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Newsletter vom 16.11.2011 |
Betreff: Rechts-Newsletter 46. KW / 2011: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BGH: Keine Irreführung durch Google AdWords-Reklame "Original Druckerpatronen innerhalb 24 Stunden" _____________________________________________________________ Es ist nicht von einer wettbewerbswidrigen Irreführung auszugehen, wenn ein Unternehmen für seine Produkte und für seinen Service mittels Google AdWords mit folgendem Slogan wirbt "Original Druckerpatronen innerhalb 24 Stunden". Dies gilt zumindest dann, wenn die erläuternden Einschränkungen unmittelbar auf der Webseite abrufbar sind und der Kunde mit ihnen aufgrund der alltäglichen Praxis - beispielsweise kein Versand an Sonn-und Feiertagen - rechnet (BGH, Urt. v. 12.05.2011 - Az.: I ZR 119/10). Die Parteien boten beide über das Internet Druckerpatronen an. Der Beklagte warb mittels Google AdWords mit der Aussage: "Original Druckerpatronen innerhalb von 24 Stunden". Die Klägerin hielt dies für irreführend, denn in Wahrheit gelte der 24-Stunden-Transportservice nur dann, wenn die Ware bis 16.45 Uhr bestellt werde. Auch erfolge keine Lieferung an Sonn- und Feiertagen. Der BGH folgte dieser Argumentation nicht, sondern wies die Klage ab. Dem durchschnittlichen Verbraucher seien die vorliegenden Einschränkungen aus eigener Anschauung bekannt und seien somit keine Überraschung. Selbst wenn einzelne Verbraucher einem Irrtum unterlägen, so würden sie spätestens auf der verlinkten Seite selbst ausreichend aufgeklärt. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. BGH: Haftung des Admin-C bejaht _____________________________________________________________ Der unter anderem für das Kennzeichenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern entschieden, ob der administrative Ansprechpartner, der bei Registrierung eines Domainnamens immer dann benannt werden muss, wenn der Anmelder nicht im Inland wohnt, in Fällen in Anspruch genommen werden kann, in denen der registrierte Domainname Rechte Dritter verletzt. Die Klägerin betreibt unter der Bezeichnung "Basler Haar-Kosmetik" unter anderem im Internet einen Versandhandel für Haarkosmetikprodukte und Friseurbedarf. Sie fühlt sich durch eine unter dem Domainnamen www.baslerhaarkosmetik.de registrierte Internetseite in ihrem Namensrecht verletzt. Der Domainname ist von einer in Großbritannien ansässigen Gesellschaft bei der DENIC, der Genossenschaft, die die Domainnamen mit dem Top-Level-Domain ".de" vergibt, angemeldet worden. Als administrativer Ansprechpartner (sogenannter Admin-C) für den Domainnamen war der Beklagte registriert. Die Klägerin wandte sich mit einem Schreiben ihres Rechtsanwalts an den Beklagten und forderte diesen zur Löschung des Domainnamens auf. Der Domainname wurde daraufhin gelöscht. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin von dem Beklagten Erstattung der ihr durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht Stuttgart hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt, das Oberlandesgericht Stuttgart hat das landgerichtliche Urteil auf die Berufung des Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten hängt davon ab, ob der Klägerin im Zeitpunkt der Abmahnung ein Anspruch auf Löschung des Domainnamens nicht nur gegen den Domaininhaber, sondern auch gegen den Beklagten als Admin-C zustand. Das Oberlandesgericht hatte diese Frage verneint. