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Die Themen im Überblick:
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1. BGH: Wirksamkeitszeitpunkt einer Vertragsstrafe-Regelung
2. BGH: Warnhinweise bei Cigarillo-Werbung
3. KG Berlin: Widerrufsfrist bei eBay beträgt 1 Monat, nicht 14 Tage!
4. VGH Baden-Württemberg: Private Sportwetten sind verboten
5. OLG Dresden: Beurteilungsmaßstäbe für kritische Äußerungen in der Öffentlichkeit
6. VG Bremen: Die Fussball-Trikot-Werbung für bwin ist rechtmäßig
7. LG Frankfurt a.M.: Umgehungssoftware von Kopierschutz wettbewerbswidrig
8. LG München I: Haftung von eBay für urheberrechtswidrige Versteigerungen
9. ArbG Aachen: Kündigungsgrund bei geheimem E-Mail-Lesen durch Admin
10. Law-Podcasting.de: Betrügerische Affiliate-Software am Beispiel „180 Solutions“
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1. BGH: Wirksamkeitszeitpunkt einer Vertragsstrafe-Regelung
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Der BGH (Urt. v. 18.05.2006 - Az. I ZR 32/03 = http://shink.de/o9q76i) hatte über den Zeitpunkt zu entscheiden, wann eine Vertragsstrafe im Rahmen einer Unterlassung wirksam wird.
Im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung? Oder erst dann, wenn der Gläubiger diese Erklärung annimmt?
Im vorliegenden Fall war dies deswegen relevant, weil zwischen diesen Zeitpunkten die Beklagte noch eine Handlung begangen hatte, zu deren Unterlassung sie sich zuvor eigentlich verpflichtet hatte.
Die Klägerin war der Ansicht, damit sei die Vertragsstrafe fällig geworden, da maßgeblicher Zeitpunkt die Abgabe der Unterlassungserklärung sei und nicht, wann sie, die Klägerin, die Annahme der Erklärung abgegeben habe.
Dem ist der BGH nicht gefolgt. Zwar verpflichte sich der Schuldner zur sofortigen Unterlassung. Ein Vertrag komme jedoch erst dann zustande und somit werde die Vertragsstrafe auch erst dann fällig, wenn der Gläubiger die Erklärung angenommen habe:
"Richtig ist allerdings, dass die vom Schuldner abgegebene einseitige strafbewehrte Unterlassungserklärung, wenn sie ernsthaft ist und auch inhaltlich den an eine solche Erklärung zu stellenden Anforderungen entspricht, die Wiederholungsgefahr unabhängig von einer Annahmeerklärung des Gläubigers und daher gegebenenfalls auch schon vor einer solchen entfallen lässt (...).
Ansprüche aus der strafbewehrten Unterlassungserklärung auf Zahlung der Vertragsstrafe kann der Gläubiger aber grundsätzlich allein für ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses begangene Verstöße geltend machen (...).
Dass die Parteien im Streitfall davon abweichend die rückwirkende Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe bereits ab dem Zeitpunkt der Abgabe des Vertragsangebots durch die Beklagte gewollt haben, ist weder dem Wortlaut der getroffenen Vereinbarung noch der vorangegangenen Korrespondenz zu entnehmen."
Mit anderen Worten: Es ist aus Gläubigersicht stets extrem wichtig, dem Schuldner gegenüber die Annahme der Unterlassungserklärung zu dokumentieren, um im Falle der Verletzung die Vertragsstrafe einklagen zu können.
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2. BGH: Warnhinweise bei Cigarillo-Werbung
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Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände anders als die Vorinstanzen erkannt, dass auch bei der Werbung für Cigarillos ein Warnhinweis zur Gesundheitsschädlichkeit des Rauchens gegeben werden muss.
Bereits im Jahre 1993 hatte er der für Zigaretten werbenden Tabakindustrie aufgegeben, den für die Verpackung von Tabakwaren vorgeschriebenen Warnhinweis auch in der Werbung sichtbar werden zu lassen. Die Tabakindustrie hielt in ihren "Werberichtlinien" bei der Werbung für Zigaretten einen entsprechenden Warnhinweis für angebracht, nicht aber für Cigarillos und sonstige Tabakwaren. Dieser Differenzierung maß der Senat aber keine Bedeutung bei. Nicht die vom werbenden Unternehmen oder Unternehmensverbänden selbst erstellten Richtlinien bestimmten das Maß der Lauterkeit, sondern das lauterkeitsrechtliche Verhaltensgebot des UWG, im vorliegenden Fall zum Schutz des Verbrauchers vor Gefahren für seine Gesundheit.
