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Inhalt des betreffenden Videos war die Flüchtlingspolitik der Bundesregierung. YouTube sperrte den Inhalt, weil es sich nach Auffassung des Online-Mediums um einen "hasserfüllten Inhalt" handle.
Das KG Berlin entschied, dass diese Sperrung rechtswidrig war und das gelöschte Video wieder herzustellen sei.
Bereits nach den eigenen YouTube-Richtlinien liege in den Äußerungen, die in dem Filmbeitrag getätigt würden, kein "hasserfüllter Inhalt". Zwar würden scharfe, polemische Worte gewählt. Dies allein rechtfertige jedoch nicht einen Verstoß:
Der Gebrauch dieses Wortes mag einseitig und polemisch die Auffassung der Antragstellerin illustrieren, wonach Geflüchtete Gewalttaten unter Einsatz von Messern begehen. Die öffentlichkeitswirksame Verwendung dieses Begriffs allein rechtfertigt jedoch noch nicht die Annahme, dass mit dem Beitrag Hass gegen Personen aufgrund ihrer Herkunft geschürt werde und der Beitrag daher als ein solcher mit hasserfülltem Inhalt zu qualifizieren sei.
Die Antragstellerin ist die Fraktion von Bundestagsabgeordneten, die sich aufgrund eines aktuellen Ereignisses aus der Opposition heraus mit der Politik der Bundesregierung auseinander setzt. Eben dies kommt für den unvoreingenommenen Betrachter auch in dem verfahrensgegenständlichen Beitrag zum Ausdruck, in dem ausgehend von dem aktuellen Vorfall in F..., der erkennbar als Aufhänger fungiert, kurz dazu übergeleitet wird, dass Bahnhöfe zu unsicheren Orten (“Angsträumen”) werden, und der Kernaussage des Videos nach deutliche Kritik an der Flüchtlingspolitik der Regierung angebracht wird."
Die Beklagte betrieb ein Internet-Portal, auf dem Sie gegenüber potenziellen Verkäufern von Immobilien mit den Aussagen
Das Gericht stufte dies als Behauptung einer Spitzenstellung ein und nicht als bloße reklamehafte Übertreibung.
Danach wäre hier etwa eine Werbung mit einem Verkauf zu “besten Preisen” nur ein Hinweis auf besonders hohe Preise. Hingegen stellt die Werbung mit den hier verwendeten Formulierungen “Der beste Preis für Ihre Immobilie” und “Schnell und zum besten Preis Ihre Immobilie verkaufen” eine Spitzenstellungsbehauptung dar. Die Verwendung des Wortes “zum” ändert daran nichts, weil es nur eine Verkürzung von “zu dem” ist. Entsprechendes gilt für die Formulierungen “Zum Bestpreis verkaufen” und “Verkauf zum Bestpreis”. Denn der Verkehr versteht “zum Bestpreis” im Sinne von “zum besten Preis” als Kurzform von “zu dem besten Preis”. Lediglich bei der Formulierung “Bestpreis erreicht in 92 %” fehlt der Artikel. Im Zusammenhang mit den anderen Formulierungen ist sie aber ebenfalls in deren Sinne zu verstehen."
Die Parteien waren beide Immobilienmakler.
Die Klägerin beanstandete die unerlaubte Zusendung eines Suchauftrags über das Immobilienportal immonet.de. Sie kritisierte dabei nicht die Zusendung an sich, sondern rügte vielmehr nur, dass auch solche Immobilien-Objektive in den Suchaufträgen enthalten seien, die bereits vergeben seien.
In dem streitgegenständlichen Fall waren in der E-Mail auch Objekte enthalten, die von der Beklagten vermittelt wurden, aber bereits verkauft waren. Darin sah die Klägerin eine unzumutbare Belästigung.
Das OLG Hamburg wies die Klage ab, da die Anspruchstellerin nicht ausreichend ihrer Darlegungslast nachgekommen sei.
Zwar obliege in Fällen der unerlaubten E-Mail-Zusendung grundsätzlich dem Versender der Nachricht die Pflicht, eine wirksame Einwilligung nachzuweisen. Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich aber davon.
