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Newsletter vom 16.08.2017
Betreff: Rechts-Newsletter 33. KW / 2017: Kanzlei Dr. Bahr


anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 33. KW im Jahre 2017. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.

Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html


1. OLG Hamm: Krankenhaus muss nicht immer Namen und Anschriften seiner Ärzte mitteilen

2. OLG Köln: Händler hat nur das "Ob" der CE-Kennzeichnung zu überprüfen, nicht jedoch auch die richtige Platzierung

3. OVG Magdeburg: Wann ist eine Internetseite ein geschäftsmäßiges Angebot iSd. Jugendmedienschutz-Staatsvertrag?

4. VGH Mannheim: Strafverfahren gegen Mannheimer Rechtsanwalt: Presseauskünfte unter Namensnennung unzulässig

5. LG Frankfurt a.M.: Werbung mit Teil-Testergebnissen ist Wettbewerbsverstoß

6. LG Hamburg: Beweiskraft von Analyse-Tools wie Google Analytics, SISXTRIX und Alexa Ranking

7. LG Hamburg: Wettbewerbsverletzung durch Nachahmung von Barcode-Etiketten

8. LG Köln: Bewertungstool "Ausgezeichnet.org" für Online-Shop irreführend

9. VG Wiesbaden: Spielhalle im Wiesbadener Hauptbahnhof muss schließen

10. AG Hameln: Anforderungen an vertragliche Bestimmtheit von SEO-Optimierungsleistungen

11. Bundesnetzagentur: Bußgeld von 300.000,- EUR wegen unerlaubter Telefonwerbung



Die einzelnen News:

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1. OLG Hamm: Krankenhaus muss nicht immer Namen und Anschriften seiner Ärzte mitteilen
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Ein Patient kann vom behandelnden Krankenhaus - gegen Kostenerstattung - zwar ohne weiteres die Herausgabe aller Behandlungsunterlagen verlangen. Namen und Anschriften der an seiner Behandlung beteiligten Ärzte muss das Krankenhaus aber nur dann mitteilen, wenn der Patient ein berechtigtes Interesse an diesen Daten nachweist. Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14.07.2017 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum vom 27.07.2016 (Az. 6 O 9/16 LG Bochum) bestätigt.

Die im Jahre 1984 geborene Klägerin aus Castrop-Rauxel befand sich im Jahre 2012 mehrfach in ambulanter und stationärer Behandlung der beklagten Gesellschaft, die unter anderem ein Krankenhauses in Herne unterhält. In diesem Krankenhaus wurde die Klägerin von Februar bis Juli 2012 stationär behandelt und mehrfach wegen wiederholter Beschwerden an der Wirbelsäule operiert. Nachdem die Klägerin durch anderweitige Behandlungen den Eindruck eines Behandlungsfehlers bei der Beklagten gewonnen hatte, verlangte sie durch ihren Prozessbevollmächtigten die Herausgabe aller Behandlungsunterlagen und die Mitteilung von Namen und Anschriften der an ihrer Behandlung beteiligten Ärzte der Beklagten.

Vor Klageerhebung und im Verlauf des erstinstanzlichen Klageverfahrens stellte die Beklagte der Klägerin die Behandlungsunterlagen zur Verfügung, ohne ihr ergänzend die gewünschten Daten zu den behandelnden Ärzten mitzuteilen.

Neben ihrer Auskunftsklage hatte die Klägerin beim Landgericht Bochum 2016 einen Arzthaftungsprozess gegen die Beklagte angestrengt (Az. 6 O 19/16 LG Bochum), der sich derzeit im Stadium der Beweisaufnahme befindet.

Das im vorliegenden Rechtsstreit verfolgte Begehren der Klägerin, ihr die vollständigen Namen und Anschriften der in ihrer Behandlung bei der Beklagten beteiligten Ärztinnen und Ärzte mitzuteilen, ist erfolglos geblieben. Nach der Entscheidung des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm steht der Klägerin ein derartiger Auskunftsanspruch nicht zu.

Ein Patient könne von seiner Klinik, so der Senat, aufgrund des Behandlungsvertrages nur dann Auskunft über Namen und Anschriften der behandelnden Ärzte verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse an diesen Daten nachweise. Dazu müsse er darlegen, dass diese als Anspruchsgegner  wegen  eines  Behandlungs-  oder  Aufklärungsfehlers oder als Zeugen einer Falschbehandlung in Betracht kommen könnten.