Der Bundesgerichtshof ist von einer allgemeinen sittlichen Verpflichtung ausgegangen, im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung das Bewusstsein der Schädlichkeit des Rauchens wachzuhalten. Im Hinblick auf die hochgradigen Gesundheitsgefahren des Rauchens sei das Unterbleiben eines Warnhinweises eine wettbewerbsrechtlich unangemessene unsachliche Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher. Der Genuss von Cigarillos sei in etwa so gesundheitsschädlich wie das Rauchen von Zigaretten.
Urteil vom 13. Juli 2006 I ZR 234/03
LG Offenburg, Urteil vom 14. Mai 2003 5 O 16/03 ./.
OLG Karlsruhe in Freiburg, Urteil vom 9. Oktober 2003 4 U 99/03
Quelle: Pressemitteilung Nr. 116/2006 v. 14.08.2006
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3. KG Berlin: Widerrufsfrist bei eBay beträgt 1 Monat, nicht 14 Tage!
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Das KG Berlin (Urt. v. 18.07.2006 - Az.: 5 W 156/06: PDF = http://shink.de/af95r2) hat entschieden, dass die fernabsatzrechtliche Widerrufsfrist nicht wie internetweit-üblich 14 Tage beträgt, sondern vielmehr 1 Monat.
"Die Dauer der Widerrufsfrist für Fernabsatzverträge (...) beträgt zwar grundsätzlich zwei Wochen (...), abweichend davon jedoch dann einen Monat, wenn die in Textform mitzuteilende Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird (...). Letzteres ist hier der Fall.
Das ergibt sich aus Folgendem: Die hier in Rede stehende Belehrung im Internet-Auftritt der Antragsgegnerin ist dem Verbraucher zwar schon vor Vertragsschluss zugänglich. Sie ist jedoch keine Widerrufsbelehrung "in Textform", die dem Verbraucher "mitgeteilt" wird. "Textform" erfordert (...) unter anderem, dass die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben ist. Danach ist die im Internetauftritt des Antragsgegners zu findende Widerrufsbelehrung - entgegen der Auffassung des Landgerichts - keine solche, die dem Verbraucher in "Textform" mitgeteilt wird. Denn bei Texten, die in das Internet eingestellt, dem Empfänger aber nicht (beispielsweise per E-Mail) übermittelt worden sind, ist § 126b BGB nur gewahrt, wenn es tatsächlich zur Perpetuierung der Erklärung beim abrufenden Verbraucher (Ausdruck der Seite oder Download, d.h. Abspeicherung auf der eigenen Festplatte) kommt (...)."
Mit anderen Worten: Da es bei eBay nicht möglich ist, dem Käufer vor Abschluss des Kaufvertrages eine Mail mit der Widerrufsbelehrung zu senden, sondern erst hinterher, so soll laut dem KG Berlin bei der Online-Plattform nicht das übliche 14-tägige Widerrufsrecht, sondern die 1-Monats-Frist (§ 355 Abs.2 S.2 BGB) gelten.
Kommentar von RA Dr. Bahr:
Die aktuelle Entscheidung wird zu einer neuen, wunderschönen Abmahnwelle bei eBay-Shops führen, da kaum einer der Powerseller geschweige denn der sonstigen unternehmerisch tätigen Personen auf der Online-Plattform die nach dem KG erforderliche Widerrufsbelehrung hinsichtlich der 1-Monats-Frist hat. Das Urteil ist somit eine wunderbare ABM-Maßnahme für Massenabmahnungen, wenn denn die üblichen "Klassiker" Impressum, Markenrecht und PAngVO nichts mehr hergeben sollten.
Die Rechtsprechung zum Fernabsatzrecht nimmt immer buntere Formen an. Von Rechtssicherheit kann schon lange keine Rede mehr sein. Selbst derjenige, der den amtlichen Vordruck nach der BGB-InfoVO benutzt, verhält sich wettbewerbswidrig, wie vor kurzem das LG Halle (Urt. v. 13.05. 2005 - Az.: 1 S 28/05) entschied.