Denn hier erfolge die Zusendung von E-Mails über ein unabhängiges Immobiliensuchportal, bei dem der Interessent einen eigenen Suchauftrag erstelle. Die Zusendung von E-Mails sei in diesen Fällen gerade der Hauptzweck des Services.
Bei derartigen Umständen sei die Klägerin in einem ersten Schritt verpflichtet, die Funktionsweise des Immobilienportals, den Umfang des Suchauftrags und die bei Erteilung des Suchauftrags eingegangenen Konditionen (z.B. AGB und Datenschutzerklärung) darzulegen.
Insoweit unterscheide sich der Sachverhalt von Fällen, in denen der Werbende selbst Werbe-E-Mails an Interessenten versende, denn dort sei nicht der Empfänger, sondern nur der Werbende in der Lage, die erteilte Einwilligung des Empfängers der E-Mail darzulegen.
Erst auf der Grundlage dieser Darlegungen könne festgestellt werden, ob der Suchauftrag und die darin erklärte Einwilligung die Zusendung einer E-Mail rechtfertige oder ob sich die Zusendung einer E-Mail außerhalb dieses Rahmens der Einwilligung bewege.
Da die Klägerin dieser Beweislast nicht ausreichend nachgekommen sei, sei sie beweisfällig geblieben und die Klage somit abzuweisen.
Es handelte sich dabei um die Erzeugnisse „Thunder Frosted Chewing Bags“ (klein geschnittener Tabak, der mit Zusatzstoffen und Aromen versetzt und in durchlässige Zellulosebeutel abgepackt wird) und „Thunder Chewing Tobacco“ (Paste, vergleichbar mit weicher Knetmasse, die aus gemahlenem Tabak besteht, dem Zusatzstoffe und Aromen zugesetzt werden) des dänischen Herstellers V2 Tobacco.
Beide Produkte stufte der Senat als „Tabakerzeugnis zum oralen Gebrauch, das nicht zum Kauen bestimmt ist“ im Sinne der europäischen Tabakrichtlinie (Richtlinie 40/2014/EU) ein, das nach dem Tabakerzeugnisgesetz in Deutschland verboten ist.
Der BayVGH hatte das Verfahren im Juli 2017 ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) verschiedene Fragen zur Auslegung des Begriffs „Tabakerzeugnis zum oralen Gebrauch, das zum Kauen bestimmt ist“, vorgelegt. Dieser hatte mit Urteil vom 17. Oktober 2018 entschieden, dass nur die Tabakerzeugnisse zum Kauen bestimmt seien, die an sich nur gekaut konsumiert werden, d. h., die ihre wesentlichen Inhaltsstoffe im Mund nur durch Kauen freisetzen könnten.
Der Senat hatte nun die vom EuGH vorgenommene Auslegung auf die konkreten Produkte anzuwenden. Die Klägerin vertrat hierzu die Ansicht, es komme für die Einstufung als „zum Kauen bestimmt“ (und damit als erlaubt) darauf an, dass durch Kauen erheblich mehr der wesentlichen Inhaltsstoffe gelöst würden als beim bloßen Im-Mund-Halten des Erzeugnisses. Dieser Argumentation folgte der BayVGH in seiner Entscheidung nicht. Denn eine solche Aussage ist dem Urteil des EuGH nicht zu entnehmen, obwohl der BayVGH entsprechende Fragen an ihn gestellt hatte.
Wie sich auch aus den von der Klägerin vorgelegten Gutachten ergibt, lösen sich die wesentlichen Inhaltsstoffe der beanstandeten Erzeugnisse (Nikotin und Aromastoffe) aufgrund ihrer Zusammensetzung aus kleingeschnittenem Tabak bzw. gemahlenem Tabak auch bei einem bloßen Im-MundHalten der Erzeugnisse, wenn auch in geringerem Umfang. Nach der vom EuGH vorgenommenen Begriffsbestimmung ist dies jedoch ausreichend.
Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) nicht zugelassen. Gegen das Urteil des BayVGH kann die Klägerin innerhalb eines Monats nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim BVerwG in Leipzig erheben.
