Zurück
Newsletter vom 16.12.2020
Betreff: Rechts-Newsletter 51. KW / 2020: Kanzlei Dr. Bahr


1. BVerfG: Erweiterte Datennutzung („Data-mining“) nach dem Antiterrordateigesetz teilweise verfassungswidrig

2. BGH: Umfang der Auskunftspflicht von YouTube über Nutzerdaten

3. OLG Hamburg: In Online-Shop "Visa Entropay" und "Viabuy Prepaid MasterCard" keine gängigen Zahlungsmittel

4. OVG Koblenz: Bürger hat keinen DSGVO-Anspruch gegen Datenschutzbehörde auf bestimmte Handlungen

5. OLG München: Klarnamenpflicht bei Facebook rechtlich einwandfrei

6. BayOLG München: Rein elektronische Auskunft über Daten aus Zentralem Schuldnerverzeichnis nicht ausreichend

7. VG Köln: Videoüberwachung muss während Corona-Lockdowns nicht eingestellt werden

8. LG Hamburg: Lindgren-Erben haben Urheberrecht am bekannten Lied "Hey, Pippi Langstrumpf"

9. LG Münster: Online-Werbeaussage "100 % Original" wettbewerbswidrig

10. Sächsische Datenschutzbeauftragte: Staatskanzlei wegen unzulässiger Videoüberwachung verwarnt

Die einzelnen News:

____________________________________________________________

1. BVerfG: Erweiterte Datennutzung („Data-mining“) nach dem Antiterrordateigesetz teilweise verfassungswidrig
_____________________________________________________________

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts § 6a Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung einer standardisierten zentralen Antiterrordatei von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten von Bund und Ländern (Antiterrordateigesetz - ATDG) für mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar und damit nichtig erklärt. Im Übrigen ist § 6a ATDG verfassungsgemäß.

Im Mittelpunkt des im Jahr 2006 in Kraft getretenen Antiterrordateigesetzes stand die Schaffung einer gemeinsamen Verbunddatei der Sicherheitsbehörden, die in ihrem Kern der Informationsanbahnung diente. Nachdem der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 24. April 2013 - 1 BvR 1215/07 - (BVerfGE 133, 277 ff. - Antiterrordateigesetz I) mehrere Vorschriften des Gesetzes für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt hatte, änderte der Bundesgesetzgeber die vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Vorschriften und ergänzte das Antiterrordateigesetz um die Vorschrift des § 6a ATDG („Erweiterte projektbezogene Datennutzung“).

§ 6a ATDG ermächtigt die Sicherheitsbehörden erstmalig zur so bezeichneten erweiterten Nutzung („Data-mining“) von in der Antiterrordatei gespeicherten Datenarten, und zwar - über die Informationsanbahnung hinaus - auch zur operativen Aufgabenwahrnehmung. § 6a ATDG gestattet damit die unmittelbare Nutzung der Antiterrordatei auch zur Generierung neuer Erkenntnisse aus den Querverbindungen der gespeicherten Datensätze. Dies war bisher nur in Eilfällen möglich.

Die Regelung des § 6a Abs. 2 Satz 1 ATDG verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Sie genügt nicht den besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen der hypothetischen Datenneuerhebung („informationelles Trennungsprinzip“). Aufgrund der gesteigerten Belastungswirkung einer erweiterten Nutzung einer Verbunddatei der Polizeibehörden und Nachrichtendienste muss diese dem Schutz von besonders gewichtigen Rechtsgütern dienen und auf der Grundlage präzise bestimmter und normenklarer Regelungen an hinreichende Eingriffsschwellen gebunden sein.

Diesen Anforderungen genügt § 6a Abs. 2 Satz 1 ATDG nicht, während § 6a ATDG im Übrigen diesen Erfordernissen entspricht.

Sachverhalt: Die Antiterrordatei ist eine der Bekämpfung des internationalen Terrorismus dienende Verbunddatei von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder. Im Regelfall erlaubt § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a ATDG den berechtigten Behörden bei einer Abfrage zu Personen einen unmittelbaren Zugriff lediglich auf die in der Antiterrordatei zu ihrer Identifizierung gespeicherten Grunddaten wie Name, Geschlecht und Geburtsdatum (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a ATDG). Der Zugriff erstreckt sich - außer in Eilfällen und insoweit nur unter engen Voraussetzungen - nicht auch auf die in der Datei gespeicherten erweiterten Grunddaten (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b ATDG) wie Bankverbindungen, Familienstand und Volkszugehörigkeit.

Der durch das Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze (ATDGuaÄndG) vom 18. Dezember 2014 geschaffene § 6a ATDG ist zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten. Diese Vorschrift ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen eines „Projekts“ die erweiterte Nutzung von in der Datei nach § 3 ATDG gespeicherten Datenarten.

Nach § 4 ATDG verdeckt gespeicherte Daten sind davon ausgenommen. Die Absätze 1 bis 3 des § 6a ATDG unterscheiden danach, ob die erweiterte Nutzung im Rahmen eines bestimmten einzelfallbezogenen Projekts zur Sammlung und Auswertung von Informationen über eine internationale terroristische Bestrebung (Abs. 1), für die Verfolgung qualifizierter Straftaten des internationalen Terrorismus (Abs. 2 Satz 1) oder für die Verhinderung von qualifizierten Straftaten (Abs. 3 Satz 1) erfolgt.

