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In den Niederlanden fällt das Verleihen von E-Books nicht unter die Regelung, die für das öffentliche Verleihen herkömmlicher Bücher gilt. Zurzeit stellen die öffentlichen Bibliotheken E-Books über das Internet auf der Grundlage von Lizenzvereinbarungen mit den Rechtsinhabern zur Verfügung.
Die Vereniging Openbare Bibliotheken (VOB) – ein Verband, in dem alle öffentlichen Bibliotheken in den Niederlanden zusammengeschlossen sind – ist der Ansicht, dass die Regelung für herkömmliche Bücher auch für das Verleihen von E-Books gelten müsse. Vor diesem Hintergrund erhob sie gegen die Stichting Leenrecht – eine Stiftung, die mit der Erhebung der Urhebervergütung betraut ist – eine entsprechende Feststellungsklage. Die Klage der VOB betrifft das nach dem „One-copy-one-user“-Modell organisierte Verleihen, bei dem eine digitale Buchkopie in der Form verliehen wird, dass diese Kopie auf dem Server einer öffentlichen Bibliothek abgelegt und es dem Nutzer ermöglicht wird, diese durch Herunterladen auf seinem eigenen Computer zu reproduzieren, wobei nur eine einzige Kopie während der Leihfrist heruntergeladen werden kann und der Nutzer nach Ablauf der Leihfrist die von ihm heruntergeladene Kopie nicht mehr nutzen kann.
Die Rechtbank Den Haag (Bezirksgericht Den Haag), bei dem die Feststellungsklage anhängig ist, ist der Ansicht, dass die Entscheidung über die Anträge der VOB von der Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften abhängt, und hat dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Eine Richtlinie der Union aus dem Jahr 2006, die u. a. das Vermiet- und Verleihrecht in Bezug auf Bücher behandelt1, sieht nämlich vor, dass das ausschließliche Recht, das Vermieten oder Verleihen eines Buchs zu erlauben oder zu verbieten, dem Urheber des Werks zusteht. Die Mitgliedstaaten können jedoch hinsichtlich des öffentlichen Verleihwesens Ausnahmen von diesem ausschließlichen Recht vorsehen, sofern zumindest die Urheber eine angemessene Vergütung erhalten. Damit stellt sich die Frage, ob diese Ausnahme auch auf das Verleihen von E-Books nach dem „One-copy-one-user“-Modell Anwendung findet.
In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass es keinen zwingenden Grund dafür gibt, das Verleihen von digitalen Kopien und von unkörperlichen Gegenständen in jedem Fall vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen. Diese Schlussfolgerung wird im Übrigen durch das mit der Richtlinie verfolgte Ziel gestützt, wonach das Urheberrecht an neue wirtschaftliche Entwicklungen angepasst werden muss. Außerdem liefe ein vollständiger Ausschluss des digitalen Verleihens vom Anwendungsbereich der Richtlinie dem allgemeinen Grundsatz zuwider, der ein hohes Schutzniveau für die Urheber vorschreibt.
Sodann prüft der Gerichtshof, ob das öffentliche Verleihen einer digitalen Buchkopie nach dem „One-copy-one-user“-Modell unter Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie fallen kann.
Insoweit stellt der Gerichtshof fest, dass sich in Anbetracht der Bedeutung des öffentlichen Verleihens von E-Books und zur Wahrung sowohl der praktischen Wirksamkeit der Ausnahme für das öffentliche Verleihwesen nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie als auch des Beitrags dieser Ausnahme zu kulturpolitischen Zielsetzungen nicht ausschließen lässt, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie auch für den Fall gilt, dass die Handlung einer für die Öffentlichkeit zugänglichen Bibliothek, namentlich im Hinblick auf die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen, Merkmale aufweist, die im Wesentlichen mit denen des Verleihens gedruckter Werke vergleichbar sind. Dies ist beim Verleihen einer digitalen Buchkopie nach dem „One-copy- one-user“-Modell der Fall.