Mit der detailierten Gesetzessystematik und der umfangreichen Rechtsprechung ist es exakt zu dem Umstand gekommen, der eigentlich gerade vermieden werden sollte: Niemand kann mehr mit der erforderlichen Gewißheit sagen, wie genau bestimmte Formulierungen in einem Online-Shop auszusehen haben, damit sie bundesweit vor den Gerichten Bestand haben.
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4. VGH Baden-Württemberg: Private Sportwetten sind verboten
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Der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit zwei heute bekannt gegebenen Beschlüssen vom 28.07.2006 entschieden, dass das Veranstalten und die Vermittlung von Sportwetten durch bzw. an private Veranstalter verboten werden kann, wenn der Veranstalter keine in Baden-Württemberg gültige Erlaubnis besitzt. Die gegenteiligen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart, mit denen die Vollziehung zweier von der Stadt Stuttgart erlassenen Verbotsverfügungen ausgesetzt wurde, hat der VGH geändert.
Die Antragsteller zeigten bei der Stadt Stuttgart die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeiten "Internetcafé" und "Vermittlung von Oddsetwetten" an. Trotz des Hinweises der Stadt, dass Oddset-Sportwetten unerlaubtes Glückspiel seien, nahmen die Antragsteller den Betrieb auf und vermittelten Sportwetten an eine österreichische Firma. Dies wurde ihnen von der Stadt Stuttgart unter Anordnung des Sofortvollzugs untersagt; gleichzeitig wurde für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € angedroht. Auf den Antrag der Antragsteller ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Verfügungen an. Damit konnten die Untersagungsverfügungen bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof änderte die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und bestätigte die sofortige Vollziehung der Verfügungen. Diese seien rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) das staatliche Monopol für Sportwetten in seiner derzeitigen Ausgestaltung als verfassungswidrig angesehen. Es habe jedoch zugleich festgelegt, dass während einer Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung die bisherige Rechtslage grundsätzlich anwendbar bleibe. Die Maßgaben des BVerfG zur Anwendung des bisherigen Rechts seien in Baden-Württemberg nach derzeit sicherer Einschätzung des VGH gewahrt.
Nach einer Pressemitteilung des zuständigen Finanzministeriums vom 07.04.2006 würden die vom Land veranstalteten Sportwetten schon während der Übergangszeit an den Zielen zur Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Spielsucht ausgerichtet. So würden künftig das Wettangebot begrenzt, Vertrieb und Werbung eingeschränkt und die Spielscheine mit einem Hinweis auf die Suchtgefahr versehen.
Auch dem Internetauftritt der "Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg" könne nichts Gegenteiliges entnommen werden. So gebe es unstreitig derzeit weder eine Bandenwerbung für Oddset-Sportwetten noch Plakat- oder Radiowerbung. Zudem werde derzeit ein Konzept zur Suchtprävention mit der Evangelischen Gesellschaft Stuttgart erarbeitet und eine in Kürze beginnende Kampagne zur Suchtprävention vorbereitet. Damit seien nach den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens die Vorgaben des BVerfG für die Übergangszeit eingehalten. Denn dieses verlange kein vollständiges Werbeverbot, sondern lasse in gewissem Umfang auch informative Werbung zu. Das derzeit bestehende Staatsmonopol für Oddset-Sportwetten genüge in seiner aktuellen Ausgestaltung in Baden-Württemberg auch den europarechtlichen Anforderungen.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar (AZ 6 S 1988/05 und 6 S 1987/05).
Quelle: Pressemitteilung des VGH Baden-Würrtemberg v. 10.08.2006
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5. OLG Dresden: Beurteilungsmaßstäbe für kritische Äußerungen in der Öffentlichkeit
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Mit Urteil vom 03.08.2006 hat der 4. Zivilsenat des OLG Dresden zwischen Äußerungen in der Öffentlichkeit und solchen gegenüber Behörden u. ä. differenziert: Was in der Öffentlichkeit nicht verbreitet werden darf, kann für Äußerungen gegenüber zur Aufklärung von Missständen berufenen Stellen durchaus erlaubt sein.