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Ein Anspruch gegenüber dem Admin-C kann sich aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung ergeben. Die dafür erforderliche Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten ergibt sich allerdings noch nicht aus der Stellung des Beklagten als Admin-C an sich. Denn dessen Funktions- und Aufgabenbereich bestimmt sich allein nach dem zwischen der DENIC und dem Domaininhaber abgeschlossenen Domainvertrag, wonach sich der Aufgabenbereich des Admin-C auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrages beschränkt. Unter bestimmten Umständen kann den Admin-C aber - so der Bundesgerichtshof - eine besondere Prüfungspflicht hinsichtlich des Domainnamens treffen, dessen Registrierung er durch seine Bereitschaft, als Admin-C zu wirken, ermöglicht. Im Streitfall hatte sich der Beklagte gegenüber der in Großbritannien ansässigen Inhaberin des Domainnamens generell bereit erklärt, für alle von ihr registrierten Domainnamen als Admin-C zur Verfügung zu stehen. Ferner hatte die Klägerin vorgetragen, dass die britische Gesellschaft in einem automatisierten Verfahren freiwerdende Domainnamen ermittelt und automatisch registrieren lässt, so dass auf der Ebene des Anmelders und Inhabers des Domainnamens keinerlei Prüfung stattfindet, ob die angemeldeten Domainnamen Rechte Dritter verletzen könnten. Bei dieser Verfahrensweise besteht im Hinblick darauf, dass auch bei der DENIC eine solche Prüfung nicht stattfindet, eine erhöhte Gefahr, dass für den Domaininhaber rechtsverletzende Domainnamen registriert werden. Unter diesen Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof eine Pflicht des Admin-C bejaht, von sich aus zu überprüfen, ob die automatisiert registrierten Domainnamen Rechte Dritter verletzen. Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, das nun noch klären muss, ob die von der Klägerin vorgetragenen besonderen Umstände vorliegen und der Beklagte davon Kenntnis hatte oder haben musste. Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 150/09 - Basler Haarkosmetik LG Stuttgart - Urteil vom 27. Januar 2009 - 41 O 127/08 OLG Stuttgart - Urteil vom 24. September 2009 - 2 U 16/09 Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 10.11.2011 zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. BGH: Keine Deckelung der urheberrechtlichen Abmahnkosten nach § 97a Abs.2 UrhG _____________________________________________________________ Der BGH (Urt. v. 28.09.2011 - Az.: I ZR 145/10) hat entschieden, dass für die Frage, ob urheberrechtliche Abmahnkosten nach § 97a Abs.2 UrhG zu deckeln sind, der Zeitpunkt der Abmahnung entscheidend ist. Der § 97a Abs.2 UrhG ist zum 01.09.2008 in Kraft getreten. Danach sind die Abmahnkosten in bestimmten urheberrechtlichen Fällen (einfach gelagerter Sachverhalt, unerhebliche Rechtsverletzung, private Tätigkeit) auf 100,- EUR gedeckelt. Im vorliegenden Fall ging es um eine Konstellation, die im Jahre 2007, also zeitlich vor Inkrafttreten der Norm, spielte. Der Beklagte wurde außergerichtlich abgemahnt, weil er bei eBay privat ein Kleidungsstück verkaufte, das eine urheberrechtlich geschützte Grafik enthielt. Das AG und LG Stuttgart begrenzten die Abmahnkosten auf 100,- EUR, da zum Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung der § 97a Abs.2 UrhG in Kraft getreten war. Die BGH-Richter hoben die Entscheidung auf. Entscheidend für die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten sei alleine die Gesetzeslage zum Zeitpunkt der Abmahnung. Da damals § 97a Abs.2 UrhG noch nicht galt, seien auch die Abmahnkosten nicht auf 100,- EUR zu begrenzen. