auf einer einheitlichen Bühne mit einer durchgehenden Schneedecke und einem weitgehend durchgehenden Sternenhimmel befand, wird für den durchschnittlich aufmerksamen Verbraucher nach Einschätzung des Landgerichts nicht ersichtlich, dass die Beklagte unabhängig von ihren Tarifangeboten darauf hinweisen wollte, dass sie jetzt auch 5G-Leistungen anbieten kann. Es entstand vielmehr der Eindruck eines einheitlichen Angebots, zumal sich auf dem linken Stern der Aufdruck „Weihnachtsangebot“, befand, sodass der Verbraucher nicht auf getrennte Angebote schließt.
Auch wenn sich die Klickfläche „Zum Angebot“ nur unter den Tarifen befindet, deutet das für einen durchschnittlich aufmerksamen Verbraucher ebenfalls nicht auf getrennte Angebote hin. Zudem befand sich der 5 G-Störer an einer SIM-Karte. Da ein Telefonieren und Surfen in den von der Beklagten beworbenen Tarifen nur mit einer solchen SIM-Karte technisch möglich ist, wird der allgemeine Verkehrskreis nach Auffassung des Landgerichts den Schluss von dem 5G-Störer auf die Mobilfunktarife der Beklagten ziehen.
LG Koblenz – Urteil vom 09.04.2021 – 4 HK O 51/20
Quelle: Pressemitteilung des LG Koblenz v. 27.05.2021
Die Klausel schloss die Erstattung der Vorverkaufsgebühr bei Absage oder Verlegung von Veranstaltungen aus. Dies sollte unabhängig von der Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen gelten, also sowohl bei einer bloßen Vermittlungsleistung durch die Beklagte als auch beim Verkauf in Kommission.
Dies ist unwirksam, so die 37. Zivilkammer. Zumindest in den Fällen, in denen die Beklagte die Tickets auf Kommissionsbasis vertreibt, benachteilige die Klausel den Kunden entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben in unangemessener Weise. Da sie unterschiedslos für alle von der Beklagten ausgeübten Geschäftsarten gelten solle, sei die Klausel insgesamt und damit auch bei ihrer Verwendung im Rahmen der Eigenveranstaltungen und des Vermittlungsgeschäfts unwirksam.
Dem liegt nach den Ausführungen der Kammer Folgendes zugrunde:
Indem die Klausel ausweislich ihres Wortlauts eine Erstattung der Vorverkaufsgebühr generell, und damit auch gegenüber dem Veranstalter, ausschließt, benachteiligt sie den Kunden unangemessen. Denn beim Kommissionskauf steht der Beklagten bei Erfüllung des Ausführungsgeschäfts mit dem Kunden ein Provisionsanspruch allein gegen den Veranstalter zu. Dies gilt auch für Leistungsstörungen aus der Sphäre des Veranstalters wie Veranstaltungsabsagen (§ 396 Abs. 1 S. 2 2. Hs. HGB).
Durch den Ausschluss des Rückerstattungsanspruch in Höhe der Provision wird das Durchführungsrisiko insoweit vom Veranstalter auf den Kunden verlagert. Denn der Kunde hätte die Provision der seitens des Veranstalters beauftragten Beklagten damit auch im Fall der Verlegung oder Absage der Veranstaltung zu tragen, obwohl es sich dabei um einen Umstand handelt, der ausschließlich im Verantwortungsbereich und in der Risikosphäre des Veranstalters liegt. Diese Abweichung vom gesetzlichen Leitbild benachteiligt den Kunden unangemessen.
Ob die Beklagte den Rückforderungsanspruch in Höhe der Provision im Rahmen der Handelsvertretung zulässig ausschließen kann, hatte die Kammer nicht zu entscheiden. Die Beklagte darf jedenfalls in ihren Vertragsbedingungen keine pauschale Regelung treffen, mit denen sie Ansprüche gegenüber dem Veranstalter von vornherein ausschließt.