Dem Gerichtshof zufolge erfasst der Begriff des „Verleihens“ im Sinne der Richtlinie daher auch diese Verleihform.
Der Gerichtshof weist außerdem darauf hin, dass die Mitgliedstaaten zusätzliche Voraussetzungen festlegen dürfen, die geeignet sind, den Schutz der Rechte der Urheber über die ausdrücklichen Vorgaben der Richtlinie hinaus zu verbessern. Im vorliegenden Fall verlangen die niederländischen Rechtsvorschriften, dass die von der öffentlichen Bibliothek zur Verfügung gestellte digitale Kopie eines Buches durch einen Erstverkauf oder eine andere erstmalige Eigentumsübertragung dieser Kopie in der Union vom Inhaber des Verbreitungsrechts oder mit dessen Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sein muss. Eine derartige zusätzliche Voraussetzung ist nach Auffassung des Gerichtshofs als mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115 vereinbar anzusehen.
Für den Fall, dass eine digitale Buchkopie aus einer illegalen Quelle stammt, weist der Gerichtshof darauf hin, dass eines der Ziele dieser Richtlinie die Bekämpfung von Piraterie ist und dass, wenn eine solche Kopie zugelassen würde, den Inhabern des Urheberrechts dadurch ein nicht gerechtfertigter Schaden zugefügt werden könnte. Die Ausnahme für das öffentliche Verleihwesen findet somit auf die Zurverfügungstellung einer digitalen Kopie eines Buches durch eine öffentliche Bibliothek keine Anwendung, wenn diese Kopie aus einer illegalen Quelle stammt.
Urteil in der Rechtssache C-174/15 Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 10.06.2016
Hintergrund des Rechtsstreits ist die Frage, wie Einnahmen aus Nutzungsrechten für Urheberrechte zu verteilen sind. Der 24. Senat des Kammergerichts hat in seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2016 – Verlegeranteil; BGH I ZR 198/13) auf die Ausschüttung für Nutzungen von Urheberrechten übertragen und fortgeführt. Danach dürfe die GEMA Gelder nur an diejenigen Berechtigten ausschütten, die ihre Rechte wirksam übertragen hätten.
Hätten die Urheber ihre Rechte zuerst aufgrund vertraglicher Vereinbarungen auf die GEMA übertragen, so könnten die Verleger keine Ansprüche aus den Urheberrechten der Künstler ableiten. Denn den Verlegern stehe kein eigenes Leistungsschutzrecht zu. Dementsprechend könnten sie auch nicht beanspruchen, an den Einnahmen aus Nutzungsrechten beteiligt zu werden.
Etwas Anderes könne zwar gelten, wenn die Urheber zugunsten der Verleger konkrete Zahlungsanweisungen getroffen oder ihre Ansprüche auf ein Entgelt gegen die GEMA an die Verleger (zumindest teilweise) abgetreten hätten. Solche besonderen Vereinbarungen zugunsten der Verleger seien aber weder typisiert erkennbar noch in dem vorliegenden Fall der klagenden Künstler feststellbar.
Das Kammergericht hat ferner die GEMA in der heutigen Entscheidung verurteilt, den Klägern Auskunft über die entsprechenden Verlegeranteile zu erteilen und darüber Rechnung zu legen. Über die Frage, ob den Künstlern aufgrund der zu erteilenden Auskünfte auch ein Anspruch auf Zahlung von weiteren Entgelten zustehe, wurde heute noch nicht entschieden. Zunächst muss die Auskunft abgewartet werden, so dass nur ein Teilurteil verkündet wurde.
Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen; die Beschwerde beim Bundesgerichtshof gegen die Nichtzulassung der Revision dürfte wäre mangels Erreichen der erforderlichen Beschwerdesumme nicht zulässig sein.
