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Newsletter vom 16.07.2003 00:34
Betreff: Rechts-Newsletter 29. KW: Kanzlei RA Dr. Bahr

Anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 29. KW. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz und Wirtschaftsrecht.

Schwerpunkt dieser Ausgabe ist der Bereich der Mehrwertdienstenummern: Preisangabepflichten, Gewinnspiele, Dialer und Fax-Spamming. Daneben gibt es noch eine lesenswerte Entscheidung aus dem Domain-Recht und eine BKA-Studie über den Account-Missbrauch im Internet.

Die Kanzlei RA Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie ganz einfach die Kanzlei, falls Sie Fragen oder Anregungen haben.


Die Themen im Überblick:




1. LG Itzehoe: Preisangabepflicht für 0180-Nummern

2. 0137-Gewinnspiele von RTL wettbewerbswidrig?

3. Bundesrat stimmt 0190/0900-Reform-Gesetz zu

4. AG Bünde: 0190-Dialer-Beweislast beim Netz-Betreiber

5. Bundesrat stimmt neuem Urheberrecht zu

6. LG München: Download + Weiterverkauf von Internet-Bildern illegal

7. LG Hamburg bestätigt Fax-Spam-Entscheidung

8. OLG Hamburg: Domain-Übertragung verstößt nicht gegen Verfügungs-Auflage

9. BKA-Studie: Account-Missbrauch im Internet

10. Neuer Aufsatz von RA Dr. Bahr: "IP-Logging durch Webseiten-Betreiber rechtlich zulässig?"



1. LG Itzehoe: Preisangabepflicht für 0180-Nummern


Das LG Itzehoe (Urt. v. 04.09.2002 - Az.: 7 O 287/02) hat entschieden, dass die Kosten für eine gebührenpflichtige 01802-Rückruf-Nummer auf Firmen-Briefbögen genannt werden müssen, auch wenn die Gebühr unter dem üblichen Entgelt für ein Telefon-Gespräch liegt.

Interessant ist vor allem folgende Argumentation des Gerichts:

"Der Einwand der Verfügungsbeklagten, dass Entgelt für die hier streitgegenständliche 0 18 02 - Rufnummer liege deutlich unter dem Entgelt, das ein Kunde für ein Orts- oder Ferngespräch im Netz der Deutschen Telekom AG zu zahlen htte, kann zu keiner anderen Betrachtungsweise führen. Auch wenn es sich bei der Verbindung um die billigste entgeltliche Telefonverbindung handelt, ist der Preis pro Verbindung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV anzugeben."

Und: "Soweit die Verfügungsbeklagte einwendet, es sei ausschließlich die Pflicht des Teilnehmernetzbetreibers, bei 0180 - Rufnummern auf die Preise hinzuweisen, besteht diese Pflicht des Teilnehmernetzbetreibers neben der entsprechenden Pflicht der Verfügungsbeklagten, da er seinerseits gewerbs- oder geschäftsmäßig Leistungen anbietet, führt aber nicht zu einer Entpflichtung der Verfügungsbeklagten."

Erst vor kurzem hatte der BGH (Urt. v. 3.Juli 2002 – I ZR 66/01, I ZR 211/01) entschieden, dass für Telefon-Auskunftsdienste ("11880" bzw. "11833") die Preise angegeben werden müssen (vgl. den Kanzlei-Newsletter v. 09.07.2003).

Ähnlich hatte jüngst das OLG Koblenz (Urt. v. 19.11.2002 - Az: 4 W 472/02) für 0190-Rufnummern entschieden (vgl. den Kanzlei-Newsletter v. 21.05.2003).


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2. 0137-Gewinnspiele von RTL wettbewerbswidrig?


Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hat den Fernsehsender RTL wegen eines Gewinnspiels mit 0137-Nummern abgemahnt. Hintergrund ist die Tatsache, dass Teilnehmer bis zu 43 Mal über die teure 0137-Nummer anrufen müßten ehe sie überhaupt die Gewinnfrage beantworten könnten. Hierbei handle es sich um eine klare Irreführung des Verbrauchers, so die Vertreter der Wettbewerbszentrale.

Lesen Sie hierzu auch den vollständigen Sendebericht des ARD-Magazins Plusminus .

In der Vergangenheit war u.a. der Fernseh-Spielesender Neun Live wiederholt in Verdacht geraten, seine Anrufer zu täuschen. Die Staatsanwaltschaft München ermittelt inzwischen diesbzgl. (vgl. den Kanzlei-Newsletter v. 11.06.2003).

Ein Teil der Bundesländer plant eine grundlegende Reform der Zulässigkeit von interaktiven Gewinnspielen (vgl. den Kanzlei-Newsletter v. 23.04.2003). Die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia (FST) hat diese Reform kritisiert (vgl. den Kanzlei-Newsletter v. 21.05.2003).