Ohne weiteres habe er dagegen keinen Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften aller Ärzte und Pfleger, die ihn während seines Krankenhausaufenthaltes betreut hätten. Im vorliegenden Fall verlange die Klägerin pauschal generelle Auskünfte. Auf diese habe sie keinen Anspruch. Eine Auskunft auf konkrete Anfragen habe die Beklagte zudem zugesagt. Darüber hinaus könne sich die Klägerin aus den ihr zugänglich gemachten Behandlungsunterlagen bereits so informieren, dass sie auch gegen die sie - nach ihrer Auffassung fehlerhaft - behandelnden Ärzte der Beklagten Klage erheben könne.

Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14.07.2017 (Az. 26 U 117/16 OLG Hamm)

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 14.08.2017

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2. OLG Köln: Händler hat nur das "Ob" der CE-Kennzeichnung zu überprüfen, nicht jedoch auch die richtige Platzierung
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Ein Händler hat bei der von ihm angebotenen Elektro-Ware nur zu überprüfen, ob die Produkte über eine CE-Kennzeichnung verfügen. Er ist hingegen nicht verpflichtet, zu kontrollieren, ob diese Kennzeichnung auch richtig platziert wurde (OLG Köln, Urt. v. 28.07.2017 - Az.: 6 U 193/16).

Der Beklagte, der LED-Lampen vertrieb, wurde von der Klägerin wegen fehlender CE-Kennzeichnung auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Ware verfügte über eine entsprechende CE-Prüfung, jedoch befanden sich die Labels nur auf der Verpackung und nicht auf der eigentlichen Lampe.

Das OLG Köln verneinte einen Wettbewerbsverstoß.

Das Gesetz verlange vom Händler nur, dass er das "Ob" der CE-Kennzeichnung überprüfe, nicht jedoch, ob diese Kennzeichnung auch richtig platziert wurde.

Dieser Verpflichtung sei das Unternehmen nachgekommen, denn auf der Verpackung befand sich die entsprechende CE-Kennzeichnung. Insofern habe sich die Beklagte über das "Ob" in ausreichender Weise informiert.

Eine Pflicht zur Recherche, ob die angegebene CE-Kennzeichnung zu Recht auf der Verpackung angebracht sei, bestünde dagegen grundsätzlich nicht, weder bezüglich der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine CE-Kennzeichnung vorlägen, noch bezüglich der Frage, ob das CE-Kennzeichen nicht (auch) auf dem Produkt selbst angebracht werden müsse. 

Eine solche Prüfung sei dem Vertreiber im Gesamtkontext der gesetzlichen Regelungen entzogen. Das CE-Kennzeichen sei eine vom Hersteller selbst abgegebene Erklärung, dass das Produkt den produktspezifisch geltenden europäischen Vorschriften entspreche.

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3. OVG Magdeburg: Wann ist eine Internetseite ein geschäftsmäßiges Angebot iSd. Jugendmedienschutz-Staatsvertrag?
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Wann ist eine Internetseite ein geschäftsmäßiges Angebot iSd. Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) und unterliegt somit den gesetzlichen Regelungen? Zu dieser Frage hat sich das OVG Magdeburg (Beschl. v. 18.05.2017 - Az.: 4 L 103/16) geäußert.

Der Kläger betrieb eine Internetseite. Die Kommission für Jugendmedienschutz beanstandete dieses Portal, da es Inhalte zum Abruf bereithalte, die jugendgefährdend seien und gegen den JMStV verstießen. Außerdem habe der Kläger auch einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen.

Der Kläger war u.a. der Ansicht, es handle sich um kein geschäftsmäßiges Angebot, so dass der JMStV gar nicht zur Anwendung komme.

Dieser Ansicht folgte das OVG Magdeburg nicht, sondern bejahte vielmehr die Geltung des JMStV auf den vorliegenden Fall.

Mit dem Begriff "geschäftsmäßig" werde im Gegensatz zu älteren Rechtslage, bei der noch das Wort "gewerbsmäßig" verwendet wurde, auf das Erfordernis einer Gewinnerzielungsabsicht verzichtet. Es reiche aus, wenn es sich um ein nachhaltiges Angebot von Telekommunikation für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht handle.

Nachhaltig sei ein Angebot dann, wenn es auf Dauer ausgerichtet sei und eine gewisse Häufigkeit aufweise. Somit unterfielen lediglich (private) Gelegenheitsanbieter nicht dem Anwendungsbereich des JMStV. 