(BayVGH, Urteile vom 10.10.2019, Az. 20 BV 18.2231, 20 BV 18.2234)
Quelle: Pressemitteilung des VGH München v. 14.10.2019
Der Kläger war bei dem Beklagten, der eine Tankstelle betrieb, angestellt und war dort im Verkaufsraum tätig. Der Beklagte überwachte verbotenerweise den Mitarbeiter mittels Video-Kameras und verletzte damit dessen Persönlichkeitsrechte.
Das LAG Rostock sprach dem Kläger für die Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts - auf Basis des alten Rechts, vor Inkrafttreten der DSGVO - eine Entschädigung iHv. 2.000,- EUR zu. 1.500,- EUR waren dem Kläger bereits in der 1. Instanz zugesprochen worden. Das LAG Rostock erhöhte diesen Betrag noch einmal um 500,- EUR:
Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Anbringung und Nutzung der Flurkameras an § 32 BDSG aF (...) gemessen (...). Eine wirksame Einwilligung in die Datenverarbeitung kann nicht festgestellt werden (...). Und selbst dann, wenn man hilfsweise die Anbringung und Nutzung der Flurkameras an der allgemeineren Norm des § 28 BDSG aF (...) messen wollte, müssen mehrere Verstöße gegen das Gesetz festgestellt werden (....).
Die Beklagte hat das Persönlichkeitsrecht des Klägers zusätzlich dadurch empfindlich verletzt, dass sie im Deckenbereich über der Kassentheke im Verkaufsraum zusätzlich zwei Videokameras installiert und betrieben hat. Diese Verletzung rechtfertigt jedenfalls die Erhöhung der Entschädigung um weitere 500 Euro wie beantragt."
Die 7. Kammer des Gerichts hat damit einem Antrag der Partei "Alternative für Deutschland" (AfD) auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes teilweise stattgegeben. Die Partei hatte sich gegen die Verlinkung eines Artikels der Sächsischen Zeitung aus dem August 2019 auf dem von der Stadt betriebenen Facebook-Account des Oberbürgermeisters gewandt. Der Zeitungsbeitrag gab ein "Sommer-Interview" mit dem Oberbürgermeister wieder und trug die besagte Überschrift.
Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Kammer aus, das Grundgesetz räume den politischen Parteien das Recht ein, am Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes gleichberechtigt teilzunehmen (sog. Chancengleichheit - Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 21 GG). Daraus folge ein an die Adresse des Staates gerichtetes Neutralitätsgebot.
Dieses werde verletzt, wenn Staatsorgane als solche parteiergreifend zugunsten oder zulasten einer politischen Partei auf die politische Willensbildung des Volkes einwirkten.
Das Neutralitätsgebot gelte auch für Amtsträger auf kommunaler Ebene. Es sei verletzt, wenn diese im politischen Meinungskampf Möglichkeiten nützten, die ihnen aufgrund ihres Amtes zur Verfügung stünden. So verhalte es sich hier. Der Beitrag sei auf der amtlichen Seite des Oberbürgermeisters veröffentlicht worden. Das Vorwort weise zwar auf ein Zeitungsinterview hin und der Beitrag enthalte einen Link auf den Onlineauftritt der Zeitung.
Dort sei der Artikel jedoch nicht freigeschaltet, sondern könne nur von Abonnementen gelesen werden. Damit könne als Kontext der streitgegenständlichen Äußerung nur der Beitrag auf der Facebook-Seite und nicht das vollständige Zeitungsinterview herangezogen werden. Unter diesen Umständen stelle sich aber der Satz "Die AfD ist ein schädliches Element für Dresden" als hoheitlicher Eingriff in den politischen Meinungskampf zulasten dieser Partei dar.
Den weiteren Antrag auf Verpflichtung der Stadt, eine erneute Veröffentlichung des Beitrags unter Androhung eines Ordnungsgeldes zu unterlassen, lehnte die Kammer ab, da die hierfür erforderliche Wiederholungsgefahr nicht vorliege. Die Landeshauptstadt habe mehrfach erklärt, den Beitrag nicht erneut zu teilen. Konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr seien daher nicht gegeben.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten binnen zwei Wochen beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht Beschwerde erheben.