Vgl. generell zu dem Problem auch den Aufsatz von RA Dr. Bahr, "0190-Telefonnummern und Gewinnspiele - ein Verstoss gegen § 1 UWG?"


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3. Bundesrat stimmt 0190/0900-Reform-Gesetz zu


Das "Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er/0900er-Mehrwertdiensterufnummern" hat am 11.07. endlich seinen Weg durch den Bundesrat gefunden, nachdem es aus dem Vermittlungsausschuss zurücküberwiesen wurde.

Es wird davon ausgegangen, dass das Gesetz im August in Kraft treten kann.

Zu der rechtlichen Problematik von Dialern finden Sie unter www.dialerundrecht.de ausführliche Erläuterungen. Das Portal betreibt RA Dr. Bahr zusammen mit seiner Kollegin RAin Sybille Heyms.

Die betreffende Bundesrats-Drucksache (448/03) können Sie auf Dialer & Recht kostenlos herunterladen.

Vgl. hierzu auch die Stellungnahme von Dialer & Recht: Pressemitteilung v. 15. Juli 2003.


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4. AG Bünde: 0190-Dialer-Beweislast beim Netz-Betreiber


Es gibt ein neues, verbraucherfreundliches Urteil in Sachen 0190-Dialer:

AG Bünde, Urt. v. 27.05.2003 Az.: 6 C 302/02

Die Leitsätze:

1. Für die Inanspruchnahme der Leistungen ist der Netzbetreiber beweispflichtig. Die Vorlage eines Ausdrucks einer offenkundigen Bildschirmanzeige von einmal 12 und einmal 20 Datensätzen ist kein Beweis für die Inanspruchnahme von irgendwelchen Leistungen.

2. Der geltend gemachte Anspruch besteht schon deswegen nicht, weil die Abrechnung des Netzbetreibers durch die Unkenntlichmachung der Zielrufnummer die Feststellung des Anbieters nicht ermöglicht.

3. Angesichts des in letzter Zeit festzustellenden erheblichem Mißbrauchs von sogenannten Dialern kann jedenfalls nicht mehr ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass das Einverständnis des Nutzers durch Betätigen eines entsprechenden Bestätigungsfeldes in der Software erteilt wurde. Es obliegt dem Netzbetreiber, dies darzulegen und zu beweisen (so auch LG Nürnberg-Fürth, 11 S 8162/02).

Hinweis:
Zu der rechtlichen Problematik von Dialern finden Sie unter www.dialerundrecht.de ausführliche Erläuterungen. Das Portal betreibt RA Dr. Bahr zusammen mit seiner Kollegin RAin Sybille Heyms.


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5. Bundesrat stimmt neuem Urheberrecht zu


Nach langen Auseinandersetzungen (vgl. den Kanzlei-Newsletter v. 27.05.2003 und v. 09.07.2003) hat nun endlich auch der Bundesrat dem neuen Urheberrecht am 11.07.2003 zugestimmt.

Vgl. hierzu auch die Pressemitteilung der Bundesjustizministerin.


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6. LG München: Download + Weiterverkauf von Internet-Bildern illegal


Entscheidung des LG München I (Az.: 21 O 5250/03):

Die Klägerin berichtet in einem Internetportal über Veranstaltungen in München und Frankfurt und veröffentlicht dabei Fotos von Abendveranstaltungen, die von ihren Mitarbeitern, sogenannten "Nachtagenten" aufgenommen werden.
Die Beklagte hat drei Fotos, die eine "Nachtagentin" in einer Münchner Diskothek aufgenommen hatte und auf denen die Freundin eines bekannten Fußballspielers abgebildet war, vom Internetportal heruntergeladen und an zwei große deutsche Verlagshäuser verkauft, bei denen diese Fotos auf den Titelseiten erschienen sind.

Da die Klägerin vortrug, dass die Beklagte die Fotos ohne ihre Zustimmung heruntergeladen, den Copyright –Vermerk retuschiert und sie dann verkauft hatte, erließ die für Urheberrechtsstreitigkeiten zuständige 21. Zivilkammer eine einstweilige Verfügung, mit der die Beklagte verpflichtet wurde, Auskunft über den Umfang der Verwertung der Bilder zu erteilen.

Die Beklagte kam dem zwar nach, wehrte sich aber gegen die Kosten des Verfahrens, u.a. mit der Begründung, sie werde durch das Herunterladen nicht zu deren "Herstellerin" i.S. des Urheberrechts, so dass sie nicht zur Auskunft über den weiteren Vertriebsweg der Fotos verpflichtet sei.

Dem folgte das Gericht nicht. Das Herunterladen und Weiterverkaufen der Fotos stelle eine offensichtliche Rechtsverletzung dar, so dass sie auskunftspflichtig ist und die Kosten des Rechtsstreits tragen muss.