Dieser weite Geltungsbereiche entspreche auch dem Sinn und Zweck des JMStV, denn es solle eine möglichst weitgehende Prüfung und Kontrolle von allgemein zugänglichen Telemedien sichergestellt werden.

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4. VGH Mannheim: Strafverfahren gegen Mannheimer Rechtsanwalt: Presseauskünfte unter Namensnennung unzulässig
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Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit einem den Beteiligten bekannt gegebenen Beschluss vom 4. August 2017 entschieden, dass Presseauskünfte zu einem Strafverfahren gegen einen Mannheimer Rechtsanwalt wegen Betäubungsmitteldelikten nicht erteilt werden können. Der Erteilung von Auskünften unter Nennung des Namens des angeschuldigten Rechtsanwalts, wie sie von einem Presseorgan begehrt würden, stehe dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht entgegen.

Die Antragstellerin ist die Verlegerin einer örtlichen Zeitung. Sie begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Auskunft zu einem strafrechtlichen Verfahren. Mit Schreiben vom 24.01.2017 verlangte sie von der Staatsanwaltschaft Mannheim Auskunft zu Fragen bezüglich eines potentiellen Ermittlungsverfahrens gegen einen Mannheimer Rechtsanwalt. Sie verwies darauf, sie habe gesicherte Informationen, dass derzeit Ermittlungen gegen einen Mannheimer Rechtsanwalt liefen, der im Verdacht stehen solle, mit Kokain in nicht geringer Menge gehandelt zu haben.

Sie bat die Staatsanwaltschaft um Bestätigung der Ermittlungen und Auskunft dazu, ob es auch Ermittlungen gegen andere Personen und im Bereich der organisierten Kriminalität gebe, ob der Rechtsanwalt sich zu den Vorwürfen geäußert habe sowie warum er in Untersuchungshaft genommen wurde und diese nach zwei Wochen wieder habe verlassen dürfen. Mit Schreiben vom 24.01.2017 lehnte die Staatsanwaltschaft Mannheim die Anfrage der Antragstellerin ab, da hier die Persönlichkeitsrechte gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit als vorrangig zu bewerten seien.

Daraufhin beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Karlsruhe am 06.02.2017 den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe (Antragsgegner) verpflichtet werden sollte, die Staatsanwaltschaft Mannheim anzuweisen, der Antragstellerin Auskunft zu den gestellten Fragen zu erteilen. Dabei wurde in den Fragen, zu denen sie Auskunft begehrte, ein Mannheimer Rechtsanwalt namentlich bezeichnet. Dieser wurde vom Verwaltungsgericht zum Verfahren beigeladen.

Am 27.03.2017 veröffentlichte die Staatsanwaltschaft Mannheim unter dem Titel „Staatsanwaltschaft Mannheim erhebt gegen Mannheimer Rechtsanwalt Anklage wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.“ eine Pressemitteilung. Daraufhin erklärte die Antragstellerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hinsichtlich der Fragen, ob es ein Ermittlungsverfahren gebe und sich der von ihr benannte Rechtsanwalt zu den Tatvorwürfen eingelassen habe, den Rechtsstreit für erledigt. Der Antragsgegner schloss sich der Erledigungserklärung nicht an und erteilte keine weiteren Auskünfte als in der Pressemitteilung vom 27.03.2017.

Mit Beschluss vom 15.05.2017 stellte das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Fragen, ob es ein Ermittlungsverfahren gebe und sich der von der Antragstellerin bezeichnete Rechtsanwalt zu den Tatvorwürfen eingelassen habe, die Erledigung des Rechtsstreits fest, verurteilte den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Auskunftserteilung zu den Fragen zur Untersuchungshaft und wies den Antrag zu den Fragen zu Ermittlungen gegen andere Personen und im Bereich der organisierten Kriminalität ab.

Sowohl die Antragstellerin als auch der Antragsgegner legten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde ein.

Der VGH wies die Beschwerde der Antragstellerin zurück. Hingegen hatte die Beschwerde des Antragsgegners Erfolg. Diese führte zur Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts mit der Folge, dass die Anträge der Antragstellerin vollständig abgelehnt wurden.

Zur Begründung führt der 1. Senat des VGH aus, Behörden seien nach § 4 Abs. 1 Landespressegesetz verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 Landespressegesetz könnten Auskünfte verweigert werden, soweit ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Gehe es um eine Berichterstattung über den Verdacht einer Straftat, so sei zu berücksichtigen, dass Straftaten zum Zeitgeschehen gehörten, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien sei.