Quelle: Pressemitteilung des VG Dresden v. 11.10.2019
Diese Anträge hat die 4. Kammer abgelehnt. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass den Antragstellern der geltend gemachte Auskunftsanspruch aus § 2 Abs. 1 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) nicht zustehe.
Bei den begehrten Informationen über Abnehmer und Verkaufs- bzw. Abgabestellen der von dem Rückruf der Firma Wilke betroffenen Produkte handele es sich ihrer Art nach nicht um die in § 2 Abs. 1 VIG benannten Daten, auf die jeder freien Zugang habe. Überdies sei weitere Anspruchsvoraussetzung, dass die begehrten Informationen überhaupt und bei der in Anspruch genommenen auskunftspflichtigen Stelle (physisch) vorhanden seien. Die Behörde treffe keine Informationsbeschaffungs- oder Informationsaufarbeitungspflicht.
Dies ergebe sich auch aus § 1 VIG, der vom Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen „vorliegenden Informationen“ spreche. Ausweislich der Pressemitteilung des Antragsgegners vom 07.10.2019 und der Antragserwiderung vom 10.10.2019 liege diesem jedoch lediglich eine Übersicht über die Direktkunden der Firma Wilke vor und keine Liste mit den gesamten Verkaufsstellen aller Einzelhändler, weshalb der Auskunftsanspruch insoweit auch wegen Nichtvorliegens der begehrten Informationen abzulehnen sei.
Dem Antragsteller zu 2. stehe auch kein Auskunftsanspruch nach dem Hessischen Pressegesetz zu. Das Gericht habe nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Antragsteller zu 2. die begehrten Auskünfte zur presserechtlichen Berichterstattung und nicht lediglich in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer des Antragstellers zu 1. unter Umgehung der sich aus dem VIG ergebenden Schranken begehre.
Der Antragsteller zu 2. behaupte zwar, Journalist und Verantwortlicher im Sinne des Presserechts für Medienveröffentlichungen des Antragstellers zu 1. zu sein. Dies stehe jedoch nicht im Einklang mit dem insoweit eindeutigen Internetauftritt des Antragstellers zu 1. (und auch weiterer Publikationen im Internet).
Danach sei der Antragsteller zu 2. zwar zunächst als Journalist tätig und bis zum April 2017 für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Antragstellers zu 1 verantwortlich gewesen. Seither sei er jedoch allein dessen Geschäftsführer und versorge lediglich die Medien mit Informationen.
Quelle: Pressemitteilung des VG Kassel v. 11.10.2019
Hintergrund ist ein seit Frühjahr 2017 durch die Staatsanwaltschaft Potsdam geführtes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes, u.a. die Firma Lunapharm habe hochpreisige Präparate aus griechischen Krankenhäusern illegal erlangt und nach Deutschland importiert. Das Bundesgesundheitsministerium hatte in Zusammenhang mit Informationen über den Entwurf eines Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung im Internet auf den "Fall Lunapharm" hingewiesen und ausgeführt, dass von der Antragstellerin Arzneimittel "mutmaßlich in griechischen Krankenhäusern gestohlen" worden seien. In einer ebenfalls im Internet schriftlich veröffentlichten Rede des Bundesministers Jens Spahn vom 04.04.2019 hieß es, es handele sich um "... gestohlene Krebsmedikamente aus Griechenland, die durch Lunapharm auf den deutschen Markt gelangten".
Mit dem Eilantrag wollte die Antragstellerin erreichen, dem Bundesministerium zu untersagen, in der Veröffentlichung von Diebstahl zu sprechen, da ein solcher nicht erwiesen sei.
Das Gericht hat den Eilantrag abgelehnt. Nachdem das Bundesministerium im gerichtlichen Verfahren angekündigt hatte, auch in dem Beitrag vom 04.04.2019 bei einer erneuten Einstellung auf der Internet-Seite die Angabe des Diebstahls mit dem Zusatz "mutmaßlich" zu versehen, sah die Kammer keinen Anlass für eine Untersagung. Die Veröffentlichung sei vom Informationsauftrag des Ministeriums über die Motive des Gesetzesvorhabens gedeckt und diene der Information der Öffentlichkeit.