Die Klausel ist außerdem intransparent. Da die Höhe der Vorverkaufsgebühr beim Abschluss des Ticket-Kaufvertrages in vielen Fällen nicht gesondert ausgewiesen werde, könne der Kunde das wirtschaftliche Risiko, das sich aus dem in der Klausel angeordneten Ausschluss der Erstattungsfähigkeit ergebe, nicht abschätzen.
Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Insbesondere Äußerungen zur Rechtslage bei Verlegung von Veranstaltungen in der Frühphase der Corona-Pandemie durch die Beklagte seien zulässig, da diese zur Überzeugung der Kammer nur Rechtsmeinungen darstellten und nicht irreführend seien.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Zum Hintergrund:
Das Urteil bedeutet nicht, dass die Beklagte alle Vorverkaufsgebühren erstatten muss. Es kommt maßgeblich auf die jeweilige Ausgestaltung der Verträge (u. a. Kommission, Vermittlung oder Eigengeschäft) an, ob eine solche Erstattung bei Wegfall der Klausel geschuldet ist (§ 306 Abs. 2 BGB) und gegen wen sich der Anspruch hierbei richtet.
Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 09.06.2021
Die zuständige Aufsichtsbehörde erließ einen Bescheid gegen den Kläger.
Hiergegen wehrte sich der Kläger gerichtlich und bestellte als Prozessbevollmächtigten einen Datenschutzverein. Er schrieb dazu:
Ich benenne den Vertreter des Bevollmächtigten zu meinem Datenschutzbeauftragten. Diese Bevollmächtigung erstreckt sich auf die Vertretung gemäß Art. 80 DS-GVO in Verfahren gemäß Art. 77, 78, 79 DS-GVO und der Abtretung des Rechts zur Geltendmachung und das Abtreten der Forderung von Schadensersatz (gemäß Art. 82 DS-GVO) gegen und gegenüber Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter und über alle Instanzen und alle Prozesshandlungen, d. h. Erklärungen entgegenzunehmen oder abzugeben, Anträge zu stellen oder zurückzuziehen, Akten und alle Formen von Aufzeichnungen bei den verantwortlichen Verarbeitern oder Organisationen, Behörden und Gerichten anzufordern, einzusehen und auszuwerten, Kopien zu verlangen und inkludierter Zustellungsvollmacht.
Ich stimme der Verwendung meiner Daten entsprechend DS-GVO für Rechtsbesorgungen sowie für Vereinszwecke zu und bestelle den o.g. Vollmachtnehmer zu meinem Datenschutzbeauftragten."
Das VG Wiesbaden verneinte im Ergebnis die Befugnis des Datenschutzvereins, bei Gericht tätig zu werden.
Denn, so das Gericht, die zuständige Aufsichtsbehörde sei im vorliegenden Fall gar nicht auf Basis der DSGVO tätig geworden, sondern aufgrund der "EU-Richtlinie 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr".
Nach Art. 2 Abs.2 d) DSGVO sei dieser Bereich gerade vom Anwendungsbereich der DSGVO ausgenommen:
Bei dem vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich um einen, der unter die Richtlinie (EU) 2016/680 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr fällt.
Insoweit regelt Art. 2 Abs. 2 lit. d DS-GVO ausdrücklich, dass die DS-GVO für diesen Bereich keine Anwendung findet. Insoweit mag es dahinstehen, ob es sich bei dem Verein um einen Verein ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, dessen satzungsmäßige Ziele im öffentlichen Interesse liegen, denn vorliegend fehlt es bereits an dem Anwendungsbereich der DS-GVO und damit Art. 80 Abs. 1 DS-GVO."
Mithin findet vorliegend die Richtlinie (EU) 2016/680 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr Anwendung findet."