Zum Hintergrund des Rechtsstreits:
Die Parteien sind bzw. waren u. a. im Raum Leipzig unternehmerisch tätig. Der Verfügungsbeklagte hatte Ende 2005 in einem u. a. an den Verwaltungsrat der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig (SKL) und die Staatsanwaltschaft Leipzig gerichteten Schreiben zahlreiche Vorwürfe gegen den Verfügungskläger sowie Mitglieder der SKL erhoben. Unter anderem hatte er diese bezichtigt, einer zum „Dunstkreis“ des Verfügungsklägers gehörenden Firma wirtschaftliche Vorteile um den Preis der „Vernichtung“ des Verfügungsbeklagten verschafft haben zu wollen. Dem Verfügungskläger sollen zudem durch die SKL sachlich nicht gerechtfertigte Sondervergünstigungen eingeräumt worden sein. Der Vorgang hat ein erhebliches Medienecho gefunden.
Der Verfügungskläger, der sämtliche Vorwürfe bestreitet, hat daraufhin den Verfügungsbeklagten beim Landgericht Leipzig im Wege der einstweiligen Verfügung erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen. Hiergegen richtete sich die Berufung des Verfügungsbeklagten, die zu einer Teilabänderung der landgerichtlichen Entscheidung führte: Der 4. Zivilsenat hat die Unterlassungsverpflichtung nur für Äußerungen gegenüber der Öffentlichkeit aufrechterhalten, im übrigen wurde der Antrag auf einstweilige Verfügung zurückgewiesen. Nach Ansicht des Senates steht es jedermann frei, angebliche Missstände denjenigen Stellen anzuzeigen, die dazu berufen sind, einem entsprechenden Verdacht nachzugehen und gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen. Das jedem Staatsbürger zustehende Recht der Erstattung einer Anzeige oder Mitteilung eines Verdachts gelte auch dann, wenn die Äußerungen – wie in solchen Fällen regelmäßig – ehrverletzenden Inhalt haben. Ausnahmen von diesem Grundsatz seien nur in engen Grenzen anzunehmen.
Im Hinblick auf Äußerungen gegenüber der Öffentlichkeit – insbesondere den Medien – hat der Senat einen Unterlassungsanspruch des Antragstellers hingegen bejaht, weil sich für die Richtigkeit der erhobenen Vorwürfe keine tragfähigen Tatsachengrundlagen hätten finden lassen. Auch auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen könne sich der Verfügungsbeklagte nicht berufen, solange er die Informationsquellen, auf die er sich beruft, nicht preisgebe.
Urteil vom 03.08.2006, Az.: 4 U 536/06
Quelle: Pressemitteilung des. OLG Dresden v. 04.08.2006
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6. VG Bremen: Die Fussball-Trikot-Werbung für bwin ist rechtmäßig
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Die uneinheitliche Rechtsprechung in Sachen Sportwetten setzt sich auch nach der Entscheidung des BVerfG (Urt. v. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01 = http://shink.de/nql346) weiter fort. Aktuelles Beispiel dafür ist die verwaltungsgerichtliche Entscheidung des VG Bremen:
VG Bremen (Beschl. v. 24.07.2006 - Az.: 5 V 1707/06): = http://shink.de/a3ajhp
"Leitsatz:
Die Fussball-Trikot-Werbung für bwin ist rechtmäßig."
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7. LG Frankfurt a.M.: Umgehungssoftware von Kopierschutz wettbewerbswidrig
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Das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 31.05.2006 - Az: 2-06 O 288/06 = http://shink.de/4gu441) hat entschieden, dass eine Software, die den Kopierschutz einer digitalen Musikdatei mittels Aufnahme des analogen Signals "umgeht", zwar nicht urheberrechts-, dafür aber sehr wohl wettbewerbswidrig ist. Es dreht sich hier um die Software "napster DirectCut".
Als erstes deutsches Gericht nehmen die Frankfurter Richter zu der Frage Stellung, ob das Abgreifen des analogen Signals eine Verletzung des digitalen Kopierschutzes ist und verneinen dies:
"Wenn der Nutzer bei bestehendem digitalen Kopierschutz eine analoge Kopie zieht, liegt jedoch keine Umgehung einer wirksamen technischen Maßnahme vor.
