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Newsletter vom 16.12.2009 |
Betreff: Rechts-Newsletter 50. KW / 2009: Kanzlei Dr. Bahr |
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____________________________________________________________ 1. BGH: Belehrungspflichten über das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen _____________________________________________________________ Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Die Beklagte betreibt über die Internethandelsplattform eBay Handel unter anderem mit Heimtextilien, Kinder- und Babybekleidung sowie Babyausstattungen. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von Klauseln in Anspruch, die diese für den Abschluss von Kaufverträgen über ihre bei eBay bestehende Internetseite verwendet. Im Revisionsverfahren hatte der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über die Wirksamkeit dreier Klauseln zu entscheiden, deren Verwendung das Berufungsgericht der Beklagten untersagt hatte. Die erste Klausel lautet: [Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben.] "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung." Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel unwirksam ist. Sie enthält keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist und genügt deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung (§ 312d Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 BGB). Ihre formularmäßige Verwendung begründet die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Nach § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt die Rückgabefrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Rückgaberecht, die unter anderem einen Hinweis auf den Fristbeginn zu enthalten hat, in Textform mitgeteilt worden ist. Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers, auf den abzustellen ist, kann die Klausel den Eindruck erwecken, die Belehrung sei bereits dann erfolgt, wenn er sie lediglich zur Kenntnis nimmt, ohne dass sie ihm entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Textform – d.h. in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise (§ 126b BGB) – mitgeteilt worden ist. Ferner kann der Verbraucher der Klausel wegen des verwendeten Worts "frühestens" zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt. Die zweite Klausel lautet: "Das Rückgaberecht besteht entsprechend § 312d Abs. 4 BGB unter anderem nicht bei Verträgen Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel wirksam ist. Sie genügt den gesetzlichen Anforderungen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, für jeden angebotenen Artikel gesondert anzugeben, ob dem Verbraucher insoweit ein Rückgaberecht zusteht, und folglich für Fernabsatzverträge im elektronischen Geschäftsverkehr verschiedene Versionen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden. Eine Belehrung, die dem Verbraucher die Beurteilung überlässt, ob die von ihm erworbene Ware unter einen Ausschlusstatbestand fällt, ist nicht missverständlich. Insoweit bestehende Auslegungszweifel werden nicht dadurch beseitigt, dass die Beklagte bei - ihrer Meinung nach - den Ausschlusstatbeständen unterfallenden Fernabsatzverträgen lediglich darüber belehrt, dass ein Rückgaberecht nicht bestehe. Der Verbraucher erhielte in diesem Fall deutlich weniger Informationen, als wenn er über den gesetzlichen Wortlaut der Ausschlusstatbestände informiert wird. Das ermöglicht ihm vielmehr, sich eine abweichende Meinung zu bilden und auf eine Klärung hinzuwirken. Auch durch den einschränkenden Zusatz "unter anderem" wird die Klausel nicht unklar, weil dadurch für den Verbraucher erkennbar nur auf den Umstand hingewiesen wird, dass in § 312d Abs. 4 BGB noch weitere, für den Versandhandel der Beklagten nicht einschlägige Ausschlusstatbestände aufgeführt sind. Die dritte Klausel lautet: [Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben.] "Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist." Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel unwirksam ist. Zwar erfordert das Gesetz keine umfassende, alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen berücksichtigende Belehrung über die bei einer Ausübung des Rückgaberechts eintretenden Rechtsfolgen. Die Belehrung muss aber einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB enthalten. Das ist hier nicht der Fall. Nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB hat der Verbraucher im Fall der Ausübung eines Rückgaberechts Wertersatz auch für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, dies aber nur dann, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Wenn – wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist - die Erteilung eines den Voraussetzungen des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB genügenden Hinweises bei Vertragsschlüssen über eBay von vornherein ausgeschlossen ist, weil der Vertrag zustande kommt, ohne dass der erforderliche Hinweis spätestens bei Vertragsschluss in Textform erteilt werden kann, ist die Klausel 3 irreführend, weil sie keinen Hinweis darauf enthält, dass für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung kein Wertersatz zu leisten ist. Selbst wenn die Beklagte aber einen den Voraussetzungen des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB genügenden Hinweis in der erforderlichen Textform auch noch bis zum Erhalt der Ware erteilen könnte (§ 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB), müsste die Klausel 3 jedenfalls darauf hinweisen, dass eine Wertersatzpflicht für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung nur unter dieser Voraussetzung besteht (§ 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV). Auch ein solcher Hinweis fehlt. Die formularmäßige Verwendung der den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechenden Belehrung begründet die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Urteil vom 09.12.2009, Az.: VIII ZR 219/08 LG München I, Urteil vom 24.01.2008, Az.: 12 O 12049/07 OLG München, Urteil vom 26.06.2008, Az.: 29 U 2250/08 (veröffentlicht in MMR 2008, 677) Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 09.12.2009 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. BGH: Eintägige Rabattaktion ("ohne 19% MWSt") rechtswidrig _____________________________________________________________ Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Werbung für einen Preisnachlass von 19% wettbewerbswidrig ist, wenn in der Werbung nicht klar und eindeutig darauf hingewiesen wird, dass der Nachlass nur für im Geschäft vorrätige Waren in Anspruch genommen werden kann. Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit Foto- und Videokameras. Die Beklagte, die einen entsprechenden Markt in Stuttgart-Feuerbach betreibt, warb mit einem Prospekt für einen Preisnachlass mit folgendem Text: "Nur heute 3. Januar Foto- und Videokameras ohne 19% Mehrwertsteuer!*". In dem Sternchenhinweis des Prospekts war angegeben "Sparen Sie volle 19% vom Verkaufspreis". Am 3. Januar 2007 suchten zwei Mitarbeiter der Klägerin das Geschäft der Beklagten auf und erhielten beim Kauf einer Kamera auf den Verkaufspreis einen Nachlass von 19%. Auf ihre Nachfrage, ob auch nicht vorrätige Ware bestellt werden könne, erhielten sie die Auskunft, dass dies möglich sei. Auf den Preis werde aber nicht der Rabatt gewährt, der nur am 3. Januar auf die im Geschäft vorrätige Ware zu erhalten sei. Die Klägerin hält die Werbung für den Preisnachlass wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für wettbewerbswidrig und hat die Beklagte auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung in Anspruch genommen. Das Landgericht Stuttgart hatte der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt. In einem nicht zum BGH gelangten Fall hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe die gleiche Werbung, die von einem zum selben Konzern wie die Beklagte gehörenden Unternehmen in Auftrag gegeben war, für wettbewerbsrechtlich unbedenklich gehalten. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des beklagten Handelsunternehmens gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart zurückgewiesen. Bei dem beworbenen Preisnachlass handelt es sich um eine Verkaufsförderungsmaßnahme. Die Bedingungen für die Inanspruchnahme einer solchen Maßnahme müssen bereits in der Werbung klar und eindeutig angegeben werden. Diesen Anforderungen genügt die Werbung der Beklagten nicht. Damit der Verbraucher seine Kaufentscheidung in Kenntnis aller relevanten Umstände treffen kann, muss er sich über die Bedingungen, die der Handel für die Inanspruchnahme einer Vergünstigung setzt, informieren können. Hierzu zählt auch der Umstand, dass ein angekündigter Nachlass nicht auf Ware