Referenten:
Datum: 29.06.2021
Uhrzeit: 10:00-13:00 Uhr
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Newsletter
vom 16.06.2021
Betreff:
Rechts-Newsletter 24. KW / 2021: Kanzlei Dr. Bahr
1. EuGH: Zeitung haftet nicht für falschen Gesundheitstip
2. BGH: Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerkauf
3. OLG Hamm: Stadt darf auf ihrem Internetportal auch mit eigenen Angeboten in Wettbewerb zur privaten Presse treten
4. OLG Koblenz: Kein Gegendarstellungsanspruch gegen Blogbetreiber
5. OLG Köln: Online-Shops dürfen unterschiedliche Widerrufsbelehrungen für verschiedene Produkte bereitstellen
6. OLG Rostock: Bei fehlender Grundpreisangabe Streitwert von 10.000,- EUR auch nach UWG-Reform weiterhin angemessen
7. LG Koblenz: Irreführende Werbung mit bundesweitem 5G-Angebot
8. LG München I: Verfall von Vorverkaufsgebühren für abgesagte Veranstaltungen wettbewerbswidrig
9. VG Wiesbaden: Datenschutzverein kann nicht gerichtlicher Prozessbevollmächtigter sein
10. Webinar mit RA Dr. Bahr "Endlich Kontrolle im E-Mail-Marketing für Werbetreibende" am 29.06.2021
Die einzelnen News:
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1. EuGH: Zeitung haftet nicht für falschen Gesundheitstip
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Ein Artikel in einer gedruckten Zeitung, der einen unrichtigen Gesundheitstipp zur Verwendung einer Pflanze erteilt, durch dessen Befolgung eine Leserin an der Gesundheit geschädigt wurde, ist kein fehlerhaftes Produkt im Sinne des Unionsrechts
„Rheumaschmerzen lindern
Frisch gerissener Kren kann mithelfen, die im Zuge von Rheuma auftretenden Schmerzen zu verringern. Die betroffenen Zonen werden vorher mit einem fettigen pflanzlichen Öl oder mit Schweineschmalz eingerieben, bevor man den geriebenen Kren darauf legt und anpresst. Diese Auflage kann man durchaus zwei bis fünf Stunden oben lassen, bevor man sie wiederum entfernt. Diese Anwendung besitzt eine gute ableitende Wirkung.“
Die im Artikel angeführte Dauer für die Auflage von zwei bis fünf Stunden war jedoch unrichtig; anstelle von „Stunden“ hätte es „Minuten“ heißen müssen.
Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass ein Produkt fehlerhaft im Sinne der Richtlinie über die Haftung für fehlerhafte Produkte ist, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man zu erwarten berechtigt ist. Die Fehlerhaftigkeit eines Produkts wird anhand bestimmter Faktoren ermittelt, die ihm selbst innewohnen und insbesondere mit seiner Darbietung, seinem Gebrauch und dem Zeitpunkt seines Inverkehrbringens Zusammenhängen.
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2. BGH: Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerkauf
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Der BGH (Urt. v. 07.04.2021 - Az.: VIII ZR 191/19) hat eine wichtige Grundlagen-Entscheidung zwischen der Abgrenzung eines Kaufs durch einen Verbraucher und einen Unternehmer getroffen:
"1. Schließt eine natürliche Person ein Rechtsgeschäft objektiv zu einem Zweck ab, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, so kommt eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten privaten Zweck nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Bestätigung von Senatsurteile vom 30. September 2009 - VIII ZR 7/09, NJW 2009, 3780 Rn. 11 und vom 13. März 2013 - VIII ZR 186/12, NJW 2013, 2107 Rn. 18).
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3. OLG Hamm: Stadt darf auf ihrem Internetportal auch mit eigenen Angeboten in Wettbewerb zur privaten Presse treten
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Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat mit seinem am Ende der heutigen mündlichen Verhandlung verkündeten Urteil auf die Berufung der beklagten Stadt die Klage eines Verlags aus Dortmund, der von der beklagten Stadt verlangt hat, ihr Telemedienangebot im Rahmen der kommunalen Öffentlichkeitsarbeit auf die redaktionelle Darstellung der eigenen Aktivitäten zu beschränken, abgewiesen. Der klagende Verlag trägt die Kosten des Rechtsstreits, die Revision zum Bundesgerichtshof ist zugelassen.