Der technische Kopierschutz ist insoweit nicht wirksam. Das DRM-System der Antragstellerinnen zielt nicht darauf ab, analoge Kopien der Dateien zu verhindern. Dies wäre letztlich auch nicht realisierbar, weil das analoge Signal immer zumindest durch externe Geräte aufgefangen werden kann. Die Wirksamkeit hinsichtlich analoger Kopien ist deshalb nicht gegeben (...).
Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen macht es keinen Unterschied, ob das analoge Signal innerhalb des PC oder durch externe Geräte abgegriffen wird. Die digitale Schutzvorrichtung ist in beiden Fällen nicht wirksam. Die Kammer folgt auch nicht der Auffassung, wonach § 95a UrhG dann eingreifen soll, wenn die analoge Kopie nur ein Zwischenschritt zur Herstellung einer digitalen Kopie ist (...). Denn der digitale Kopierschutz wirkt gerade nicht gegen die Redigitalisierung einer analogen Kopie."
Zwar sei die Software nicht urheberrechtswidrig, dafür jedoch wettbewerbswidrig und somit zu verbieten:
"Die von den Antragsgegnern vertriebene Software hindert die Antragstellerin daran, ihre Flatrate-Leistungen auf dem Markt in angemessener Weise zur Geltung zu bringen. Denn wer die Möglichkeit hat, Dateien bei nur einmaliger Bezahlung oder im Rahmen eines kostenlosen Probeabonnements dauerhaft abspielen zu können, wird kein längerfristiges Abonnement in Anspruch nehmen. Die Software zielt darauf ab, den entgeltlichen Dienst der Antragstellerin kostenlos zu umgehen. Sie ist damit auf Störung der wettbewerblichen Entfaltung der Antragstellerin gerichtet."
Und weiter:
"Außerdem stellen der Vertrieb der Software und die entsprechende Bewerbung eine Verleitung der Kunden der Antragstellerin zum Vertragsbruch dar.
Die Verleitung von Kunden des Mitbewerbers zum Vertragsbruch ist im Regelfall ohne weiteres unlauter (...). Die Antragsgegner wenden sich mit ihrer Software an Kunden der Antragstellerin zu 1, die zumindest über ein Probe-Abo verfügen, um Musiktitel herunterladen zu können. Die Antragstellerinnen haben unwidersprochen vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass Kunden vor der Nutzung des Musikdienstes ihr Einverständnis mit den Geschäftsbedingungen der Antragstellerin zu 1 erklären müssen und dass nach den Geschäftsbedingungen die herunter geladenen Dateien nicht mehr zur Musikwiedergabe genutzt werden dürfen, wenn das Flatrate-Abonnement beendet ist. Diese Vertragsbestimmung wird von Kunden gebrochen, die mittels der Software "N. DirectCut" Musikdateien für den dauerhaften Gebrauch kopieren."
Ob die Richter auch dann eine Wettbewerbsverletzung angenommen hätten, wenn das Produkt nicht speziell auf einen kostenpflichtigen Flatrate-Dienst ausgerichtet gewesen wäre, sondern ganz allgemein die Funktion des analogen Abgreifens zur Verfügung gestellt hätte, darf bezweifelt werden. Insofern stellt die aktuelle Entscheidung keineswegs das endgültige Aus vergleichbarer Software auf dem deutschen Markt da.
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8. LG München I: Haftung von eBay für urheberrechtswidrige Versteigerungen
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Das LG München I (Urt. v. 11.01.2006 - Az.: 21 O 2793/05 = http://shink.de/wjtahc) hat entschieden, dass das Online-Auktionshaus eBay als Mitstörer für urheberrechtswidrige Versteigerungen haftet.
Und zwar dann, wenn eBay über die Rechtswidrigkeit informiert wurde, aber keine keine angemessenen Maßnahmen unternimmt, zukünftige Rechtsverletzungen zu vermeiden.
"Um diese Haftung Dritter als Störer nicht ausufern zu lassen, schränkt der Bundesgerichtshof sie auf die Fälle ein, in denen die in Anspruch genommenen mittelbaren Verletzer eine ihnen zumutbare Prüfungspflicht verletzt haben (...). Da bei Unternehmen wie der Beklagten (...) eine generelle präventive Überprüfung nicht möglich ist, beschränkt sich bei solchen Unternehmen die Verantwortlichkeit darauf, die konkreten Angebote unverzüglich zu sperren und weitere gleichartige rechtsverletzende Angebote zu verhindern, wenn sie auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen werden (...).