In § 6a Abs. 5 ATDG definiert der Gesetzgeber den Begriff der erweiterten Nutzung. Hierunter ist das Herstellen von Zusammenhängen zwischen Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Objekten und Sachen, der Ausschluss unbedeutender Informationen und Erkenntnisse, die Zuordnung eingehender Informationen zu bekannten Sachverhalten sowie die statistische Auswertung der gespeicherten Daten zu verstehen (Satz 1).

Hierzu dürfen die beteiligten Behörden des Bundes Daten auch mittels phonetischer oder unvollständiger Daten, der Suche über eine Mehrzahl von Datenfeldern, der Verknüpfung von Personen, Institutionen, Organisationen, Sachen oder der zeitlichen Eingrenzung der Suchkriterien aus der Datei abfragen sowie räumliche und sonstige Beziehungen zwischen Personen und Zusammenhänge zwischen Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Objekten und Sachen darstellen sowie die Suchkriterien gewichten (Satz 2). § 6a ATDG gestattet damit die unmittelbare Nutzung der Antiterrordatei auch zur Generierung neuer Erkenntnisse aus den Querverbindungen der gespeicherten Datensätze (sogenanntes „Data-mining“).

Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde, die sich ausschließlich gegen § 6a ATDG richtet, eine Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG).

Wesentliche Erwägungen des Senats:

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist teilweise begründet. § 6a Abs. 2 Satz 1 ATDG verstößt gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.

§ 6a Abs. 1 bis 3 ATDG greift in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ein, indem er den beteiligten Behörden eine erweiterte Datennutzung der in der Datei nach § 3 ATDG gespeicherten Datenarten mit Ausnahme der nach § 4 ATDG verdeckt gespeicherten Daten erlaubt.

Der Eingriff durch § 6a Abs. 2 Satz 1 ATDG ist nicht gerechtfertigt. Die Regelung ist unverhältnismäßig.

1. Regelungen, die den Datenaustausch zwischen Polizeibehörden und Nachrichtendiensten ermöglichen, müssen den besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen der hypothetischen Datenneuerhebung genügen („informationelles Trennungsprinzip“). Welche Anforderungen an die Ausgestaltung einer Befugnis hinsichtlich Rechtsgüterschutz und Eingriffsschwelle im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich nach der konkreten Belastungswirkung.

2. Der erweiterten Datennutzung nach § 6a ATDG kommt eine gesteigerte Belastungswirkung zu. Vor diesem Hintergrund muss die Erzeugung neuer Erkenntnisse und Zusammenhänge durch Verknüpfung von in einer Datei gespeicherten Daten aus verschiedenen nachrichtendienstlichen und polizeilichen Quellen einem herausragenden öffentlichen Interesse dienen. Der Eingriff muss zudem an hinreichend konkretisierte Eingriffsschwellen für die erweiterte Nutzung zu Zwecken der Gefahrenabwehr, Strafverfolgung sowie der Aufgabenerfüllung von nicht operativ tätig werdenden Behörden wie den Nachrichtendiensten auf der Grundlage normenklarer Regelungen gebunden sein.

a) Für die erweiterte Nutzung der Antiterrordatei zum Zwecke der Gefahrenabwehr muss wegen der Belastungswirkung eine wenigstens hinreichend konkretisierte Gefahr in dem Sinne gegeben sein, dass zumindest tatsächliche Anhaltspunkte für die Entstehung einer konkreten Gefahr vorliegen.

b) Für die erweiterte Nutzung zur Informationsauswertung muss diese zur Aufklärung einer bestimmten, nachrichtendienstlich beobachtungsbedürftigen Aktion oder Gruppierung im Einzelfall geboten sein; damit wird ein wenigstens der Art nach konkretisiertes und absehbares Geschehen vorausgesetzt.

c) Für die erweiterte Nutzung zur Verfolgung einer Straftat muss ein durch bestimmte Tatsachen begründeter Verdacht vorliegen, für den konkrete und verdichtete Umstände als Tatsachenbasis vorhanden sind.

3. Diesen Anforderungen wird § 6a Abs. 2 Satz 1 ATDG nicht gerecht. Zwar lässt die Vorschrift die erweiterte Nutzung nur zum Schutz von Rechtsgütern zu, die besonders gewichtig sind. Der Befugnis nach § 6a Abs. 2 Satz 1 ATDG fehlt jedoch eine hinreichend qualifizierte Eingriffsschwelle. § 6a Abs. 2 Satz 1 ATDG lässt die „Erforderlichkeit im Einzelfall“ zur Aufklärung „weitere[r] Zusammenhänge des Einzelfalls“ genügen.

§ 6a Abs. 2 ATDG bestimmt nicht normenklar, dass für die erweiterte Nutzung zum Zwecke der Strafverfolgung als Tatsachenbasis ein vom strafprozessualen Anfangsverdacht verschiedener verdichteter Tatverdacht erforderlich ist. Auch die Bindung an ein Projekt im Sinne des § 6a Abs. 4 ATDG ändert nichts an der verfassungsrechtlichen Unzulänglichkeit der in § 6a Abs. 2 Satz 1 ATDG genannten Eingriffsvoraussetzungen, weil auch in Absatz 4 keine hinreichende Eingriffsschwelle normiert wird.