Wäge man dieses Interesse mit der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts ab, verdiene für die tagesaktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang. Die in der Berichterstattung liegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts müsse jedoch im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens und seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen.

Daher sei eine Berichterstattung unter Namensnennung in Fällen schwerer Kriminalität oder bei Straftaten, die die Öffentlichkeit besonders berührten, zulässig. Handele es sich um die Berichterstattung über ein laufendes Ermittlungsverfahren oder ein noch nicht abgeschlossenes Strafverfahren, so sei im Rahmen der Abwägung zudem die zugunsten des Betroffenen sprechende, aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Unschuldsvermutung zu berücksichtigen. Eine Veröffentlichung mit namentlicher Identifizierung des Beschuldigten sei im Ermittlungsstadium daher nur ausnahmsweise zulässig.

Diese Grundsätze über die Zulässigkeit einer Berichterstattung unter Namensnennung würden auch für die Auskunftserteilung der Staatsanwaltschaften gelten. Diese dürften daher die Medien über strafrechtliche Verfahren unter Nennung des Namens des Beschuldigten grundsätzlich nur in Fällen schwerer Kriminalität oder bei Straftaten informieren, die die Öffentlichkeit besonders berührten.

Folglich habe die Antragstellerin hier keinen Anspruch auf Auskunft unter Nennung oder Bestätigung des von ihr genannten Namens eines Mannheimer Rechtsanwalts. Das Informationsinteresse der Antragstellerin habe zwar erhebliches Gewicht, da es bei dem Tatvorwurf nicht um Bagatellkriminalität gehe und die berufliche Stellung des Angeschuldigten als Rechtsanwalt ein Interesse der Öffentlichkeit an dem Fall erwarten lasse.

Die Antragstellerin habe sich daher im Verfahren zu Recht auf das Wächteramt der Presse berufen. Jedoch überwiege im Hinblick auf die beantragte Auskunft unter Namensnennung das schutzwürdige private Interesse des Angeschuldigten. Es handele sich beim Tatvorwurf nicht um schwere Kriminalität, sondern „nur“ um 14 Fälle des Erwerbs von Kokain und das Herstellen eines Kontakts zwischen seinen beiden Betäubungsmittellieferanten, in dessen Folge es zu zwei Verkäufen von Betäubungsmitteln gekommen sei.

Es sei nicht erkennbar, dass die Strafvorwürfe inhaltlichen Bezug zu der Ausübung beruflicher Pflichten durch einen Rechtsanwalt hätten. Eine individualisierende Berichterstattung könnte zu einem Ansehensverlust für den Angeschuldigten führen, der möglicherweise nicht wiedergutzumachen wäre und ihn daher in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht empfindlich träfe, zumal das Landgericht über die Zulassung der Anklage gegenwärtig noch nicht entschieden habe.

Daher bestehe wegen des schutzwürdigen Persönlichkeitsrechts des Angeschuldigten kein Anspruch auf die begehrte Auskunft unter Namensnennung. Auch sei hinsichtlich der Fragen der Antragstellerin, ob es ein Ermittlungsverfahren gebe und der Angeschuldigte sich eingelassen habe, durch die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft vom 27.03.2017 keine Erledigung eingetreten. Aus dieser ergebe sich nicht, gegen wen sich das Verfahren richte.

Der Antragsgegner habe im Gerichtsverfahren auch keinen Namen bestätigt. Ob sich das in der Pressemitteilung genannte Verfahren gegen den von der Antragstellerin namentlich benannten Rechtsanwalt richte, ergebe sich auch nicht aus dem Umstand der Beiladung des von der Antragstellerin Benannten durch das Verwaltungsgericht. Denn dieser Beiladungsbeschluss beruhe nicht auf einer Bestätigung des Namens durch den Antragsgegner, sondern gerade darauf, dass die Antragstellerin zum Gegenstand ihres Antrags auf einstweilige Anordnung sechs Fragen zu dieser Person gemacht habe.

Der Beschluss ist unanfechtbar (1 S 1307/17).

Quelle: Pressemitteilung des VGH Mannheim v. 07.08.2017

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5. LG Frankfurt a.M.: Werbung mit Teil-Testergebnissen ist Wettbewerbsverstoß
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Die Werbung mit lediglich einem Teil eines Testergebnisses, ohne zugleich auch das Gesamtergebnis anzugeben, ist wettbewerbswidrig (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 14.06.2017 - Az.: 2-03 O 36/17).

