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Newsletter vom 16.09.2020
Betreff: Rechts-Newsletter 38. KW / 2020: Kanzlei Dr. Bahr


1. BGH: Eltern haben Anspruch auf Facebook-Zugang der verstorbenen Tochter

2. OLG Frankfurt a.M.: Über Gewinnspiele generierte Social Media-Bewertungen sind wettbewerbswidrig

3. OLG Frankfurt a.M.: Zur Kennzeichnung von dual-use Reinigungsprodukten

4. OLG Hamburg: Überwachungs- und Kontrollpflichten eines Hostproviders

5. OLG Karlsruhe: Influencerin muss Werbung für andere Unternehmen auf Instagram kenntlich machen

6. OLG Köln: Kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht bei Treppenliften

7. VG Düsseldorf: Pressemitteilung über Anklageerhebung darf weiter verbreitet werden

8. VG Köln: Stadt Köln muss Informationen über Kunstwerk-Sammlung, die unter Fälschungsverdacht stehen, herausgeben

9. LG München I: FC Bayern Münche verliert im Urheberrechtsstreit um "Badman & Robben"

10. LG Wuppertal: Kein Schadensersatzanspruch für gestohlene Kundendaten

Die einzelnen News:

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1. BGH: Eltern haben Anspruch auf Facebook-Zugang der verstorbenen Tochter
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Betreiberin eines sozialen Netzwerks, die verurteilt worden ist, den Erben einer Netzwerk-Teilnehmerin Zugang zu deren vollständigen Benutzerkonto zu gewähren, den Erben die Möglichkeit einräumen muss, vom Konto und dessen Inhalt auf dieselbe Weise Kenntnis zu nehmen und sich - mit Ausnahme einer aktiven Nutzung - darin so "bewegen" zu können wie zuvor die ursprüngliche Kontoberechtigte.

Sachverhalt
Die Schuldnerin betreibt ein soziales Netzwerk. Sie ist durch - vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17 – Pressemitteilung 115/18) bestätigtes – rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 2015 verurteilt worden, den Eltern einer verstorbenen Teilnehmerin an dem Netzwerk als Erben Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten ihrer Tochter zu gewähren.

Die Schuldnerin hat daraufhin der Gläubigerin, der Mutter der Verstorbenen, einen USB-Stick übermittelt, der eine PDF-Datei mit mehr als 14.000 Seiten enthält, die nach den Angaben der Schuldnerin eine Kopie der ausgelesenen Daten aus dem von der Verstorbenen geführten Konto enthält. Zwischen den Parteien ist streitig, ob hierdurch die Verpflichtung der Schuldnerin aus dem Urteil des Landgerichts vom 17. Dezember 2015 erfüllt worden ist.

Prozessverlauf
Das Landgericht hat auf Antrag der Gläubigerin gegen die Schuldnerin wegen Nichterfüllung ihrer Verpflichtung aus dem Urteil vom 17. Dezember 2015 ein Zwangsgeld von 10.000 € festgesetzt.

Das Kammergericht hat den Beschluss des Landgerichts auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin aufgehoben und den Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung eines Zwangsmittels gegen die Schuldnerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Kammergericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat den Beschluss des Kammergerichts aufgehoben und die erstinstanzliche Entscheidung wiederhergestellt.

Bereits die Auslegung des Tenors des Urteils des Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 2015 ergibt, dass der Gläubigerin nicht nur Zugang zu den im Benutzerkonto vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren, sondern darüber hinaus auch die Möglichkeit einzuräumen ist, vom Benutzerkonto selbst und dessen Inhalt auf dieselbe Art und Weise Kenntnis nehmen zu können, wie es die ursprüngliche Kontoberechtigte konnte.

Dies folgt zudem aus den Entscheidungsgründen des vorgenannten Urteils sowie des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 2018. Beide Entscheidungen haben den von der Schuldnerin zu erfüllenden Anspruch der Gläubigerin erbrechtlich hergeleitet. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, der Nutzungsvertrag zwischen der Tochter der Gläubigerin und der Schuldnerin sei mit seinen Rechten und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergegangen.