4. Dagegen erweisen sich § 6a Abs. 1 und 3 ATDG als verfassungsgemäß. Den Bestimmungen sind im Wege der Auslegung hinreichend normenklar geregelte Eingriffsschwellen zu entnehmen, welche den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen. § 6a Abs. 3 Satz 1 ATDG darf allerdings nicht so verstanden werden, als erlaubte die Bestimmung die erweiterte Nutzung für eine bloße Vor- oder Umfeldermittlung ohne Bezug zu einer zumindest konkretisierten Gefahr. Bei einer solchen Lesart wäre § 6a Abs. 3 Satz 1 ATDG verfassungswidrig.

5. Auch die in § 6a Abs. 7 und 8 ATDG normierten Anforderungen an individuellen Rechtsschutz und aufsichtliche Kontrolle sind mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar.

Beschluss vom 10. November 2020 - Az.: 1 BvR 3214/15

Quelle: Pressemitteilung des BVerfG v. 11.12.2020

zurück zur Übersicht

_____________________________________________________________

2. BGH: Umfang der Auskunftspflicht von YouTube über Nutzerdaten
_____________________________________________________________

Der unter anderem für Urheberrechtssachen zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Betreiber einer Videoplattform keine E-Mail-Adressen, Telefonnummern oder IP-Adressen ihrer Nutzer herausgeben müssen, die urheberrechtlich geschützte Inhalte widerrechtlich auf die Plattform hochgeladen haben.

Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Filmverwerterin. Die Beklagte zu 1, deren Muttergesellschaft die Beklagte zu 2 ist, betreibt die Internetplattform "YouTube". Beim Hochladen von Videos auf "YouTube" müssen sich Benutzerinnen und Benutzer registrieren und dabei zwingend ihren Namen, eine E-Mail-Adresse und ein Geburtsdatum angeben. Für die Veröffentlichung eines Videos von mehr als 15 Minuten Länge muss außerdem eine Telefonnummer angegeben werden.

Ferner müssen die Nutzer in die Speicherung von IP-Adressen einwilligen. Die Klägerin macht exklusive Nutzungsrechte an den Filmwerken "Parker" und "Scary Movie 5" geltend. Diese Filme wurden in den Jahren 2013 und 2014 von drei verschiedenen Nutzern auf "YouTube" hochgeladen.

Die Klägerin hat die Beklagten auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen. In der Revisionsinstanz streiten die Parteien noch darüber, ob die Klägerin Ansprüche auf Auskunft über die E-Mail-Adressen, die Telefonnummern und diejenigen IP-Adressen hat, die für das Hochladen der beiden Filme und für den letzten Zugriff auf die Konten der Benutzer genutzt wurden.

Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Beklagten zur Auskunft über die E-Mail-Adressen der Benutzer verurteilt, die die Filme hochgeladen haben, und hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge und verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 21. Februar 2019 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vorgelegt (dazu Pressemitteilung Nr. 19/2019 vom 21. Februar 2019). Der Bundesgerichtshof wollte im Wesentlichen wissen, ob sich die in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG geregelte Auskunftspflicht von Personen, die - wie im Streitfall die Beklagten - in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht haben, auch auf die E-Mail-Adressen, Telefonnummern und IP-Adressen der Nutzer der Dienstleistungen erstreckt.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat über die Fragen durch Urteil vom 9. Juli 2020 - C-264/19 entschieden.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der Bundesgerichtshof hat der Revision der Beklagten stattgegeben und die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Der Auskunftsanspruch über "Namen und Anschrift" im Sinne des § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG schließt die Auskunft über E-Mail-Adressen und Telefonnummern der Nutzer der Dienstleistungen nicht ein. Er umfasst auch nicht die Auskunft über die für das Hochladen rechtsverletzender Dateien verwendeten IP-Adressen oder die von den Nutzern der Dienstleistungen zuletzt für einen Zugriff auf ihr Benutzerkonto verwendeten IP-Adressen.

Der Begriff "Anschrift" im Sinne von § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG deckt sich mit dem Begriff "Adressen" in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG. Diese Richtlinienvorschrift ist nach dem auf die Vorlageentscheidung des Senats ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union dahin auszulegen, dass der darin genannte Begriff "Adressen" sich, was einen Nutzer anbelangt, der durch das Hochladen von Dateien ein Recht des geistigen Eigentums verletzt hat, nicht auf die E-Mail-Adresse und Telefonnummer dieses Nutzers sowie die für das Hochladen dieser Dateien genutzten IP-Adresse oder die bei seinem letzten Zugriff auf das Benutzerkonto verwendete IP-Adresse bezieht.

Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Umfangs der Auskunft in § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG über die Regelung in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG hinausgehen wollte. Danach ist eine weitere (dynamische) Gesetzesauslegung durch den Senat ebenso ausgeschlossen wie eine analoge Anwendung von § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG. Ein über die Auskunft von "Namen und Anschrift" im Sinne von § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG hinausgehender Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus dem allgemeinen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB.