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4. OLG Koblenz: Kein Gegendarstellungsanspruch gegen Blogbetreiber
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Es besteht kein Anspruch auf eine Gegendarstellung gegen einen Blogbetreiber (hier: ein Anwalts-Weblog) (OLG Koblenz, Beschl. v. 12.04.2021 - Az.: 4 W 108/21).
"Vorliegend fehlt es erkennbar an der erforderlichen publizistischen Zielsetzung sowohl der Homepage des Antragsgegners selbst, als auch des Blogs, über den der beanstandete Artikel aufgerufen werden kann, als auch des Artikels selbst. Zu weit geht es jedenfalls, in die Betrachtung, ob ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot vorliegt, andere Websites und Internetplattformen, auf denen der Antragsgegner Veröffentlichungen vornehmen mag, einzubeziehen.
Und weiter:
"Die über den Blog aufrufbaren (Video)Beiträge sind nicht als (Fach)journalismus zu bewerten, sondern dienen ebenfalls sämtlich der kommerziellen Kommunikation i. S. d. § 2 Nr. 5 TMG, insbesondere auch durch Selbstdarstellung des Antragsgegners, „Anberatung“ potentieller Mandanten, Darstellung von betreuten Fällen und erzielten Erfolgen sowie allgemeinen Informationen rund um die tätigkeitsbezogenen Themen, in denen sich potentielle Mandanten wiederfinden könnten, um zur Geltendmachung ihrer Rechte auf die Kanzlei zuzukommen.
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5. OLG Köln: Online-Shops dürfen unterschiedliche Widerrufsbelehrungen für verschiedene Produkte bereitstellen)
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Ein Internetshop erfüllt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung auch dann, wenn der entsprechende Hyperlink zu zwei unterschiedlichen Widerrufsbelehrungen für den Kauf nicht paketfähiger Waren (Speditionswaren) und für den Kauf paketfähiger Waren (Standardware) führt. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 23.04.2021 - 6 U 149/20 - entschieden.
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6. OLG Rostock: Bei fehlender Grundpreisangabe Streitwert von 10.000,- EUR auch nach UWG-Reform weiterhin angemessen
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Bei einer wettbewerbsrechtlichen Angelegenheit (hier: fehlende Grundpreisangabe) ist ein Streitwert von 10.000,- EUR angemessen und nicht zu reduzieren.
"Der vom Landgericht für den hier streitbegriffenen Verstoß gegen Vorschriften der Preisangabeverordnung – fehlende Grundpreisangabe – (...) festgesetzte Wert von 10.000,00 € ist – auch unter ergänzender Berücksichtigung von § 51 Abs. 3 Satz 1 GKG und § 12 Abs. 3 UWG – nicht übersetzt.
Etwas anderes andere gelte auch nicht durch die vor kurzem in Kraft getretene UWG-Reform:
"Soweit die Beschwerde ergänzend darauf abhebt, mit der jüngsten UWG-Novelle solle gerade das Abmahnwesen in Bezug auf (bloße) Preisangabeverstöße eingedämmt werden, ist richtig, dass der neue § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG für solche Fälle Einschränkungen bringt, dies allerdings insofern, als hier für die Abmahnung in gewissen Konstellationen keine Kosten mehr geltend gemacht werden dürfen (...).
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7. LG Koblenz: Irreführende Werbung mit bundesweitem 5G-Angebot
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Ist eine Werbung mit 5G-Leistungen zulässig, wenn der beworbene 5G Tarif nicht überall verfügbar ist?
Die Parteien sind Telekommunikationsunternehmen. Die Beklagte warb auf ihrer Internetseite mit Weihnachtsangeboten.
Das Landgericht Koblenz untersagte der Beklagten gemäß §§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1, 3, 5 Abs. 1 S. 1 und S.2 Nr. 1 und 2 UWG die Werbung mit 5 G-Leistungen, wenn diese zu dem genannten ab-Preis nicht genutzt werden können, sondern lediglich zu einem höheren Preis. Weiterhin untersagte es eine Werbung mit 5G-Leistungen, wenn nicht darauf hingewiesen wird, dass diese nur eingeschränkt verfügbar sind. Die Werbung der Beklagten stufte das Landgericht Koblenz deshalb als irreführend für den Verbraucher ist.