Dem Umstand, dass die Vorwürfe in den laufenden Verfahren in Griechenland und Deutschland noch nicht abschließend geklärt seien, werde durch die Kennzeichnung als "mutmaßlich gestohlen" hinreichend Rechnung getragen. Dass es sich juristisch möglicherweise um Unterschlagung handele, sei ohne Belang, weil in der Öffentlichkeit nicht klar zwischen den Straftatbeständen des Diebstahls und der Unterschlagung unterschieden werde.
Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.
Az.: 7 L 1017/19
Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 10.10.2019
Die Klägerin war Vermieterin einer Wohnung. Ein Dritter teilte der zuständigen Behörde mit, dass der Mieter die Unterkunft zweckentfremde. Dem Amt waren der Name, die E-Mail-Adresse und die Handynummer des Tippgebers bekannt.
Die Klägerin erfuhr hiervon und begehrte Auskunft über die Daten dieses Tippgebers. Die Behörde lehnte dies ab. Daraufhin ging die Vermieterin vor Gericht.
Das VG München entschied, dass die Klägerin kein berechtigtes Interesse an der Auskunft habe. Denn die Belange des Tippgebers seien höher einzustufen:
Namentlich genannt wurde der Name an der Haustür des Mieters. Ermittlungen irgendwelcher Art gegen die Klägerin hat die Beklagte nicht eingeleitet; nach Aktenlage hatte sie bis zum Antrag auf Akteneinsicht keine Kenntnis von der Existenz der Klägerin und sich im Zusammenhang mit einem Verfahren nach Zweckentfremdungsrecht bis dahin auch nicht dafür interessiert.
Das berechtigte Interesse der Klägerin ist daher im Vergleich zum schutzwürdigen Interesse des Betroffenen daran, dass seine Angaben als Behördeninformant nicht weitergegeben werden, gering. Der Umstand, dass die Klägerin nach Angaben ihres Bevollmächtigten den Mitteiler wegen Unterlassung in Anspruch nehmen möchte, ist nach dieser Sachlage nicht ausreichend, um eine berechtigtes Interesse gleichwertig mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zu begründen."
Die Parteien stritten über den Inhalt und Umfang einer datenschutzrechtlichen Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Der Kläger und die Beklagte standen seit 25 Jahren in geschäftlicher Beziehung. Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung machte die Beklagte u.a. Inkassokosten gegenüber dem Kläger geltend.
Der verlangte nun eine genaue Auskunft über die gespeicherten Inkassokosten bei der Beklagten, die seine Person betrafen. Die Beklagte lehnte dies ab.
Das AG München entschied, dass auch Inkassokosten zu dem Inhalt gehörten, über die eine datenschutzrechtliche Auskunft erteilt werden müsse:
Der Anspruch aus Art. 15 DSGVO dient nicht der vereinfachten Buchführung des Betroffenen, sondern soll sicherstellen, dass der Betroffene den Umfang und Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten beurteilen kann, vgl. LG Köln, Teilurteil vom 18. März 2019,26 O 25/18; LG Köln, Urteil vom 19.6.2019, Az. 26 S 13/18.
Aus Sicht des Gerichts können auch bei dem Auskunftsverpflichteten gespeicherte und verarbeitete personenbezogene Daten betreffend eine Position Inkassokosten unter den Auskunftsanspruch fallen."