Letztere seien hierdurch in das Vertragsverhältnis eingetreten und hätten deshalb als Vertragspartner und neue Kontoberechtigte einen Primärleistungsanspruch auf Zugang zu dem Benutzerkonto ihrer Tochter sowie den darin enthaltenen digitalen Inhalten. Aus dieser Stellung der Erben und dem auf sie übergegangenen Hauptleistungsanspruch der Erblasserin aus dem mit der Schuldnerin bestehenden Vertragsverhältnis folgt ohne weiteres, dass den Erben auf dieselbe Art und Weise Zugang zu dem Benutzerkonto zu gewähren ist wie zuvor ihrer Tochter. Das ergibt sich zudem aus zahlreichen weiteren Ausführungen des Bundesgerichtshofs und des Landgerichts Berlin in ihren vorgenannten Urteilen.

Die Schuldnerin hat ihre Verpflichtung aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 2015 nicht erfüllt. Durch die Überlassung des USB-Sticks mit einer umfangreichen PDF-Datei wurde kein vollständiger Zugang zum Benutzerkonto gewährt. Die PDF-Datei bildet das Benutzerkonto nicht vollständig ab.

Letzteres erfordert nicht nur die Darstellung der Inhalte des Kontos, sondern auch die Eröffnung aller seiner Funktionalitäten - mit Ausnahme derer, die seine aktive Weiternutzung betreffen - und der deutschen Sprache, in der das Benutzerkonto zu Lebzeiten der Erblasserin vertragsgemäß geführt wurde. Diese Voraussetzungen erfüllt die von der Gläubigerin übermittelte Datei nicht.

Vorinstanzen:
LG Berlin – Beschluss vom 13. Februar 2019 – 20 O 172/15
Kammergericht – Beschluss vom 3. Dezember 2019 – 21 W 11/19

Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 09.09.2020

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2. OLG Frankfurt a.M.: Über Gewinnspiele generierte Social Media-Bewertungen sind wettbewerbswidrig
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Die Werbung mit Bewertungen auf Social-Media-Plattformen, die als Gegenleistung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel abgegeben werden, ist unlauter. Es kann unterstellt werden, dass durch eine Gewinnspielauslobung eine erhebliche Zahl an Bewertungen generiert wird. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) untersagte deshalb mit heute veröffentlichten Urteil die Werbung der beklagten Whirlpoolverkäuferin.

Beide Parteien vertreiben gewerbsmäßig Whirlpools. Die Beklagte lobte über Facebook ein Gewinnspiel über einen Luxus-Whirlpool aus. Im Text heißt es: „Wie Du gewinnen kann? Ganz einfach: Diesen Post liken, kommentieren, teilen; unsere Seite liken oder bewerten. Jede Aktion erhält ein Los und erhöht eine Gewinnchance“.

Die Klägerin hält es für wettbewerbswidrig, wenn die Beklagte mit Bewertungen wirbt, die auf diese Weise als Gegenleistung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel abgegeben wurden. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, mit Bewertungen zu werben, wenn auf diese Bewertungen durch die Ermöglichung der Teilnahme an dem Gewinnspiel als Gegenleistung für die Abgabe einer Bewertung Einfluss genommen wurde.

Die hiergegen gerichtete Berufung hatte - wie bereits im vorausgegangenen Eilverfahren - auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die Werbung mit den hier gegenständlichen Bewertungen sei irreführend und damit unlauter, entschied das OLG.

Grundsätzlich wirkten Äußerungen Dritter in der Werbung objektiv und würden daher im allgemeinen höher bewertet als eigene Äußerungen des Werbenden. Deshalb sei die Werbung mit bezahlten Empfehlungen unzulässig. Ein Kunde, der eine Empfehlung ausspreche, müsse in seinem Urteil frei und unabhängig sein.