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8. LG München I: Verfall von Vorverkaufsgebühren für abgesagte Veranstaltungen wettbewerbswidrig
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Die u. a. auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb spezialisierte 37. Zivilkammer des Landgerichts München I hat heute entschieden, dass die AGB-Klausel einer Tickethändlerin zur mangelnden Erstattungsfähigkeit von Vorverkaufsgebühren für abgesagte Veranstaltungen unwirksam ist (Az. 37 O 5667/20).
Nach dem Geschäftsmodell der Beklagten kann ein Ticketverkauf für Veranstaltungen Dritter rechtlich auf zweierlei Weise ausgestaltet sein: als Vermittlung im Rahmen einer Handelsvertretung oder als Kommissionskauf. Mögliche Ansprüche des Kunden auf Rückerstattung des Ticketpreises wegen Absage oder Verlegung der Veranstaltung richten sich beim Kommissionsgeschäft ausschließlich gegen den Veranstalter.
Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband. Anlass waren zunächst Beschwerden von Kunden darüber, dass die Beklagte im März und April 2020 Ticketkäufer bei coronabedingten Veranstaltungsabsagen auf Ausweichtermine verwiesen und eine Stornierung abgelehnt hatte. Außerdem haben Kunden beanstandet, dass bei der Rückabwicklung von Ticketkäufen durch die Beklagte Beträge unter Berufung auf die nun beanstandete AGB-Klausel einbehalten worden seien. Die Beklagte argumentiert, sie habe ihre Vermittlungsleistung beim Verkauf des Tickets erbracht, für die plangemäße Durchführung der gebuchten Veranstaltung sei allein der Veranstalter verantwortlich. Bei Rückabwicklungen der Ticketkäufe werde sie nicht für sich selbst tätig, sondern sie habe nur Dienstleistungen für den jeweiligen Veranstalter übernommen.
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9. VG Wiesbaden: Datenschutzverein kann nicht gerichtlicher Prozessbevollmächtigter sein
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Ein Datenschutzverein kann in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht als Prozessbevollmächtigter auftreten (VG Wiesbaden, Beschl. v. 05.05.2021 - Az. 6 K 60721.WI).
"(...) mich in Angelegenheiten der Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten und der unter dem Schutz der Familie stehenden Personen gemäß Art. 80 DS-GVO als Bevollmächtigter zu vertreten.
Als das Gericht Zweifel an der Postulationsfähigkeit des Datenschutzvereins äußerte, verwies die Klägerseite auf Art. 80 DSGVO. Bei dem Datenschutzverein handle es sich, so seine Argumentation, um eine rechtsfähige Organisation des Art. 80 Abs.1 DSGVO, sodass er auch vor Gericht auftreten dürfe.
"Denn vorliegend ist die Aufsichtsbehörde, also der Beklagte, nicht nach der DS-GVO tätig.
Und weiter:
"Die vorliegende datenschutzrechtliche Auseinandersetzung bezieht sich auf ein Ordnungswidrigkeitsverfahren beim Regierungspräsidium in X. Der nationale Gesetzgeber hat im 3. Teil (Bestimmungen für Verarbeitende zum Zwecke gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie EU 2016/680) in Kapitel 1, § 40 Abs. 1 HDSIG (entspricht § 45 BDSG) ausdrücklich geregelt, dass die Vorschriften des Teils für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zuständigen öffentlichen Stellen gelten.
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10. Webinar mit RA Dr. Bahr "Endlich Kontrolle im E-Mail-Marketing für Werbetreibende" am 29.06.2021
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Am 29.06.2021 gibt es ein kostenpflichtiges Webinar mit RA Dr. Bahr zum Thema"Endlich Kontrolle im E-Mail-Marketing für Werbetreibende"
Die Veranstaltung ist kostenpflichtig. Anmeldungen können hier vorgenommen werden.
Ziele:
Exklusive Inhalte
Dauer: 3 Stunden, inkl. 30 Minuten Mittagspause