Die Beklagte stellte Matratzen her und warb für ihre Produkte mit einem Testergebnis der Stiftung Warentest. Dabei gab das Unternehmen nur Teile des Tests an, nämlich bestimmte Einzelergebnisse, ohne jedoch das Gesamturteil zu erwähnen. Als Grund für diese Selektion führte es an, dass die Bewertung sich auf eine ältere Version beziehe, die nicht mehr angeboten werden. Durch die Gegenüberstellung zwischen dem alten Produkt mit den Teil-Testergebnissen und dem neuen Produkt könne sich der Verbraucher eine umfassende Meinung bilden.

Das LG Frankfurt a.M. folgte dieser Ansicht nicht, sondern bejahte eine Irreführung.

Grundsätzlich könne auch nur mit Auszügen oder Teilen eines Testergebnissen geworben werden. Voraussetzung hierfür sei aber, dass dadurch das Gesamtergebnis nicht kaschiert werde.

Im vorliegenden Fall erwähne die Beklagte zwar auch durchaus negative Benotungen, jedoch erfahre der Verbraucher nicht, welche Gewichtung die Stiftung Warentest den einzelnen Elementen habe zukommen lassen. Dadurch werde der Eindruck erweckt, dass das Produkt in der Gesamtsystematik eine bessere Beurteilung erhalten habe als es tatsächlich der Fall sei.

Dadurch werde der potentielle Kunde getäuscht und in die Irre geführt. Es liege somit ein Wettbewerbsverstoß vor.

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6. LG Hamburg: Beweiskraft von Analyse-Tools wie Google Analytics, SISXTRIX und Alexa Ranking
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Mit der Frage, welche Beweiskraft einzelne Online-Analyse-Tools wie Google Analytics, SISTRIX oder Alex Ranking haben, hat sich das LG Hamburg (Urt. v. 08.08.2017 - Az.: 312 O 176/16) geäußert.

In einem von uns betreuten Rechtsstreit ging es um die Werbeaussage einer Mitbewerberin, die eine Mandantin beanstandete.

Das Beklagten-Unternehmen hatte u.a. eine Spitzenstellung behauptet und mit der Erklärung

"das führende Informations- und Suchportal für Gartenveranstaltungen, Gartenmessen und Landpartien im deutschsprachigen Raum"

geworben.

Vor Gericht wurde nun um die Frage gestritten, anhand welcher Umstände nachweisbar ist, dass es sich tatsächlich um das führende Web-Portal handelt. Die Beklagte berief sich dazu u.a. auf Nachweise von Alexa Ranking, Similiarweb, Wolfram Alpha und Traffic Estimate. Ergänzend trug sie vor, dass sie zudem eine erhebliche Anzahl von Facebook-Fans habe und in der organischen Suche weit vorne auftauche.

Die von uns vertretene Klägerin vertrat hingegen den Standpunkt, dass sämtliche vorgelegten Analyse-Ausdrucke untauglich bzw. falsch seien. Der SISTRIX-Index der Beklagten sei deutlich geringer. Die Daten von Wolfram Alpha seien gänzlich untauglich, da diese vorwiegend auf Alexa Ranking-Infos beruhten und somit keinen wirklichen Wert besitzen würden. Hinsichtlich der sonstigen Auswertungen habe eine zeitlich spätere Abfrage gezeigt, dass die behaupteten Positionen der Beklagten deutlich anders seien.

Das LG Hamburg hat die Beklagte hinsichtlich bestimmter einzelner Werbeaussagen zur Unterlassung verurteilt.

Grundsätzlich treffe das Unternehmen, das sich einer Spitzenstellung berühme, die Beweislast für die behaupteten Tatsachen. Dieser Beweislast sei die Beklagte nicht nachgekommen.

Die vorgelegten Zahlen der Analyse-Tools könnten zwar herangezogen werden, seien aber inhaltlich nicht aussagekräftig, denn die Informationen belegten keine führende Position der Beklagten.

Auch aus der Position in der organischen Suche oder aus der Anzahl der eigenen Facebook-Fans könne nicht auf die allgemeine Position eines Web-Portals geschlossen werden.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

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7. LG Hamburg: Wettbewerbsverletzung durch Nachahmung von Barcode-Etiketten
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Werden Barcode-Etiketten von Mitbewerbern nachgeahmt, kann hierin ein Wettbewerbsverstoß liegen (LG Hamburg, Urt. v. 09.03.2017 - Az.: 327 O 276/16).