Kammergericht Berlin, 24. Zivilsenat, Urteil vom 14. November 2016 - Aktenzeichen 24 U 96/14
Landgericht Berlin, Urteil vom 13. Mai 2014 - Aktenzeichen 16 O 75/13
Quelle: Pressemitteilung des KG Berlin v. 14.11.2016
Die Beklagte hatte u.a. für ihre Produkte wie folgt geworben: und Die Klägerin, die die verglichenen Produkte herstellte, sah darin eine unzulässige, vergleichende Werbung.
Dieser Ansicht sind die Frankfurter Richter grundsätzlich nicht gefolgt.
Im Rahmen der vergleichenden Werbung müssten die verglichenen Produkte nachprüfbar sein. Dazu sei es nicht notwendig, dass die Nachprüfbarkeit schon aufgrund der Angaben in der Werbung selbst vom Verbraucher nachvollzogen werden könne. Es reiche vielmehr aus, dass die Werbeaussage gegebenenfalls auf der Grundlage ergänzender Nachforschungen durch einen Sachverständigen auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden könne.
Da die sich gegenüberstehenden Produkte hinreichend individualisiert und gekennzeichnet seien, sei es im vorliegenden Fall für den Verbraucher kein Problem, das Alternativpflegeset der Klägerin durch eine einfache Internet-Recherche aufzufinden, die gegenüber gestellten Preise zu ermitteln und den Werbevergleich in Bezug auf die funktionelle Gleichwertigkeit selbst zu prüfen oder prüfen zu lassen.
Insofern sei die vorgenommene Werbung grundsätzlich zulässig.
Im vorliegenden Fall beanstandete das OLG Frankfurt a.M. die Werbung jedoch aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls dennoch. Die Werbeaussage befand sich nämlich unmittelbar unterhalb eines Fotos, auf dem weitere Pflegeprodukte der Beklagten erkennbar waren. Dadurch werde der Eindruck erweckt, dass auch diese Produkte zu der verglichenen "Classic"-Reihe der Beklagten gehörten, was aber nicht der Fall sei.
Die verklagte Kfz-Werkstatt hatte vor ihrer Firma ein großes Werbeschild aufgestellt, auf dem ihre unterschiedlichen Leistungen aufgezählt wurden. U.a. hieß es dort auch: "HU / AU".
Die Kläger war der Ansicht, dass damit die Beklagte den Eindruck erwecke, sie selbst nehme die Leistungen der Hauptuntersuchung vor, was jedoch unstreitig nicht der Fall sei.
Die Frankfurter Richter lehnten den Anspruch ab.
Es sei der Allgemeinheit bekannt, dass die Hauptuntersuchungen nicht von der jeweiligen Werkstatt durchgeführt werden, sondern von dem jeweils bestellten Sachverständigen, einem Dritten. Der Kunde gehe nicht davon aus, dass die beworbenen Leistungen im Hause der Beklagten eigenständig erbracht würden.
Es sei auch nicht wettbewerbswidrig, wenn in Rahmen der Werbung nicht mitgeteilt werde, welcher Sachverständige genau die Hauptuntersuchungen vornehme. Die Nennung des Namens sei für den Verbraucher nur dann von Relevanz und somit eine wesentliche Information, wenn es erhebliche Qualitätsunterschiede bei den Prüfern gebe oder das von der Beklagten beauftragte Unternehmen in der Öffentlichkeit mit erheblichen Bedenken versehen sei.
Beides sei hier nicht erkennbar, so dass die Werbung der Beklagten rechtmäßig sei.
Die Beklagte bot auf rakuten.de zu einem Preis von 9,99 EUR gebrauchte Software mit folgender Beschreibung an: Nähere Informationen über Art und Umfang der Lizenz enthielt die Produktbeschreibung nicht.
Die Hamburger Richter stuften dies als wettbewerbswidrig ein.
Der Verkäufer einer Ware müsse alle wesentlichen Informationen zu dem Produkt nennen. Ohne diese Daten könne der Käufer nämlich nicht beurteilen, welche Art von Lizenz er erwerbe und wie die Bedingungen hierfür seien.
Darüber hinaus enthalte das Angebot auch keinerlei Angaben, inwieweit der Nutzer zu Aktualisierungen und Updates berechtigt sei.