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vom 16.10.2019
Betreff:
Rechts-Newsletter 42. KW / 2019: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 42. KW im Jahre 2019. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
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1. KG Berlin: YouTube durfte AfD-Video nicht von Plattform löschen
2. KG Berlin: Online-Aussage "Zum Bestpreis verkaufen" ist (irreführende) Spitzenstellungswerbung
3. OLG Hamburg: Zur Beweislast bei Einwilligung in Werbemails
4. VGH München: Vertriebsverbote für Tabakerzeugnisse rechtmäßig
5. LAG Rostock: Arbeitnehmer hat Anspruch auf 2.000,- EUR Schadensersatz bei unerlaubter Video-Überwachung
6. VG Dresden: Beitrag des Oberbürgermeisters auf Facebook-Seite gegen AfD muss gelöscht werden
7. VG Kassel: Foodwatch hat kein Auskunftsanspruch gegen Behörde wegen Firma Wilke
8. VG Köln: Gesundheitsminister Spahn darf weiter über "mutmaßlich gestohlene" Krebsmedikamente informieren
9. VG München: Kein Auskunftsanspruch auf Daten des Tippgebers bei Zweckentfremdung
10. AG München: Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO bezieht sich nicht auf interne Vermerke
Die einzelnen News:
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1. KG Berlin: YouTube durfte AfD-Video nicht von Plattform löschen
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Die Online-Plattform YouTube durfte nicht ein bestimmtes Video der AfD-Bundestagsfraktion entfernen (KG Berlin, Beschl. v.. 22.03.2019 - Az.: 10 W 172/18).
"In dem Beitrag kritisiert die Vorsitzende der Antragstellerin anlässlich einer in F... begangenen Straftat eines Geflüchteten mit scharfen Worten die Entscheidung der Bundeskanzlerin aus dem Jahr 2015, eine erhebliche Anzahl Geflüchteter nach Deutschland einreisen zu lassen und fordert diese zur Übernahme der politischen Verantwortung auf. “Messer-Einwanderung”, ist erkennbar von dem Begriff der Masseneinwanderung abgeleitet und wird in den Medien (...) als “propagandistischer Begriff bezeichnet, den die A... -B... 2018 aufgebracht hat und der von einigen Boulevard-Medien (“Messer-Angst!”) aufgenommen wurde”.
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2. KG Berlin: Online-Aussage "Zum Bestpreis verkaufen" ist (irreführende) Spitzenstellungswerbung
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Die Werbeaussage "Zum Bestpreis verkaufen" ist keine zulässige reklamehafte Übertreibung, sondern die Behauptung einer Spitzenstellung (KG Berlin, Urt. v. 21.06.2019 - Az.: 5 U 121/18).
“Zum Bestpreis verkaufen”
“Verkauf zum Bestpreis”
“Schnell und zum besten Preis Ihre Immobilie verkaufen”
“Bestpreis erreicht in 92 %” und
“Der beste Preis für Ihre Immobilie”
warb.
"Ebenfalls für die Bedeutung im Sinne des echten Superlativs spricht die Verwendung des bestimmten Artikels (...). Bei der Verwendung ohne bestimmten Artikel liegt ein bloßer Hinweis auf eine sehr gute Qualität näher (“beste Auswahl”), während mit dessen Verwendung (“die beste Auswahl”) eine Alleinstellungsbehauptung näher liegt (....).
Da im vorliegenden Fall die Beklagte keine solche Spitzenstellung innehatte, lag eine wettbewerbswidrige Irreführung vor.
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3. OLG Hamburg: Zur Beweislast bei Einwilligung in Werbemails
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Erfolgt die Versendung einer Werbemail über das Portal eines Dritten (hier: immonet.de), so muss der Kläger zunächst in ausreichender Art und Weise die technische Funktionsweise darlegen. Geschieht dies nicht, bleibt der Gläubiger beweisfällig und die Klage ist unbegründet (OLG Hamburg, Urt. v. 25.01.2018 - Az.: 3 U 122/17).
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4. VGH München: Vertriebsverbote für Tabakerzeugnisse rechtmäßig
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Der 20. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Urteil vom 10. Oktober 2019 die Klagen eines Importeurs von Tabakerzeugnissen gegen Vertriebsverbote für auf dem deutschen Markt vertriebene Tabakerzeugnisse abgewiesen.
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5. LAG Rostock: Arbeitnehmer hat Anspruch auf 2.000,- EUR Schadensersatz bei unerlaubter Video-Überwachung
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Ein Arbeitnehmer hat einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.000,- EUR, wenn ihn sein Arbeitgeber (hier: ein Tankstellen-Pächer) mittels Video-Kamera unerlaubt überwacht (LAG Rostock, Urt. v. 24.05.2019 - Az.: 2 Sa 214/18).