Vorinstanzen:
LG Frankfurt a.M. - Urteil vom 3. Mai 2016 - 2-03 O 476/13
OLG Frankfurt a.M. - Urteil vom 22. August 2017 - 11 U 71/16

Die Vorschrift des Art. 8 der Richtlinie 2004/48/EG lautet auszugsweise:
Abs. 1: Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem Verletzer und/oder jeder anderen Person erteilt werden, die […]
c) nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbrachte, […]
Abs. 2: Die Auskünfte nach Absatz 1 erstrecken sich, soweit angebracht, auf
a) die Namen und Adressen der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferer und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren; […] Die Vorschrift des § 101 UrhG lautet auszugsweise:
Abs. 1: Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. […]
Abs. 2: In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß […]
3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte […]
Abs. 3: Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren

Urteil vom 10. Dezember 2020 - I ZR 153/17

Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 10.12.2020

zurück zur Übersicht

____________________________________________________________

3. OLG Hamburg: In Online-Shop "Visa Entropay" und "Viabuy Prepaid MasterCard" keine gängigen Zahlungsmittel
_____________________________________________________________

"VISA Entropay" und "Viabuy Prepaid MasterCard“  sind keine bekannten Zahlungsmittel in einem Online-Shop. Es ist daher nicht ausreichend, wenn es sich dabei um die einzigen kostenlosen Payment-Formen handelt (OLG Hamburg, Urt. v. 12.11.2020 - Az.: 15 U 79/19).

Die Beklagte vermittelte Flugreisen auf ihrer Internetseite. Unentgeltlich war der Bezahlvorgang, wenn der Kunde die Zahlungsmethode "VISA Entropay" oder "Viabuy Prepaid MasterCard“  auswählte. Bei allen anderen Möglichkeiten fielen zusätzliche Kosten an.

Das OLG Hamburg bewertete dies als wettbewerbswidrig. Es liege ein Verstoß gegen § 312a Abs.4 BGB vor:

"§ 312 a Abs.4 BGB:
(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn
1. für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder
2. das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen."

Denn beide Kartenvarianten seien nicht hinreichend bekannt:
"Beide genannten Kreditkarten sind nicht „gängig“ i.S.v. § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB.

Gängig in diesem Sinne ist eine Zahlungsmöglichkeit nur dann, wenn sie hinreichend allgemein verbreitet ist (...)) Das ist nicht der Fall. Es ist unstreitig geblieben, dass die Karten jede für sich einen Verbreitungsgrad unter den Kunden der Beklagten von unter 5% aufweisen. Soweit die Beklagte dies erstmals in der Berufungsinstanz bestritten haben sollte (...), ist dies unbeachtlich. Dieses Bestreiten wäre schon nicht hinreichend substantiiert, und überdies wäre es auch gemäß § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert. Die Beklagte hat nicht dargetan, aus welchem Grund dieses neue Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sein sollte (§ 520 Abs. 3 Nr. 4 ZPO)."


Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, es läuft das Revisionsverfahren vor dem BGH (Az.: I ZR 195/20).

zurück zur Übersicht

____________________________________________________________

4. OVG Koblenz: Bürger hat keinen DSGVO-Anspruch gegen Datenschutzbehörde auf bestimmte Handlungen
_____________________________________________________________

Das OVG Koblenz ist der Ansicht, dass ein Bürger keinen DSGVO-Anspruch gegen eine Datenschutzbehörde auf bestimmte Handlungen hat. Insbesondere steht ihm nicht das Recht zu, den betreffenden Bescheid inhaltlich auf seine Richtigkeit gerichtlich überprüfen zu lassen. Vielmehr gewährt die DSGVO dem Betroffenen lediglich ein einfaches Petitionsrecht (OVG Koblenz, Urt. v. 26.10.2020 - Az.: 10 A 10613/20.OVG).

Der Kläger beschwerte sich beim Landesdatenschutzbeauftragten Rheinland-Pfalz über die aus seiner Sicht unzulässige Datenspeicherung durch einen Dritten. Im Rahmen seiner Prüfung kam die Behörde zum Ergebnis, dass keine Verletzung der DSGVO vorliege. Sie teilte dem Kläger mit, dass das Verfahren daher beendet werde.

Dies ließ sich der Kläger nicht gefallen und zog vor Gericht. Er stellte den Antrag, dass die Datenschutzbehörde ihr Ergebnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bescheiden müsse.

Das OVG Koblenz wies die Klage ab.

Der Gläubiger habe keinen Anspruch, ob die behördliche Entscheidung inhaltlich zutreffend sei, denn die DSGVO gewähre einem Beschwerdeführer kein solches Recht:

"Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Beklagte seine Pflichten bei der Bearbeitung der Beschwerde des Klägers erfüllt. Er hat den Sachverhalt ermittelt, indem er das Beschwerdevorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und die Beigeladene zur Stellungnahme aufgefordert hat. Dass diese Ermittlungen nicht mit der gebotenen Sorgfalt und Aufklärungstiefe angestellt worden wären, trägt weder der Kläger vor noch ist dies angesichts des überschaubaren Sachverhalts anderweitig ersichtlich. (...)