gewährt wird, die nicht (mehr) vorrätig ist, aber bestellt werden kann. Möchte der Handel den angekündigten Preisnachlass in dieser Weise einschränken, muss er hierauf bereits in der Werbung hinweisen. Urteil vom 10.12.2009, Az.: I ZR 195/07 OLG Stuttgart, Urteil vom 22.11.2007, Az.: 2 U 45/07 (WRP 2008, 517) LG Stuttgart, Urteil vom 16.05.2007, Az.: 39 O 46/07 KfH Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 11.12.2009 zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. BGH: Keine GEMA-Wahrnehmung von Nutzungsrechten für die Verwendung von Musikwerken zu Werbezwecken _____________________________________________________________ Die GEMA ist nicht berechtigt, Nutzungsrechte für die Verwendung von Musikrechten zu eigenen Werbezwecken geltend zu machen, so der BGH (Urt. v. 10.06.2009 - Az.: I ZR 226/06). Eine Werbagentur hatte einige der von ihr erstellten Fernseh-Spots auf ihrer Internetseite zur Eigenwerbung veröffentlicht. Die jeweilige Musik hatte sie extra komponieren lassen. Die GEMA forderte die Werbeagentur gleichwohl zur Anmeldung der entsprechenden Musikwerke auf. Dies hielt das Unternehmen für unberechtigt und erhob negative Feststellungsklage. Und gewann vor dem höchsten deutschen Zivilgericht. Die Wahrnehmungsgesellschaft GEMA sei in dieser Konstellation nicht befugt, die Nutzungsrechte wahrzunehmen. Zweck der Wahrnehmungsverträge sei es, der GEMA die kollektiven Wahrnehmungsrechte einzuräumen, deren individuelle Wahrnehmung dem Urheber nicht möglich sei. Rechte, die der Urheber selbst verwalten könne, sollten dagegen bei ihm verbleiben. Es sei in diesem Zusammenhang ein erhebliches Interesse des Urhebers zu erkennen, der Werbenutzung seiner Werke selbst explizit in jedem Einzelfall zuzustimmen bzw. zu widersprechen und das Entgelt frei auszuhandeln. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. BGH: Teilnehmerdaten sind nur vertraglich erlangte Daten _____________________________________________________________ Der BGH (Urt. v. 05.11.2009 - Az.: III ZR 224/08) hatte über den Umfang eines Datenüberlassungsvertrages über Teilnehmerdaten im Telekommunikationsbereich zu urteilen. Die Klägerin gab die Telefonverzeichnisse auf CD-ROMs heraus und verlangte von der Beklagten, der Deutschen Telekom AG (DTAG), die Überlassung von Teilnehmerdaten. Die Parteien hatten in der Vergangenheit einen Vertrag mit nachfolgender Klausel geschlossen: "Die nachfolgenden Bedingungen regeln die Überlassung der bei der T-…. verfügbaren Teilnehmerdaten. Für die Überlassung von Teilnehmerdaten anderer Anbieter von Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit gilt diese Vereinbarung nur insoweit, als die anderen Anbieter von Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit einer Weitergabe der Datensätze ihrer Kunden durch die T-…. zugestimmt oder nicht widersprochen haben." Bei der DTAG lagen die Teilnehmerdaten ihrer eigenen Kunden vor, die mit einem Eintrag in Telefonverzeichnissen einverstanden waren, sowie die Teilnehmerdaten von anderen Telefonanbietern, die ihre Daten an die Telekom zum Zwecke der Veröffentlichung überlassen hatten. Außerdem ließ die Telekom durch ein verbundenes Unternehmen weitere Teilnehmerdaten von Kunden weiterer Anbieter recherchieren (sog. Verlegerdaten). Die Klägerin begehrte die Überlassung sämtlicher verfügbarer Daten, auch der Verlegerdaten.
Hintergrundinformation - Auszug aus dem Buchpreisbindungsgesetz Urteil vom 08.12.2009, Az.: 11 U 72/07 Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 11.12.2009 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. OLG Frankfurt a.M.: Elektronische Leseplätze erlauben nur Lesezugriff, aber keine Vervielfältigung _____________________________________________________________ "Nur lesen, aber nicht vervielfältigen!" so das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 24.11.2009 - Az.: 11 U 40/09) zur Frage, ob die Leser von digitalen Werken in einer Uni-Bibliothek die Bücher auf ihren USB-Stick kopieren dürfen. Die Universitätbibliothek Darmstadt digitalisierte verschiedene Werke aus ihrem Bestand und stellte diese auf elektronischen Leseplätzen den Studenten zur Verfügung. Dabei war es auch möglich, die Inhalte auf externen Datenträgern wie einem USB-Stick zu speichern, so dass die Nutzer diese mit nach Hause nehmen konnten. Die Frankfurter OLG-Richter erklärten dies für urheberrechtswidrig. § 52 b UrhG gestatte zwar ausdrücklich einer öffentlichen Bibliothek, elektronische Leseplätze einzurichten und zu unterhalten. Diese Handlung der Uni sei demnach rechtmäßig. Diese gesetzliche Erlaubnis reiche jedoch nicht so weit, dass die Inhalte auch auf mobile Geräte wie einen USB-Stick übertragen werden dürften. Die Norm wolle nur die Nutzung in den Räumen der Bibliothek gestatten. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. OLG Hamm: Verlag darf nicht einseitig Obergrenze für urheberrechtliche Vergütung eines Autors bestimmen _____________________________________________________________ Ein Verlag darf nicht einseitig und ohne Vertragsänderung das Honorar für einen Autoren pauschal abgelten, so das OLG Hamm (Urt. v. 18.08.2009 - Az.: 4 U 52/09). Bei dem Kläger handelte es sich um einen Autor. Die Beklagte war ein juristischer Fachverlag, der ein Rechtslexikon herausgab. Der Autor erstellte für dieses Lexikon regelmäßig Manuskripte und Updates. Vertraglich war die Vergütung dahin gehend vereinbart, dass der Kläger pro Seite 40,- EUR erhielt. In den ersten Jahren rechnete er pro Jahr eine relativ geringe Summe ab. Später aber rechnete er pro Monat bereits zwischen 1.500,- und 4.000,- EUR ab. Die Beklagte entschied sich, die Honorargrenze auf 1.000 ,- EUR monatlich zu begrenzen, wogegen der Kläger gerichtlich vorging. Der Kläger bekam Recht. Die Begrenzung der Vergütungsansprüche auf 1.000,- EUR rechtswidrig. Gegenstand der ursprünglichen Verträgen war keine solche Abrede, so dass die Beklagte nicht einseitig von sich aus eine solche Beschränkung vornehmen könne. Alleine der Umstand, dass der Verlag eine Neukonzeption durchführe, reiche als Grund nicht aus. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. OLG Köln: Verpflichtung aus Unterlassungserklärungen umfasst nicht gleichzeitige Löschung von eBay-Bewertung _____________________________________________________________ Verpflichtet sich ein Schuldner im Wege einer Unterlassungserklärung, eine bestimmte Bewertung auf eBay nicht mehr zu verbreiten, ist davon nicht die zeitlich gleichzeitige Löschung der Bewertung umfasst, sondern vielmehr nur die schnellstmögliche, so das OLG Köln (Urt. v. 11.03.2009 - Az.: 6 U 222/08). Die Beklagte gab für ein über eBay erworbenes Produkt eine negative Bewerbung ab. Dies lies sich die Verkäuferin nicht gefallen und mahnte die Beklagte ab. Diese gab die verlangte Unterlassungserkärung ab, in der sie sich verpflichtete, die getätigten Äußerungen zu unterlassen. Mehrfach forderte die Beklagte eBay, zuletzt durch ihren Anwalt, auf, ihren Kommentar zu löschen. Das Online-Auktionshaus reagierte jedoch nicht. Schließlich fügte die Beklagte am Ende ihres umstrittenen Beitrages den Satz hinzu: "Ich nehme die Bewertung zurück." Die Klägerin war der Meinung, die Beklagte verstoße gegen die abgegebene Unterlassungserklärung, da die Bewertung weiterhin online stehe. Zu Unrecht wie die Kölner Richter nun entschieden. Die Beklagte habe sich zwar in der Unterlassungserklärung dazu verpflichtet, die zuvor getätigten Äußerungen zu unterlassen. Davon umfasst sei auch die Verpflichtung, die Löschung der streitigen Bewertung zu veranlassen. Geschuldet sei im vorliegenden Fall jedoch nicht die sofortige Löschung, sondern vielmehr nur die zeitlich schnellstmöglichste. Denn die Beklagte habe die Löschung nicht selbst vornehmen können, sondern sei vielmehr von eBay abhängig. Dieser Verpflichtung sei die Beklagte in ausreichendem Maße nachgekommen. In mehreren E-Mails habe sie versucht, die Löschung bei eBay zu veranlassen. Zudem habe sie in einem Beitrag deutlich gemacht, dass sie die Bewertung zurücknehme. Insofern habe die Klägerin gar nicht davon ausgehen dürfen, dass eine Löschung ohne weiteres und unmittelbar zustande käme. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. LG Berlin: Eingabe mehrerer TAN im Online-Banking nur fahrlässige Pflichtverletzung _____________________________________________________________ Kommt ein Bankkunde der Aufforderung aus einer Phishing-Mail nach und gibt insgesamt vier TAN beim Online-Banking ein, so handelt es sich hierbei lediglich um leicht fahrlässiges Verhalten, so dass die Haftung des Kunden der Höhe nach begrenzt ist (LG Berlin, Urt. v. 11.08.2009 - Az.: 37 O 4/09). Die Klägerin wurde Opfer eines Phishing-Angriffs. Nach Eingabe ihrer PIN erschien online ein Hinweisfeld, dass der Login gescheitert sei und zur weiteren Verifizierung nun die Eingabe von 4 TAN notwendig sei. Diese gab die Klägerin ein. Die Täter überwiesen damit knapp 15.000,- EUR vom Konto der Geschädigten. Diese forderte das Geld von ihrer Bank zurück. Zu Recht wie die Berliner Richter nun entschieden. Die Juristen sprachen der Klägerin 90% des verloren gegangenen Betrages zu. Da keine wirksame Überweisung durch die Klägerin vorgelegen habe, hätte die verklagte Bank das Geld nicht überweisen dürfen. Da gleichwohl ein Transfer erfolgt sei, habe sich das Geldinstitut ersatzpflichtig gemacht. Jedoch sei der Klägerin ein 10% Mitverschulden anzurechnen. Denn die Aufforderung, vier ungebrauchte TAN einzugeben, hätte die Klägerin stutzig werden lagen müssen. Der Klägerin sei aber nur leicht fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Die Beklagte trage ein erhebliches Mitverschulden. Sie stelle das System zur Verfügung und müsse dafür sorgen, dass außenstehende Dritte ihren Kunden keine neue Bedienungsanleitung vortäuschen könnten. Die von der Beklagten vorgehaltenen Warnhinweise seien zu umständlich vorgehalten und zu lang formuliert gewesen. Sie hätte das Verhalten zur Eingabe von TAN gegenüber den Kunden verbindlich festlegen können. Bezüglich der Höhe der Schadensverteilung sei der Fall mit dem Missbrauch von EC-Karten zu vergleichen, bei dem der leicht fahrlässig handelnde Kunde mit 10 % selbst hafte. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. LG Bonn: Rechtswidrige E-Mail-Werbung bei fehlendem Hinweis auf Widerspruchs _____________________________________________________________ Fehlt in einer E-Mail-Werbung der Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit durch den Empfänger, so handelt es sich hierbei um Spam, so das LG Bonn (Urt. v. 08.09.2009 - Az.: 11 O 56/09). Der Kläger, der Geschäftskunde der Beklagten war, erhielt von dieser eine Werbe-E-Mail. Da der Hinweis nach § 7 Abs.3 Nr.4 UWG auf den kostenlosen Widerspruch hinsichtlich der Verwendung seiner elektronischen Postadresse fehlte, sah er hierin einen Wettbewerbsverstoß und klagte auf Unterlassung. Zu Recht wie die Bonner Richter entschieden. Nur wenn die engen Voraussetzungen von § 7 Abs.3 UWG vorlägen, so die Juristen, dürfe an Bestandskunden E-Mail-Werbung versendet werden. Diese Bedingungen seien im vorliegenden Fall nicht eingehalten worden, denn die Beklagte habe nicht auf die kostenlose Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Insofern könne sie sich nicht auf die Ausnahmeregelungen der Norm berufen. Somit liege ein Fall der unverlangten E-Mail-Werbung vor. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. LG Frankfurt a.M.: DENIC muss Tippfehler-Domains nicht auf Rechtsverletzungen prüfen _____________________________________________________________ Die DENIC trifft grundsätzlich keine Mitstörerhaftung für rechtswidrige Domainnamen, auch dann nicht, wenn es sich um Tippfehler-Domains handelt, so das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 15.04.2009 - Az.: 2-6 O 706/08). Die Klägerin, eine große, deutsche Fluggesellschaft, wollte von der DENIC die Sperrung zahlreicher Domains, da diese unerlaubt Bestandteile ihrer rechtlich geschützten Marken verwenden würden. Die Registrierungsstelle lehnte dies ab. Zu Recht wie die Frankfurter Richter entschieden. Während der Registrierung einer Domain träfen die DENIC keinerlei Prüfungspflichten. Die automatisierte Vergabe nach dem Prioritätsprinzip solle zur Aufrechterhaltung des effektiven und preiswerten Registrierungsverfahrens unangetastet bleiben. Damit müsse die DENIC auch offensichtliche Rechtsverstöße an dieser Stelle nicht feststellen. Anderenfalls wäre das Geschäftsmodell in Frage gestellt. Die DENIC müsste technische und personelle Voraussetzungen stellen und könnte ihr automatisiertes Verfahren nicht mehr in gleich effektiver, schneller und kostengünstiger Weise anbieten. Auch später, wenn die Domains bereits registriert seien, obliege der Verwaltungsstelle nur eine sehr eingeschränkte Kontrollpflicht, z.B. wenn ein rechtskräftigter Titel vorliege oder die relevante Domain identisch mit einer sehr bekannten Marke sei. Bei reinen Tippfehler-Domains hingegen treffe sie keine solche Verantwortung. Es sei nicht Aufgabe der DENIC, Prüfungen der Verwechslungsgefahr vorzunehmungen und somit den Parteien Rechtsstreitigkeiten abzunehmen. Sie leiste genügend Vorkehrungen, um Betroffenen die Wahrnehmung ihrer Rechte zu erleichtern, indem sie in der WhoIs-Datenbank entsprechende Daten für jedermann einsehbar vorhalte und bei ausländischen Domain-Inhabern einen in Deutschland ansässigen Admin-C verlange. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. LG Göttingen: Behauptung unwahrer Tatsachen zur Generierung von Rechnungen für Internetdienste ist strafbar _____________________________________________________________ Wer vortäuscht, dass bestimmte Personen sich im Internet auf einer Webseite kostenpflichtig angemeldet haben, macht sich wegen Betruges strafbar, so das LG Götingen (Urt. v. 17.08.2009 - Az.: 8 KLs 1/09). Die Angeklagten verschickten an 600.000 Personen bundesweit Werbe-Mails. In den elektronischen Nachrichten war jeweils ein Link eingebettet. Folgte der Empfänger dem Link, war es durch die von den Angeklagten genutzte Technik möglich, ihn direkt mit den Datensätzen in Verbindung zu bringen und namentlich zu begrüßen. Auf der Sprungbrettseite erschien ein Link "Direkt zum Fabrikverkauf". Nur ganz unten im nicht unmittelbar einsehbaren Bildschirmbereich, für den man erst scrollen musste, war ein Hinweis "Für den Zugriff auf den Mitgliederbereich zahlen Sie einmalig 86 €" enthalten. Der Button selbst sollte wie eine Weiterleitung aussehen und nicht wie ein Anmelde-Button. Obgleich die Betroffenen keine persönlichen Daten eingaben, erhielten sie nach der Link-Aktivierung eine Anmeldebestätigung und eine Rechnung über 86,- EUR. Das LG Göttingen verurteilte die Haupttäter wegen Betruges und versuchten Betruges. Die Täter erhielten eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten bzw. von 6 Monaten. Die Strafen wurden zur Bewährung ausgesetzt. Das Gericht wertete die Behauptung in den Bestätigungs-Mails, dass die Geschädigten sich angemeldet hätten, als unwahre Tatsachenbehauptung. Durch diese Erklärung sei bei vielen Betroffenen der Eindruck erweckt worden, tatsächlich einen kostenpflichtigen Online-Vertrag eingegangen zu sein, so dass sie den geforderten Betrag beglichen hätten. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. VG München: "free-bwin.com" unabhängig vom Inhalt verbotene Glücksspiel-Werbung _____________________________________________________________ Die Bewerbung der Domain "free-bwin.com" ist ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Glücksspiel-Staatsvertrages (GlüStV), unabhängig davon, welchen Inhalt diese Domain hat, so das VG München (Beschl. v. 07.09.2009 - Az.: M 22 S 09.3403). Im Stadion des FC Bayern München wurde auf Banden mit dem Schriftzug "free-bwin.com" geworben. Dabei waren die Buchstaben "bwin" in den gleichen Farben und der gleichen Schrift gehalten wie die entsprechende Marke des Glücksspiel-Anbieters bwin. Die Internetseite unter "free-bwin.com" enthielt eine kostenlose Pokerschule. Die Münchener Verwaltungsrichter sahen hierin eine unzulässige Werbung für ein in Deutschland verbotenes Glücksspiel. Der durchschnittliche Betrachter werde den Domain-Namen "free-bwin.com" nicht gleichmäßig wahrnehmen, sondern der Bestandteil "bwin" werde vielmehr prägend in seinem Gedächtnis bleiben. Dies sei auch bewusst so gewollt, denn die farbliche Ausgestaltung unterstütze diesen Effekt noch. Dadurch würde beim Zuschauer die Assoziation mit der Domain "bwin.com" geweckt, auf der verbotene, kommerzielle Glücksspiele angeboten würden. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Podcasting: Die Reform des Datenschutzrechts 2009 - Teil 4 _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Die Reform des Datenschutzrechts 2009 - Teil 4". Inhalt: Da ist sie nun: Die Reform des Datenschutzrechts im Jahre 2009, die zum 1. September in Kraft getreten ist. Es war bis wenige Tage vor Toreschluss noch unklar, ob die Neuerungen überhaupt kommen würden. Ein monatelanger Hick-Hack zwischen den Fraktionen der CDU/CSU und der SPD war die Folge. Die gesamte Reform steht unter dem Eindruck der in der Öffentlichkeit als Adresshandelsskandal bezeichneten Ereignisse. Der Podcast ist aufgrund des großen Umfangs in vier Teile geteilt. Heute hören Sie den vierten und letzten Teil. Der erste, zweite und dritte sind die letzten Wochen erschienen. zurück zur Übersicht |