Seit dem Schreiben vom 02. September 2004, in dem die Klägerin die Beklagte auf spezifische rechtsverletzende Angebote auf dem Portal der Beklagten hinwies, waren diese Voraussetzungen erfüllt.
Mit den Hinweisen der Klägerin war es für die Beklagte ohne größeren Aufwand möglich zu erkennen, dass die bezeichneten Angebote das Urheberrecht der Klägerin verletzten. Schon aus dem Schreiben der Klägerin vom 02. September 2004 und den konkret bezeichneten Angeboten konnte die Beklagte erkennen, dass Übersetzungen des von der Klägerin herausgegebenen Lehrbuchs verbreitet wurden.
Aus den Anzeigen selbst konnte sie auch schließen, dass diese Übersetzungen in der dargebotenen Form (...) und mit den angepriesenen Inhalten (...) nicht auf die Klägerin zurückgingen. Des Weiteren wurde schon in dem Schreiben der Klägerin vom 02.09.2004 erklärt, dass sie die notwendige Einwilligung für die Bearbeitungen durch die Anbieter nicht erteilt habe.
Alleine diese Tatsachen reichten aus, um eine erkennbare klare Rechtsverletzung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu begründen."
Und weiter:
"Der Beklagten standen schließlich auch technisch und wirtschaftlich zumutbare Kontrollmöglichkeiten zur Verfügung, um ab dem 02. September 2004 die durch die Klägerin konkret bezeichneten sowie im Wesentlichen gleiche Angebote zu ermitteln und zu unterbinden. Dass dies unproblematisch möglich ist, ergibt sich schon daraus, dass die Beklagte selbst vorträgt, die Klägerin könne mit "vernachlässigbarem Aufwand" (...) möglicherweise verletzende Angebote mit Hilfe der Suchfunktion des Auktionsportals ermitteln.
Es ist daher davon auszugehen, dass es gleichermaßen der Klägerin möglich ist, mit geringem Aufwand eine automatische Filterfunktion einzurichten, die möglicherweise verletzende Angebote anhand von Suchworten wie "Cursus Continuus" und "Übersetzung" identifiziert und zur individuellen Beurteilung Mitarbeitern der Beklagten vorlegt.
Der damit zusammenhängende Aufwand für die Beklagte, um weitere kerngleiche Verstöße zu vermeiden, ist ihr angesichts ihres finanziellen Interesses an den Verletzungshandlungen, das sie auf Grund der für die Benutzung des Auktionsportales anfallenden Gebühren an den verletzenden Umsätzen hat, auch zuzumuten. Ob auch die noch weitergehende, vom LG Hamburg im Urteil vom 04.01.2005, Anlage K 20, präventive Kontrolle im Rahmen der Einstellung neuer Angebote (statt des bloßen Einsatzes "reaktiver Filter", die bereits eingestellte Angebote scannen) technisch mit vertretbarem Auf wand machbar ist, muss vorliegend nicht entschieden werden."
Schließlich bejahen die Münchener Richter auch den geltend gemachten Auskunftsanspruch gegenüber eBay auf Herausgabe der personenbezogenen Daten. Als Rechsgrundlage ziehen sie den § 101a UrhG heran.
Enttäuschend ist hierbei, dass das LG München I sich nicht mit der bisherigen Rechtsprechung zu § 101a UrhG auseinandersetzt. In den letzten Jahren war es zu einer Vielzahl von Entscheidungen gekommen, bei denen alle angerufenen OLG einen Anspruch verneint hatten. So auch das OLG München (Urt. v. 24.03.2005 - Az.: 6 U 4696/04).
Die Richter stellen vielmehr auf eine veraltete Entscheidung des LG Hamburg (Urt. v. 07.07.2004 - Az: 308 O 264/04) ab, die später dann in der Berufungsinstanz durch das OLG Hamburg (Urt. v. 28.04.2005 - Az.: 5 U 156/04 = http://shink.de/wl55k) aufgehoben wurde.