Hier werbe die Beklagte mit ihren Facebook-Bewertungen und der dort erzielten guten Durchschnittsnote. Die Bewertungen seien jedoch teilweise nicht frei und unabhängig abgegeben worden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Bewertungen nur deshalb abgegeben wurde, weil die Bewertung durch die Gewinnspielteilnahme „belohnt“ wurden.

„Es liegt auf der Hand, dass Bewertung aus Anlass des Gewinnspiels eher positiv ausfallen. Es ist damit zwar keine „bezahlte“ Empfehlung im Wortsinn gegeben. Gleichwohl sind die Bewertungen nicht als objektiv anzusehen“, stellt das OLG fest.

Dabei komme es auch nicht darauf an, dass die Klägerin konkret nachweise, welche Bewertungen durch das Gewinnspiel veranlasst wurden. “Es liegt nämlich ohne weiteres nahe, dass durch die Gewinnspielauslobung eine erhebliche Zahl an Bewertungen generiert wurde“, begründet das OLG.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision vor dem BGH begehren.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.8.2020, Az. 6 U 270/19
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.11.2019, Az. 3-06 O 87/18)

Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 09.09.2020

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3. OLG Frankfurt a.M.: Zur Kennzeichnung von dual-use Reinigungsprodukten
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Ein aus Essigkonzentrat bestehendes Produkt unterliegt den Anforderungen der Biozid-Verordnung, wenn es auch als Lebensmittel eingesetzt werden kann, überwiegend jedoch nicht für Lebensmittelzwecke (hier: Reinigung) bestimmt ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) untersagte deshalb mit heute veröffentlichten Beschluss Werbung und Produktaufmachung der Herstellerin von so genannten dual-use Produkten.

Die Antragsgegnerin vertreibt unter anderem zwei Essig-Produkte, die als „dual-use“-Produkte sowohl zur Reinigung als auch als Lebensmittel eingesetzt werden können. Es handelt sich um chemische Gemische, die jedenfalls aus Wasser und Essigsäure (7,5%) bzw. aus Wasser, Essigsäure (10 %) und Zitronensäure bestehen.  Die Verpackungen der Produkte enthielten keine Hinweise auf die Biozid-Verordnung und das ChemieG.

Die Antragstellerin vertreibt Reinigungsmittel. Sie nimmt im Eilverfahren die Antragsgegnerin auf Unterlassung in Anspruch, da Werbung und Produktaufmachung Verstöße u.a. gegen die Biozid-Verordnung und das ChemieG enthielten. Das Landgericht wies diesen Antrag zurück. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte vor dem OLG Erfolg.

Die Antragsgegnerin verstoße mit der gewählten Produktaufmachung gegen die Biozid-Verordnung. Bei dem Produkt handele es sich um ein Biozid. Der Begriff sei weit auszulegen. „Entscheidend ist nicht Zusammensetzung oder Herstellung, sondern nur, ob die fragliche Substanz chemisch oder biologisch auf den Schadorganismus wirkt und vom Hersteller hierzu bestimmt ist“, begründet das OLG. Das hier zu beurteilende Produkthabe zwei Verwendungszwe>Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 31.8.2020, Az. 6 W 85/20
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29.6.2020, Az. 3/8 O 53/20)

Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt v. 14.09.2020

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4. OLG Hamburg: Überwachungs- und Kontrollpflichten eines Hostproviders
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Das OLG Hamburg hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschl. v. 02.04.2020 - Az.: 7 W 120/19) noch einmal die Anforderungen an die Überwachungs- und Kontrollpflichten eines Hostproviders konkretisiert.

Es ging um negative Äußerungen über eine bestimmte Person und in welchem Umfang einen Hostproviders entsprechende Kontrollpflichten treffen.

Zunächst stellt das OLG Hamburg klar, dass für Hostproviders, anders als beispielsweise für Suchmaschinen, strengere Maßstäbe gelten würden:

"Den Betreiber einer Internet-Suchmaschine, der regelmäßig in keinem rechtlichen Verhältnis zu dem Verfasser des beanstandeten Beitrags steht, treffen erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat. (...)