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. BGH: Keine Rechtsverletzung durch Kennzeichen-Nutzung bei rein firmenmäßigem Gebrauch _____________________________________________________________ Wird ein markenrechtlich geschützter Begriff lediglich als Firmenname verwendet, liegt darin noch keine Kennzeichenrechtsverletzung (BGH, Urt. v. 12.05.2011 - Az.: I ZR 20/10). Der BGH hat noch einmal in einer aktuellen Entscheidung bestätigt, dass eine Markenrechtsverletzung dann ausscheidet, wenn der Begriff ausschließlich zur Benennung eines Unternehmens genutzt wird. Die Klägerin war Inhaberin der Marke "Schaumstoff Lübke". Die Beklagte firmierte unter "Dieter Lübke Schaumdesign GmbH". Die Klägerin meinte, dadurch würden ihre Markenrechte verletzt. Dieser Ansicht haben die BGH-Richter eine Absage erteilt. Werde ein Begriff lediglich zur Bezeichnung der Gesellschaft verwendet, liege darin keine Markenverletzung. Denn das Wort werde nicht zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen eingesetzt. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. OLG Braunschweig: 300 EUR Schadensersatz für geklautes eBay-Foto _____________________________________________________________ Die unerlaubte Nutzung eines Fotos für eine private eBay-Auktion löst einen Schadensersatzanspruch iHv. 300,- EUR aus. Die Summe setzt sich aus 150,- EUR Lizenzschaden zuzüglich einem 100% Verletzerzuschlag zusammen (OLG Braunschweig, Beschl. v. 14.10.2011 - Az.: 2 W 92/11). Der klägerische Fotograf ging gegen den Beklagten vor, weil dieser ungefragt für seine private eBay-Auktion ein Bild übernommen hatte. Die Braunschweiger Richter sprachen dem Kläger einen Schadensersatz iHv. 300,- EUR zu. Die Summe setzte sich aus 150,- EUR Lizenzschaden und einen 100% Verletzerzuschlag zusammen. Hinsichtlich der ebenfalls geltend gemachten Unterlassung ging der Kläger von einem Streitwert iHv. 6.000,- EUR aus. Diese Ansicht teilten die Robenträger jedoch nicht. Vielmehr sei von einem Betrag iHv. 300,- EUR auszugehen. Dies sei angemessen und verhältnismäßig. Generalpräventive Erwägungen dürften - anders als es beispielsweise im Strafrecht der Fall sei oder generell an anderen Gerichten gehandhabt werde - keine Rolle spielen. Ein erhöhter Streitwert liege nicht im Interesse des Urhebers, sondern belaste ihn sogar. Denn es bestehe die Gefahr, dass der Urheber einen Teil der Kosten des erhöhten Streitwerts selbst zu tragen habe. Was daher zur Abschreckung des Verletzers gedacht, treffe den Urheberrechteinhaber selbst. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. OLG Frankfurt a.M.: Nichtvorlage von Kreditkarte kein Grund für Verweigerung des Fluges durch Fluglinie _____________________________________________________________ Eine Fluglinie darf in ihren AGB-Klauseln nicht festlegen, dass einem Kunden der Flug verweigert wird, wenn er die Kreditkarte, mit welcher der Flug bezahlt worden ist, nicht vorlegt. Es stellt eine unangemessene Benachteiligung dar, wenn er für den Flug ein neues Ticket erwerben muss (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 08.09.2011 - Az.: 16 U 43/11). Die verklagte Luftlinie bestimmte in ihren AGB, dass dem Kunden der Weiterflug verweigert werden dürfe, wenn die Kreditkarte, mit welcher der Flug bezahlt worden war, nicht vorgelegen könne. Der Kunde müsse dann ein neues Ticket erwerben, um den Flug antreten zu dürfen. Diese Klausel stuften die Frankfurter Richter als rechtswidrig ein, da sie den Kunden in unagemessener Weise benachteiligen würde. Das Gericht führte in seiner Begründung aus, dass die AGB-Klausel eine vollständige Leistungsverweigerung darstelle. Ohne einen sachlich gerechtfertigten Grund sei eine vollständige Lösung der Leistungspflicht unzulässig. Die Nichtvorlage der Kreditkarte, mit der der Flug bezahlt worden sei, stelle keinen derartigen sachlichen Rechtfertigungsgrund dar. Auch der Einwand der Beklagten, dass der Missbrauchsgefahr durch Kreditkartenbetrug durch die Klausel vorgebeugt werden solle, greife hier nicht. Denn der Kläger wende sich vorliegend gerade nicht gegen die Vorlagepflicht der Kreditkarte generell, sondern gegen die pauschale Konsequenz der Nichtbeförderung. Dadurch werde das Risiko des Kreditkartenmissbrauchs vollständig auf den Kunden abgewälzt, was eine unangemessene Benachteiligung darstelle. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. OLG Hamburg: Wirbt eBay mittels AdWords für Auktions-Angebote besteht Überprüfungspflicht _____________________________________________________________ Unterstützt der Betreiber eines Internetauktionshauses die Inserate seiner Kunden mit gezielten Werbemaßnahmen, etwa durch sog. „AdWords“-Anzeigen, ist er verpflichtet, die Angebote auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Das hat OLG Hamburg in einem Rechtsstreit zwischen einem norwegischen Möbelunternehmen und der Betreiberin der Internethandelsplattform „ebay“ entschieden. In seinem Urteil hat der zuständige Urheberrechtssenat der Beklagten verboten, ihren Kunden zu ermöglichen, auf den Internetseiten „www.ebay.de“ Inserate einzustellen, in denen bestimmte urheberrechtswidrige Nachbauten eines von der Klägerin vertriebenen Kinderhochstuhls angeboten werden. Auch darf die Beklagte derartige Angebote nicht bewerben. Die Klägerin ist ein in Norwegen ansässiges Unternehmen der Möbelbranche. Ihr seit Jahren erfolgreichstes Produkt ist der Anfang der 70er Jahre vom Designer Peter Opsvik entworfene Kinderhochstuhl „Tripp Trapp“. Der „Tripp Trapp“ wurde von mehreren Herstellern unter Verletzung des Urheberrechts nachgebaut. Solche Plagiate wurden auch von Kunden der Beklagten auf deren Internethandelsplattform zum Verkauf angeboten und von der Beklagten beworben. Zu den Werbemaßnahmen der Beklagten gehörte z.B., dass die fraglichen Inserate beim Internetsuchdienst Google im Werbebereich eingeblendet wurden, wenn der Nutzer als Suchbegriff „Tripp Trapp“ eingab (sog. „AdWords“-Anzeigen). Derartige Werbung fand auch noch statt, nachdem die Beklagte auf Veranlassung der Klägerin bereits mehrere urheberrechtswidrige Angebote gelöscht hatte. Mit den dargestellten Werbemaßnahmen hat die Beklagte nach der Auffassung des Senats die Rolle eines neutralen Vermittlers verlassen und eine aktive Rolle übernommen, aufgrund derer ihr erheblich erhöhte Anstrengungen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen zuzumuten seien. Der Betreiber einer Internethandelsplattform sei grundsätzlich nicht gehalten, ohne konkreten Anlass jedes Angebot vor seiner Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung zu untersuchen. Die Beklagte habe sich jedoch nicht auf das Bereitstellen technischer Strukturen beschränkt, sondern gezielt das Auffinden bestimmter Angebote durch Kaufinteressenten gefördert. Hieraus folge, dass sich die Anforderungen an die Prüfpflichten erheblich erhöhten. Konkret bedeute dies, dass die Beklagte sämtliche durch Wortfilter in ihrem Internetauftritt auffindbaren Angebote von Kinderhochstühlen einer visuellen Kontrolle darauf unterziehen müsse, ob sich auch die fraglichen Plagiate darunter befänden. Die Beklagte könne dagegen nicht anführen, ihr Geschäftsmodell basiere wesentlich darauf, dass sie ihre Dienste möglichst vollautomatisiert betreiben könne. Wenn das Geschäftsmodell der Beklagten allein darauf basierte, unabhängig von den damit einhergehenden Gefahren für fremde Rechtsgüter mit möglichst wenig Personalaufwand den höchstmöglichen Gewinn zu erzielen, sei fraglich, ob es sich überhaupt um ein von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell handele. Der Senat gehe aber davon aus, dass die Beklagte ihr Geschäftsmodell nicht auf diese Aspekte verkürzt sehen wolle und entsprechend den Einsatz von Kontrollpersonal nicht schlechthin als hiermit unvereinbar ansehe. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Frage, welche Auswirkungen werbende Maßnahmen des Diensteanbieters zu rechtsverletzenden Angeboten seiner Nutzer im Rahmen der hier einschlägigen sog. Störerhaftung haben, sei bislang höchstrichterlich nicht geklärt worden. Urteil vom 04.11.2011, Az.: 5 U 45/07 Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamburg v. 08.11.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. OLG Hamm: Mehr als 100 Abmahnungen wegen Urheberrechtsverstoß nicht rechtsmissbräuchlich _____________________________________________________________ Es liegt kein Rechtsmissbrauch vor, wenn eine Urheber 100 Abmahnungen wegen der gleichen Angelegenheit gegenüber den Rechtsverletzern ausspricht. Ere muss sich nicht darauf verweisen lassen, aus Kostengründen einen Musterbrief zu verwenden und die Angelegenheit weiter selbst zu klären. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei dem Urheber um einen Nicht-Juristen handelt (OLG Hamm, Urt. v. 07.06.2011 - Az.: I-4 U 208/10). Die Klägerin, die als Zahnärztin beruflich tätig war, hatte in Vergangenheit für ihre Dissertation Fotos angefertigt. In einer Vielzahl von Fällen übernahmen Zahnärzte diese Fotos ungefragt in ihre Werbeunterlagen. Im vorliegenden Fall hat der verklagte Zahnarzt die Bilder auf seiner Webseite verwendet. Auf die außergerichtliche Abmahnung durch die Klägerin hin gab er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, verweigerte jedoch die Übernahme der angefallenen Abmahnkosten und die Zahlung von Schadensersatz. Er war der Meinung, die Klägerin handle rechtsmissbräuchlich, da sie in 100 gleichgelagerten Fällen auf diesselbe Art und Weise vorgegangen sei. Das OLG Hamm verurteilte den Zahnarzt. Ein Rechtsmissbrauch sei nicht ersichtlich, da keine sachfremden Ziele erkennbar seien. So habe der Anwalt weder einen erhöhten Gegenstandswert angesetzt noch habe er überhöhte Gebühren abgerechnet. Auch müsse es der Inhaber von Urheberrechten nicht hinnehmen, dass seine Rechte massenhaft verletzt würden. Ebenso wenig brauche die Klägerin auf einen Musterbrief verweisen lassen oder die weitere Bearbeitung selbst vornehmen. Dies gelte insbesondere dann, wenn sie selbst keine Juristin sei. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. LAG Mainz: Berechtigte Abmahnung von Arbeitgeber wegen Aussage „beschissenes Wochenende“ _____________________________________________________________ Die Abmahnung eines Arbeitgebers gegenüber seinem Arbeitnehmer ist berechtigt, wenn der Arbeitnehmer ein "Scheisswochenende" und ein "beschissenes Wochenende" gewünscht hat. Es handelt sich dabei um respektlose und unangemessene Äußerungen (LAG Mainz, Urt. v. 23.08.2011 - Az.: 3 Sa 150/11). Wünscht ein Mitarbeiter gegenüber dem im Betrieb beschäftigten Meister u.a. "Scheisswochenende" und ein "beschissenes Wochenende", so handelt es sich um eine vom Firmeninhaber arbeitsrechtlich verfolgbare Sanktion. Die ausgesprochene Abmahnung sei gerechtfertigt gewesen. Es habe sich bei den Aussagen um unangemessene Äußerungen gehandelt. Der Arbeitnehmer habe mit den Worten gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, da er zumindest ein Mindestmaß an Respekt gegenüber seinen Arbeitskollegen aufbringen müsse. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. LG Hamburg: Keine Löschungs-Pflicht für wahren Bericht in Online-Archiv über zurückliegende Insolvenz _____________________________________________________________ Eine Zeitung ist nicht verpflichtet, einen wahrheitsgemäßen Bericht in einem Online-Archiv über die zurückliegende Insolvenz eines Unternehmers zu löschen. Dies gilt vor allem dann, wenn die Breitenwirkung des Berichts sehr gering ist und die Meldung neutral gehalten ist und lediglich wahre Fakten enthält (LG Hamburg, Urt. v. 21.10.2011 - Az.: 324 O 283/11). Der Kläger war in der Vergangenheit pleite gegangen und hatte ein Konkursverfahren durchgeführt. Das Verfahren wurde vor längerer Zeit beendet. Er begehrte nun von der Beklagten, einer Zeitung, die Löschung einer Meldung in deren Online-Archiv. In dem Bericht wurde über die Pleite des Klägers berichtet. Der Artikel war erst nach intensiver Recherche im Internet aufzufinden. Die Hamburger Richter verneinten eine Löschungspflicht. Ob Inhalte eines Online-Archiv zu löschen seien, sei stets im Wege der Interessensgüterabwägung zu ermitteln. Es müssten immer die Interessen des Betroffenen mit dem öffentlichen Informationsinteresse gegenüber gestellt werden. Im vorliegenden Fall überwiegten die Rechtsgüter der Zeitung. Zwar werde der Kläger von einem Teil der Öffentlichkeit mit seinem wirtschaftlichen Scheitern in Verbindung gebracht, was sich negativ auf sein Persönlichkeitsbild und seine Reputation auswirken könne. Dennoch müsseer den Artikel hinnehmen. Zum einen handle es sich ausschließlich um wahre Tatsachen, über die berichtet werde. Der Artikel sei auch neutral und sachlich verfasst und enthalte keinerlei Schuldvorwürfe. Zum anderen sei die Breitenwirkung nicht sonderlich groß. Erst nach intensiver Recherche und explizitem Suchen werde der User auf den Artikel aufmerksam. Bei Google erscheine er nicht einmal auf den vorderen Ergebnis-Seiten. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. LG Köln: Mitglied eines Vereins hat Anspruch auf Herausgabe von Daten stimmberechtigter Mitglieder _____________________________________________________________ Ein Vereinsmitglied kann einen Anspruch auf Herausgabe der Mitgliederdaten haben (LG Köln, Urt. v. 27.09.2011 - Az.: 27 O 142/11). Der Kläger planete eine Mitgliederinitative in seinem Verein. Beabsichtigt war eine umfangreiche Satzungsänderung bei der verklagten Verein. Um für diese Bestrebungen werben zu können, verlangte er die Herausgabe der Mitgliederdaten. Zu Recht wie die Kölner Richter nun entschieden. Ob ein Herausgabeanspruch bestehe sei im Rahmen einer Interessengüterabwägung zu ermitteln. Voraussetzung sei, dass das Vereinsmitglied ein berechtigtes Interesse an der Herausgabe habe und keine berechtigten Belange der Vereinsmitglieder entgegenstehen würden. Die Daten stünden dem Betroffenen somit immer dann zu, wenn er die Informationen benötige, um das sich aus seiner Mitgliedschaft ergebende Recht auf Mitwirkung wirkungsvoll ausüben zu können. So auch im vorliegenden Fall. Hier habe der Kläger eine Satzungsänderung angestrebt, die er sämtlichen Mitgliedern bekannt geben wollte. Dieses Recht stehe ihm aufgrund seiner Vereinsmitgliedschaft zu, so dass er einen Anspruch auf Herausgabe der Daten habe. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. AG Hamm: Angebotsbeendigung auf eBay vor Ablauf von 12 Stunden Restlaufzeit folgenlos möglich _____________________________________________________________ Die vorzeitige Beendigung eines eBay-Angebots ist für den Verkäufer folgenlos möglich, wenn die Restlaufzeit des Angebots noch mehr als 12 Stunden beträgt und ein Beendigungsgrund gegeben ist. Beträgt die Restlaufzeit hingegen weniger als 12 Stunden, so muss der Verkäufer im Fall einer vorzeitigen Beendigung den Artikel an den Höchstbietenden verkaufen (AG Hamm, Urt. v. 14.09.2011 - Az.: 17 C 157/11). Der Beklagte bot auf eBay einen PKW an. Während einer laufenden Auktion, bei der die Restzeit weniger als 12 Stunden betrug, brach er den Verkauf. Der Kläger, der zum Zeitpunkt des Abbruchs der Meistbietende war, begehrte Schadensersatz. Das AG Hamm verurteilte den Beklagten zur Zahlung des Schadensersatzes. Die eBay-AGB würden vorsehen, dass bei einer Restlaufzeit von mehr als 12 Stunden folgenlos jederzeit vom Angebot zurückgetreten werden könne. Hier sei der Zeitraum jedoch unterschritten worden. Insofern müsse sich der Beklagte an sein Auktionsangebot halten. Geschehe dies nicht, so könne der Kläger den Ersatz seines eingetretenen Schadens verlagen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. AG München: Vertrag über Online-Partnervermittlung nicht jederzeit kündbar _____________________________________________________________ Bei einer Online-Partnervermittlung handelt es sich nicht um Dienste höherer Art, so dass der abgeschlossene Vertrag nicht jederzeit kündbar ist, sondern der Anbieter Kündigungsfristen bestimmen kann (AG München, Urt. v. 05.05.2011 - Az.: 172 C 28687/10). Dienstleistungsverträge, die "Dienste höherer Art" betreffen, können vom Kunden grundsätzlich jederzeit gekündigt werden, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (§ 627 BGB). Bei diesen Verträgen herrscht eine besondere Vertrauensstellung zwischen den Parteien, so dass es unzumutbar wäre, wenn nicht eine sofortige Beendigung möglich wäre. Klassiches Beispiel für "Dienste höherer Art" sind z.B. die Leistungen eines Anwaltes. Hier kann der Mandant grundsätzlich jederzeit kündigen. Nun hat das AG München zu entscheiden, ob auch die Vermittlung von Online-Partnerschaften unter diese Regelung finden. Der Betreiber einer solchen Internet-Plattform forderte von seinem Kunden die monatlichen Entgelte ein. Der Beklagte meinte, er brauche die Kündigungsfrist nicht einzuhalten, sondern der Vertrag sei sofort zu beenden, da es sich um eine besondere Vertrauensstellung handle. Dies verneinte das Gericht jedoch. Die klägerische Online-Partnerplattform erstelle die Persönlichkeitsprofile aufgrund mathematischer Algorithmen. Dies geschehe vollautomatisch. Eine persönliche Beratung oder ein besonderes Vertrauensverhältnis seien daher nicht gegeben, was dem durchschnittlichen Kunden bei derartigen Internet-Angeboten auch durchaus bewusst sei. Insofern handle es sich bei dem Angebot nicht um sogenannte "Dienste höherer Art", so dass eine außerordentliche Kündigung aufgrund besonderer Vertrauensstellung keine Anwendung finde. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. Hamburgischer Datenschutzbeauftragter bereitet Maßnahmen gegen rechtswidrige Gesichtserkennungsfunktion von Facebook vor _____________________________________________________________ Bereits Anfang August 2011 hatte der Hamburgische Datenschutzbeauftragte, Johannes Caspar, die Gesichtserkennungsfunktion Facebook für rechtswidrig eingestuft. Da Facebook bislang nicht adäquat reagierte habe, kündigte Caspar in einer aktuellen Pressemitteilung rechtliche Schritte seiner Behörde an: "Facebook ist der Aufforderung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, die automatische Gesichtserkennung im Einklang mit europäischen und deutschen Datenschutzbestimmungen zu gestalten, nicht nachgekommen. Die Einleitung rechtlicher Schritte wird nun vorbereitet. Durch die automatische Gesichtserkennung kann Facebook Personen auf hochgeladenen Fotos identifizieren und dem jeweiligen Benutzer zuordnen. Voraussetzung dafür ist eine umfangreiche Datenbank, in der die