Eine weitergehende gerichtliche Überprüfung, ob die Beschwerdeentscheidung des Beklagten auch inhaltlich zutreffend ist, sehen die Regelungen der DSGVO nicht vor.
Eine solche folgt insbesondere nicht aus Art. 78 DSGVO. Denn wie sich aus dem in Art. 78 Abs. 2 DS-GVO normierten Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gegen eine (untätige) Aufsichtsbehörde ergibt, kann ein Beschwerdeführer grundsätzlich (nur) beanspruchen, dass sich die Behörde mit seiner Beschwerde überhaupt befasst und ihn innerhalb der dort genannten Zeiträume über den Stand und das Ergebnis der Beschwerde unterrichtet. Eine weitergehende gerichtliche Überprüfung sieht auch Art. 78 Abs. 1 DSGVO im Fall der Bescheidung der Beschwerde durch die Aufsichtsbehörde nicht vor. (...) "


Und weiter:
"Zwar garantiert Art. 78 Abs. 1 DSGVO auch gegen einen rechtsverbindlichen Beschluss der Aufsichtsbehörde einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf.

Ein Anspruch des Betroffenen auf gerichtliche Überprüfung der materiellen Richtigkeit der Beschwerdeentscheidung ergibt sich daraus jedoch nicht. Vielmehr handelt es sich bei dem Beschwerderecht nach Art. 77 Abs. 1 DS-GVO um ein petitionsähnlich ausgestaltetes Recht, das nur eingeschränkter richterlichen Kontrolle unterliegt. (...)

.Damit entspricht das Beschwerderecht einem Petitionsrecht, das dem Betroffenen ebenfalls (nur) einen Anspruch auf Entgegennahme, sachliche Prüfung und Bescheidung einräumt. Ein Recht auf einen Bescheid bestimmten Inhalts bzw. auf eine bestimmte Entscheidung in seiner Sache steht dem Petenten danach nicht zu; eine im Verwaltungsrechtsweg erhobene Klage kann sich deshalb zulässigerweise nur auf die Überprüfung der ordnungsgemäßen Entgegennahme, Prüfung und Bescheiderteilung, nicht jedoch auf die ‚Richtigkeit‘ der Bearbeitung oder das Ergebnis der Beratung über die Petition beziehen (...)."



zurück zur Übersicht

____________________________________________________________

5. OLG München: Klarnamenpflicht bei Facebook rechtlich einwandfrei
_____________________________________________________________

Facebook  ist berechtigt, von seinen Usern zu verlangen, dass sie bei der Nutzung ihren tatsächlichen Namen (Klarnamen) angeben. Der Gebrauch von Pseudonymen hingegen kann das Unternehmen untersagen (OLG München, Urt. v. 08.12.2020 - Az.: 18 U 5493/19 Pre).

Es ging bei der Auseinandersetzung um die Frage, ob User bei Nutzung von Facebook  ihre Realdaten angeben müssen oder ob sie Pseudonyme nutzen dürfen.

Nach § 13 Abs.6 TMG besteht für Online-Diensteanbieter grundsätzlich die Pflicht, dass ihre Angebote auch anonym genutzt werden können:

§ 13 TMG: Pflichten des Diensteanbieters
(...)
(6) Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren."

Das OLG München hat nun geurteilt, dass diese Pflicht nicht schrankenlos gilt. Vielmehr bestünde im vorliegenden Fall ein sachlicher Grund, dass Facebook  die Realdaten verlangt:
"Das von der Beklagten mit der Verpflichtung der Nutzer zur Verwendung ihres wahren Namens verfolgte Interesse erschöpft sich nicht darin, Nutzer bei Verstößen gegen ihre Nutzungsbedingungen leichter identifizieren zu können.

Angesichts eines mittlerweile weitverbreiteten sozialschädlichen Verhaltens im Internet - Cyber-Mobbing, Belästigungen, Beleidigungen und Hassrede - hat die Beklagte ein legitimes Interesse daran, bereits präventiv auf ihre Nutzer einzuwirken."


Und weiter:
"Der Senat teilt die Ansicht der Beklagten, dass die Verpflichtung zur Verwendung des wahren Namens grundsätzlich geeignet ist, Nutzer von einem rechtswidrigen Verhalten im Internet abzuhalten. Bei der Verwendung eines Pseudonyms liegt die Hemmschwelle nach allgemeiner Lebenserfahrung deutlich niedriger. Hiergegen kann die Klägerin nicht einwenden, dass die Verpflichtung zur Verwendung des wahren Namens keine hemmende Wirkung entfaltet habe, weil das beschriebene negative Verhalten im Internet in den letzten Jahren trotz bestehender Klarnamenpflicht massiv zugenommen habe.

Der Umstand, dass einzelne Nutzer auch unter Verwendung ihres eigenen Namens Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen begehen, rechtfertigt nicht den von der Klägerin gezogenen Schluss, dass die von der Beklagten verfolgte Klarnamenpflicht zur Verwirklichung der angestrebten Ziele von vornherein ungeeignet wäre."

Neben der Klarnamenpflicht-Problematik enthält die Entscheidung am Rande auch lesenswerte Ausführungen zu Fragen der datenschutzrechtlichen Einwilligung und der Frage, wann ein DSGVO-Schadensersatz besteht.

Hinsichtlich Art. 82 DSGVO, als dem Anspruch auf Schadensersatz, äußert sich das OLG München beispielsweise wie folgt:

"Schließlich scheidet auch ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO aus.