An die Prüfungspflichten eines Hostproviders sind indes strengere Anforderungen zu stellen. Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, ist die Ermittlung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den Beitrag Verantwortlichen erforderlich. "


Im vorliegenden Fall sah das Gericht eine solche ausreichende Konkretisierung als gegeben an. In einer solchen Konstellation müsse der Hostprovider umfassende Überprüfung einleiten. Dies gelte selbst dann, wenn es sich primär nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern lediglich Meinungsäußerungen handle:
"Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, ist die Ermittlung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den Beitrag Verantwortlichen erforderlich.
Dies gilt auch dann, wenn die beanstandete Äußerung als ein Werturteil zu qualifizieren ist, vom Betroffenen aber mit der schlüssigen Behauptung als rechtswidrig beanstandet wird, der tatsächliche Bestandteil der Äußerung, auf dem das Werturteil aufbaue, sei unrichtig, dem Werturteil fehle damit jegliche Tatsachengrundlage (...)."


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5. OLG Karlsruhe: Influencerin muss Werbung für andere Unternehmen auf Instagram kenntlich machen
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Der unter anderem für Streitsachen wegen unlauteren Wettbewerbs zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat in einem heute verkündeten Urteil zu der in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittenen Frage Stellung genommen, ob und ggf. wann eine Influencerin ihre Beiträge auf Instagram als Werbung kennzeichnen muss. Dabei hat er ein vorangegangenes Urteil des Landgerichts Karlsruhe bestätigt, das eine wettbewerbsrechtliche Pflicht zu einer solchen Kennzeichnung gesehen hatte.

Wie der Vorsitzende Richter Andreas Voß in der mündlichen Urteilsbegründung betonte, stand allerdings nicht die allgemeine Frage nach einer Pflicht zur Kennzeichnung sämtlicher Posts der beklagten Influencerin zur Entscheidung. Vielmehr ging es ausschließlich darum, ob eine solche Kennzeichnung erforderlich ist, wenn sog. „Tap Tags“ verwendet werden, die zu den Seiten anderer Unternehmen führen. „Tap Tags“ sind anklickbare Bereiche innerhalb eines geposteten Bildes, die Links zu den Anbietern oder Herstellern bestimmter Produkte, insbesondere auf dem Bild zu sehender Kleidungsstücke oder anderer Gegenstände enthalten.

Zunächst war zu klären, ob Posts der Beklagten mit solchen „Tap Tags“ überhaupt geschäftliche Handlungen sind. Die Beklagte hatte die Ansicht vertreten, es handele sich lediglich um private Meinungsäußerungen und die „Tap Tags“ seien nur eingefügt, um Anfragen ihrer Follower zuvorzukommen.

Dieser Auffassung ist der Senat jedoch nicht gefolgt, sondern hat dieses Vorgehen bei einem Instagram-Business-Account, wie ihn die Beklagte unterhält, als geschäftliche Handlung angesehen.

Der erforderliche Unternehmensbezug sei sowohl im Hinblick auf den eigenen Gewerbebetrieb der Beklagten als Influencerin als auch im Hinblick auf die „getaggten“ Unternehmen gegeben. Der daneben erforderliche Marktbezug liege ebenfalls vor, denn die Posts dienten sowohl der Aufwertung des Images der Beklagten und damit der Steigerung des Werts der von ihr angebotenen Dienstleistungen als auch der Förderung des fremden Absatzes, also den „getaggten“ Unternehmen.

In einem weiteren Schritt hatte sich der Senat damit zu befassen, ob die Beklagte durch das Setzen von „Tap Tags“ in mehreren Posts ohne Kennzeichnung ihres kommerziellen Zwecks gegen das Verbot der unzulässigen getarnten Werbung aus § 5a Abs. 6 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen hatte.