"Gemessen an dem aufgezeigten Maßstab für eine Entschädigungszahlung (...) hat das Arbeitsgericht die Beklagte zutreffend dazu verurteilt, dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 1.500 Euro wegen der im Flur bzw. im Lager der Tankstelle installierten Überwachungskameras zu zahlen.
a) Die Anbringung und Nutzung der beiden funktionstüchtigen Kameras im Flur und Lager (im Folgenden abgekürzt mit Flurkameras bezeichnet) verstößt in erheblicher Weise gegen die Schutznormen des Bundesdatenschutzgesetzes in der 2017 geltenden Fassung (BDSG aF). Mit dem Arbeitsgericht geht das Berufungsgericht davon aus, dass im Flur an beiden Enden des Flurs je eine Kamera installiert ist und beide Kameras aufeinander ausgerichtet sind und somit den Flur umfassend erfassen. (...)
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6. VG Dresden: Beitrag des Oberbürgermeisters auf Facebook-Seite gegen AfD muss gelöscht werden
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Die Landeshauptstadt Dresden muss einen Beitrag mit dem Satz "Die AfD ist ein schädliches Element für Dresden" auf dem Facebook-Account ihres Oberbürgermeisters vorläufig löschen. Dies folgt aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom heutigen Tag (Az. 7 L 751/19).
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7. VG Kassel: Foodwatch hat kein Auskunftsanspruch gegen Behörde wegen Firma Wilke
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Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel hat durch Beschluss vom 11.10.2019 Eilanträge von Foodwatch e.V. (Antragsteller zu 1.) und dessen Geschäftsführer (Antragsteller zu 2.) abgelehnt. Foodwatch e. V. sowie dessen Geschäftsführer haben mit ihren Eilanträgen die Verpflichtung des Landkreises Waldeck-Frankenberg verfolgt, Auskunft über sämtliche zum gegenwärtigen Zeitpunkt bekannten Abnehmer der vom Rückruf der Firma Wilke vom 02.10.2019 betroffenen Produkte zu erteilen.
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8. VG Köln: Gesundheitsminister Spahn darf weiter über "mutmaßlich gestohlene" Krebsmedikamente informieren
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Das Verwaltungsgericht Köln hat mit gestern den Beteiligten übermitteltem Beschluss einen Antrag des Pharmaunternehmens Lunapharm aus Brandenburg abgelehnt, mit dem es die vorläufige Untersagung bestimmter Angaben zum Bezug hochpreisiger Krebsarzneimittel aus Griechenland durch Lunapharm auf der Internet-Seite des Bundesministeriums für Gesundheit verlangte.
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9. VG München: Kein Auskunftsanspruch auf Daten des Tippgebers bei Zweckentfremdung
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Ein Vermieter hat im Rahmen einer behördlichen Prüfung einer möglichen Zweckentfremdung keinen Anspruch darauf, die Daten derjenigen Person (Tippgeber) zu erfahren, die der Behörde die Zweckentfremdung gemeldet hat (VG München, Urt. v. 28.08.2019 - Az.: M 9 K 18.4706).
"Das Interesse der Klägerin als Eigentümerin der Wohnung und als Mitglied der WEG genügt dafür nicht, da sie weder durch den Melder noch durch die Behörde überhaupt als Eigentümer oder Person genannt wurde.
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10. AG München: Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO bezieht sich nicht auf interne Vermerke
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Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO bezieht sich nicht auf etwaige interne Vermerke (AG München, Urt. v. 04.09.2019 - Az.: 155 C 1510/18).
"Von der Auskunftsverpflichtung erfasst sind daher alle Daten wie Namen oder Geburtsdatum genauso wie jegliche Merkmale, die eine Identifizierbarkeit eine Person ermöglichen können, z.B. Gesundheitsdaten, Kontonummer usw., nicht jedoch interne Vorgänge der Beklagten, wie etwa Vermerke, sämtlicher gewechselter Schriftverkehr, der dem Betroffenen bereits bekannt ist, rechtliche Bewertungen oder Analysen.
Der Streitwert für das Auskunftsbegehren wurde mit 5.000,- EUR festgesetzt.
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