Dem Kunden würden damit wesentliche Informationen iSd. § 5a Abs.3 UWG vorenthalten, so dass ein Wettbewerbsverstoß vorliege.
Der Beklagte war Apotheker und veranstaltete ein Gewinnspiel. Er beschrieb den Gewinn u.a. wie folgt: Die Thüringer Richter stuften dies als wettbewerbswidrig ein.
Wer im Rahmen eines Gewinnspiels Angaben über den Wert des Preises mache, müsse darauf achten, dass aufgrund der Beschreibung keine Irreführung beim Verbraucher herbeigeführt werde.
Hier gehe der durchschnittliche Teilnehmer davon aus, dass er im Falle des Gewinns den Rabatt auf sämtliche Apotheken-Produkte erhalte. Ihm sei nicht bekannt, dass auf verschreibungspflichtige Medikamente keine Nachlasse gegeben werden dürften.
Über diese Ausnahme hätte der Apotheker im Rahmen seines Gewinnspiels informieren müssen. Da er dies unterlassen habe, liege eine wettbewerbswidrige Irreführung vor.
Die „Jule Neigel Band“ veröffentlichte von 1988 bis 1998 insgesamt acht Musikalben. Die Parteien streiten bei zahlreichen Titeln (Songs) über das Maß ihrer schöpferischen Beteiligung am Schaffensprozess und über daraus resultierende urheberrechtliche Ansprüche. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr Anteil an der Komposition der streitigen Songs sei gegenüber der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) zu niedrig angegeben worden. Dies habe zu geringeren Tantiemenausschüttungen und zu weiteren Schäden geführt.
Das Landgericht Mannheim hat die Klage nach umfangreicher Beweisaufnahme abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin, mit der die Klage teilweise umgestellt und erweitert wurde, hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe Zeugen zu der Frage vernommen, ob die Klägerin über die Voraussetzungen, unter denen sie bei der GEMA als Komponistin registriert werden konnte, arglistig getäuscht worden ist.
Eine derartige vorsätzliche Täuschung durch die Beklagten konnte der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen. Nach seiner Auffassung war die Klägerin deshalb an die Vereinbarungen, welche die Parteien über die GEMA-Meldungen getroffen haben, gebunden. Diese Abreden dienten seinerzeit dazu, die Unsicherheiten über den Umfang der Beteiligung an den einzelnen Kompositionen zu beseitigen sowie variierende Beteiligungsintensitäten von Komposition zu Komposition auszugleichen und die Beteiligungsverhältnisse dauerhaft zu klären; ihnen kam deshalb die Funktion eines Vergleichs zu.
Damit schied eine Kündigung der Vereinbarungen aus. Die Anträge auf Zustimmung zur Umregistrierung der Kompositionsanteile bei der GEMA waren deshalb unbegründet; auch die weiteren Klageanträge blieben ohne Erfolg.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil vom 09.11.2016 Az. 6 U 103/12
Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe v. 09.11.2016
Über die Kläger waren umfangreich persönlichkeitsverletzende Äußerungen auf Webseiten Dritter veröffentlicht worden. Die Kläger wollten von Google die Löschung dieser Seiten aus ihren Ergebnissen.
Das OLG Köln bejahte grundsätzlich einen solchen Anspruch, wenn trotz Kenntnis der Rechtsverletzungen Google keine entsprechenden Maßnahmen ergriffen hatte.
Im konkreten Fall verneinte das Gericht jedoch die Ansprüche, weil die Kläger nicht in ausreichendem Maße über die Verstöße informiert habe.
Eine Sperrung durch einen Suchmaschinen-Anbieter müsse nur dann erfolgen, wenn die Rechtsverletzung offensichtlich sei.
Hier handle es sich um Persönlichkeitsverletzungen. Ob solche Äußerungen zulässig seien oder nicht, könne nur im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung stattfinden. Hierfür fehlten Google wichtige Informationen, so dass die beanstandeten Passagen aus Sicht von Google nicht offensichtlich rechtsverletzend gewesen seien.