Die Klägerin stellte besondere Barcode-Etiketten her und fühlte sich in ihren Rechten verletzt, als die Beklagte sehr ähnliche Produkte auf den Markt brachte.

Das LG Hamburg hatte nun zu entscheiden, ob den Etiketten ein besonderer wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz zukam, denn über das Urheberrecht waren diese nicht geschützt.

Im Ergebnis bejahten die Richter diese Frage.

Anders als die handelsüblichen Barcode-Etiketten wiesen die klägerischen Ausführungen ganz eigene Besonderheiten auf. Die Barcodes seien nicht waagerecht angebracht, sondern schräg (45 Grad-Winkel) und verfügten zudem über farbige Dreiecke in den Ecken.

Dadurch würden sie sich deutlich von anderen Konkurrenzprodukten abheben und wiesen die notwendige wettbewerbsrechtliche Eigenart auf.

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8. LG Köln: Bewertungstool "Ausgezeichnet.org" für Online-Shop irreführend
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Das Bewertungstool "Ausgezeichnet.org" für einen Online-Shop ist irreführend, wenn bei der Darstellung Bewertungen für ein und denselben Shop von unterschiedlichen Verkaufsplattformen zusammengeführt werden, ohne dies ausreichend kenntlich zu machen (LG Köln, Urt. v. 01.08.2017 - Az.: 33 O 159/16).

Der Beklagte betrieb einen Online-Shop auf der eigenen Webseite an, verkaufte aber parallel auch über andere Verkaufsplattformen wie z.B. eBay. Auf seiner Homepage setzte er dabei das Bewertungstool von "Ausgezeichnet.org" ein. In der angezeigten "Ausgezeichnet.org"-Grafik hieß es:

"(...)
SEHR GUT
4.94/5.00
31.819 Bewertungen
von mehreren Portalen"

Auf den eigenen Online-Shop entfielen dabei nur 27 Bewertungen. Der Rest stammte von anderen Plattformen wie z.B. eBay.

Die Kölner Richter stuften dies als irreführend ein.

Durch die Verwendung des Logos im Onlineshop werde der Eindruck erweckt, dass alle 31.089 Kundenbewertungen sich auf den eigentlichen Online-Shop beziehen würden, obwohl für diese konkrete Internetseite tatsächlich nur 27 Bewertungen abgegeben worden seien. Grafische Darstellungen auf einer Internet-Präsenz würden die User auf eben jene Webseite beziehen.

Die Irreführung werde auch nicht durch den Zusatz "von mehreren Portalen" beseitigt. Denn diesen Hinweis verstehe der Verbraucher lediglich in der Weise, dass auf der Plattform  "Ausgezeichnet org"  mehrere  Bewertungsportale ausgewertet worden seien,  aber nicht, dass damit mehrere unterschiedliche bewertete Webseiten gemeint seien. Dies hätte deutlicher herausgestellt werden müssen, um ausreichende Transparenz zu schaffen, so die Richter.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Nicht nur unmittelbar das Bewertungstool von "Ausgezeichnet.org" ist von dieser Rechtsprechung betroffen, sondern ebenso eine Vielzahl von anderen Anbietern am Markt, die ähnlich bzw. vergleichbar agieren.

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9. VG Wiesbaden: Spielhalle im Wiesbadener Hauptbahnhof muss schließen
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Mit Beschluss vom 31.07.2017 hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (Az. 5 L 3868/17.WI) den Eilantrag eines deutschlandweit tätigen Spielhallenbetreibers abgelehnt, mit dem dieser den vorläufigen Weiterbetrieb seiner beiden Spielstätten im Wiesbadener Hauptbahnhof erreichen wollte.

Der Antragsteller unterhielt im Wiesbadener Hauptbahnhof zwei Spielhallen, für die seit 2005 Betriebserlaubnisse bestanden, die zum 30.06.2017 ausgelaufen sind. Nachdem die Stadt Wiesbaden auf seine Anträge vom Februar und April 2017 nur für eine der Spielhallen eine Konzession erteilt hatte, wandte der Antragsteller sich in das Verwaltungsgericht. Sein am 16.06.2017 gestellter Eilantrag zielte auf die vorläufige Fortsetzung des Betriebs auch der zweiten Spielhalle ab.