Der Senat hat diese Frage bejaht und einen entsprechenden Wettbewerbsverstoß angenommen. Der kommerzielle Zweck der „Tap Tags“ ergebe sich in der Wahrnehmung der Verbraucher nicht bereits unmittelbar aus den Umständen.

Zwar sei den Followern klar, dass die Influencerin poste, um eigene wirtschaftliche Interessen zu verfolgen. Anderes gelte jedoch für den weiteren kommerziellen Zweck, zugunsten anderer Unternehmen tätig zu sein und den Absatz derer Produkte zu fördern. Die Influencerin werde von den Mitgliedern der „Community“ bis zu einem bestimmten Punkt als „authentisch“ und „eine von ihnen“ wahrgenommen.

Die wettbewerbliche Gefährdungslage resultiere gerade aus der Gemengelage von diesem privaten Erscheinungsbild einerseits und von Drittinteressen beeinflussten Kommunikationselementen andererseits. Diese Intransparenz begründe eine Pflicht zur Klarstellung, an welchen Stellen objektiv fremder Wettbewerb gefördert werde, und zwar unabhängig davon, ob die Influencerin für den Einsatz von „Tap Tags“ Zahlungen erhält.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Frage, inwiefern das Setzen von „Tap Tags“, die nicht als Werbung gekennzeichnet sind, in Instagram-Posts von Influencern unlauter sein kann, sei im Hinblick auf divergierende Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte zur Werbekennzeichnung von Instagram-Postings allgemein eine höchstrichterlich klärungsbedürftige Rechtsfrage.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 09.09.2020, Az.: 6 U 38/19 (nicht rechtskräftig)

Vorinstanz: Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 21.03.2019, Az.: 13 O 38/18 KfH

Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe v. 09.09.2020

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6. OLG Köln: Kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht bei Treppenliften
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Das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht greift nicht, wenn der Schwerpunkt bei dem Erwerb des Treppenlifts in der Lieferung des individuell angefertigten Liftsystems und nicht dessen Montage und Planung liegt. Dann greift der Ausschluss-Tatbestand des § 312 g Abs.2 Nr.1 BGB (OLG Köln, Beschl. v. 13.05.2020 - Az.: 6 U 300/19).

Das verklagte Unternehmen vertrieb Treppenlifte und informierte nicht über das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht. Dies hielt die Klägerin für irreführend und klagte auf Unterlassung.

Das OLG Köln wies die Klage ab.

Maßgeblich sei dabei  § 312 g Abs.2 Nr.1 BGB;

"§ 312 g Widerrufsrecht
(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.
(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:
1. Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, (...)"
Der BGH habe in seiner Grundlagen-Entscheidung (Urt. v. 20.08.2018 - Az.: VII ZR 243/17) bestimmt, so das OLG Köln, dass bei Kaufverträgen und Werklieferungsverträgen die Widerrufs-Möglichkeit aufgrund der Bestimmung in § 312 g Abs.2 Nr.1 BGB nicht zur Anwendung komme. Werkverträge hingegen würden von der Norm nicht erfasst.

Sei Gegenstand des Vertrages nicht nur die Lieferung eines Gegenstandes, sondern auch dessen Montage, komme es für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses als Kaufvertrag (mit Montageverpflichtung) oder als Werkvertrag darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liege. Liege der Schwerpunkt auf der Übertragung von Eigentum und Besitz, liege ein Kauf- oder Werklieferungsvertrag vor. Befinde sich der Schwerpunkt hingegen nicht auf dem Warenumsatz, sondern schulde der Unternehmer die Herstellung eines funktionstauglichen Werks, sei ein Werkvertrag anzunehmen.

In der damaligen BGH-Entscheidung hatten die Richter in dem konkreten Treppenlift-Fall einen Werkvertrag angenommen, denn Schwerpunkt der Verpflichtung war die Bereitstellung eines funktionierenden Treppenlifts vor Ort. Somit bestand damals eine fernabsatzrechtliche Widerrufsmöglichkeit.