Quelle: Pressemitteilung des LG München v. 08.07.2003


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7. LG Hamburg bestätigt Fax-Spam-Entscheidungm


Das LG Hamburg hat am 11.07. eine einstweilige Verfügung gegen den 0190-Betreiber In-telegence wegen Mitstörerhaftung bei Fax-Spamming bestätigt. Vgl. dazu den ausführlichen Bericht im Kanzlei-Newsletter v. 14.05.2003.

In-telegence hatte zu dieser Anlegenheit in der Vergangenheit auch schon Stellung genommen. Das Interview ist außerordentlich lesenswert (vgl. den Kanzlei-Newsletter v. 18.06.2003).

RA Dr. Bahr hat erst vor kurzem einen umfassenden Aufsatz zur "Mitstörerhaftung bei Fax-Spamming" veröffentlicht, der hier kostenlos heruntergeladen werden kann.


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8. OLG Hamburg: Domain-Übertragung verstößt nicht gegen Verfügungs-Auflage


Das OLG Hamburg (Beschl. v. 2. April 2003 - Az: 3 W 26/03) hat entschieden, dass die Übertragung einer Domain nicht gegen die gerichtliche Verfügung verstößt, die betreffende Domain nicht zu benutzen oder benutzen zu lassen. Der aktuellen Entscheidung war ein Rechtsstreit vorausgegangen, in dem der Antragsteller mittels einstweiliger Verfügung dem Antragsgegner verbieten ließ, die Domain zu benutzen.

Der Antragsteller machte nun geltend, in der Übertragung liege ein Verstoß gegen dieses Benutzungsverbot. Dieser Ansicht erteilt das OLG Hamburg eine klare Absage, da eine solches Handeln im damaligen Unterlassungs-Antrag hätte erwähnt werden müssen. Zudem hätte man sich gegen die Übertragung der Domain vor endgültiger Titulierung eines Unterlassungsanspruchs durch einen auf den Ausspruch eines Übertragungsverbots gerichteten Antrag sichern können. Dies sei hier ebenfalls nicht geschehen.

Anmerkung:
Die Entscheidung dürfte zum Regress-Fall für den beratenden Anwalt werden. Denn eine Übertragung hätte alleine schon durch Eintragung eines Dispute-Eintrages bei der DENIC verhindert werden können. Gemäß § 2 Abs.3 der DENIC-Registrierungsbedingungen hat dies folgende Wirkung:

"Die DENIC versieht eine Domain mit einem Dispute-Eintrag, wenn ein Dritter glaubhaft macht, dass er ein Recht auf die Domain hat und dieses gegenüber dem Domain-Inhaber geltend macht, vorausgesetzt, er stellt die DENIC und den ISP von möglichen Ansprüchen des Domain-Inhabers und Dritter frei. Der Dispute-Eintrag hat Wirkung für ein Jahr. Die DENIC verlängert auf Antrag den Dispute-Eintrag, wenn der Dritte nachweist, dass die Auseinandersetzung noch nicht abgeschlossen ist. Eine Domain, die mit einem Dispute-Eintrag versehen ist, kann vom Inhaber weiter genutzt, jedoch nicht übertragen werden."

Diese Tatsache ist eigentlich weithin bekannt, aber anscheinend doch nicht weit genug. Im aktuellen Domain-Fall "maxem.de" des BGH (Urt. v. 26. Juni 2003 – Az.: I ZR 296/00) (vgl. den Kanzlei-Newsletter v. 27.06.2003) wurde ebenfalls vergessen, ein Dispute-Eintrag zu setzen. So hat der Kläger zwar ein positives Urteil für sich errungen, die Domain wurde aber zwischenzeitlich an einen Dritten übertragen, so dass die Urteilsgründe inzwischen obsolet geworden sind. Eine peinliche und wohl auch teure Regress-Angelegenheit für den klägerischen Anwalt.


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9. BKA-Studie: Account-Missbrauch im Internet


Das Bundeskriminalamt (BKA) hat eine aktuelle Studie mit dem Titel "Account-Missbrauch im Internet" vorgelegt, die kostenlos heruntergeladen werden kann. Befragt wurden Staatsanwaltschaften, Gerichte und Eltern von Tatverdächtigen. Insgesamt wurden knapp 600 Fragebögen ausgewertet.

Die Autoren der Studie kommen zu dem Ergebnis, dass der "klassische Täter" männlichen Geschlechts und etwa zwischen 16 und 21 Jahren alt ist und noch bei seinen Eltern lebt. Er verfügt über gehobene bis sehr gute Computerkenntnisse. Vordringliches Täter-Motiv ist die Bereicherungsabsicht oder der Wille auszuprobieren, wie weit man technisch vordringen kann.


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10. Neuer Aufsatz von RA Dr. Bahr: "IP-Logging durch Webseiten-Betreiber rechtlich zulässig?"


Es gibt einen neuen Aufsatz von RA Dr. Bahr online: "IP-Speicherung durch Webseiten-Betreiber rechtlich zulässig?"

Der Aufsatz ist bei Jurawelt veröffentlicht.


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