Nach dieser Vorschrift hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen. Die Verarbeitung der Daten der Klägerin durch die Beklagte verstieß aber nicht gegen die DSGVO, denn sie beruhte auf der vorab erteilten Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen der Beklagten im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO und auf Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO. Im Übrigen gilt auch hier, dass ersatzfähig als Schaden alle Nachteile sind, die der Geschädigte an seinem Vermögen oder an sonst rechtlich geschützten Gütern erleidet (...). Ein solch immaterieller Schaden, der hier allenfalls an eine - ggf. auch weniger schwerwiegende - Verletzung des Persönlichkeitsrechts anknüpfen könnte (...), liegt jedoch wie dargelegt nicht vor. Die bloße Sperrung des klägerischen Nutzerprofils begründet einen solchen Schaden nicht."



zurück zur Übersicht

_____________________________________________________________

6. BayOLG München: Rein elektronische Auskunft über Daten aus Zentralem Schuldnerverzeichnis nicht ausreichend
_____________________________________________________________

Eine rein elektronische Auskunft über Daten aus dem Zentralem Schuldnerverzeichnis ist nicht ausreichend. Vielmehr muss gewährleistet sein, dass auch Personen, die technisch unerfahren sind, Zugang zu diesen Informationen haben (BayObLG München, Beschl. v. 18.11.2020 - Az.: 101 VA 124/20).

Der Kläger wollte aus dem Zentralem Schuldverzeichnis Informationen über sich und wandte sich daher per Briefpost an das zuständige Amtsgericht. Das Gericht wies darauf hin, dass das Verzeichnis elektronisch geführt werde. Der Kläger müsse sich daher online entsprechend registrieren. Alternativ könne er sich im Gerichtsgebäude an einem PC registrieren und dann dort virtuell Einsicht nehmen.

Der Kläger war der Ansicht, dass dies unzureichend sei, da er in seinem ganzen Leben nichts mit elektronischen Medien zu tun gehabt habe und daher auch nicht über einen Internet-Zugang verfüge. Er begehrte daher die Übermittlung der Daten in Papierform.

Das Gericht verweigerte die Auskunft.

Zu Unrecht wie das BayObLG nun entschied. Es sei durchaus möglich, dass der Kläger sich nicht zwingend im Online-Portal registrieren müsse. Die Einsichtnahme könne auch auf andere Art und Weise erfolgen.

Erforderlich sei jedoch, dass hinreichend sicher die Identität des Anfragenden überprüft worden sei:

"Der Datenabruf (...) setzen aus Gründen des Datenschutzes die sichere Identifikation des Antragstellers voraus (...).

Die schlichte Angabe von Vor- und Zunamen sowie Geburtsdatum im Anforderungsschreiben genügen zur sicheren Authentifizierung des Absenders nicht. Vielmehr sind Unterlagen und Nachweise erforderlich, die eine zuverlässige Prüfung ermöglichen, ob das Schreiben vom angeblichen Absender stammt und dieser unter der angegebenen Anschrift erreichbar ist. Eine Zusendung der Daten an unberechtigte Empfänger muss nach Möglichkeit vermieden werden, wenn auch letzte Sicherheit kaum erlangt werden kann (...)

Die erforderliche Identitätsprüfung hat bisher nicht stattgefunden. Sie ist mit geeigneten Mitteln nachzuholen, bevor über den Antrag inhaltlich entschieden werden kann. Daher kann derzeit die Justizverwaltung nicht gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 EGGVG verpflichtet werden, die beantragte Maßnahme vorzunehmen."



zurück zur Übersicht

_____________________________________________________________

7. VG Köln: Videoüberwachung muss während Corona-Lockdowns nicht eingestellt werden
_____________________________________________________________

Die Polizei muss die Videoüberwachung der öffentlichen Plätze in Köln am Neumarkt, Ebertplatz und Breslauer Platz nicht vorübergehend bis zum Ende des aktuellen „Corona-Lockdowns“ einstellen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln heute entschieden und die Anträge eines Bürgers auf Erlass eines sog. „Hängebeschlusses“ mit drei Beschlüssen abgelehnt.

Anlässlich der Vorkommnisse in der Kölner Silvesternacht 2015/2016 überwacht die Polizei mit fest installierten Videokameras seit 2017 Bereiche vor dem Hauptbahnhof und Dom sowie die Kölner Ringe. Seit 2019 wurde dies auf weitere öffentliche Bereiche ausgeweitet (Neumarkt, Ebertplatz, Breslauer Platz, Wiener Platz). Dies wird damit begründet, dass es sich um Kriminalitätsschwerpunkte handle und nur mit der Beobachtung durch die Kameras und die Videoaufzeichnungen Straftaten effektiv verhindert werden könnten.

Hiergegen wendet sich ein Kölner Bürger seit längerem mit einer Klage (20 K 4855/18) und Eilanträgen (20 L 2340/19; 20 L 2340/19; 20 L 2343/20 und 20 L 2344/20), die bei dem Verwaltungsgericht weiter anhängig sind. Zusätzlich beantragte er nunmehr eine Zwischenentscheidung („Hängebeschluss“) des Gerichts mit dem Ziel, der Polizei Bildaufnahmen und deren Speicherung der Bereiche am Neumarkt, Ebertplatz und Breslauer Platz vorübergehend untersagen zu lassen.

Denn seit Anfang November sei die Kriminalität wegen der Maßnahmen des derzeitigen „Corona-Lockdown-Light“ offensichtlich zurückgegangen, sodass die Videoüberwachung nicht erforderlich sei. Zudem könnten Straftäter ohnehin nicht effektiv erkannt werden, weil die meisten gefilmten Menschen eine Mund-Nase-Bedeckung tragen würden.