In dem nun aktuellen Sachverhalt, den das OLG Köln zu bewerten hatte, sahen die Robenträger dies anders und nahmen einen Werklieferungsvertrag an. Mit der Konsequenz, dass das Fernabsatzrecht ausgeschlossen war: 

"Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen stellt sich der Vertrag vorliegend als Werkliefervertrag dar. Auch nach der Verkehrsanschauung (...) steht die Lieferung des Treppenlifts als solchem im Vordergrund. Die Montage kann - wie dargelegt - durch jede Fachfirma mit geringem Aufwand erfolgen. Zutreffend hat das Landgericht dabei auch darauf abgestellt, dass die Lieferung des individuell angefertigten Liftsystems maßgeblich ist und nicht dessen Montage und Planung. Diese stellen sich insgesamt als bloße Ergänzung der Erstellung des Liftsystems dar.

Mit Recht hat das Landgericht in diesem Zusammenhang auch die Leistungen der Beklagten betrachtet, die diese neben der Planung und Montage erbracht hat. Diese sind nach der Verkehrsanschauung der Lieferung des Systems zuzuordnen, ohne dass es darauf ankäme, ob die Beklagte hier das Produkt (individuell) hergestellt oder erworben hat. Kann ein Treppenlift, was dem Publikum auch bekannt ist, mit geringem Aufwand durch ein Fachunternehmen montiert werden, steht die Lieferung des Produkts und nicht dessen Planung und Montage im Vordergrund.

Denn in diesem Fall liegt der Schwerpunkt des Geschäfts auf der Übertragung des Eigentums an dem Liftsystem und nicht auf der als Nebenleistungen anzusehenden Montage oder Planung. Eine Unterscheidung zur Lieferung und Montage eines nicht individuell angefertigten Liftsystems, der als Kaufvertrag einzuordnen ist, ist nicht begründet."



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7. VG Düsseldorf: Pressemitteilung über Anklageerhebung darf weiter verbreitet werden
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Die durch das Amtsgericht Düsseldorf veröffentlichte Pressemitteilung vom 4.9.2020 über die Anklageerhebung gegen einen ehemaligen Fußballnationalspieler darf weiter verbreitet werden.

Auch entsprechende mündliche Erklärungen gegenüber Medienvertretern dürfen abgegeben werden. Das hat die 20. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tag, der den Beteiligten bekannt gegeben worden ist, entschieden und damit einen Eilantrag des früheren Nationalspielers abgelehnt.

Dieser wollte im Wege der einstweiligen Anordnung erreichen, dass dem Amtsgericht untersagt wird, im Rahmen von Presseinformationen – insbesondere mit der Pressemitteilung vom 4.9.2020 – Auskünfte zu der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft Düsseldorf zu erteilen.

Ausgehend von § 4 des Landespressegesetzes hatte das Gericht eine Abwägung der widerstreitenden Interessen der Informationsfreiheit der Presse auf der einen und des Persönlichkeitsschutzes des Betroffenen auf der anderen Seite vorzunehmen.

Bei einer umfassenden Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles verdient das öffentliche Interesse an der durch das Amtsgericht erteilten Information den Vorrang gegenüber dem privaten Interesse, weder namentlich noch mit den angeklagten Straftatbeständen und Tathandlungen genannt zu werden, so die Kammer. Unsachliche Formulierungen enthält der Text der Pressemitteilung ebenso wenig wie eine unzulässige Vorverurteilung.

Das weitere Begehren, dem Amtsgericht eine vergleichbare Information der Öffentlichkeit zu untersagen, wenn die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens gefallen ist, ist ebenfalls erfolglos geblieben. Auch insoweit hat die Kammer entschieden, dass das Amtsgericht zur Unterrichtung der Medien unter Namensnennung und Darlegung etwaiger Tatvorwürfe berechtigt ist.

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster einlegen.