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9. ArbG Aachen: Kündigungsgrund bei geheimem E-Mail-Lesen durch Admin
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Das ArbG Aachen (Urt. v. 16.08.2005 - Az.: 7 Ca 5514/04 = http://shink.de/k67xb0) hat entschieden, dass das unberechtigte E-Mail-Lesen durch einen Administrator einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellen kann.
"Der Kläger hat in schwerwiegender Weise gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen, da er unter Missbrauch der ihm übertragenen Befugnisse und technischen Möglichkeiten auf interne Korrespondenz zwischen seinem Vorgesetzten und einer weiteren Führungskraft der Beklagten zugegriffen hat. (...)
Danach ist das Vertrauen des Arbeitgebers in eine nur zweckbestimmte Verwendung der Daten durch den verantwortlichen Arbeitnehmer schon deswegen erforderlich, weil die Datensicherung zu seinen Pflichten gehört. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, die Verletzung schutzwilliger Belange seiner Arbeitnehmer, zu verhindern. Die Beklagte durfte sich darauf verlassen, dass dem Kläger dienstlich anvertraute Daten nicht zweckwidrig verwendet werden.
Dem Kläger war aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit im Hinblick auf die ihm sämtlich unterzeichneten Hinweise bewusst, dass der unbefugte Zugriff auf die E-Mail einen Straftatbestand erfüllt und arbeitsvertragliche Konsequenzen nach sich ziehen kann."
Und weiter:
"Nach Auffassung der Kammer handelt es sich vorliegend auch nicht, wie vom Kläger vortragen, um einen Fehler der ihm vorliegend unterlaufen ist, sondern um den gezielten Missbrauch von Zugriffsrechten aus eigennützigen Motiven.
Auf die Motivation des Klägers und die möglicherweise für ihn schwierigen persönlichen Umstände, kann es bei der Beurteilung seines Verhaltens nicht ankommen. Die Beklagte muss sich darauf verlassen können, dass der Kläger auch in Ausnahmesituationen seine Zugriffsrechte nicht missbraucht. Es handelt sich bei dem Verhalten des Klägers um einen äußerst gravierenden Verstoß, der die Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien erschüttert hat, sodass der Ausspruch einer Abmahnung vorliegend entbehrlich ist.
Auch die vorzunehmende Interessenabwägung muss trotz der seit 1991 bestehenden Betriebszugehörigkeit zu Lasten des Klägers gehen. Es handelt sich um einen gravierenden Verstoß, der trotz der Beteuerung des Klägers, die Wiederholungsgefahr in sich birgt."
In der Berufungsinstanz einigten sich die Parteien dann auf einen Vergleich.
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10. Law-Podcasting.de: Betrügerische Affiliate-Software am Beispiel „180 Solutions“
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Auf www.Law-Podcasting.de , dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es ab sofort einen Podcast zum Thema "Betrügerische Affiliate-Software am Beispiel 180 Solutions" = http://shink.de/i4lj4s
Inhalt:
Seitdem es das Internet gibt, gibt es auch diese Diskussion. Software, die vom User auf dem heimischem Rechner installiert wird und die dann ungefragt Dinge tut, wenn man sich in das Internet einwählt.
Ein besonders krasser Fall ist nun vor mehr als zwei Jahren aufgetaucht. Ben Edelman (= http://shink.de/lrflu), Harvard-Doktorand, ist auf die Software „180 Solutions“ aufmerksam geworden. Wenig später hat auch Karsten Windfelder von 100 Partnerprogramme (= http://shink.de/0jcbt1) begonnen, im deutschsprachigen Raum darüber zu berichten. Inzwischen hat er eine eigene Rubrik mit ausführlichen Infos hierzu online gestellt.
Parallel zu diesem Podcast veröffentlicht Karsten Windfelder zudem einen eigenen Podcast zu der technischen Funktionsweise der „180 Solutions“-Software = http://shink.de/ztbsks
Nach den bisherigen Erkenntnissen „überschreibt“ „180 Solutions“-Software die Links, die ein Affiliate auf seinen Seiten gesetzt hat mit eigenen Links, so dass die Vergütung stets für „180 Solutions“ anfällt und der Affiliate leer ausgeht.
Wie ist nun ein solches Verhalten nach deutschem Recht zu beurteilen?
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