Die Parteien waren Grundstücks-Nachbarn und bereits seit längerem zerstritten.
Als der Beklagte auf seinem Grundstück grillte, störte sich der Kläger hierdurch gestört. Er kletterte daraufhin von seinem Balkon auf das Dach, der unter dem Balkon liegenden
Der Beklagte machte von diesen Ereignissen zwei Videos mittels seines Handys. Der Kläger erwiderte daraufhin: "Machen Sie ruhig Fotos, ich habe von ihnen auch schon welche gemacht."
Das LG Duisburg stufte die Video-Aufnahme als Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein. Ein sachlich begründetes Interesse an den Aufnahmen habe es nicht gegeben, so dass die Interessen des Klägers überwiegen würden.
In der Erklärung "Machen Sie ruhig Fotos, ich habe von ihnen auch schon welche gemacht." liege auch keine Einwilligung in die Video-Aufnahme vor, denn diese Äußerung habe der Kläger im Eifer des Gefechts gemacht. Es bestünden daher erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit an dieser Erklärung.
Nach Ansicht des Gerichts führt der Einsatz von Dashcams durch Privatpersonen im Straßenverkehr nicht automatisch zur Unverwertbarkeit der aufgenommenen Bilder. Vielmehr sei die Frage der gerichtlichen Zulässigkeit ihm Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung vorzunehmen.
Denn die Aufzeichnungen im Straßenverkehr berührten die betroffenen Personen lediglich im Bereich der Individualsphäre, nicht hingegen im unantastbaren Kernbereich der privaten Lebensführung (Intimssphäre).
Entscheidend sei, ob eine permanente oder eine anlassbezogene Aufzeichnung stattfinde. Relevant sei ebenso, ob eine automatische Löschung oder Überschreibung der Aufzeichnungen innerhalb von bestimmten Zeiträumen erfolge.
Da diese Fragen noch nicht abschließend geklärt seien, sei der Ausgang des Verfahrens offen.
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vom 16.11.2016
Betreff:
Rechts-Newsletter 46. KW / 2016: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 46. KW im Jahre 2016. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. EuGH: Verleih von E-Books und herkömmlichen Büchern gleich zu behandeln
2. KG Berlin: Zur GEMA-Ausschüttung von Nutzungsentgelten für Urheberrechte
3. OLG Frankfurt a.M.: Zulässige vergleichende Werbung aufgrund einfacher Online-Vergleichbarkeit
4. OLG Frankfurt a.M.: Auto-Werkstatt darf mit "Hauptuntersuchung / HU" werben
5. OLG Hamburg: Info-Pflichten bei Online-Angeboten von gebrauchter Software
6. OLG Jena: Info-Pflichten bei Veranstaltung eines Apotheken-Gewinnspiels
7. OLG Karlsruhe: Berufung von Julia Neigel im Urheberrechtsstreite erfolglos
8. OLG Köln: Haftung von Google für Rechtsverletzungen Dritter ab Kenntnis
9. LG Duisburg: Handy-Aufnahmen des Nachbarn sind rechtswidrig
10. LG München I: Zur gerichtlichen Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen
Die einzelnen News:
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1. EuGH: Verleih von E-Books und herkömmlichen Büchern gleich zu behandeln
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Das Verleihen elektronischer Bücher (E-Books) kann unter bestimmten Voraussetzungen dem Verleihen herkömmlicher Bücher gleichgestellt werden. In diesem Fall findet die Ausnahme für das öffentliche Verleihwesen Anwendung, die u. a. eine angemessene Vergütung für die Urheber vorsieht.
Vereniging Openbare Bibliotheken / Stichting Leenrecht
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2. KG Berlin: Zur GEMA-Ausschüttung von Nutzungsentgelten für Urheberrechte
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Das Kammergericht hat in einem heute verhandelten Berufungsverfahren die Rechte von Musikern/Künstlern gestärkt: Die GEMA ist danach gegenüber den klagenden Künstlern ab dem Jahr 2010 nicht berechtigt, die diesen als Urhebern zustehenden Vergütungsanteile um sogenannte Verlegeranteile zu kürzen.