Aktenzeichen: 20 L 1781/20 

Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf v. 14.09.2020

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8. VG Köln: Stadt Köln muss Informationen über Kunstwerk-Sammlung, die unter Fälschungsverdacht stehen, herausgeben
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Mit Beschluss vom 9. September 2020 hat die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln entschieden, dass die Stadt Köln (Antragsgegnerin) Informationen zu Kunstwerken aus der Sammlung der Russischen Avantgarde des Museums Ludwig herausgeben muss, die unter Fälschungsverdacht stehen. Konkret müssen Informationen zum Namen des Künstlers/der Künstlerin, Bezeichnung des Kunstwerkes, Maße und Werkverzeichnisnummer benannt sowie die dazugehörenden Gutachten, die den Fälschungsverdacht begründen würden, herausgegeben werden.

Die Antragsteller sind Vorstände der „Galerie Gmurzynska AG“. Das Museum Ludwig plant Ende September die Eröffnung einer Ausstellung mit dem Titel „Russische Avantgarde im Museum Ludwig - Original und Fälschung“. Dort sollen unter anderem Kunstwerke gezeigt werden, die in der Vergangenheit vom Sammler Peter Ludwig in der Galerie Gmurzynska erworben worden sind.

Im Februar 2020 wurde an die Antragsteller eine Liste mit dem Arbeitstitel „Fehlende Provenienzen bei von der Galerie Gmurzynska erworbenen Arbeiten“ übersandt. Die Antragsteller begehrten daraufhin Informationen zu den in ihrer Galerie erworbenen Kunstwerke, die in der geplanten Ausstellung als Fälschung bezeichnet würden oder unter Fälschungsverdacht ständen. Es sei nicht auszuschließen, dass die Ausstellung negative Auswirkungen auf den Ruf der gerade für Kunst der Russischen Avantgarde bekannten und renommierten Galerie habe.

Die Kammer hat dem Antrag entsprochen und die Stadt Köln im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, binnen drei Tagen nach Zustellung des Beschlusses den begehrten Zugang zu den Informationen zu gewähren.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Antragsteller als natürliche Personen anspruchsberechtigt seien. Das Museum Ludwig sei entsprechend seines Hauptzweckes ein Museum und keine Forschungseinrichtung, welche nicht zur Informationsherausgabe verpflichtet sei. Auch die vorliegenden Gutachten als Tatsachengrundlage für behördliche Entscheidungen unterfielen dem Informationsanspruch. Ohne den Informationszugang hätten die Antragsteller Nachteile zu erwarten, die für sie unzumutbar wären.

Die Antragsteller müssten in die Lage versetzt werden, vor der allgemeinen Bekanntgabe der Informationen reagieren zu können.

Gegen den Beschluss hat die Stadt Köln Beschwerde einlegt, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet (15 B 1357/20).

Az.: 13 L 1463/20

Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 11.09.2020

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9. LG München I: FC Bayern Münche verliert im Urheberrechtsstreit um "Badman & Robben"
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Heute hat die auf Urheberecht spezialisierte 21.Zivilkammer des Landgerichts München I der Klage eines Grafikers gegen die FC Bayern München AG stattgegeben (Az. 21 O 15821/19).

Bei der durch den Kläger angefertigten Zeichnung der beiden Profifußballer Franck Ribéry und Arjen Robben  - in Zusammenschau mit dem verwendeten Slogan „The Real Badman & Robben“ - handelt es sich nach Auffassung der Kammer um ein schutzfähiges (Gesamt-)Werk im Sinne des § 2 UrhG.

Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hinweise, dass die Figuren „Batman & Robin“ und deren Gestaltung mit Maske vorbekannt waren und der Kläger insoweit allenfalls eine nicht schutzfähige Idee gehabt habe, könne dies an der Schutzfähigkeit der Zeichnung des Beklagten grundsätzlich nichts ändern.

Der Kläger habe die Eigenschaften der vorbe-kannten Figuren mit denen der - ebenfalls bekannten - Spieler des FC Bayern neu verwoben und durch einen schöpferischen Akt neue Figuren geschaffen, denen ein eigenständiger Schutz zukomme.