Diesem Begehren ist das Gericht nicht gefolgt. Bei einer Interessenabwägung wiege die Beeinträchtigung des Grundrechts des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung weniger schwer, als die Nachteile, die einträten, wenn die Videoüberwachung für den Zeitraum des „Corona-Lockdowns“ auf der Grundlage der aktuellen Regelungen (u.a. der derzeit bis zum 20.12.2020 befristeten Corona-Schutzverordnung NRW) ausgesetzt würde. Das Polizeipräsidium Köln habe glaubhaft gemacht, dass die überwachten Bereiche am Neumarkt, Ebertplatz und Breslauer Platz Schwerpunkte der Straßenkriminalität im Stadtgebiet seien. Aktuell sei auch während des zweiten „Corona-Lockdowns“ eine hohe Zahl von Straftaten und Polizeieinsätzen zu verzeichnen.

Dass auf den überwachten Plätzen aktuell überwiegend Mund-Nase-Bedeckungen getragen würden, führe nicht dazu, dass die Videobeobachtung mangels Identifizierbarkeit einzelner Personen keinen Nutzen mehr habe. Sie diene vor allem dazu, in Fällen, in denen eine Straftat live am Monitor beobachtet werde, Einsatzkräfte zeitnah an den Ort des Geschehens schicken zu können, um die weitere Straftatbegehung zu unterbinden. Es sei davon auszugehen, dass vor Ort befindliche Straftäter in dieser Situation auch mit Mund-Nase-Bedeckung anhand anderer Merkmale identifiziert werden könnten.

Gegen die Beschlüsse können die Beteiligten jeweils Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

Az.: 20 L 2340/19; 20 L 2343/20; 20 L 2344/20

Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 10.12.2020

zurück zur Übersicht

_____________________________________________________________

8. LG Hamburg: Lindgren-Erben haben Urheberrecht am bekannten Lied "Hey, Pippi Langstrumpf"
_____________________________________________________________

An dem bekannten Lied "Hey, Pippi Langstrumpf"  haben die Erben von Astrid Lindgren  die entsprechenden Urheberrechte. Damit darf die deutsche Produktionsgesellschaft die Filme nicht mehr ohne Zustimmung der Rechteinhaber verbreiten (LG Hamburg, Urt. v. 09.12.2020 - Az.: 308 O 431/17).

Es ging um den urheberrechtlichen Schutz des Liedtextes "Hey, Pippi Langstrumpf".

Bislang hatte ausschließlich die verklagte Produktionsgesellschaft die entsprechenden Einnahmen hieran erhalten. Das Unternehmen hatte in den 1960er Jahren den Text aus dem Schwedischen übersetzt und entsprechend angepasst. Dabei sei, so die Beklagte, ein neues, eigenständiges Werk entstanden.

Diese Ansicht teilte das LG Hamburg nicht, sondern bejahte eine Rechtsverletzung.

Denn auch in der Übersetzung finde sich exakt die charakteristische Prägung und Darstellung wieder, die aus den Büchern bekannt sei:

"Eine abhängige Bearbeitung einer urheberrechtlich geschützten literarischen Figur liegt nach all dem nur vor, wenn mit der Bezugnahme auf diese Figur auch bereits die Übernahme wesentlicher äußerlicher und charakterlicher eigenpersönlicher Merkmale verbunden ist und daraus für den durchschnittlichen Betrachter folgt, dass auch tatsächlich die vorbekannte literarische Figur abgebildet bzw. beschrieben wird (...).

Dies ist indes vorliegend der Fall.

Anders als in dem soeben zitierten BGH-Fall „Pippi Langstrumpf-Kostüm“ versteht der durchschnittliche Rezipient des streitgegenständlichen Liedtextes, der die literarische Figur der Pippi Langstrumpf kennt, diesen Text gerade nicht so, dass damit auf eine Person oder Figur Bezug genommen werde, die tatsächlich nicht Pippi Langstrumpf sei.

Ganz im Gegenteil knüpft der Liedtext ersichtlich an die von Astrid Lindgren geschaffene Figur der Pippi Langstrumpf unmittelbar an und bringt damit zum Ausdruck, dass die Pippi Langstrumpf, die dem Leser bzw. Zuhörer im Liedtext begegnet, eben jene ist, die er bereits aus den Astrid Lindgren-Erzählungen kennt."


Und weiter:
"Dies geschieht dadurch, dass in dem Text und dessen Titel nicht nur der Name „Pippi Langstrumpf' ausdrücklich übernommen wird, sondern daran anknüpfend auch diverse charakteristische Merkmale dieser Figur aus den Erzählungen Astrid Lindgrens übernommen werden.

Hervorzuheben sind insoweit die ungewöhnlichen Lebensumstände Pippi Langstrumpfs, in denen zugleich ihre - jedenfalls für ein Kind - überdurchschnittlichen Vermögensverhältnisse anklingen („Ich hab' ein Haus, ein kunterbuntes Haus, ein Äffchen und ein Pferd, die schauen dort zum Fenster raus“), sowie ihre mit Fantasie und Wortwitz gepaarte Furcht- und Respektlosigkeit, die auch in ihrer unkonventionellen, zugleich aber fröhlichen Art der Lebensführung und ihrem eigenwilligen Umgang mit vermeintlich allgemeingültigen Regeln, z.B. der Mathematik, zum Ausdruck kommt („Zwei mal drei macht vier, widewidewitt und drei macht neune, ich mach' mir die Welt, widewide wie sie mir gefällt. Hey - Pippi Langstrumpf, trallari trallahey tralla hoppsasa, Hey - Pippi Langstrumpf, die macht, was ihr gefällt.“/ „Drei mal drei macht sechs - widewide wer will's von mir lernen? Alle groß und klein, tralalala lad' ich zu mir ein“)."


Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

zurück zur Übersicht

_____________________________________________________________

9. LG Münster: Online-Werbeaussage "100 % Original" wettbewerbswidrig
_____________________________________________________________

Die Online-Werbeaussage "100 % Original"  für Textilprodukte ist irreführend, da es sich um eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten handelt (LG Münster, Beschl. v. 06.05.2020 - Az.: 22 O 31/20).

Die Beklagte veräußerte Bekleidung online und bewarb diese Produkte mit der Aussage 

"100 % Original
Jeder Second Hand-Artikel auf (...) ist von unseren Experten auf Echtheit und Qualität geprüft"

Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes sah dies das LG Münster als rechtswidrig an und erließ eine entsprechende einstweilige Verfügung. Es handle sich nämlich um eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten:
"Für den Verbraucher kann nämlich der irreführende Eindruck entstehen, es handele sich bei dem Versprechen, dass die angebotenen Kleidungsstücken Originalware und mithin keine Fälschungen sind, um eine Besonderheit des Angebotes und nicht, wie tatsächlich der Fall, um ein gesetzlich bestehendes Recht (da im Falle des Verkaufs „gefälschter“ Kleidungsstücke kaufrechtliche Gewährleistungsrechte bestehen)."


zurück zur Übersicht

_____________________________________________________________

10. Sächsische Datenschutzbeauftragte: Staatskanzlei wegen unzulässiger Videoüberwachung verwarnt
_____________________________________________________________

Die Sächsische Datenschutzbeauftragte teilt in einer Pressemitteilung mit, dass sie die Staatskanzlei des Landes Brandenburg wegen einer mehrwöchigen unzulässigen Videoüberwachung schriftlich förmlich verwarnt hat.

Stein des Anstoßes war insbesondere die Reichweite der Video-Aufnahmen:

 "Während ein Nachtbetrieb der Kameras unter Einschränkung ihres Erfassungsbereichs durchaus datenschutzrechtlich zulässig gewesen wäre, hat die Staatskanzlei sie vorwiegend ganztägig und unter Beobachtung weiträumiger Flächen betrieben.

Eine ausreichende Beschilderung mit Hinweisen auf die Videoüberwachung gab es in den ersten zwei Wochen der Ausstellung nicht. Zudem hätte im Vorfeld der EinheitsEXPO gründlich dokumentiert werden müssen, weshalb die Videoüberwachung zwingend erforderlich und verhältnismäßig ist und welche technischen Maßnahmen den Einsatz der Kameras absichern. Eine solche Dokumentation fehlte völlig."


Interessanterweise hatte die Sächsische Datenschutzbeauftragte bereits vor Inbetriebnahme der Kameras zahlreiche konkrete Vorgaben gemacht. Diese wurden jedoch von der Staatskanzlei komplett ignoriert. Auch auf eine entsprechende Rüge reagierte das Amt nicht weiter:
"Bereits nachdem uns die Staatskanzlei im August über ihr Vorhaben informiert hatte, war absehbar, dass ein Kamerabetrieb in dem vorgesehenen Umfang nicht zulässig sein würde.
Wir bestanden auf einer Einschränkung des Vorhabens und machten hierzu konkrete Vorgaben. Eine Vor-Ort-Kontrolle am 22. September 2020 ergab, dass diese nicht berücksichtigt worden waren. Im Ergebnis stellte die Staatskanzlei einen Teil der festgestellten Mängel zwar ab, kündigte aber kurz darauf an, die Videoüberwachung rund um den 3. Oktober 2020 wieder im früheren Umfang aufnehmen zu wollen.

Um dies zu verhindern, sprach die Landesdatenschutzbeauftragte am 30. September 2020 eine Warnung aus und bat für die verbleibenden Tage um eine Bestätigung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften – ohne Ergebnis. Im Vorfeld der jetzt ausgesprochenen Verwarnung hatte die Staatskanzlei Gelegenheit, ihr Vorgehen zu begründen. Ihre Argumente überzeugten jedoch nicht. Zum einen hätte es weniger eingriffsintensive Mittel als die Videoüberwachung gegeben, um die Ziele zu erreichen. Zum anderen hatten die schutzwürdigen Interessen der von den Kameras erfassten Bürgerinnen und Bürger ein höheres Gewicht."


Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Hier offenbart sich anschaulich die Fehlkonstruktion der DSGVO: Während privatrechtliche Unternehmen bei einem solchen Verhalten mit einer erheblichen Geldbuße belegt würden, haben die Landesdatenschutzbeauftragten gegenüber öffentlichen Behörden kein solches Recht.

In aller Regel ist - bis auf wenige Ausnahmen - in diesen Fällen die Verwarnung das schärfste Schwert, was ausgepackt werden kann.

zurück zur Übersicht