Das Verwaltungsgericht stützte sich in seiner ablehnenden Entscheidung auf die Vorschriften des hessischen Spielhallengesetzes und des zwischen den Bundesländern abgeschlossenen Glücksspielstaatsvertrags vom 15.12.2011. Das hessische Spielhallenrecht sehe seit 2012 vor, dass Spielhallen nicht mehr im baulichen Verbund, also in unmittelbarer Nachbarschaft in demselben Gebäude, betrieben werden dürften, sondern vielmehr ein Mindestabstand von 300 m zu wahren sei.

Zwar sehe das Hessische Spielhallengesetz Ausnahmen vor, wenn im Einzelfall ein negativer Einfluss auf das Ortsbild (so genannter Trading-Down-Effekt) nicht zu befürchten sei und durch den optischen Eindruck für potenzielle Kunden kein zusätzlicher Anreiz wegen der Größe und der vermuteten Vielzahl an Spielgeräten geschaffen werde. Das sei im Fall des Wiesbadener Hauptbahnhofs aber gerade nicht der Fall.

Vielmehr würden die beiden Spielhallen nur durch eine Trennwand im Innenbereich separiert und von außen faktisch als eine große Spielhalle wahrgenommen. Auch liege kein Härtefall vor. Dass der Antragsteller in den letzten Jahren erhebliche Summen in seine Spielhallen investiert und erst 2014 den Pacht- und Mietvertrag um 10 Jahre verlängert habe, nun aber durch den Ablauf der Konzession seine Aufwendungen nicht mehr amortisieren könne, sei sein eigenes Risiko gewesen.

Mit dem Abschluss des Glücksspielstaatsvertrages von 2011 und der dadurch notwendigen Änderung des hessischen Spielhallenrechts im Jahr 2012 sei absehbar gewesen, dass sämtliche Konzessionen spätestens zum 30.06.2017 aus-laufen und nur noch unter erheblich strengeren Anforderungen neu erteilt werden würden. Etwaige Investitionen seit Ende 2011 seien daher stets unter dem Risiko erfolgt, dass eine der beiden Spielhallen ab 01.01.2017 nicht mehr betrieben werden darf.

Dass die Spielhalle unter diesen Umständen geschlossen werden müsse und Arbeitsplätze verloren gingen, sei eine vom Gesetzgeber gewollte Folge der Regelung im Glücksspielstaatsvertrag und im Spielhallengesetz, um Spielsucht effektiv zu bekämpfen. Die zugrunde gelegten Vorschriften seien, wie das Bundesverfassungsgericht im März 2017 festgestellt habe, auch verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber dürfe den Schutz der Spieler höher gewichten als die wirtschaftlichen Interessen der Spielhallenbetreiber. Auch sei als Ausgleich für die drohenden Betriebsschließungen eine 5-jährige Übergangsfrist eingeführt worden, die nunmehr auslaufe.

Gegen den Beschluss der Kammer ist die Beschwerde zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof zulässig; sie ist binnen zwei Wochen einzulegen.

Quelle: Pressemitteilung des VG Wiesbaden v. 07.08.2017

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10. AG Hameln: Anforderungen an vertragliche Bestimmtheit von SEO-Optimierungsleistungen
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Was passieren kann, wenn um SEO-Verträge vor Gericht gestritten wird, zeigt anschaulich eine aktuelle Entscheidung des AG Hameln (Urt. v. 04.07.2017 - Az.: 20 C 250/14).

Der klägerische Auftraggeber verlangte sein Geld zurück, weil der Auftragnehmer seiner Ansicht nach nur mangelhaft geleistet hatte. Neben der Erstellung einer Webseite waren auch SEO-Leistungen vereinbart worden, ohne jedoch näher zu bestimmen, welche Tätigkeiten genau.

Das AG Hameln ist der Ansicht, dass in einem solchen Fall kein Rücktrittsrecht bestünde, denn eine Suchmaschinen-Optimierung an sich könne es nicht geben.

Häh?

Das Gericht äußert sich dazu wie folgt:

"Gleichwohl fehlt es hier nach Auffassung des Gerichts an einer ausreichend konkreten Vereinbarung über die Beschaffenheit der Webseite hinsichtlich der Suchmaschinenoptimierung (...).