Die von der Beklagten auf Merchandise-Artikeln verwendete Zeichnung übernehme die we-sentlichen, den Gesamteindruck prägenden Merkmale der Zeichnung des Klägers mitsamt dem wortgleichen Slogan.
Nach der Entscheidung der Kammer hat der Kläger einen Anspruch auf Auskunft über den von der Beklagten erwirtschafteten Gewinn mit den Merchandise-Produkten und Schadener-satz sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Zum Hintergrund:
Die Karikaturen des Klägers zeigen die ehemaligen FC Bayern - Spieler Arjen Robben und Franck Ribéry gemeinsam. Unter den Abbildungen beider Spieler (Ribéry mit einer schwar-zen Batman-Maske und einem Cape, Robben mit grüner Maske und grünen Schuhen) steht jeweils der bereits genannte Slogan. Diese "Komposition" wurde im Jahr 2015 anlässlich des Spiels FC Bayern gegen Borussia Dortmund im Halbfinale des DFB-Pokals in der Bayern-Fankurve gezeigt. Die Beklagte vertreibt Fan-Artikel (z.B. Becher und T-Shirts) mit dem gleichlautenden Slogan und eigenständig gezeichneten Abbildungen/Zeichnungen von den Spielern Franck Ribéry und Arjen Robben in Batman-Kostümen.

Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 09.09.2020

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10. LG Wuppertal: Kein Schadensersatzanspruch für gestohlene Kundendaten
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Ein Schadensersatzanspruch für gestohlene Kundendaten besteht nur dann, wenn das betroffene Unternehmen zweifelsfrei nachweisen kann, dass die Informationen unerlaubt übernommen worden. Die Beweislast hierfür trägt die geschädigte Firma (LG Wuppertal, Urt. v. 09.04.2020 - Az.: 12 O 26/19).

Die Kläger waren der Ansicht, dass ein ehemaliger Mitarbeiter während seiner Arbeitstätigkeit unerlaubt umfangreich Kundendaten (ca. 12.400 Namen, Anschriften, E-Mail-Adressen, Telefonnummern) kopiert und an die Beklagte weitergereicht hatte. Sie verlangten hierfür einen fiktiven Schadensersatz von rund 8.000,- EUR.

Das Gericht wies die Klage ab, da den Klägerin kein hinreichender Nachweis gelungen war.

Es sei zwar nachgewiesen, dass auf dem Rechner des ehemaligen Angestellten die Kundendaten unerlaubt gespeichert gewesen seien. Allein aus dem Umstand, dass der Beklagte individuelle Kundenummer der Kläger bei seinen Abverkäufen verwendet habe, lasse nicht den zwingenden Rückschluss zu, dass die geschützten Geschäftsgeheimnisse vom Schuldner verwendet worden seien:

"Aber selbst wenn man dies anders sehen wollte und davon ausginge, dass Herr R die Waren entwendet hat, ergäbe sich nicht insgesamt ein Anspruch gegen den Beklagten. Es fehlt an hinreichend konkreten Anhaltspunkten, dass auch diese Waren dem Beklagten zur Verfügung gestellt und nicht etwa von Herrn (...) in eigener Verantwortung weiterveräußert worden wären. Dass bei dem Testkauf entwendete Waren über den Beklagten veräußert wurden, lässt nicht den Schluss zu, dass dies auch hinsichtlich übriger von Herrn R entwendeter Waren geschehen ist bzw. geschehen sollte. 

Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass Herr R tatsächlich auf seiner Festplatte unberechtigt gespeicherte Kunden und Lieferantendaten dem Beklagten zur Verfügung gestellt hat. Hierauf lässt auch die Verwendung individueller Artikelnummern der Klägerinnen durch den Beklagten keine Rückschlüsse zu.

Der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerinnen konnte im Termin gerade nicht sagen, dass auch diese Nummern auf der fraglichen Festplatte gespeichert waren."


Da die Gläubiger ihrer Beweislast nicht nachkommen konnten, wies das Gericht die Klage ab.

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