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3. OLG Frankfurt a.M.: Zulässige vergleichende Werbung aufgrund einfacher Online-Vergleichbarkeit
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Ein Werbevergleich zweier Produkte ist bereits dann zulässig, wenn die einzelnen objektiven Merkmale durch den Verbraucher durch einfache Internet-Recherche ermittelt werden können (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 22.09.2016 - Az.: 6 U 103/15).
"X-Skin Care-System" - die neue Aloe Vera Systempflege bietet eine funktionelle gleichwertige und preiswerte Alternative zu der Pflegeserie "Aloe Vera System I von Y"
"das X-Aloe Vera Systempflegeset Classic" bietet eine funktionell gleichwertige und preiswerte Alternative zu den Pflegeserien "Aloe Vera System I von Y"
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4. OLG Frankfurt a.M.: Auto-Werkstatt darf mit "Hauptuntersuchung / HU" werben
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Eine Kfz-Werkstatt darf mit der Aussage "Hauptuntersuchung" bzw. "HU / AU" auch dann werben, wenn sie diese Leistung nicht selbst, sondern durch einen Dritten vornehmen lässt (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 15.09.2016 - Az.: 6 U 166/15).
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5. OLG Hamburg: Info-Pflichten bei Online-Angeboten von gebrauchter Software
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Wer online gebrauchte Software zum Erwerb anbietet, muss insbesondere über die Rechte zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Anwendung informieren (OLG Hamburg, Beschl. v. 16.06.2016 - Az.: 5 W 36/16).
"Windows 7 Home Premium 32/64 Bit inkl. kostenloses Upgrade -> Windows 10 Home (ESD-Lizenz)“.
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6. OLG Jena: Info-Pflichten bei Veranstaltung eines Apotheken-Gewinnspiels
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Eine Apotheke, die ein Gewinnspiel mit der Gewinn.Aussage "Gutschein 20 % Rabatt für einen Artikel Ihrer Wahl" bewirbt, muss darüber aufklären, dass sich der Rabatt nur auf nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel bezieht (OLG Jena, Urt. v. 17.08.2016 - Az.: 2 U 14/16).
"Gutschein 20 % Rabatt für einen Artikel Ihrer Wahl".
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7. OLG Karlsruhe: Berufung von Julia Neigel im Urheberrechtsstreite erfolglos
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Im Urheberrechtsstreit zwischen Julia Neigel und zwei Musikern der ehemaligen „Jule Neigel Band“ hat der unter anderem für Urheberrecht zuständige 6. Zivilsenat die Abweisung der Klage durch das Landgericht Mannheim bestätigt.
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8. OLG Köln: Haftung von Google für Rechtsverletzungen Dritter ab Kenntnis
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In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Köln (Urt. v. 13.10.2016 - Az.: 15 U 173/15) noch einmal bekräftigt, dass der Suchmaschinen-Anbieter Google für Rechtsverletzungen Dritter, die er anzeigt, ab Kenntnis haftet.
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9. LG Duisburg: Handy-Aufnahmen des Nachbarn sind rechtswidrig
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Filmt ein Bewohner eines Grundstückes seinen Nachbarn mittels einer Handy-Kamera, verletzt dies den Nachbarn in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (LG Duisburg, Urt. v. 17.10.2016 - Az.. 3 O 381/15).
Garage. Auf diesem Vordach stehend, wedelte der Kläger mit seinem T-Shirt, welches er zuvor ausgezogen hatte, Rauch davon. Anschließend kletterte er zurück auf seinen Balkon.
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10. LG München I: Zur gerichtlichen Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen
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Das LG München I hat sich in einem Hinweisbeschluss (Beschl. v. 14.10.2016 - Az.: 17 S 6473/15) detailliert mit der Frage der gerichtlichen Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen auseinandergesetzt.
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