Wie der Sachverständige zur Überzeugung des Gerichts ausführte, ist die Suchmaschinenoptimierung als solche nicht vereinbar, da diese zunächst voraussetzt, dass die Vorgaben für die Optimierung, mithin die Programmierung der Suchmaschine, bekannt sei, was aber nicht der Fall ist. Lediglich konkrete Maßnahmen, die der Suchmaschinenoptimierung dienten, seien vereinbar."

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Ein aussichtsreicher Kandidat für das Fehlurteil des Monats.

Das Gericht verkennt hier die technischen Zusammenhänge und versteift sich auf die Aussage, dass es Suchmaschinen-Optimierung nicht geben kann.

Endlich haben wir es Schwarz auf Weiß: Sämtliche SEO-Optimierer sind unseriös und versprechen einem stets das Blaue vom Himmel ;-)

Im Ernst: So belustigend das gerichtliche Statement auf den ersten Blick erscheint, die Hintergründe sind es nicht.

Die Aussage des AG Hameln basiert nämlich auf dem Unsinn, den der eingeschaltete Sachverständige produzierte.

In dem Rechtsstreit ging es um eine Rückforderung von knapp 1.500,- EUR. Da der Rechtsstreit einen technischen Sachverhalt betraf, wurde ein Sachverständiger beauftragt.

Dieser äußerte in seinem Gutachten die Ansicht, dass es eine Suchmaschinenoptimierung als zugesicherte vertragliche Leistung nicht geben könne. Dies liege, so der Sachverständige, daran, dass Suchmaschinen nicht für den jeweiligen Optimierer arbeiten würden, sondern vielmehr für den suchenden User. Gäbe es die Möglichkeit, Suchergebnisse zu beeinflussen, sei der Sinn und Zweck einer jeden Suchmaschine verloren gegangen.

Kostenpunkt für diese brilliante Zusammenfassung durch den Sachverständigen: Round about 5.000,- EUR.

Der Kläger hat also nicht nur die bereits gezahlten 1.500,- EUR verloren, sondern muss noch umfangreichere weitere Kosten oben darauf legen. Wieder zeigt sich: Sobald vor Gericht IT-Sachverhalte verhandelt werden, gilt auch im Jahr 2017 weiterhin die alte Regel: "Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand".

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11. Bundesnetzagentur: Bußgeld von 300.000,- EUR wegen unerlaubter Telefonwerbung
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Die Bundesnetzagentur (BNA) hat gegen einen Energielieferanten ein Bußgeld iHv. 300.000,- EUR wegen unerlaubter Telefonwerbung verhängt, wie die Behörde in einer aktuellen Pressemitteilung erklärt.

Insgesamt hätten sich 2.500 Verbraucher über derartige Werbeanrufe bei der BNA beschwert. Aus der Pressemitteilung:

"Zahlreiche Verbraucher berichteten, dass sich die Anrufer als ihr örtlicher Energieversorger ausgegeben oder behauptet haben, sie würden mit diesem zusammenarbeiten. Ziel war es, die Verbraucher zum Wechsel ihres Stromlieferanten zu bewegen.

Wettbewerber im Energiemarkt sahen sich wegen dieses Vorgehens der Energy2day GmbH bereits zu umfangreichen zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten im gesamten Bundesgebiet gezwungen."

Die BNA bejahte dabei auch die Haftung für beauftragte Subunternehmer. Aus der Pressemitteilung:

"Die Energy2day GmbH hatte eine kaskadenartige Vertriebsstruktur aufgebaut und mit einer Vielzahl an Untervertriebspartnern u.a. auch im Ausland zusammengearbeitet, die als Subunternehmer Anrufe in Deutschland getätigt haben.

"<q>er aktuelle Fall macht klar: Rechtliche Verantwortung kann nicht an Subunternehmer wegdelegiert werden</q>", betont <cite>Jochen Homann</cite>, Präsident der Bundesnetzagentur.

Wer Subunternehmen mit telefonischen Marketingkampagnen beauftragt, dem obliegen als Auftraggeber umfangreiche Aufsichtspflichten.  Ist es in einer Vertriebsstruktur bereits zu Rechtsstreitigkeiten wegen unlauterem Marktverhalten gekommen, bestehen erst recht gesteigerte Aufsichtspflichten."

Die Geldbuße von 300.000,- EUR ist die Maximalstrafe, die das Gesetz im Falle von unerlaubten Telefonanrufen vorsieht (§ 20 UWG). Die BNA hat das erste Mal in einem Verfahren den Höchstbetrag verhängt.

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