biometrischen Merkmale aller Nutzer gespeichert sind. Facebook hat diese Funktion in Europa eingeführt, ohne die Nutzer zu informieren und ohne die erforderliche Einwilligung einzuholen. Eine unmissverständliche Einwilligung der Betroffenen wird sowohl durch das europäische als auch das nationale Datenschutzgesetz gefordert. Statt diese Anforderungen zu erfüllen, stellt Facebook in seinem jüngsten Schreiben nun die Einrichtung einer sogenannten Check-Box (Ankreuzkästchen) in Aussicht. Mit dieser sollen die Nutzer in alle Nutzungsbedingungen des Netzwerks, einschließlich der Datenverwendungsrichtlinien einwilligen. Zur Legitimation der Erhebung und Verarbeitung biometrischer Gesichtsprofile der Nutzer reicht diese Bezugnahme auf die Nutzungsbedingungen jedoch nicht aus. Denn es ist völlig unklar, ob und inwieweit die Nutzer im Rahmen dieser Datenverwendungsrichtlinien über die Gesichtserkennungsfunktion und die biometrische Datenbank informiert werden sollen. Außerdem soll dieses Verfahren offensichtlich nur für Nutzer gelten, die sich zukünftig bei Facebook registrieren. Von einer Lösung für die über 20 Millionen deutschen Nutzer, deren biometrische Daten bereits gespeichert sind, ist keine Rede mehr. In den bisherigen Gesprächen hatte Facebook eine Funktion in Aussicht gestellt, die die Nutzer explizit informieren sollte und in die Richtung ging, sie nachträglich zur Zustimmung aufzufordern. Nach der letzten Mitteilung von Facebook wird dieses Ziel aber nicht mehr verfolgt. Vor diesem Hintergrund sind weitere Verhandlungen sinnlos. Dazu Johannes Caspar, der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit: "Ein rechtmäßiger Einsatz der Gesichtserkennungssoftware bei Facebook erfordert die freiwillige Einwilligung der informierten Nutzer. Von den Nutzern, deren biometrische Gesichtsmerkmale bereits in die von Facebook betriebene Datenbank aufgenommen wurden, ist sie nachträglich einzuholen. Facebook ist offensichtlich nicht bereit, die erforderlichen Schritte zu gehen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Podcasting: Recht für PR- und Marketing-Agenturen: Heute: Rechtliche Besonderheiten beim Social Media Marketing - Teil 1 _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Recht für PR- und Marketing-Agenturen: Heute: Rechtliche Besonderheiten beim Social Media Marketing - Teil 1". Inhalt: Ein weiterer Podcast aus unserer neuen Reihe "Recht für PR- und Marketing-Agenturen". Heute beschäftigen wir uns mit den rechtlichen Besonderheiten beim Social Media Marketing aus Sicht der PR- und Marketing-Agenturen. Der heutige Podcast ist in zwei Teile geteilt. Heute hören Sie den ersten Teil, den zweiten gibt es nächste Woche. Im Podcast wird behauptet, es gäbe noch keine Impressums-Entscheidung zu Webseiten auf Facebook, Twitter & Co. Bis vor wenigen Tagen war das auch richtig. Seit kurzem gibt es jedoch das Urteil des LG Aschaffenburg (Urt. v. 19.08.2011 - Az.: 2 HK O 54/11), wonach eine kommerzielle Facebook-Seite ein vollständiges Impressum haben muss. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 16. In eigener Sache: Rechtsreferendar/in gesucht _____________________________________________________________ Wir suchen ab sofort eine/n Rechtsreferendar/in
für die Online-Redaktion und juristische Aktenbearbeitung. Die Tätigkeit wird angemessen vergütet. Ihre Aufgaben: Sie fassen Gerichtsentscheidungen zusammen und schreiben weitere Texte für unsere zahlreichen Internet-Projekte. Darüber hinaus sind Sie im anwaltlichen Bereich aktiv beteiligt. Es besteht die Möglichkeit, Ihre Anwaltsstation zu verknüpfen. Bewerbungen bitte per E-Mail Info@Dr-Bahr.com zurück zur Übersicht |